Archiv für die 'Justiz-Kommentare' Kategorie
Erstellt von Redaktion am 21. Februar 2024
Berlin.
Die BSW-Vorsitzende Sahra Wagenknecht hält eine unabhängige Untersuchung zu den
Todesumständen des russischen Oppositionspolitikers Alexej Nawalny für geboten.
Die russische Führung solle diese zulassen, um zu klären,
woran Nawalny gestorben sei, sagte sie am Dienstag in Berlin.
Sowohl die Haft als auch die Haftbedingungen von Nawalny seien
gravierende Menschenrechtsverletzungen gewesen, sagte Wagenknecht.
Auch wenn man die Umstände des Todes noch nicht kenne, könne man sagen:
»Es ist ziemlich klar, dass der Tod von Alexej Nawalny
in der Verantwortung des russischen Machtapparates liegt.
Ohne diese Haft und ohne diese Haftbedingungen würde natürlich Herr Nawalny noch leben.«
Wagenknecht sagte, eine Antwort auf dieses »furchtbare Ereignis«
wäre die sofortige Freilassung von Wikileaks-Gründer Julian Assange.
»Auch Julian Assange ist ein politisch Gefangener.
Auch er wird festgehalten, weil er Verbrechen aufgedeckt hat,
weil er in dem Falle amerikanische Kriegsverbrechen öffentlich gemacht hat.«
Auch bei Assange sei die Lage nach Aussage seiner Angehörigen so,
dass eine längere Haft dazu führen könnte, dass er diese nicht überlebe.
Carsten Koall/dpa (dpa/jW)
Quelle:
https://www.jungewelt.de/artikel/470153.wagenknecht-f%C3%BCr-unabh%C3%A4ngige-untersuchung-zu-nawalnys-todesumst%C3%A4nden.html
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Erstellt von Redaktion am 21. Juli 2023
Gericht will Grundgesetz außer Kraft setzen
Uli Gellermann
Dem Künstler und Professor Rudolph Bauer flatterte jüngst ein Strafbefehl des Amtsgerichtes Stuttgart ins Haus. Er soll den Gesundheitsminister Lauterbach beleidigt haben.
Und dieser Beleidigung wegen soll Rudolph Bauer eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zahlen. „Der Tagessatz wird auf 100,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 3.000,00 EUR“.
Gericht beleidigt Impf-Skeptiker
Woher kann das Gericht wissen, dass Bauer den Gesundheitsminister beleidigt haben soll? Bauer hatte dem inhaftierten Demokraten Michael Ballweg zwei Bildbände aus seiner Kunstproduktion ins Gefängnis geschickt. Die Bände, so behauptete das Gericht, hätten „Feindbilder aus dem Coronaleugner-/Impfgegner-Milieu“ enthalten. Das Gericht bediente sich in seinem Strafbefehl des Hetzwortes „Coronaleugner“, obwohl weder Bauer noch die Mitglieder der Demokratiebewegung ein Virus leugnen. Auch besteht das Demokratie-Milieu kaum aus Impfgegnern. Nicht wenige der aktiven Demokraten haben sich gegen Masern oder Pocken impfen lassen. Das Gericht beleidigt also jede Menge ihm unbekannter Menschen. Diese notorischen Lügen sind offenkundig am Jargon erkennbar, politisch motiviert. Eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen die Stuttgarter Rechtsbeuger wäre also fällig.
Gericht gegen Grundgesetz
Aber die Stuttgarter Rechtsbrecher haben sich einer weiteren Rechtsverletzung schuldig gemacht: Sie haben, ohne dazu befugt zu sein, die Post des Häftlings Ballweg gelesen. Dann haben sie in ihrer amtlich bezahlten Zeit, statt echten Verbrechen nachzugehen, die Bildbände des Künstlers Rudolph Bauer studiert. Dieses Studium hat aber leider ihren Bildungshorizont nicht erweitert, sonst wäre das Stuttgarter Gericht nie auf die Idee gekommen, eine Bildmontage Bauers, die den Lauterbach als Hitler karikiert (siehe Bild unten) für strafwürdig zu halten. Denn natürlich fällt die Montage unter den Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Kunstfreiheit garantiert. Das ist derselbe Artikel, der auch die Meinungsfreiheit verbürgt.
Drohung gegen Fußball-Profi
Dass Bauer zu einer Meinung über Lauterbach kommt, die ihn in der Nähe des fanatischen, zwangsorientierten Hitler sieht, liegt am besessenen Impf- und Pharma-Freund Lauterbach selbst. Es war Lauterbach, der dem Fußball-Profi und Impf-Skeptiker Joshua Kimmich anbot „dass ich ihn selbst impfe“. Doch nicht genug der Drohung, die fraglos nicht nur dem Profi Kimmich galt, sondern jener Allgemeinheit, die Distanz zum Pharma-Risiko hatte. Der Impfwahn Lauterbachs ging bis zur diktatorischen Prophetie: „Wir kommen jetzt in eine Phase hinein, wo der Ausnahmezustand die Normalität sein wird. Wir werden ab jetzt immer im Ausnahmezustand sein“. Auch in seinen politischen Erpressungs-Lügen war Lauterbach dem Diktator ähnlich, wenn er behauptete: „Klar ist aber, dass die meisten Ungeimpften von heute bis dahin (März 22) entweder geimpft, genesen oder leider verstorben sind, denn das Infektionsgeschehen mit schweren Verläufen betrifft vor allem Impfverweigerer“. Mit dem Begriff „Impfverweigerer“ stigmatisierte der Pharma-Agent Lauterbach gezielt jene nachdenklichen Menschen, die trotz des Medien-Trommelfeuers für die Spritzung noch in der Lage waren, Risiken abzuwägen. Die inzwischen bekannten Spritzschäden geben ihnen heute Recht.
Selbst die Gerichte schreiben manchmal schmutzige Geschichten !
Wo Unrecht Schule macht, wird Widerstand zur Pflicht
Bleibt die Frage, auf welchem Weg die Post Bauers, die nur für Michael Ballweg gedacht war, an Minister Lauterbach gelangte, der sich prompt beleidigt fühlte und der dann ebenso prompt Strafantrag gegen Professor Bauer stellte. Weder die Gefängnisleitung noch Lauterbach, noch das Stuttgarter Gericht hatten das Recht, diese Post zum Zwecke eines Strafantrages einzusehen. Aber kriminelle Vergehen waren im Umfeld der organisierten Corona-Hysterie gern gesehen: Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand des Gesundheitsschutzes durch die Regierung wurde sogar durch deutsche Gerichte sanktioniert. Wo Unrecht Schule macht, wird Widerstand zur Pflicht. Da mußte sich der Bürger Rudolph Bauer mit seiner Kunstaktion geradezu vor den Artikel 19 GG stellen. Denn die Einschränkung der Versammlungsfreiheit berührt ein Grundrecht. Dazu formuliert das Grundgesetz im seinem Artikel 19: „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden“.
Verstehen können oder wollen
Wer nicht versteht, dass Bauers Montage eine künstlerische Umsetzung des sprichwörtlichen „Wehret den Anfängen!“ bedeutet, der kann entweder oder will nicht begreifen, dass der Schutz vor einem imaginären Killer-Virus nur ein Vorwand für den drakonischen Abbau der Demokratie war. Wer das nicht kann, der gehört mangels demokratischem Verständnis nicht in den Justiz-Dienst. Und wer das nicht begreifen will, der sollte zum Schutz der Demokratie umgehend aus diesem Dienst entfernt werden.
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Oben — Aufkleber eines Impfkritikers an einer Müllbox in Heikendorf.
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Erstellt von Redaktion am 7. Juli 2023
Der Zweieinhalb-Tonnen-Minister
Bei so vielen rot-grünen Linien im Hintergrund gerät die FDP glatt auf die Anklagebank!
Von Peter Köhler
Schurken, die die Welt beherrschen wollen – heute: Marco „Buschi“ Buschmann, deutscher Gerechtigkeitsminister und politisches Schwergewicht.
Auch ein kleiner Mensch kann ein Großer werden und nach 15, 20 Jahren sogar drei-, ja viermal größer als bei der Geburt durchs Leben schreiten, was gar nicht so selten ist. Als Justizminister Marco Buschmann am 1. August 1977 – natürlich ganz legal – in die ebenfalls sehr kleinen Verhältnisse seiner Eltern in Gelsenkirchen vorstieß und Quartier nahm, ahnte niemand, zu was sich der Säugling und Politiker einmal entwickeln sollte.
Die 50-köpfige Familie teilte sich eine Sieben-Quadratmeter-Wohnung mit der kranken Großmutter, außerdem einem am ganzen Körper kriegsbeschädigten Großvater, mehreren verwitweten Tanten und den Nachbarn, die oft zu Besuch kamen. Gleichwohl fühlte sich der werdende Staatsmann nicht arm, hatte er doch von Anfang an mit Menschen zu tun und beschloss aufgrund solcher Erfahrungen früh, Jurist zu werden.
Der Wille zum Aufstieg und die Vorstellung von einem Leben: Sie ließen schon den Siebzehnjährigen zur höherklassigen FDP finden, drängten ihn zum Abitur, jagten ihn zum Studium seiner Rechte nach Bonn, peitschten ihn hinauf zur Promotion und ließen ihn endlich in ein goldgetäfeltes Düsseldorfer Anwaltsbüro einfahren.
Der aus kleinen, unscheinbaren, womöglich löchrigen Verhältnissen herrührende Doktor Buschmann, er schien weit aus der Art geschlagen! Doch mal halblang: Gewöhnlich wird, wer frühkindliche Prägungen und andere Traumata abwaschen und daher später mittels Recht und Gesetz für Anstand und Ordnung sorgen will, entweder Polizist, wenn man von unten kommt, oder Jurist, wenn man weiter oben auf der Leiter geboren wurde. Lebende Ausnahmen bestätigen also die Regel!
Schmied seines Glücks
Und der Homo novus Buschmann hielt sich oben fest! Zuerst als Bundesgeschäftsführer der FDP von 2014 bis 2017 und dann als ihr Parlamentarischer Geschäftsführer im Bundestag von 2017 bis 2021 bewies er, dass es jeder schaffen und seines hohen Glückes Schmied sein kann, der unbedingt Bundesgeschäftsführer der FDP und auf jeden Fall deren Parlamentarischer Geschäftsführer werden möchte, was ja nach nationalem und internationalem Recht nicht strafbar ist.
Die deutsche Gesellschaft ist eine durchlässige Gesellschaft, in der jeder nach oben kommen darf, der dort willkommen ist. Einzige Voraussetzung, wie überall in der Natur: Leistung, Leistung und Erfolg, diese zwei. Es sei denn, man ist in der FDP.
Allerdings kann, wer 2005 gerade mal 2,5 Prozent der Wählerstimmen einsammelt, nicht zur Belohnung für sein krachendes Scheitern auf dem freien Markt der Politik in den Bundestag vorrücken. Nein, es müssen schon volle 7 Prozent sein, um aus dem dicksten Busch ins helle Parlament vorzustoßen wie unser Mann 2009 und ähnlich erfolgreich wieder und wieder 2017 und 2021!
Sage also niemand, die FDP sei eine Partei der Abstauber und Ausnutzer und Aktionäre und Arrivierten und setze sich nicht für die Schwachen ein, die Erfolglosen, die Versager. Und das so kompetent, dass die 7 Prozent sich als 70 Prozent lesen lassen: spätestens in dem Moment, als die FDP Ende 2021 als kleinster und leichtester Koalitionspartner die Regierung übernahm. Selbstverständlich im Rahmen der Verfassung!
Austrockner der Bürokratie
Quelle : TAZ-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Unterzeichnung des Koalitionsvertrages der 20. Wahlperiode des Bundestages am 7. Dezember 2021: Marco Buschmann
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Erstellt von Redaktion am 1. Juli 2023
Fritz Bauer, die CDU und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen
Vor 55 Jahren, am 1. Juli 1968, starb Fritz Bauer. Wie kein anderer Jurist in der Bundesrepublik hat er als hessischer Generalstaatsanwalt nach dem Krieg die NS-Verbrechen verfolgt. Dafür wurde er von vielen bekämpft und geschmäht – vor allem von der CDU. Ende des letzten Jahres hat Hessens Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) ihn posthum mit der Wilhelm-Leuschner-Medaille geehrt. Fritz Bauer konnte sich dagegen nicht mehr wehren. Der Autor Helmut Ortner blickt zurück.
Jährlich am Verfassungstag des Landes Hessen, dem 1. Dezember, wird im Rahmen eines Festakts die Wilhelm-Leuschner-Medaille verliehen. Wer sie bekommt, darüber entscheidet der Hessische Ministerpräsident. Die Auszeichnung ist nach Wilhelm Leuschner (1890-1944) benannt, dem früheren hessischen Innenminister. Er zählt zu den bekanntesten Persönlichkeiten des in Deutschland organisierten Widerstandes gegen den Nationalsozialismus. Schon in den 1930er-Jahren trug Leuschner maßgeblich dazu bei, den Widerstand zu organisieren. Im Anschluss an das gescheiterte Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 wurde Leuschner zum Tode verurteilt und am 29. September 1944 in Berlin-Plötzensee hingerichtet. Zum seinem 20. Todestag, am 29. September 1964, verlieh der damalige hessische Ministerpräsident Georg August Zinn (SPD) erstmals die nach Wilhelm Leuschner benannte Medaille. Seither wird Jahr für Jahr eine Persönlichkeit ausgezeichnet, „die sich aus dem Geist Wilhelm Leuschners hervorragende Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen erworben hat“.
Wer einen Blick auf die lange Geehrten-Liste wirft, findet ehrenwerte Namen aus allen gesellschaftlichen Bereichen, freilich auch einige, deren demokratische Verdienste nicht unumstritten sind. Beispielsweise Roland Koch, ehemals CDU-Ministerpräsident in Hessen, der einst mit einer schäbigen Kampagne gegen junge Ausländer*innen Stimmung im Wahlkampf machte, was ihm zwar wenig nutzte, doch vielen als populistisches Schurkenstück im Gedächtnis blieb. Und war Koch nicht auch Vorsitzender einer christdemokratischen Schwarze-Kassen-Partei, die Millionenzuwendungen – die in Wirklichkeit aus schwarzen Auslandskonten der CDU stammten – als „Vermächtnisse von Juden aus Europa“ umetikettieren wollte? Als die dreiste Legende im Spenden-Sumpf versank, inszenierte sich der CDU-Mann als „brutalstmöglicher Aufklärer“. Eine demokratieverachtende Posse.
Zur Causa Koch hätte Fritz Bauer ganz bestimmt eine Meinung gehabt. Sein Name findet sich seit Ende letzten Jahres ebenfalls auf der Preisträger-Liste. Hessens aktueller Ministerpräsident Boris Rhein hat den ehemaligen hessischen Generalstaatsanwalt posthum geehrt. Der forsche CDU-Politiker lobte den 1968 verstorbenen Bauer, als einen „Kämpfer für Humanität und Demokratie mit Hingabe, Ausdauer und Leidenschaft für eine freie Gesellschaft“. Eine überfällige Anerkennung – doch mit schalem Beigeschmack. Es war Rheins Partei, die Bauer viele Jahre das Leben schwer gemacht, ihn geschmäht und bekämpft hat.
Als „Ketzer“ geächtet, bekämpft und bedroht
Fritz Bauer, ein Sozialdemokrat jüdischer Herkunft, gehörte zu den wenigen unbelasteten Jurist*innen, die in der jungen Bundesrepublik eine Führungsposition einnahmen und der nichts so hasste wie die gängigen Verteidigungs- und Verharmlosungsformeln der Nazi-Vergangenheit. Bauer war der personifizierte Gegenpart der konservativen Adenauer-Jurist*innen, die nur wenig Neigung zeigten, ehemalige NS-Täter zur Verantwortung zu ziehen, zumal dort bekanntlich eine besonders starke personelle Kontinuität zur NS-Zeit gegeben war. Die Bereitschaft, in NS-Strafsachen zu ermitteln und zu handeln, ging nahezu gegen null. Damit war Bauer nicht einverstanden. Er erkannte klarsichtig, dass der NS-Staat kein Betriebsunfall der Geschichte war und wies auf die geschichtlich gewachsenen Strukturen und Mentalitäten hin, die den NS-Verbrechen so sehr entgegenkamen und die aufzubrechen mehr erfordern würde als Gerichtsprozesse. Er setzte die Aufhebung der Verjährungsfrist für NS-Morde durch; ohne ihn hätte es 1963 den großen Ausschwitzprozess nicht gegeben.
Damit handelte er sich nicht nur den Zorn konservativer Kreise ein. Bauer wurde gemieden, verunglimpft und bedroht. In der Nachkriegsjustiz galt er vielen als „Ketzer“. In der hessischen CDU, in der Hardliner wie Alfred Dregger und Manfred Kanther jahrzehntelang das politische Weltbild vorgaben, galt Bauer beinahe schon als Staatsfeind. Die Schmähungen steigerten sich noch, nachdem es ihm gegen starke Widerstände gelungen war, die Frankfurter Auschwitzprozesse gegen einstige Bewacher des Vernichtungslagers tatsächlich auf den Weg zu bringen. Die Prozesse erfüllten in ihrer Durchführung und in ihren Ergebnissen ein tieferes Anliegen Bauers:
„Wenn etwas befohlen wird, sei es Gesetz oder Befehl, was rechtswidrig ist, was also im Widerspruch steht mit den Zehn Geboten, dann musst Du ‚Nein‘ sagen! Es bedarf Mut und Courage in jeder Richtung gegenüber dem äußeren Feind. Man hat völlig übersehen, dass die Zivilcourage, der Mut vor dem Feind im eigenen Volk genauso groß, wahrscheinlich größer ist – und nicht weniger verlangt wird. Dass es ehrenhaft ist, dass es Pflicht des Einzelnen ist, auch in seinem eigenen Staat für das Recht zu sorgen. Und deswegen ist das A und O dieser Prozesse zu sagen: Ihr hättet ‚Nein‘ sagen müssen!“
Bauer zwang die Öffentlichkeit in Deutschland zum Hinsehen. Eine Gesellschaft, die sich mühte, das zu vergessen, was sie verschwieg: die Bereitschaft zur Teilnahme an einem System der Barbarei. Aus der Politik gab es keine zwingenden Gesetzesvorgaben. Unter diesem Eindruck zeigte vor allem die Justiz nur wenig Neigung, ehemalige NS-Täter*innen zur Verantwortung zu ziehen. Die Nichtverfolgung von NS-Verbrechen: eine skandalöse, jahrzehntelange Verweigerung von Strafverfolgung, eine konsequente Strafvereitelung im Amt. Bauer wollte sich damit nicht abfinden.
Gegen die Integration der Täter*innen
Geboren 1903 in Stuttgart, war Bauer einer der wenigen Unbelasteten im Justizapparat der BRD. 1930 wird er mit 26 Jahren jüngster Amtsrichter Deutschlands. 1933 kommt er nach der Machtübernahme der Nazis in Haft. 1936 flieht er nach Dänemark, später nach Schweden. Mit Willy Brandt gründet er dort eine Exil-Zeitschrift. 1949 kehrt Bauer zurück, um ein demokratisches Justizwesen mitaufzubauen. Er wird Generalstaatsanwalt in Niedersachsen, 1956 holt ihn Hessens Regierungschef August Zinn in dieser Funktion nach Frankfurt. Hier lässt er von seinen Mitarbeiter*innen über 1000 Zeugen vernehmen und bereitet den Auschwitzprozess gegen die SS-Wachmannschaften vor. Als oberster Staatsanwalt in Hessen hat er das Verfahren bundesweit an sich gezogen – gegen alle Widerstände. Er muss sich mit Richter*innen und Staatsanwält*innen aus der Nazi-Zeit herumschlagen, die nach 1945 weiter im Staatsdienst blieben und oft seine Arbeit sabotieren. „Wenn ich mein Büro verlasse, betrete ich feindliches Ausland“, beschrieb er später einmal seine Lage in einem Fernseh-Interview.
Dass Fritz Bauer schon früh die Rolle eines Außenseiters hat, zeichnet sich bereits im September 1949 ab, als Bundeskanzler Adenauer in seiner ersten Regierungserklärung sagt, man soll in Deutschland „Vergangenes vergangen sein lassen“ und damit auch eine Amnestie für NS-Täter*innen meint. Adenauers Politik hatte den Aufbau demokratischer Institution und eine Demokratisierung der Gesellschaft durch stillschweigende Integration der ehemaligen Anhänger*innen, Mitläufer*innen und auch der Täter*innen des Nationalsozialismus zum Ziel. Nicht nur im konservativen Juristen-Milieu galt der hessische Generalstaatsanwalt als Störenfried, als eine umstrittene, ja verhasste Figur. Politisch ist Jurist Bauer weiterhin enormen Widerständen ausgesetzt. Vor allem die CDU bringt sich gegen ihn in Stellung.
Im Oktober 1960 hält Fritz Bauer im Rahmen einer vom Landesjugendring Rheinland-Pfalz veranstalteten Tagung einen Vortrag über die „Wurzeln faschistischen und nationalsozialistischen Handelns“ in dem er sich mit den sozialen Ursachen des Nationalsozialismus beschäftigt. Bauer geht der Frage nach, wie es möglich geworden war, dass Menschen andere Menschen ausgrenzten, verfolgten und ermordeten. Ein Vorschlag des rheinland-pfälzischen Landesjugendrings, den Text Oberstufengymnasien und Berufsschulen als Broschüre zur Verfügung zu stellen, wird vom Kultusministerium des Bundeslandes abgelehnt. Kultusminister Eduard Orth (CDU) verteidigt seine Entscheidung mit der Begründung, Bauers Text produziere „Fehlurteile“ über die deutsche Geschichte. Die Ablehnung wird 1962 auch von einem jungen ehrgeizigen CDU-Abgeordneten begrüßt, der moniert, der zeitliche Abstand vom Nationalsozialismus sei zu gering, um sich darüber ein abschließendes Urteil bilden zu können. Sein Name: Helmut Kohl.
Im hessischen Landtag fordern Abgeordnete der CDU im April 1963 gar Bauers Ablösung als Generalsstaatsanwalt, weil er im Ausland schlecht über Deutschland rede. Einige machen ihn sogar seinen Status als NS-Verfolgter und Emigrant zum Vorwurf, weil er dadurch „befangen und unsachlich“ sei. Eine perfide, abstruse Argumentation.
Späte Würdigung, überfällige Rehabilitierung
Mitte der 1960er Jahre trübt sich Bauers Stimmung immer mehr ein. Wegen seiner jüdischen Herkunft und seiner Kritik an den alten Nazi-Seilschaften erhält er Schmähbriefe und Morddrohungen.An zwei seiner Freunde schreibt er: „Die Strafanzeigen hageln, alles ist gegen mich verschworen.“ Bauer kämpft einen mühsamen, einsamen Kampf: Gegen das Verdrängen und Vergessen, gegen Ignoranz und Gleichgültigkeit. Neben seinem Engagement für die Aufarbeitung der NS-Zeit ist er einer der bedeutendsten Vorkämpfer für Strafrechts- und Strafvollzugsreformen und Resozialisierung. An den Gebäuden der Landgerichte Braunschweig und Frankfurt wird auf sein Betreiben als Inschrift der Anfang des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ angebracht.
Es dauert länger als ein halbes Jahrhundert, bis die Partei, die ihn einst als Gegner geschmäht und bekämpft hat, im Dezember 2022 als demokratischen Aufklärer würdigt. Eine „Schlüsselfigur der jungen deutschen Demokratie“ nennt CDU-Ministerpräsident Rhein nun Bauer bei der Verleihung auf dem Campus Westend der Frankfurter Goethe-Universität. „Ohne Fritz Bauer wäre unsere Geschichtsaufarbeitung nicht die, die sie heute ist“. Eine späte, eine überfällige Rehabilitierung.
Wir wissen nicht, wie Fritz Bauer auf diese späte Form der Würdigung reagiert hätte. Vielleicht hätte er die Annahme der Medaille verweigert und stattdessen dem Ministerpräsidenten vorgeschlagen, couragierte Menschen der Gegenwart auszuzeichnen, die sich in Hessen etwa bei der Aufklärung des Skandals um den „NSU 2.0“ verdient gemacht und dabei einen hohen Preis gezahlt haben. Es hätte zu ihm gepasst.
Nun also steht sein Name auf der langen Liste der Preisträger und es gibt nicht wenige, die dem CDU-Chef unterstellen, die posthume Auszeichnung Bauers sei ein ganz und gar eigennütziger Coup, sich als überparteilicher Erneuerer und Versöhner zu inszenieren. Im Oktober wird in Hessen gewählt. Freundlichere Stimmen verweisen darauf, die Preisträger-Wahl konterkariere die jahrzehntelange brüchige Erzählung, Bauer sei ein Anti-Demokrat gewesen. Das immerhin verdiene Respekt.
Apropos Preisträger*innen: 2015 bekam die Medaille Heinz Riesenhuber, der unter Helmut Kohl Bundesforschungsminister war und Fritz Bauer einmal persönlich begegnet ist. Die beiden hatten in den 1960er-Jahren einen gemeinsamen TV-Auftritt in der HR-Talkshow „Kellerclub“, wo Bauer mit Studierenden über den Umgang mit NS-Verbrechern diskutierte. Der junge Heinz Riesenhuber, damals in der Jungen Union, hat Bauer entgegengehalten, dass doch zum Teil auch einfach nur brave Bürger*innen auf bestimmte Posten gestellt worden seien und diese ausgefüllt hätten. Das hat Fritz Bauer sprachlos gemacht. Es war genau die rechtfertigende Denkweise, gegen die er Zeit seines Lebens gekämpft hat.
In der Nacht zum 1. Juli 1968 wurde Fritz Bauer tot in der Badewanne seiner Frankfurter Wohnung aufgefunden. Beigesetzt wurde er in Göteborg im Grab seiner Eltern.
Anm.d.Red.: Mehr Information zu Fritz Bauer finden sich hier. Lese-Tipp: Ronen Steinke, Fritz Bauer oder Auschwitz vor Gericht, Berlin 2013. Film-Tipp: Der Staat gegen Fritz Bauer, Regie Lars Kraume, u.a. mit Burghardt Klaußner, Deutschland 2015.
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Oben — Gedenktafel am letzten Wohnhaus von Fritz Bauer. 2017 in der Feldbergstraße in Frankfurt am Main.
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Erstellt von Redaktion am 2. Juni 2023
Die «letzte Generation» und ihre Verfolger
Es ist eine kriminelle Vereinigung, behauptet die Münchner Staatsanwaltschaft. Warum das zwar nicht kriminell, aber falsch ist.
Wäre dies hier das Skript für ein politisches Kabarett, dann würde ich jetzt fragen, ob die Generalstaatsanwaltschaft in München eine kriminelle Vereinigung ist, weil sie die „Letzte Generation“ auf ziemlich abenteuerliche Weise als kriminelle Vereinigung verfolgt. Für solche Kalauer aber ist die Sache zu ernst. Beide Seiten machen Fehler: Die Klimaschützer machen kleine Fehler, weil sie mit ihren Klebeaktionen da und dort die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Und die Strafverfolger machen grosse Fehler, weil sie auf die Klebeaktionen völlig unverhältnismässig reagieren. Sie treiben die Klimaschützer in eine Ecke, in die sie nicht gehören. Beides ist unklug, beides schadet der jeweiligen Sache, ist also dumm; aber Dummheit ist nicht kriminell.
Polit-populistische Aktionen im juristischen Gewand
Es ist gewiss so: Wer, wie die Klimaschützer, zivilen Widerstand leistet, darf das Strafrecht nicht fürchten; das lehrt die Erfahrung. Wer aber das Strafrecht nutzt, um die Widerständler pauschal zu kriminalisieren und sich populistisch zu profilieren, der hat den Wert der Demonstrationsfreiheit nicht verstanden; das lehrt das Verfassungsrecht. Darf ich Sie an dieser Stelle fragen, worüber Sie sich mehr aufregen: Über die nervigen Protestaktionen der Klimaschützer – oder über die Einschüchterungsaktionen der Münchner Generalstaatsanwaltschaft gegen die „Letzte Generation“? Die Münchner Strafverfolger beschuldigen diese Klimaschützer als „kriminelle Vereinigung“. Kriminelle Vereinigungen sind, so steht es im Strafgesetz, Vereinigungen „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen“. In ganz Deutschland haben die Strafverfolger mit diesem seltsamen Vorwurf Razzien veranstaltet, Webseiten gesperrt und Konten beschlagnahmt, sie haben einen sogenannten Vermögensarrest durchgeführt, also die Gelder eingefroren – gerade so, als handele es sich bei den Klimaschützern um geldwaschende russische Oligarchen, die auf der EU-Sanktionsliste stehen. War das rechtmässig? War das eine polit-populistische Aktion im juristischen Gewand?
So ein Verdacht liegt sehr nahe: Es handelt sich um einen juristisch verbrämten Populismus. Unter anderem und besonders lautstark hatte die CSU nach strafrechtlichen Massnahmen gerufen – und: voilà! Die Staatsanwaltschaften in Deutschland sind nicht unabhängig von den Regierungen, sondern weisungsgebunden, sie sind nicht Judikative, sie sind Exekutive. Daran hat sich nichts geändert, obwohl der Europäische Gerichtshof die politische Weisungsgebundenheit der deutschen Staatsanwaltschaft schon vor Jahren massiv kritisierte. Es ist so: Sie verdankt ihr Leben „dem Bedürfnis der Regierung, sich jederzeit Einfluss auf die Strafrechtspflege zu sichern“. So schrieb das die Juristenzeitung schon zur Weimarer Zeit. Das ist bis heute so geblieben. Die einschlägigen Fälle sind selten, aber dann brisant – so wie gegen die Klimaschützer. Davon handelt mein heutiger SZ-Plus-Text.
Ich fürchte, es ist so: Die Gegner der Klimaschützer radikalisieren sich selbst in einer Weise, wie sie es den Klimaschützern vorwerfen.
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Oben — Blockade der A100 durch den Aufstand der Letzten Generation, Berlin, 29.06.2022
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Erstellt von Redaktion am 1. Juni 2023
Gegen Mitglieder der bayerischen Staatsregierung und Justiz
Von DIE LINKE. Bayern
Am Mittwoch, den 31.Mai 2023 haben mehrere Vertreter*Innen von Organisationen und Parteien (Adelheid Rupp, Rechtsanwältin, Landessprecherin Die Linke Bayern, Kathrin Flach Gomez, Landessprecherin Die Linke Bayern, Jörg Jovy, noPAG, Sebastian Felsner, mut, Achim „Waseem“ Seeger, Die Urbane, Dr. Theo Glauch, Physiker und Klimaforscher, Lisa Pöttinger, Klimaaktivist:in, Layla Sommer, „Letzte Generation“) Strafanzeige/Strafanträge gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder, die beiden Minister Joachim Herrmann (Innen) und Georg Eisenreich (Justiz) sowie Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle wegen der bundesweiten Razzien gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ gestellt. Die Strafanzeigen/Strafanträge gehen von der Verwirklichung der Tatbestände der Verleumdung und Beleidigung aus.
Bei den Razzien wurden die Wohnungen von Unbeteiligten durchsucht und von bayerischen Behörden falsche Behauptungen über die Beschuldigten verbreitet. Besonders gravierend ist, dass eklatant gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, mit der Behauptung „Letzte Generation“ sei eine kriminelle Vereinigung, verstoßen wurde. Der Generalstaatsanwalt überschritt vorsätzlich und wider besseres Wissen seine Kompetenz, in dem er die „Letzte Generation“ in der öffentlichen Meinung herabwürdigte, seine Missachtung zum Ausdruck brachte und diese als kriminelle Vereinigung diskreditierte. Damit ist der Tatbestand der Verleumdung und der Beleidung erfüllt. Es steht schlicht der Verdacht im Raum, dass die Dursuchung von Wohnungen und die Beschlagnahmung von Spendengeldern sowie die Manipulation der Landingpage der „Letzten Generation“ politisch motiviert sind. Die Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen sollen dazu beitragen, die Umstände des völlig überzogenen Vorgehens gegen die „Letzte Generation“ aufzuklären. Ein Rechtsstaat verdient diesen Namen nur, wenn Polizei und Justiz unabhängig von politischer Einflussnahme und allein nach Maßgabe geltenden Rechts handeln. Diese Unabhängigkeit haben die bayerische Justiz und Polizei aufgegeben, als sie die „Letzte Generation“ als „kriminelle Vereinigung“ öffentlich stigmatisiert haben.
Überzogene Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sind in Bayern nichts Neues. So wurden zahlreiche Aktivist*innen in mehrwöchige Präventivhaft genommen und damit an der Ausübung ihres Demonstrationsrechtes gehindert. Die Vereinten Nationen haben auf die Bedeutung des Klimawandels und des Protests gegen die Untätigkeit von Unternehmen, Behörden und Regierung hingewiesen. Dies rechtfertigt auch Aktionen des zivilen Ungehorsams, die zwar im Einzelfall rechtswidrig sein mögen, aber keine pauschale Kriminalisierung des Protests rechtfertigen. Und immer muss ein Gericht darüber entscheiden, wann Protest schützenswerte Rechte anderer verletzt. In keinem Fall kann dies im Ermessen von Polizei und Staatsanwaltschaft stehen.
Die Erstatter*innen der Strafanzeigen fordern eine lückenlose Aufklärung der Razzien und ihrer Begleitumstände. Wer die politische Verantwortung für jahrzehntelange Versäumnisse in der Klimapolitik trägt, muss auch den Protest gegen seine Politik ertragen. Wer stattdessen der Verlockung erliegt, mit staatlicher Repression Kritik mundtot zu machen, hat sich für Staatsämter disqualifiziert und muss zur Rechenschaft gezogen werden.
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Oben — EPP Political Assembly, 04-05 May, Munich
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Erstellt von Redaktion am 29. Mai 2023
Hieß Antifa für sie Angriff?
Aus Dresden von Konrad Litschko
Der Leipziger Autonomen Lina E. und drei Mitangeklagten werden Angriffe auf Neonazis vorgeworfen, nun soll das Urteil fallen. Es drohen harte Strafen.
m vergangenen Mittwoch ergreift Lina E. doch noch einmal das Wort. Fast den gesamten Prozess hatte die 28-jährige Studentin geschwiegen. Nun fragt Richter Hans Schlüter-Staats reihum, ob sie oder ihre drei Mitangeklagten zum Prozessende noch letzte Worte sprechen wollen. Alle verneinen – außer Lina E.
„Ich werde nichts zu den Vorwürfen sagen“, beginnt die Frau mit dem Dutt und dem grauen Pullover. Aber sie wolle sich bedanken. Bei ihren Eltern, ihren „starken Omis“, ihren Anwälten und ihren Freunden, die ihr in der Haft schrieben, sie besuchten, „unermüdlich“ den Prozess begleiteten.
Sie liest die Worte aus einem blauen Hefter ab, ihre Stimme stockt. „Mein letztes Wort in diesem Prozess soll ‚Danke‘ sein.“ Dann schweigt Lina E. wieder. Und unter den Zuhörenden im Saal bricht Applaus aus. Der Richter kann ihn nur mühsam beenden.
Einmal noch wird Lina E. nun das Hochsicherheitsgebäude des Oberlandesgerichts Dresden betreten, hinter Sicherheitsglas, begleitet von Justizwachleuten – am kommenden Mittwoch. So wie 98 Prozesstage zuvor. Und wieder werden im Publikum ihre Mutter und Unterstützer:innen sitzen. Und diesmal dürfte es noch lauter werden. Dann, wenn das Gericht sein Urteil gegen sie und die anderen drei sprechen wird. Es wird wohl keine Freisprüche geben.
Seit September 2021 wird in Dresden gegen Lina E. und die drei Mitangeklagten verhandelt – drei junge Autonome aus Berlin und Leipzig, Jannis R., Lennart A. und Philipp M., alle drei bisher auf freiem Fuß. Die Bundesanwaltschaft wirft ihnen die Bildung einer kriminellen Vereinigung und sechs schwere Angriffe auf Rechtsextreme auf, verübt zwischen 2018 und 2020 in Leipzig, Wurzen und Eisenach.
Lina E. sei die „Rädelsführerin“ gewesen. Schon vor zweieinhalb Jahren wurde sie in ihrer Wohnung in Leipzig-Connewitz verhaftet, sitzt seitdem in der JVA Chemnitz in U-Haft – wo auch die NSU-Terroristin Beate Zschäpe einsitzt.
Es gibt derzeit keinen anderen Prozess in Deutschland, der politisch so aufgeladen ist. Es sind die schwersten Vorwürfe gegen die linksradikale Szene seit Jahren. Lina E. und die drei Mitangeklagten schweigen dazu bis heute. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Quartett „potenziell lebensgefährliche Gewalt“ vor, fordert bis zu acht Jahre Haft. Die Verteidiger sehen dagegen eine „politische Justiz“ und einen „unbedingten Verfolgungseifer“, sie wollen weitgehend Freisprüche.
Und die linksradikale Szene ruft für den Samstag nach der Urteilsverkündung zu einem „Tag X“ und einer Großdemonstration nach Leipzig und in andere Städte, um ihre Wut über die erwarteten Haftstrafen auf die Straßen zu tragen. Für sie ist Lina E. längst eine Symbolfigur, der Slogan „Free Lina“ omnipräsent.
Die Staatsmacht lässt keinen Zweifel daran, wie ernst sie dieses Verfahren nimmt. Bereits Ende 2019 gründete das sächsische LKA eine „Soko LinX“, um nach Angriffen und Brandanschlägen der autonomen Szene endlich Täter zu ermitteln. Die Verhaftung von Lina E. ein Jahr später war ihr größter Erfolg, den Fall übernahm die Bundesanwaltschaft. Mit einem Helikopter wurde die Studentin zum Haftrichter nach Karlsruhe geflogen. Es folgten weitere Durchsuchungen, inzwischen rechnet die Bundesanwaltschaft rund 15 Beschuldigte der Gruppe um Lina E. zu.
In Dresden wird wie in einem Terrorprozess verhandelt: mit Polizeischutz, peniblen Besucherkontrollen, Hubschrauber über dem Gebäude, maskierten Polizeizeugen. Die Richter und die Oberstaatsanwältin sollen unter Polizeischutz stehen. Von einem „polizeilichen Popanz“ spricht die Verteidigung.
Im Saal wurde nun seit anderthalb Jahren über Indizien gerungen – die attackierten Rechtsextremen und Zeugen konnten bis zum Schluss die vermummten Angreifer nicht identifizieren. Aber Lina E. war im Dezember 2019 nach einem Angriff auf den rechtsextremen Kampfsportler und Kneipenwirt Leon R. in Eisenach in einem Fluchtauto gefasst worden, zusammen mit Lennart A. Es war der VW Golf ihrer Mutter, die Kennzeichen lagen noch auf der Rückbank. Ein zweites Fluchtauto wurde später in Hessen gestoppt.
Zuvor schon war in Leipzig der frühere NPD-Mann Enrico B. niedergeschlagen worden, ebenso wie der Kanalarbeiter Tobias N., der eine rechtsextreme Mütze trug. In Wurzen traf es den Rechtsextremen Cedric S. und später eine sechsköpfige Neonazigruppe, die von einem Aufmarsch in Dresden zurückkehrte. In Eisenach wurde gleich zweimal der Szenekader Leon R. attackiert. Nur einen Tag vor dem zweiten Angriff war Lina E. in einem Baumarkt erwischt worden, wie sie zwei Hämmer klaute. Die Rechtsextremen wurden teils mit Hämmern und Schlagstöcken angegriffen, erlitten Platzwunden und Knochenbrüche. Tobias N. musste eine Metallplatte ins Gesicht eingesetzt werden.
Oberstaatsanwältin Alexandra Geilhorn sprach im Prozess von „massiver Gewalt“ und einem „außergewöhnlichen Maß an krimineller Energie“. Lina E. sei mit ihrem seit drei Jahren untergetauchten Verlobten Johann G. die „treibende Kraft“ der Gruppe gewesen, bei jeder Tat dabei. Sie habe Opfer mit ausgewählt, Fluchtautos gestellt, Kommandos gegeben. Auch die drei Mitangeklagten hätten sich an einzelnen Übergriffen und der kriminellen Vereinigung beteiligt.
Es sind Vorwürfe, die Lina E. und den Mitangeklagten die härtesten Strafen seit Jahren gegen Linksradikale einbringen könnten. 2009 war die „militante gruppe“ (mg) für Brandanschläge zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nun sollen es nach Willen der Bundesanwaltschaft weit mehr werden.
Lina E. verfolgte den Prozess gelassen, zumindest äußerlich. Auch am vergangenen Mittwoch kommt sie morgens lächelnd in den Saal, winkt ihrer Mutter zu, verteilt Luftküsse. Die Unterstützer:innen im Saal begrüßten sie schon zu Prozessbeginn mit stehendem Applaus, bis heute erheben sie sich, wenn sie den Raum betritt, klopfen anerkennend auf Stühle, wenn die Verteidiger:innen die Anklage oder das Gericht kritisieren – bis Richter Schlüter-Staats sie zur Ruhe ruft. Während der Verhandlung hört Lina E. aufmerksam zu, ab und an macht sie sich mit Bleistift Notizen.
Nur einmal hatte sich Lina E. zuvor zu Wort gemeldet. Im Oktober 2022, Prozesstag 72, schilderte sie ihren Lebenslauf. Ihre Jugend in Kassel, die Mutter Erzieherin, der Vater Oberstudienrat. Ihr Wunsch, Sozialpädagogin zu werden, ihre Arbeit mit beeinträchtigten Kindern, das Studium der Erziehungswissenschaften in Halle. Ihre Bachelorarbeit schrieb sie zum Umgang mit Rechtsextremen in der Jugendarbeit, am Beispiel des NSU in Jena-Winzerla. Über ein Buch zum NSU sei sie auf das Thema „akzeptierende Jugendarbeit“ gestoßen, erklärte Lina E. den Richtern.
Was sie nicht sagte: Dass der NSU 2006 auch in ihrer Heimatstadt Kassel mordete, ein Verfassungsschützer war mit am Tatort. Fünf Jahre später flog die Terrorserie auf. Sie soll Lina E. laut Bekannten politisiert haben.
Bisher hat sie keine Vorstrafen. In der Haft arbeite sie nun als Tischlerin, erzählte Lina E. den Richtern. Ihr Anwalt ergänzte später, wie sie dort mit einer Rheumaerkrankung kämpfe. Vom Bild der militanten Autonomen war in diesem Moment nichts zu erkennen.
Oberstaatsanwältin Alexandra Geilhorn aber verwies im Prozess auf die Festnahme von Lina E. nach dem Eisenacher Überfall – und auf ihr konspiratives Verhalten. In ihrer Wohnung fanden Ermittler einen gefälschten Ausweis, Perücken und elf Handys, die meisten davon in einem Stoffbeutel an der Wohnzimmertür. In einer Box auf einem Leipziger Dachboden, den Ermittler für das Depot der Gruppe halten, entdeckten sie Hämmer, Schlagstöcke und weitere Handys – und DNA-Spuren von Lina E. und anderen Beschuldigten.
Immer wieder verwies die Oberstaatsanwältin auf Lina E.s Partner Johann G., von dem sich am Eisenacher Tatort Blutspritzer fanden und der auch bei anderen Taten dabei gewesen sein soll. Die Verteidiger wiesen brüsk zurück, dass dann immer auch Lina E. dabei gewesen sei. Das sei eine haltlose „Bonnie-&-Clyde-Logik“.
Zwar wollen einige Zeugen unter den vermummten Angreifern eine Frau ausgemacht haben. Lina E. identifizieren konnte aber niemand. Der Eisenacher Leon R. meinte, sie nachträglich an der Stimme erkannt zu haben. Aber auch das blieb fraglich. So blieben die zentralen Fragen: Sitzen hier die Richtigen auf der Anklagebank? Waren sie an allen Taten beteiligt? Gab es tatsächlich eine feste Gruppe?
Gerade die Aussagen Leon R.s sind mit Vorsicht zu genießen: Im April 2022 wurde er selbst mit drei Gesinnungskameraden festgenommen, ebenfalls im Auftrag der Bundesanwaltschaft. Der Vorwurf auch hier: Bildung einer kriminellen Vereinigung. Leon R.s Eisenacher Kampfsporttruppe „Knockout51“ verübte in der Region schon seit Jahren Gewalttaten, wollte einen „Nazikiez“ errichten. Vermeintlich Linke und Polizisten wurden attackiert, nach den Angriffen auf sich soll Leon R. auch die Tötung von Linksextremen als Ziel ausgegeben haben. Als ein Eisenacher Zeuge über Knockout51 im Lina-E.-Prozess aussagte, wurde ihm später von Leon R.s Bekanntem die Nase gebrochen.
Auch ein zweiter angegriffener Rechtsextremer – der Leipziger Enrico B. – wurde zwischenzeitlich von der Bundesanwaltschaft festgenommen, auch hier unter dem Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Der Leipziger Cedric S. wiederum hatte sich 2016 an einem Überfall von 250 Rechtsextremen auf den Leipziger Alternativstadtteil Connewitz beteiligt.
Wiederholt beklagten die Verteidiger im Prozess, dass die Bundesanwaltschaft diese rechtsextreme Gewalt ausblende. „Der gesellschaftliche Kontext wird von der Bundesanwaltschaft vollständig negiert“, schimpfte Lina E.s Verteidiger Ulrich von Klinggräff. Das antifaschistische Motiv könne man daher ja auch strafmildernd sehen.
Stattdessen habe die Bundesanwaltschaft mit „unfassbarer Einseitigkeit“ ermittelt und nur Belastendes zusammengetragen, so von Klinggräff. „Im Zweifel gegen die Anklagten.“ Die geforderten Haftstrafen seien „maßlos“. Das harte Vorgehen gegen Lina E. stehe in Kontrast mit milden Urteilen gegen Rechtsextreme. Das stimmt in vielen Fällen – allerdings wurde im gleichen Gerichtssaal auch die rechtsextreme Gruppe „Freital“ als Terrorgruppe zu Haftstrafen bis zu zehn Jahren verurteilt.
Die Verteidigung kritisierte, dass die Bundesanwaltschaft den gesellschaftlichen Kontext ausblende – die rechtsextreme Gewalt
Monatelang rang der Prozess mit Indizien. Über eine DNA-Spur auf einer Plastiktüte, die in Teilen zu Lina E. passt und sich am Tatort beim einstigen NPD-Mann Enrico B. fand. Sachverständige waren sich über die Aussagekraft uneins, die Bundesanwaltschaft hält sie für verwertbar, die Verteidigung nicht.
Oder über Fotos vom Fußballplatz von Cedric S., die auf einer Kamera von Lina E. gefunden wurden. Unklar, so die Verteidigung, ob diese wirklich die 28-Jährige gemacht hatte. Über Videoaufnahmen aus einer Regionalbahn vor dem Angriff auf die Neonazis in Wurzen, die Lina E. zeigen sollen. Aber beweisen sie auch eine Ausspähung? Über ein abgehörtes Gespräch, in dem Johann G. über den Angriff auf den Kanalarbeiter Tobias N. sagt, „das waren wir“. Auch das halten die Verteidiger für mehrdeutig: Das „Wir“ könne etwa auch „die Connewitzer“ bedeuten.
Zudem konnten zwei Mitangeklagte Alibis präsentieren. Mittels Handydaten konnte Jannis R. nachweisen, dass er beim ersten Eisenacher Angriff in Leipzig war. Philipp M. konnte auf gleichem Weg nachweisen, dass er sich damals in einer Berliner Kneipe befand. Seine Verteidiger warfen der Bundesanwaltschaft vor, das gewusst und in der Anklage bewusst vorenthalten zu haben. Diese Alibis gestand die Bundesanwaltschaft ein – sonst aber blieb sie bei ihrer Anklage, forderte auch für die Mitangeklagten bis zu knapp vier Jahre Haft.
Oberstaatsanwältin Geilhorn räumte ein, dass es „keine Smoking Gun“ gebe, keinen eindeutigen Beweis. Zusammengenommen würden alle Indizien aber das Bild der kriminellen Vereinigung bestätigen und Lina E. und die anderen überführen. Sie berief sich auch auf einen Kronzeugen: Johannes D.
Der 30-Jährige gehörte zur weiteren Gruppe um Lina E, bis ihn die Szene im Herbst 2021 als „Vergewaltiger“ öffentlich verstieß und er sein Schweigen brach. Im Juli 2022 saß Johannes D. dann im Gerichtssaal, großgewachsen, im blauen Hemd, streng abgeschirmt von sechs Personenschützern. Zuvor hatte er elf Tage lang beim sächsischen LKA ausgesagt – ein Jackpot für die Behörden. Nun belastete er auch vor Gericht Lina E. und ihren Partner Johann G. Diese hätten die Gruppe zusammengehalten, Trainings und Leute für Angriffe organisiert. Aus einem „flexiblen Geflecht“ von Autonomen aus mehreren Städten sei dafür rekrutiert worden, immer wieder nannte D. Namen. Ziel sei es gewesen, die Neonazis „psychisch zu brechen“. Er selbst räumte ein, beim zweiten Angriff in Eisenach dabei gewesen zu sein, als Späher. Nur: Den eigentlichen Angriff bekam er nicht mit – und auch keine andere der angeklagten Taten.
Die Verteidiger warfen dem Kronzeugen deshalb reine Spekulationen vor. Eine Frau im Publikum rief ihm zu: „Du hast uns alle verraten! Du wirst einsam sterben, Johannes!“ Lina E. und die Mitangeklagten verfolgten D.s Aussagen kommentarlos, zunächst. Dann wollte ein Mitangeklagter zu einer gemeinsamen Erklärung ansetzen, wurde aber von Richter Schlüter-Staats unterbrochen – er dulde keine politischen Erklärungen. Der Text wurde daraufhin im Internet veröffentlicht. Zu Johannes D. gebe es „viel zu sagen“, heißt es darin. Man wolle aber lieber „über die gesellschaftliche Realität rechter Gewalt sprechen, die antifaschistisches Engagement notwendig macht“. Rechter Terror, AfD-Wahlerfolge, rechtsoffene Coronaproteste, Neonazi-Übergriffe, „nicht zuletzt in Eisenach“. Dagegen hätten „alle Formen antifaschistischer Arbeit ihre Berechtigung“.
Quelle : TAZ-online >>>>> weiterlesen
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Erstellt von Redaktion am 25. Mai 2023
Razzia bei der Letzten Generation ist ein Anschlag auf den Rechtsstaat
Wer sich als Freistaat bekennt, sollte auch der „Letzten Generatin“ den Freistaat bieten ! Im anderen Fall strecken die Bürger-innen den Freistaat die Zungen heraus.
Kommentar von Edith Bartelmus-Scholich
Heute fand eine bundesweite Razzia gegen Aktivist*innen der Letzten Generation statt. Den Aktivist*innen der Klimagerechtigkeitsbewegung wird vorgeworfen eine kriminelle Vereinigung gegründet und Geld für Straftaten gesammelt zu haben. Beschlagnahmt wurden Konten und die Homepage der Letzten Generation. Auf der Webseite der Letzten Generation war über Stunden folgender Text zu lesen: „Die Letzte Generation stellt eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB dar!“
Offenbar wurde im Freistaat Bayern die Gewaltenteilung aufgehoben. Kein Gericht hat nämlich jemals geurteilt, dass die Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung ist. Dennoch maßt sich das bayerische LKA an, dies als Feststellung zu veröffentlichen.
Die Razzia gegen die Letzte Generation ist durch nichts zu rechtfertigen. Der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung greift ins Leere. Die Aktivist*innen der Letzten Generation begehen keine Verbrechen, sondern leisten zivilen Ungehorsam um Aufmerksamkeit auf die Folgen des Klimawandels zu lenken. Mit symbolischen Aktionen fordern sie die Politik auf, endlich wirksame Maßnahmen gegen die Erd-Erhitzung zu ergreifen. Selten war eine politische Basisbewegung friedfertiger und defensiver in ihren Aktionsformen.
Die Aktivist*innen der Letzten Generation nehmen große Nachteile und ihre Kriminalisierung in Kauf damit unsere Kinder und Enkel auch zukünftig noch in einem erträglichen Klima leben können. Wie traumatisierend die heutige Razzia für die direkt Betroffenen war, zeigt ein Video, in dem Carla Hinrichs ihre heutigen Erlebnisse schildert:
https://twitter.com/i/status/1661360741893517313
Hinrichs schildert die Angst, als die Polizei mit gezogener Waffe ihre Wohnung stürmte. Noch größer ist jedoch ihre Angst vor der kommenden Klimakatastrophe. Diese viel größere Angst teilen viele tausende Aktivist*innen. Deswegen sind Einschüchterung, Gewalt und Repression keine Mittel die Klimaproteste einzudämmen.
Das Mittel gegen Klimaproteste ist wirksame Klimapolitik. Hier jedoch versagen diejenigen, die politische Verantwortung tragen. Der Planet steuert auf eine Temperaturerhöhung von 4 Grad Celsius zu. Überall sind dadurch die Ökosysteme gefährdet, das Artensterben wird vorangetrieben, Katastrophen wie Dürren oder Überschwemmungen nehmen zu – bei gleichzeitiger Verknappung des Süßwassers. Milliarden Menschen, vor allem im globalen Süden, werden durch die Folgen des Klimawandels ihrer Lebensgrundlagen beraubt und die meisten dieser Menschen werden sterben, ebenso wie übrigens viele Kranke und Ältere in den sich überhitzenden Städten auf der Nordhalbkugel.
Dass dennoch die Bundesregierung keine wirksamen Maßnahmen gegen den Klimawandel beschließt, ist unverantwortlich. Weder kann die Wärmewende länger aufgeschoben werden, noch kann weiter so gewirtschaftet werden wie bisher. Der Ausstieg aus der von fossilen Energien angetriebenen Profitmaschine und der Einstieg in eine klimaneutrale, nachhaltige Kreislaufwirtschaft ist überfällig. Politische Realität ist jedoch, dass die Bundesregierung selbst Maßnahmen wie ein Tempolimit auf Autobahnen und ein Verbot von Inlandsflügen nicht anpackt.
Wenn sie nun statt auf wirksame Klimapolitik auf brutale Repression gegen Menschen, die zivilen Ungehorsam leisten, setzt, verlässt sie zusätzlich den Boden des Grundgesetzes. Deswegen ist die Solidarität mit der Letzten Generation auch ein Kampf um den Rechtsstaat.
Edith Bartelmus-Scholich, 24.5.2021
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Erstellt von Redaktion am 23. Mai 2023
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen FinFisher
FinFisher GmbH and Elaman GmbH office building, view of the main entrance
Der ehemalige Staatstrojaner-Hersteller FinFisher muss sich vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft hat vier ehemalige Geschäftsführer angeklagt. Sie wirft ihnen vor, Überwachungstechnologie ohne Genehmigung an den türkischen Geheimdienst verkauft zu haben. Anlass ist unsere Strafanzeige.
Die Staatsanwaltschaft München I hat Anklage gegen die Staatstrojaner-Firmengruppe FinFisher erhoben. Vier Geschäftsführer des ehemaligen Firmengeflechts müssen sich jetzt vor dem Landgericht München I verantworten. Ihnen wird vorgeworfen, ihr Staatstrojaner-Produkt ohne die dafür notwendige Genehmigung in die Türkei verkauft zu haben.
Anlass ist unsere Strafanzeige, die wir 2019 gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte, Reporter ohne Grenzen und dem Europäischen Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte verfasst und eingereicht haben. Bisher hat FinFisher die Vorwürfe immer bestritten.
Die Staatsanwaltschaft hat über drei Jahre ermittelt und 15 Liegenschaften durchsucht, darunter auch die Firmenzentrale in München. Zudem haben sie Schweden, Zypern, Malaysia, Bulgarien und Rumänien um Rechtshilfe gebeten.
Laut Anklage haben die Angeschuldigten neue Exportrichtlinien nach 2015 umgangen, indem sie „die Ausfuhr der Überwachungssoftware auf dem Papier ohne Genehmigung über eine in Bulgarien sitzende Gesellschaft“ abgewickelt haben. „Die Entwicklung der Überwachungssoftware fand tatsächlich aber weiterhin durch das Entwicklungsteam der FinFisher Labs GmbH, federführend in Person des Angeschuldigten H. in München, unterstützt durch die in Rumänien tätigen Entwickler, statt.“
Im Januar 2015 haben die Angeklagten laut Anklageschrift einen Vertrag über fünf Millionen Euro mit der Türkei abgeschlossen. Leistungsempfänger war demnach der türkische Inlandsgeheimdienst MİT. Laut Staatsanwaltschaft hat FinFisher den Empfänger verschleiert und „eine tatsächlich nichtexistierende ‚Generaldirektion für Zollkontrolle‘ in Ankara benannt“. Der Staatstrojaner von FinFisher wurde im Sommer 2017 gegen den Gerechtigkeitsmarsch der türkischen Zivilgesellschaft um den aktuellen Präsidentschaftskandidat Kemal Kılıçdaroğlu eingesetzt.
Jetzt müssen sich die Angeklagten vor Gericht verantworten. Seit einem Jahr sind die dazugehörigen Firmen bereits insolvent und aufgelöst. FinFisher ist für Stellungnahmen nicht mehr erreichbar.
Update (17:20): Die beteiligten NGOs haben eine gemeinsame Pressemitteilung veröffentlicht.
Sarah Lincoln erklärt für die Gesellschaft für Freiheitsrechte:
FinFisher hat offenbar jahrelang Überwachungssoftware illegal an autoritäre Regierungen verkauft, und damit weltweit zur Überwachung und Unterdrückung von Menschenrechtsverteidiger*innen, Journalist*innen und Oppositionellen beigetragen. Dass die Verantwortlichen nun endlich belangt werden, ist ein längst überfälliges Signal, dass solche Verstöße nicht ungestraft bleiben dürfen.
Miriam Saage-Maaß kommentiert für das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte:
Bislang konnten Firmen wie FinFisher trotz europäischer Exportregulierung fast ungehindert weltweit exportieren. Die heutige Anklageerhebung ist längst überfällig und führt hoffentlich zeitnah zur Verurteilung der verantwortlichen Geschäftsführer. Aber auch darüber hinaus müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten viel entschiedener gegen den massiven Missbrauch von Überwachungstechnologie vorgehen.
Katja Gloger erklärt für Reporter ohne Grenzen:
Verletzungen der Pressefreiheit gehen heute in vielen Fällen mit dem Einsatz von Überwachungssoftware einher. Für die Betroffenen bedeutet jeder einzelne Fall einen massiven Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte. In autoritären Staaten kann das für Journalisten und ihre Quellen, für Aktivistinnen und Oppositionelle dramatische Folgen haben.
Hier die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft:
- Datum: 22.05.2023
- Staatsanwaltschaft: München I
- Pressesprecherin: Oberstaatsanwältin Anne Leiding
- Pressemitteilung
Anklageerhebung wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch den nicht genehmigten Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder
Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Anklageschrift vom 03.05.2023 Anklage wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in drei tateinheitlichen Fällen in Mittäterschaft zum Landgericht München I – Große Strafkammer – gegen insgesamt vier Angeschuldigte erhoben. Ihnen wird vorgeworfen, als Verantwortliche der FinFisher-Unternehmensgruppe durch den Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder vorsätzlich gegen Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter verstoßen und sich damit strafbar gemacht zu haben.
Die spezialisierte Abteilung für politische Strafsachen der Staatsanwaltschaft München I hat in dem Themenkomplex umfangreiche und aufwändige Ermittlungen durchgeführt. Ermittlungsinitiierend für das Verfahren gegen die Angeschuldigten war eine gemeinsame Strafanzeige vom 05.07.2019 von vier Nichtregierungsorganisationen, die sich für Pressefreiheit und Menschenrechte einsetzen. Mit ihrer Strafanzeige legten sie Analysen von IT-Experten vor, welche zu dem Schluss kamen, dass die Überwachungssoftware FinSpy im Jahr 2017 über eine gefälschte Webseite der türkischen Oppositionsbewegung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Download angeboten wurde, um diese auszuspähen.
In Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt und unter Unterstützung weiterer Strafverfolgungsbehörden hat die Staatsanwaltschaft München I am 06.10.2020 insgesamt 15 Objekte (Geschäftsräume und Privatwohnungen) rund um München und ein Unternehmen aus der Unternehmensgruppe in Rumänien durchsucht. Im Laufe der Ermittlungen wurden Rechtshilfeersuchen an Schweden, Zypern, Malaysia, Bulgarien und Rumänien gerichtet.
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage von folgendem, vor Gericht noch zu beweisenden Sachverhalt aus: Der Hauptgeschäftszweck der FinFisher Gruppe bestand in der Entwicklung und dem weltweiten Vertrieb von Software zum Einsatz durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste. In diesem Bereich zählte die Gruppe weltweit zu einem der führenden Unternehmen. Hauptprodukt war die als „FinSpy“ bezeichnete kommerzielle Spähsoftware, mit deren Hilfe es möglich war, die volle Kontrolle über PCs und Smartphones zu erlangen und dabei auch die laufende Kommunikation zu überwachen. Abnehmer waren Staaten in der EU, aber auch sog. „EU001“-Staaten (für die durch die EU eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde: Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, UK, USA) und insbesondere sog. „Nicht-EU001“-Staaten, mit denen der wesentliche Teil des Umsatzes der FinFisher Gruppe erzielt wurde.
Mit der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (sog. Dual-Use-Verordnung) wurde die Ausfuhr von Überwachungstechnologien aus der EU der Genehmigungspflichtigkeit unterstellt, was für die FinFisher Gruppe eine existentielle Gefährdung bedeutete, da hierunter auch die von ihr entwickelte und verkaufte Überwachungssoftware fiel. Durch eine global verzweigte Firmenstruktur sollte der Anschein erweckt werden, dass auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Beschränkungen zum 01.01.2015 der Vertrieb der Überwachungssoftware in Ländern außerhalb der EU rechtskonform fortgeführt werde. Tatsächlich wurden alle geschäftlichen Aktivitäten der verschiedenen Unternehmen fortwährend von München aus gesteuert, geleitet und koordiniert. Die Angeschuldigten G., H., T und D. waren jeweils Geschäftsführer von GmbHs der FinFisher-Gruppe. D. war zudem der Finanzchef und Verantwortlicher der Exportkontrolle der Firmengruppe.
Um dennoch weiterhin Verträge mit sog. Nicht-EU001-Ländern abwickeln zu können, beschlossen die Angeschuldigten, die Ausfuhr der Überwachungssoftware auf dem Papier fortan ohne Genehmigung über eine in Bulgarien sitzende Gesellschaft R. abzuwickeln. Nach außen, d.h. durch Schaffen einer entsprechenden Papierlage, sollte der Eindruck entstehen, dass Verträge mit Kunden aus dem Länderkreis Nicht-EU001 mit Änderung der Rechtslage nicht mehr über die in München sitzenden Gesellschaften bedient wurden. Die Entwicklung der Überwachungssoftware fand tatsächlich aber weiterhin durch das Entwicklungsteam der FinFisher Labs GmbH, federführend in Person des Angeschuldigten H. in München, unterstützt durch die in Rumänien tätigen Entwickler, statt.
Ende Januar 2015 wurde ein Vertrag über die Lieferung von Überwachungssoftware, Hardware, technischer Unterstützung, Schulungen etc. in die Türkei im Wert von 5,04 Mio. EUR geschlossen. Zur Verschleierung, dass die vertraglich vereinbarten Lieferungen tatsächlich von den Angeschuldigten aus München bestimmt wurden und Leistungsempfänger der türkische Geheimdienst MIT war, waren in dem Vertragsdokument als Verkäuferin die bulgarische Gesellschaft R. und als Empfängerin der Lieferung eine tatsächlich nichtexistierende „Generaldirektion für Zollkontrolle“ in Ankara benannt.
In der Folge kam es ab dem 01.03.2015 zu drei Tathandlungen durch die jeweilige Übermittlung eines Links für den Download an den türkischen Geheimdienst MIT. Zugunsten der Angeschuldigten werden diese rechtlich als tateinheitlich begangen gewertet, da alle drei Tathandlungen auf dem einheitlichen Vertragsschluss beruhten. Die Software wurde in der Türkei auf zuvor breitgestellte Hardware heruntergeladen und aufgespielt, im Anschluss daran wurden Schulungen zur Anwendung durchgeführt.
Wie allen Angeschuldigten bewusst war, wurde die für die Ausfuhr der Überwachungssoftware erforderliche Exportgenehmigung bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der FinFisher Gruppe zu keinem Zeitpunkt erteilt, und zwar auch nicht durch die bulgarischen Exportbehörden. In Deutschland wurde eine Exportgenehmigung nicht einmal beantragt. Den Angeschuldigten war ebenfalls bewusst, dass Geschäfte mit Ländern der Ländergruppe Nicht-EU001 der FinFisher Unternehmensgruppe und damit mittelbar auch ihnen selbst erhebliche Einnahmen brachten, sie handelten in der Absicht, sich durch diese Geschäfte eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen.
Über die Eröffnung des Hauptverfahren und damit über eine mögliche Terminierung der Hauptverhandlung wird die zuständige Große Strafkammer des Landgerichtes München I entscheiden.
Allgemeiner Hinweis zum Zeitraum zwischen dem Datum der Anklageerhebungen und der Veröffentlichung der Pressemitteilung: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist.
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Erstellt von Redaktion am 22. Mai 2023
Razzia beim Offenen Antifaschistischen Treffen Augsburg war rechtswidrig!
Justizgebäude – Augsburg
Von Offenes Antifaschistisches Treffen Augsburg
Das Landgericht Augsburg entschied am 15. Mai, dass die Razzia gegen uns, das Offene Antifaschistische Treffen Augsburg, rechtswidrig war. Alle beschlagnahmten Gegenstände müssen uns umgehend ausgehändigt werden.
Aus den bereits länger vorliegenden Ermittlungsakten zur Razzia geht heraus, dass der Augsburger Staatsschutz keine Beweise gegen uns in der Hand hatte. Der Staatsschutz versuchte deshalb, einen hinreichenden Verdacht aus der Parole „AfD angreifen!“ zu konstruieren. Dieser Spruch ist auf einem unserer Spruchbanner zu lesen und wurde beim Angriff auf das AfD-Ehepaar Mailbeck vor deren Wohnung und Arbeitsplatz gesprüht. Dabei handelt es sich um eine schon lange etablierte kämpferische Parole in der antifaschistischen Bewegung, die von vielen verschiedenen Gruppen verwendet wird.
Das Landgericht hat hervorgehoben, dass die Durchsuchung eines offenen Treffens zwangsläufig Unbeteiligte treffen muss und es äußerte Zweifel daran, ob das Outing der AfDler*innen mit dem Vorwurf des „Gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten“ überhaupt kriminalisiert werden darf, während es den vom Staatsschutz konstruierten Zusammenhang mit der Parole auch für nicht haltbar erklärte.
Was hat das zu bedeuten?
Wir [1] und der Bundesvorstand der Roten Hilfe [2] verstehen die wiederholten brutalen Angriffe auf uns und die linke Bewegung in Augsburg auch als Experimente seitens des Repressionsapparates. Man möchte die Grenzen des Machbaren immer weiter aushebeln und nimmt sich dafür die noch jungen Strukturen vor Ort her. Diesen Versuchen konnte man nun auf juristischer Ebene ein Bein stellen und das ist ein Sieg, den wir nicht zuletzt der enormen landesübergreifenden Solidarität zu verdanken haben [3]. Dieses Urteil bedeutet einen Rückschlag für die rechtsbeugerische Praxis des Staatsschutzes, linke Aktivist*innen und Organisationen in Augsburg mit Durchsuchungen und Verfahren zu überziehen. Zuletzt geschehen bei Fridays for Future Augsburg [4], dem Klimacamp Augsburg [5] und der Roten Jugend Schwaben [6]. Der kreativen Beweisfindung der Augsburger Justiz muss langfristig ein Riegel vorgeschoben werden.
Weitermachen, denn der Staat steht nicht auf unserer Seite, egal was das Landgericht entscheidet!
Repressionen verfolgen das Ziel der Spaltung und Einschüchterung. Dem begegneten wir mit einer ungebrochenen Solidarität und Konsequenz in unserer Arbeit. Mit Stolz können wir sagen: Wir gehen gestärkt aus dieser Geschichte raus!
Vergessen wir nicht, dass sich die zunehmende Repression gegen Antifaschist*innen auch in einen bundesweiten Trend einordnen lässt. Bald schon steht Linas Verurteilung mit bis zu 7 Jahren Haft an [7]. Jo, Dy, Findus und viele weitere politische Gefangene sitzen weiterhin in Haft. Die nächsten Hafturteile stehen auch schon in Stuttgart aus [8] und im Zuge des Wahlkampfes in der Türkei wurden auch kurdische Genoss*innen in der BRD vermehrt in Haft genommen [9].
Wir lassen uns nicht unterkriegen! Wir haben das einzig Richtige getan: Weitermachen und uns in unserer Arbeit nicht einschränken lassen! Niemand ist weggebrochen, alle machen weiter – und zwar noch konsequenter!
Wer sich nicht bewegt, spürt seine Fesseln nicht!
[1] https://www.oat-augsburg.de/2023/03/02/polizei-stuermt-oat-plenum-wegen-kampf-gegen-afd/
[2] https://rote-hilfe.de/news/bundesvorstand/1228-ueben-fuer-den-polizeistaat-massive-staatliche-angriffe-gegen-antifaschist-innen-in-augsburg
[3] https://antifa-info.net/2023/03/09/solidaritaet-mit-dem-oat-augsburg/
[4] https://www.br.de/nachrichten/bayern/wenn-der-augsburger-staatsschutz-im-kinderzimmer-steht,T6NGbJ1
[5] https://www.xn--pimmelgate-sd-7ob.de/
[6] https://www.oat-augsburg.de/2022/08/26/hausdurchsuchung-bei-augsburger-genossinnen-solidaritaet-gegen-ihre-repression/
[7] https://www.soli-antifa-ost.org/
[8] https://rotehilfestuttgart.noblogs.org/2023/01/09/krawallnachtprozess-geht-vor-dem-amtsgericht-in-die-3-runde/
[9] https://antifa-info.net/2023/05/14/praesidentschafts-und-parlamentswahl-in-der-tuerkei/
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Offenes Antifaschistisches Treffen Augsburg
Web: www.oat-augsburg.de
Social: @oat_augsburg
Aktiv werden und anstehende Termine: https://www.oat-augsburg.de/mitmachen/
Seit mehr als 2 Jahren sind wir der offene Anlaufpunkt in Augsburg, für alle, die sich antifaschistisch engagieren möchten!
Wir arbeiten konsequent gegen den Rechtsruck in der BRD, allen voran die AfD! Ob Demonstrationen, Gedenk- und Erinnerungsarbeit, Vorträge oder Infostände, wir organisieren das alles – und zwar regelmäßig!
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Erstellt von Redaktion am 15. Mai 2023
Erhebt Anklage gegen Autor von Radio Dreyeckland (RDL)
Von : Achim Schill (mit Unterstützung von DGS für die juristischen Feinheiten)
Die ‚Tat‘: Verlinkung zum Archiv von linksunten
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat Anklage gegen einen Journalisten von Radio Dreyeckland erhoben (RDL vom 02.05.2023; vgl. die Presseschau bei publikum.net vom 10.05.2023). Sie wirft ihm in Bezug auf diesen Artikel der Webseite des Freien Freiburger Radiosender vor,
„bei der Vornahme der Veröffentlichung zumindest billigend in Kauf genommen [zu] habe[n], dass durch die von ihm gewählte inhaltliche Gestaltung und die darin eingebettete Verlinkung des vollständigen Vereinsarchivs die Bestrebungen und die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ über eine bloße journalistische Berichterstattung hinaus weiter beworben und gefördert wurden. Dies ist strafbar gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB.“ (Auskunft der Staatsanwaltschaft Karlsruhe lt. taz-Blogs vom 05.05.2023; herv. von mir)
Schauen wir uns § 85 Absatz 2 Strafgesetzbuch mal etwas genauer an:
„Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (herv. von mir)
Aus dem „organisatorischem Zusammenhalt“ macht die Staatsanwaltschaft Karlsruhe also eine [geistige] Bestrebung und aus dem „Unterstützen“ wird ein „Bewerben“.
Worin besteht die juristische Problematik?
Der „organisatorische Zusammenhalt“ kann natürlich nur befördert werden, wenn die Vereinigung (in welcher Organisationsform auch immer) auch existiert. Gerade dies ist aber bei linksunten nicht der Fall, wie selbst das Bundesministerium des Inneren (BMI) bestätigt (s. taz-Blogs vom 11.02.2023).
Und das Bewerben ist ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen worden: „Verzichtet wurde auf die im Reg[ierungs]-E[ntwurf] noch genannte Begehungsform des Werbens.“ (Bundestags-Drucksache V/2860; https://dserver.bundestag.de/btd/05/028/0502860.pdf, S. 6).
Eine Verurteilung würde also bedeuten, dass die Strafbarkeit nicht gesetzlich, sondern gerichtlich bestimmt werden würde – und dass die Strafbarkeit nicht vor, sondern nach der Tat – nach Schreiben des Artikels – festgelegt werden würde.
Beides würde gegen Normen, die gemeinhin mit dem schillernden Wort „rechtsstaatlich“ bezeichnet werden, verstossen: nulla poena sine lege scripta et stricta (Keine Strafe ohne geschriebenes und ausdrückliches Gesetz / strafrechtliches Analogieverbot) / nulla poena sine lege praevia (Keine Strafe ohne der ‚Tat‘ vorausgegangenem Gesetz) – („Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ (Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz; herv. von mir)
Ein Bild als Straftat?
Weiter wurde in dem betreffenden RDL-Artikel ein Foto verwendet, dass die Parole zeigt: „Wir sind alle linksunten.indymedia“. Diese Foto zusammen mit der Verlinkung des Archivs soll die tendenziöse Schlagseite des Berichts ausmachen (vgl. nd vom 02.05.2023: „Staatsanwalt wittert journalistische ‚Einseitigkeit‘“)
In Wirklichkeit steht aber unter dem Foto: „‚Wir sind alle linksunten‘ – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform“.
Wie man daraus eine tendenziöse Schlagseite entnehmen kann, bleibt wohl das Geheimnis der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Im übrigen ist sog. „Tendenzfreiheit“ (was nicht ‚Freiheit von Tendenz‘, sondern die autonome [freie] Festlegung der politischen Tendenz von Medien meint) gerade ein wichtiges und anerkanntes Element von Rundfunk- und Pressefreiheit.
Strafbarkeit der Verlinkung des Archivs eines internet-Portals, das laut Bundesverwaltungsgericht NICHT verboten ist?
Aber es geht noch weiter: Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ignoriert, dass das Bundesverwaltungsgericht 2020 (zum 2017 vom Bundesinnenministerium verfügten ‚linksunten-Verbot‘) entschieden hat, dass nicht die Medienplattform linksunten das Verbotsobjekt sei, sondern der BetreiberInnenkreis:
„Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“ (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33).
Wer immer dieser Betreiberinnenkreis auch gewesen sein mag – und wie er sich organisiert hatte –, seine geistigen Produkte in Form von im internet lesbaren Artikeln unterliegt dem Schutz der für sie einschlägigen Grundrechte aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit):
„Eine Meinungsäußerung kann sehr gute Wirkungen haben, kann aber auch alle Rechtsgüter von Staat und Gesellschaft schwer schädigen. Solange diese Gefährdung nur geistiger Natur ist, indem sie durch ungünstige Beeinflussung der Mentalität der Leser, Hörer oder Beschauer das Vertrauen zu bisher anerkannten Wahrheiten, als feststehend und richtig angenommenen Erkenntnissen oder herrschenden Sittengesetzen irgendwelcher Art erschüttert und dadurch vielleicht geistig den Boden für eine Änderung der bestehenden Anschauungen über Recht und Sitte vorbereitet, soll sie mit Rücksicht auf die guten Wirkungen der freien Meinungsäußerung, ohne die kein menschlicher Fortschritt denkbar ist, in Kauf genommen werden. […] die Freiheit der Meinungsäußerung [hat] vor allen Rechtsgütern solange den Vorrang […], als der Angriff auf sie lediglich mit dem ideellen Mittel sachlicher Überzeugung geschieht, […] umgekehrt [hat aber] jedes Rechtsgut seinerseits vor der Freiheit der Meinungsäußerung Vorrang […], sobald die Meinungsäußerung sich nicht auf ideelle Wirkungen beschränkt, sondern gleichzeitig auch materiell Rechtsgüter verletzt oder unmittelbar gefährdet.“
Hinzukommt, dass diese Artikel nicht (nur) vom Betreiberinnenkreis kamen (dies sogar eher selten), sondern überwiegend von den Lesern (open posting Plattform). Das heisst, eine Zurechenbarkeit von Inhalten und HerausgeberInnen dürfte eher schwierig herstellbar sein. Natürlich könnte man sagen, strafbare Inhalte hätten geblockt werden können; aber auch das würde kein generelles „Mediums-Verbot“ rechtfertigen. Überhaupt lässt das Grundgesetz gar keine Mediumsverbote zu (wichtig ist in dem Zusammenhang der Unterschied zwischen präventivem Vorgehen [Verbot oder Vorab-Kontrolle künftiger Veröffentlichungen = Zensur im rechtlichen Sinne] und anlass-bezogenem repressivem Vorgehen nach Erstveröffentlichung gegen einzelne Texte, die z.B. im Falle von Beleidigungen zulässig ist):
„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ (Art. 5 GG; herv. von mir)
Eine Zensur findet nicht statt. Punkt. Ein Verbot des künftigen Erscheinens von linksunten.indymedia würde also das Zensurverbot verletzten; das linksunten – mit neuem HerausgeberInnenkreis – trotzdem nicht längst wieder erscheint, ist ein politisches Problem der linken Bewegung(en).
Was nachträgliche Einschränkungen anbelangt, kommen nur nur die sog. „allgemeinen Gesetze“, die gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend und die persönliche Ehre als Grundlage in Betracht. Das heißt: Es müsste, wenn dann jeder einzelne linksunten-Artikel darauf hin geprüft werden, ob gegen ihn auf der Grundlage der genannten Normen vorgegangen werden darf. Aber auch daraus ergäbe sich immer noch kein generelles ‚Mediumsverbot‘.
Außerdem beziehen sich die Schranken in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz nur auf die vorstehenden Rechte in Absatz 1, aber nicht auf die erst nachfolgenden Rechte in Absatz 3 (anderenfalls würde der tatsächliche zweite Absatz erst am Ende von Artikel 5 stehen). Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung – die kein exklusives ProfessorInnen- oder (etwas allgemeiner) AkademikerInnen-Recht ist – unterliegt den Schranken aus Absatz 2 also nicht. Zur Freiheit von Wissenschaft und Forschung gehört auch der Zugriff auf Archive und „Giftschrank“-Literatur sowie die Herausgabe von Quellensammlungen.
„Was die [Nachfolge-]Herausgeber [des Buback-Nachrufes] getan haben, ist eines, und was sie gewollt haben, ist ein anderes, soweit es von dem, was sie getan haben, abweicht. Was sie getan haben, ist dies: Sie haben Texte verbreitet, die man unzweifelhaft verbreiten darf, weil sie selbst geschichtliche Tatsachen sind – die in diesem Land wenig genug gekannte Geschichte unterliegt nach der Rechtsordnung dieses Landes vorerst noch nicht strafrechtlich bewehrten Geheimhaltungspflichten –“.
(In Sachen „Mescalero“. Plädoyer vor dem Landgericht Bielefeld, in: Demokratie und Recht 1978, 224 – 229 [225])
Auch die bei linksunten.indymedia erschienen Artikel sind keine Staatsgeheimnisse, sondern Teile linker Bewegungsgeschichte – daher sei auch an dieser Stelle die URL des Archivs noch einmal genannt:
https://linksunten.indymedia.org/.
AUS ALL DIESEN GRÜNDEN DARF DER RDL-AUTOR NICHT VERURTEILT WERDEN!
SOLIDARITÄT ORGANISIEREN!
Siehe dort Abschnitt: „BMI: „keine Erkenntnisse über eine Fortführung […] der […] Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘“.
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Nulla_poena_sine_lege&oldid=228890530.
Es geht also um das Recht zur politischen Bewertung von berichteten Tatsachen ist.
„Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll. Bei solcher Betrachtung wird deutlich, daß für den Rundfunk als einem neben der Presse stehenden, mindestens gleich bedeutsamen, unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmittel und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung die institutionelle Freiheit nicht weniger wichtig ist als für die Presse. In Art. 5 GG kommt das eindeutig zum Ausdruck, wenn Abs. 1 Satz 2 neben der Pressefreiheit ‚die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film‘ gewährleistet.“ (BVerfGE 12, 205 – 264 [260 f.]; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html#260 – zum Adenauer-Projekt „Deutschland-Fernsehen-GmbH“)
„Wenn sich der Staat […] zu Förderungsmaßnahmen für die Presse entschließt […], verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß jede Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsbereich für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet.“ (BVerfGE 80, 124 – 137 [133 f.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv080124.html#133]; herv. von mir)
„Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.“ (BVerfGE 20, 162 – 230 [174 f.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv020162.html#174; herv. von mir]. Die zitierte Entscheidung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Spiegel-Affäre, „bei der sich Mitarbeiter des Nachrichtenmagazins Der Spiegel aufgrund eines Artikels über die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik einem Ermittlungsverfahren wegen möglichen Landesverrats ausgesetzt sahen. Weite Teile der westdeutschen Öffentlichkeit sahen darin einen Versuch, eine missliebige Publikation zum Schweigen zu bringen“ [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spiegel-Aff%C3%A4re&oldid=233635058].)
Kurt Häntzschel, Das Recht der freien Meinungsäußerung, in: Gerhard Anschütz / Richard Thoma (Hg.), Handbuch des Deutsches Staatsrechts. Zweiter Band, Mohr: Tübingen, 1932, 651 – 675 (660, 661); Hervorhebungen und Normalschrift hier teils abweichend vom Original.
Siehe dazu: Warum das Verbot von linksunten.indymedia grundgesetzwidrige Zensur darstellt; https://de.indymedia.org/sites/default/files/2018/10/Unteilbar-Flugi.pdf.
Siehe zu diesem umstrittenen Begriff den Anhang 2 des Artikels von Detlef Georgia Schulze bei publikum.net vom 10.05.2023: https://publikum.net/staatsanwaltschaft-karlsruhe-klagt-redakteur-von-radio-dreyeckland-rdl-an-presseschau/ bzw. https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/05/publikum-Pressseschau%20zu%20Anklage.pdf, S. 13 – 15.
Siehe zu diesem: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=G%C3%B6ttinger_Mescalero&oldid=231577259.
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Oben — Das Grethergelände mit den Räumlichkeiten von Radio Dreyeckland im Erdgeschoss.
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Erstellt von Redaktion am 13. Mai 2023
Justizminister Buschmann mobilisiert EU-Kolleg:innen
Zusammen mit vier Amtskolleg:innen aus Liechtenstein, Luxemburg, Österreich und Schweiz hat Bundesjustizminister Marco Buschmann einen Brief an die Justizminister:innen der EU-Länder geschrieben. Sie sollen sich gegen die Chatkontrolle in die Diskussion einbringen – auch wenn die Innenministerien die Verhandlung führen. Wir veröffentlichen den Brief im Volltext.
Die Chatkontrolle sorgt weiterhin für Streit in der Ampel-Koalition. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat zusammen mit den Justizminister:innen aus Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein einen Brief an die Amtskolleg:innen in der Europäischen Union geschickt. In dem Brief, den wir im Volltext veröffentlichen, geht der Justizminister auf Distanz zur Verhandlungsposition des Bundesinnenministeriums, die nach dem Verständnis der FDP nicht dem Koalitionsvertrag der Ampel entspricht.
In dem Schreiben, das die Logos der Justizministerien der fünf Länder im Kopf trägt, verweisen Buschmann und seine Kolleg:innen auf Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates und des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments, die sich beide gegen die Chatkontrolle aussprechen. Die bisherigen Pläne seien laut diesen Gutachten nicht mit Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta der EU vereinbar (Recht auf Schutz des Privatlebens und privater Kommunikation sowie Schutz personenbezogener Daten). Zugleich könne sich die Verordnung negativ auf die Verfolgung von Kindesmissbrauch im Netz auswirken, etwa wegen fälschlich gemeldeter Inhalte und einer möglichen Überlastung der Strafverfolgungsbehörden. Buschmann fordert seine europäischen Amtskollegen im Brief auf, sich in die Diskussion einzubringen, auch wenn die Innenministerien der meisten EU-Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen zur Chatkontrolle federführend seien.
Der FDP-Bundestagsabgeordnete Maximilian Funke-Kaiser sagt gegenüber netzpolitik.org: „Ich begrüße es, dass unser Justizminister Marco Buschmann das Heft in die Hand nimmt und auf europäischer Ebene eine Allianz gegen die Chatkontrolle formiert.“ Gerade Deutschland müsse aus historischer Verantwortung einen solchen Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte verhindern und die Speerspitze der Gegenbewegung bilden. „Staatliches Mitlesen von persönlicher Kommunikation erinnert an dunkle Zeiten in Deutschland. Die Chatkontrolle ist mit den europäischen Grundrechten unvereinbar“, so Funke-Kaiser weiter. Die FDP werde als „Schützerin der Bürgerrechte“ deshalb sämtliche Register ziehen, um dieses Vorhaben zu stoppen.
Hier das Dokument in Volltext:
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- Datum: 12.05.2023
- Ort: Berlin
- Von: Justizministerien Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Schweiz
- An: Justizminister:innen der EU-Länder
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen EU-Justizministerinnen und Justizminister,
am 7. und 8. Mai 2023 haben sich im österreichischen Langenlois die Justizministerinnen und Justizminister von Österreich, Deutschland, der Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein getroffen. Auf der Tagesordnung stand u.a. der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die alle Anbieter von Hostingdiensten und interpersonellen Kommunikationsdiensten, die ihre Dienste auch in der Europäischen Union anbieten, sowie alle ihrer Nutzerinnen und Nutzer betreffen wird. Die Wirkungen der Verordnung werden daher nicht auf Anbieter sowie Nutzerinnen und Nutzer innerhalb der Europäischen Union beschränkt sein.
Die Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet hat für uns alle große Bedeutung, denn es gilt, von den Kindern großes Leid und Traumatisierungen abzuwenden. Die Justizministerinnen und Justizminister betonen die Notwendigkeit für ein entschiedenes Vorgehen bei der wirksamen Bekämpfung ebendieser. Zugleich ist in liberalen Gesellschaften der Schutz der Bevölkerung vor anlassloser Überwachung ein hohes demokratisches Gut. Der vorliegende Verordnungsentwurf findet aus unserer Sicht hier nicht die richtige Balance und könnte möglicherweise sogar für den Kinderschutz kontraproduktiv sein. Dies haben vor kurzem zwei Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates und des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments bestätigt.
In seiner Stellungnahme vom 26. April 2023 prüft der Juristische Dienst des Rates die Vereinbarkeit der in dem Entwurf vorgesehenen Aufdeckungsanordnung für interpersonelle Kommunikationsdienste, die die Anbieter dazu verpflichten soll, sämtliche Kommunikation auf das Vorhandensein von bekanntem und unbekanntem Kindesmissbrauchsmaterial sowie Cybergrooming zu durchsuchen, am Maßstab der Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta (Recht auf Schutz des Privatlebens und privater Kommunikation und Schutz personenbezogener Daten). Der Juristische Dienst des Rates stellt unter anderem fest, dass die vorgesehene Regelung mit Bezug auf interpersonelle Kommunikation geeignet ist, den Wesensgehalt von Artikel 7 und 8 der Charta anzutasten. In jedem Fall sei die vorgesehene Aufdeckungsanordnung aber nicht verhältnismäßig. Zu denselben Ergebnissen kommt eine ergänzende Folgenabschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments gleichfalls von April 2023. Beide Gutachten stellen fest, dass diese Eingriffe noch verstärkt werden, wenn es sich um verschlüsselte Kommunikation handelt. Aus unserer Sicht sind daher umfassende Änderungen an der Ausgestaltung der Aufdeckungsanordnung notwendig, um eine EU-Grundrechtskonformität zu erreichen.
Überdies prognostiziert der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments, dass die Wirkung des Vorschlags begrenzt sein werde. Die Mehrheit der befragten Expertinnen und Experten komme zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von Technologien zur Erkennung von sog. unbekanntem Kindesmissbrauchsmaterial und Cybergrooming aufgrund ihrer geringen Genauigkeit zu einem Anstieg der fälschlich gemeldeten Inhalte (,false positives“) und zu einem Rückgang der Treffsicherheit führen werde. Dies werde sich erheblich auf die Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden auswirken. Durch die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Instrumente ist somit eine Überlastung der Behörden in den Mitgliedstaaten zulasten der Kinder zu befürchten.
Uns ist bewusst, dass in den meisten Mitgliedsstaaten die Innenministerinnen und -minister für den Vorschlag federführend sind. Da der Vorschlag jedoch wie aufgezeigt ernsthafte grundrechtliche Bedenken aufwirft, halten wir es für sehr wichtig, dass auch wir Justizministerinnen und Justizminister uns in die Diskussion einbringen.
Wir setzen uns nachdrücklich dafür ein, dass die Aufdeckungsanordnung und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte von den Mitgliedsstaaten eingehend erörtert werden. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Erkenntnisse des Juristischen Dienstes des Rates und des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Rat diskutiert werden und in die Beurteilung des Vorschlags einfließen können, bevor eine allgemeine Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag angestrebt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
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Oben — Unterzeichnung des Koalitionsvertrages der 20. Wahlperiode des Bundestages am 7. Dezember 2021: Marco Buschmann
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Erstellt von Redaktion am 8. Mai 2023
Chatkontrolle kommt zunehmend unter Druck
Immer mehr Rechtsexpert:innen bezweifeln, dass die sogenannte Chatkontrolle mit EU-Recht vereinbar ist. Der Kritik schließt sich nun der Juristische Dienst des EU-Ministerrats an. Doch an der EU-Kommission perlt die Kritik bislang ab.
Ein heute bekannt gewordenes Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des EU-Ministerrats äußert Zweifel an der Vereinbarkeit der geplanten Chatkontrolle mit EU-Recht. So lasse etwa der bewusst technologieoffen und breit gestaltete Vorschlag der Kommission zu viel Interpretationsspielraum, um die Bedenken in Hinblick auf Grundrechte ausreichend einzuschätzen.
Dies stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dem zufolge etwaige Vorgaben für Überwachung klar formuliert und zielgerichtet sein müssten. Dies sei im Gesetzentwurf nicht gegeben, denn der Anwendungsbereich von Anordnungen sei „weiter gefasst als die Aufdeckung krimineller Handlungen“, heißt es unter anderem im Gutachten.
Für den EU-Piratenabgeordneten Patrick Breyer wird damit jede Form der Chatkontrolle „endgültig unhaltbar“. Niemand helfe Kindern mit einer Verordnung, die unweigerlich vor dem Europäischen Gerichtshof scheitern wird, schreibt der Abgeordnete in einer Pressemitteilung. „Die Flut an meist falschen Verdachtsmeldungen würden außerdem effektive Ermittlungen erschweren, Kinder massenhaft kriminalisieren und an den eigentlichen Missbrauchstätern und Produzenten solchen Materials vorbei gehen“, heißt es weiter.
EU-Datenschutzbehörden kritisieren das Vorhaben
Die Kommission wird sich aller Voraussicht nach davon nicht beirren lassen. Selbst die harte Kritik der EU-Datenschutzbehörden ließ sie bislang an sich abprallen. Die Datenschutzbehörden hatten im Juli vergangenen Jahres ihre Einschätzung zu dem umstrittenen Vorschlag für die sogenannte Chatkontrolle vorgelegt – keine drei Monate, nachdem die EU-Kommission diesen vorgestellt hatte. Auf 36 Seiten kritisieren sie den Gesetzentwurf scharf, weil er Grundrechte wie das Recht auf Privatsphäre nicht ausreichend schütze, nicht verhältnismäßig sei und zu viel Raum für potenziellen Missbrauch lasse.
Die schweren Bedenken der Datenschützer:innen hätte die Kommission zum Anlass nehmen können, um eine Atempause einzulegen. Schließlich zählt zu den Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), die Kommission „in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten und neuen vorgeschlagenen Rechtsvorschriften in der Europäischen Union zu beraten“.
Doch die Kritik hat die Kommission bislang nicht zum Umdenken bewogen, sie bleibt bei ihrer Linie. „Die Kommission beabsichtigt nicht, den Vorschlag zurückzuziehen oder zu ändern“, antwortete jüngst die EU-Innenkommissarin Ylva Johansson auf eine Frage des EU-Abgeordneten Moritz Körner (FDP). Körner wollte wissen, ob die Kommission gedenke, die Änderungsvorschläge der EU-Datenschutzbehörden aufzugreifen und den Vorschlag zur Chatkontrolle „entsprechend zurückzuziehen und zu ändern“.
EU-Kommission weist Kritik zurück
Bereits im Februar dieses Jahres hatte die EU-Kommission in einer Stellungnahme an den federführenden EU-Parlamentsausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) die Kritik der Datenschutzbehörden zurückgewiesen. Demnach verpflichte ihr Vorschlag Online-Dienste nicht zu einer anlasslosen und massenhaften Überwachung, da die Vorgaben zur Durchleuchtung privater Inhalte unter anderem erst nach einer behördlichen Anordnung greifen würden, risikobasiert und zielgerichtet seien sowie nur für einen beschränkten Zeitraum gelten würden.
„Die EU-Kommission igelt sich ein und wird für Expertenkritik blind“, sagt Körner gegenüber netzpolitik.org. „Ihre Ignoranz gegenüber den europäischen Datenschutzbehörden schwächt diese Institutionen nachhaltig.“
Indes stehen der EDSA und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) mit ihrer gemeinsamen Kritik nicht alleine da. Auch Kinderschutz-Verbänden, Bürgerrechtler:innen und dem Wissenschaftlichen Dienst des EU-Parlaments gehen die Überwachungspläne der EU-Kommission zu weit.
Ablehnende Signale auch aus dem EU-Parlament
Noch ist unklar, inwieweit das Rechtsgutachten ihres Juristischen Dienstes in die Position der EU-Mitgliedstaaten einfließen wird. Derzeit verhandelt das EU-Gremium über seine Ausrichtung, eine Reihe an EU-Ländern – darunter Belgien, Spanien und Italien – folgt dabei weitgehend der Linie der EU-Kommission. Staaten wie Deutschland und Österreich hingegen wollen etwa verhindern, dass Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit Techniken wie Client-Side-Scanning ausgehebelt wird.
Aus dem EU-Parlament kommen bislang ablehnende Signale, wobei auch hier noch keine abschließende Position feststeht. Erst danach können die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Ministerrat und Parlament beginnen, die zum fertigen Gesetz führen.
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Oben — Ylva Johansson GCSC toppmote Kristianstad
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Erstellt von Redaktion am 12. April 2023
Zur Rechtslage bei COVID-19 Impfschäden –
Wegfall § 84 AMG für COVID-19
Wir möchten auf eine aktuelle Falschmeldung der Tagesschau zu der Rechtslage bei Impfschäden durch die neuartigen mRNA Impfstoffe gegen SARS-CoV2 hinweisen.
„Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz.“
Das ist nach § 15 Produkthaftungsgesetz und §3 Abs. 4 MedBVSV („Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“) falsch.
Für SARS-CoV2 sind wesentliche prozessuale Erleichterungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Schadensersatzprozess für die durch eine Impfung Geschädigten per Verordnung (MedBVSV) weggefallen.
Erstens gilt die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) nicht für Arzneimittel, zu denen auch Impfstoffe gehören. Das Arzneimittelgesetz (AMG) verdrängt das Produkthaftungsgesetz.
„(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.“
Zweitens wurde die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 84 Abs. 1 AMG per 25.05.2020 durch § 3 Abs. 4 MedBVSV für SARS-CoV2 aufgehoben. Diese Rechtsverordnung wurde speziell für SARS-CoV2 erlassen.
„(4) Abweichend von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen. Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleiben die Haftung für schuldhaftes Handeln sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt.“
Gleichzeitig ist damit die Beweislastumkehr des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG weggefallen,
„(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.“
Diese Kausalitätsvermutung erleichtert die Beweisführung bei einer Klage wegen eines Arzneimittelschadens erheblich, da die Darlegung der Kausalität zwischen Arzneimittel und Schaden nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes erfolgen muß. Vgl. dazu die Gesetzesbegründung,
„Damit die Vermutung eingreift, wird mehr als die nur abstrakt-generelle Eignung des Arzneimittels verlangt, Schäden der in Rede stehenden Art hervorzurufen. Die Eignung muss auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.“
„Kann der Geschädigte darlegen und im Streitfall beweisen, dass das Medikament nach den Umständen des Einzelfalls dazu geeignet war, den Schaden zu verursachen, so wird darauf geschlossen, dass die bei ihm konkret vorliegende Beeinträchtigung durch das Arzneimittel bewirkt wurde. Es genügt also die Darlegung und – im Bestreitensfalle – der Nachweis der konkreten Möglichkeit der Schadensverursachung. Der Geschädigte wird dann davon befreit, den Kausalverlauf zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen zu müssen.“
Diese Privilegierung wurde für SARS-CoV2 aufgehoben. Frau RAin Jessica Hamed weist seit langem darauf hin, unlängst wieder auf Twitter,
„Der Staat hat durch seine Gesetzesänderung bewusst Schadensersatzansprüche, für die er am Ende aufgrund der Verträge mit den Herstellern haften müsste, letztlich fast vollständig vereitelt.“
Auf Nachfrage führt sie in einem zweiten Tweet aus,
„Deshalb schließt die MedBVSV eine Haftung der pharmazeutischen Unternehmer nach § 84 AMG für durch Arzneimittel verursachte Schäden aus, „wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen“ (§ 3 IV 1 MedBVSV).“ NJW, 2022, 649, 650.““
Der Artikel NJW, 2022, 649, 650 (Neue Juristisch Wochenschrift) ist von Prof. Dr. iur. Anatol Dutta von der juristischen Fakultät der LMU München und er trägt den Titel „Haftung für etwaige Impfschäden“.
- Anatol Dutta, „Haftung für etwaige Impfschäden“, NJW, 2022, 649, 650
Rechtsgrundlage der MedBVSV ist § 5 Abs. 2 IfSG und hier speziell § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. a IfSG für den Wegfall der Haftung nach §84 AMG,
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang § 5 Abs. 5 IfSG, der eine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S.1 GG, durch § 5 Abs. 2 IfSG enthält,
„(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.“
Man baut damit einer Verfassungsklage gegen § 5 Abs. 2 IfSG vor, denn nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG muß bei der Einschränkung eines Grundrechts dieses benannt werden. Man hat also bei der Ermächtigung einer Verordnung zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als erstes das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt. Damit entzieht sich der Staat seiner Schutzverpflichtung in Bezug auf die Impfstoffe, während gleichzeitig einige Vorzeige-Staatsrechtler in Deutschland über die Notwendigkeit einer Impfpflicht gerade aufgrund dieser Schutzpflicht schwadroniert haben.
Gemäß § 1 Abs. 1 MedBVSV ist der Zweck dieser Verordnung die „Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“.
„(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie.“
Es bleibt völlig offen, wie die prozessuale Schlechterstellung von Impfopfern zur „Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs“ beiträgt.
Es bleibt den Geschädigten die Geltendmachung eines Schadens aus vertraglichem oder gesetzlichem Schuldverhältnis (Deliktsrecht). Hier ist ein Nachweis eines Verschuldens erforderlich (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Mangels eines Vertrags zwischen dem Impfgeschädigten und dem Impfstoffhersteller kommt wohl nur Deliktsrecht in Frage. Die Beweisanforderung an den Geschädigten dort sind aber wesentlich höher als nach dem Arzneimittelgesetz. Ob und in wie weit eine Produzentenhaftung nach BGB in Frage kommt, kann nur der Rechtskundige beantworten. Dies würde den Nachweis eines Produktfehlers erfordern. Der Wegfall der Chargenprüfung nach § 32 Abs. 1 AMG durch § 3 Abs. 1 MedBVSV wird den Beweis dazu weiter erschweren, da keine Proben aus den Chargen der Impfstoffe eingelagert werden mußten, siehe unten.
Allen möglichen Anspruchsgrundlage ist gemein, dass sich der Hersteller auf den „Stand der Wissenschaft“ berufen kann, um sich aus der Haftung zu bringen. Niemand hätte es besser machen können, da es niemand besser gewußt hat.
In diesem Zusammenhang sind die teleskopierten, „vorher undenkbaren“ Zulassungsverfahren zu sehen, die zu (bedingten) Blitz-Zulassungen der neuartigen mRNA Impfstoffe geführt haben. D.h. man hat die Phasen der Impfstoffprüfung parallel ausgeführt und mit der nächsten Phase begonnen, bevor die vorangehende abgeschlossen war.
„Warum können COVID-19-Impfstoffe so schnell zugelassen werden und zugleich sicher sein?
Die Entwicklung von Impfstoffen gegen neue Erreger ist ein komplexer und langwieriger Prozess, der meist mehrere Jahre beansprucht.“
Können Politiker-innen viel Geld damit verdienen, geht alles noch viiiiiel schneller
„Diese Erkenntnis hat alle an der Impfstoffentwicklung beteiligten Expertinnen und Experten bewogen, die Zusammenarbeit enger und die Prozesse effizienter zu gestalten, ohne Abstriche bei der Sorgfalt zu machen. Dies hat auch zu deutlichen Optimierungen der Verfahrensabläufe und einem Zeitgewinn bei der Entwicklung geführt.
„Können einzelne Phasen der Impfstoffentwicklung ausgelassen werden?
Nein.
Die Entwicklung und Herstellung von sicheren und wirksamen Impfstoffen ist hochkomplex. In der EU und damit auch in Deutschland standen uns ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie – vorher undenkbar – bereits drei wirksame und sichere Impfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung. Sie alle haben den regulären Weg der Impfstoffzulassung in kurzer Zeit durchlaufen, ohne wichtige Entwicklungsphasen auszulassen – ganz zentral hierbei ist die klinische Prüfung auf Sicherheit und Wirksamkeit. Diese umfassende Prüfung ist wichtig – schließlich werden Impfstoffe gesunden Menschen verabreicht.“
Wenn es so einfach und ohne Abstriche bei der Sicherheit möglich ist, die Prüfungsverfahren zu beschleunigen, warum hatte man das nicht schon längst gemacht? Und warum bedarf es dann dieser umfangreichen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse für die Hersteller? Warum war eine solche Beschleunigung „vorher undenkbar“?
Die schweren Nebenwirkungen sind so erst bei der Markteinführung bemerkt worden. Davon zeugen 10 Rote-Hand-Briefe zu den Impfstoffen aus dem Zeitraum März bis Oktober 2021 mit denen die Hersteller die Ärzte nach(!) der (seinerzeit bedingten) Zulassung vor schweren Nebenwirkungen warnten,
Die stark verkürzten Zulassungsverfahren waren nicht geeignet den „Stand der Wissenschaft“ mit der notwendigen Sorgfalt zu ermitteln. Der „Stand der Wissenschaft“ ist nicht etwas, was man zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt weiß, sondern was man nach wissenschaftlichen Standards sorgfältig und unter Prüfung aller(!) Alternativen ermittelt hat.
In Australien wurde AstraZeneca inzwischen vom Markt genommen,
“From Monday 20 March 2023 Vaxzevria (AstraZeneca) is no longer available. The information on this page is for those that have previously received a primary course and/or booster dose of AstraZeneca.”
Für die (minimale) Entschädigung nach § 60 IfSG genügt nach § 61 IfSG „die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs“. Diese Beträge liegen weit unten denen aus Schadensersatz, bei dem der Geschädigte, zumindest wirtschaftlich, so zu stellen ist, als hätte es das Schadensereignis nicht gegeben (§ 249 BGB).
„Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.“
Offensichtlich konnte man die Impfgeschädigten nicht ganz ohne Versorgung lassen. Aber, umfangreichen Schadensersatz, der über die geringen Leistungen von einigen Hundert Euro pro Monat nach IfSG hinausgeht, wollte man verhindern. Bei einer lebenslangen Behinderung sind die Bezüge nach IfSG lächerlich. Es besteht ein eklatantes Mißverhältnis zwischen den Milliardenprofiten der Pharmaindustrie durch SARS-CoV2 und den Ausgleichszahlungen an Impf-Geschädigte im Schadensfall.
In diesem Zusammenhang sei auf die weiteren, umfangreichen Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz für die Lieferung von Arzneimitteln (Impfstoffen) für SARS-CoV2 nach § 3 Abs. 1 MedBVSV hingewiesen. Angeblich wurden diese Ausnahmen erlassen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (und Impfstoffen) gegen SARS-CoV2 zu sichern.
„(1) § 8 Absatz 3, die §§ 10, 11, 11a und 21 Absatz 1, § 21a Absatz 1 und 9, § 32 Absatz 1, die §§ 43, 47 und 72 Absatz 1 und 4, § 72a Absatz 1, § 72b Absatz 1 und 2, § 72c Absatz 1, die §§ 73a, 78 und 94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie § 4a Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) gelten nicht für das Bundesministerium, die von ihm beauftragten Stellen und für Personen, von denen das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle die Arzneimittel beschafft, wenn das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle nach § 2 Absatz 1 Arzneimittel oder Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe beschafft und in den Verkehr bringt.“
Im Einzelnen betrifft das die nachfolgenden Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz (AMG) für COVID-19. Dabei umfasst dies unter anderem den Vertrieb nach Ablauf des Verfallsdatums, den Wegfall von Kennzeichnungspflichten oder der Erfordernis eine Packungsbeilage, den Wegfall der Fachinformation, Abstriche bei den Zulassungserfordernissen, den Wegfall der staatlichen Chargenprüfung, den Wegfall der vorgegebenen Preispannen, den Wegfall des Erfordernisses einer Deckungsvorsorge für Schadensfälle, usw.
Dabei schränken der Wegfall der Kennzeichnungspflicht, die fehlende Fachinformation und die fehlende Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) den Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG weiter ein, denn diese Informationen waren nach § 3 Abs. 1 MedBVSV für SARS-CoV2 nicht erforderlich.
Weggefallen sind nach § 3 Abs. 1 MedBVSV für SARS-CoV2,
„(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.“
„(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat.“
- § 21a Abs. 1 und 9 AMG, „Genehmigung von Gewebezubereitungen“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__21a.html
- § 32 Abs. 1 AMG, „Staatliche Chargenprüfung“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__32.html
- § 43 AMG, „Apothekenpflicht“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__43.html
- § 47 AMG, „Vertriebsweg“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__47.html
- § 72 Abs. 1 und 4 AMG, „Einfuhrerlaubnis“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72.html
- § 72a Abs. 1 AMG, „Zertifikate“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72a.html
- § 72b Abs. 1 und 2 AMG, „Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72b.html
- § 72c Abs. 1 AMG, „Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72c.html
- § 73a AMG, „Ausfuhr“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__73a.html
- § 78 AMG, „Preise“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__78.html
- § 94 AMG, „Deckungsvorsorge“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__94.html
„(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist (Deckungsvorsorge).“
Weiter Ausnahmen betreffen die Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV). Weggefallen ist,
„(1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.“
Auch hier ist vollkommen offen, wie der Wegfall wesentlicher Sicherungsmaßnahmen dazu beitragen kann, die Bevölkerung mit sicheren(!) Arzneimitteln oder Impfstoffen zu versorgen. Die MedBVSV ist gar nicht geeignet, ihren in § 1 MedBVSV genannten Zweck zu erfüllen. Aber darauf kam es wohl nicht an.
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Grafikquellen :
Oben — Aufkleber eines Impfkritikers an einer Müllbox in Heikendorf.
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Erstellt von Redaktion am 2. April 2023
Lehren aus dem Ende einer Fahnenstange
Nur wenige Vögel erhalten in diesen Land einen solch großen Käfig zur freien Verfügung gestellt.
Von Achim Schill
Überlegungen aus Anlass des Scheiterns der Verfassungsbeschwerden in Sachen „linksunten.indymedia“. 2017 hatte das deutsche Innenministerium verfügt: „Der Verein ‚linksunten.indymedia‘ läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmässige Ordnung.“ (BAnz AT 25.08.2017 B1)
Was mit „Verein ‚linksunten.indymedia‘“ gemeint war, ergab sich aus einer begleitenden Presseerklärung des Ministeriums: „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst.“1Über dieses Verbot wurde ein längerer Rechtsstreit geführt, der kürzlich mit einer Entscheidung des deutschen Verfassungsgericht endete, die eine Nicht-Entscheidung war: Die von den seinerzeitigen AdressatInnen der Verbotsverfügung erhobene Verfassungsbeschwerden wurde „nicht zur Entscheidung angenommen“:„Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Fachrechts Verfassungsrecht verkannt haben könnte. […]. Hier stützen die Beschwerdeführenden ihre Rügen […] im Wesentlichen darauf, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Verbotsverfügung ihre Grundrechte verletze. Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird damit nicht substantiiert.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html, Textziffer 12)
„Nicht substantiiert“ heisst soviel wie: Nicht prüffähig – zu den entscheidenden Fragen wurde nichts rechtsrelevantes Nachvollziehbares vorgetragen.)
Aus diesem Anlass habe ich ein längeres Interview mit Detlef Georgia Schulze, der/die schon seit Jahren immer wieder mal in linker Antirepressionsarbeit aktiv ist und sich auch akademisch mit Fragen der Rechtstheorie2 beschäftigt hat, geführt. Die (bisherigen) Antworten von dgs lassen sich in acht Thesen zusammenfassen, die ich hier zum Anlass für einige Erläuterungen und ergänzende Überlegungen nehmen möchte.
Für die Repression gegen die deutsche Linke wieder aus der Mottenkiste hervorgekramt:
Das sogenannte öffentliche Vereinsrecht
Seit Ende der 1960er waren Linke mit deutscher Staatsangehörigkeit in der BRD mit staatlicher Repression – abgesehen vom Demonstrationsstrafrecht – vor allem in Form
• des Radikalen-Erlasses von 1972, mit dem – vor allem linke – sogenannte „Extremisten“ aus dem Öffentlichen Dienst ferngehalten wurden, einerseits und
• des Sonderrechtssystem um die § 129 (Kriminelle Vereinigung) und § 129a des deutschen Strafgesetzbuches herum andererseits
konfrontiert. Zuvor war allerdings – im Kontext des KPD-Verbotes von 1956 – das sogenannte öffentliche Vereinsrecht3 von grosser Bedeutung für das Vorgehen des BRD-Staatsapparates gegen KPD-nahe Vereinigungen4. Seit den 1970er Jahren wurden das öffentliche Vereinsrecht dann vor allem für sog. ausländische und „Ausländervereine“ in der BRD von Bedeutung. Für „Vereine“, deren Mitglieder überwiegend oder ausschliesslich deutsche Staatsangehörige waren, verlor das öffentliche Vereinsrecht stark an Bedeutung – sodass vielen aus Anlass des ‚linksunten-Verbots‘ der Unterschied zwischen öffentlichen und bürgerlichem Vereinsrecht nicht bekannt war bzw. ihn nicht verstanden und nicht beachteten.
So hiess es zum Beispiel in einem Artikel bei de.indymedia: „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)5
Nur so absurd war die diesbezügliche staatliche Begründung gar nicht – denn während im bürgerlichen Vereinsrecht Dinge wie Vorstand, Satzung und gegebenenfalls Eintragung ins Vereinsregister eine Rolle spielen, ist der Vereins-Begriff des deutschen öffentlichen Vereinsrechts nahezu konturlos:
„Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html; meine Hervorhebungen)
Mit einer Empore des Orgelspieler? Aber haben Reichgebäude nicht immer nach den Religionen gerochen?
Mal abgesehen von der Frage des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens der Verbotsgründe6 handelte es sich also weniger um behördliche Willkür als um unerfreuliches Gesetzesrecht. Dies nicht beachtet zu haben, dürfte dazu beigetragen haben, den vermeintlich leichten Weg7 zum Bundesverwaltungsgericht (in Leipzig) und dann zum Bundesverfassungsgericht (in Karlsruhe) gewählt zu haben – statt den politischen Widerstand gegen das Verbot zu organisieren.These 1: Es mangelte an einer expliziten Reaktion des alten BetreiberInnenkreisesEs gab kein klares Statement vom BetreiberInnen-Kreis zu der Verbotsverfügung. Dadurch fehlte es an einer Orientierung, wie man adäquat auf das Verbot hätte reagieren können. Erst wurde mittels einer Fotomontage auf das „Streisand-Effekt“ genannte Phänomen angespielt, dass der Versuch, etwas zu unterdrücken oder geheimzuhalten, manchmal gerade Aufmerksamkeit für die Sache oder Information erzeugt. Damit wurde immerhin ein gewisser rebellischer Geist gezeigt, dann war man „zur Zeit offline“ (also abwarten und Tee trinken) und dann stellte man den Betrieb einfach ein (die Zeitschrift „radikal“8 hatte trotz Repression für deutlich längere Zeit weitergemacht). Dann wurde Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (statt also auf eine gewisse Solidarisierungsbewegung zu setzen) und die öffentlichen Statements wurden den AnwältInnen überlassen (die ja im wesentlichen ein ‚professionelles‘ Herangehen haben und haben müssen, auch wenn sie politisch interessiert und parteilich sein sollten – ‚Die Institutionen sind mächtiger als die einzelnen Menschen‘9). Also ganz ehrlich: für eine politisch (durchdachte) Kampagne von ‚Linksradikalen‘ klingt das doch recht merkwürdig; um nicht zu sagen: widersprüchlich bis konfus.
These 2: Das juristische Vorgehen der VerbotsadressatInnen war von einem Widerspruch zwischen dem Wunsch, (offensiv) Klage gegen das Verbot zu erheben, und dem Wunsch, (defensiv) die strafrechtlichen Risiken zu minimieren, gekennzeichnet.
Vor einem Verwaltungsgericht wäre es wichtig gewesen, als Kläger offensiv die (vereins-)rechtlichen Interessen zu vertreten. Und dazu hätte man sich erst mal zu linksunten ‚bekennen‘ müssen. So ist so ist nun einmal die Regelung in Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz10 und § 42 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung11. Diese Regelung kann zwar politisch in Frage gestellt und eine Änderung angestrebt werden. Aber – abgesehen von der Frage, ob die dann noch rechtzeitig für das linksunten-Verfahren gekommen wäre – wurde auch das nicht gemacht. Statt dessen wurden sich Illusionen gemacht.
Um aber das strafrechtliche Risiko zu minimieren – was legitim ist, aber (1.) nicht deutlich kommuniziert wurde und (2.) im Widerspruch zum aktiven/offensiven verwaltungsrechtlichen Klagen stand –, hatte man sich dazu entschlossen, mit linksunten nichts zu tun zu haben oder das eventuelle Zutunhaben jedenfalls in der Schwebe zu lassen12. Dadurch hat man es dem Bundesverwaltungsgericht aber verunmöglicht, die Rechtmässigkeit der Verbotsverfügung zu prüfen. Man kann nur vom einem Glück im im Unglück sprechen, dass das Verwaltungsgericht den Unterschied von Medium und HerausgeberInnenkreis anerkannte und zum Ausdruck brachte. Das könnte immerhin der Schlüssel dafür sein, zumindest das Medienverbot zurückzuschlagen (das es noch kein ‚neues linksunten‘ gibt, liegt nicht in erster Linie am Verwaltungsgericht13). Dafür die Vereinsförmigkeit des alten HerausgeberInnenkreises als gegeben anzusehen, sind allerdings die RichterInnen am Bundesverwaltungsgericht (und die GesetzgeberInnen des deutschen Vereinsgesetzes) in der Tat verantwortlich. Aber beide Frage (Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Verbotsgründe und Vereinsförmigkeit des Verbotsobjekts) müssen unterschieden werden.
These 3: Die Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs wurde ignoriert – und dadurch die Bedrohlichkeit/Durchsetzbarkeit des Verbotes unterschätzt.
§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz bestimmt: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“14
Mit dieser Definition kann im Prinzip fast jeder Zusammenschluss von drei oder mehr Personen als „Verein“ deklariert werden. Und auch Medienherausgeber können natürlich vereinsförmig organisiert sein (z.B. die SPD als de facto-Herausgeberin15 des „vorwärts. Zeitung der deutschen Sozialdemokratie“ oder die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH als Verlegerin der FAZ16). Es ist also ein Irrglaube, dass Medienherausgeber aus grundrechtlichen Gründen vor Vereinsverboten geschützt wären. Diese Auffassung müsste vielmehr erst theoretisch entwickelt und argumentativ begründet werden. Denn frühere Verbote von ‚Medienorganisatinen‘ wurden vom Bundesverwaltungsgericht und der deutschen Rechtswissenschaft entweder gar nicht beanstandet oder jedenfalls nicht unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass es sich um Verlage und Fernsehsender handelt.
Das einzige, wo hinsichtlich des Vereins-Begriffs vielleicht hätte angesetzt werden können, war das Definitionsmerkmal ‚Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung‘ (meine Betonung). Ich war (als Ex-Trotzkist) noch nie bei einer Gruppensitzung von autonomen Basisaktivisten dabei, aber selbst wenn jeder machen kann, was er/sie will, muss es so etwas geben wie eine koordinierte Willens- oder Beschlussfassung; sonst kommt man ja nicht zu Potte. Ob das dann ‚Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung‘ ist? Ich vermute, das BVerwG hat nicht ganz ohne Gründe, die Vereinsförmigkeit des BetreiberInnenkreises von linksunten bejaht. Nur die innenministerielle Namensverwechselung zwischen Medium und HerausgerberInnenkreis (der hiess nämlich nicht „linksunten.indymedia“, sondern „IMC linksunten“17), hätte dem Gericht allerdings auffallen können (die AnwältInnen der Betroffenen interessierte es aber anscheinend auch nicht)!
These 4: Das Verbot wurde als persönliches Wahlkampfmanöver de Maizières verharmlost18 und so auf die leichte Schulter genommen
Es stimmt zwar, dass dass das linksunten-Verbot auch eine Reaktion auf die Randale im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel 2020 in Hamburg war, und insofern konnte man es als staatsaktionistischen Exzess ansehen. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem ein ernsthafter Angriff des deutschen Staates (oder zumindest einer Fraktion davon) auf eine linke Struktur war. Dieser Angriff hatte einen nicht unerheblichen politischen Schaden für die Linke insgesamt gehabt (und nicht nur publizistisch). Und das Beispiel Radio Dreyeckland, wo es kürzlich wegen des Setzens eines Links auf das Archiv von linksunten, zu Hausdurchsuchungen kam, zeigt, dass dieser Schaden bis heute noch Konsequenzen hat.
These 5: Es wurde auf die BMI-These vom „[e]rste[n] Verbot einer linksextremistischen Vereinigung“ hereingefallen.
Im Untertitel der das Verbot begleitenden Pressemitteilung (s. noch einmal Fussnote 1) behauptet das Innenministerium, es handele sich bei dem ‚linksunten-Verbot‘ um das „Erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung“19. Zweck der Falschbehauptung war vermutlich, einen Nachholbedarf an Repression gegen links zu behaupten.
Trotzdem übernahm Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk bei einem Vortrag am 10. Januar 2019 in der Kunsthalle Berlin-Weissensee20 die innenministerielle These.21 Zweck der Falschbehauptung in letzterem Fall vermutlich: Leute durch Dramatisierung / durch Postulierung einer neuen Qualität der Repression zu mobilisieren.
Richtiger war dagegen die Darstellung im Schattenblick: Dort wurde immerhin das vereinsrechtliche Vorgehen gegen Vereinigungen mit „aussenpolitische[n] Bezüge“ seit den 1970er Jahren erwähnt22; auch wurde das vereinsrechtliche Vorgehen (wenn auch nicht sonderlich klar erklärt) zu dem strafrechtlichen Vorgehen gemäss § 129a Strafgesetz, das vor allem in den 1970er und 1980er Jahren dominierte, ins Verhältnis gesetzt (wird dieser Vergleich expliziert zeigt sich: Lange Zeit gingen die BRD-Staatsapparate gegen rechte Strukturen maximal mit Vereinsverboten vor, während sie vor allem in den 1970er und 1980er Jahre mit der Keule der Anti-Terror-Gesetzgebung gegen links zuschlugen – also von wegen ‚Nachholbedarf für Repression gegen links‘…):
„Ausserhalb aussenpolitischer Bezüge, wie im Falle eines türkischen und eines palästinensischen Vereines, ist das Mittel des Vereinsverbotes bislang vor allem gegen islamistische und rechtsradikale Gruppierungen zur Anwendung gelangt. Die in der Pressemitteilung des BMI vom 25. August eigens als Unterüberschrift aufgeführte Zeile ‚Erstes Verbot einer linksextremistischen Vereinigung‘ signalisiert staatliche Handlungsbereitschaft gegen links, was auf rechten Portalen mit einiger Genugtuung quittiert wurde. Ob das BMI nicht zum Mittel des politischen Strafrechtes nach Paragraph 129 a gegriffen hat, weil es für die Qualifikation des wie ein öffentliches Medium agierenden Portals als terroristische Vereinigung nicht gereicht hätte, wurde dort nicht weiter kommentiert.“ (http://www.schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0298.html; Fortsetzung: http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0299.html)
Allerdings fehlte auch in dem Schattenblick-Artikel ein Hinweis auf das 1970 auf Landesebene (Baden-Württemberg) gegen die Heidelberger Ortsgruppe des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS) verfügte Verbot23 und vor allem ein Hinweis auf die zahlreichen Vereinsverbote im Zuge der KommunistInnenverfolgung in der BRD der 1950er und 1960er Jahre. Diese Vereinsverbote wurde zwar zumeist ebenfalls auf Landes- (oder Regierungsbezirks-)Ebene verfügt; in zwei Fällen (der FDJ und der VVN) stellte die Bundesregierung Verbotsanträge beim Bundesverwaltungsgericht (Vereinsverbote waren damals anders geregelt als seit 1964 durch Inkrafttreten des Vereinsgesetzes):
„Am 29. September 1953 beschloss das Bundeskabinett, beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag gegen die FDJ in Westdeutschland auf Feststellung gemäss § 129a StGB [s. dazu den Anhang (S. 11)], Art. 9 Abs. 2 GG zu stellen, und beauftragte den Bundesminister des Innern mit der Durchführung des Verfahrens. Daraufhin hat der Bundesminister des Innern mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1953, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 1953, beantragt zu erkennen: Es wird im Sinne von § 129a StGB festgestellt, dass die Vereinigung ‚Freie Deutsche Jugend‘ gemäss Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verboten ist.“ (https://research.wolterskluwer-online.de/document/3ba05f9c-3ecf-4545-b965-58812b91661f?searchId=46180141, Textziffer 4 – 5; meine Hervorhebung)
Diesem Antrag – betreffs FDJ – gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem gerade zitierten Beschluss vom 16.07.1954 statt (ebd., Textziffer 23, 87).
Einen entsprechenden Verbotsantrag gegen die VVN stellte die Bundesregierung mit Schriftsatz vom 20.10.1959. Dieser war in der Kabinettssitzung am 16. September besprochen und gebilligt worden.
Allein schon bis 1959 (das Vereinsgesetz trat – wie schon gesagt – erst 1964 in Kraft) wurden auf Landes- oder Regierungsbezirks-Ebene 18 KPD-nahe Vereinigungen verboten.24 Eine Liste aller 327 zwischen Gründung der Bundesrepublik (de facto zwischen dem Jahr 1951) und in Kraft treten des Vereinsgesetzes von 1964 verfügten Vereinsverbote findet sich im Gemeinsamen Ministerialblatt 1966, 1 – 26. (Die Zahl ist u.a. deshalb so hoch, weil die Verbote – wie gesagt – zumeist auf Landes- oder auch nur Regierungsbezirksebene ausgesprochen wurden und demgemäss pro Verein mehrfach ausgesprochen werden ‚mussten‘.)
These 6: Der Versuch, die ursprüngliche innenministerielle Gleichsetzung von Medium und Mediums-HerausgeberInnen zu übernehmen und nur die rechtliche Bewertung umzukehren, war ein Fehler.
Man hatte sich darauf verlassen, dass Medienorganisationen vom Grundgesetz geschützt sind (Pressefreiheit); was sich als fataler Fehler herausgestellt hat. Und dadurch, dass man aus strafrechtlichen Gründen auch noch die Zugehörigkeit zum BetreiberInnenkreis nicht bekennen wollte, hatte man sich auch noch den verwaltungsrechtlichen Klageweg selber abgeschnitten. Und dann hat man auch noch beim BVerfG Beschwerde erhoben wegen der Verbotsverfügung, während es in Wirklichkeit darum hätte gehen müssen, Grundrechtsverstösse im Verwaltungsgerichtsverfahren zu prüfen.25 Viel unglücklicher kann es doch kaum laufen, oder?!
These 7: Die bürgerlichen bis linksradikalen Reaktionen auf das ‚linksunten-Verbot‘ waren von einem völlig undurchdachten Vorgehen geprägt.
Es hätte von Anfang einer klaren Festlegung bedurft, wie man auf das Verbot reagieren will. Verwaltungsgerichtsverfahren und nicht Nicht-Zugehörigkeit zum organisatorischen Zusammenhang schliessen sich jedenfalls aus. Im übrigen hätte man nicht den AnwältInnen die öffentlichen Statements überlassen dürfen, sondern das hätten die Medienaktivisten selbst machen müssen. Und dann hätte man mit einer klugen und argumentativen Öffentlichkeitsarbeit eine breite Solibewegung aufbauen können, die über den Kreis der ‚üblichen Verdächtigen‘ hätte hinausreichen können. Vielleicht hätten sogar linksliberale und reformistische Kräfte ihre Stimme erhoben. (Wegen Radio Dreyeckland stellte jetzt immerhin ein FDP-Abgeordneter eine Anfrage im baden-württembergischen Landtag und eine Grünen Abgeordnete verbreitete eine Presseerklärung.26)
These 8: Die linke Niederlage in dieser Auseinandersetzung war in erster Linie selbstverschuldet.
Es ist nicht garantiert, dass es mit einer besseren Strategie und Taktik erfolgreicher ausgegangen wäre. Aber zumindest wäre es sicher möglich gewesen, eine breitere Öffentlichkeit für dieses Thema zu interessieren. Die Reaktionen in den Medien nach G20 waren zwar von einer deutlichen Hysterie gegen ‚linke Gewalt‘ geprägt, aber mit einer politisch und juristisch fundierteren Gegenkampagne wäre es unter Umständen möglich gewesen, dieser Hysterie ein bisschen Wind aus den Segeln zu nehmen. Und wenn man auch noch Bündnispartner aus Spektren hätte gewinnen können, die deutlich über die autonom-basisaktivistische Szene hinausgereicht hätte, hätte der Druck verstärkt werden können, eine juristische Klärung herbeizuführen, die eher im ‚linken Sinne‘ gewesen wäre. Und dieser Bedarf einer Klärung besteht schon deshalb mit einer gewissen Dringlichkeit, weil das linksunten-Verbot ein Damoklesschwert für alle Medienschaffenden darstellt!
Auf das niemand den Zaun übersteigen möge und die Ruhe im geheiligten Raum stört.
Anhang:
Der damalige § 129a StGB hatte inhaltlich nichts mit dem 1976 neu geführten § 129a StGB über Terroristische Vereinigungen zu tun. Von in 1951 bis 1964 lautete § 129a StGB:
„(1) Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt, dass eine Vereinigung gemäss Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, so wird jeder, der die Vereinigung fortführt, den organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich an ihr als Mitglied beteiligt oder sie sonst unterstützt, mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. (2) § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Antrag der Bundesregierung, das oberste Verwaltungsgericht eines Landes auf Antrag der Landesregierung.“27
Von 1964 bis 1976 war § 129a StGB nicht mit Inhalt belegt.28 Von 1951 bis 1964 gab es es – neben dem damaligen § 129a StGB – den § 90a StGB29 und von 1964 bis 1968 den § 90b StGB30, der eine Bestrafung unabhängig von einem vorhergehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorsah. Seit 1964 ist aber vor der Strafbarkeit immerhin ein exekutives Verbot erforderlich, das dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Mit der gewissen Liberalisierung des Politischen Strafrechts 1968 trat dann an Stelle des § 90b StGB der § 85 StGB31, der – mit mehreren seitdem erfolgten Änderungen auch heute noch gilt32 und für das aktuelle Ermittlungsverfahren gegen zwei Redakteure von Radio Dreyeckland herangezogen wurde.
Fussnoten:
1 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html / https://web.archive.org/web/20170825104801/https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html. 2 Siehe u.a.: • Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie?: https://swisscovery.slsp.ch/permalink/41SLSP_NETWORK/6hf36h/alma991108234039705501 • Politisierung und Ent-Politisierung als performative Praxis: https://swisscovery.slsp.ch/permalink/41SLSP_NETWORK/6hf36h/alma991123628309705501 (darin ein Beitrag von dgs zum Thema: „Überlegungen zu einer antiessentialistischen Reformulierung des Verrechtlichungs-Begriffs“).
3 In der BRD gibt es einerseits ein zivilrechtliches Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und andererseits ein öffentliches (verwaltungsrechtliches) Vereinsrecht (im Vereinsgesetz); letzteres ist für Vereinsverbote und anderes Vorgehen der öffentlichen Verwaltung gegen Vereine von Bedeutung.
4 Siehe zur KommunistInnen-Verfolgung in der BRD der 1950er und 1960 Jahre u.a.: Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968: https://swisscovery.slsp.ch/permalink/41SLSP_NETWORK/6hf36h/alma991045865549705501.
5 Auch in dem von der Roten Hilfe kurz nach dem Verbot initiierten Aufruf „Gegen die Kriminalisierung linker Medien!“ hiess es pauschal: Es „wurde kurzerhand ein Verein konstruiert, der hinter linksunten.indymedia stecke und so verboten werden konnte. […]. Hinter jeder Internetseite u.a. kann ein Verein konstruiert werden“ (https://rote-hilfe.de/77-news/837-linksunten). Das Vereinsgesetz und der dortige weite Vereinsbegriff als (zumindest vom Bundesinnenministerium [BMI] beanspruchte) Rechtsgrundlage wurde gar nicht erst erwähnt (sich mit ihm und dessen Auslegung durch das BMI also nicht kritisch auseinandergesetzt), und das Wort „konstruiert“ schaffte mehr Verwirrung als Klarheit: • Das „konstruiert“ kann einmal in etwa im Sinne von ‚freie erfunden‘ (‚es wurden Beweis gefälscht‘ o.ä.) verstanden werden. Aber das ist im Falle „linksunten“ nicht geschehen.
• Das „konstruiert“ kann aber auch – vorsichtiger – im Sinne von ‚fragwürdige juristische Konstruktion / falsche Rechtsauffassung‘ verstanden werden. Warum ist der Unterschied wichtig? Aus folgendem Grund:
• Auch nach dem weiten Vereinsbegriff des Vereinsbegriffs sind zumindest mehrere Leute nötig, um von einem „Verein“ sprechen zu können. Dass es möglich sei, auch eine Einzelperson zu einem „Verein“ zu erklären, um damit einer von dieser Einzelpersonen betriebenen Webseite den Garaus zu machen, behauptet auch das deutsche Innenministerium nicht. • Eine ganz andere Sache wäre: Es gibt nur eine einzige natürliche Person als BetreiberIn und das Innenministerium
erfindet einfach drei Mit-BetreiberInnen hinzu. So aber verhielt es sich im Falle von linksunten nicht. Es ist ganz klar, dass der Umfang von technischen und moderatorischen Aufgaben, die für den Betrieb von linksunten.indymedia zu erledigen war, ein gewisse Anzahl von Leute erforderte und nicht allein oder zu zweit hätte bewältigt werden können.
6 „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)
7 „Aus juristischer Perspektive betrachtet ist das Verbot von Indymedia linksunten zweifelsfrei auf Sand gebaut.“ (Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V., Die Auseinandersetzung auch politisch führen, in: Rote Hilfe e.V. [Hg.], Verboten! Zur Kriminalisierung von Indymedia linksunten, Göttingen, 2018 [12 – 15 ‹12›]) Später heisst es dann in dem Text zwar unter anderem auch: „Die Gesetzesgrundlagen wurden […] von dem staatlichen Apparat erlassen, der darauf abzielt, die bestehenden Verhältnisse aufrecht zu erhalten.“ Aber wie beide Behauptungen zusammenpassen sollen, wird den LeserInnen nicht erklärt.
Auch wenn sich beide zitierten Sätze irgendwie widerspruchsfrei verbinden lassen sollten, bliebe trotzdem als entscheidendes Problem: Der erste Satz war unzutreffend. Es war und ist zwar möglich, das Verbot juristisch zu kritisieren – dies hätte dann allerdings auch (sorgfältig) getan und nicht nur postuliert werden müssen. Aber juristisch war das Verbot von Anfang nicht „auf Sand gebaut“; das Innenministerium hat(te) juristische Argumente, die nicht einfach lächerlich waren. These wie „zweifelsfrei auf Sand gebaut“ produzieren Rechtsillusionen fernab der Wirklichkeit.
8 Siehe zu dieser https://de.wikipedia.org/wiki/Radikal_(Zeitschrift) sowie https://www.nadir.org/nadir/archiv/Medien/Zeitschriften/radikal/20jahre/.
9 wie Johannes Agnoli (Zwanzig Jahre danach Kommemorativabhandlung zur „Transformation der Demokratie“, in: Prokla H. 62, März 1986, 7 – 40 [7]) mal Karl Marx als Statement zuschrieb.
10 „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ – Entscheidend ist hier das Wort „seinen“, womit StellvertreterInnenklage für Dritte nicht von der Garantie umfasst sind.
11 „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“ – Wiederum ist das „seinen“ (vor „Rechten“) das entscheidende Wort.
12 „Aus den uns bislang vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, […] was die Betroffenen der Durchsuchungen damit zu tun haben sollen“ (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1062169.indymedia-betreiber-klagen-vor-bundesgericht-gegen-behoerden.html).
13 Zwar würde ein neuer linksunten-HerausgeberInnenkreis in dem Risiko stehen, als sog. „Ersatzorganisation“ klassifiziert zu werden, aber jedenfalls bis zu einer solchen Klassifizierung wäre die Mitgliedschaft in der (vermeintlichen) „Ersatzorganisation“ als solche nicht strafbar. – Es gibt weitere juristischen Risiken; aber wie mit diesen umgegangen werden soll, wäre vor allem politisch zu diskutieren.
14 http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html.
15 Die Wikipedia nennt den SPD-Generalsekretär Kevin Künert als Herausgeber (https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorw%C3%A4rts_(Deutschland)&oldid=231124276) – Falls die Wikipedia Recht hat – ob das wohl Vorsicht vor einem Verbot ist? 😉
16 Dass es gemäss § 2 des deutschen Vereinsgesetzes nicht auf die Rechtsform ankommt, bedeutet, dass auch unternehmensrechtliche Gesellschaften in den öffentlich-rechtlichen Vereins-Begriff eingeschlossen sind (so spricht § 17 Vereinsgesetz ausdrücklich von „Wirtschaftsvereinigungen“).
17 https://web.archive.org/web/20200320103618/http://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/01/Bf_11_Antrag_ans_BMI__FIN.pdf. S. 38 f. Siehe auch • https://linksunten.indymedia.org/archiv/accounts/index.html und • den dort genannten account „IMC linksunten“ mit einer Liste der Artikel, die mittels dieses accounts gepostet wurden.
18 Siehe dazu: • „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt. Dabei ist das widerliche Manöver so leicht zu durchschauen: Rache für die Riots während dem G20-Gipfel im Juni in Hamburg und …Wahlkampf.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)
• „Für die Aufsicht der Medien wäre jedoch nicht der sich im Wahlkampf befindende Bundesinnenminister zuständig, sondern die einzelnen Medienanstalten der Bundesländer.“ (Verbot von linksunten – Update und Ausblick, in: de.indymedia vom 16.06.2018; https://de.indymedia.org/node/21948 [„Auf Basis der Veranstaltung ‚Pressefreiheit ausgehebelt – Zum Verbot von linksunten.indymedia‘ mit Rechtanwältin Kristin Pietrzyk wird ein Update und Ausblick zum Verbot von linksunten gegeben.“])
• Auch in dem schon erwähnten Aufruf „Gegen die Kriminalisierung linker Medien!“ war von einem „nach rechts offene Wahlkampfkalkül eines Ministers“ die Rede.
19 Am Ende des Textes der Presseerklärung hiess es dann etwas genauer (aber auch nicht zutreffend): „Es ist das erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung durch einen Bundesinnenminister.“ (meine Hervorhebung)
20 http://kunsthalle.kunsthochschule-berlin.de/wofuer/.
21 Am 28.12.2017 hatte sie dagegen beim Kongress des Chaos Computer Clubs präziser von „erste[s] Verbot eines Vereins, der nicht eingetragen war und dem linksradikalen Spektrum zugeordnet wurde, den das BMI jemals erlassen hat (https://media.ccc.de/v/34c3-8955-all_computers_are_beschlagnahmt#t=402, Min. 6:42 bis Min. 6:49), gesprochen. Ob dies zutrifft, ist allerdings auch fraglich, denn Deres (in: Verwaltungsrundschau 1992, 421 – 431 [430]) nennt bei manchen verbotenen Vereinen den Zusatz „e.V.“, bei GUPS, GUPA und DevSol (siehe folgende Fussnote 22) aber nicht. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1994 zum Aktenzeichen 1 VR 10.93 wegen FEYKA (siehe ebd.) ist ebenfalls keine Eintragung erwähnt. (Auch im Gemeinsamen Ministerialblatt 1966, 1 – 26, das die Verbote bis zum Inkraftreten des Vereinsgesetzes – damit vor Verbotszuständigkeit des BMI nennt – ist nur teilweise der Zusatz e.V. genannt, wobei bei den KPD-nahen Vereinen aber anzunehmen ist, dass sie irgendeine Art von formeller Struktur hatten.)
22 Die Generalunionen Palästinensischer Studenten und Arbeiter (GUPS und GUPA) wurden 1972 und 1973 in der BRD verboten und als inländische Vereinigungen von AusländerInnen (§ 14 VereinsG im Unterschied zu § 15 VereinsG, der sich mit ausländischen Vereinen befasst, deren Organisation und Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt) klassifiziert wurden (Deres, in: Verwaltungsrundschau 1992, 421 – 431 [430 ‹Nr. 4: GUPS; Nr. 5 GUPA›].
Auch die Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland (FEYKA), deren Verbot 1993 verfügt wurde, wurde als Verein i.S.v. § 14 VereinsG klassifiziert („Der Ast. [= Antragsteller – und zwar eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot] ist ein Ausländerverein i.S. des § 14 I VereinsG.“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1994 zum Aktenzeichen BVerwG 1 VR 10.93 in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, 587 – 590 [587; https://research.wolterskluwer-online.de/document/d1f06084-0885-4434-bd48-4e5c9fa82d2b, Textziffer 8]).
Laut Löwer (in: Münch/Kunig, Grundgesetz. Bd. 1, 20126, S. 842) wurden von Inkraftreten des Vereinsgesetzes (1964) bis Erscheinen des Kommentars 107 Vereinigungen auf Bundesebene und 78 auf Landesebene verboten, darunter auf Bundesebene 86 ausländische Vereine, die von Löwer nicht nach „rechts-“ und „linksextremistisch“ ausdifferenziert werden, sowie auf auf Bundesebene 4 und auf Landesebene 1 „linksextremistische“ Vereinigung, was sog. „Ausländervereine“ einschliesst. Das eine Verbot auf Landesebene ist das hier im Artikel weiter unten erwähnte Verbot des SDS Heidelberg (s. Fussnote 23); die vier Verbote auf Bundesebene sind die drei vorgenannten und ein weiteres Verbot. Anzunehmen ist, dass Löwer das 1983 verfügte Verbot von DevSol (bei Deres, a.a.O., S. 431 [Nr. 10]) als Verbot einer „linksextremistischen“ Vereinigung klassifizierte.
Unter den von Löwer genannten 86 ausländische Vereine befinden sich weitere „linksextremistische“ Vereinigungen, darunter der kurdische Fernsehsender Roj TV mit Sitz in Dänemark (s. dazu den Artikel von dgs vom 13.06.2019: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2019/06/Kein_blosses_Schreckgespenst–FIN.pdf, S. 4 unten bis S. 6 oben).
23 Siehe: • Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 24. Juni 1970. Verbot und Auflösung der Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes, in: Kritische Justiz 1970, 345 – 348; anschliessend bis S. 350 Anmerkungen dazu aus: Sonder-Info des AStA Heidelberg vom 29. 6.1970; https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0023-4834-1970-3-345/verfuegung-vom-24-06-1970-anmerkung-aus-sonder-info-des-asta-heidelberg-vom-29-06-1970-jahrgang-3-1970-heft-3?page=0 und dazu: • Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5.8.1970, in: Kritische Justiz 1970, 351 – 359; https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0023-4834-1970-3-351/beschluss-vom-05-08-1970-jahrgang-3-1970-heft-3?page=0.
24 1. Freie Deutsche Jugend (FDJ); 2. Nationale Front (NF); 3. Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft (GDSF); 4. Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFBD); 5. Westdeutscher Flüchtlingskongress (WFLK); 6. Zentralrat zum Schutz demokratischer Rechte (ZR); 7. Sozialistische Aktion (SDA); 8. Komitee für Einheit und Freiheit im deutschen Sport; 9. Gesamtdeutscher Arbeitskreis für Land- und Fortwirtschaft (GALF); 10. Demokratischer Kulturbund Deutschland (DKBD); 11. Deutsches Arbeiterkomitee (DAK); 12. Arbeitsgemeinschaft demokratischer Juristen (ADJ); 13. Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN); 14. Friedenskomitee der Bundesrepublik Deutschland (FKdBD); 15. Westdeutsche Frauenfriedensbewegung (WFFB); 16. Einheitsverband der Kriegsgeschädigten; 17. Ausschuss für Rettung der Pfalz; 18. Tatgemeinschaft Frieden und Einheit (Hans Kluth, Die KPD in der Bundesrepublik. Ihre politische Tätigkeit und Organisation von 1945 – 1956, Westdeutscher Verlag: Köln/Opladen, 1959, 131 f.). Die teilweise kuriosen Namen erklären sich aus der damaligen gesamtdeutsch-neutralistischen politischen Orientierung der KPD.
25 Dass Bundesverwaltungsgericht hatte seinerseits nicht gesagt, dass die Verbotsverfügung vollständig rechtmässig sei, sondern sah sich durch den Umstand, dass nicht der alte BetreiberInnenkreis als Kollektiv, sondern die einzelnen AdressatInnen der Verbotsverfügung geklagt hatten, daran gehindert, zu prüfen, ob die Verbotsgründe des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz im Fall linksunten vorlagen. In der Verfassungsbeschwerde hätte daher dargelegt werden müssen, warum es verfassungswidrig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht es als notwendig ansieht, dass die jeweils verbotenen Vereine als Kollektive klagen.
26 „Auch im Landtag von Baden-Württemberg scheint es Zweifel zu geben, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft so in Ordnung war. Catherine Kern, medienpolitische Sprecherin der grünen Fraktion, kündigt an, dass sie den Fall genau verfolgen werde: […]. Fragen hat auch der FDP-Abgeordnete Nico Weinmann, der sicher nicht im Verdacht steht, mit ‚linksunten.indymedia‘ zu sympathisieren.“ (Kontext: Wochenzeitung vom 22.03.2023; vgl. https://www.gruene-landtag-bw.de/presse/aktuelles/kern-aufklaerung-der-vorgaenge-muss-zuegig-kommen/ sowie https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/3000/17_3558_D.pdf, S. 2, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Plp/17_0057_02022023.pdf, S. 3431 bzw. 47 und https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/4000/17_4115.pdf.)
27 https://web.archive.org/web/20230131001643/https://lexetius.de/StGB/129a,12 / http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl151s0739b.pdf, S. 744.
28 https://web.archive.org/save/https://lexetius.de/StGB/129a,11.
29 https://web.archive.org/web/20230325184223/https://lexetius.de/StGB/90a,8 / https://web.archive.org/web/20230325153002/https://lexetius.de/StGB/90a,7 (1961 – 1964).
30 https://web.archive.org/web/20230131001643/https://lexetius.de/StGB/90b,6.
31 https://web.archive.org/web/20230131001643/https://lexetius.de/StGB/85,4.
32 http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__85.html.
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Erstellt von Redaktion am 1. April 2023
Wo zwei Welten zusammenprallten
Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim
Von Peter Henkel
Vor zehn Jahren wurde das Mehrzweckgebäude in Stuttgart-Stammheim als historisch bedeutend eingestuft. Jetzt muss der Schauplatz der RAF-Prozesse dem neuen Justizvollzugskrankenhaus weichen. Ein letzter Rundgang – auch durch fast 48 Jahre blutiger Zeitgeschichte.
Ein paar Monate, ehe die Bagger kommen, ist es im geräumigen Gerichtssaal fast so wie damals im Mai 1975, als alles begann. 50 Plätze für die Presse, deren Vertreter:innen zu oft nur erst nach Leibesvisitation ihrer Arbeit nachgehen durften, deutlich mehr fürs Publikum, das an den allermeisten der sage und schreibe 192 Verhandlungstage im Strafverfahren gegen Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe aus Sympathisanten der „Rote Armee Fraktion“ bestand. Die vierte, die bekannteste Angeklagte war Ulrike Meinhof, die sich ein Jahr nach dem Beginn der Hauptverhandlung in ihrer Zelle erhängte.
In der Reihe vor ihren Mandanten saßen die Wahlverteidiger, darunter der ebenso brillante wie hoch aggressive Otto Schily, von dem kein Mensch sich hätte vorstellen können, dass er gut zwei Jahrzehnte später ein Law-and-Order-orientierter Innenminister dieser Republik sein würde. Damals jedenfalls, in einer von Angst und Schrecken aufgewühlten Zeit, wollte er US-Präsident Richard Nixon im Zeugenstand sehen und Bundeskanzler wie Willy Brandt und Helmut Schmidt. Den Angeklagten sei nämlich der Status von Kriegsgefangenen zuzuerkennen, im Kampf gegen eine Bonner Regierung, die den völkerrechtswidrigen Krieg der USA gegen Vietnam unterstützte.
Feindseligkeiten wurden oft brutal ausgetragen
Ganz hinten aus der Sicht des Saaleingangs, unter dem Landeswappen, das den Abriss überleben und wiederverwendet wird, hockten die fünf Mitglieder des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart mit ihrem Vorsitzenden Theodor Prinzing. „Heil, Dr. Prinzing!“ rief ihm der Wahlverteidiger Rupert von Plottnitz eines Tages von der Verteidigerbank zu. Die Feindseligkeiten zwischen den Prozessbeteiligten wurden oft fast brutal ausgetragen.
Wenn Baader und seine Mitangeklagten nicht länger an der Verhandlung teilnehmen wollten, war das leicht zu machen. Anreden wie „du Sau“ oder „du faschistisches Staatsschwein“, oft emotionslos und fast geschäftsmäßig ausgesprochen, führten wie gewünscht zum Abgeführtwerden. Unvergesslich der Augenblick, da das RAF-Mitglied Klaus Jünschke vom Zeugenstand aufsprang, über die Richterbank hechtete und mit den Worten „Für Ulrike, du Schwein!“ Prinzing zu Boden riss. Derselbe Jünschke übrigens kam als einer der ersten Terroristen noch in der Haft zur Besinnung. Die vermeintlich revolutionären Taten der ersten RAF-Generation bezeichnete er brieflich unumwunden als „Barbarei“, die Mitglieder der zweiten als „verkommenen Haufen“. Wie viele Menschen, fragte er, „wollt ihr noch unglücklich machen?“
Der Aufstieg eines Menschen in die Politik – Von den Grünen einerlei in die SPD als Ministerlein
Könnten diese Mauern reden, sie hätten sehr viel zu erzählen darüber, wie zwei Welten zusammenprallten. Gutes wäre kaum dabei. An einer Stelle sind die Hinterlassenschaften selbst ohne Worte aussagekräftig, in Pastellfarben, die so gar nicht zur tristen, inzwischen verschlissenen Umgebung passen wollen. Klaus Pflieger, später Baden-Württembergs langjähriger Generalstaatsanwalt, hat Anfang der 1980er-Jahre als Anklagevertreter im ersten Prozess gegen den RAF-Terroristen Peter-Jürgen Boock hoch oben an der Wand die Tradition begründet, in der Art von Häftlingen in ihren Zellen jeden Sitzungstag mit einem Strich zu symbolisieren. Inzwischen sind etliche Dutzend Verfahren festgehalten, auch die späteren gegen Rockerbanden und Rechtsradikale, gegen PKK-Funktionäre oder Aktivisten von Ansar al Islam. Überleben wird die Dokumentation den Abriss nicht – die Kreide ist nicht übertrag- und nicht konservierbar.
Um vieles andere haben sich die Häuser der Geschichte in Stuttgart und Bonn bemüht. Kleine Post-its verraten die endgültige Verwendung verschiedener Objekte. Die orange-gelben Plastikstühle werden verteilt auf Gerichte und Verwaltungen. Nein, sagt Tanja Stahlbock aus dem Referat Justizvollzug bei „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“, eine Versteigerung oder ein Verkauf sei nicht geplant gewesen. Womit auch die Gefahr gebannt ist, dass aus Einzelteilen nach insgesamt 1.300 Verhandlungstagen gegen RAF-Mitglieder und -Unterstützer:innen Liebhaber-Objekte werden.
Das Mehrzweckgebäude mit seinen gut 600 Quadratmetern Grundfläche war 1973 zügig für gerade mal zwölf Millionen Euro hochgezogen worden. Der Saal ist bis heute, abgesehen von dem des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, der berühmteste der Republik, eine „monströse Justizhöhle“, wie Gerhard Mauz im „Spiegel“ über die Urteilsverkündung im zweiten Prozess gegen Boock schrieb. Der war dabei, als 1977 die vier Begleiter von Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer im Kugelhagel starben. 33 Striche hat Klaus Pflieger angebracht für dieses Verfahren. Er hätte ihnen eine Fußnote verpassen müssen. Denn das Oberlandesgericht Stuttgart machte allen Ernstes Ulrich Berroth zum Vorsitzenden Richter. Der hatte über Boock schon im ersten Verfahren Recht gesprochen, also das teilweise aufgehobene Urteil mitzuverantworten. Von der verlangten Neuauflage konnte keine Rede sein. Ein deshalb am allerersten Tag gestellter Befangenheitsantrag der Verteidigung ging glatt durch, ein für alle Beteiligten einmaliges Erlebnis. Und der Vorsitz wurde neu besetzt.
Kein Ruhmesblatt der deutschen Justiz
Quelle : KONTEXT – Wochenzeitung-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Justizvollzugsanstalt Stammheim
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Unten — September 10, 2005 in Munich
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- Erstellt: 10. September 2005, München, Marienplatz
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Erstellt von Redaktion am 16. März 2023
Braucht der Perso Fingerabdrücke?
Der Zwang zur Abgabe von Fingerabdrücken für den Personalausweis ist umstritten. In Luxemburg fand gestern eine Sitzung dazu vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Ein Bürgerrechtler hatte geklagt.
Schon deutsche Gerichte hatten darauf hingewiesen, jetzt zeichnet sich auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein ähnliches Bild ab: Der Fingerabdruckzwang steht auf wackeligen Rechtsbeinen. Gestern wurde der Fall mündlich in Luxemburg verhandelt.
Geklagt hatte Detlev Sieber von der Bürgerrechtsorganisation Digitalcourage, zunächst vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden: Sieber verlangte von der Stadt einen Personalausweis ohne dafür biometrische Daten in Form von Fingerabdrücken zu hinterlassen. Die Richter hatten den Fall dann an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben.
Dass die rechtlichen Bedenken aus Wiesbaden kein Einzelfall sind, hat sich in der Zwischenzeit bestätigt: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat Ende Februar angeordnet, dass einer Person ein Personalausweis ohne gespeicherte Fingerabdrücke ausgestellt werden soll.
Zweifel aus den eigenen Reihen
Die Sitzung am EuGH fand nun vor der Großen Kammer statt – ein Zeichen, dass das Gericht sich der Dimension bewusst ist. Mehr als 300 Millionen EU-Bürger:innen sind von der Verordnung 2019/1157 betroffen. Sie verpflichtet seit 2021 alle EU-Bürger:innen, zwei Fingerabdrücke abzugeben, sobald sie einen neuen Personalausweis beantragen. Die biometrischen Daten werden anschließen auf einem Chip im Personalausweis gespeichert.
Die EU sagt, die Verordnung diene dem Fälschungsschutz und soll es den Behörden einfacher machen, eine verlässliche Verbindung zwischen einer Person und ihrem Ausweis herzustellen. Laut dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ist das allerdings nicht notwendig. Schon 2018 hat dieser empfohlen, auf Alternativen zurückzugreifen, die in gleichem Maße Fälschungen vorbeugen – dabei aber das Grundrecht auf Datenschutz schonen.
Neben dem Fälschungsschutz gibt es noch eine zweites Argument: Mit dem neuen Perso könnten sie EU-Bürger:innen frei in und zwischen den Staaten bewegen. Für Kritiker:innen ist auch diese Begründung vorgeschoben. Schließlich besitzen die meisten EU-Bürger:innen bereits einen Reisepass. Und bei Reisen innerhalb der EU wird der Perso ohnehin kaum kontrolliert.
Vorgeschobene Gründe
Jetzt also Luxemburg. Die Parteien trugen ihre Rechtsansicht am Dienstagvormittag im Grande Salle Palais vor den 15 anwesenden Richter:innen vor. Wilhelm Achelpöhler, der Anwalt des Klägers, begann mit seinem Hauptangriffspunkt: Die Fingerabdrücke dienten nicht ausschließlich dem Zweck, dass sich Unionsbürger:innen frei in und zwischen den Staaten bewegen könnten. Im Gegenteil: Die Verordnung ließe es ausdrücklich zu, dass nationale Behörden aus beliebigen Gründen – beispielsweise für die Strafverfolgung – auf die biometrischen Daten zugreifen. „Die Verordnung begrenzt die Verwendung der Daten nicht auf das erforderliche Maß“, sagte Achelpöhler.
Der Anwalt erklärte auch noch mal, welchen Weg die Daten nehmen. Sobald EU-Bürger:innen einen Antrag für einen neuen Personalausweis stellen, nimmt die zuständige Behörde biometrische Daten in Form von zwei Fingerabdrücken. Danach verbleiben die hochsensiblen Daten bis zu 90 Tage bei der Behörde sowie beim Unternehmen, das den Ausweis anschließend erstellt. Im Regelfall sollen die Daten zwar schon bei Abholung des Ausweises gelöscht werden. Doch auf der Grundlage von nationalen Gesetzen kann der Staat in diesem Zeitraum auf die Daten zugreifen.
Nach 90 Tagen verringert sich die Gefahr eines Zugriffs: Die Daten sind dann nur noch auf einem kleinen Chip im Personalausweis. Auf diesen können Behörden nur noch mit einem speziellen Lesegerät zugreifen. Und nur zu dem Zweck, um den Ausweis und die Identität der Person auf Echtheit zu überprüfen.
90 Tage Wilder Westen
90 Tage sind dennoch eine lange Zeit für die EU, die sich sonst gerne als Vorreiter in Fragen des Datenschutzes positioniert. Achelpöhler sagt in der Verhandlung dazu: „Warum soll man bei der Ausstellung eines Personalausweises Fingerabdrücke der Bürger erheben und diese für 90 Tage zu jedem potentiellen Zweck des nationalen Rechts verwenden?“ Ein solche Regelung verunsichere die Bürger:innen und führe zu der Befürchtung, dass der Staat anlasslos die Daten gegen sie verwendet.
Konstantin Macher, ein Sprecher von Digitalcourage, erhob in einer Pressemitteilung nach der Verhandlung noch einmal ganz grundsätzliche Kritik: „Auch auf mehrere Nachfragen hin konnten EU-Kommission und Rat nicht erklären, wie eine Gefahr für die biometrischen Daten der betroffenen Bürger.innen ausgeschlossen werden soll. Das lässt sich auch gar nicht verhindern: wenn die Daten einmal erhoben werden besteht das Risiko des Datenlecks und des Missbrauchs. Darum sollte es erst gar keine Fingerabdruckpflicht geben.“
Vertreter:innen von Kommission, Parlament und Rat verteidigten den Fingerabdruckzwang vor dem EuGH vehement. Das ist wenig überraschend, schließlich geht die Verordnung auf diese Institutionen zurück. Eine Vertreterin des Rats der Europäischen Union betonte in ihrem Statement immer wieder, dass die Daten vor Zugriff sicher seien.
Der nächste Schritt im Verfahren ist jetzt die Veröffentlichung der Schlussanträge der Generalanwältin am 29. Juni. In den allermeisten Fällen folgt das Gericht diesen Anträgen. Ein Termin für die endgültige Urteilsverkündung steht noch nicht fest.
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Oben — Sitzungssaal des EuGH
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Erstellt von Redaktion am 2. März 2023
Umbau von Israels Justiz
Ein Debattenbeitrag von FANIA OZ-SALZBERGER und ELI SALZBERGER
Demokratie ist Teil von Israels Sicherheit. Deutschland ist aufgerufen, Angriffe auf Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und Bürgerrechte zu kontern.
Benjamin Netanjahus zwei Monate alte Regierung – eine Koalition aus extremen nationalistischen und ultraorthodoxen Kräften – ist das erste durchgängig rechte Kabinett unseres Landes. Es könnte auch dessen letzte demokratische Regierung sein. Ihre Mitglieder sind entschlossen, nicht nur Gesetze und Politik zu verändern, sondern auch das Wesen Israels als Staat. Keine liberale Demokratie mehr, stattdessen wird geschickt ein nationalistisch-religiöses, autoritäres Regime etabliert.
Netanjahu war einmal ein lautstarker Unterstützer des Obersten Gerichts und stolz auf das internationale Ansehen der Unabhängigkeit israelischer Rechtsprechung – doch nur so lange, bis er sich wegen Korruption vor Gericht verantworten musste. Seit zwei Jahren arbeitet er faktisch auf einen Staatsstreich hin, inspiriert von Viktor Orbáns feindlicher Übernahme der ungarischen Demokratie. Ein Netzwerk aus Pseudo-Journalisten und Chaos-Agenten in den sozialen Netzwerken sorgt dafür, dass Netanjahus Unterstützer mit Lügen gefüttert werden. Sie sollen die bestehende Justiz als Volksfeind betrachten. „Zion wird durch Recht erlöst“ (Jesaja 1:27) ist die offizielle Bezeichnung ihres geplanten Regelbruchs – Orwell hätte seinen Spaß daran. Nichts weniger als das jüdische Erbe wird damit missbraucht und untergraben.
Mehrere wichtige Minister haben bereits ihre Absicht kundgetan, das öffentliche Leben Israels umzugestalten, indem sie Persönlichkeitsrechte einschränken, vor allem die arabischer Bürger, Frauen und LGBTQ. Das Streikrecht soll beschnitten werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Pressefreiheit sind bedroht. Im Schulunterricht sollen die Werte Gleichheit und Schutz von Minderheiten nicht länger vermittelt werden.
Einige der „Reformen“, wie die Regierung sie bezeichnet, liegen der Knesset bereits als Gesetzentwürfe vor. Klar ist, dass sie unter den bisherigen Regeln nicht in Kraft treten dürften, denn das Oberste Gericht würde sie mit Verweis auf bestehende Gesetze und die Tradition von 75 Jahren Rechtsprechung sicher für ungültig erklären. Aus diesem Grund zielt gleich die erste Initiative des Kabinetts darauf, die Unabhängigkeit der Justiz und Möglichkeiten abzuschaffen, Gesetze und Entscheidungen der Regierung zu überprüfen.
Im politischen Lexikon Netanjahus und seiner Partner ist jeder Gegner der sogenannten Reform – ja jeder liberale Israeli mit Bürgersinn, egal ob links, Mitte oder rechts – ein Verräter. Unpatriotisch. Dem jüdischen Staat gegenüber untreu. „Geht doch nach Berlin“, höhnen sie in den sozialen Netzwerken und in der Knesset. „Ihr habt hier nichts mehr zu suchen“, sagen sie den Tausenden Demonstrierenden, die ihr ganzes Leben mit Überzeugung für dieses Land gearbeitet und gekämpft haben. Unser neuer „Propagandaminister“ erzählt der Welt, dass unser Bürgerprotest „aus Deutschland und dem Iran finanziert“ werde. So entsteht in ihrer ignoranten und verwirrten Einbildung eine neue Achse des Bösen.
Diese rasche und unheilvolle Entwicklung ist nur teilweise mit den antidemokratischen Erdrutschen in Polen oder Ungarn vergleichbar, denn die Konsequenzen für Israel werden sehr viel verheerender sein. Zum einen, weil Israel keine geschriebene Verfassung hat und das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt und die Rechtsabteilungen der Knesset wie der Ministerien die einzigen Kontrollmechanismen darstellen, wobei die Rechtsabteilungen nun zu politischen Ausführungsorganen werden sollen. Sollten diese Instanzen und ihre Rechtsprechung ausgeschaltet werden, öffnete sich damit die Tür zu einer Tyrannei der Mehrheit.
Anstelle einer liberalen Demokratie wird geschickt ein nationalistisch-religiöses autoritäres Regime etabliert
Zweitens wird Israels Gesellschaft von zahlreichen Bruchlinien durchzogen: zwischen rechts und links, Juden und Arabern, Orthodoxen und Säkularen, Juden und Jüdinnen mit orientalischen Wurzeln und denen, deren Vorfahren aus Europa einwanderten. Schon häufen sich die gesellschaftlichen Konflikte – bald wird es keinen Mechanismus mehr geben, um Kompromisse zu finden und den Hass in Schach zu halten.
Drittens gibt es den langen und blutigen Konflikt mit den Palästinensern und Palästinenserinnen, von denen viele unter Besatzung leben. Die Gewalt eskaliert. Netanjahus Regierung plant, die jüdische Besiedlung im Westjordanland auszuweiten und palästinensische Gebiete zu annektieren. Aber vorher versucht die Regierung, das Leben der Palästinenser zusätzlich zu erschweren, mit unverhältnismäßigen Maßnahmen und Kollektivstrafen. Eine neue Komponente ist das schamlose Niederbügeln zivilgesellschaftlicher Kritik. Eine israelische Armee oder Polizei ohne Kontrollinstanz bereitet aber den Weg zu schrecklicher Gewalt, was nicht nur Israel und Palästina beträfe, sondern einen großen Teil der islamischen Welt.
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Oben — Demonstrating against Bibi’s and Yariv Levin’s plans to suppress the Supreme Court.
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Erstellt von Redaktion am 16. Februar 2023
New York Times verklagt die EU-Kommission
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen will ihre beruflichen SMS-Nachrichten nicht herausgeben. Nun verklagt die New York Times die Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union. Verantwortlich dafür ist auch eine Anfrage von netzpolitik.org.
Die New York Times verklagt die EU-Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Streitpunkt ist die SMS-Kommunikation zwischen Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und Albert Bourla, Vorsitzender und Geschäftsführer des US-Pharmakonzerns Pfizer. Anlass der Klage ist die Weigerung der Kommission, die entsprechenden SMS-Nachrichten freizugeben. Die Klage reichte die New York Times bereits am 25. Januar ein, gestern hat das Gericht sie in seinem öffentlichen Register veröffentlicht. Das Magazin Politico berichtete zuerst über die Klage.
Hintergrund der Klage ist der Milliardendeal zwischen der EU und Pfizer über Covid-19-Impfdosen. Der Deal kam 2021 nach Angaben der New York Times auch über SMS-Nachrichten zwischen von der Leyen und Bourla zustande. Die Kommission weigert sich, die SMS-Nachrichten herauszugeben, da diese keine „offiziellen Dokumente“ seien.
Anfrage abgelehnt
Die Klage ist auch die Folge einer Anfrage von netzpolitik.org-Redakteur Alexander Fanta. Nachdem die New York Times im April 2021 über den Impf-Deal berichtet hatte, stellte Alexander Fanta im Namen von netzpolitik.org eine Informationsfreiheitsanfrage an die Kommission. Artikel 42 der Grundrechtecharta der EU räumt Bürger:innen der Union grundsätzlich das Recht ein, Zugang zu EU-Dokumenten zu erhalten – „unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger“. Die Kommission verweigerte die Auskunft, da „keine Dokumente gefunden werden [konnten], die in den Geltungsbereich Ihrer Anfrage fallen“. Zunächst verneinte sie in ihrer offiziellen Antwort sogar, dass derartige Nachrichten existieren, wie Alexander Fanta auf Twitter schreibt.
Nach der Weigerung der Kommission beschwerte sich die Redaktion von netzpolitik.org bei der Europäischen Bürgerbeauftragten Emily O’Reilly. Sie kam im Juli 2022 zu dem Schluss, dass sich die Kommission falsch verhalten habe und daher die Anfrage von netzpolitik.org erneut prüfen müsse. Auch Abgeordnete und NGOs äußerten sich empört über das Verhalten der Kommission. Diese zeigte sich jedoch unbeirrt und verletzt damit mutmaßlich das Recht auf Zugang zu Informationen. Umso mehr ist die Klage der New York Times zu begrüßen.
Korrektur: In dem Artikel war zunächst vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rede. Die Klage ist jedoch beim Gericht der Europäischen Union (EuG) anhängig. Dieses bildet zusammen mit dem EuGH und Fachgerichten den Gerichtshof der Europäischen Union (GhdEU).
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Erstellt von Redaktion am 3. Februar 2023
Ein Ukraine-Sondertribunal schwächt das Weltstrafgericht
Nicht ein Ukraine-Sondertribunal, sondern der vor 25 Jahren gegründete Internationale Strafgerichtshof soll Putin & Co. packen.
Bundesaussenministerin Annalena Baerbock sollte einsehen, dass es die Autorität des Weltstrafgerichts in Den Haag untergräbt, wenn sie jetzt im Einklang mit den Amerikanern ein Ukraine-Sondertribunal fordert.
Putin packen? Ein Sondertribunal nach ukrainischem Recht, wie Baerbock es vorschlägt, könnte das gar nicht, es könnte nur die Handlanger Putins verfolgen. Das reicht aber nicht. Nur beim Weltstrafgericht gilt keine Immunität für aktive Staats- und Kriegslenker.
Gleichwohl: Die Amerikaner wollen unter Aufbietung all ihrer juristischen und diplomatischen Hilfstruppen den von ihnen bekämpften Weltstrafgerichtshof lahmlegen. Die USA bekämpfen den Weltstrafgerichtshof, weil sie ihre Kriege und ihre Kriegführung nicht von einem Weltstrafgericht prüfen und aburteilen lassen wollen. Sie fürchten den Autoritätsgewinn, den die Ankläger in Den Haag und der Weltstrafgerichtshof hätten, wenn dort Haftbefehle gegen Putin, Lawrow und Co. ausgestellt würden.
Weltstrafgerichtshof soll ausgebootet werden
Deshalb soll dieser Weltstrafgerichtshof durch ein Sondertribunal ausgebootet werden, das sich offenbar in Den Haag schon im Aufbau befindet. Das ziemlich dürftige Argument lautet: Das Weltstrafgericht könne ja „nur“ die Kriegsverbrechen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermordsverbrechen untersuchen und bestrafen, wie das 43 Staaten aus allen Kontinenten schon beantragt haben. Beim Verbrechen der Aggression seien aber dem Weltstrafgerichtshof die Hände gebunden; die Statuten geben seine Zuständigkeit nicht her. Das ist richtig. Aber wenn man die Aggressionsverbrechen hinzunimmt, würden die zu erwartenden Strafen ohnehin nicht höher ausfallen.
Der Internationale Strafgerichtshof ist ein Geschenk der Hoffnung
Sehr ins Gewicht fallen die Nachteile eines Sondertribunals: Es würde den weiteren Ausbau einer globalen Strafjustiz verhindern, die auch vor Staatsangehörigen und Staatslenkern einer UN-Vetomacht nicht haltmacht. Das wäre den US-Amerikanern ein Gräuel, weil es auch sie treffen könnte. Deshalb wollen sie ein Sondertribunal, nur Russland und die Ukraine betreffend. Deshalb wollen sie auf diese Weise den Weltstrafgerichtshof, den sie ebenso wenig anerkennen wie Russland und China, schwächen.
Der Internationale Strafgerichtshof, das Weltstrafgericht, braucht Stärkung, nicht Schwächung. Karim Khan, der Chefankläger, hat es sensibel auf den Punkt gebracht: „We don’t want dilution, we want consolidation“ («Wir wollen keine Verwässerung, wir wollen Verbesserung»). Der Internationale Strafgerichtshof muss ausgebaut, seine Statuten müssen verbessert und geschärft werden. Er ist kein „Monster“, wie ihn US-Politiker nennen, er ist ein Geschenk der Hoffnung.
Hoffen wir, dass die Eskalation von Krieg und Gewalt gestoppt werden kann – auch mit justitiellen Mitteln.
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Dieser Kommentar des Kolumnisten und Autors Heribert Prantl erschien am 29. Januar 2023 als „Prantls Blick“ in der Süddeutschen Zeitung.
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Erstellt von Redaktion am 10. Januar 2023
Es muss mehr für juristisches Basis Wissen getan werden
Eine Masse von Juristen welche gerne so tun als ob sie etwas wüssten !
Ein Debattenbeitrag von Andreas Gran / Rechtsanwalt aus Frankfurt/Main
Eine freie Gesellschaft braucht in Rechtsfragen kompetente Bürgerinnen und Bürger. Viele Jugendliche kennen ihre rechtliche Rolle und ihre Rechte in der Konsumgesellschaft kaum.
Recht haben, recht geben, im Recht sein – das sind allesamt Redewendungen, mit denen wir ausdrücken, was wir als Recht empfinden, also uns „im Recht fühlen“. Fühlen können das nämlich alle. Wissen davon haben aber nur wenige, dabei wäre ein leichteres Zurechtfinden in Tausenden von Gesetzen und Verordnungen angebracht. Oft gerät aus dem Blick, dass eine Rechtsordnung verstanden sein muss, wenn sie Zusammenleben erleichtern soll.
Was ist eigentlich Recht? Vereinfacht lässt es sich entweder als dasjenige definieren, was die Gesetzgebung geschaffen hat, oder als ein Empfinden, welches uns naturgemäß gegeben ist. Entwendet jemand unser Fahrrad, wird das niemand hinnehmen wollen, ganz gleich ob die dazu passende Gesetzesvorgabe (§ 985 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch) bekannt ist. Es gibt also ein grobes „Gerechtigkeitsempfinden“, das aber diffus und subjektiv ist. Ein Beispiel: Meinungsstreit bei Wohnraumknappheit. Verbindliche Regeln für das zwischenmenschliche Miteinander sind also sinnvoll. Hilfreich ist es dazu auch, diese zu dokumentieren. Seit mehr als 120 Jahren gibt es deshalb das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als zentrale Rechtsgrundlage. Aber kaum jemand hat es im Bücherschrank stehen. Wesentliches daraus sollte aber Allgemeinbildung sein. Dieses Gesetzbuch ist nämlich die Grundlage für alltägliche Einkäufe und umfasst viel, was uns den Alltag erleichtern kann. Besonders hilfreich wäre es deshalb, wenn diejenigen, um deren Leben es geht, wissen und nicht nur fühlen, was geregelt ist.
Der juristische Wissenstransfer in die Bevölkerung lässt aber zu wünschen übrig: Tatsächlich ist Rechtsbildung nur einem Teil vorbehalten. Die meisten Menschen haben kaum Zugang. Unterstützung durch Beratungsstellen für Mieter, Arbeitnehmende sowie Verbraucherinnen und Verbraucher ist nicht ausreichend vorhanden, kommt oft zu spät oder kann unverhältnismäßig aufwändig sein. Anwaltlicher Rechtsrat ist zudem mit Kosten verbunden, da ein weitreichendes Rechtsberatungsmonopol besteht. Für unsere Gesellschaft ist das riskant.
Bei der Vermittlung von Werten würde Rechtskenntnis Lehrenden und Erziehenden helfen, wenn der Zusammenhang von Pünktlichkeit oder Rücksichtnahme mit konkreten Rechtsvorgaben gezeigt wird. Zur Sozialisation müsste viel früher und intensiver jungen Menschen die Integration in unsere Rechts- und Wertegemeinschaft erleichtert werden, indem ihnen wesentliche Regeln erklärt werden.
Das ist in der Theorie so vorgesehen. Allerdings gelingt es in der Umsetzung selten: Rechtsbildung wird als trocken und abstrakt empfunden, weil der Praxisbezug allzu oft fehlt. Viele Jugendliche kennen ihre rechtliche Rolle und ihre Rechte in der Konsumgesellschaft kaum. Außerdem basiert unsere Wirtschaftsordnung auf der fraglichen Annahme, dass Menschen sich frei vertraglich binden können. Das wird als „Privatautonomie“ bezeichnet, unterscheidet sich vom Staatssozialismus, funktioniert im Alltag aber nur mäßig.
Ein Beispiel: Viele meinen, man könne Ware stets zu dem ausgepreisten Betrag verlangen. Oft wird angenommen, nur schriftliche Vereinbarungen seien verbindlich – dabei gibt es auch mündlich geschlossene Verträge. Die meisten wissen vermutlich nicht, dass bei defekter Ware nicht direkt Geld zurückgezahlt werden muss. Außerdem glauben viele, Gekauftes könne ohnehin bei Nichtgefallen zurückgegeben werden. Auch über das Thema Haftung ist wenig bekannt. Unkenntnis von Scheidungsfolgen oder Erbschaften besteht. Im Ergebnis kann also diese vermeintliche „Freiheit“ nach unserer Verfassung mangels Rechtskenntnis nicht effektiv genutzt werden.
Besonders problematisch ist das, wenn man die Funktionsweise der sozialen Marktwirtschaft kritisch hinterfragt: Rechtskenntnis bedeutet Überlegenheit. Wenn diese nur einem Teil zukommt, werden soziale Unterschiede größer. Dass immer mehr durch Verbraucherschutz, Mieterschutz oder Arbeitsplatzschutz staatlich regulierend eingegriffen wird, zeigt die Fehlentwicklung deutlich. „Hilfe zur Selbsthilfe“ durch Rechtskompetenz wäre ein ergänzender Weg, denn zielgerichtete Bildung könnte Überregulierung und gerichtliches Eingreifen entbehrlich machen. Wer die eigene Rechtsposition einschätzen kann, wird eher nachgeben – oder, wenn er recht hat, mit Verweis auf das Gesetz auf seinem Recht bestehen.
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Erstellt von Redaktion am 22. Dezember 2022
Polizeiliche Big-Data-Analyse vor dem Aus?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der Gesellschaft für Freiheitsrechte zur automatisierten Datenanalyse verhandelt. Hohe Streubreite und Zweckentfremdung der Daten legen eine Verfassungswidrigkeit nahe. Ein grundsätzliches Urteil zum Umgang mit KI bei der polizeilichen Datenauswertung ist dennoch nicht erwartbar.
Darf die Polizei all ihre Datenschätze zweckentfremden und mit Big-Data-Software auswerten? Können dabei gegebenenfalls auch die Daten von Unbeteiligten, Verbrechensopfern und Zeug:innen mit einfließen? In Hamburg und Hessen ist das möglich und zwar auf Grundlage zweier fast identischer Paragrafen in den Landespolizeigesetzen. In Hessen existiert bereits eine Software, die das umsetzt. Doch womöglich ist das nicht mehr lange so.
Denn das Bundesverfassungsgericht führte am Dienstag die mündliche Verhandlung von zwei Verfassungsbeschwerden der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und weiterer Bürgerrechtsorganisationen, in denen eben diese Regelungen als unrechtmäßig gerügt werden. Die Bürgerrechtler:innen halten die Rechtsgrundlage für polizeiliche Big-Data-Analysen nach § 25a HSOG in Hessen respektive § 49 HmbPolDVG in Hamburg für verfassungswidrig. Die automatisierte Datenauswertung verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und weitere Grundrechte. Die GFF reichte daher im Namen verschiedener Beschwerdeführer:innen 2019 und 2020 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ein.
Auf Grundlage der Regelung verwendet die hessische Polizei seit 2018 die Software HessenData des kommerziellen US-Anbieters Palantir. Sie ermöglicht es, die Daten zahlreicher polizeilicher Datenbanken und weiterer Quellen, wie Social Media, Mobilfunknutzung oder Meldebehörden, zu verknüpfen, um Beziehungen, Muster und andere Auffälligkeiten zu erkennen. In Hamburg könnte der Einsatz der Software demnächst folgen.
Anlasslos im Visier der Polizei
Unter den Beschwerdeführer:innen sind Journalist:innen, Jurist:innen, Bürgerrechtler:innen. Sie vereint die Sorge, Ziel unangemessener und intransparenter Durchleuchtung durch die Software zu werden. „Als Journalist:in/Rechtsanwält:in muss ich annehmen, im Kontakt mit Personen zu stehen, die als ‚gefährlich‘ gelten. Ich will nicht, dass mich eine Software deshalb selbst als Gefährder:in markiert – und die Polizei mir deshalb die Arbeit erschwert“, hieß es im Vorfeld der Verhandlung vonseiten der GFF.
Auch politische Aktivist:innen haben ein erhöhtes Risiko, in den automatisierten Analysen zu erscheinen. Denn „wer häufig in polizeilichen Datenbanken erfasst wird, hat ein hohes Risiko, dass die Datenanalyse auch zu ihm:ihr Querverbindungen zieht. Das können Zufälle sein – z. B. dass die Person auf der gleichen Versammlung polizeilich erfasst wurde wie eine Zielperson oder auf dem gleichen Foto war oder im gleichen Haus wohnt etc.“, erklärt Sarah Lincoln, Rechtsanwältin bei der GFF und Bevollmächtigte in der Verhandlung. Weitere eingriffsintensive Maßnahmen, wie Wohnungsdurchsuchungen oder Observationen, könnten sich daran anschließen.
Hohe Zahl an Unbeteiligten in der Auswertung
Das Anliegen der Beschwerdeführer:innen, als Unbeteiligte nicht in automatisierten Datenanalysen zu erscheinen, fand Anklang beim Landesdatenschutzbeauftragten Hessens, Alexander Roßnagel. Er kritisierte die hohe Zahl an Unbeteiligten, welche vor allem durch das Vorgangsbearbeitungssystem ComVor in die Analyse miteinbezogen werden. Denn darin werden alle Vorgänge der Polizei dokumentiert. Folglich befinden sich unter den erfassten Personen auch Opfer, Geschädigte, Zeug:innen und weitere Personen, die schlicht „zur falschen Zeit am falschen Ort waren“.
Dass die Sorgen der Beschwerdeführer:innen nicht unbegründet sind, bestätigte sich auch mehrmals anhand der Aussagen der Landesvertretung und Polizei. So ließ sich die hessische Ministerialrätin Elena Benz zu der Aussage verleiten, „aus kriminologischer Sicht können wir nie ausschließen, dass Daten nicht Ermittlungsansätze liefern“, und der in der Verhandlung angehörte Polizist Daniel Muth bemerkte: „Polizeilich kennen wir keine Unbeteiligten.“ Ihm zufolge sei die Einbeziehung der ComVor-Daten gerade deshalb so wichtig. Auch nach den Worten des hessischen Innenministers Peter Beuth (CDU), mit der „exponentiellen Entwicklung der Datenmengen“ müssten „die Sicherheitsbehörden Schritt halten“, um Leib und Leben der Bürger:innen schützen zu können, liegt es nahe, dass die Polizei künftig noch mehr Daten mit Software erschließen soll.
Massive Streubreite durch Funkzellendaten
Vor der Verhandlung war nicht bekannt, was eine Aussage des Landesdatenschutzbeauftragten Roßnagel klarmachte: Die gesamten Funkzellendaten aus den vergangenen zwei Jahren in Hessen werden im Quellsystem der Software gespeichert und können damit analysiert werden. Bei der Abfrage solcher Daten erhält die Polizei von den Mobilfunkbetreibern Informationen zu allen Handys, die in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet ins Netz eingewählt waren. Wenn man bedenkt, dass jede einzelne Abfrage laut dem Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber etwa 100.000 Datensätze enthält und jeder ermittlungsrelevante Treffer in den Daten zu einer Verlängerung der Speicherungsfrist führt, lässt sich dem Datenschützer zufolge von einer versteckten Vorratsdatenspeicherung sprechen.
Zwar hätten nach Angaben des hessischen Ministerialrats Bodo Koch auf diese Daten aktuell nur 50 Beamt:innen Zugriff. Diese Regelung hat sich die hessische Polizei jedoch selbst gegeben, das Gesetz sieht keine solche Begrenzung vor.
Einigkeit bei Datenschützern über mangelhafte Zweckbindung
Alle drei angehörten Datenschutzbeauftragten aus Hessen, Hamburg und für den Bund waren sich darin einig, dass mit der automatisierten Datenanalyse die Zweckbindung der Daten unzulässig aufgebrochen werde. Roßnagel zufolge seien die ComVor-Daten beispielsweise ursprünglich zu Dokumentationszwecken gesammelt worden, es handele sich um polizeiliche Verwaltungsdaten. Ihre Verwendung in der Software zur Analyse enthebe sie diesem Zweck. Er betont deshalb die Wichtigkeit der Klärung der Zweckbindung durch das Bundesverfassungsgericht.
Auch Richterin und Berichterstatterin des Verfahrens Gabriele Britz betonte durch ihre vielen Nachfragen zum Thema der Zweckbindung die Wichtigkeit. Sie stellte mehrfach die Frage an die hessischen Vertreter:innen, ob nicht eine Beachtung der Zweckbindung nur möglich sei, wenn der Ursprung der Daten in der Software-Anwendung gekennzeichnet sei. Das sei aber nach Angaben des hessischen Ministerialrats Koch nicht gegeben. Ihm zufolge fehlt bereits in den Quellsystemen die Kennzeichnung, weshalb auch in der Auswertung nicht feststellbar ist, ob Daten z. B. aus heimlichen und damit eingriffsintensiven Maßnahmen wie Wohnungsraumüberwachungen oder Staatstrojaner-Einsätzen stammen. Solche Daten unterliegen wegen ihrer hohen Eingriffsintensität engeren Zweckbindungen.
Selbst wenn im Nachgang einer Auswertung händisch überprüft würde, woher die Daten eigentlich stammen, wurden die Daten aus eingriffsintensiven Maßnahmen dann bereits ausgewertet, monierte einer der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerseite, Tobias Singelnstein. Die Zweckentfremdung sei dann schon geschehen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der entsprechende Anlass eigentlich nicht gegeben war.
Intransparenz von Palantir verunmöglicht Evaluation
Constanze Kurz war als technische Sachverständige für den Chaos Computer Club geladen. Sie betonte in ihrem Eingangsstatement, dass das Gesetz nicht bloß technikoffen gestaltet sei, sondern auch datenoffen. Es biete beispielsweise die Möglichkeit, über die aktuellen Quellen hinaus biometrische Daten in die Software einzuspeisen. Der Grundrechtseingriff werde damit ungleich drastischer.
Die Intransparenz des Softwareherstellers Palantir verunmögliche außerdem wissenschaftliche Begleitung. Eine dringend notwendige Evaluation der Maßnahme sei damit ausgeschlossen. Laut Koch gibt es bislang auch keine polizeiinterne Statistik über die Erfolgs- und Misserfolgsquoten der Maßnahme.
Fokus liegt auf polizeilicher Praxis statt Gesetzestext
Wie bereits anhand der Verfahrensgliederung erwartbar, drehte sich die Verhandlung in großen Teilen um die konkrete Praxis der hessischen Polizei. Ersichtlich wurde, dass diese Schranken und Sicherheitsmechanismen eingeführt hatte, um die Datenanalyse zu beschränken. Doch das tat sie größtenteils eigenverantwortlich, teilweise in Zusammenarbeit mit dem hessischen Landesdatenschutzbeauftragten.
Auch bemerkte die Rechtsanwältin Lincoln im Nachgang: „Das, was die Polizei da macht, also Datensysteme zusammenführen und durchsuchen, wirkte jetzt nicht besonders ausgefeilt und auch die Beispiele wirkten eher harmlos.“
Mehrmals versuchten die Beschwerdeführer:innen die Verhandlung deshalb von den anwendungsbezogenen Einzelheiten der Software und ihres Einsatzes weg, hin zum eigentlichen Gegenstand der Beschwerde zu lenken: dem Gesetzestext. Denn dieser ermöglicht weitaus mehr, als die Polizei in Hessen offenbar aktuell durchführt und was der Polizei in Hamburg demnächst ermöglicht werden soll.
Gefahr hoch, dass KI-Systeme eingeführt werden
So fragte Lincoln, ob es für die Zusammenführung von Daten, wie sie die Polizei in ihren Beispielen häufig fordert, wirklich die Ermächtigung zur komplexen Datenanalyse braucht. Der Gesetzestext erlaube alles von Excel-Tabellen bis hin zu KI-Systemen, die Personen mit einer zwanzigprozentigen Wahrscheinlichkeit, Terroranschläge zu begehen, ausspuckt. Von solchen Systemen gehe jedoch die Gefahr aus, dass die Polizei „auf dem Holzweg ist und dafür auch noch ein selbstfahrendes Auto bekommt“, warnte Lincoln. Fehlgeleitete Ermittlungsansätze würden verstärkt, strukturelle Diskriminierung in den Daten fortgesetzt.
Auch Roßnagel merkte an, dass die Einführung von KI nur eine Frage von Jahren sei und grundsätzlich jede Neuanbindung von Daten im Interesse der Polizei stehe. Bislang sei die Deutungshoheit darüber, was im Interesse der Sicherheit liegt, allein bei der Polizei. Der Gesetzestext selbst lasse im Grunde alles offen.
Großer Wurf bleibt vermutlich aus
Im Vorfeld war die Erwartung groß, dass vom Gericht Neuland betreten und erstmals Regelungen zum polizeilichen Einsatz von KI gefunden werde. Der Fokus der Richter:innen in der Verhandlung legte aber nahe, dass daran kaum Interesse besteht. Wahrscheinlich dürften kleinere Schritte sein, um die spezifischen polizeilichen Datenanalysen zu regulieren und die existierende Praxis einzuschränken.
Lincoln resümierte im Nachgang: „Es ist an den Fragen und Kommentaren der Richter:innen deutlich geworden, dass die Ermächtigungsgrundlagen zur automatisierten Datenanalyse so nicht stehen bleiben werden. Weil die Menge der einbezogenen Daten zu groß, die Zweckbindung nicht ausreichend sichergestellt und die Eingriffsschwelle zu niedrig ist.“
Die Chance, eine Grundsatzentscheidung zum Umgang mit KI zu treffen, dürfte aber wahrscheinlich ungenutzt bleiben.
Update: Wir haben den Text nach Veröffentlichung geringfügig aktualisiert.
Lizenz: Die von uns verfassten Inhalte stehen, soweit nicht anders vermerkt, unter der Lizenz Creative Commons BY-NC-SA 4.0.
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Erstellt von Redaktion am 29. November 2022
Ist Unbefangenheit möglich?
„The Old Bailey, auch bekannt als Central Criminal Court“
Kann man von Gerichten fordern, sie mögen täglich wertegetränkte Zeichen setzen, und zugleich, sie sollten objektiv, neutral, distanziert sein? Über Parteilichkeit in der Justiz und bei uns allen.
Einleitung
Befangenheit. Wie lockt man, so fragt sich der Autor, die Leser auf diese Gedankenwiese, da doch täglich der Weltuntergang droht und das Parteiischsein sich als definitives Überlebensprinzip von uns, euch, des Guten, Deutschland usw. durchgesetzt zu haben scheint? Anders gefragt: Ist es noch vertretbar, nicht parteiisch zu sein? Wenn ja: für wen und gegen was?
Betrachten wir die öffentliche Kommunikation der professionellen Kommunikatoren, so erleben wir in endloser Wiederholung: Es habe, so dürfen wir sehen, hören und notfalls auch lesen, dieser und jene »auf Twitter geschrieben, dass…« »Auf Twitter« teilt niemand mit niemand, dass es regnet oder Bayern unentschieden gespielt hat, sondern alle immerzu nur, wie sie das »finden«. Es geht also um absurde Riesenwellen fertiger Ansichten; Begründungen stören nur.
Früher, als ich jung war, also vor etwa 15 Jahren, hieß dieses Universum noch »der Kurznachrichtendienst Twitter«, damit es die Pubertären nicht mit »Twix« und die Rentner nicht mit »Twiggy« verwechselten. Das haben wir hinter uns. Heutzutage bemüht sich, wer immer eine Tastatur oder ein Mikrofon sein Eigen nennt, rund um die Uhr um möglichst viel möglichst nachdrückliche »Meinung«, selbst wenn sie die Wettervorhersage oder die Lottozahlen betrifft: Das eine könnte mit der Schuld der Menschheit als solcher zu tun haben, das andere mit der Hoffnungslosigkeit angesichts dieser Schuld. Also jedenfalls mal eine Herausforderung an den Meinungsgenerator!
Damit bin ich jetzt, wenngleich unforced, bei der »Washington Post« vom 11. Oktober gelandet, die der Meinung ist, die russischen Raketenangriffe auf ukrainische Infrastrukturziele vom 10. Oktober seien eine Kopie der V2-Angriffe der deutschen Wehrmacht auf London und andere Ziele. Da ist einiges dran: »Terror« im ursprünglichen Wortsinn – die Herren Robespierre, Uljanow und Röhm wissen hoffentlich, wovon ich spreche – ist eigentlich keine Handlungsbeschreibung, wie das Volk der Meinungsmaster meint, sondern schlicht, was es heißt: Verbreitung von Schrecken.
Freilich sollten, wenn wir im Zentrum der Wahrhaftigkeit doch (zu Recht) überzeugt sind, dass Terror gegen die Zivilbevölkerung ein verabscheuungswürdiges Verbrechen ist, sich die »Washington Post« und im äußersten Notfall sogar die deutschen Bundesminister fragen (lassen) dürfen, warum die Terrorangriffe auf die Zivilbevölkerungen zum Beispiel von Hamburg (27. Juli 1943, 40.000 tote Zivilisten), Pforzheim (23. Februar 1945, 17.000 tote Zivilisten) oder Würzburg (16. März 1945, 5000 tote Zivilisten) strategisch genial und menschenrechtlich aufs Ganze gesehen okay waren, die Entlaubung von Südvietnam und Laos mittels Dioxin noch besser und die Bombardierungen von Bagdad (13. Februar 1991, 408 tote Zivilisten in einem Bunker) und Varvarin (30. Mai 1999) höchste Gebote der westlichen Werte. Wie Herr Shea, Nato-Sprecher, formulierte: »Der Sieg über das Böse hat immer einen Preis.«
»Ich rufe von dieser Stelle aus alle Mitbürgerinnen und Mitbürger auf, in dieser Stunde zu unseren Soldaten zu stehen.« Das hat nicht Wilhelm Zwo gesagt, auch nicht Herr Brandt oder Herr Kyrill. Es sprach ein Friedenskanzler aus Hannover und ließ, Herrn Joschka F. mit blutigem Ohr im Rücken, die Bundeswehr – vielleicht ein bisschen entgegen dem Völkerrecht, aber gewiss nicht ohne Grund – Fernsehsender, Raffinerien, E-Werke und Brücken bombardieren, also ähnliche Ziele wie derzeit der Kriegsverbrecher, der sein Freund ist. Deutschland war begeistert und wieder wer.
Der Kolumnist weiß nicht ganz genau, wie sich das aus der Sicht zum Beispiel des Pazifismus mit möglichst schweren Waffen anfühlt, also in einer Welt, in welcher die ideologisch wertebasierte Befangenheit sich zum praktisch bellizistischen Überlebensziel emanzipiert hat. Stalinistisch/maoistischer »Kommunismus« zum Beispiel ist, wie heutzutage alle Hauptschulabbrecher und Fachkräfte wissen, einfach mega falsch. Deshalb war es ja vielleicht doch richtig, dass die Herren (seufz!) Kennedy, Johnson und Kissinger und so weiter einfach getan haben, what a man had to do. Leider in die Hose gegangen, wie es auch den Bestmeinenden gelegentlich passiert: Tschetschenien, Irak, Afghanistan, Mali…
Warum, so ließe sich (ein wenig provokant) fragen, gibt es noch keine TV-Live-Show zur Frage, ob die feministische Außenpolitik und die wertegestützte Klimapolitik heute in den Korea- sowie den Vietnamkrieg ziehen würden, wenn sie es denn entscheiden müssten? Hypothetische Fragen machen ja schließlich auch sonst den weitaus größten Teil aller öffentlichen Diskussionen aus. Und eine wertegestützte Rückabwicklung der Welt-Kriegsgeschichte wäre mindestens so spannend wie die sprachgestützte Rückabwicklung des Handels mit schwarzen Sklaven für die amerikanische Tabakproduktion und mit weißen Sklaven für den Galeerenantrieb.
Unbefangenheit
Dem allgemeinen Rund-um-die-Uhr-Triumph der identitäts- und wertegeleiteten Befangenheit in allen Fragen steht erstaunlicherweise ein mit ebenso großer Leidenschaft vertretener Anspruch entgegen, wonach der Mensch ein allumfassendes individuelles Recht auf »unbefangene« Beurteilung seiner selbst, insbesondere seiner Handlungen, Versäumnisse, Ansichten und Erkenntnisse habe. Unbefangen, also nicht parteiisch, nicht voreingenommen, nur an sachlichen, rational begründbaren Kriterien und Maßstäben orientiert, sollen vor allem sein: Richter, Verwaltungsbeamte, die Entscheidungen treffen, und Sachverständige, die man nicht selbst bezahlt. Die Frage ist unter anderem, wie diese Personen das hinkriegen sollen, und wie das wiederum damit zusammenhängt, dass sie es müssen.
Nun könnte man sagen: So steht es halt in den Gesetzen, insbesondere auch im Grundgesetz. Allerdings ist es hier so wie stets: Aus dem bloßen Sollen folgt nicht zwingend ein Sein. Dass die Menschenwürde unverletzlich ist (Art. 1 Abs. 1 GG), bedeutet ja bekanntlich auch nicht, dass sie faktisch nie verletzt wird. Ganz so einfach ist es also nicht.
Man könnte auch sagen: Neutralität und Unbefangenheit sind einfach eine professionelle »Haltung«, die sich nach irgendwelchen Regeln herstellen, an- oder abschalten lässt, die man in der entsprechenden Ausbildung lernt. Das kommt der Sache schon näher, ist allerdings ebenfalls nicht ganz so schlicht, wie es klingt.
Sie merken das vielleicht, wenn Sie sich einmal probeweise fragen, warum Sie stets die Gerichte oder Sachverständigen, die in Ihrem Sinn entscheiden, für objektiv und neutral halten, diejenigen, die gegen Sie entscheiden, meist für voreingenommen, unqualifiziert und befangen. Oder indem Sie sich einmal fragen, wie es kommt, dass ihre eigenen »Meinungen« zu den Fragen der Welt stets so wunderbar mit der objektiven, unbefangenen Beurteilung übereinstimmen, während diejenigen, die anderer Ansicht sind, meist bewusst oder unbewusst interessengeleitet sind.
Gerichte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 16.02.2021 (Az. 1128/17, Meng gegen Deutschland) entschieden:
»Die Besorgnis der Parteilichkeit lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass ein Richter frühere Entscheidungen wegen derselben Strafsache (gegen Mittäter) erlassen hat. Enthält das frühere Urteil bereits eine detaillierte rechtliche Beurteilung der Rolle der später angeklagten Person, können derartige Ausführungen als Vorverurteilung angesehen werden. Das gilt vor allem dann, wenn das frühere Urteil so zu verstehen ist, dass das Gericht bei der später angeklagten Person alle Tatbestandsmerkmale einer angeklagten Straftat für gegeben hält.«
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 19. November 2022
Wie Deutschland auf Russland blickt
Russlands Präsident macht einen Fehler nach dem anderen; als Krönung seiner Dummheit sprengt er sogar die eigenen Pipelines in die Luft. So ist es doch – oder etwa nicht?
Sachstand, vorläufig
Sehr geehrte Leser! Der Kolumnist ist aus dem Urlaub in den vorgezogenen November Niesel zurückgekehrt, nicht zuletzt um nachzuforschen, ob sich während der Dauer seiner Abwesenheit zeitenwendemäßig etwas Durchgreifendes ereignet hat. Nach Schnelldurchsicht des aufgelaufenen Zeitungsstapels und Ab Scrollen veralteter Newsletter bin ich zur Ansicht gelangt, die Orientierung des Menschen in der Welt (korrekte Formulierung: »in unserer schnelllebigen Welt«) sei nahtlos auch ohne deren Kenntnisnahme möglich, wenn man einmal von einigen Leitungsschäden in der Ostsee absieht.
Das mag beruhigend sein oder auch das Gegenteil davon, da man sich ja zwangsläufig fragt, für welchen Benefit man eigentlich üblicherweise zwei Stunden am Tag dafür aufwendet, unter anderem zu erfahren:
Erstens, dass Russland einen verbrecherischen Angriffskrieg führt, der natur(!)gesetzlich gar nicht anders enden kann als mit dem Untergang des nikolausisch-uljanowschen Zarenreichs, koste es uns, unsere Kinder und Kindeskinder, was immer es wolle (Atombombe right or wrong: My god’s country). Bewiesen ist das durch a) circa zehn Enthüllungsbücher über Putin, den bösen Zauberer, und b) mindestens 5000 als »Experten«-Analysen getarnte Moral-Exemplifikationen von Journalisten aller bekannten Schulen hier und anderswo.
Danach kann es gar nicht anders sein und ist bewiesen, dass WIR gewinnen: Weil es halt so ist. Abgesehen davon fällt mir in der Weltgeschichte spontan kein anderer Krieg ein, in dem die eine Seite (die böse) alles, aber auch wirklich alles falsch gemacht hat, was überhaupt möglich war. Planung, Legitimation, Vorbereitung, Logistik, Strategie, Personal, Taktik, Durchführung: Eine Quote von hundert Prozent Versagen muss man erst einmal hinkriegen. Die täglichen umfangreichen Artikel über die vollständige Unfähigkeit der Russen auf praktisch allen Gebieten und den jetzt aber wirklich nur noch von den letzten 50 Leopard abhängigen (na gut: ein paar Eurofighter vielleicht) unausweichlichen Sieg der Guten können nicht irren, oder? Als vorläufige Krönung seiner Dummheit sprengt der Bösewicht, um seinen Feinden damit zu drohen, ihre Pipelines zu zerstören, erst mal seine eigenen in die Luft – eine, wenn ich mal so sagen darf, doch recht ungewöhnliche Methode des Angriffs.
Zweitens, dass Gas sehr teuer geworden ist. Mein freundlicher Versorger hat die Vorauszahlung kürzlich um 500 Prozent erhöht, was zweifellos ein kraftvolles Statement für eine unabhängige Energieversorgung darstellt. Das geschieht mir und Ihnen übrigens nicht, weil Russland die Preise erhöht hat, sondern weil »die Märkte« bei dem einen oder anderen Gläschen Champagner beschlossen haben, das könne man doch einfach mal machen. Es tangiert das russische Kriegsführungspotenzial vorerst nicht spürbar, ist aber beeindruckend für die Gemeinschaft der Wertebürger, damit sie einmal sieht, wie es gehen kann, und dass sie sich warm anziehen soll.
Drittens, dass das nächste »Entlastungspaket« – ein Euphemismus am Rande des Nichts –, das in der Pipeline ist (der Kalauer musste sein), über den Daumen gepeilt etwa 200.000 Millionen Euro kosten wird, die »der Staat« spendiert, indem er sie sich bei privaten Banken und Finanzdienstleistern leiht und garantiert (was denn sonst) demnächst zurückzahlen wird, weil ja »die Wirtschaft«, kaum ist der Ifo-Index wieder gut, ganz sicher abermals expandieren, expandieren, expandieren wird. Die Welt ist voller Vorfreude auf das Comeback des weiland Exportweltmeisters. So lange muss der Durchschnittsbürger damit leben, dass die Renditen der Staatsanleihen in wunderbarer Weise steigen, was allerdings aus Sicht des Sozialrentners und Dreizimmerwohnungsinhabers schwer deprimierend ist. Ach ja, die Volkswirtschaftslehre.
Viertens, dass der Deckel und die Umlage und überhaupt alles schicksalhaft Weitere einerseits so, andererseits aber auch ganz anders kommen könnten. Denn tatsächlich stellt sich vielleicht doch die andere Frage: Der rechtstreue Weltbürger hält die sogenannten Referenden im Osten und Süden der Ukraine völlig zutreffend für einen schlechten Witz. Die Eingemeindung der betroffenen Bezirke ist sicher; ebenso das (»no bluff«) Versprechen von P., Herr des dunklen Reichs, den Boden auch seines vergrößerten Vaterlands mit allen (!) Mitteln vor den Faschisten zu beschützen.
Damit stellt sich, so leid es mir tut, im Herbst 2022 eigentlich dieselbe Frage wie im Frühjahr. Nun wird darüber hin- und hergetalked, wie die Eskalation vonseiten der USA (auf die anderen kommt’s, feministische Kriegsaußenpolitik hin oder her, nicht wirklich an) wohl weiter verlaufen wird: Erste potenzielle Ziele für atomare Gefechtsfeldwaffen werden erwogen, verheerende elektronische oder konventionelle Gegenschläge geplant, die weitere Eskalation modelliert. Dass die USA oder Russland einen interkontinentalen Atomkrieg beginnen werden, dürfte nicht unmöglich, aber äußerst unwahrscheinlich sein. Einen begrenzten Atomkrieg in Europa hingegen halten, wie wir seit Längerem wissen, beide Seiten jedenfalls grundsätzlich für führbar. Ein russischer Erstschlag westlich von Lemberg würde dann vermutlich weder Manchester noch Marseille treffen.
Wie auch immer: So oder so wird man sich früher oder später am Ende wohl entscheiden müssen. Mit »man« sind aber weder Herr Selenskyj noch Frau Lambrecht gemeint. Es wäre ja närrisch, Präsident und Generalstab eines im (»Stellvertreter«-)Krieg unterstützten Landes uneingeschränkt darüber entscheiden zu lassen, was »whatever it takes« bedeutet. Entgegen aller Rhetorik passiert das ja glücklicherweise auch nicht. Man sollte der Tatsache ins Auge sehen, dass die Ukraine das Menschenmaterial und »wir« den Rest beisteuern, von der Aufklärung über die Planung bis zur Bewaffnung. Die Formel, dass die Ukraine »auch für uns« kämpfe, hat recht zwiespältigen Gehalt. Sie wird genauso lange kämpfen, wie wir die finanziellen Kosten dafür tragen.
Am Amtsgericht
Nach so viel Untergangsfantasie wollen wir einmal – vorläufig und ohne Aktenkenntnis – das Amtsgericht Bautzen loben. Mit Beschluss vom 10.6.2022 – Az. 41 Ds 220 Js 10638/22 – hat es entschieden, dass, wo Zeichen und Symbole verwendet werden, deren tatsächlicher Aussagegehalt ohne Herumdeuten und Heruminterpretieren zu ermitteln sei: »Fehlt es an Eindeutigkeit, darf dies nicht zulasten der Verwender gehen. Die Politik hat hier kein Deutungsbestimmungsrecht« (Leitsatz veröffentlicht in »Strafverteidiger«, Heft 10/2022).
Im konkreten Fall ging es darum, ob das Verwenden des Symbols »Z« eine »Billigung von Straftaten« im Sinn von § 140 StGB ist. Das Amtsgericht hat das im Einzelfall verneint und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§§ 203, 207 StPO), weil ein Mensch, der bekundet, »für Russland« zu sein, nicht zwingend Kriegsverbrechen billige. Das lässt sich jedenfalls hören und ist bedenkenswert, auch wenn die Stimmen der Empörten überaus laut ertönen werden.
Das AG Bautzen mahnt uns, ein wenig hauszuhalten mit der Endabrechnungsbegeisterung. Dies gilt umso mehr, als die deutschen Hobbits leicht überfordert sind und der »Herr der Ringe«-Zyklus, in dessen Sequel sich die deutsche Gesellschaft wähnt, sowieso ein nur schwer erträgliches faschistoides Erweckungsspektakel ist: Welt steh auf und Sturm brich los!
Der Herr Präsident der Ukraine nennt die Russen regelmäßig »Orks«: untermenschliche, schweineartige, grunzende Wesen, deren Vernichtung die Aufgabe jedes anständigen Menschen/Zwergs/Hobbits ist. Kann man mit Russen, Orks und dem dunklen Herrscher im Osten überhaupt verhandeln? Majestix, Gandalf und Sleepy Joe sagen: Never! Der kleine Herr Samweis, eine Art Sam Hawkens im Elbenland, kriegt vorerst eine Rechnung von den Stadtwerken und ist schwer beeindruckt.
Fluchten
Ich versichere allen 22- bis 51-jährigen, kriegserfahrenen und strategisch ausgekochten Lesern, dass ich weder ein »Putin-Freund« bin noch war noch zu werden beabsichtige. Dennoch wüsste ich gern, warum der »Deutschlandfunk« in dieser Woche eine Reportage sendete, in welcher die These vertreten wurde, es sei für ukrainische Frauen in Deutschland unzumutbar, Vergewaltigern in Gestalt russischer Kriegsdienst-Flüchtlinge zu begegnen. Das ist eine ziemlich steile These, vor allem, weil die jetzt einreisenden Drückeberger ja überhaupt noch nicht gekämpft haben, sondern dies erst zukünftig tun sollen. Einmal mehr sprechen wir also über den Russen als solchen, also den notorisch vergewaltigenden Berlin-Eroberer. Was immer an rassistischen Stereotypen und Verdammungen in den letzten 75 Jahren unter der Decke geblieben ist, ist wieder da und salonfähig.
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Oben — Präsident der Vereinigten Arabischen Emirate Mohammed bin Zayed Al Nahyan bei einem Treffen mit dem Präsidenten Russlands, Wladimir Putin, in Sankt Petersburg, Russland.
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Erstellt von Redaktion am 13. November 2022
Pilot Pirx und der Fluch der Experten
Ein Hammer erkennt ausschließlich Nägel. Und wer die Welt als Ansammlung von Viren versteht, ist nicht zwingend der geeignetste Gesundheitsminister. Was eine Geschichte von Stanisław Lem über Spezialistentum lehrt.
Eine 1968 veröffentlichte Geschichte von Stanislaw Lem trägt den Titel »Ananke«, nachzulesen in »Pilot Pirx«, 2003, ab Seite 468. Ich will sie hier nicht rezensieren, muss aber kurz schildern, worum es geht: Pirx, Raketenkommandant, wird auf einer Marsbasis Zeuge der Landung des ersten von drei neuen Megatransportraketen. Das computergesteuerte Landungsmanöver verläuft bis in eine Höhe von 5000 Metern plangemäß. Doch plötzlich gibt die Steuerung sinnlos »Meteoritenalarm« und versucht automatisch, eine Rettungsaktion mittels »Alarmstart« auszuführen. Hierdurch gerät die Rakete in einen instabilen Zustand, der sich nicht mehr ausgleichen lässt. Sie stürzt aus fünf Kilometern ab; alle Besatzungsmitglieder kommen ums Leben.
Pirx wird als erfahrener Kommandant in eine Sonderkommission berufen, deren Aufgabe vor allem darin besteht, möglichst rasch die Ursache der Katastrophe zu finden, um eine Wiederholung zu verhindern. Die Kommission, besetzt mit Führungspersonal und Experten aus den zwei Marsbasen, erweist sich als Kopie entsprechender irdischer Gremien und befasst sich vorwiegend mit dem stillen Kampf um ein »Narrativ« der Verantwortung: Technikfehler, Steuerungsfehler, Landekontrollfehler, Zufall?
Die Lage verkompliziert sich noch, als die Zentrale auf Terra die Leitung übernimmt und in Videokonferenzen (mit jeweils acht Minuten entfernungsbedingter Sprachverzögerung) die Ursachen- und Verantwortungserforschung in ein endloses Theorieproblem aufzulösen beginnt, dessen Axiom jedenfalls ist, dass keinesfalls ein Fehler der neuesten, unübertrefflichen Steuerungscomputer vorgelegen haben kann.
Pirx, genervt wie häufig, sitzt zwischen den Stühlen und ahnt, dass das Rätsel woanders liegt. Biografische Erkundigungen, Assoziationen und Erinnerungen führen ihn auf die Spur: Das Anlernen der Rechner geschieht in einem aufwendigen Lern- und Simulationsprogramm, welches die Maschinen mit einem umfassenden Wissen über alle realen und hypothetischen Flugprobleme der Raumfahrtgeschichte ausstattet. Um letzte Sicherheit aus der »Analogie« zu gewinnen, wird jeder Rechner von einem besonders erfahrenen ehemaligen Kommandanten mittels individueller Aufgaben und Anforderungen getestet.
Als Pirx den Namen des für die abgestürzte Rakete zuständigen Experten erfährt, erinnert er sich daran, zufällig einmal gelesen zu haben, dass dieser wegen eines »anankastischen Syndroms« für fluguntauglich erklärt und in den Ruhestand versetzt wurde.
Ursache der Katastrophe war, dass dieser zwanghaft kontrollierende Instruktor, von der Behörde gerade wegen seiner Kleinlichkeit für besonders geeignet gehalten, den Computer zu einer selbstzerstörerischen, sich beschleunigenden Überlastung mit sinnlos angeforderten Massen von Kontrolldaten zwang, die zum tödlichen Panikbefehl »Alarmstart« führte. Pirx, in assoziativer Erkenntnis des Ablaufs, sendet dem alten Kollegen ein Telegramm mit dem dramatischen Poe-Zitat »Thou art the Man«. Der Empfänger erkennt sein Versagen, offenbart es der Raumfahrtbehörde und erschießt sich in derselben Nacht.
Experten
Aus der vorstehenden Einleitung mögen Sie erkennen, dass der Kolumnist sich erstens auf Urlaubsreise befindet und dabei zweitens einmal wieder alle »Pilot Pirx«-Geschichten von Lem liest. Ananke (römisch: »Necessitas«) ist, dies noch ergänzend, die griechisch-mythologische Schicksalsgöttin, symbolisierend den unausweichlichen, objektiven Zwang – sei er gut oder schlecht, günstig oder ungünstig. Die unwiderstehliche Gewalt blinder Notwendigkeit geht, umschlungen mit der Zeit (»Chronos«), dem Willen selbst der Götter vor.
Nun sollen hier nicht fachfremd Probleme der anankastischen Persönlichkeitsstörung bearbeitet werden, denn dazu fehlt dem Kolumnisten die Expertise. Interessant ist vielmehr ein anderer Aspekt des Textes: »Weil der Psychiater (der Werft) nichts von Computern verstand, hatte er angenommen, das sei genau das richtige Betätigungsfeld für so einen Kleinlichkeitskrämer.«
Das wirft die Frage auf, wie es sich mit dem Expertentum, der Erkenntnis und der Beurteilung von beidem im wirklichen Leben verhält, sagen wir: im Rechtsleben oder in der Politik. Viele Ältere werden sich daran erinnern, mit welch verachtendem Hohn einst Bundeskanzler Kohl verfolgt wurde, der sich unvorsichtig als »Generalist« bezeichnet hatte, derweil der Weltökonomie-Oberlehrer Schmidt ein 1945 bis 1949 absolviertes Expertenstudium in VWL und »Staatswissenschaft« vorweisen konnte. Dieserhalb galt Oberleutnant Schmidt, laut Personalakte »auf dem Boden der nat.soz. Weltanschauung« stehend, als deutsche Inkarnation ökonomischer Primärtugend.
Ja – die politischen Experten – sind sie die wahren Ungelernten?
Generalisten haben es schwer, seit tatsächliche oder plausibel postulierte Universalgelehrte wie da Vinci, Humboldt, Marx oder Weber die Welt verlassen oder sich zu winzigen Quizfragen minimiert haben. Es triumphiert das Expertentum bis in die entlegensten Winkel der Lebensgestaltung. Es gibt, frei nach Habermas, hierzulande annähernd keinen Bereich des Lebens mehr, der dem Zugriff des Marktes und dem Expertentum der Verwertbarkeit entzogen ist.
Daran ist, banal betrachtet, zunächst einmal nichts Furchterregendes. Warum zum generalistisch »praktischen Arzt« gehen, wenn es sich mithilfe von siebzehn Facharztzentren vielleicht ein paar Jahre länger leben lässt?
Andererseits kennt der erfahrene Patient das Folgeproblem: Für die Kardiologen besteht die bekannte Welt aus Arterien, für Onkologen aus Frühtumoren, für Neurologen aus Hirnarealen. Alles sehr wichtig und gut, führt aber weder zur ewigen Jugend noch zum Glück des Aufgehobenseins. Hieraus zu schließen, die besten Ärzte seien Kinderbuchautoren oder hätten eine Ausbildung zum stellvertretenden Vorsitzenden einer Parteigliederung absolviert, wäre übertrieben, weist aber in eine interessante Richtung.
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Grafikquellen :
Oben — Stanisław Lem (1921–2006), Hier 2005 – polnischer Philosoph und SF-Schriftsteller
- CC BY 2.5Bedingungen anzeigen
- Datei:Stanislaw Lem von Kubik.JPG
- Erstellt: 29. Oktober 2005
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2.) von Oben — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Unten — Christian Lindner am Wahlabend der NRW Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Düsseldorf
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Erstellt von Redaktion am 6. November 2022
Der Krieg und die Traumwelt des Absoluten
David gegen Goliath
Relativierungen gelten schnell als Verrat an der guten Sache, zumal in Kriegszeiten. Doch ist die Frage von Gut und Böse wirklich so eindeutig zu beantworten?
Verzeihung
Diese Kolumne wird, dem Schicksal sei’s geklagt, so langsam zum »Relativierungs«-Hotspot. Bei ihren Feinden sowieso, deren Schreibinhalte aus umso mehr behaupteten Axiomen und frei erfundenen Unerschütterlichkeiten zu bestehen scheinen, je weniger sie zu den Gegenständen zu sagen haben, um welche es geht. Aber auch im Übrigen ist das sogenannte Relativieren höchstgradig in Verruf geraten: »Entweder – oder« lautet die Devise der Gläubigen, die es sich leisten können.
Das erinnert mich an eine Zeit, in der ich ziemlich sicher war, dass zum Beispiel der Aufstand der Kronstädter Matrosen von mir gewaltfrei hätte befriedet werden können, und dass auch die Lösung weiterer Weltkrisen mit meiner Hilfe unschwer möglich gewesen wäre.
Nun gut, das war vor 50 Jahren. Inzwischen steuere ich, Covid-19-Erinnyen im Nacken, auf meinen 70. Geburtstag zu, was immerhin schon doppelt so viel ist wie die bewundernswerte Leistung vieler, die im Paradies 35 Jahre alt geworden sind und daher jetzt endgültig Bescheid wissen.
Es gibt also heute überhaupt keinen Grund, dem jeweils anderen die Verzeihung zu verweigern, für was auch immer und insbesondere für die jeweilige »Meinung«. Das Letztere ist ja ein wundersames Ding im Jahrhundert der Authentizität, da die Evolution den Menschen gleichzeitig zur Smartphoneabhängigkeit von 500 Millionen und zum Verhungern von 500 Millionen leitet, zum Kampf um die eingebaute Vorfahrt des Lastenfahrrads und in die Kriege um die letzten Vorräte des Faulschlamms aus Urzeitalgen, von dem die Menschheit derzeit pro Tag ungefähr 14.500 Millionen Liter verbraucht (20 Prozent davon die US-Menschheit) und von heute an in 30 Jahren geschätzte 25 Prozent mehr.
Eine »Meinung« zu haben, ist derweil nicht mehr nur ein Potenzial menschlicher Existenz, sondern eine Verpflichtung, welche sich von der empirischen Kognition und sogar vom Menschen selbst entkoppelt zu haben scheint: Dass auch die Sachen inzwischen – der Influencer Karl Marx hat es einst beschrieben – Meinungen, Ansichten und Philosophien haben, gilt dem allzeit Meinungsbereiten, für den jeden Monat eine »neue Ära« von irgendwas beginnt, als philosophisch alter Hut, um nicht zu sagen »sowas von Achtziger«.
Einerseits – andererseits
So viel zur Einleitung. Nun folgen ein paar Zitate:
Beispiel 1
Einerseits:
»Von der Leyen sagte vor dem Europaparlament in Straßburg, Russland greife gezielt zivile Infrastruktur an, mit der klaren Absicht, Männer, Frauen und Kinder von Wasser, Strom und Heizung abzuschneiden. Sie bezeichnete die Angriffe als Terrorakte und Kriegsverbrechen.« (Quelle: DLF, 19.10.2022).
Andererseits:
»Da während der Operation Allied Forces innerhalb des NATO-Bündnisses kein Konsens über die Entsendung von Bodentruppen erreicht werden konnte und die Luftschläge (…) zur Flucht von mehreren hunderttausend Kosovoalbanern führten, wurden die Luftangriffe auf Ziele der zivilen Infrastruktur ausgeweitet (…) (Es wurden) dabei auch Streubomben eingesetzt. Die NATO selbst geht von einem Anteil von mindestens 10 Prozent an Blindgängern aus, die eine immer noch andauernde starke Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen.«
Beispiel 2
Einerseits:
»In den vier annektierten ukrainischen Gebieten verhängte der russische Diktator den Kriegszustand. Die Besatzer in den Gebieten Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja haben nun mehr Macht. So gelten etwa eine Sperrstunde und Militärzensur. Außerdem können Bewohner nun zur Arbeit in der Rüstungsindustrie gezwungen oder an Reisen gehindert werden.« (SPIEGEL, 29.10.2022)
Andererseits:
»Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyi (hat) das Kriegsrecht über die gesamte Ukraine verhängt« (AFP, 24.02.2022). Unter der Geltung des Kriegsrechts ist Männern zwischen 18 und 60 Jahren die Ausreise aus der Ukraine bei Strafe (bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) verboten. Ausnahmen: Kriegsuntauglichkeit, soziale Sonderfälle.
Dazu:
»Niemand darf gegen seinen Willen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden« (Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG).
»Die in diesem Bericht enthaltene Analyse der Frage der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen hat aufgezeigt, dass dieses Recht ein Bestandteil der bestehenden Menschenrechtsnormen ist.« (Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 16.02.2004, E/CN.4/2004/55; Ziffer 39)
Beispiel 3
Einerseits:
»Die Regierung von Saudi-Arabien begeht nachweislich massive Menschenrechtsverletzungen und ist Kriegspartei im Jemen-Krieg. Deswegen lehnen wir jegliche Rüstungsexporte an Saudi-Arabien ab.« (Leitantrag zum Parteitag der Grünen)
Andererseits:
»Wir haben es beschrieben, dass es Momente gibt, wo unsere Werte und Normen aufeinanderclashen. (…) Und deswegen stellen wir uns auch dem schwierigen Dilemmata (sic!) der Rüstungsexporte. (…) In dieser schwierigen Abwägungssituation, dass wir mehr europäische Rüstungskooperation wollen und brauchen, weil ansonsten reichen die hundert Milliarden niemals aus, und ich will nicht, dass wir noch mehr dann im sozialen Bereich sparen und Lisa [Anmerkung: Gemeint ist die Bundesfamilienministerin] dann keine Mittel mehr hat für die Kinder.«
(Bundesaußenministerin Annalena Baerbock, Rede auf dem Grünenparteitag, 16.10.2022)
Beispiel 4
Eine Fußnote zum »Zusammenclashen unserer Werte und Normen«: im ersten Irakkrieg (»Desert Storm«, 1991 aufgrund der von den USA durchgesetzten UN-Resolution 678. Tote Iraker: etwa 200.000. Deutschland beteiligte sich mit Material und 17 Milliarden Mark) wurde von den Invasionstruppen unter Führung der USA die gesamte zivile Infrastruktur im Irak zerstört (Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung, Ölraffinerien, Eisenbahnen, Straßen, Brücken, Kläranlagen).
Ein internationales Komitee zur Untersuchung von Kriegsverbrechen unter Leitung des ehemaligen Justizministers der USA, Ramsey Clark, mit 22 Vertretern aus 18 Staaten traf später die Feststellung, die USA hätten bei der Aktion »Desert Storm« in 19 Punkten gegen Völkerrecht verstoßen, unter anderem durch Einsatz von verbotenen Massenvernichtungswaffen und uranhaltigen Geschossen.
Das nachfolgende strikte Embargo umfasste auch sämtliche Mittel zur Wasseraufbereitung sowie Medikamente. 1996 erklärte die damalige Botschafterin der USA bei den Vereinten Nationen, Albright, in einer Sendung der CBS, die Sanktionen hätten sich bewährt, denn Saddam habe Zugeständnisse gemacht. Auf die Frage, ob dies den Tod von einer halben Million Kindern wert sei, antwortete sie: »Wir glauben, das ist es wert.« (Quelle: Andrew Cockburn, »Le Monde diplomatique«, 10.09.2010)
Absolut und relativ
Was können (oder sollen) diese Gegenüberstellungen sagen? Sie offenbaren zunächst einmal eklatante Widersprüche, wie immer man diese begründen oder bewerten mag. Widersprüche oder Gegensätze sind als solche weder verboten noch vermeidbar. Sie müssen aber, um auf Dauer ausgehalten werden zu können, Begründungen haben, die kommunikativ vermittelbar sind, also mit den allgemein geltenden Standards von Logik, Plausibilität, Beweis und Argumentation übereinstimmen. Selbst das Argument »Basta« findet nur dann Bewunderer, wenn es nicht der »Meinung« angehängt wird, Barfußlaufen im Winter sei empfehlenswert, weil es der Schuhindustrie Energiekosten spare.
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Oben — Nr. 316. Ein kleiner Mann links, David, der einen kleinen Knüppel in der rechten Hand hält (Thomas Spring Rice), kämpft gegen einen großen Mann rechts, Goliath, der einen großen Knüppel in der rechten Hand hält (Daniel O’Connell), und zieht sich zurück, als sein Auge von einem runden Stein getroffen wird. 30. April 1834 Lithographie
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Erstellt von Redaktion am 30. Oktober 2022
Steinmeier-Reise in die Ukraine
Alte Liebe rostet nicht : So sah es 2018 aus
Ein flüchtender Präsident im Keller, ein nächtlicher Gesetzesbeschluss – und eine Berichterstattung, die Fragen offen lässt. Sehen wir Gespenster? Gibt es welche?
Einleitung:
Aufhänger meiner heutigen Kolumne sind Meldungen zu zwei Themen der vergangenen Woche: Erstens der Besuch des Bundespräsidenten in der Ukraine (Stil), zweitens die nächtlich abrupte Erweiterung der Strafvorschrift gegen Volksverhetzung um die Alternative des Leugnens oder Verharmlosens von Kriegsverbrechen (Sicherheit).
Dies sind, wie es in dieser Kolumne nicht ganz selten ist, Themen ohne sich jedermann spontan aufdrängenden Zusammenhang. Manchmal ist es (für Autor wie Leser) nützlich, nach einem solchen zu fragen; dies ist – einmal mehr mag es angedeutet sein – das Konzept. Es ist bekannt, dass Menschen unseres Kultur- und Wertekreises mit der Regel aufgewachsen sind, die Welt müsse in möglichst viele Schublädchen separiert sein, um einen »Sinn« zu ergeben, welcher sich sodann auf einer Meta-, einer Metameta- und unendlich vielen weiteren Ebenen ergebe, die allesamt »meta«, also systematisch übergeordnet sind, also überhaupt nur von Menschen erkannt werden können, die zu einer qualitativen Hierarchisierung der Erkenntnis in der Lage sind.
Dem steht, wie offenkundig ist, ein »intuitives« Erleben und Verarbeiten gegenüber, das vor allem im individuellen, persönlichen Bereich höchst verbreitet und überdies eine wichtige anthropologische und evolutionäre Kraft ist. Wir sind halt keine Rechner, und noch so viel Digitalisierung der Peripherie macht unser Zentrales Nervensystem nicht weiser. Deshalb unter anderem beginnt oft ein großes Zagen und Wehklagen, sobald die Dinge nicht mehr auf gewohnte Weise zusammenpassen wollen, und aus den unteren Schubladen brechen wilde Geister und Dämonen hervor, um rasch wieder für Übersichtlichkeit zu sorgen. Das hat Chancen und Risiken.
Stil
Haben Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, die Berichte über den Besuch des Bundespräsidenten in der Ukraine im Fernsehen gesehen? Ich habe sie mehrfach aufmerksam betrachtet und dennoch (oder deshalb) ein paar Fragen. Wobei ich mich zunächst sehr ernsthaft gefragt habe, ob man die überhaupt haben darf und artikulieren sollte. Aber wir leben ja in einer Welt, in der das Aussprechen oder Fragen von Ungewohntem zu den allergrundlegendsten Prinzipen des Wertefundaments zählen.
Da der deutsche Mensch, entgegen vielfacher Behauptung, keinesfalls rund um die Uhr unmittelbar mit der Welt, ihren Erlebnissen und Gefühlen verbunden ist, sondern ihm dies nur mit größtmöglichem Aufwand (sagen wir: 50 Mrd. Euro im Jahr) vorgespiegelt wird, liegt der Gedanke nicht fern, dass auch der Bundespräsident nicht einfach mittels Livestream den lieben Mitbürgerinnen und Mitbürgern, Ukrainerinnen und Ukrainern, Europäerinnen und Europäern zugeschaltet ist. Was er im TV erlebt, sagt und mit scharfem Blick durchschaut, ist zuvor bis ins letzte Detail durch professionelle Filterebenen gelaufen.
Erste Frage also: Warum haben die deutsche Presse und die deutschen Fernsehsender (die ukrainischen kenne ich nicht; sie sind seit acht Monaten »zusammengeschaltet«, strahlen also ein einheitliches Regierungsprogramm aus) so intensiv über den Luftangriff Russlands auf den deutschen Bundespräsidenten berichtet? Die Frage ist ganz offen gemeint. Ist es eine wichtige Meldung, dass in der Ukraine eine Sirene ertönte? Sollte man sich Sorgen um den Präsidenten machen? Wenn nicht: Hätte man es nicht einfach weglassen können?
Zweite Frage: Der Besuch des Bundespräsidenten am 18. Oktober wurde »aus Sicherheitsgründen« abgesagt. Welche das waren, lag auf der Hand: Der Beschuss ukrainischer Städte mit weitreichenden Waffen durch die russische Armee. Am 25. Oktober wurde die Reise »nachgeholt«. Frage: War die Sicherheitslage inzwischen anders?
Der Präsident reiste mit dem Staatszug zunächst nach Kiew, wo er, beim Austritt aus dem Zugabteil eine drei Minuten lange (offenbar nicht simultan übersetzte) deutsche Ankunftsrede in die bereitstehenden Mikrofone hielt. Sie zeichnete sich – unter anderem – durch eine ausgeprägte Anwendung des Tricks aus, die Pausen (zum Luftholen und Nachdenken) beim Sprechen nicht, wie es gemeinhin üblich ist, am Sinn der Sätze zu orientieren, sondern stets kurz vor dem Satzende zu setzen, um dann das Ende des aktuellen und den Anfang des neuen Satzes mit beschleunigter Geschwindigkeit zu sprechen. Das muss man lange üben und dient zwei Zwecken: Erstens kann niemand »dazwischenkommen« und einen unterbrechen, weil unvorhersehbar bleibt, wie es weitergeht; zweitens erzeugt es den Eindruck eines ununterbrochenen Gedankenflusses. Viele Politiker sprechen so. Beim Bundespräsidenten überschreitet es die Schmerzgrenze.
Dritte Frage: Die TV-Bilder zeigen den Bundespräsidenten auf dem Marktplatz von Korjukiwka, einer (für Deutsche besonders wichtigen!) Stadt im äußersten Norden der Ukraine an der Grenze zu Belarus. Dort war, soweit ich verstanden habe, eine Begegnung mit Bürgerinnen und Bürgern geplant. Man sah ein paar mit Fahrrädern und Einkaufstaschen herumstehen. Sodann heulte eine Sirene; die bereitstehenden TV-Kameras filmten sie noch während des Alarms. Sodann begab sich der Präsident mit Sicherheitstross, örtlicher und staatlicher Verwaltung sowie Bürgerinnen von Korjukiwka in den Keller eines öffentlichen Gebäudes, vor dem er zufällig gerade stand, als der Alarm ertönte, und in dem sich zufällig ein eingerichteter Kellerraum fand (»Bunker«).
»Tagesschau.de« meldete dazu: »Wegen Luftalarms musste Bundespräsident Steinmeier im ukrainischen Korjukiwka in einen Schutzkeller flüchten.« Der Keller hieß andernorts: »Luftschutzkeller« oder »Bunker« . Im »Stuhlkreis« des Bunkers plauderte der Präsident sodann – die Kamerateams waren mitgeflüchtet – ersichtlich entspannt über die Lage. Drei Fragen dazu:
- Hatte die Bundesrepublik nicht, wie üblich, vorab Russland mitgeteilt, dass und wann und wo der Bundespräsident sich in der Ukraine aufhalten werde? Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: Was hat Russland geantwortet?
- Wurde am Tag des Besuchs des Bundespräsidenten in Korjukiwka – ca. 300 km nördlich von Kiew – die Region Korjukiwka von der russischen Invasionsarmee angegriffen? Wenn ja: Wo schlugen Raketen oder Drohnen ein? Welche Schäden wurden verursacht? Aus welchem Grund wurde in den deutschen oder ukrainischen Medien nicht über Anlass, Ernsthaftigkeit und Folgen des Luftangriffs auf Korjukiwka berichtet?
- Gab es vor dem Besuch des Bundespräsidenten in Korjukiwka Gespräche oder Vereinbarungen zwischen deutschen und ukrainischen Stellen, welche das Gespräch des Präsidenten mit Bürgern der Stadt in dem Keller betrafen? War die Verlegung in den Keller Gegenstand solcher Gespräche?
Ich bitte um Verzeihung, wenn das ein bisschen argwöhnisch und »investigativ« klingt. Da aber solche Fragen bei jedem anderen Staats-Propaganda-Event schlichter Standard sind und, soweit ersichtlich, niemand anderes sie stellt, tue ich es halt. Könnte ja nicht so schwer sein, ggf. alles mit »nein« zu beantworten, andernfalls zu erklären, wie, auf wessen und mit welchem Ziel eventuell eine Inszenierung des Vorfalls stattgefunden hat.
Sollte der Verdacht zutreffen, so wäre das eine überaus peinliche Sache, weil sich der deutsche Bundespräsident als Schauspieler in einem Propagandafilmchen zur Verfügung gestellt hätte oder missbraucht worden wäre. Peinlich wäre es aber auch für die Presse, die mitgemacht und/ oder nicht gefragt hätte.
Sicherheit
Am Donnerstag, 20. Oktober, gegen 23 Uhr hat der Deutsche Bundestag einen Gesetzesbeschluss gefasst. Er hat den Inhalt, dass in den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ein neuer Absatz eingefügt wird. Danach ist das Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Taten der Art, die sie im Völkerstrafgesetzbuch geregelt sind, gegen Teile oder Gruppen der Bevölkerung strafbar, wenn solche öffentlichen Äußerungen geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Treffen mit dem Bundespräsidenten
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 19. Oktober 2022
Mafia, Hände hoch, jetzt kommt Christian Lindner
Der Kleine kommt auf schmalen Hacken und will das ganze Land verkacken ?
Der Finanzminister will eine Behörde gegen Geldwäsche schaffen. Was bei »Die Unbestechlichen« im Kino klappt, sollte doch auch in der Realität funktionieren. Oder?
Finanzielles
Der Mensch als solcher möchte gut sein, schafft dies aber in seiner konkreten Gestalt nicht immer. Sehr viele Menschen begehen vielmehr Handlungen, die unmoralisch, verboten, sogar mit Strafe bedroht sind: Straftaten. Was eine Straftat ist, ergibt sich, sofern man in einem Rechtsstaat lebt, nicht aus der Moral, der Laune der Mächtigen oder dem Volkszorn, sondern aus dem Gesetz.
Eine Straftat ist die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale einer Strafnorm (eines »Straftatbestands«) ohne Rechtfertigung. Diese Tatbestände, die im »Strafgesetzbuch« (StGB), aber auch in vielen anderen Gesetzen enthalten sind, sollen ganz verschiedene Gegenstände, Zustände, Umstände vor Verletzungen und Schäden schützen. Das sind die sogenannten Rechtsgüter. Wir kennen ganz verschiedene Arten von Rechtsgütern: Höchstpersönliche wie Leib und Leben, allgemeine wie die öffentliche Ordnung, individuelle und kollektive, sehr abstrakte wie die »Volksgesundheit« und ganz konkrete wie das Eigentum an einer Sache.
Soweit es um »Geldwäsche« geht, liegt der Gedanke nahe, dass ein enger Zusammenhang vor allem mit der »Vermögens«-Kriminalität im weiteren Sinn besteht. Also mit solchen Straftaten, bei denen die Rechtsgüter Vermögen, Eigentum, Besitz, Kreditwürdigkeit, Urheberrecht oder Wettbewerb verletzt werden. Dieser Gedanke greift allerdings zu kurz. Das versteht man, wenn man sich kurz den Straftatbestand der »Hehlerei« (§ 259 StGB) anschaut: Bestraft wird danach unter anderem, wer eine von einer anderen Person durch Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Raub usw. erlangte konkrete Sache »sich verschafft«.
Wichtig ist hieran, dass die Hehlerei, ein sehr alter Tatbestand, stets auf konkrete Sachen bezogen ist. Wenn also die Räuberin R dem Opfer O mit Gewalt zehn Geldscheine wegnimmt und diese Scheine dann ihrem Freund F schenkt, begeht F, wenn er die Herkunft kennt, eine Hehlerei an den konkreten Geldscheinen. Wenn R das Geld aber auf ihr Konto einzahlt und dann die Summe an F überweist, erlangt er keine Geldscheine, sondern einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Auch wenn er nun die ganze Summe bar abhebt, begeht er keine Hehlerei, denn natürlich erlangt er nicht die konkret geraubten Scheine.
Eine »analoge« (»entsprechende«) Anwendung des § 259 StGB ist nicht möglich, denn sie wäre wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verfassungswidrig: Man kann das Wort »Sache« nicht als »Auszahlungsanspruch« auslegen. So ist das nun mal im Rechtsstaat: »Totschlag« ist das Töten eines »anderen Menschen«, und wer einen Hund zu Tode quält, begeht daher keinen Totschlag, sondern eine Tierquälerei.
Weil es aber ungerecht erscheint, die Hehler von Sachen zu verfolgen, die »Ersatzhehler« an unkonkreten »Vermögens«-Werten aber nicht, hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 den Straftatbestand der »Geldwäsche« (§ 261 StGB) eingefügt (»Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität«). Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer einen »Gegenstand«, der aus einer anderen Straftat »herrührt«, entweder versteckt oder seine Herkunft verschleiert oder sich oder einer dritten Person »verschafft«. »Gegenstände« im Sinn des Gesetzes sind nicht nur Sachen, sondern auch Rechte. Der Auszahlungsanspruch des F im oben genannten Beispiel ist ein solches Recht. F könnte daher wegen Geldwäsche bestraft werden.
Märchenhaftes
Nach dieser saftig-spannenden Einleitung geht es nun vorübergehend etwas trockener weiter: Wir haben es bei der Geldwäsche-Bestrafung also auf den ersten Blick mit einer sachlich naheliegenden Übertragung der Hehlerei-Strafbarkeit auf Nicht-Sachen zu tun. Ein gewaltiger Haken steckt bei näherem Hinsehen allerdings im Begriff »Herrühren«: Da der Tatgegenstand keine konkrete Gestalt hat, kann er schlichtweg alles sein, was – irgendwie – aus einer (fremden oder eigenen) Tat stammt. »Herrühren« umfasst nämlich auch alles, was mittelbar auf den Gegenstand zurückzuführen ist, der aus der Vortat stammt. Das bedeutet: Solange kein »gutgläubiger« Zwischenerwerb stattgefunden hat, pflanzt sich das Unrecht der Vortat in Gestalt des »Gegenstands« immer weiter fort. Dabei vermischt sich dieser Gegenstand laufend mit allen denkbaren anderen Gegenständen, die nicht aus Straftaten »herrühren«, und »kontaminiert« diese: Wenn zu 90 Euro legal erworbenem Geld 10 Euro hinzukommen, die aus einer (fremden) Straftat stammen, werden die ganzen 100 Euro zu einem »Gegenstand, der aus einer Straftat herrührt«.
Eine weitere Erwägung macht die »Geldwäsche«-Problematik deutlicher. Die Verfolgung der Geldwäsche dient nämlich nicht etwa exklusiv dazu, Gewinne aus kriminellen Geschäften »abzuschöpfen«. Das geht auch ohne § 261, nämlich mittels »Einziehung« (§§ 73 ff., 76a StGB), und auch ganz ohne Strafverfahren. Indem man aber die »Ersatzhehlerei« an allen denkbaren »Gegenständen«, die aus bestimmten Vortaten »herrühren«, als selbstständige Tat strafbar macht, verlängert man die Spur dieser Vortaten ins Unendliche. Zugleich lässt sich das gedanklich umkehren: Wenn man alle »Gegenstände« aufspüren könnte, die aus Straftaten herrühren, könnte man alle diese Taten auffinden und aufklären. Das ist es, was im Kriminalisten-Wording »Der Spur des Geldes folgen« heißt. Es beschreibt nicht weniger als die »Theorie« und die Utopie, mittels Verfolgung der »Geldwäsche« alle Taten, aus denen Gegenstände herrühren können, nicht nur nachträglich aufklären zu können, sondern sie im Vorfeld auch verhindern zu können. Die schlichte Formel lautet: Wenn illegale Geschäfte sich nicht mehr »lohnen«, werden sie auch nicht mehr gemacht.
Dieser – mit Verlaub: etwas kindlich wirkende – Gedanke stammt aus dem Theorienschatz der US-amerikanischen Drogenpolitik und -verfolgung. Da man des illegalen Drogenmarkts offenkundig nicht Herr wurde (und immer weniger wird), kam man dort schon vor Jahrzehnten auf die Idee, ihn zu bekämpfen, indem man »einfach« die durch Drogenhandel generierten Erlöse aus dem Markt zieht. Wenn die Dealer ihre Gewinne nicht mehr in den legalen Geldmarkt einspeisen können, so lautet die Theorie, dann hören sie auf zu dealen.
Das hat, wie man zugeben muss, seit einigen Hundert Jahren bei der Hehlerei nicht geklappt. Aber die Hoffnung lebt ja immer fort: Man muss die wirtschaftlichen Bewegungen der Gesellschaft nur vollständig durchsichtig machen, und schon ist die Kriminalität abgeschafft. Toll!
In den Achtziger- und Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts verbreitete sich diese Strategie mittels der von den USA dominierten internationalen Drogenpolitik, teils auch mittels durchaus massiven Drucks, weltweit.
»Geldwäscheparadies Deutschland«: Wahrscheinlich stand der Begriff vor 20, 30 Jahren in irgendeinem Referatstext einer BKA-Tagung.
Der deutsche Straftatbestand des § 261 führte zunächst eine »Vortatenliste« ein, also eine Aufzählung einiger besonders Geldwäsche-geneigter schwerer Straftaten. Diese Liste wurde über die Jahre, wie es in der Natur solcher Listen liegt, permanent erweitert. § 261 StGB ist die bei Weitem am häufigsten geänderte (meint: erweiterte) Vorschrift des StGB. Besonders bemerkenswert war es, dass schließlich auch die Steuerhinterziehung als »Vortat« und als geldwäschetaugliche Gegenstände auch solche eingestuft wurden, »hinsichtlich derer« Steuern hinterzogen wurden. Das können auch Gegenstände sein, die ganz legal erworben wurden. Auch wer sie »sich verschafft«, wird bestraft.
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Oben — Christian Lindner am Wahlabend der NRW Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Düsseldorf
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Erstellt von Redaktion am 17. Oktober 2022
Lange Haftstrafen für Mörder von Daphne Caruana Galizia
nach überraschendem Vergleich
Von : Reporter ohne Grenzen
Unmittelbar nach Eröffnung des ersten Strafprozesses zum Mord an der Journalistin Daphne Caruana Galizia in Malta haben sich am Freitag (14.10.) die beiden Auftragsmörder Alfred und George Degiorgio schuldig bekannt und auf Grundlage eines Vergleichs Haftstrafen von je 40 Jahren erhalten.
Damit umgingen sie lebenslange Haftstrafen. Diese Entwicklung kommt umso überraschender, als die beiden Brüder stets ihre Unschuld beteuert und noch vor kurzem für eine Verzögerung des Gerichtsverfahrens gekämpft hatten. Reporter ohne Grenzen (RSF) begrüßt die Verurteilung, fordert aber weiterhin, dass alle an der Ermordung Beteiligten strafrechtlich verfolgt werden und das Verbrechen restlos aufgeklärt wird.
„Wir setzen unsere Kampagne für Gerechtigkeit für Daphne Caruana Galizia fort. Denn eine restlose Aufklärung des Falls ist nicht nur für die Lage der Pressefreiheit in Malta von Bedeutung, sondern auch international“, sagte RSF-Geschäftsführer Christian Mihr. „Viel zu viele Fälle von Morden an Medienschaffenden bleiben straflos. Aber wenn Gerechtigkeit hergestellt wird, sendet dies ein klares Signal, dass solche abscheulichen Verbrechen nicht ohne Folgen bleiben. Wir werden auch die kommenden Gerichtsverfahren in diesem Fall genau verfolgen und uns für dringend notwendige Reformen für die Pressefreiheit einsetzen, damit so etwas nie wieder passiert – weder in Malta noch anderswo.“
Am Freitag begann fast auf den Tag genau fünf Jahre nach dem Mord vom 16. Oktober 2017 der Prozess gegen die beiden Auftragsmörder Alfred und George Degiorgio, bei dem rund 100 Zeuginnen und Zeugen angehört werden sollten und ein Geschworenenurteil gesprochen werden sollte. Das Verfahren wurde jedoch abrupt abgekürzt, indem die beiden Angeklagten auf „schuldig“ plädierten und einen Vergleich aushandelten. Neben einer Haftstrafe von jeweils 40 Jahren wurden sie dazu verurteilt, je 42.930 Euro für Gerichtskosten zu zahlen sowie zusätzlich je 50.000 Euro, die sie als Lohn für den Mord erhalten hatten.
Die Brüder Degiorgio waren bereits im Dezember 2017 festgenommen worden, nur wenige Monate nachdem Daphne Caruana Galizia am 16. Oktober 2017 durch eine Autobombe getötet worden war. Mit diesem Verfahren begann der erste Prozess überhaupt gegen Beteiligte an dem Verbrechen – knapp fünf Jahre nach der Tat eine längst überfällige Entwicklung. Fünf weitere Männer sind im Zusammenhang mit der Ermordung angeklagt und warten auf ihren Prozess, darunter der mutmaßliche Drahtzieher Yorgen Fenech.
„Wir begrüßen die Verurteilung von Alfred und George Degiorgio, die ein längst überfälliger Schritt in Richtung Gerechtigkeit für den Mord an Daphne Caruana Galizia ist. Fast fünf Jahre danach ist es wichtiger denn je, sicherzustellen, dass alle an diesem abscheulichen Verbrechen Beteiligten zur Rechenschaft gezogen werden“, sagte Pavol Szalai, Leiter des EU- und Balkan-Referats von RSF, der im Rahmen einer gemeinsamen Mission internationaler Nichtregierungsorganisationen als Beobachter im Gericht saß. Die Mission war zum fünften Jahrestag in das Land gereist, um sich für Reformen im Bereich der Pressefreiheit einzusetzen und an Gedenkveranstaltungen teilzunehmen.
Der Prozess hatte eigentlich schon am 4. Oktober beginnen sollen. Er wurde aber verschoben, als Alfred Degiorgio nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund seines Hungerstreiks nicht vor Gericht erschien. Die Richterin verurteilte ihn wegen Missachtung des Gerichts zu einer Geldstrafe und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens für den 14. Oktober an. Die RSF-Direktorin für internationale Kampagnen, Rebecca Vincent, beobachtete das Verfahren am 4. Oktober sowie eine Anhörung am 6. Oktober im Rahmen einer Verfassungsklage, die die Degiorgios eingereicht hatten, um ihrem gerade neu ernannten Rechtsbeistand mehr Zeit für die Vorbereitung zu geben. Beide Brüder nahmen an der Anhörung am 6. Oktober teil, obwohl Alfred nur zwei Tage zuvor behauptet hatte, zu schwach zu sein, um vor Gericht zu erscheinen. Die Richterin wies die Verfassungsbeschwerde am 11. Oktober zurück, so dass der Strafprozess wie geplant am 14. Oktober fortgesetzt werden konnte.
Der dritte Auftragsmörder war bereits im Februar 2021 ohne Gerichtsprozess zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Vincent Muscat wurde ebenfalls im Rahmen eines Vergleichs zu 15 Jahren Gefängnis und zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 42.000 Euro verurteilt. Kurz zuvor hatte Muscat sich schuldig bekannt, an der Ermordung beteiligt gewesen zu sein und unter anderem die Bombe unter dem Auto mit platziert zu haben.
Auf der Rangliste der Pressefreiheit steht Malta auf Platz 78 von 180 Staaten. Seit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia im Jahr 2017 ist das Land um 31 Plätze abgerutscht. Mehr Informationen zur Lage der Pressefreiheit in Malta unter www.reporter-ohne-grenzen.de/malta.
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Erstellt von Redaktion am 15. Oktober 2022
Mit Hausdurchsuchungen gegen Likes
Kann ein Like strafbar sein? Das Landgericht Meiningen bejaht diese Frage erstmals und rechtfertigt dafür sogar Hausdurchsuchungen. Das fragwürdige Urteil erlaubt es Strafverfolgungsbehörden somit mit Bazookas auf Spatzen schießen – und verschiebt die Grenze der Meinungsfreiheit.
Likes bilden den Treibstoff sozialer Netzwerke. Werden Beiträge per Klick mit Herzchen, Sternchen oder gerecktem Daumen versehen, erhalten sie bekanntlich mehr Verbreitung, mehr Aufmerksamkeit und damit weitere Likes. Dass ein gereckter Daumen eine strafbare Äußerung sein kann, die sogar Hausdurchsuchungen rechtfertigt, ist indes neu. So entschied das Landgericht Meiningen (Az. 6 Qs 146/22) und bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des dortigen Amtsgerichts. Sollte das Urteil Bestand haben, wird dies nicht nur Folgen für die sozialen Netzwerke haben, sondern darüber hinaus die Grenzen der Meinungsfreiheit verschieben.
Das Amtsgericht hatte im Juni die Durchsuchung der Wohnung und des Kraftfahrzeuges eines Beschuldigten angeordnet. Dieser hatte zuvor auf Facebook einen Eintrag von „Arminius Hetzer Hermann“ geliked, indem er ihn mit dem Emoji einer Faust mit nach oben gereckten Daumen versah. In dem Eintrag hatte „Arminius Hetzer Hermann“ die Trauerfeier zweier Polizist:innen, die im Januar bei einer Verkehrskontrolle im pfälzischen Landkreis Kusel erschossen worden waren, mit den Worten kommentiert „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen.“ Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte die Aussage mit seinem Like zu eigen gemacht habe und ordnete die Hausdurchsuchung an, um Smartphones und „sonstige elektronische Speichermedien“ sicherzustellen.
Hausdurchsuchung wegen eines Likes
Der Beschuldigte war nicht der einzige, dessen Wohnräume durchsucht wurden. Am Tag, bevor der Gerichtsprozess gegen die beiden des Polizist:innenmordes Angeklagten begann, durchsuchte die Polizei in 15 Bundesländern die Wohnungen von 75 Personen, denen sie die Veröffentlichung von Hass-Postings vorwarf. Mehr als 180 Geräte wurden dabei beschlagnahmt, darunter vor allem Laptops und Smartphones.
Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Hausdurchsuchung beim Landgericht Meiningen ein. Er habe keinen eigenen Eintrag verfasst, sondern nur das Posting eines anderen Nutzers mit einem Like versehen. Damit habe er sich weder dessen Inhalt zu eigen gemacht noch stünde dieser Eintrag in direktem Zusammenhang mit dem Mord an den Polizist:innen. Die Bezeichnung „Kreaturen“ beziehe sich vielmehr auf die Polizei als Ganzes, eine persönliche Verunglimpfung liege daher nicht vor.
Das Gericht überzeugte diese Argumentation nicht. Es kam zu dem Schluss, dass die Durchsuchung „wegen der Schwere und Stärke des Tatverdachts“ verhältnis- und rechtmäßig sei. Der Verdächtige „sei sowohl der Billigung von Straftaten als auch des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener (nach § 189 StGB) hinreichend verdächtig“ gewesen. Dafür habe es ausgereicht, dass er den Facebook-Eintrag mit dem Emoji versehen habe. Die Faust mit nach oben gereckten Daumen könnten selbst „Rezipienten im Vorschulalter“ eindeutig verstehen.
Gegen das Urteil lassen sich zunächst zwei juristische Einwände vorbringen.
Zum einen ist die Annahme des Gerichts fragwürdig, der Beschuldigte hätte sich den Inhalt des Facebook-Eintrags mit seinem Like „zu eigen gemacht“. Selbst wenn die pietätlose Bezeichnung „Kreaturen“ in dem Facebook-Eintrag den ermordeten Polizist:innen „ersichtlich die Menschenwürde [abspricht]“ und daher als „schwere Ehrkränkung“ anzusehen ist, wie das Gericht behauptet, bedeutet das nicht, dass sich damit auch jene schuldig machen, die diese Äußerung öffentlich gutheißen.
Letztlich differenziert das Landgericht unzureichend zwischen einer Beleidigung und deren Billigung – eine Unterscheidung, die wir im analogen Leben treffen. Das Gericht muss sich daher fragen lassen, ob es künftig auch Häuser von Menschen durchsuchen lassen will, die etwa auf einer Kabarettveranstaltung eine mutmaßlich rechtswidrige Äußerung oder Ehrkränkung beklatschen oder auch nur dazu lachen.
Das Landgericht geht aber noch weiter: Laut Urteil habe der Beschuldigte einen Mord „in einer Weise öffentlich gebilligt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Allerdings trifft dies – laut Paragraph 140 des deutschen Strafgesetzbuchs (mit Verweis auf Paragraph 126) – nur dann zu, wenn Äußerungen handfest zu Gewalt, gemeingefährlichen Vergehen oder Landfriedensbruch aufstacheln. Likes in sozialen Netzwerken sind dort nicht aufgeführt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Gericht die Grenzen der Meinungsfreiheit erheblich verengt. Denn bislang zog das Strafrecht diese Grenze erst dort, wo zu handfester Gewalt aufgerufen wird.
Mit der Ermittlungsbazooka auf Like-Spatzen
Zum anderen ist die Durchsuchungsanordnung alles andere als verhältnismäßig. Sie diente laut Gericht dazu, „die Daten auf dem emittierenden Endgerät“ als Beweismittel sicherzustellen und das „Tatwerkzeug“ einzuziehen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien sowohl im Juni als auch rückblickend nicht verfügbar gewesen.
Wo bleibt der Richter mit der Flinte ?
Der Beschuldigte hat jedoch offenbar zu keiner Zeit bestritten, die Bewertung des Facebook-Eintrags vorgenommen zu haben. Die Sicherstellung des „Tatwerkzeugs“ Smartphone ist daher auch für den Verlauf der Ermittlungen unerheblich gewesen. Warum also diese drastische Maßnahme, die einen erheblich in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift?
Das Smartphone hier wie ein Messer oder eine Pistole als Beweismittel zu nutzen, zeugt entweder von digitaler Unkenntnis – oder aber Polizei und Gerichte wollen mit Ermittlungsbazookas auf Like-Spatzen schießen. Dann aber stellt sich die Frage, ob ihr entschiedenes Vorgehen damit zu tun hat, dass in diesem Fall keine österreichische Ärztin oder junge Twitch-Streamerin, sondern Beamt:innen aus den eigenen Reihen betroffen waren.
Sollte das Gerichtsurteil bestehen bleiben, hat dies gravierende Folgen für die Meinungsfreiheit – und zwar über das Internet hinaus. Abgezeichnet hatte sich diese Entwicklung bereits Ende 2020, als die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main erstmals Strafverfahren wegen Facebook-Likes einleitete. Damals sagten die Beamt:innen aber immerhin noch offen, dass die Verfahren der „Verwarnung“ dienten. Und nur wenige Monate zuvor hatten in der Bundestagsdebatte um die Novellierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sogar Abgeordnete der Regierungsfraktionen „unzureichende Begriffsklärungen“ eingeräumt, etwa in der Frage, ob ein Like laut NetzDG den Strafbestand des „Billigens“ erfülle oder nicht. Fahrlässigerweise klären nun Gerichte diese Frage – zulasten der Meinungsfreiheit und der Grundrechte der Bürger:innen.
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Oben — Landgerichtsgebäude im Justizzentrum Meiningen
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Erstellt von Redaktion am 15. Oktober 2022
Was Hans-Georg Maaßen mit Winnetou verbindet
Ob albernes Kinderbuch oder Kommentar zum Grundgesetz: Ist es richtig, Bücher und Autoren aus dem Sprach- und Denkraum tilgen zu wollen?
Indianer
Wer von Ihnen, sehr geehrte Leser, den Film »Karl May« von Hans-Jürgen Syberberg (1974; 187 Minuten) gesehen hat, wird sich vermutlich an die wunderbare Szene erinnern, in welcher der Protagonist nach eines weiteren Radebeuler Tages Müh’ sich so hoffnungsvoll wie tiefenpsychologisch verstrickt in das von Federkissen quellende Ehebett begibt und der dort schon schlummerbereiten Liebsten mitteilt: »Heute ist unser Winnetou gestorben«. Sodann umarmen sich die Liebenden, Winnetou inside, auf das Berührendste und opfern dem toten Freund ihre Tränen.
Das ist, wenn Sie möchten, selbstverständlich nichts wert. Gleichwohl könnte man es unter Gesichtspunkten der Kunst als solcher einmal bedenken, was ja den Winnetou-Kollegen Prinz Eisenherz, Superman, Ronja Räubertochter und Lukas Lokomotivführer auch gern zuteilwird. Der Südseekönig ist, wie wir wissen, nicht mehr mit an Bord, dafür inzwischen aber ein paar rassereine Elben sowie jede Menge kampfstarke Amazonenkriegerinnen.
Karl Mays Figuren waren durchaus erträglich, wenn man sie mit dem Tiger von Eschnapur vergleicht
Man kann auch »Old Shatterhand vor Gericht« von Jürgen Seul (2009) lesen, die ebenso berührende wie entnervende Geschichte des Scheiterns eines früh Verzweifelten an sich selbst.
Natürlich sprechen wir aufgeklärt Gebildeten hier nicht über Humboldt, Cooper oder London. Aber auch nicht über Brice und Barker, Elspe und Bad Segeberg. Der Apache wohnte bei May ja nicht in Zelten, wie dem Radebeuler Weltreisenden derzeit von der unbelesenen Bachelor-Schar vorgehalten wird, sondern in liebevoll beschriebenen Pueblos, und die »Westmann«-Community des kleinen Herrn May bestand zu erheblichen Teilen aus gierigen Verbrechern und Landräubern, hasszerfressenen Zivilisationsflüchtlingen und halbverrückten Bisonausrottern. Also eigentlich durchaus erträglich, wenn man es mit der deutschen Südafrikaliteratur, dem Tiger von Eschnapur samt Elefantenboy oder der französischen Afrika-Kultur vergleicht.
Dass man als Außenminister nicht Indianerhäuptling werden gewollt haben darf, die Sprechzettel-Lieferanten aus der Ministerial-Unterabteilung aber gerne »Sherpas« nennen dürfte, wenn man wollte, ist eines der kleineren Rätsel der selektiven Erweckungsbewegung.
Der Indianer als solcher ist ja gar kein echter Inder, sondern ein verwechselter. Er lebte teils am Thlewiaza-River, teils in der Gegend von Tenochtitlan, gern auch am Rio Gallegos. Er sprach 1200 Sprachen, die allesamt von Herrn May beherrscht wurden, der die Bösen belauschte und den Guten half, wo immer es etwas auf Zehen- und Fingerspitzen anzuschleichen gab zwischen Ernstthal, Kötzschenbroda, Oberlößnitz und Radebeul.
Irgendwie ist der May-Indianer des mittleren Raums den Deutschen aber seit jeher und über die Zeiten hinweg besonders ans Herz gewachsen, sodass ihm auch heute, da er unter der Gattungsbezeichnung »Native« firmieren darf, wenn er Einwohner der USA ist, eines Teilgebiets des nach Herrn Vespucci aus
Florenz benannten Weltenteils, die volle Gnade der deutschen Hilfsbereitschaft zuteilwird. Diesmal gegen den wilhelminischen Kulturimperialismus, eine besonders gefährliche Krise des neuen Gefühls. Denn der Berliner Leser von Dee Brown weiß selbstverständlich, dass zwar die Gallier allesamt Zöpfe, die Indianer aber keineswegs sämtlich Federn trugen. Deshalb ist die stereotype Darstellung von Moslems mit Turban, von Kannibalen mit Knochen im Haar, von Bayern mit kurzer Lederhose oder von Franzosen mit Baskenmütze schwer rassismusverdächtig, von der unverschämten Aneignung falscher Frisuren (Dreadlocks!), fremdländischer Sport- (Kanu!) und Wohlfühlarten (Yoga!) mal ganz zu schweigen.
Die Ansichten, die Herrn Maaßen dazu (im weiteren Sinn) vertritt, gelten als »umstritten«, was heutzutage weniger als wertneutrale Beschreibung einer wissenschaftlichen Kontroverse gilt (wie in der Wissenschaftskommunikation üblich) als vielmehr eine nicht näher belegpflichtige journalistische Behauptung der »Anrüchigkeit« impliziert. Denn was und vor allem wer »umstritten« ist, ist auf jeden Fall nicht »unangefochten«, also weit von der »Einhelligkeit« des Lobs, der Bewunderung und der Zustimmung entfernt. Andererseits allerdings im Zentrum von Aufmerksamkeit, was, Instagram sei mein Zeuge, für die große Masse derer, die zum erträumten Reichtum sowieso nicht kommen können, die zentrale Währung des Lebensglücks ist. Beides verbindet sich sodann in der populären Massenkultur auf das Schönste, indem die maximale Aufmerksamkeit die größte Wahrscheinlichkeit von materiellem Reichtum verspricht. Und so sehnsüchtig auch immer die mediale Kommunikation die Einigkeit beschreibt, so süchtig ist sie nach Spuren der jeweils katastrophalsten »Umstrittenheit« unter jedem Kieselstein.
Die »umstrittene« Person ist eine, deren soziale Macht noch nicht endgültig widerlegt oder delegitimiert ist: Wer (noch) »umstritten« ist, hat Chancen, sich durchzusetzen oder »zurückzukommen«: Zwei, drei Wahlen, und – schwupps! – ernennt die Werteunion den Innenminister, und der heißt H.-G. M. In einer Welt, in der Salvinis, Trumps, Grillos, Bolsonaros, Johnsons oder Selenskyjs aus dem »umstrittenen« Nichts nach oben schießen, muss man auch kommunikativ vorbeugen.
Herr Maaßen ist also keinesfalls Winnetou. Dazu ist er einfach nicht gut genug, und jeder Rundfunk-»Moderator« (seltsam zielloser Begriff, daher hier gelegentlich in Anführungszeichen) darf ihn »umstritten« nennen. Bekanntlich gewann er die ihn umzüngelnde Aura nicht im Tomahawk-Kampf gegen einen mit dem Imperialismus im Bunde stehenden verräterischen Kiowa-Häuptling, sondern durch beamtenpflicht-zweifelhafte Unbotmäßigkeit gegen die Königin von Deutschland in den Grenzen von 1990. Seither west er als Geheimtipp der Freunde von MDWG (Mach Deutschland wieder groß), lässt hier ein Wort und dort ein Sätzlein fallen, wie einst die heiligen Männer, wenn sie bekifft aus ihren Tipis traten und gen Himmel zeigten. Das reichte ja vielen schon immer für ein bisschen Begeisterung.
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Oben — Hans-Georg Maaßen, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
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Erstellt von Redaktion am 28. September 2022
Das ohrenbetäubende Geschrei der Selbstguten
Muss man sich als arthritischer Pensionär von Menschen belehren lassen, die noch nicht einmal ahnen, was Jesuslatschen und Batik-T-Shirts sind?
Caprihosen, Kapuzenpullis
Wie wir Älteren wissen, verehrte Leser, gewinnen gewisse Erkenntnisse, Begebenheiten und Emanationen im Lauf der Zeit zunächst Patina, dann Bedeutung, dann Unbestreitbarkeit. Wer also etwa heute als Student des Fachs »Kreatives Schreiben« verkündet, er wolle fürderhin auf dem Alexanderplatz in Berlin, Hauptstadt der Republik, in einem mehr oder weniger leeren Müllcontainer eines Lebensmittelmarktes wohnen und tags die Tauben, nachts die Ratten zählen, hat keine Gnade zu erwarten, weder vom Ordnungsamt noch von der Jahrestagung der deutschsprachigen Erkenntnisphilosophie. Die bittere Enttäuschung des jungen Menschen verhindert aber nicht die Möglichkeit, dass die Aktion in etwa 1000 Jahren als Durchbruch eines Zenmeisters oder Lebenswerk eines »Philosophen im Fass« angesehen wird.
Unsereins, Vor-Boomer aus einer Menschheitsepoche kurz nach dem, wie wir erfahren, von unseren eigenen Kindern gewonnenen Krieg gegen den Faschismus, muss vorsichtig sein. Wir selbst haben lange genug unsere Leben und sogar unsere Identität damit erklärt, wir hätten, falls wir denn gelebt und etwas zu sagen gehabt hätten, keinesfalls Völkermord begangen, gutgeheißen, toleriert oder Argumente dafür als »umstritten« angesehen hätten. Ich schwöre, dass ich schon damals dem Rittmeister von Trotha einen extrem empörten Tweet sowie einen Shitstorm-Hashtag gewidmet hätte, falls es hätte sein können.
Nun ja: Das klingt jetzt schon wieder irgendwie »beleidigt«. Obwohl ich doch gerade das unbedingt vermeiden will und – Indianer-Ehrenblutswort – es doch nur gut meine! Ich habe vor zwei oder drei Tagen hier einen Beitrag gelesen, in dem eine als Frau gelesene Frau (24) und als Schriftstellerin gelesene Studentin des Fachs »Kreatives Schreiben« sich zur historisch-materialistischen Lizenz zum Kapuzenpullitragen äußerte. Manchmal denkt man, nun sei der Boden erreicht. Muss man sich als arthritischer Pensionär von als Menschen gelesenen Personen belehren lassen, die noch nicht einmal ahnen, was Jesuslatschen und Batik-T-Shirts sind?
Aber dann entdeckt man in einer großen deutschen Wochenzeitung ein Interview mit der Generaldirektorin (57) der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden und erfährt, dass man im Katalog der Galerien mittels Klick auswählen kann, ob man den Titel des etwas mediokren Kunstwerks »Mohr mit der Smaragdstufe« (B. Permoser, 1723, Birnenholz) »mit dem M-Wort« oder, falls man das nicht erträgt, auch mit einem richtigen Wort lesen kann.
Da weiß man: Es gibt jedenfalls keine Obergrenze der Heuchelei und Bigotterie. Wir warten also, vorerst, auf die wahlweise zu klickende Digitalversion von E.T.A. Hoffmanns »der Liebe und Freundschaft gewidmetem« Text von 1820, entweder als »Das Fräulein von Scuderi« oder ohne F-Wort »Die als Frau gelesene Scuderi«. Auch »Fräulein Smillas Gefühl für Schnee« sollte noch mal in die Freiwillige Selbstkontrolle. Schlimmer als der Dresdner Bildtitel »Hund, kleinwüchsiger Mann und Junge« statt »Großer Hund, Zwerg und Knabe« (Jan Fyt, 1652) kann es nicht werden.
Sünderlein
In derselben Ausgabe derselben Zeitung werden übrigens noch einmal die Massagesitze von Frau Intendantin a. D. Schlesinger extrem kritisch hinterfragt, ebenso das »italienische« (!) Parkett der Leitungsetage für 16.000 Euro, von dem wir, bevor vor Aufregung ein Magengeschwür entsteht, nun endlich wissen möchten, wie viele italienische Quadratmeter wir uns vorzustellen haben. Vielleicht könnte ein Investigativjournalist des RBB das ausmessen und möglichst auch Vergleichsangebote für schwedisches Linoleum und unbehandelte Brandenburger Kiefer beifügen.
Womit wir, Freunde der kolumnistischen Weltwissenschaft, natürlich wieder beim Thema »Du mich auch« gelandet sind und damit – altersangemessen! – bei frühen Stars wie Herrn Willy Reichert (1896 bis 1973) oder Willy Millowitsch (1909 bis 1999), populären Volksphilosophen des mittleren 20. Jahrhunderts, welche, liebe Jugend, Ihre oberpeinlichen Großeltern bei so manchem Gläslein Trollinger/Kölsch ebenso cool fanden wie die endpeinlichen 24-Jährigen heute Frau Nicki Minaj (39), die sich die nordfriesische Kultur mittels Strohperücken anzueignen pflegt.
ch weiß es ja, dass es auch schön ist, sich dafür zu schämen, dass andere so blöd, schlecht, verdorben oder unmoralisch sind. Ich selbst habe es vor 50 Jahren auch getan! Die oben erwähnte Autorin (24) hat versichert, dass sie, um ein geglücktes Leben zu verwirklichen, unbedingt unzufrieden bleiben möchte.
Das scheint nur auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein. Denn gemeint ist ja: Sie strebt höchstmögliche Zufriedenheit mit sich selbst durch höchstmögliche Unzufriedenheit mit allen anderen an. Es gibt Menschen und Professionen, die so einen Lebensplan »narzisstische Störung« nennen. So weit muss man aber nicht gehen. Sagen wir: Diese »Akzentuierung« scheint mir im Kosmos des »Authentischen« bemerkenswert verbreitet.
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Oben — XR Islington Straßenfest – London
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Erstellt von Redaktion am 12. August 2022
Gemach, verehrte Jagdgesellschaft
Betrug, Untreue, Korruption? Gehen wir davon aus, dass ein Staat, der seinen Präsidenten wegen Annahme eines Bobby Cars verfolgt, die Kraft haben wird, den »Fall Schlesinger« sach- und regelgerecht aufzuklären.
Ein Fall, ein Fall!
Die Intendantin des RBB ist »zurückgetreten«, als solche und als Vorsitzende der ARD. Vom Aufsichtsratsvorsitz bei der Degeto ist (mir) derzeit nichts bekannt. »Zurücktreten«, von was auch immer, tut in der Regel niemand gern, erst recht nicht auf erste Anforderung, die, wann und wo immer es etwas zu mutmaßen gibt, bekanntlich nicht lange auf sich warten lässt. Spätestens bei der dritten Wiederholung lautet die Schlagzeile »Der Druck wird immer größer«, und über Nacht bringen sich die besten Freunde in Sicherheit.
Insoweit kann man die ganz großen Moralkaliber mindestens vorerst mal stecken lassen, die sich darauf beziehen, dass Frau Patricia Schlesinger zunächst einmal tat, was man so tut, wenn man meint, ganz oben zu sein und kleine Neid- und Missgunstkäfer rasch von den Füßen schütteln zu können. Das misslingt, wie die Erfahrung zeigt, nicht stets, aber doch häufig, schon wegen der Eigengesetzlichkeiten einer Branche, die auf den Durchlaufverzehr von Lebensschicksalen nicht nur spezialisiert, sondern von ihm hochgradig abhängig ist.
Das müsste man als erfahrene Macherin von »Panorama« eigentlich ganz genau wissen, wo man sich stets gern als Miterfinder der Kunst des investigativen Schiffeversenkens verstand. Aber wie es so geht im Leben: Kaum sind die Honigtöpfe erreicht und dies als zwangsläufiges Ergebnis der eigenen Höchstleistung in die Selbstbetrachtung integriert, beginnen die kleinen Teufel, am Seelenrückgrat zu nagen und die Selbsterkenntnis zu vernebeln.
Nun haben wir also einen insgesamt recht ansehnlichen Fall in Deutschland: ein bisschen unklar noch und gruselig, aber von erfreulicher, urlaubskompatibler, »Bild«-am-Strand-verträglicher Übersichtlichkeit, was man ja von Krieg, Gas, Corona, Cum-ex und so weiter nicht wirklich sagen kann. Und zudem von einer absolut unwiderstehlichen Framing-Verortung: Die-da-oben, moralspezialisierte Frau, Zwangsbeitrag, Doppelmoral, Staat, Gier, Luxus.
Nun hören und lesen wir: »Jetzt ermittelt der Staatsanwalt.« Bei »Panorama« ist das der triumphale Schlusssatz einer richtig gut gelaufenen Schiffeversenken-Geschichte. Wir erwarten daher alsbald die ersten Berichte darüber, welche Strafe Frau Schlesinger »nun droht« (es handelt sich hierbei stets um die in jeweils irgendeinem Gesetz angedrohte Höchststrafe, die sowieso nie verhängt wird; klingt aber schon mal vielversprechend).
Falls Sie, verehrte Leser, sich hier nun ein Gutachten zum Ausgang des Verfahrens erhoffen, muss ich Sie enttäuschen: Den Teufel werde ich tun. Ebenso wenig wie ich Beweise zu würdigen, Indizien, die wir nicht kennen, zu bewerten oder Sie, Damen und Herren rechtstreu Rechtsunterworfene, in einem Ihrer erträumten Vorwegurteile zu bestätigen oder zu widerlegen habe. Bei dieser Gelegenheit darf ich einmal wieder anmerken, dass diese Kolumne weder die Absicht noch die Aufgabe hat, über Schuld und Unschuld zu räsonieren. Der »Fall Schlesinger« bewegt sich derzeit im Bereich des (medienpolitischen) Skandals und der (strafrechtlichen) Verdachtsberichterstattung. Das ist ja auch genug.
Worum geht’s?
Aber vielleicht ist es sinnvoll, einmal kurz darüber zu sprechen, was die Begriffe bedeuten, die da herumschwirren und teilweise schon wieder wie feststehende Ergebnisse verwendet werden: »Untreue«, »Spesenbetrug«, »Vetternwirtschaft«. Von der vorläufigen Rand-Orchestrierung ganz zu schweigen: »Luxusbüro«, »Massagesitze«, »Privatfahrten«. Gemach, gemach, verehrte Jagdgesellschaft! Und denken Sie – wie stets, wenn Sie auf der Spur der Verworfenheit sind – gelegentlich an den Titel einer frühen (1971) LP der Combo Uriah Heep: »Look at Yourself!«
»Compliance« heißt: Zuverlässigkeit, Regeltreue. Ich weiß nicht, wie es um Ihre eigene Compliance bestellt ist, Leser: als Patient, Steuerzahler, Gebührenentrichter, Ein- oder Verkäufer, Notar oder Tankstellenkassierer. Das geht mich ja auch meist nichts an. Man hört anderseits so allerlei: »Korruption und Schmiergeldsumpf allenthalben!«, rufen unermüdlich am lautesten diejenigen, die garantiert wenig Ahnung haben. Das ist einerseits zwar nicht verwunderlich, andererseits aber auch kein Beweis.
Betrug
»Betrug« zum Beispiel ist ein ehrwürdiger Straftatbestand. Seit 1871 ist er in Paragraf 263 StGB formuliert. Er setzt auf der »objektiven« (»äußeren«) Seite voraus: 1) Täuschungshandlung, 2) Irrtum, 3) Vermögensverfügung, 4) Vermögensschaden. Alle vier Elemente müssen »kausal« miteinander verknüpft sein. Das ist schwieriger festzustellen, als man glaubt. Auf der »subjektiven« (täterinneren) Seite setzt die Strafbarkeit voraus: 1) mindestens bedingten Vorsatz von Eins bis Vier plus 2) zusätzlich (!) die »Absicht«, sich selbst oder eine dritte (natürliche oder juristische) Person geldwert zu bereichern. Ob sich diese Absicht realisiert, ist egal – das nennt man, falls man sich juristisch gebildet ausdrücken möchte, »überschießende Innentendenz«: Die Absicht muss weitergehen als das in der Realität Erreichte. Glauben Sie mir vorerst einmal, dass diese Rechtslage zwar menschheitsgeschichtlich auch anders sein könnte, aber einen recht gut vertretbaren Sinn hat, seit ungefähr 2000 Jahren erforscht wurde und auf mehrere Kilometer wissenschaftliche Literatur von allen Kontinenten zurückblickt. Ob es hier und im Einzelfall so war, kann man beim besten Willen nicht sagen; daher sollte man es auch unterlassen, so zu tun, als wisse, ahne oder beurteile man irgendetwas Konkretes.
Untreue
Der Straftatbestand der »Untreue« ist, so sagen viele, einer der unklarsten und willkür-anfälligsten des Strafgesetzbuchs. Dies gilt, obgleich die meisten, die man fragt, der Ansicht sind, sie wüssten, worum es geht. Strafbar »untreu« handelt in der praktisch wichtigsten Variante des Paragrafen 266 Absatz 1 StGB, wer 1) eine Pflicht hat, fremdes Vermögen zu »betreuen«, 2) diese Pflicht verletzt und 3) hierdurch dem zu betreuenden Vermögen einen Vermögensnachteil (Schaden) zufügt. Eine »Bereicherungsabsicht« wie beim Betrug ist nicht vorausgesetzt: Weder der Täter noch eine dritte Person muss objektiv oder intentional bereichert werden; es reicht der (bedingte) Vorsatz, das betreute Vermögen pflichtwidrig zu schädigen.
Mit ein bisschen Fantasie können Sie sich hoffentlich ausmalen, welche Abgründe an »Streitigkeit«, Interessen, Sachverhaltsvarianten und Bewertungen sich hinter solch spröden Formulierungen verbergen können. Die erste wichtige Frage bei der Anwendung des Tatbestands ist die Tauglichkeit des möglichen Täters: Hat die Person eine »Betreuungspflicht« gegenüber einem fremden Vermögen? Das ist in vielen Fällen klar (Kassierer, Schatzmeister, Geschäftsführer), in vielen anderen nicht (zum Beispiel: Muss ein niedergelassener Arzt das Vermögen der Krankenkasse betreuen?). Die zweite oft schwierige Frage ist, ob eine Verletzung dieser Pflicht vorliegt. Auch hier gibt es leichte Fälle (»Griff in die Kasse«) und schwierige (Eingehen von Risiken durch Vorstände).
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Oben — 03.05.2018, Berlin: Vortrag: Investigativer Journalismus – Wer kann sich das noch leisten? Referentin: Patricia Schlesinger, Georg Mascolo, Olaf Sundermeyer, Uli Köppen, Oliver Schröm Robin Lautenbach Die re:publica ist eine der weltweit wichtigsten Konferenzen zu den Themen der digitalen Gesellschaft und findet in diesem Jahr vom 02. bis 04. Mai in der STATION-Berlin statt. Foto: Gregor Fischer/re:publica
Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 8. August 2022
Afghanistan und der Strafgerichtshof
Von : Ehsan Qaane
Die Untersuchung der Kriegsverbrechen in Afghanistan stockt. Denn international ist nicht geklärt, wer das Land diplomatisch vertritt.
Die Wiedergutmachung in Afghanistan kommt nicht voran: Die Richter am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag haben bisher noch keine Genehmigung zur weiteren Ermittlung der Kriegsverbrechen erteilt. Vor 16 Jahren begann der IStGH, sich mit Afghanistan zu befassen, und noch immer steckt das Verfahren in der vorläufigen Prüfung fest.
Chefankläger Karim Khan hatte die Richter schon im September 2021 aufgefordert, eine beschleunigte Entscheidung zu treffen, denn schließlich gebe es „erhebliche Veränderungen“ in Afghanistan. Khan scheint zu befürchten, dass die Taliban Beweismittel vernichten könnten, denn ihre Anführer würden zu den Hauptverdächtigen zählen. Zudem kommt es weiterhin zu Kriegsverbrechen in dem Land.
Damit die Richter über Khans Antrag entscheiden können, muss Afghanistan jedoch Stellung nehmen können. So sieht es das Komplementaritätsmandat des Gerichts vor, das ein Herzstück des Römischen Statuts ist, das die Arbeit des IStGH regelt. Demzufolge ist eine direkte Intervention des IStGH überflüssig, wenn ein Staat als primärer Rechtsträger den Opfern im Inland Gerechtigkeit gewährt. Das Problem für den IStGH ist jedoch: „Wer“ ist jetzt Afghanistan? Wer vertritt das Land vor dem Gericht?
Seit dem 15. August 2021 stellen die Taliban in Afghanistan die De-facto-Regierung, ohne jedoch international anerkannt zu werden. Zugleich wurden die meisten diplomatischen Vertreter im Ausland noch vom gestürzten Regime ernannt und behaupten jetzt, sie würden das Land weiterhin offiziell vertreten. Die Botschaft in den Niederlanden ist seit 2016 der diplomatische Kanal zwischen Afghanistan und dem IStGH.
Die Vorgängerregierung hatte einen Antrag auf Aufschub gestellt, weil sie sich selbst in der Lage sah, Kriegsverbrechen zu verfolgen. Der IStGH muss jetzt entscheiden, ob dieser Antrag noch Bestand hat. Bereits im Oktober 2021 schrieben die Richter an die Vereinten Nationen mit der Bitte um „Informationen zur Identifizierung der Behörden, die derzeit die Islamische Republik Afghanistan vertreten“. Denn die Richter können sich nicht direkt an die Taliban wenden, da dies eine Anerkennung bedeuten würde.
Kommunikation mit der alten Botschaft
Der UN-Generalsekretär teilte den Richtern postwendend mit, dass die Entscheidung über die Anerkennung der afghanischen Regierung nicht bei ihm liege, sondern „eine Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten“ sei. Trotzdem versuchten die Richter weiter, das nach wie vor drängende Thema zu klären. Am 24. Februar 2022 und erneut am 7. April 2022 forderten sie Afghanistan auf, auf das Ersuchen des IStGH-Staatsanwalts eine Stellungnahme abzugeben.
Typisch für Politik: Viele Steine ohne Macht gegen eigene Clans?
Regierungswechsel, so heißt es in dem Schreiben, „haben keinen Einfluss auf die Kontinuität der Staaten“ und unterbrechen die Arbeit des Gerichts nicht. Die Richter stellen fest, dass „kein Staat die Gruppe, die die Regierung von Ashraf Ghani gestürzt hat, offiziell anerkannt hat“. Zugleich nehmen sie aber zur Kenntnis, dass zahlreiche Staaten sowie die UNO Gespräche mit den Taliban geführt und sie damit „offiziell als ‚De-facto-Behörden‘ oder ‚De-facto-Regierung‘ Afghanistans“ behandelt hätten.
Die Richter forderten daher „die Islamische Republik Afghanistan auf, eine Stellungnahme abzugeben“. Bisher kam von den Taliban jedoch keine Antwort. Im Gegensatz zu den Richtern glauben sowohl der Ankläger als auch die Verwaltung des IStGH, dass die afghanische Botschaft in den Niederlanden weiter der einzig geeignete diplomatische Kanal ist. Dies würde die Taliban aber nicht daran hindern, eine Stellungnahme abzugeben.
Khan hat nämlich vorgeschlagen, Versuche zu vermeiden, „die De-jure- und/oder De-facto-Behörden in Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu definieren“. Stattdessen könne man es den Taliban und den Diplomaten des früheren Regimes überlassen, zu entscheiden, ob sie innerhalb einer vereinbarten Frist eine Stellungnahme abgeben.
Nur die Kriegsverbrechen von Taliban und IS
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Oben — Krieg in Afghanistan
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Erstellt von Redaktion am 7. August 2022
Einstweilige Hinrichtung
Mörder dürften nicht als Mensch angesprochen werden.
Die Regierung der USA hat einen mutmaßlichen Terroristen ohne Prozess heimtückisch ermorden lassen. Die deutsche Regierung räsoniert derweil über die Unverbrüchlichkeit des Rechts im Südchinesischen Meer. War was?
Vorwort
In dieser Woche muss man aus gegebenem Anlass einmal wieder zur Problematik der Doppelnull schreiben, also zur unvergleichlich spannenden, musikalischen und witzigen Lizenz zum Töten allfälliger Feinde, welche die geheimen Geheimagenten mit einstelliger Personalkennziffer im Dienst einer mächtigen Macht des Guten seit 1953 auszeichnet. In Erinnerung an entspannte Stunden bei Erfrischungen sowie an Frau Amtsrätin Moneypenny’s (Miss ›Petty‹ Pettaval) Sehnsucht nach was auch immer präsentieren wir Ihnen daher zur Einleitung:
Fünf Sachverhalte
Fall 1: Am 12. Oktober 1957 ermordete der KGB-Agent Bogdan Nikolajewitsch Staschinsky in München auf Befehl des Vorsitzenden des Komitees für Staatssicherheit der UdSSR einen Führer der ukrainischen nationalistischen Organisation OUN, Lew Rebet. Am 15. Oktober 1959 ermordete Staschinsky, wiederum in München, in demselben Auftrag den OUN-Führer Stepan Bandera. Anfang August 1961 floh Herr Staschinsky nach West-Berlin, wurde verhaftet und am 19.10.1962 vom Bundesgerichtshof (damals noch erstinstanzlich!) wegen der beiden (heimtückischen) Mordtaten verurteilt (Az. 9 StE 4/62, amtliche Sammlung BGHSt 18, S. 87).
Fall 2: Am 2. Mai 2011 ermordete (vermutlich mit gemeingefährlichen Mitteln) ein namentlich nicht bekannter Soldat der Streitkräfte der USA auf Befehl des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika den Führer der Organisation al-Qaida, Osama Bin Laden, in Abbottabad/Pakistan. Die Leiche des Opfers wurde sodann von anderen Soldaten der USA über dem offenen Meer entsorgt. Herr Präsident der USA zeigte sich überaus zufrieden über den gelungenen Mord.
Fall 3: Am 23. August 2019 erschoss der russische Staatsbürger Wadim Krassikow in Berlin im Auftrag des russischen Geheimdienstes den georgischen Staatsbürger Zelimkhan Khangoshvili, der als »Feind« Russlands und Verräter galt (sog. Tiergartenmord). Das Kammergericht Berlin verurteilte den Täter am 15.12.2021 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes.
Fall 4: Am 30. Juli 2022 ermordeten möglicherweise bislang unbekannte Soldaten der Russischen Föderation auf Befehl bislang unbekannter übergeordneter Stellen etwa 50 ukrainische Kriegsgefangene in einem Gefangenenlager in der Ostukraine. Anschließend behaupteten die Täter möglicherweise wahrheitswidrig, die Tat sei (vorsätzlich) von ukrainischen Militärangehörigen begangen worden, um die Vernehmung der Gefangenen zu verhindern, die dem rechtsradikalen »Asow«-Regiment angehört hatten. Am 4. August 2022 teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen (Uno) mit, es werde eine formelle Untersuchung des Vorfalls eingeleitet.
Fall 5: Am 31. Juli 2022 ermordete (heimtückisch) ein bislang unbekannter Soldat der Armee der USA auf Befehl des Präsidenten der USA in Kabul den Führer der Organisation Al-Qaida und Nachfolger des früheren Tatopfers Bin Laden, Aiman al-Sawahiri. Die Tat wurde, wie die Presse (technikbegeistert) berichtet, mittels zweier sprengstofffreier Geschosse verübt, die mit einem Gewicht von je 45 Kilogramm und ausfahrbaren »Klingen« nach Angaben des Geheimdienstes der USA präzise an jedem Ort der Erde einen Autofahrer erschlagen können, ohne den Beifahrer zu verletzen (SZ, 03.08.2022). Das glauben wir jetzt einmal ganz fest, in stiller Erinnerung an diverse afghanische Hochzeitsgesellschaften sowie im Vertrauen auf die fortschreitende Genialität von »Q«, Konstrukteur automatisch tötender Tomaten.
Wie bitte?
Sie fragen, sehr geehrte Leser, was die vorstehende Zusammenstellung soll? Zugegeben: Man hätte auch andere Fälle nehmen können. Sie sind aber nicht ganz zufällig ausgesucht und allesamt auch recht interessant – jeweils für sich, vor allem aber in ihrem Zusammenhang.
Der »Staschinsky-Fall« von 1962 ist dadurch berühmt (eher: berüchtigt) geworden, dass der Bundesgerichtshof hier die »extrem subjektive Tätertheorie« des Reichsgerichts (RG) weiter angewendet hat (siehe den berühmten »Badewannenfall«, RGSt Bd. 74, S. 84): Um den Überläufer Staschinsky nicht zu lebenslanger Haft verurteilen zu müssen, hielt der BGH den Auftraggeber für den »Täter«, den unmittelbar ausführenden Mörder dagegen nur für einen »Gehilfen« (§ 27 StGB): Ergebnis acht Jahre für zwei Morde.
Zum Fall der Ukraine-Gefangenen kann man vorerst nicht viel sagen. Die Berichte und Darstellungen widersprechen sich. Im Krieg lügen alle Seiten, was die Tastaturen hergeben. Allgemein kann gesagt werden: Würde sich der Verdacht bestätigen, dass russische Soldaten im Auftrag höherer Stellen gefangene »Feinde« umgebracht haben, um auf diese Weise Todes-»Urteile« zu vollstrecken, die gar nicht existierten, wäre dies ein schwerwiegendes Verbrechen. Konjunktiv, hypothetisch!
Deutlich näher beieinander liegen die Fälle 2 und 4 (Bin Laden und Sawahiri). Sie unterscheiden sich im Ambiente und in der Performance. Gewiss erinnern Sie sich, Leser, an den kleinen Schnappschuss aus dem situation room des Weißen Hauses, mit Freund Barack auf heißer Spur und Freundin Hillary in fraulich-empathischem Mitfiebern. Es war sehr schön und gar nicht vergleichbar dem greisenzittrigen Selbstlob des Commander-in-Chief (77).
Am vorerst bedeutendsten (und vor allem: uns betreffend) aber, verehrte Leser, erscheinen mir die Kommunikationsleistungen unserer jeweiligen Regierung. »Ich freue mich, dass es gelungen ist, Osama Bin Laden zu töten«, sprach einst die deutsche Bundeskanzlerin in die Kameras der Weltgeschichte. Das war, ich kann es nicht anders sagen, wohl eine Straftat nach § 140 Abs. 1 StGB (»Befürwortung von Straftaten«):
»Wer eine Tat (des Mordes)…in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, (…) öffentlich billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«
Die einschlägige Paragrafenkette führt über § 140 zu § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ist dort aber zuverlässig verortet: Wer einen Mord befürwortet, ist strafbar, wenn der öffentliche Friede gefährdet (!) ist. Das ist, sagt »herrschende Meinung« seit 60 Jahren, das allgemeine Gefühl der Gesellschaft von Gesichertheit der Rechtsgüter, Gewaltfreiheit, Rechtssicherheit. Sagen wir mal so: Wenn der Artikel des sagenhaften »Göttinger Mescalero«, der einst eine »klammheimlich Freude« über die Ermordung des Generalbundesanwalts Buback bekundete und sich zugleich dafür schämte, eine Tat nach § 140 StGB war, dann war es die »Ich freue mich«-Äußerung der Bundeskanzlerin (!) a.D. allemal! Der Autor hat dies seit 2011 vielfach öffentlich dargelegt – allein, es fand sich kein Organ des Rechtsstaats, dem eine Erwägung der eigenen Zuständigkeit zu widmen.
Jetzt aber haben wir Frau Annalena Baerbock, Bundesministerin des Äußeren. Sie reist mit schweren Wortwaffen durch die Welt, und was immer die Lehrbücher der außenpolitischen Kunst ihr entgegensetzen mögen, schmilzt vor der moralischen Emphase des Regierungsmitglieds:
»Wir akzeptieren nicht, wenn das internationale Recht gebrochen wird (…)«,
sprach die Völkerrechtlerin in den USA »vor Studenten«. Ihr Thema war zwar nicht der politische Auftragsmord, sondern eine etwas verquere Übertragung des Ukrainekriegs auf die strategische Lage im chinesischen Meer. Daher ging ihr Satz weiter:
»(…) und ein größerer Nachbar völkerrechtswidrig seinen kleineren Nachbarn überfällt – und das gilt natürlich auch für China)«.
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Oben — Osama bin Laden sitzt mit seinem Berater Dr. Ayman al-Zawahiri während eines Interviews mit dem pakistanischen Journalisten Hamid Mir zusammen. Hamid Mir machte dieses Bild während seines dritten und letzten Interviews mit Osama bin Laden im November 2001 in Kabul. Dr. Ayman al-Zawahri war in diesem Interview anwesend und fungierte als Übersetzer von Osama bin Laden.
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Erstellt von Redaktion am 3. August 2022
Wer Jura studiert, kommt schnell mit rassistischen und sexistischen Übungsaufgaben in Berührung.
Von : Marita Fischer
An den juristischen Fakultäten scheint das bisher nur wenige zu stören – obwohl die gesamte Gesellschaft die Folgen trägt. Wie kann das sein?
Fallbeispiele spielen in der juristischen Ausbildung eine zentrale Rolle. Anhand fiktiver Sachverhalte lernen die Studierenden Fälle in den verschiedenen Rechtsgebieten kennen und müssen die entsprechenden Rechtsnormen anwenden. Die Fallbeispiele werden dabei von den Lehrstühlen an den Universitäten erstellt und zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt – eine inhaltliche Kontrolle gibt es nicht.
Wie problematisch das bisweilen ist, kann My Duyen Nguyen schildern. Im Laufe ihres bisherigen Jurastudiums an der Berliner Humboldt-Universität hat sie mehrere diskriminierende Fallbeispiele lesen müssen. In einem, so erzählt es die 25-Jährige, wird ein fiktives afrikanisches Land „Mungo Bongo“ genannt. Von dort reist ein Kannibale nach Bremen, wo er eine Sekretärin verspeist. Ähnliche Übungsfälle finden sich in Fachbüchern und in Lehrbüchern von Repetitorien, die zur Vorbereitung des ersten Staatsexamens dienen.
„Ein Klassiker ist es, dass in Strafrechtsfällen unnötigerweise die ausländische Nationalität des Täters genannt wird“, erklärt Nguyen. Sie berichtet von einem Fallbeispiel, in dem zwei Männer Geld aus einem Auto gestohlen haben. In dem Text wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei um polnische Männer handelt. „Ich weiß nicht genau, ob der Sinn dahinter ist, dieses Klischee zu bedienen, denn für den Fall selbst ist die Nationalität der Personen nicht relevant“, erzählt Nguyen irritiert. In den schlimmsten Fällen wurde sogar das N-Wort ausgeschrieben.
Das Jurastudium in Deutschland ist prestigeträchtig und gilt als besonders herausfordernd. Jurist:innen sind in der Gesellschaft hoch angesehen und haben oftmals gut bezahlte Jobs und mächtige Ämter inne. Eine ganze Säule der Demokratie wird von Jurist:innen gestellt: die Judikative. Und auch in der Legislative und Exekutive besetzen sie oft wichtige Posten. Umso verheerender ist es, dass die Lehrmaterialien der juristischen Ausbildung von rassistischen und sexistischen Stereotypen durchzogen sind. Gerade für von Rassismus betroffene Studierende kann die Begegnung mit den Klischees und Beleidigungen im Lehrmaterial verheerende Auswirkungen haben.
Es besteht die Gefahr der Retraumatisierung. „Das ist nicht schön, beim Lernen in einer Phase, die eh schon stressig ist, auch noch mit Rassismus konfrontiert zu werden“, berichtet My Duyen Nguyen. Wie andere nicht-weiße Jurastudierende ist sie Mitglied der Berliner Hochschulgruppe „Black, indigenous Jurastudierende of Colour“ (BiJoC). Iyiola Solanke, Rechtswissenschaftlerin an der University of Leeds, hat schon 2009 festgestellt, dass rassistische Mikroaggressionen im Studienalltag Studierende of Colour viel Kraft kosten und ihnen das Universitätsleben erschweren.
Altbackene Geschlechterklischees
Ähnlich erschreckend ist die Darstellung von Frauen in den Sachverhalten. Zunächst einmal kommen in nur rund 18 Prozent der Fälle überhaupt Frauen vor. Dann werden sie oft als hysterisch, weinerlich oder ängstlich charakterisiert, wie eine Studie von Dana-Sophie Valentiner aus dem Jahr 2016 zeigt. Die Rechtswissenschaftlerin hat Sachverhalte der juristischen Fakultäten der Universität Hamburg und der Bucerius Law School nach sexistischen Stereotypen durchsucht. Das Fazit: In vielen Fällen werden Frauen über eine Beziehung zu einem Mann definiert und seltener als berufstätig dargestellt. Insgesamt werden häufig stereotype, altmodische Geschlechterollen nachgezeichnet.
Im Familienrecht ist es besonders schlimm, findet die in Münster studierende Celine Weßeling. Sie ist bei den „Kritischen Jurist:innen“, einem Zusammenschluss linker Jurastudierender, aktiv. In vielen familienrechtlichen Fallbeispielen würden Frauen als liebevolle, fürsorgliche Mütter beschrieben, während Männer den Unterhalt für die Familie verdienen. Weßeling macht die Überrepräsentation von Männern unter den Juraprofessor:innen für diese Missstände mitverantwortlich: „Teil des Problems ist, dass sehr viele konservative Männer Juraprofessoren sind. Die sehen da nicht den Bedarf, die Sachverhalte zu modernisieren. Die meinen, sie stellen halt die Realität dar“, so die Studentin. Nur rund 15 Prozent der deutschen Professor:innen für Rechtswissenschaft sind Frauen. Gemeinsam mit einigen Kommiliton:innen hat Weßeling einen offenen Brief an das Dekanat und die Professor:innenschaft ihrer Universität geschrieben, in dem sie mehr Sensibilität für und im Umgang mit Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts von ihren Lehrenden fordern.
Elitärer Studiengang
Das Studium Das Jurastudium zählt zu den beliebtesten Studiengängen in Deutschland. Im Wintersemester 2020/2021 haben sich rund 15.000 Studierende neu für Rechtswissenschaften eingeschrieben. Zwischen 2000 und 2020 ist die Zahl der Jurastudierenden von rund 100.000 auf knapp 120.000 gestiegen. Allerdings beendet nur ein Teil die Ausbildung: 24 Prozent der Studierenden brechen das Studium ab. Beim ersten Staatsexamen fallen im Schnitt 25 bis 35 Prozent der Kandidat:innen durch, weitere 10 bis 20 Prozent scheitern am zweiten Staatsexamen.
Die Studierenden Männer und Frauen sind zu fast gleichen Anteilen vertreten. Kinder aus Nicht-Akademikerhaushalten, Schwarze Menschen sowie Menschen aus Einwandererfamilien sind unterrepräsentiert. Wer das Studium als Volljurist:in abschließt, arbeitet später oft in einem prestigeträchtigen Beruf und verdient überdurchschnittlich viel. (taz)
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Eine weitere Diskriminierungsquelle in der juristischen Ausbildung stellt das mündliche Staatsexamen dar. Das erläutert Helene Evers, Vorsitzende des Arbeitsstabs Ausbildung und Beruf des Deutschen Juristinnenbunds (djb): „Studien aus den Jahren 2014 und 2018 zeigen, dass migrantisierte Menschen und weiblich gelesene Menschen bei mündlichen Examensprüfungen schlechter abschneiden“, erklärt Evers. Die sexistische Abwertung der Leistungen von Frauen in mündlichen Examensprüfungen wird abgeschwächt, wenn mindestens eine Frau unter den Prüfer:innen ist. Deswegen fordert der djb unter anderem eine paritätische Besetzung der Prüfungskommissionen.
Vernachlässigte Rechtsgebiete
Die allgemeinen Lehrinhalte seien ein dritter Schauplatz, wo Diskriminierung während des Jurastudiums stattfindet, analysiert Helene Evers: „Welche Rechtsgebiete und Kompetenzen im Studium gelehrt und geschult werden, ist stark von den weißen, patriarchalen, ableistischen, klassistischen Strukturen geprägt“, so die Juristin. Familien-, Sozial-, Antidiskriminierungs-, Migrations-, Asyl- und Sexualstrafrecht werden im Pflichtteil des Jurastudiums kaum behandelt. Evers beschreibt die Konsequenzen dieser Gewichtung: „Die Rechtsgebiete sind folglich im Berufsleben weniger angesehen, es gibt weniger Professuren mit diesen Spezialgebieten, weniger Forschung, weniger politisches Interesse, weniger Lobbyarbeit für diskriminierte Lebensrealitäten.“ Die Nichtbeachtung bestimmter Inhalte werte die Menschen ab, die mithilfe dieser Rechtsgebiete geschützt werden können. Die Interessen von Frauen* und BIPoC werden durch fehlende einschlägige Lehrinhalte ignoriert und marginalisiert.
Insgesamt werden also in Deutschland ausgebildete Jurist:innen während des Studiums unreflektiert mit rassistischen und sexistischen Stereotypen konfrontiert. Raum für eine machtkritische Auseinandersetzung mit internalisiertem Rassismus und Frauenfeindlichkeit bietet der Lehrgang hingegen kaum. Nur wenige Studierende haben überhaupt die Zeit, Energie und Lust, sich neben dem umfangreichen Pflichtstoff noch mit der Sensibilisierung für Diskriminierung auseinanderzusetzen.
Gefahr für die Rechtsprechung
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Mittelfinger an den Rechtsstaat
Alle gleich ? Aber eben nicht wenn Sie von den Clan-Politikern berufen werden !
Ein Kommentar von Marita Fischer über Diskriminierung im Jurastudium
Vor dem Gesetz sind alle gleich. Das fordert das Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, insbesondere eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder „Rasse“ verbietet außerdem Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes.
Wenn Richter:innen nicht gelernt haben, diskriminierende Vorurteile zu reflektieren und bei ihrer Entscheidungsfindung ihren unconcious bias identifizieren und entsprechend gegensteuern können, sind ihre Urteile rassistisch und sexistisch. Wenn Staatsanwält:innen nicht gelernt haben, ihre eigenen Rassismen zu erkennen, wird die Strafverfolgung People of Color zu Unrecht (härter) bestrafen. Menschen werden sexistisch und/oder rassistisch diskriminiert.
Vielleicht sind die mächtigen Juristen schlichtweg ignorant und haben die offensichtlichen Probleme in ihrer Ausbildung nicht erkannt. Jurist:innen wird jedoch von der Gesellschaft eine hohe Intelligenz zugesprochen, durch den Abschluss des anspruchsvollen Studiums zertifiziert. Die Befürchtung liegt also nahe, dass weiße Cis-Männer Diskriminierung durchaus gezielt tolerieren und perpetuieren.
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Oben — Es folgt die historische Originalbeschreibung, die das Bundesarchiv aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann allerdings fehlerhaft, tendenziös, überholt oder politisch extrem sein. 18.12.1989 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe II. Senat in alter Zusammensetzung (bis 1.12.1989) v.li. Dr. Everhardt Franßen, Konrad Kruis, Prof. Dr.Dr. Ernst Wolfgang Böckenförde, Vizepräsident Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz, Ernst Träger, Prof. Dr. Hans Hugo Klein, Dr. Karin Graßhof, Dr. Paul Kirchhof
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Unten — fingers
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Erstellt von Redaktion am 1. August 2022
Übers Unterlassen
Im August 2021 gab die Bundesregierung das Versprechen, die vom Tod bedrohten Menschen in Afghanistan zu retten, die für sie gearbeitet hatten. Die Versprechen wurden gebrochen.
Sachstand
Es ist, sehr geehrte Leser, ziemlich genau ein Jahr her, dass die afghanischen »Ortskräfte« und ihre Familien, Lehrer, Ärzte, Journalisten, aufhören durften, für unsere westlichen Werte zu kämpfen. Einige von ihnen riefen den Unsrigen zum Abschied nach, dass sie gern weiterkämpfen würden gegen das menschenschindende System des islamischen Emirats Afghanistan, dass ihnen hierzu aber die erforderlichen Waffen fehlten. Vergebens! Kein Marder, kein Leopard und kein Gepard wurde im Ring getauscht, keine Reservehaubitzen verschenkt, keine Panzerfaust geliefert; und sogar die verteidigungspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion sowie die Kanzlerkandidatin der Grünen murmelten etwas in der Art, dass ihnen eher die Hand abfallen solle, als dass von deutschem Boden noch einmal ein Mehrfachraketenwerfer ausgehe. Was man halt so sagt, wenn der Tag lang, der Livestream vom Flughafen Kabul abgeschaltet und der große Bruder kriegsmüde ist. Da war auch das Selbstbestimmungsrecht der tapferen afghanischen Regierung, obgleich sie fünfmal täglich gen Westen betete und das heilige Wort »Dollar« rief, angesichts der auf Dauer doch unangenehm hohen Kosten für den deutschen Steuerzahler von letztlich sekundärer Bedeutung.
Nun gut, so geht Welt- und Kriegspolitik. Manchmal muss jemand um höherer Werte willen ein Opfer bringen, und zwar möglichst ein anderer. In diesem Fall also viele Millionen Frauen, Kinder und Jugendliche. Und so kam es, dass der deutsche Soldat aus dem afghanischen Freiheitskrieg zurückbeordert und zu Hause in unwürdiger Weise empfangen wurde, als müsse man sich seiner schämen. Die Toten bekamen eine Fahne auf den Sarg, die Verwundeten und Traumatisierten eine genehmigungspflichtige Heilfürsorge. Erst nach massiven Protesten quälte sich die Bundesverteidigungsministerin AKK dann am 27. August doch noch zu einem ehrenhaften Empfang von 600 Soldaten. Damit war die seit 2002 betriebene Spezialoperation beendet, die ab 2011 den Namen »Krieg« tragen durfte, der richtigerweise wohl »Angriffskrieg« hätte lauten sollen.
Was die Hilfstruppe der Ortskräfte betrifft, so war die Lage etwas anders. Am 27. August meldete die »Tagesschau«:
»Kurz vor ein Uhr morgens war die letzte Maschine mit Geflüchteten am Frankfurter Flughafen gelandet. Eine Verlängerung der Luftbrücke sei aufgrund der Sicherheitslage in Kabul nicht möglich gewesen, twitterte das Verteidigungsministerium. Man werde sich aber weiter um die verbliebenen zu Schützenden kümmern.«
Heiko Maas, Außenminister, legte dar, was gemeint war:
»(…) Maas (unterstrich), Deutschland werde sein Schutzversprechen einlösen, bis zu 70.000 gefährdete Afghanen (…) so schnell wie möglich in die Bundesrepublik zu holen (…) Das Hilfsangebot für rund 10.000 Afghanen, die bei der Bundeswehr oder bei Entwicklungsprojekten tätig waren, gelte weiterhin. Hinzu kommen etwa 1600 Aktivisten und Journalisten, die die Rache der Taliban fürchten müssen. Rechnet man jeweils die engste Familie dazu, wären das etwa 70.000 Personen. ›Unsere Arbeit geht so lange weiter, bis alle in Sicherheit sind, für die wir in Afghanistan Verantwortung tragen‹, sagte Maas.«
(SPIEGEL, 30.08.2021)
Die Bundesregierung teilte auf einer Pressekonferenz am 30. August 2021 mit, es seien insgesamt 138 »Ortskräfte« gerettet worden, mit Familienangehörigen insgesamt 630 Personen.
Heute, einen Sommer später, scheint die unermüdliche Rettungsarbeit der Bundesregierung abgeschlossen. Außen- und Verteidigungsministerin samt Bundeskanzlerin haben ihr persönliches Werk beendet. Ihre Nachfolger sind mit der Rettung der westlichen Werte in einer anderen Weltregion befasst, die Rettung der afghanischen Hilfskräfte ist, bestenfalls, in vorsichtigste Mikroaktionen verlagert. Von 10.000 oder gar 70.000 Menschen, »für die wir Verantwortung tragen«, spricht kein Mensch mehr. In Afghanistan herrscht Hungersnot, die Mädchenschulen sind weithin geschlossen. Hunderte der Schützlinge der Bundesregierung sind aufgespürt und ermordet worden.
Echt und unecht
§ 323c Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) lautet:
»Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten (…) ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.«
§ 13 Abs. 1 StGB lautet:
»Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.«
Die beiden Vorschriften hängen enger zusammen, als es der Wortlaut vermuten lässt. Die erste enthält den Tatbestand der »Unterlassenen Hilfeleistung« und steht weit hinten im Besonderen Teil des Gesetzes; die erste steht ganz vorn im Allgemeinen Teil, wo die Grundlagen der Strafbarkeit geregelt sind. § 323c bedroht jeden mit Strafe, der zumutbare Hilfe unterlässt. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht; insbesondere muss der Täter nicht in einem besonderen Verhältnis zum Tatopfer stehen. § 13 dagegen setzt ein besonderes Verhältnis gerade voraus: »Wenn er rechtlich einzustehen hat«, heißt es da. Andererseits enthält § 13 keine eigenen Tatbestandsmerkmale, sondern verweist ganz allgemein auf alle Straftatbestände, die ein »Unterlassen« nicht schon im Wortlaut enthalten. Für sie beschreibt die Vorschrift die Voraussetzungen, unter denen das Nichtstun einem aktiven Tun gleichgesetzt und genauso bestraft wird wie dieses.
Nichtstun ist eine sehr unspezifische Handlungsform, genauer gesagt: eigentlich das Gegenteil von Handeln. Deshalb kann Nicht-Tun nur dann bewertet und in den Kosmos von Schuld und Strafe einbezogen werden, wenn man weiß oder bestimmt, was denn statt des Nicht-Tuns getan werden müsste: Nicht-Handeln kann nur strafbar sein, wenn es eine Pflicht zum Handeln gibt. Diese Pflicht muss nach § 13 StGB zwischen einem möglichen »Täter« und einem »Erfolg« eines Straftatbestands bestehen, also grob gesagt dem Ergebnis eines im Gesetz beschriebenen strafbaren Tuns. »Erfolg« eines Totschlags ist der Tod eines Menschen, »Erfolg« eines Betrugs ein Vermögensschaden.
Wenn Autofahrer A am Straßenrand den schwer verletzten Radfahrer R liegen sieht, ihm aber nicht hilft, weil er es eilig hat, begeht er eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323c). Er hat keine »Pflicht« gegenüber R außer der aus diesem Tatbestand; das Unterlassen von Hilfe ist die Straftat. Auch wenn R stirbt, obwohl A ihn hätte retten können, beträgt dessen Strafe höchstens ein Jahr. Anders ist es, wenn A den R versehentlich angefahren und schwer verletzt hätte: Da er die Notlage des R selbst herbeigeführt hat, hat A in diesem Fall eine rechtliche Pflicht, R vor weiteren Schäden zu bewahren, also den »Erfolg« des Todes abzuwenden. Wenn A weiterfährt und R, den er hätte retten können, verstirbt, wird A nicht wegen unterlassener Hilfeleistung, sondern wegen »Totschlag durch Unterlassen« bestraft (Höchststrafe: 15 Jahre). Und wenn er weiterfährt, um seine Schuld an dem vorausgehenden Unfall zu verschleiern, ist das ein Verdeckungsmord durch Unterlassen (lebenslang) in Tateinheit mit Unfallflucht.
Die »rechtlichen Pflichten«, von denen § 13 StGB spricht, heißen »Garantenpflicht«. Das Wort beschreibt anschaulich die Sonderbeziehung: »Garant« ist jemand, der rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut nicht verletzt wird. Garantenpflichten können sich aus ganz verschiedenen Quellen ergeben: Aus dem Gesetz (z.B. Schutzpflicht von Eltern für ihre Kinder), aus Verträgen (z.B. Arbeitsverträgen), aus »Gefahrengemeinschaft« (z.B. Bergsteigergemeinschaft), aus der Schaffung besonderer Gefahrenquellen (z.B. Herumliegenlassen von unter Druck stehenden Gaspipelines), aus vorausgegangenem rechtswidrigen Tun (z.B. verschuldetem Verkehrsunfall).
Wer vom Völkerrecht herkommt, wird ahnen, dass sich auch aus diesem spezielle Pflichtenstellungen ergeben können, insbesondere auch aus dem Kriegsvölkerrecht. Wer Kriegsgefangene macht und einsperrt, ist Garant für deren Leib und Leben. Wer aus taktischen Gründen Wohnhäuser beschießt, wird Garant für das Leben darin befindlicher Zivilisten. Und wer zivile Hilfskräfte anwirbt, die ihm auf der Grundlage von Verträgen und Versprechungen beim Kämpfen und Siegen helfen sollen, ist Garant für Leib und Leben dieser Personen.
Verantwortung
Damit sind wir wieder in Afghanistan gelandet. Verdienstvollerweise hat der frühere Bundesaußenminister in dem obigen Zitat das Verhältnis zwischen sich und den »Ortskräften« anschaulich und zutreffend beschrieben: »Personen, für die wir Verantwortung tragen«. Er hat das ein wenig partriarchalisch-gönnerhaft ausgedrückt, so als meine er mit »Verantwortung« nicht etwas Rechtliches, das für ihn selbst irgendwelche Folgen haben könne. Also eher in die Richtung, in welche der Mensch als solcher sich täglich selbst belehrt, er sei »verantwortlich« für das Überleben der Gelbbauchunke, des Regenwaldes und der Welt.
Zusätzlich hat der Minister die Sache noch mit dem Subjekt »Wir« verschleiert, das im Unklaren lässt, wen genau er da eigentlich als Verantwortungsträger ansprechen wollte. Aber er näherte sich dem Rechtsproblem doch immerhin ein wenig an. Denn immerhin ist der Minister a.D. Jurist, auch wenn er schon ein Jahr nach dem ersten Examen Abgeordneter und zeitgleich mit dem zweiten Examen Staatssekretär wurde.
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Oben — WCL
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 25. Juli 2022
»Das hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun«
Eine Karriere endet eher nicht an der Intelligenz !
Familienrecht: – Die Familienministerin will das Recht der Abstammung ändern und bemüht dafür ein großes Wort. Was es bedeutet, weiß man nicht genau. Egal: Macht entfaltet es ja doch.
Worte
Eine deutsche Bundesministerin hat, Presseberichten zufolge, in der vergangenen Woche gesagt: »Das hat mit Gerechtigkeit (…) nichts zu tun.« Auf was sich dies bezog, erkläre ich später. Angeblich sagen ja wichtige Personen ständig irgendetwas, und stets steht ein mithörendes Investigativteam oder ein Mikrofon bereit, um erstens das Sagen als solches und zweitens das jeweils Gesagte zu vernehmen und entweder der Welt alsbald mitzuteilen (zum Beispiel von Bundesministern absichtlich Gesagtes) oder auch nicht (zum Beispiel von amerikanischen Präsidenten irrtümlich Gesagtes). So erfährt der Bürger, was man gesagt hat, nicht gesagt hat, aber hätte sagen können, und lernt ganz nebenbei, was man sagen soll. In den meisten Staaten sind viele große Behörden damit beschäftigt sich auszudenken, was die Herrschaften heute oder morgen wohl einmal sagen könnten. Auch hier wird durch Diversifikation alles schwieriger.
In der DDR sagte einem die »Aktuelle Kamera«, was der Staatsratsvorsitzende, Vorsitzende des Verteidigungsrats und Erste Sekretär heute angeblich gesagt habe, und alle anderen schwiegen. Heutzutage, da 1000 Kanäle gleichzeitig sagen, wie spät es gerade ist und dass es demnächst noch später sein wird, ist das Sagen vielfach zur Hauptbeschäftigung strategisch geplanter Parteikarrieren geworden.
Besonders gern wird gesagt, es sei dies oder jenes – gern auch sein Gegenteil – unerträglich, bedrückend, selbstverständlich, überraschend, erwartet oder auch einfach nur so, wie es ist: Der Umweltminister sagte, die Ernte sei schlecht. Eine Sprecherin sagte am Rande, sie sei darüber fassungslos, habe es aber erwartet. Die Vorsitzende eines Ausschusses sagte, Putin führe einen Angriffskrieg. Der Wirtschaftsminister sagte, er rechne mit dem Schlimmsten, der Gesundheitsminister, jeder Tote sei einer zu viel, und die Außenministerin, man solle den Klimawandel nicht unterschätzen.
Dabei ist, man muss es anerkennen, die Mitteilung, man rechne mit dem Schlimmsten, medientechnisch unschlagbar, auch und vor allem für einen Nacherben des Energieministers Ludwig Erhard, Erfinder der konzertierten Aktion, Träger der goldenen Zigarrenspitze. Der staatskonzertierte Plan-Kapitalismus kann nicht schöner illustriert werden als durch das sorgenzerfurchte Antlitz des Kriegsliberalismus: Sylt-fern, aufgekrempelt, flexibel, stabil über 18 Prozent. Der Farbenexperte sagte, Blau plus Gelb sei Grün. Aber Vorsicht: Nicht, dass da etwas falsch verstanden wird! Wir wollen selbstverständlich nichts mit irgendetwas vergleichen!
Gerechtigkeit
Nun zurück zur Ministerin und zur Gerechtigkeit: Auf was sich das »Das« in ihrem oben zitierten Satz bezog, ist zunächst egal: Am Anfang steht die argumentative Struktur. Es kommt halt darauf an. Manche finden es ungerecht, dass mittelmäßige Berufssportler mehr verdienen als schlechte. Andere verzweifeln daran, dass Herr Lewandowski fünf Millionen Wechselprämie bekommt, obwohl die alleinerziehende Mutter Mustermann gar nicht weiß, was das ist, geschweige denn, dass sie verbraucherkritisch über den Abschluss von Verträgen mit Müttervermittlern aufgeklärt wurde.
»Mit Gerechtigkeit etwas/nichts zu tun haben« ist die Umschreibung einer wesensmäßigen Identität oder Nichtidentität, in diesem Fall eines beliebigen konkreten Gegenstands mit einem abstrakten Begriff. Es funktioniert auch anders, ist da aber meist etwas schwieriger zu verstehen. Am leichtesten ist es, zwei konkreten Gegenständen die Eigenschaft zu- oder abzusprechen, etwas miteinander zu tun zu haben: Der »Mond hat mit der Sonne zu tun«, oder »Blut hat mit Wasser nichts zu tun« sind zwei Beispiele.
Man könnte auch jeweils genau das Gegenteil sagen, ohne dass sich an der Überzeugungskraft irgendetwas ändern würde. Vorausgesetzt ist natürlich stets, dass der Sprecher (und der Empfänger) zum einen weiß, was mit den Gegenständen gemeint ist. Das ist bei der Sonne einfach, bei der Gerechtigkeit schwierig. Wenn man gesagt hat, die Gerechtigkeit habe mit Kunstturnen, Kriegführen und Kinderkriegen nichts zu tun, weiß man ja immer noch nicht, was sie ist. Zum anderen muss man wissen, ahnen oder zumindest fantasieren, was »(Nichts) zu tun haben« bedeutet: eine Identität, eine Differenz, eine Relation? In unserem Zusammenhang und als Verneinung bedeutet es meist eine besonders nachdrückliche Leugnung jeglicher Identität: Tofu hat mit Lammfilet nichts zu tun, und die USA haben mit völkerrechtswidrigen Angriffskriegen nichts zu tun.
Mütterchen
Im speziellen Fall ging es der Familienministerin Lisa Paus um die Gerechtigkeit des Mutterseins. Bei lesbischen Paaren werde bislang nur die gebärende Frau von Gesetz wegen als Mutter angesehen, und der zweiten Frau bleibe nur ein Adoptionsverfahren. Dass ein Mensch, sprach sie, nur eine Mutter (Mutti/Mama/Mütterlein) haben soll, habe »mit Gerechtigkeit und Vielfalt der Gesellschaft nichts zu tun«.
Über diese Mitteilung ist man, jedenfalls als vor 1990 geborener, also immerhin postpubertärer Mensch, zunächst einmal überrascht, denn zum einen spricht die eigene Lebenserfahrung aus 69 postnatalen Jahren doch eher dafür, dass die Einmutterschaft eine einigermaßen solide Grundlage in der Biologie und eine im jüdisch-christlichen Werte-Weltenkreis seit dem Neolithikum recht stabile soziale Verankerung hat. Zum anderen muss man sich an den Gedanken erst heranarbeiten, dass die Zahl der Mütter eine Frage der Gerechtigkeit sein solle.
Ein Kind, zwei Mütter? Klarer Fall von kaukasischem Kreidekreis resp. Salomon! Nur eine kann die Richtige sein! Großes Gerechtigkeits-Intuitions-Drama! Man muss dazu allerdings einschränkend sagen, dass eine solche kraft Eingebung erfühlte Gerechtigkeit heutzutage selbst bei Ali Baba und den 40 Räubern nicht mehr ohne Weiteres als Legitimation durchgeht.
Soweit es sich um eine familienrechtliche Spezialproblematik handelt, ist es natürlich egal. Die der einst Gebärenden sozial zugeordneten Nachfolger eines Kind-Erzeugers unbekannten Geschlechts, welcher jedenfalls gonadenmäßig als Mann gelesen worden sein dürfte, werden ja auch irgendwie »Vater«, wenn auch nur »Stief«. Vor langer Zeit, als viele Erzeuger noch unbekannten Ortes in Russland weilten, hießen die Gefährten der zwischenzeitlich »wilden« Ehen gern »Onkel«, was die Sache der Gerechtigkeit nicht wirklich traf, aber einen rührenden Schleier der offenkundigen Lüge über das »Wilde« und über die Fortzahlung der Witwenrente legte.
Falls etwas anderes erstrebt wird, muss adoptiert werden: Das ist keine im Ansatz menschenrechtswidrige Anforderung, meine ich. Das Verfahren ist, wie die Ministerin beklagte, »langwierig« und könnte vielleicht vereinfacht werden. Allerdings kann im Interesse des Kindes eine gewisse Sorgfalt gewiss nicht schaden: Kinderadoption muss dem Welpenkauf verbrauchertechnisch nicht angepasst werden. Wir dürfen ja doch eines nicht ganz vergessen: Eigentlich geht es hier nicht um die materiellen und ideellen Eigentumsrechte der wie auch immer »vielfältigen« Kinderbesitzer, sondern um das Wohl (altes, aber schönes Wort!) der Kinder.
Wer nicht adoptiert, ist nicht Mutter oder Vater, sondern Ehegatte, Lebensgefährte oder derzeitige Bekannte desselben. Was soll hieran der »Gerechtigkeit« widersprechen? Und am Rande bemerkt: Auch die Adoption ist kein biologisch-kosmisches Ereignis, sondern eine Rechts-Institution, die zu einer Rechts-Fiktion führt, die wiederum allerlei weitere Rechtsfolgen hat. Das ist ja an sich nicht schlimm, finde ich.
Väterchen
»Vater eines Kindes ist der Mann (!),
1) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2) der die Vaterschaft anerkannt hat, oder
3) dessen Vaterschaft (…) gerichtlich festgestellt ist.«
Von einem Kind, das in einer (heterosexuell konfigurierten) Ehe geboren wird, wird also von Gesetzes wegen vermutet, dass der andersgeschlechtliche Ehegatte der Gebärenden (der »Mutter« genannten Person), der sogenannte Erzeuger sei. Hieran kann ich auch mit aller Kraft nichts Fürchterliches finden: Es ist sozial vernünftig, rechtlich erträglich, menschlich naheliegend. Und wer etwas gegen die Vermutung hat, kann sie ja einfach anfechten und das Gegenteil beweisen lassen. Mir scheint, das ist nicht wirklich unzumutbar.
Paragraf 1592 BGB ist eine klare Ansage! Alles deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber wusste, was er meinte, als er die Worte »Mutter« und »Vater« aussprach. Eine Änderung in: »Mutter eines Kindes ist, wer zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist«, hätte, soweit ich sehe, weder biologische Folgerichtigkeit noch sozial-sprachliche Gerechtigkeit auf ihrer Seite. Mit der »Vielfalt der Gesellschaft« hat dies, so scheint mir, wirklich »nichts zu tun«, sie ist jedenfalls, obwohl es sich schön anhört, kein Argument dafür.
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Oben — Lisa Paus, Mitglied des Deutschen Bundestages, während einer Plenarsitzung am 11. April 2019 in Berlin.
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Erstellt von Redaktion am 9. Juli 2022
Eine Klientel- und Schaufenster-Gesetzgebung
In einem Entwurf des Bundesjustizministeriums werden zwei angeblich neue Strafzumessungsgründe aufgeführt: »geschlechtsspezifische« und »gegen die sexuelle Orientierung gerichtete« Motive. Was soll das?
Sanktionen
Das Bundesministerium der Justiz hat in der vergangenen Woche einen sogenannten Referentenentwurf eines »Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts« vorgelegt, also einen ersten Aufschlag für einen entsprechenden Gesetzentwurf. Auf der Basis solcher Referentenentwürfe wird die Meinung anderer Ressorts und von Verbänden eingeholt, gelegentlich auch gewartet, ob aus der (rechts)wissenschaftlichen Literatur lichtvolle Anmerkungen erfolgen.
Das Sachthema »Sanktionenrecht« – gemeint ist ausschließlich: das strafrechtliche Sanktionenrecht – würde sich auch ausgezeichnet für eine »Anhörung der Bevölkerung« eignen, also etwa eine volkszählungsartige Befragung der Bürger und Einwohner jeglicher Identität, wie sie das auf sie anzuwendende Straf- und Sanktionenrecht denn gern hätten. Das würde, nach der Lebenserwartung, vermutlich zu teilweise schockartigen Ergebnissen und bei der gesetzgeberischen Umsetzung zu einer weitgehenden Angleichung des deutschen Strafrechtsstaats an die Regelungen in Russland, Nigeria, USA oder Singapur führen – natürlich unter Berücksichtigung abweichender identitärer Bedürfnisse. Insoweit könnte es eine machtvolle Demonstration der hierzulande herrschenden und mit dem Blut jedes beliebigen Volkes zu verteidigenden Werte werden! Andererseits erbringen solche Tiefenerkundungen stets auch interessante Diskussionen und Gelegenheiten zur Selbsterkenntnis.
Systematik
Thema der heutigen Betrachtung soll nur Artikel 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs sein. Er betrifft die »Grundsätze der Strafzumessung« in § 46 Strafgesetzbuch (StGB) und lautet:
»In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ›antisemitische‹ ein Komma und die Wörter ›geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete‹ eingefügt.«
Bislang lautet § 46 Abs. 1 und 2 auszugsweise so:
»(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe (…).
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
Die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat angewendete Wille
(…)«
Lassen wir einmal die Problematik des generischen Maskulinums »Täter« (sowie des generischen Neutrums »Opfer«) beiseite, muss man sich, um den Text richtig zu verstehen, den Zweck der Rechtssprache vergegenwärtigen und darf daran nicht gleich verzweifeln wollen. Wie jede andere Fachsprache bemüht sie sich um Eindeutigkeit. Die kann in der menschlichen Kommunikation immer nur bestmöglich angestrebt, nie vollständig erreicht werden, solange wir die beglückende Volldigitalisierung noch nicht bis in unser Gehirn vorangetrieben haben: Erst wenn wir mittels Bluetooth und binärem Code kommunizieren, werden wir einigermaßen sicher sein, was Worte wie »Tag«, »Strafe«, »Käsebaguette« oder »Liebe« bedeuten.
Bei der Rechtssprache kommt – im Gegensatz etwa zur Fachsprache der Ärzte, Physiker oder Toningenieure – erschwerend hinzu, dass sie auch für alle jene verständlich sein soll, die es angeht, also ganz überwiegend Nicht-Fachleute. Da diese aber lernen, sprechen und kommunizieren, wie sie gerade wollen und können und es ihnen der jeweilige Lifestyle gebietet, und weil sie nicht an allgemeiner Eindeutigkeit, sondern nur an individueller Verständlichkeit interessiert sind, wird das gelegentlich etwas schwierig.
Dies vorausgeschickt, möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf die folgenden drei Worte des zitierten § 46 Abs. 2 lenken: »namentlich«, »besonders«, »sonstige«. Das sind, wenn sie in Gesetzestexten stehen, keine Verlegenheitswörter wie »irgendwie«, »genau«, oder »total«, sondern Begriffe, die etwas Bestimmtes bedeuten: Sie verbinden voranstehende und nachfolgende Begriffe und Inhalte auf eine spezifische Weise miteinander, indem sie zwischen »Allgemeinem« und »Besonderem« unterscheiden, zwischen einer Gattung und deren einzelnen Teilen. Beispiel: »Kraftfahrzeuge, namentlich Motorräder« heißt nicht »Kfz und Motorräder« oder »Kfz oder Motorräder«, sondern bedeutet, dass ein Motorrad ein Beispiel für die Gattung »Kraftfahrzeug« ist. Deshalb sind »namentlich Beweggründe und Ziele« nichts anderes als die voranstehenden »Umstände«, sondern Beispiele für solche. Und »besonders (die) rassistischen, fremdenfeindlichen, usw.« sind nur Beispiele für »menschenverachtende Beweggründe«. Die »sonstigen« schließlich sind eine offene Erweiterung der »menschenverachtenden« Beweggründe.
Das klingt relativ kompliziert. Ehrlich gesagt ist es das auch. Denn hinter der Systematik der allgemeinen und besonderen Begriffe und Kategorien stecken ja stets Inhalte. Das fällt hier besonders auf, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Kaskade von Beispielen angeblich nur »namentlich«, also beispielhaft aufzählt, was weiter oben als »Umstände, die für und gegen den Täter sprechen«, angekündigt ist. Der Katalog enthält aber offenkundig keinen einzigen Umstand, der für den Täter spricht, sondern ausschließlich solche, die »besonders« gegen ihn sprechen. Wollte man annähernd konsequent sein, müsste man schreiben »insbesondere fremdenfeindliche oder fremdenfreundliche …«
Der ganze Satz ist also in sich allenfalls eine halbe Wahrheit. In Wirklichkeit ist er eine mühsam verklausulierte Strafverschärfungsregel, die ihrem eigenen Obersatz glatt widerspricht.
Umstände
Nehmen wir einmal an, Sie sollten eine Vorschrift entwerfen, die den deutschen Strafrichtern vorschreibt, nach welchen Regeln sie die von ihnen zu verhängenden Strafen bemessen sollen. Wer Zeit für Gedankenabenteuer hat, kann sich einmal eine halbe Stunde hinsetzen und einen Vorschlag formulieren. Alle anderen mögen sich überlegen, wie lang die Vorschrift wohl werden sollte. Die einfachste Lösung wäre: »Die Strafe ist innerhalb des jeweiligen Strafrahmens nach den Umständen zu bemessen«. Das ist übersichtlich, und jeder Richter kann sich überlegen, was mit »Umständen« gemeint ist. Man kann darauf vertrauen, dass niemand meint, es sei der Stand der Bundesligatabelle. Sondern dass deutsche Richter auf den Gedanken kommen, dass es Umstände seien, die mit der Tat, ihren Auswirkungen und dem Täter zu tun haben.
Wie viele verschiedene Umstände gibt es wohl, die diese Bedingung erfüllen? Wem »unendlich« zu hoch gegriffen ist, der muss doch jedenfalls sagen: Tausende. Sie alle aufzuzählen wäre eine unsinnige Veranstaltung, denn am Ende fehlt doch immer noch eine. Und jeder »Katalog« hat ja auch die Vermutung für sich, dass er abgeschlossen sei, dass also »nur« wichtig sei, was aufgezählt ist. Um das zu vermeiden, fügt man schlauerweise Worte wie »namentlich« oder »insbesondere« ein, was hier dasselbe bedeutet und nur für literarische Abwechslung sorgen soll. Es bedeutet: Der »Katalog« besteht aus Beispielen, ist aber nach vorn offen.
Zusätzlich kann man in den Katalog noch Bezeichnungen von ganzen Gattungen von »Umständen« einfügen: z. B. »menschenverachtend«, »vermögensrechtlich«, »verfassungsgemäß«. Damit hat man dann denjenigen, die die Vorschrift lesen und anwenden sollen, mal einen Tipp gegeben, in welche Richtung die Reise des »namentlich« denn gehen soll. So ist es in § 46 Abs. 2 auch gemacht: »Umstände, die für und gegen den Täter sprechen« ist der Ausgangspunkt. Dann kommen die »Beweggründe« als Gattung, und dann einzelne Beweggründe als Beispiele dafür.
Nun ist es allerdings so: Wenn man einmal angefangen hat, eine neue begriffliche Kategorie aufzumachen und mit »insbesondere«-Beispielen zu füllen, ist es äußerst schwer, wieder aufzuhören. Denn jedes aufgeführte Beispiel provoziert die Frage, warum ausgerechnet dieses und nicht (auch) ein anderes »insbesondere« gelten soll. Wenn man »namentlich menschenverachtende« Beweggründe wichtig findet: Warum nicht tierquälerische, umweltzerstörende, kriegstreiberische, kinderfeindliche? Und wenn »antisemitische« Beweggründe besonders zu bedenken sind, warum dann nicht antichristliche?
Ein abschreckendes Beispiel für solch seltsame Kataloge ist, nebenbei und zur Erläuterung bemerkt, auch die Bestimmung über »besonders schwere Fälle« der Nötigung (§ 240 StGB). Sie wurde einst eingeführt, um dem BVerfG den Gefallen zu tun, die »Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch« als symbolische Versicherung des Lebensschutzes ins Gesetz zu schreiben. Kaum stand es in § 240 Abs. 4, kamen neue »besonders schwere Fälle« dazu. Ihre Auswahl ist ihrer Natur nach völlig willkürlich: Zu was Menschen »besonders« ungern genötigt werden möchten und was daher im Einzelfall für »besonders schwer« gehalten werden soll, ist halt äußerst individuell!
Bedeutungen
Um den Katalog der »besonders«-Umstände in der Strafzumessungsvorschrift zu verstehen, muss man in die Gesetzesbegründungen schauen. Für die vorgeschlagene Ergänzung um »geschlechtsspezifische« und »auf die sexuelle Orientierung bezogene« Beweggründe ist in der 87-seitigen Entwurfsbegründung sehr umfangreich dargelegt, dass zwei Gruppen von Taten gemeint sind: »Gegen Frauen gerichtete Taten« und »Hasskriminalität gegen LSBTI-Personen«. Beides wird auf »kriminalstatistische Auswertungen« gestützt, deren Aussagekraft zweifelhaft ist, hier aber einmal beiseitegelassen werden soll; zur Bedeutung der polizeilichen Statistiken ist an dieser Stelle schon mehrfach etwas gesagt worden.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Justizvollzugsanstalt Weiterstadt, Hessen
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Erstellt von Redaktion am 2. Juli 2022
Abtreibungsrecht in Deutschland und den USA
Der US-Supreme Court hat ein altes Urteil über Abtreibungen »gekippt«. Die Koalition in Berlin hat ein Gesetz gestrichen. Es wird geklagt und gejubelt, gewarnt und angekündigt. Aber warum?
Amerika, Amerika!
Die USA sind weit weg und allgegenwärtig, und sei es allein als Heimat der hüpfenden Greise, eines Staatsschuldenstands von derzeit 20 Millionen Millionen (dreizehn Nullen!) Dollar und derzeit auch als Quell rätselhafter Auskünfte über das Wesen, den Inhalt und die Verwirklichung des Rechts im Allgemeinen, der Strafgerechtigkeit im Besonderen und der Zuständigkeiten von Bundesstaaten im Speziellen. Anders gesagt: Die Wahrscheinlichkeit, dass einem ein deutscher Laie das bei den Landgerichten München und Berlin geltende Strafprozessrecht anhand eines Jury-Falles aus den USA erklärt, ist deutlich größer als die Wahrscheinlichkeit, dass ein amerikanischer Laie weiß, wo München liegt.
Wenn man über eine Rechtsfrage schreiben will, die Deutschland und die USA betrifft, muss man immer vorausschicken, dass es sich um zwei Staaten mit sehr unterschiedlicher Verfassungsstruktur, ganz verschiedenen materiellen (Straf)Gesetzen und überaus unähnlichen Prozessrechten handelt.
Hier soll heute noch einmal von der Abtreibung die Rede sein, was – nach allgemeiner Ansicht, soweit ich sehe – ja wirklich eine Rechtsfrage ist, auch wenn das Wort nicht allen gefallen mag, die unter dem Begriff »Rechtsfrage« nur verächtliche Rätsel wie das verstehen, wie lang wohl die Garantiefrist für ihren Toaster ist, falls ihre Schwägerin auch schon einmal einen Kurzschluss erleiden musste.
Der »Supreme Court« der USA (USSC) hat in der vergangenen Woche erwartungsgemäß entschieden, dass sich aus dem »Recht auf Privatsphäre«, welches in einem Zusatzartikel der Verfassung der USA als unionsweit geltendes Grundrecht garantiert ist, kein für alle Staaten geltendes »Recht auf Abtreibung« ableiten lasse, sondern dass die Garantie oder Nichtgarantie eines solchen Grundrechts in der Zuständigkeit der 50 Staaten liege. Das ist zunächst einmal – Verzeihung! – schlicht und ergreifend eine vertretbare Auslegung des Verfassungsrechts eines fremden Staats durch das dafür dort zuständige Gericht. Es mag bitter sein, wenn Gerichte anders entscheiden, als man selbst es hätte tun wollen, wenn man es hätte tun dürfen. Ein bisschen erstaunlich ist, dass in Deutschland allenthalben hohes Interesse am Verfassungsrecht der USA behauptet wird, obgleich sich fast niemand tatsächlich dafür interessiert, zumal es deutlich komplizierter ist als das übersichtliche deutsche Grundgesetz. Bevor man also Fernanalysen über die menschliche Verworfenheit oder korruptive Verstrickung einzelner Bundesrichter auf einem fernen Kontinent betreibt, könnte man, wie es hierzulande üblich ist, zunächst einmal fragen, ob die Entscheidung nach dem dort geltenden Recht vertretbar ist.
Mit großer Kraft stürzt sich die deutsche Meinungslandschaft seit zehn Tagen auf die Frage, wer in den USA warum und wie Richter am Supreme Court wurde, ob er/sie »konservativ« oder »liberal« sei, und welche Triumph- oder Klagegeheule welche Interessengruppen in den USA angestimmt haben. Ich gehe davon aus, dass die große Mehrheit der deutschen Bürger von den tatsächlichen, rechtlichen und politischen Verhältnissen in Kalifornien oder Mississippi nicht mehr Ahnung hat als von denen in Rumänien oder Uruguay. Gern wüsste ich, wie viele angeblich »konservative« oder »liberale« Richterpersonen der durchschnittliche Deutsche aus den 16 Richtern des Bundesverfassungsgericht benennen kann. Ich vermute: Knapp über Null.
Ein echtes Rätsel ist deshalb, wieso die teilweise absurden Narrative amerikanischer Innenpolitik auch in deutschen Rechtsdiskussionen wie Erkenntnisse geheimer Wahrheiten behandelt und zur Beantwortung hiesiger Fragen herangezogen werden. Ein erschreckendes Beispiel sind die zahllosen Presseartikel, die in der vergangenen Woche über die »Hintergründe« des Abtreibungsurteils des USSC erschienen sind: Durchweg bis zum Anschlag partei-politisiert (in der erbärmlichen, irreführenden Dichotomie »konservativ« und »liberal«), in extremem Maß personalisiert (zum Beispiel SZ: »Der schweigsame Richter jubelt«; SPIEGEL: »Der Mann hinter Amerikas Rechtsruck «; »FAZ«: »Der Supreme Court folgt der Logik des Patriarchats«), endlose Ausbreitungen ideologischer Verbohrtheiten und Parolen statt rechtlicher Informationen. Wichtigste Botschaft: »Amerika gespalten«, »immer tiefer gespalten«, usw. Wenn es noch eines Beweis für den Niedergang der US-amerikanischen Rechtskultur bedürfte, schiene er mir mit dem langen Aufsatz der Professoren Fernanda Nicola (Washington) und Günter Frankenberg (Frankfurt/M) in »FAZ-Einspruch« vom 26.6. erbracht, der anmutet wie eine einzige lange Verschwörungsgeschichte. Und am 30. Juni meldete die »FAZ«, dass US-Senatoren zwei Richter des USSC beschuldigen, »Meineide« geleistet zu haben, als sie bei den Anhörungen vor ihrer Wahl bekundeten, sie hielten die alte, nun aufgehobene Entscheidung für »geregeltes Präzedenzrecht«. Sollten in Deutschland jemals (wieder) Richter vor ihrer Bestellung Regierungen oder Abgeordneten schwören müssen, wie sie zukünftig zu entscheiden gedächten, dürfte das Ende der europäischen »Werte«-Kultur gekommen sein.
Rechtsgut
Sinnvoll ist es, sich den Fragen nicht mit fertigen populistischen Formeln, sondern vom Grundsatz her zu nähern: Welche »Rechtsgüter« liegen jeder (beliebigen) rechtlichen Regelung der Abtreibung zugrunde? Und was soll das überhaupt? Wieso kann die Frage der Abtreibung nicht so behandelt werden wie die Frage, ob man Kartoffeln mit dem Messer schneiden oder mit kurzer Hose ins Büro gehen darf? Da kämen manche vermutlich schon ins Stottern und auf die Idee, »irgendwie« sei die Schwangerschaft doch wichtiger als die aktuelle Mode. Aber warum? Ist ein Embryo eine Art Wurmfortsatz, ein Muttermal, eine gutartige Geschwulst? Wenn ja: Warum? Und wie lange? Erstaunlicherweise betonen auch Befürworter einer radikalen Abtreibungsfreiheit stets, es mache sich »keine Frau die Entscheidung leicht«. Das ist nicht ganz widerspruchsfrei, denn warum sollte man sich das Entfernen eines störenden Zellhaufens von »Schwangerschaftsgewebe« nicht auch mal leicht machen?
Weitere, entscheidende Frage: Gibt es im Abtreibungsrecht nur ein einziges »Rechtsgut« oder zwei, oder gar noch mehr? »Rechtsgut« ist ein rechtphilosophischer Begriff. Er wurde im 19. Jahrhundert geprägt, als man zu beschreiben versuchte, warum und mit welcher Legitimation eigentlich das staatliche (Straf)Recht tut, was es tut, und von den allermeisten Menschen auch für notwendig gehalten wird. Warum sind Totschlag, Betrug oder Vergewaltigung »strafbar«? Warum nicht Rülpsen, Mamas Geburtstag vergessen oder Faul Sein? Andere Länder, andere Zeiten, andere Strafbarkeiten! Nichts ist »absolut«, alles ist »relativ«!
Unter einem »Rechtsgut« verstehen wir eine sozial als wertvoll angesehene, individuell oder überindividuell zugeordnete soziale »Gegebenheit«: Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen, Ehre, Selbstbestimmung. Individualrechtsgüter sind Individuen zugeordnet: Personen, die nach Art. 1 Abs. 1 GG »Würde« haben, also einen Eigenwert, der nicht abgeleitet, nicht »verliehen«, nicht von der Gnade oder dem Einverständnis einer anderen Person abhängig ist. Eine solche Personenwürde hat jede einzelne Frau. Eingriffe in ihre körperliche Integrität und/oder ihren Willen sind daher Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter. Dasselbe gilt natürlich für (geborene) Kinder; sie sind nicht – z.B. solange sie gestillt werden oder existenziell auf Fürsorge angewiesen sind – ausgelagerte Teile ihrer Mutter (oder gar ihres Vaters).
Vermutlich sind hierzulande nur wenige Menschen der Ansicht, dies gelte exakt ab dem Zeitpunkt des Sprungs der Fruchtblase; bis zu dieser Sekunde sei das (ungeborene) Kind aber nur eine Art unselbständige Beule am/im Körper der Schwangeren. Das kann eigentlich niemand ernsthaft annehmen, der einmal den Prozess einer Schwangerschaft und der Entwicklung eines Fötus erlebt oder miterlebt hat.
Hieraus lässt sich, mit sehr guten Gründen, ableiten, was die ganz herrschende Meinung, die Rechtsprechung und auch die Human- und Rechtswissenschaft meinen: Dass es – von Anfang der Schwangerschaft an – jedenfalls zwei verschiedene, selbständige Rechtsgüter gibt: Die Person der Schwangeren und die – »werdende« Person des Embryos. Nur deshalb können ja Personen, die vor ihrer Geburt durch schuldhafte Eingriffe Dritter (Gewalttäter, kunstfehlerhafte Ärzte, giftvertreibende Chemieunternehmen) Schäden erlitten haben, die sich erst nach der Geburt manifestieren, eigene Rechte geltend machen. Die Entschädigungen für die »Contergan«-Geschädigten der Sechzigerjahre oder die »Dioxin«-Geschädigten der Achtzigerjahre waren keine Almosen für die Mütter, sondern Ansprüche der Kinder selbst. Wären diese vor der Geburt nur »Teil ihrer Mutter« gewesen, hätten sie so wenig Ansprüche gehabt wie deren Blinddarm.
Wenn man davon ausgeht, dass ein Fötus im 6. oder 8. Schwangerschaftsmonat ein (eigenes!) »Leben« – und nicht nur eine »Lebensfähigkeit« – hat, dann kann man zum einen sehr schwer oder gar nicht begründen, warum er dies im 4. Schwangerschaftsmonat nicht haben sollte. Zum anderen kann man nicht sinnvoll begründen, warum der Staat eine Schutzpflicht für Neugeborene haben soll, nicht aber für Föten zwei Wochen vor der Geburt. Das ändert ja nichts an der Schutzpflicht des Staates für Leben, Gesundheit und Selbstbestimmung der Schwangeren, sondern führt, wie so vieles, gegebenenfalls zu einem »Konflikt«. Selbstverständlich ist der Staat verpflichtet, Föten davor zu schützen, zum Beispiel gegen den Willen der Schwangeren durch Gewalteinwirkung getötet (abgetrieben) zu werden. Auch eine staatliche Schutzpflicht gegen grob sittenwidrig (Verkauf von Embryonalgewebe) oder vollkommen irrational (»Teufelsaustreibung«) motivierte Abtreibungen dürfte die große Mehrheit der Bürger nicht als freiheitsfeindliche Bevormundung verdammen. Und schließlich dürfen auch nach der Geburt Mütter und Väter bekanntlich über ihre Kinder nicht verfügen wie über Tiere.
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Oben — Was sagen wir unseren Kindern? Proteste vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten an dem Tag, an dem Roe vs Wade gekippt wurde
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Erstellt von Redaktion am 25. Juni 2022
Die »Judensau« von Kassel
In Kassel implodierte die Kunst. Der identitäre Kulturkram verkrümelte sich; zurück blieben verstörte Sozialpädagogen. Nicht tragisch!
Eine, zwei, viele Schanden
In dieser Woche muss man vermutlich etwas zur Documenta 15 sagen, die in einer anderen Kolumne ein bisschen robust als »Antisemita 15« bezeichnet wurde und von »Bild« als »Kunstausstellung der Schande«, was auf unangenehme Weise die bekannte Höcke-Terminologie andeutet, in jedem Fall aber eine unangemessene Bedeutsamkeit ins Spiel bringt, wie sie auf »Bild«-Level gern mit dem – gern auch rassistisch konnotierten – Trash verschmolzen wird. Ansonsten, kleine Schlagzeilenauswahl: »Wie konnte das passieren?«, »Antisemitismus im Postkolonialismus«, »Das Kreuz des Südens«, »Die Schande der Documenta«, »Rocky Horror Picture Show«, »Die Kunst ist frei, aber…«, »Warum schaute Roth bei Judenhass weg?«.
Womit wir in der Abteilung »Rücktritte« gelandet wären. Selbstverständlich haben der Oberbürgermeister sowie die Landeskulturministerin die vollständige Unverzeihlichkeit, Unentschuldbarkeit, Unerträglichkeit und Unmenschlichkeit der Schande sogleich dem Publikum mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, genau das hätten sie schon immer gesagt. Da kann mal also einen Rücktritt schon mal ausschließen. Frau Roth ist wie immer schwer betroffen, muss also ebenfalls nicht zurücktreten, wo sie doch sogar einmal »Managerin« von, äh, dem König von Kreuzberg war! Herr Steinmeier tritt auch nicht zurück, da er zwar eine Begrüßungsrede bei der Show der Schande hielt, aber zu Protokoll gab, das habe er sich echt lange überlegen müssen. Vorbildlich! Herr Bundeskanzler hat Glück gehabt; er konnte rechtzeitig absagen. Da wird es wohl ein paar aus der zweiten und dritten Reihe erwischen.
Verantwortungen
Die eigentlichen Verursacher, sogenannte Kollektive mit irgendeiner »kulturellen Identität«, jedoch – deshalb – ohne individuelle Verantwortungen, treten demnächst ebenfalls zurück, allerdings wohl nur per Flug nach Indonesien. Erstaunlicherweise, so muss man sagen, konzentrieren sich die Entsetzensschreie ganz auf die oben genannten deutschen Aufsichtspersonen: Irgendwie haben die begeisterten Veranstalter und Politiker offenbar die Pflicht verletzt, auf ihre ungezogenen Globalsüdkinder aufzupassen. Das ist eine »Aufarbeitungs«-Herangehensweise, die einem vertraut vorkommt.
Auch der Kolumnistenkollege hat einleitend klargestellt: »Es gibt eine breite Antisemitismusakzeptanz in Deutschland.« Ich bin mir nicht sicher, ob ich das so formuliert hätte, obgleich es, nach Auskunft der empirischen Sozialforschung, zutreffen dürfte. Allerdings ist alles und sogar dies relativ, und bei »Antisemitismusakzeptanz« würden mir spontan erst einmal ein paar Beispiele außerhalb Deutschlands einfallen. Es kommt darauf aber nicht an, denn das Banner der Documenta-Schande wurde ja, soweit ersichtlich, keinesfalls von einer breiten Akzeptanz besichtigt, gutgeheißen, aufgestellt und so weiter. Bevor man in die »Breite« geht, sollte man die Höhe und Tiefe ausloten. Und dass jetzt die Breite Deutschlands binnen zwei Tagen als Quell einer »Schande« ausgemacht ist, die in ungenügender Kontrolle über einige »Kollektive« dummer Südweltkinder bestand, überzeugt mich jedenfalls so lange nicht, wie nicht ein bisschen konkreter darüber gesprochen wird, wie sich das Grauen, das Entsetzen, die Empörung und die Schanden denn in den hiesigen Rahmen einordnen lassen, wenn alle Rücktritte abgewickelt sind und alle einmal zu Protokoll gegeben haben, dass man von jetzt an aber wirklich aufpassen sollte.
Frohsinn
Ein paar besonders skurrile Gags muss man auch in dieser ernsten Angelegenheit notieren, schon um die gute Laune nicht gänzlich zu verlieren. Die Darstellung von Juden als Schweine dahin zu erläutern, es handle sich um eine authentisch indonesische und deshalb insgesamt recht ordentliche Kulturansicht, die nur in Deutschland unpassend erscheine, war eine intellektuell-kunsttheoretische Leistung, die nicht mehr unterboten werden kann. Dasselbe gilt natürlich für die halb gar verschwiemelten »Na ja, irgendwie«– Kommentare, die dazu von den hiesigen identitären »Kultur«-Quatschköpfen abgegeben wurden: »Warum soll sich der globale Süden mit den Problemen des deutschen Antisemitismus befassen?«, lautet die mit letzter Kraft hingewokte Exkulpationsfrage auf Peinlichkeitsplatz eins.
Das ist natürlich Unsinn, illustrierte aber recht schön, was Bazon Brock in seiner Anmerkung im Deutschlandfunk zum Wesen der tendenziell totalitären »Identitäts«-Kunst zutreffend gesagt hat: Liquidierung des europäischen Weltgedankens individueller Bedeutung, Würde und Verantwortung ohne Repräsentation von »kultureller« Macht. Das Vertrackte, sich den rundum Gutherzigen Verschließende besteht gerade darin, dass die Konzeption von Kunstproduktion und -rezeption als einer Art sozialpädagogischem Konzept einmal mehr mit hohen Begeisterungswerten für die eigene moralische Erleuchtung einhergeht. Die Kinder und Enkel der im Interesse und mithilfe des »Westens« gequälten und ermordeten Indonesier treten als Kulturkollektiv in die Manege, eine Zwergenshow des Weltzirkus, im Chor singend; die Gattin des Impresarios ist gerührt.
Nicht minder wunderbar war die Idee mit dem Verhüllen. Hat das eigentlich die hessische Polizei angeordnet, die Stadt Kassel, die Kulturstaatsministerin oder die Verwaltung der Ausstellung? Wem gehört der Standort am Friedrichsplatz, ist er vermietet? Wer hat da das Sagen? Jedenfalls eine Aktion, an welcher Christo und Jeanne-Claude ihre Freude gehabt hätten! Ich erinnere mich, wie ich mich in der ersten Juliwoche 1995 zwei Tage lang auf der Wiese vor dem Reichstagsgebäude aufhielt und dieses nie zuvor und nie danach so unverhüllt gesehen habe. Die Idee, das indonesische Kulturbanner schwarz zu verhüllen, als Mahnmal der Trauer darüber, dass man nicht darüber sprechen könne, ob ein schweinsköpfiger Jude ein Teil von Deutschland sei oder ein Teil von Indonesien, lässt sich in den herkömmlichen Begrifflichkeiten von Kunst, Kommunikation und Doofheit kaum mehr beschreiben.
Kunst
Trotzdem ist damit, dass das »Skandal«-Geschrei vier Tage lang gefeiert und dem »Banner« sowie der ganzen Veranstaltung der adelnde Beiname »umstritten« verliehen wurde, die Sache nicht so recht erledigt. Denn, so unerwartet das klingen mag: »Antisemitismus« ist ja als solcher nicht verboten; ebenso wenig wie »Antiislamismus«, »Antiamerikanismus«, Anti-Irgendwas. Der Mensch darf hierzulande so anti sein, wie er will; dies gilt selbst als einer der bedeutendsten »Werte«, für deren Erhalt die Bundeswehr in Afghanistan gekämpft hat. Was ein ordentlicher Antiislamist ist, der malt oder kauft sich ein paar schöne Mohammed-Zeichnungen, auf denen der Prophet als gurkennasiger, Bomben tragender Terrorist abgebildet ist, in einer Badewanne voller Blut sitzend. Und feiert sich unter der Schlagzeile »Jetzt erst recht!« (8. Januar 2015) als Frontkämpfer der Kunstfreiheit. Wenn irgendeine sogenannte Kultur das als ultimativ blasphemisch-imperialistische Demütigung empfindet: Pech gehabt!
Nun soll man bekanntlich Verschiedenes nicht gleichsetzen. Allerdings Gleiches auch nicht mit Fleiß als unvergleichbar behandeln. Man muss also schon etwas genauer hinschauen, als nur auf die ersten Empörungen über mehr oder weniger abwegige Beschuldigungen, Verschwörungsbehauptungen und Abwertungen mit eingespielten Reflexen zu reagieren, die mehr der eigenen Exkulpation – oder besser: Entflechtung – dienen als zum Verständnis beitragen.
Die »Judensau« von Wittenberg (und anderswo) ist, so haben wir kürzlich höchstrichterlich erfahren, erstens Kunst, zweitens Denkmal, drittens beleidigungsmäßig hinreichend neutralisiert mittels einer Bodenfliese und eines Hinweisschildes. Ich persönlich hätte, wenn ich mitzuentscheiden gehabt hätte, wohl anders gestimmt: Ich fand die »Entfremdung« und Distanzierung der – selbstverständlich beleidigend gemeinten – Skulptur an der Außenwand der Kirche mittels Hinweisschildes nicht ausreichend, sondern hätte vorgeschlagen, sie abzunehmen und in einen »musealen« Kontext – etwa in einem Innenraum der Kirche – einzufügen, in welchem sie ihre demonstrativ verhetzend-beleidigende Wirkung zugunsten einer kunsthistorisch-politischen Betrachtung noch stärker verlieren würde.
Die Gerichte – Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof in Zivilsachen – haben anders entscheiden. Das ist sicher vertretbar und zu akzeptieren. Das Recht – hier: Paragraf 1004 BGB: Beseitigungsanspruch – ist nicht dazu da, eine permanente gegenständlich-inhaltliche Bereinigung der Vergangenheit zu sichern. Gerade deshalb erscheint es mir verwunderlich, dass das »Judenschwein« aus Kassel überhaupt nicht in diesem Kontext diskutiert wurde. Ob man einen Gegenstand der bildenden Kunst entfernen muss oder nicht, ist ja keine Frage des Begriffs von »guter« Kunst. Diese in der Bevölkerung noch verbreitete Ansicht ist im Recht längst überholt. Kunst ist nicht das Gegenteil von Beleidigung oder Verhetzung. Früher dachte man: Entweder etwas ist Kunst oder Beleidigung, Kunst oder Pornografie. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in den Achtzigerjahren klargestellt, dass es sich um zwei ganz verschiedene Bewertungssysteme handelt: Kunst ist Kunst, Beleidigung ist Beleidigung, beleidigende Kunst ist, was sie ist.
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Oben — Impressionen von der documenta fifteen.
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Erstellt von Redaktion am 18. Juni 2022
Vom Drohen und Warnen
Eine inflationär verwendete Figurette der Volksbelehrung ist das Ankündigen verschiedenster Übel und Unglücke. Welche Botschaften stecken dahinter?
Romantik
»Über dem Nebelmeer«: Der Forist sieht hier vor dem inneren, also dem Auge, welches dem Postmodernen das wichtigste ist, wie der Gefühlskundler C.D. Friedrich im Jahre 1818 seinen – damals nicht so genannten – Wanderer über dem Ozean der Ahnungen und Möglichkeiten stehen ließ. Eine gewisse Beunruhigung löst das Betrachten jenes Betrachters auch nach 200 Jahren noch aus. Das Prinzip ist kunstgeschichtlich weniger direkt als eine Fliege auf einem Blumenstrauß, dafür aber modern und variabel verwendbar. In Teilen der Nachrichtenlage hat es wieder die Herrschaft übernommen.
Klassik
Für ein 500-Gramm Bio-Dinkelbrot zahlte der Kolumnist vor wenigen Tagen 7,18 Euro. Nicht im Gourmet-Shop, sondern beim Supermarkt-Bäcker. Ein bemerkenswertes Erlebnis für einen, in dessen Kindheit ein Brötchen 10 Pfennig kostete, zwar ohne drei aufgestreute Kornarten, Zuckerkulör, Kürbis- und Karrottenanteil, dafür aber mit handgeritzter Längsfuge. Umso lustiger fand ich deshalb die Meldung vom 13. Juni: »Özdemir warnt vor hohen Preisen«. Nun meint unser Herr Bundeslandwirtschaftsminister eine solche Warnung gewiss nicht witzig; vielmehr ist er schwer besorgt, dass die deutsche Bäuerin und der deutsche Bauer gemeinsam mit ihren Freunden aus Industrie und Handel gezwungen sein könnten, der deutschen Verbraucherin und dem deutschen Verbraucher die belegten Brötchen und Laugenstangen in den gefühlt 500.000 Backshops zu verteuern. Und wenn wir Pech haben, kommt zum Überfluss auch noch die Arbeiterinnenführerin Frau Esken aus den Büschen und schlägt zur Bewältigung der drohenden Brotpreiserhöhung ein Sonntagsverbot des Verzehrs von Butterbrezeln vor: eine klimakritisch-reformorientierte Variante des ebenso falschen wie ausgezutzelten Antoinette-Anekdötchens.
Tatsächlich ist, wo es wehtut, mit Scherzen dieser Art nichts auszurichten. Wie von wohlmeinenden reicheren Menschen unentwegt dargelegt wird, »droht Armut«: vorerst einmal den Familien, »immer mehr« Kindern, alleinerziehenden Frauen sowie allen Alten außer Beamtenpensionären und erbenden Best Agerinnen. Insgesamt also etwa 60 Prozent der Bevölkerung, knapp gerechnet. Und da sind die Deutschen noch gut dran; im Mutterland der Unermesslichkeit kann man noch 20 Prozent draufschlagen.
Nun ist Armut gewiss kein Anlass für zynisches Geschwätz. Deshalb wüsste man gern, was der Unterschied ist zwischen der Armut und der drohenden Armut, und warum es hierzulande stets immer mehr »von Armut Bedrohte«, aber notorisch wenige Arme gibt. Diese Frage kann man als Wortklauberei abtun. Jedoch warne ich vor jeglicher, insbesondere natürlich der unzulässigen Verharmlosung: Meistens bedeuten Worte etwas, selbst wenn viele es vergessen haben. In Teilen Afrikas und Asiens, so lesen wir nun täglich, »drohen Hungersnöte«. Im selben Beitrag liest man, dass »dort bereits seit Jahren Hungersnöte herrschen«. Die nun drohende Not ist, so die herrschende Meinung, durch Herrn Putin verursacht, der das Schwarze Meer so habe verminen lassen, dass seine Kriegsschiffe nicht an Land und der Weizen nicht außer Landes kommen. Das ist zwar, finde ich als Laie, eine seltsame Angriffstaktik. Aber seit ich die in unendlichem Strom veröffentlichten Bulletins mehrerer Hundert Militärstrategen und Panzergeneralinnen h.c. lese, ahne ich, dass ich vom Kriegshandwerk keine Ahnung habe.
Das Drohen der Hungersnot mangels fremdem Weizenexport zieht nun mindestens zwei Folgedrohungen nach sich: Erstens lässt sich seit einer Woche ein Gemurmel vernehmen, wonach es doch vielleicht »eigentlich« ein humanitärer Hilfseinsatz (Gruß an Joschka F.) sein könne, mittels einiger Nato-Fregatten die Exportroute Odessa–Mittelmeer freizuhalten. Wir kennen diese ästhetische Figur aus der Meerenge von Hormus, wo sie schon seit geraumer Zeit hilft, unsere Werte und Gewinnmargen stabil zu halten. Aber mit Weizen und afrikanischen Kindern bekommen das humanitäre Eingreifmotiv und die völkerrechtliche Legitimation einer Fregatte natürlich einen ganz anderen Drive! Noch traut sich ja keiner so recht, seine Leitartikler- und Talkshow-Ehre auf die Karte »Für die Kinder in Afrika – Hauen wir die Weizen-Route frei!« zu setzen. Aber wir arbeiten daran.
Andererseits: Warum jetzt, und warum so? Welches kindermordende Monster ist denn verantwortlich für die Hungersnöte, die schon ohne und vor Putin und Seeminen »seit Jahren« herrschen? Und was, zum Teufel, hat das mit der Butterbrezel zu tun, die wir einfach brauchen, die wir uns hier täglich krumm legen für die Simulanten, Drückeberger und Sozialsystemschwarzfahrer der Welt? Hier könnte man mutig formulieren: Die Menschheitsfrage lautet nicht »Taktische Atomwaffe oder nicht taktische Atomwaffe«, sondern »Butterbrezel oder Hungersnot«. Weniger kompliziert: Wenn es sogar das Ende des derzeit bekannten Europa wert sein könnte, die Zufuhr von subventioniertem Brot an die Niedrigstlöhner sicherzustellen, denen wir unseren Reichtum verdanken: Könnte man dann nicht zuvor, als allerletzten Hilfsschritt der präventiven caritas, 500.000 Backshops in Germany das Herstellen von sogenannten »Snacks« aus Mehl verbieten, von denen zweimal täglich 30 Prozent wegen »Frischegarantie« entsorgt werden? Oder noch genauer: Wenn »Afrika« 50 Millionen Tonnen Weizen fehlen, könnten dann nicht einmal »Amerika« und »Europa« 50 Millionen Tonnen Kekse weniger fressen? Der kundige VWLer unter den Lesern wird über so viel Naivität höhnisch lachen: Das Hungergeschäft wird ja, wie in Afrika jedes Kind weiß, nicht auf dem Acker gemacht, sondern an der Weizenbörse! Eben.
Moderne
Im Jahr 1996 hat der Bundesgerichtshof über folgenden (hier vereinfachten) Sachverhalt entschieden (Az: 3 StR 59/96): T (Täter) sagt O (Opfer), er habe in Erfahrung gebracht, dass K (Killer) unterwegs sei, um O zu töten; K solle dafür Summe X als Lohn erhalten. Er (T) könne dem K aber zwecks Rettung des O die Summe X + 1 anbieten, dann werde alles gut. O solle dem aus Sorge um O handelnden T daher bitte die Summe X + 1 geben; dieser werde sie an K zahlen. So geschieht es. Tatsächlich ist alles erfunden. – Frage: War das eine (schwere) »Räuberische Erpressung« (§§ 253, 255, 250 StGB)? Voraussetzung wäre, dass es überhaupt eine Erpressung war: eine Drohung mit einem Übel, um eine andere Person zu einer Vermögensverfügung zu zwingen.
»Drohen ist das In-Aussicht-Stellen eines Übels, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben behauptet«. Diese Definition klingt »juristisch« und ist es auch, denn wenn man Strafrecht betreiben will, muss man den Unterschied zwischen Drohungen und Fürchten kennen, wie es sich ja auch für den Internisten empfiehlt, den Unterschied zwischen Arterien und Venen zu kennen. Die genannten Voraussetzungen liegen hier alle vor. Es fehlt aber etwas Wichtiges: Der Drohende muss die Verwirklichung des Übels gegenüber dem Opfer befürworten; tut er das nicht, dann »droht« er nicht, sondern »warnt«. Damit haben wir unseren Beispielsfall gelöst. Dass die angebliche Warnung des T eine Täuschung (und daher das Ganze ein Betrug) ist, steht auf einem anderen Blatt.
Nun gibt es in der Welt der Kommunikation zwar klare Begriffsgrenzen, aber viel mehr unklare. Die Bedeutungen schwimmen umher in den Nebelmeeren der Interessen, Erfahrungen, objektiven und subjektiven Möglichkeiten. In den meisten Fällen enthalten die Informationen, wonach »es droht«, vertrackte Stimmungsbotschaften, die betreiben, was man »Framing« nennt, wenn man zur Mehrheit der Kommunikationsexperten gehört: Einfach mal ein paar Scheinzusammenhänge und potenzielle Kausalitäten in einer Suppe von Angstbegriffen aufkochen; dann weiß das Bauchgefühl des notorisch dummen Publikums, wohin die Reise geht. Unter der Hand werden dabei die Alternativen eliminiert, die das Drohen überflüssig machen könnten, und die alternativlosen Unglückspipelines verlegt.
Man kann das am Beispiel der Begriffe »Drohen« und »Warnen« recht gut nachvollziehen, wenn man sich die Mühe macht, die Verlautbarungen genauer anzuschauen. Sucht man einmal eine Woche lang aus zwei oder drei überregionalen Zeitungen die Artikel heraus, in denen entweder jemand »warnt vor« oder »droht mit«, oder in denen »Es droht«, kriegt man leicht ein paar Dutzend zusammen. Zieht man die Albernheiten ab, in denen jemand »vor schweren Fehlern« oder »vor voreiligen Schlussfolgerungen warnt« oder »am Wochenende ein Verkehrschaos droht«, bleiben noch genügend übrig. Dann fällt einem auf, dass die Abgrenzung oft gar nicht eindeutig ist. »Ich warne Dich vor meinem Zorn«, ist das glatte Gegenteil einer Warnung, und die Meldung »Selenskyj warnt vor Vertrauensverlust in die EU« geht in klar dieselbe Richtung.
Womit wir mal wieder bei der Weltstrafpolitik angelangt wären: Aber das lässt sich schwer vermeiden zurzeit, wenn man nicht gerade damit befasst ist, dass erstens das nächste Coronachaos droht, zweitens der Zusammenbruch des sommerlichen Luftreiseverkehrs droht und drittens der Kollaps des Bahnverkehrs in Deutschland droht (alles aus dieser Woche); abgesehen davon auch ein Krieg China gegen Taiwan/USA, und dass der Biber droht, den Permafrost in der Arktis aufzutauen, falls nicht bis spätestens übermorgen von General Custer ein Kontingent an Birkenrinde an der Biegung des Flusses Chatanga hinterlegt wird.
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 4. Juni 2022
Distanz, wenn ich bitten darf!
Die Ukrainekrise hat eine neue Folge der Serie »Ich distanziere mich…« begründet. Hier sind die Grenzen fließend, und das Recht hat einen schweren Stand.
Distanz als solche
Der Mensch, wenn er schlau ist, distanziert sich im Laufe seines Lebens von allerlei Eigenem und Fremdem: das Kind von der Mama, der Jüngling von der ersten Liebe, Robert Lewandowski vom FCB und alle zusammen von der ungesunden Ernährung. Dies sind die – na ja – leichteren, jedenfalls allgemein üblichen Distanzierungen, die wehtun, aber wegen ihrer Ubiquität kein mitleiderregendes Opferimage aufkommen lassen.
Etwas schwieriger wird es mit den Distanzierungen von sich selbst. Nicht jedem geht das so sensationell daneben wie einst Herrn Hans Filbinger, und nicht jeder hat so viel Chuzpe wie einst Albert Speer. Beide Fälle sind den heutigen Distanzierungsgenerationen so geläufig und bedeutend wie die Distanzierung Georges Dantons von Maximilien de Robbespierre und sollen daher hier nicht vertieft werden.
Die ab 1945 einsetzende Distanzierung von 95 Prozent der Deutschen von sich selbst und den eigenen Kriegs- wie Lebenszielen sowie die begeisterte Solidarisierung, ja Identifizierung mit den siegreichen Opfern der eigenen Verbrechen war dann allerdings dermaßen ekelerregend verlogen, dass der nachfolgenden Generation, zu welcher auch der Kolumnist zählt, fast nichts anderes übrigblieb, als sich davon zu distanzieren. Wir wollen insoweit nur beispielhaft aus der am 22. April 1945 in allen evangelischen Kirchen Weimars verlesenen Erklärung des Herrn Superintendenten K. zitieren: »So dürfen wir vor Gott bekennen, dass wir keinerlei Mitschuld an diesen Gräueln haben« (Quelle: Spiegel, 23.02.2018). Das bezog sich auf die am 16. April 1945 stattgefundene »Zwangsbesichtigung« des KZ Buchenwald durch etwa 1000 Bürger Weimars auf Befehl der örtlichen US-Militäradministration. Die armen deutschen Irrtumsopfer sollen den GIs vorwurfsvoll zugerufen haben: »Warum tut Ihr uns das auch noch an?« Es wurde Ihnen nämlich übel beim Anblick und Geruch ihrer Opfer. Die Argumentationsfigur zeigt Nervenstärke und politisches Talent. Sie ist überdies flexibel wiederverwendbar.
Wir, ihr. Ich doch nicht!
Die nächste große Distanzierungsvorstellung betraf dann schon die Anschlussgeneration selbst: Gelernt ist gelernt! Jedes Mal, wenn heute eine Person gehobener Altersklasse und würdigen Amts das Wort »Rechtsstaat« besonders emphatisch ausspricht, denkt der erfahrene Berufsjugendliche zunächst einmal, was damit wohl gemeint sein könnte. Ein nicht unerheblicher Teil derjenigen, denen der Rechtsstaat und seine ewigen Werte heute flott über die Lippen gehen, hätte ja eine solche Begriffsbildung früher als einen glatten Verrat an der wissenschaftlich bewiesenen Weltverlaufsformel angesehen. Die korrekte Bezeichnung lautete bis 1980 »Der bürgerliche Staat«, und das war eine äußerst verwerfliche Angelegenheit (siehe Marx, »Der 18. Brumaire«, Lenin, »Was tun?«, Trotzki, »Die russische Revolution, Bd.I«). Während der frühe Punk in Brilon noch ohne Führerschein Moped fuhr, waren andere schon unterwegs in Kronstadt und Shanghai, wenn auch vorerst nur per »Zentralorgan«.
Es gibt keinen berechtigten Grund, aus welchem die Vordenker der neuen Moralität sich so dermaßen wohlig ins Gutmeinen spreizen sollten, wie sie es tun.
Damals, in Heidelberg (KBW), Hamburg (KB Nord), Berlin (?) und überhaupt (KPD, KPD/ML/AO), waren Analysten des »bürgerlichen Staats« unter vorbildlich gebügelten Fahnen von Mao Zedong, Enver Hoxha und, für die ganz Harten, Josef Stalin tätig; ihnen folgten Pol Pot und Erich Honecker. Und wenn auf der Sponti-Vollversammlung in der Uni Frankfurt einer schrie, dass das Proletariat demnächst allen Schmierfinken der bürgerlichen Lügenpresse den Hals abschneiden werde, jubelte das Publikum, bevor es bei »Mama Lina« in Bockenheim zur Pasta acht Äppelwoi vertilgte. »Batschkapp« ging auch, Goethestraße aber nicht.
Das klingt heute rührend, war allerdings keinesfalls so gemeint. Die Parolen sind präsent: Fünf Millionen Opfer des »Langen Marsches«? Kein Problem! 10 Millionen massakrierte »Kulaken«? Super! Ausmerzung der bürgerlichen Klasse? Weltgeschichtlich zwingend erforderlich! Für einen »fortschrittlichen Menschen«, der stets Proletarier ehrenhalber war und sich von seinen Liebsten »Avantgarde« nennen ließ, war die vergangene, gegenwärtige und vor allem zukünftige Liquidierung von hundert Millionen Klassenfeinden allenfalls ein logistisches, aber ganz gewiss kein »Werte«-Problem.
Es nahte einerseits der biografisch schwer vermeidbare Eintritt ins Berufsleben, andererseits ein leicht spürbares Anziehen des »repressiven bürgerlichen Staats« im Nachgang zum »Deutschen Herbst«, einer distanzierungsmäßig exzessiv ausgeschlachteten Ereignisgesamtheit mit – was sonst – romantischem Namen. Wer zuvor, Parteiprogramme aller Art zur Hand, den Helden von der Putztruppe und den Irren von der antiimperialistischen Weltkriegsfront noch »Richtiges Ziel – Falsche Form« nachgerufen hatte, zeigte sich nun begeistert vom Grundgesetz, rief zum Weltfrieden sowie zur handgemachten Strickware auf und hatte alles angeblich schon immer so gemeint.
Das kennt man, das schätzt man! Die Südamerikaexperten, denen 1973 zum Stadion von Santiago de Chile nur einfiel, dass Späne fallen, wo gehobelt wird, hatten ja ganz bestimmt auch nur gemeint, dass der Rechtsstaat aufpassen solle, damit nicht etwa in der Aufregung der Lkw-Unternehmer ein Unrecht geschehe. Eine Distanzierung von »agent orange« war ja sevesomäßig durchaus vernünftig, obgleich die Orks jener frühen Jahre, vom großen Freund »Gooks« genannt, unfair spielten und es wirklich verdient hatten. Vietnam war also ein Hochamt des Nichtdistanzierens: Die einen distanzierten sich nicht vom imperialistischen Napalm, die anderen nicht von antiimperialistischen Fallgruben mit angespitzten Pfählen. Und umgekehrt.
Die Distanzierungen vom ganz kleinen Buchhalter-Vaterland der Arbeiterklasse ab 1989 wollen wir hier aussparen; sie sind ein spezielles Kapitel, einschließlich ihres Bodensatzes von »Werte«-orientiert blühendem Leben. Da hätten wir eine Menge Vorschläge, was aber dahinstehen kann.
Distanzierungslücken
Jedenfalls verlieren sich die Spuren der Täter des Herzens und der fleißigen Gehilfen der Tat ja dann doch eher nicht im Niedriglohnsektor, sondern in der Work-life-Balance und den Kreisen der schwer geplagten, aber immerhin vom Rechtsstaat alimentierten Besserverdiener. »Vordenker«, Oberpredigerin, Think-Tank-Berater oder Uni-Dekanin sind schöne Distanzierungskarrieren, auch »Gesundheitsministerin« oder »Ministerpräsident«. Um vom ZK des KBW in den Planungsstab des Auswärtigen Amts zu kommen, muss man vermutlich ebenso viel Distanzierungskunst aufwenden wie von der Rundfunkabteilung des NS-Außenministeriums ins Bundeskanzleramt. Läuft doch!
Das ist ja nun alles schon ein bisschen Neueste Geschichte, und außerdem ist es, wie man als distanzierungserfahrener alter Mann weiß, wirklich zeitlos menschlich. Zu dieser Erfahrung gehört freilich auch die Erkenntnis, dass die Konvertiten meist die wüstesten Verfolger der Ketzer sind, und dass von ihnen die eigene Bekehrung durchweg als vollendet und die Distanzierung von der eigenen Vergangenheit als abgeschlossene Petitesse angesehen werden. Umso gnadenloser sind die Anforderungen an »Selbstkritik«, Unterwerfungserklärungen und Treueschwüre der jeweils anderen. Die Formen der »Selbstkritik«, die in »Avantgarde«-Organisationen der Siebzigerjahre praktiziert wurden, standen, glaubhaften Erzählungen von Entkommenen nach, den großen Vorbildern nicht nach.
Das ist verständlich, aber nicht unbedingt richtig. Es stimmt auch nicht, dass, wer die »Säuberungs«-Exzesse fremder Staaten und Potentaten von fern beklatscht hat, kein Problem mit der Moral habe: Wer einst geschrieben hat, die Eliminierung von konterrevolutionären Elementen oder die Liquidierung von ein paar hunderttausend Verrätern sei bedauerlich, aber notwendig, hat allemal mehr Schuld als irgendein Geigengenie, befand sich damit außerdem auf dem Argumentationsniveau von Herrn Wolodomyr Putin anno 2022. Es gibt also keinen berechtigten Grund, aus welchem die Vordenker der neuen Moralität sich so dermaßen wohlig ins Gutmeinen spreizen sollten, wie sie es tun, außer dass sie halt ihre eigene Geschichte nicht kennen möchten.
Distanzwaffen
Es geht mir, Auge in Auge mit Experten für weitreichende Raketenwerferinnen, heute nicht ums Handeln oder Planen der Zukunft, sondern um die Vorstellung von den Anforderungen, welche der zitierte Rechtsstaat an das Distanzieren seiner Bürger von sich selbst stellen darf.
Herr Schröder zum Beispiel, Bundeskanzler a.D., hat sich ein bisschen, aber nach Ansicht vieler nicht »richtig« distanziert; und so recht weiß man gar nicht, von was. Allerdings ist ja die erste Frage: Muss er das? Steht das irgendwo? Haben die Bundestagsfraktion einer politischen Partei oder deren Vereinsvorstand, geschweige denn »Moderatoren« und Kommentatoren, die dem Verräter durch Unterlassen noch kürzlich um die Füßchen schleimten, einen Rechtsanspruch darauf, dass sich biografisch aus dem Tritt geratene Staatsproletarier im Rentenalter von etwas distanzieren, für das sie früher von erheblichen Teilen der Bevölkerung bejubelt wurden? Wenn ja: Von wem und gegen wen wird ein solcher Anspruch erhoben oder durchgesetzt?
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Oben — Altbundeskanzler Gerhard Schröder als Öl- und Gasoligarch der russischen Unternehmen Gazprom und Rosneft.
- CC BY-SA 3,0AGB anzeigen
- Datei:Bodman-Ludwigshafen – Ludwigshafen – Hafenstraße – Ludwigs Erbe r 02a ies.jpg
- Erstellt: 9. September 2010
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 28. Mai 2022
Zwischen Völkerstrafrecht und Recht haben
In Davos, einem netten Ort in einem neutralen Staat, sprachen der »Nato-Chef«, der Bundes-Kriegswirtschaftsminister und ein paar Oligarchen des Westens über die zukünftige Aufteilung der Welt. Wir sind betroffen.
Wirtschaftsschnack
Wir Deutsche hatten einmal einen Bundeskanzler, der mächtig stolz darauf war, zum Durchregieren keinen Professor aus Heidelberg, sondern nur »Glotze und Bild« zu benötigen. Das wurde ihm von sensiblen Professoren in den Deutungszentren der Republik übel genommen und in der Geschichtswissenschaft unter »Flasche Bier« abgelegt. Heutzutage, im Jahrhundert der mimisch-visuell grübelnden Regierungskunst eines Friedrich M. und eines Robert H., geht so etwas natürlich nicht mehr: Hier wird die Absatzhöhe der Geparden Ministerin vom eleganten Finanzminister persönlich gemessen.
Wie Sie wissen, sehr geehrte Leser, hat in dieser Woche der Bundeswirtschaftsminister »eine neue Weltordnung« gefordert . Darunter macht man es nicht in Davos, schon gar nicht, wenn man der »beliebteste« deutsche Nichtbundeskanzler ist und Frau von der Leyen vom Podium raunte: »Die Ukraine muss diesen Krieg gewinnen«, was wahrscheinlich eher eine untertänige Bitte an den Göttervater »Biden« war als ein Befehl an den genannten Staat, allerdings in beiden Fällen wenig mit der drohenden Hungersnot unter deutschen Rentnern oder den Affenpocken zu tun hat.
Anschließend, so vdL, benötigt man dort (UKR) einen Rechtsstaat, eine unabhängige Justiz, eine etwas weniger korrupte Staatsverwaltung, eine auf fünf Billionen Dollar Kredit gestützte neue Volkswirtschaft sowie die Entmachtung aller »Oligarchen«. Große Pläne also für blühende Landschaften! Herr Jens Stoltenberg, der in Davos die Industrie- und Handelskammer des Westens vertrat, ergänzte noch, »grundsätzlich« spreche nichts gegen den Handel mit China. Da waren wir sehr erleichtert, schon weil wir seit zwei Monaten auf ein paar LED-Glühbirnen warten. Eine Videobotschaft des amerikanischen Präsidenten mit ergriffenem Dank an die Partner und Glückwünschen an die amerikanische Ölindustrie, der die Cancelung von NS2 ein paar Billionen Dollar pro Jahr einbringen wird, wurde, soweit ich weiß, nicht eingespielt. Man muss sich auch einmal still freuen können.
Neuigkeiten!
Wie Sie ebenfalls wissen, hat in der vergangenen Woche eine geheime Quelle eines Wissenschaftlers diesem und er wiederum einem garantiert neutralen Investigativ Netzwerk mitgeteilt, dass in China, dem Land am Ende der bewohnten Welt, eine hohe Zahl von Uiguren, Menschen anderen Aussehens, anderer Traditionen und anderer Religion als die Mehrheiten der Han-Chinesen, Ukrainer und Deutschen, entgegen der Annahme der Bundesregierung nicht in Integrationszentren und Betreuungseinrichtungen gehalten werden, in denen es nicht immer ganz lupenrein zugeht. Tatsächlich, so hat die Bundesaußenministerin erstmals erfahren, werden dort Hunderttausende von Menschen mit brutalen, jeder Rechtsstaatlichkeit spottenden, menschenrechtswidrigen Methoden »umerzogen« und zu »richtigen« Chinesen gemacht, was nach Ansicht der Verantwortlichen am besten dadurch zu erreichen ist, dass man jedes geringste Zeichen einer eigenständigen Kultur, einschließlich Sprache und Religion, mit härtesten Strafen ahndet.
Die Bundesaußenministerin »zeigte sich«, wie man erfuhr, ob dieser Nachricht »tief entsetzt«, einmal mehr fassungslos und zudem empört; sie hat deshalb, wie man las, »von Peking transparente Aufklärung gefordert«. Da wird sich Peking sehr gefürchtet haben. Es hat derzeit etwa 22 Millionen Einwohner, also so viel wie NRW, Berlin und Hamburg zusammen. Es funktionierte schon als Hauptstadt, als der Westen noch 200 Jahre auf die Geburt Homers warten musste.
Die derzeitige Bundesministerin des Äußeren hat ihr Amt seit 8. Dezember 2021 inne. Seither sitzt sie mindestens einmal pro Tag für mindestens eine Stunde in einer »Lagebesprechung«, in der ihr von den Abteilungen des Ministeriums die von eigenen und befreundeten Geheimdiensten in großer Menge zusammengetragenen Informationen und Bewertungen der Ereignisse in der Welt da draußen (Zuständigkeitsbereich) vorgetragen und erklärt werden. Außerdem finden pro Tag weitere zehn Termine statt, bei denen Informationen im Speziellen vertieft werden.
Es darf also jedenfalls ausgeschlossen werden, dass die Ministerin davon, dass in den Umerziehungslagern der chinesischen Provinz Xinjiang seit Jahren gefoltert, vergewaltigt, genötigt wird und dass diese Maßnahmen sich gezielt gegen die ethnische Minderheit der Uiguren richten, deren Kultur und Eigenständigkeit (Identität) nach dem Willen der chinesischen Regierung vollständig ausgelöscht werden sollen, erst kürzlich aus der Zeitung erfahren hat. Dagegen spricht auch, dass Frau Ministerin Anfang Dezember mitteilen ließ, sie habe gesagt, dass sie »einen härteren Kurs gegenüber China« ankündige. Sie brachte »ein Importverbot für Produkte aus der chinesischen Region Xinjiang ins Spiel« und schloss auch einen Boykott der Olympischen Winterspiele nicht aus. Nun gut: Dass man dem chinesischen Volk und der deutschen Wintersportindustrie nicht zumuten konnte, auf deutsche Bobfahrer zu verzichten, haben wir durch den tapferen Rausschmiss der russischen Behindertensportler moralisch wieder ausgeglichen. Über das Importverbot können wir ja reden, sobald wir mit Russland abgerechnet haben.
Aber jedenfalls ist die Behauptung, die Außenministerin sei über die Enthüllungen der vergangenen Woche »tief betroffen« und schockiert, bestenfalls ein sehr kleiner Teil der Wahrheit. Verlautbarungen des Auswärtigen Amts darüber, wie sich die Ministerin »gezeigt habe«, sind nämlich keine Bulletins über den emotionalen Zustand von Frau Annalena B., sondern Erklärungen der Bundesregierung über das Wissen und Wollen des Staats. Und diesem Staat ist seit vielen Jahren sehr genau bekannt, wer die Uiguren sind und was ihnen geschieht. Im Januar, als Frau B. erstmals mit Herrn Wang Yi, dem Außenminister, sprach, hieß das Thema »die Fortentwicklung der bilateralen Beziehungen« (AA, 20.01.2022). Ich vermute, da ging’s eher um lebendige Chips als um tote Kinder.
Völker und Recht
Da die Ministerin bekanntlich vom Völkerrecht her kommt, ist ihr möglicherweise § 6 Abs. 1 des Deutschen Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) bekannt geworden, der lautet:
»Wer in der Absicht, eine (…) religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1) ein Mitglied der Gruppe tötet,
2) einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden (…) zufügt,
3) die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen
4) Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5) ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.«
Und § 1 des VStGB stellt klar:
»Dieses Gesetz gilt für (…) Taten nach § 6 (…) auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.«
Zuständig für die Verfolgung solcher Taten ist, der Mehrheit der Bundesbürger geläufig, der Generalbundesanwalt (GBA), der im Moment Beweismittel sammelt und Ermittlungen durchführt, um die zahlreichen russischen und vielleicht vereinzelt auch ukrainischen Täter zu verfolgen, die seit Februar 2022 mutmaßlich Taten nach §§ 6 bis 12 VStGB begangen haben. Das ist auch gut so, denn schließlich gilt auch für den GBA § 152 Abs. 1 StPO:
»(Die Staatsanwaltschaft) ist … verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.«
Ob solche Anhaltspunkte gegeben sind, ist in einem »Vorprüfungsverfahren« herauszufinden. Das sollte hier – bezogen auf den Völkermord an den Uiguren – kein Problem sein. China, das wie die Ukraine das Römische Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) nicht unterzeichnet hat, möchte die Taten vermutlich in den nächsten 500 Jahren nicht verfolgen. Ein paar Planstellen könnte man beim GBA also durchaus schon mal vorhalten!
Nah und fern
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Oben — Davos, Graubünden
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Erstellt von Redaktion am 21. Mai 2022
Schlacht im Niemandsland
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen eingebracht. Ein Kampf um fast nichts nimmt seinen Fortgang.
Amerika!
In den USA spielt sich derzeit ein juristischer Glaubenskampf der ganz speziellen Sorte ab, angetrieben vom Angriffswillen der Allerfrömmsten, denen es wie immer stets ums Prinzip und selten um die Menschen geht, und exekutiert vom Supreme Court, einem in seiner Stellung dem Bundesverfassungsgericht ein wenig ähnlichen Gericht, an dem allerdings, anders als zum Beispiel im Jury-Wesen, nicht der an sich sympathische Gedanke der Demokratie für lustige Ergebnisse sorgt, sondern der Glaube an die Kraft greisenhafter Gefolgschaft. Es war, wie man sich erinnern wird, der Friedenskanzler Schröder, der einst eine Justizministerin schasste, weil diese das Rechtssystem der amerikanischen Freunde »verrottet« genannt hatte. Das geht natürlich gar nicht! Inzwischen nennt die Partei von Karl Liebknecht und Otto Wels den Kanzler Schröder »verrottet«. Das ist aber eine andere Geschichte.
In den USA geht es um die Erlaubnis zur und die Strafbarkeit von Abtreibung an sich. Mit den vielfach nur mehr absurd erscheinenden Erregungen, die da produziert werden, muss man sich und wollen wir uns hier nicht näher befassen. Es reicht die Feststellung, dass die deutschen Glaubensheere einmal mehr in Feld, Wald und Flur umherirren, wo der leicht erregbare Amerikaner bereits tränenüberströmt und mit gezücktem Säbel zur alles entscheidenden Attacke bläst. Hierzulande geht es, kurz gesagt, einmal mehr um Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs (StGB). Das ist unter den Ungeheuern weniger ein Löwe mit langen Zähnen als ein Häschen mit langen Ohren.
Entwurf
Am 13. Mai fand im Deutschen Bundestags die Erste Lesung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung statt. Das Gesetz trägt den sperrigen Namen »Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch« und läuft unter der Hausnummer Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 20/1635. Zur Sprache kamen auch BT-Drs. 20/1017 (Antrag der CDU/CSU: »Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten«) und BT-Drs. 20/1736 (Antrag der LINKEN: »§ 219a StGB streichen«). Als einstiger Germanistikstudent muss ich hier zwanghaft der CDU/CSU an den Rand schreiben, dass man programmatisch entweder von einer Frau und einem Kind oder von beiden im Plural, meinetwegen auch von Mehrlingsgeburten sprechen sollte, keinesfalls aber von der Geburt eines Kindes durch mehrere Frauen. Es sei denn, die Hebammen- und Empathiekunst überwindet inzwischen auch gynäkologische Grenzen.
Dies beiseitegelassen, stellt sich die Kampflage ungefähr wie folgt dar: Paragraf 219a StGB in seiner bis 2020 geltenden Fassung stellte es unter Strafe, für die Durchführung von sogenannten Schwangerschaftsabbrüchen zwecks eigener Bereicherung öffentlich oder in sittenwidriger Form zu werben. Das war Teil des – wir erinnern uns – Kompromisses, der nach jahrzehntelangem gesellschaftlichem Streit im Jahr 1994 zur Einführung der »Beratungslösung« führte, einem klaren Fall von Fristenlösung mit Beratungsangebotspflicht. Diese Fallgruppe des Paragrafen 218a Absatz 1 StGB deckt 98 Prozent der jährlich etwa 110.000 in Deutschland registrierten Abtreibungen ab; nur der kleine Rest entfällt auf die »Indikationen« des Absatz 2, die weithin nicht streitig sind.
Man kann nun sagen, dass der Kompromiss von 1994 aus irgendwelchen Gründen wieder aufgelöst und dass neu gestritten werden sollte. Die beiden Extrempositionen (»Freiheit« = völlige Freigabe bis zum neunten Monat, oder »Moral« = weitestmögliche Einschränkung) haben allerdings von vornherein keine Chance zu obsiegen, denn sie sind für die Gesellschaft nicht aushaltbar. Eine Neuverhandlung wäre daher wohl nur eine vermutlich jahrelange fruchtlose Streiterei um Prinzipien.
Die Unzufriedenheit der Seite »Freiheit« hat sich vor ein paar Jahren auf den Nebenschauplatz des Paragrafen 219a StGB eingeschossen, der – stellvertretend für die Gesamtregelung – nun als angeblich gezielt frauenfeindliches Angriffsziel herhalten muss. Nachdem viele Jahre lang praktisch alle (wenigen) Fälle, in denen wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot gegen Ärzte ermittelt wurden, von den Staatsanwaltschaften alsbald wieder eingestellt wurden, ist dann der Fall der Ärztin Kristina Hänel aus Gießen zum überdimensionalen Politikum aufgeblasen worden, beflügelt durch einige Fanatiker, die es sich zum Spaß und Lebensinhalt gemacht haben, Ärzte anzuzeigen und anzuprangern.
Am 1. Januar 2021 ist, nach wiederum jahrelangem Streit, die jetzige Fassung des Paragrafen 219a in Kraft getreten. Sie stellt, vereinfacht gesagt, unter Strafe, gleichzeitig über Abtreibungen zu informieren (Information) und diese Leistung öffentlich anzubieten (Werbung). Jeweils für sich allein ist beides erlaubt; nur beides zugleich darf man nicht. Grund dieses Verbots einer Kombination ist, dass Ärzte daran gehindert werden sollen, aus eigenem finanziellem Interesse für eine angeblich bei ihnen besonders gute Abtreibung zu werben. Das ist ein Zugeständnis an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das ungeborene Leben einen von der schwangeren Frau abzugrenzenden Eigenwert im Recht und in der Verfassung hat und deshalb vom Staat zu schützen ist – ein klassischer Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsfall.
Die Seite der Gegner bringt nun, außer dem eher albernen Argument, abtreibende Ärzte täten es ja gar nicht um ihres Verdienstes willen, sondern weil sie so gute Menschen seien, seit Langem immer wieder vor, die Regelung verbiete es Ärzten, »sachlich zu informieren«. Dieses Narrativ wird mithilfe permanenter Wiederholung und gebetsmühlenartig vorgetragener, treuherziger »Ich will doch nur helfen« – Beteuerungen der prophetengleich verklärten Ärztin Hänel wider alle Logik aufrechterhalten. Es hat auch in den Gesetzentwurf unverändert Einzug gehalten, in dem es heißt:
- »Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche (…) vornehmen, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs … auf ihrer Homepage bereitstellen (…).«
(Gesetzentwurf S. 1)
Die angebliche Folge soll sein:
- »Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert.«
(Entwurf S. 2)
Und angeblich sind auch die Ärzte schwer bedroht:
- »Für Ärztinnen und Ärzte besteht noch immer Rechtsunsicherheit. Denn sie bleiben einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, wenn sie sachliche Informationen über von ihnen angebotene straffreie Schwangerschaftsabbrüche (…) bereitstellen.«
(Gesetzentwurf S. 8)
Auch der Bundesjustizminister sprach am 13. Mai, es sei ein »absurder Anachronismus«, dass zwar irgendwelche Spinner jeden Unsinn, die »Hüter der Wissenschaft« (gemeint: Ärzte) aber nicht die Wahrheit über Abtreibungen veröffentlichen dürften. Na ja.
Fantasie und Realität
Das klingt bedrückend und wäre in der Tat Anlass zu gesetzgeberischer Aktivität. Der Haken an der Sache ist allerdings, dass nichts davon zutrifft. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es ist Ärzten – man kann es nicht oft genug wiederholen – gerade nicht verboten, so breit und genau, wie immer sie wollen, öffentlich über Abtreibungen zu informieren. Das ist sogar erwünscht, ebenso wie die Information durch öffentliche oder private Beratungsstellen ausdrücklich erwünscht ist (und immer noch zu wenig angeboten wird).
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Aktionstag zum Paragraphen 219a in Berlin vor der Volksbühne
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 10. Mai 2022
Der Ukrainekrieg und die Propaganda
Die Wahrheit und die Moral sind entfernt verwandt, nicht aber Zwillinge. Kriegspropaganda lügt, das ist ihre Natur. Wir sollten das bedenken.
Einstimmung
In einer Zeit, da alles wichtig ist, ist nichts wichtig außer dem Augenblick der Aufmerksamkeit. Deshalb signierte Herr Warhol vor 60 Jahren Ein-Dollar-Noten, die nach Abschluss dieses Aktes für 5000 Dollar verkäuflich waren. Heute würde das nicht als Kunst verstanden, sondern wäre Anlass, dem jungen blonden Mann einen Förderpreis für Start-ups zu verleihen.
Heutzutage fährt, wie man in der »FAZ« vom 4. Mai auf Seite 1 sehen konnte, der Abgeordnete Roderich Kiesewetter nach Irpin, wo sich der Vorsitzende seiner Partei »die Zerstörung zeigen lässt« (Seite 3), angetan mit einer zerstörungsresistenten Windjacke und umgeben von lachenden Bildreportern, die sich die Zerstörung zeigen lassen. Er selbst schaut, wie wir es von ihm nicht anders kennen, besorgt im Angesicht der ihm gezeigten Zerstörung, hat sich aber auf Seite 6 der »Süddeutschen« schon wieder so weit gefangen, dass man ihn in zärtlicher Umarmung mit einer Dame namens Halyna Yanchenko ablichten kann, auch hier im Hintergrund eine malerische Zerstörung, diesmal aus Kiew. Wir vermuten, dass der Abgeordnete Laschet die Schnappschüsse aufmerksam betrachten wird.
Am vorvergangenen Wochenende hat die »Frankfurter Sonntagszeitung«, die samstags erscheint, ein großes farbiges Konterfei des regierenden Bundeskanzlers abgedruckt, der »Scholz« heißt und, wie wir der Presse entnehmen, »immer mehr unter Druck gerät«, was die reine Wahrheit ist, da es ja jeden Tag in der Zeitung steht. Das Bild mutete uns kurzzeitig irritierend an, bis wir es sensorisch durchschauten: Scholz, der Bundeskanzler unter Druck, war als Clownsmaske abgebildet. So viel war die Würde des Amtes der Redaktion am 24. April 2022 wert.
Die »Süddeutsche«, zweite Morgenlektüre, druckte drei Tage später ein Lichtbild ab, die Pressekonferenz des Uno-Generalsekretärs G. und des russischen Außenministers L. zeigend. Herr L. ist 1,87 Meter groß, Herr G. 1,70 Meter, reicht Herrn Minister also bis zur Oberlippe. Diese Botschaft schärfte die Fotoabteilung des Ministeriums, indem sie die Kamera frontal in Kopfhöhe vor Lawrow positionierte und ein kurzbrennweitiges Objektiv verwendete. So ließ sich fast fälschungsfrei dokumentieren, dass es sich bei Herrn G. um einen etwa 1,35 Meter großen Kleinwüchsigen handelt, dessen Nase knapp über die Jacketttasche des Ministers reicht. Das sind ein paar willkürliche Beispiele aus den Propaganda-Ozeanen der Wahrheitsagenturen.
Propaganda I
Nicht allen Lesern werden der Wikipedia-Artikel »Propaganda« und der lehrreiche Artikel »Techniken der Propaganda« bekannt sein. Beide will ich an dieser Stelle empfehlen. Spätestens nach der Lektüre werden Sie wissen, dass es – wie immer man inhaltlich dazu stehen mag – keine Gelegenheit gibt, die zum Thema »Propaganda« entwickelten Theorien und Systematisierungen unverfälschter, unmittelbarer und ekelhafter zu erleben, als es ein Krieg möglich macht. Krieg ist nicht allein der Ernstfall für jeden Bachelor-Absolventen einer Bundeswehr-Akademie, sondern auch die ultimative Herausforderung für die Millionen deutscher Menschen, die irgendetwas mit Medien studiert haben, demnächst studieren werden oder einfach machen wollen.
Der oben genannte Herr Lawrow hat, wie Sie hoffentlich wissen, eine seltsame Bemerkung über ukrainische Juden im italienischen Fernsehen gemacht, die den deutschen Philosophen egal sein könnte, wäre der Russe als solcher nicht das aktuellste Salz in der Suppe des germanischen Weltordnungswillens. Der Feldjäger d. R. Dr. Reinhard Müller hat in der »FAZ« erläutert, wie solcherart fiese Propaganda funktioniert: Um seinen »menschenverachtenden Angriffskrieg« zu legitimieren, »erklärt man den Gegner zum Nazi. Und gegen Nazis ist ja wohl alles erlaubt«. Der entlarvte Propagandatrick mag dem »FAZ«-Leser nicht vollständig neu sein, ist aber trotzdem schäbig. Autor Müller fährt fort: Die Äußerungen Lawrows hätten »offengelegt, wo die eigentlich verbrecherischen Rassisten sitzen (…) Lawrow hat den Geist des Blut-und-Boden-Regimes im Kreml ein weiteres Mal herausgestellt.«
Da sind wir aus verschiedenen Gründen froh: Zum einen, weil aus berufenem Mund deutlich gemacht wurde, dass es eine dreckige Propagandalüge ist, andere als Nazis zu beschimpfen, die es gar nicht sind, während man selbst ein »eigentlicher« Nazi ist, der es zwar nicht zugibt, aber gerade dadurch überführt wird.
Zum anderen ist es schön, dass wir hier sowie an täglich zweihundert anderen Stellen lernen, der Krieg der Russen sei »menschenverachtend« und »grausam«, insbesondere, da sogar Frauen dabei zu Tode kommen. Das unterscheidet ihn vom »mutigen Krieg« und allemal vom richtigen Krieg, der, wie man weiß, dem Menschen zugewandt, hart, aber zärtlich ist und bei dem praktisch alle Zivilisten evakuiert werden, bevor auch nur eine einzige Drohne vier mutmaßliche Radikalislamisten plus 17 Kollateralpassanten »ausschaltet« oder 1000 Nato-Kampfflugzeuge Ziele der »zivilen Infrastruktur« in Serbien bombardieren.
Propaganda II
Das Russe-sein gewinnt, so scheint mir, im Verlauf des Ukrainekriegs desto mehr identitären Gehalt, je mehr das Deutschsein als Qualität wiederentdeckt wird. Wobei Deutschsein in seiner menschenwürdeorientierten Form eine Art Gegenteil von »Russe-sein« bedeuten soll, was schon Konrad Adenauer wusste, ein Verfassungsexperte der neueren Zeit. Hat sich die CDU eigentlich schon dafür entschuldigt, jahrzehntelang Kerzen vor dem Kokoschka-Porträt des Mannes entzündet zu haben, dessen Innenminister Höcherl nicht mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlief?
Ein Parteigenosse und späterer Parteifreund des lustigen Ministers sagte: »Deutschland kann atomar nicht verteidigt, aber zerstört werden«, und proklamierte im Bundestag »Frieden schaffen mit immer weniger Waffen«. Das war aber nicht der Putin-Ermöglicher Brandt, sondern der Ehrenbürger der Stadt Fulda, Alfred Dregger, für dessen verkappten Früh-Putinismus noch eine Entschuldigung aus dem Adenauerhaus fehlt. Einzig Herbert Czaja hat rechtzeitig erkannt, worauf das russische Wesen hinausläuft. Er stimmte 1990 entschlossen gegen vier plus vier und forderte bis zu seinem seligen Ende den Wiedereintritt seiner oberschlesischen Heimat in das Deutsche Ganze. Er war aber, ebenso wie Adenauer und anders als Dregger und Höcherl, kein Nazi.
Heutzutage dominiert das Russische im deutschen Bewusstsein, wie man es selbst zu Zeiten von Dschugaschwili kaum erlebt hat. Nimmt man die überregionale deutsche Printpresse, dürften täglich mindestens 30 Zeitungsseiten für die Schilderung der Abgründe draufgehen, die sich in Russlands Militär, Politik, Gesellschaft, Natur, Wirtschaft, Kunst, Universitäten, Mode und vor allem Menschen binnen kürzester Zeit aufspüren ließen, nachdem sie vor mehreren deutschen Generationen jahrzehntelang geheim gehalten wurden.
Erlebnisjournalismus
Allerdings gibt es doch Unterschiede: In den Redaktionen findet sich kaum noch jemand, der »aus Russland zurückgekommen«, »in Stalingrad gewesen«, in der Ukraine gemordet oder die Ermordung eigener Angehöriger durch die Rote Armee miterlebt hat. Das Tag und Nacht anhaltende Schreiben, Reportieren, Filmen und Berichten stammt überwiegend von Menschen, die von Russland, Ukraine, Krieg, Militärlogistik, Gaspipeline oder posttraumatischen Belastungsstörungen bis vor vier Monaten so viel Ahnung hatten wie eine Kuh vom Fliegen. In diese Bewertung einbezogen werden können Fast-Landwirtschaftsminister, Fast-Kanzler, Ganz-Außenminister und Ehren-Herausgeber verschiedenster Provenienz. Das ist an sich nicht weiter schlimm. Die Zeiten ändern sich, man lernt dazu.
Aber es darf doch einmal gesagt werden: Der Erlebnisjournalismus der militärischen Art ist zu nicht unerheblichen Teilen eine abstoßende Selbstdarstellung überforderter Personen und Strukturen. Er ist zum Ersten getrieben vom Medienmarkt selbst, also Konkurrenz, Eingewöhntheit in Pseudogeschwindigkeit und »Gleichzeitigkeit« sowie eine in sich kreisende Behauptung gleichberechtigter Kommunikation, zum Zweiten von einer zeitweise absurd wirkenden Übertragung eingeübter »Betroffenheits«- und Erlebnismuster aus der weltfernen Sphäre überversorgter Kinder in die Brutalitäten der Gewaltpolitik, zum Dritten von der logistischen Verfügbarkeit propagandatauglicher Locations, Strukturen und Nachrichten: Besichtigung und Abfotografieren zerstörter Aldi-Märkte ist in Sanaa nun mal schwieriger als in Lwiw.
Die Ergebnisse sind: endlose Wiederholungen des immer gleichen Narrativs, angereichert mit bebenden Betroffenheitsfloskeln und stereotypen Bildern ohne Aufklärung, aber mit Moral-gesättigtem Sentiment. Abgesichert durch das angeblich überwältigende »Empathie«-Bedürfnis der angstgeschüttelten Konsumentenmassen und angereichert mit wahllos wirkenden Strategieoffenbarungen zur Weltlage und wahlweise zum Untergang oder Triumph des Abendlands.
Niemandem soll ein guter Wille abgesprochen werden! Niemand soll gehindert sein, den Krieg so zu nennen, wie er ist. Aber von wem soll man professionelle Distanz zur Propaganda aller Seiten erwarten, wenn nicht von Menschen, die Seminare über »Propaganda« besucht haben? Man kann ja die Beschreibung der Welt nicht zur Gänze in die Hände des Twitter-Wahnsystems legen. Selbstverständlich lügen die Russen! Und selbstverständlich lügen die Ukrainer. Lüge und Wahrheit bestimmen sich nicht nach der Moral! Muss man 30- bis 50-jährige Journalisten hieran wirklich erinnern?
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Chaiky village in Kyiv Oblast of Ukraine during Russian invasion. Emergency Service of Ukraine reported that a missile hit the building where spray foam was made and stored. It caused fire on 10 000 sq.m. of storage area and in a 8-storey administrative building.
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 2. April 2022
Unser Krieg: Nur die Wahrheit!
Auf der Suche nach Wahrheiten über den Krieg gerät man rasch in schwere See. Nun ist es Zeit für das Schlimmste, was dem starken Gefühl droht: Relativierung!
Sehnsucht
Wer hätte nicht schon einmal zum Besten gegeben, dass im Krieg die Wahrheit zuerst sterbe! Kaum ist dieser Gemeinplatz vollbracht, beginnt der Sprecher in aller Regel, dem Zuhörer die wirkliche Wahrheit darzulegen, also seine Sicht der Dinge. Dagegen kann man kaum etwas machen und ist besonders hilflos, wenn man wie wir in den letzten dreißig Jahren gelernt hat, dass jede Wahrheit gleich viel wert sei, wenn sie nur emotional genug daherkommt. Dies ist dann durch das Jahr 2015 durcheinandergeraten, das sich nicht wiederholt, anschließend durch die streitig gebliebene These, Covid-19 sei eine gefährliche Seuche, und nun durch den Krieg, der zwar nicht wirklich der unsere ist, aber doch irgendwie ein bisschen, weil er ja so lehrreich ist für uns, die wir uns all die Jahrzehnte so schrecklich geirrt haben, so furchtbar falsch lagen, die Wahrheit nicht erkannten: Die Lebenslüge der »Post-68er-Generation«, jetzt endlich widerlegt, wie uns alle Zeitungen für Deutschland an jedem Tag viele Seiten lang versichern. Immer, immer schon hatten sie recht, die uns warnten! Da wird, am Ende eines langen Journalistenlebens, ein Traum wahr.
In solchen Zeiten, in denen unser Führer der freien Welt Kriegsziele dahinplappert, die er, for heaven’s sake, gar nicht meint, und Herr Robert Habeck beim Emir von Katar einen Hofknicks hinlegt, dass es einem die Tränen in die Augen treibt, und eine grüne Außenministerin 30 Jahre nach Petra Kellys Tod die Lieferung von Kampfflugzeugen an eine Kriegspartei fordert, ist selbstverständlich alles möglich, und gleichermaßen das Gegenteil. Der amtliche Antirassismus gibt Musikern mit falschen Frisuren – das passierte, glaube ich, zuletzt im Jahr 1964 – eine Auftrittschance, falls sie zum Friseur gehen; und die deutschen Menschen guten Willens sind allesamt Ukrainer der Herzen, weil die so aussehen und sind wie wir. Insgesamt also ein klarer Fall einer schweren Identitätskrise, was der Autor dieses Beitrags bekanntlich schon immer hat kommen sehen.
Recht
Die deutsche Außenministerin hat, so teilte sie am 18. März der Welt mit, eine »Sehnsucht nach Sicherheit«. Sie fügte hinzu, diese Emotion sei ihrer Generation (sie ist 1980 geboren) »vielleicht neu«. Interessant waren die beigegebenen ministeriellen Merksätze, die Menschen meiner Generation ein bisschen überraschend erscheinen könnten, zum Beispiel:
»Bei Fragen von Krieg und Frieden, bei Fragen von Recht und Unrecht kann kein Land, auch nicht Deutschland, neutral sein.«
Zufällig wurde dieser schöne Satz am 60. Jahrestag der Verträge von Evian (18. März 1962) gesprochen, die den achtjährigen Kolonialkrieg Frankreichs gegen die algerische FLN beendete. Nach vorsichtigen Schätzungen kamen etwa 180.000 algerische und 30.000 französische Kämpfer sowie knapp 100.000 algerische Zivilisten um. Natürlich war der Algerienkrieg nicht dem Ukrainekrieg gleich; um »Recht und Unrecht« ging es aber auch da, ebenso wie in allen anderen Kriegen, die vor und nach 1981 die Sehnsucht nach Sicherheit mal auslösten, mal eher nicht.
Krieg und Frieden, Recht und Unrecht. Keine Neutralität, auch nicht für Deutschland. Da hat jemand eine Offenbarung vernommen: reine, einfache Wahrheit. Man muss hier anmerken, dass es schon vielen Generationen zuvor ganz ebenso gegangen ist: Sie fühlten eine Sehnsucht und füllten sie mit dem Vaterland. Manche brauchten dazu etwas länger:
»Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland noch nie etwas anzufangen und weiß es bis heute nicht«,
schrieb Herr Habeck im Jahr 2010, aber wenn man Joschka Fischers »Nie wieder«-Rede vom 13. Mai 1999 dazunimmt und außerdem bedenkt, dass es – siehe oben – in allen Fällen einerseits solche gibt, die wie wir sind, und andererseits die anderen, passt das schon irgendwie zusammen. Man müsste allerdings das analytische Instrumentarium von der Unmöglichkeit deutscher Neutralität in Fragen Krieg & Frieden, Recht & Unrecht noch ein bisschen nachschärfen, wie der Epidemiologe sagt.
Minister Habeck, zu Gast beim Emir von Katar, sprach am 19. März, man könne zwecks Gasversorgung nicht nur bei lupenreinen Demokraten einkaufen, aber ein autoritärer Staat mit schlechter Menschenrechtssituation sei besser als ein autoritärer Staat mit völkerrechtswidrigem Krieg. Da traf es sich gut, dass man tags zuvor entschieden hatte, dass Russen nicht an der Fußballweltmeisterschaft in Katar teilnehmen dürfen, dem Land, dessen Bevölkerung aus 88 Prozent weitgehend rechtlosen Arbeitsemigranten und geschätzt 40.000 Sklaven besteht. Die Veranstaltung, die von einem kleptokratischen Feudal- und Klientelsystem unter Ausbeutung Tausender von Arbeitssklaven organisiert wird, um einer von Gier nach Geld und Vergnügen getriebenen Minderheit ein ultimatives Spektakel des Prassens zu bieten, bleibt unbefleckt vom russischen Fußball, der spielerisch, wie wir noch von früher wissen, den Brasilianer in uns sowieso nicht überzeugen kann.
Sklavenmarkt
Die Glaubhaftigkeit des derzeitigen Abscheus vor völkerrechtswidrigen Kriegen relativiert sich ein bisschen, wenn man bedenkt, dass Katar bis 2017 Teil der von Saudi-Arabien geführten Interventionstruppen im Jemen war, die dort seit 2015 Kriegsverbrechen begehen, und nur wegen Verdachts der direkten Finanzierung unter anderem des IS ausgeschlossen wurde. Infolge des grausamen Aggressionskriegs sind inzwischen 90 Prozent der Zivilbevölkerung von Hunger, Durst und Seuchen bedroht, Zehntausende getötet, vier Millionen Flüchtlinge leben im Elend. Die Bundesregierung genehmigte vom Beginn des Kriegs an jährlich steigende Waffenexporte an kriegsbeteiligte Staaten, im Jahr 2020 für mehr als eine Milliarde Euro. Dies, am Rande, zur Rechtssehnsucht.
Keine Neutralität zwischen Recht und Unrecht! Das klingt gut. Fragen wir mal: Könnten Sie auf die Schnelle angeben, zu welcher Kriegspartei Deutschland derzeit im Jemen hält, in der Republik Kongo, in Syrien oder, ganz mutig, im Donbass? Oder wie sich die Unmöglichkeit deutscher Neutralität in Libyen auswirkt? Sind wir eigentlich für oder gegen die Peschmerga-Milizen? Und was sagt unsere Sehnsucht zur Annexion des Westjordanlands außerhalb der Grünen Linie: Ist das ein Völkerrechtsverbrechen oder eine Flurbereinigungsmaßnahme? Ich weiß: Man kann nicht alle Probleme zugleich lösen. Und der Krieg in der Ukraine ist nicht deshalb weniger schlimm, weil der in Syrien ebenfalls schlimm und der Angriffskrieg gegen den Irak ebenso völkerrechtswidrig war. Aber ein bisschen weniger »Zeitenwende«-Romantik dürfte schon sein, wenn man gerade einen zwanzig Jahre währenden Krieg in Afghanistan verloren hat. Es sind in diesem Krieg, dessen Erfolg über die zeitweise Installation und Sicherung eines durch und durch korrupten Marionettenregimes in der Grünen Zone in Kabul nicht hinauskam, 3600 Soldaten der Operation »Enduring Freedom« getötet worden und etwa 70.000 Zivilisten.
Krieg
Dass es in Fragen von Krieg und Frieden »für Deutschland« keine Neutralität geben könne, dürfte eher Unsinn sein, ist aber jedenfalls so gemeinplatzmäßig, dass es wehtut. Es kommt darauf an, sprach der Kanzler der Einheit, was hinten rauskommt. Bekanntlich hat Deutschland den Angriffskrieg des Oligarchen George W. Bush weder mit einer Zeitenwende bekämpft noch mit dem Einfrieren aller Dollar-Vermögen. Und der Satz: »Sie werden mit Feuer, Wut und Macht beantwortet werden, wie die Welt es noch nicht erlebt hat« wurde zwar von Herrn Putin nachgeahmt, stammt aber vom Oligarchen und Möchtegern-Putschisten Trump. Dass er das Zeichen für die schlimmstmögliche Entmenschlichung sei, hat der Deutsche erst kürzlich gelernt.
Dass der Regierung nichts Besseres einfällt als ein 100 Milliarden-Rüstungsprogramm, hätte vor 25 Jahren zum Massen-Hungerstreik sämtlicher Landeskirchen, Gewerkschaften, Universitäten und Bio-Bauernhöfe geführt. Und zwar zu Recht.
Im Krieg geht es nicht um die bessere Moral, sondern um den Sieg. Dass das eigene Kriegsziel immer das wahrhaft moralische sei, gilt für alle Seiten und ist ein erwartbares Narrativ; man muss sich darüber nicht erregen. Nun hat in Deutschland eine wahrlich erstaunliche Militärbegeisterung Platz gegriffen, und Zeitungen, Fernseh- und Radiosender ergehen sich unisono 24 Stunden pro Tag in Lobeshymnen auf den gerechten Krieg, den die Ukraine jetzt führt und »wir« zu führen gedenken, wenn die Stunde der Entscheidung gekommen ist. Daher sollte man vielleicht doch noch einmal an ein paar unangenehme Fragen aus dem Zusammenhang von Moral und Sieg erinnern, die uns im nun als Kollektivwahn enthüllten kindischen Friedenstraum abhandengekommen waren:
War eigentlich die Bombardierung Dresdens und Hamburgs ein Kriegsverbrechen oder nicht? War Harry Truman ein Held, als er zwecks Demoralisierung des japanischen Feindes 130.000 Zivilisten auf einen Schlag umbringen ließ, oder ein Jahrhundertverbrecher? Und was ist mit Winston Churchill, der mal als Selenskyj der Vorzeit gefeiert, mal als Truppenführer schmerzlich vermisst wird? Er schrieb 1953, dem Jahr von Stalins Tod und des Autors Gnade der Geburt:
»Jetzt war mit einem Mal dieser Albtraum vorüber, und an seine Stelle trat die helle und tröstliche Aussicht, ein oder zwei zerschmetternde Schläge könnten den Krieg beenden […] Ob die Atombombe anzuwenden sei oder nicht, darüber wurde überhaupt nicht gesprochen […] Es gab eine einstimmige, automatische, unbestrittene Einigung an unserem Tisch; ich habe auch nie den geringsten Vorschlag gehört, dass wir etwas anderes tun sollten.«
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Oben — Unterzeichnung des Koalitionsvertrages der 20. Wahlperiode des Bundestages am 7. Dezember 2021
Sandro Halank, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0
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2.) von Oben –– Der Sklavenmarkt (Gustave Boulanger)
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Erstellt von Redaktion am 2. März 2022
Schon wieder 1914
Ob die europäische Welt am Rande des nächsten Untergangs steht oder ob dieser schon eingetreten ist, scheint noch streitig zu sein. Eigentlich hatten wir dafür ja gerade keine Zeit. Aber so schnell kann’s gehen!
Vorabend
»1914«, eine an analytischer Kraft schwer überbietbare Metapher, durfte letztens mehrfach als Headline herhalten und das Werk der Angst verrichten. Allerdings muss der Überfall auf die Ukraine ohne Attentat auskommen, weil der Kaiser von Russland, soweit wir wissen, keinen männlichen Erben hat. Sein Bruder, der Kaiser von China, hat seinen Titel abgelegt und wird dem Vernehmen nach zurzeit »Vorsitzender, der zehntausend Dinge gleichzeitig tun kann«, geheißen: Allmächtiger. Von Thronfolgern ist insoweit noch nichts bekannt geworden, und der 14. Dalai Lama zählt nicht.
Damit sind, wenn auch nur mittelbar, Stichworte gefallen, die den sensibilisierten Weltbürger in uns elektrisieren. Das trifft sich gut, denn die Partei Bündnis90/Die Grünen hat seit Kurzem nicht nur mehrere Bundesminister, sondern auch eine stellvertretende Parteivorsitzende, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit »globale Gerechtigkeit« und »feministische Außenpolitik« angegeben werden. Eine interessante Mischung und eine schöne Ergänzung zur schwulen, saarländischen und völkerrechtswissenschaftlichen Außenpolitik! Die deutsche feministische Außenpolitik ist deshalb, wie die zuständige Ministerin mitteilte, »fassungslos, aber nicht wehrlos«.
»1914«. »Vorabend« von Europas Untergang. Zar, Kaiser und Könige in Schicksalsverstrickung, deren kausale und emotionale Verknotungen auch 108 Jahre nach dem Attentat von Sarajewo niemand, noch nicht einmal Herfried Münkler, in Gänze darzulegen vermöchte. Ein Jahrhundert im Traumaschatten von Verdun! Vom 11. November 1918 zum 22. Juni 1940, mit der Eisenbahn nach Compiègne und zurück.
Umso bemerkenswerter, dass uns Völkerrechtlerinnen, Leitartikler und Showmaster darauf aufmerksam machen, dass in der Ukraine die Pilotfolge des Sequels gestartet sei: Der »Große Krieg« ist ausgebrochen. Gerade noch hatte die Wehrkundetagung in München den Menschen guten Willens letztmalig Gelegenheit gegeben, dem dunklen Reich im Osten nicht allein mit Folgen, sondern sogar mit Konsequenzen zu drohen. Ach, was sage ich: Mit ernsten, sehr ernsten, schwersten, unvorstellbaren, nie dagewesenen Folgen, sollte Wladimir Sauron es wagen, weiterhin Nato-Aspiranten zum Hinterhof seines ihm vom Großmachtschicksal zugewiesenen Einflussgebiets zu erklären.
Deutschland, schon 1914 weit vorn dabei, ist bereit, größte Opfer für eine wertegestützte Globalpolitik zu bringen: Käuferstreik gegen Gazprom, Frieren für die Freiheit, Helme. Seit 26. Februar nun auch Boden-Luft-Raketen, Panzerfäuste und weiteren Kleinkram aus den oberhessischen Depots zur Bekämpfung des – wie wir aus der »FAZ« am Sonntag gelernt haben – »Monsters« aus dem Osten. Und natürlich Swift, damit Russland endlich da ankommt, wo Nordkorea und der Iran schon sind.
Im Orchestergraben rumoren die Generäle: Es fehlt eine schlagkräftige Panzertruppe, meint der Inspekteur des Heeres. Und natürlich eine Luftwaffe, die diesen Namen verdient, ergänzte Herr General a.D. Kujat, geb. 1942, Aufsichtsratsvorsitzender bei Heckler & Koch a.D. Es geht nichts über ein ordentliches Timing. Ein Sondervermögen von 100.000 Millionen für die dringendsten Anschaffungen der Bundeswehr wurde angekündigt. Vor einer Woche noch war das trickreiche Sondervermögen zur Weltklimarettung so was von verfassungswidrig!
Die Grünen wären, wenn ich Frau Ministerins Mimik richtig deute, einem kleinen Gegenschlag nicht von vornherein abgeneigt; sicher könnte Joschkas Einverständnis mit ein paar humanitären Tornadoeinsätzen eingeholt werden. Die Friedenspartei SPD will es bisher nicht gleich übertreiben: Die Bundesinnenministerin hat, nachdem Untergangsreporter auf die Idee kamen, es drohe Deutschland nach der »Zeynap« – und der »Antonia«-Katastrophe nun die Überschwemmungskatastrophe von vier Millionen ukrainischen Flüchtlingen, am Dienstag klargestellt, die Aufgabe Deutschlands liege bei der freundlichen Unterstützung der Ukraine-Anrainerstaaten. Will sagen: viel Spaß, Polen!
Man muss dafür Verständnis haben. Deutschland hat mit der von Frau Dr. Merkel angelockten letzten Flutwelle von 2015 schon den Rand seiner Existenz erreicht; da sind diesmal andere dran! Hubschrauber können wir nicht schicken, weil wie immer alle zum TÜV müssen, und Panzergrenadiere auch nicht, weil die potenziell zu verheizende junge Generation erstens null Bock und zweitens keine Zeit hat.
Und Frau Faeser hat nun gerade auch Wichtigeres zu tun, als Flüchtlingslagerpläne für Vareniki essende Ukrainer zu planen. Ihr ist Frau Dr. Bubrowski auf den Fersen, die auch vom Völkerrecht her kommt und bei der »FAZ« für die harten Analysen zuständig ist. Seit sie Fleißkärtchen für Bundesrichter verteilte, ist sie zur Hauptstadt-Deuterin aufgestiegen und erfreut hier wie dort mit hellsichtigen Ergründungen. Neuerdings widmete sie sich fortgesetzt mit bis zu drei Artikeln an einem Tag (8. Februar) dem Verdacht schwerer Verfassungsuntreue der Ministerin, die einst in der Zeitung der dezent geriatrischen »Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes«, die bis vor 33 Jahren (!) auf der Empfängerliste von Herrn Schalck-Golodkowski stand und Ehrengast auf jedem proletarischen »UZ-Fest« war, einen allgemein als richtig angesehenen Beitrag veröffentlicht hat. Die Bedeutung dieses Themas kann man ahnen, seit man von Herrn Putin erfahren hat, die Ukraine sei von Wladimir I. Uljanow gegründet worden, ein Versehen, das nach hundert Jahren nun einer Korrektur bedürfe, die, wie wir vom weiland Stabschef
Colin Powell gelernt haben, mit chirurgischer Präzision auszuführen sei.
Dämmerung
Apropos Völkerrecht: Alte Männer und Frauen werden sich daran erinnern, dass vor langer Zeit eine in Guatemala hausende abtrünnige Bande selbst ernannter Freiheitsfreunde einen nördlichen Nachbarn bat, sie erstens als legitime Regierung von Kuba mit vorübergehendem Regierungssitz in Miami anzuerkennen und zweitens ein paar Friedenstruppen zum Schutz von Frauen und Kindern auf die Insel zu senden. Die Sache endete am 17. April 1961 suboptimal in der Schweinebucht, was einen berühmten Berliner dazu ermunterte, im Oktober 1962 Herrn Nikita Sauron auszurichten, sollte dieser es wagen, einen Fuß auf das von Gott selbst den Pilgrim Fathers geschenkte Kuba-Territorium zu setzen, werde man erst ihn, dann sich selbst und notgedrungen die ganze Welt vernichten. Auf Russisch würde man formulieren: Wer sich uns entgegenstellt, dem werden wir mit Maßnahmen antworten, die er in der Geschichte noch nie erlebt hat. Zum Dank wurde der gut gekleidete amerikanische Oligarchensohn am 26. Juni 1963 von Herrn Konrad Adenauer nicht im gleichnamigen Mercedes, sondern im Lincoln Continental X-100 durch das unteilbare Teil-Berlin gefahren, was sich allerdings automobiltechnisch als schlechtes Omen erweisen sollte.
Das ist lange her, und wir wollen auch nicht penetrant daran erinnern, dass, bevor The Land of the Free in ganzer Schönheit erstrahlte, zunächst die Bevölkerung eines ganzen Kontinents auszurotten war. Wir könnten aber vorsichtig daran erinnern, dass kürzlich, im Jahr 2003, die Weltmacht USA einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg auf ein Land unternahm, das ungefähr 10.000 Kilometer von der nächstgelegenen amerikanischen Grenze entfernt liegt, aber nur tausend Kilometer von Wolgograd, das früher einmal Stalingrad hieß. Mithilfe der Koalition der Willigen wurde die mission accomplished und nahm, wie kurz darauf in Afghanistan, ein Nationbuilding seinen Verlauf, dem inzwischen schätzungsweise eine Million Hobelspäne zum Opfer gefallen sind. Im Irak immerhin ohne Deutschland, was Frau Merkel übrigens gar nicht gut fand (»FAZ«, 27. März 2003).
Nun hört der Defaitist in mir den Chor der Willigen rufen: Keine Relativierung bitte! Gegenfrage: Warum nicht? Nehmen Sie, liebe Leser, eine beliebige Auswahl der deutschen Kampfesreden aus den vergangenen vier Tagen, und setzen Sie für jedes »Putin« einmal »China« oder »Saudi-Arabien« oder »USA« ein, für jedes Mal »Ukraine« wahlweise »Uiguren«, »Jemen« oder »Irak«. Ein Mensch, der einen Angriffskrieg beginnt, darf nicht mehr Mitglied der Völkergemeinschaft sein? Die Wertegemeinschaft der Welt kann es nicht ertragen, dass »Unschuldige« unter Unterdrückung, Gewalt und Eroberung leiden? Da lachen ja die Hühner, sagt die Weltgemeinschaft seit 80 Jahren. Im neuen Deutschland 2022 werden die ersten Vaterlandsverräter und pflichtvergessenen Defaitisten ausgespäht.
Einmal direkt und schrecklich realpolitisch gefragt: Welchen Anspruch genau hat noch mal das Nicht-Nato-Mitglied Ukraine darauf, dass Deutschland es mit Waffen beliefert, dessen politische Elite seit 75 Jahren geschworen hat, niemals wieder von Staats wegen »Waffen in Krisengebiete« zu senden? Aus welchem dunklen Grund ist eigentlich Russland nicht wegen des Tschetschenienkriegs oder des Georgienkriegs oder des Krimkriegs zum Erbfeind erklärt worden? Hat nicht kürzlich, während der Weltrodelspiele nördlich von Taipeh, der Vorsitzende von China öffentlich ausrichten lassen, selbstverständlich werde sein Reich sich die abtrünnige Provinz von Chiang Kai-shek und CIA wieder einverleiben, sobald es gehe? Hat Deutschland eigentlich auch Waffen nach Hongkong gesendet? Bei solchen Fragen schreit natürlich der gute Mensch von Spree und Rhein: »Zynismus!«. Andererseits: Irgendwoher müssen Lithium und Öl halt kommen, spricht derselbe, nun in seiner Gestalt als realpolitisches Monster: Gut, dass unsere Völkerrechtsfreunde aus dem saudischen Königshaus noch ein bisschen davon für uns haben, und gut, dass die chilenische Lithiumproduktion nicht unter der Herrschaft einer skrupellosen, gewaltfixierten Großmacht steht!
Nacht
Zurück zu »1914«. Faszinierend ist es zu beobachten, mit welch routinierter Angstlust die deutsche Friedenspresse binnen weniger Tage den Jargon der Generalstäbe übernommen und zum Maßstab des eigenen Expertentums gemacht hat. Die Frage »Was wird die nächste Eskalationsstufe sein?« wird zwar noch mit der Vokabel »Sorge« umkränzt, wirkt aber doch schon ein bisschen genervt, wenn bis zum nächsten News-Update keine weiteren Detonationen zu hören waren. Bilder sind leider knapp. Kriegsreporter haben’s auch nicht leicht.
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Oben — Soldaten verlassen die Familien, um das Vaterland zu dienen und zu beschützten. Die Aufschriften am Wagon dokumentieren die allgemeine Erwartung eines kurzen Krieges. Propagandabild der soldatischen „Kriegsbegeisterung“.
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2.) von Oben — Putin und Angela Merkel im sibirischen Tomsk (2006)
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 28. Januar 2022
Letztlich geht es beim Verbot von Memorial darum,
Wissenschaftlichkeit und Freiheit zu verteidigen.
Memorial, die älteste und wichtigste Menschenrechtsorganisation in Russland, wurde am 28. Dezember 2021 – mit dem Einverständnis des Präsidenten Wladimir Putin – vom Obersten Gericht verboten. Der absurde Vorwurf: Agententätigkeit. Dem folgte das Verbot des Moskauer Memorial-Menschenrechtszentrums. Memorial wurde auch vorgeworfen, „Lügen über die UdSSR“ zu verbreiten, sie als „Terrorstaat“ darzustellen und „staatliche Organe mit Kritik zu überziehen“.
Als Historiker können wir uns nur wundern, dass die große Mehrheit der deutschen Historiker dieses Verbot offenbar gleichgültig und weitgehend schweigend hinnimmt. Niemand in Deutschland hat bislang angekündigt, die Zusammenarbeit mit staatlichen russischen Institutionen der Geschichtswissenschaft und Geschichtspolitik einzustellen, so lange Memorial verboten ist. Wie aber kann irgendwer offiziell mit russischen geschichtswissenschaftlichen Institutionen zusammenarbeiten, wenn gleichzeitig jene Russinnen und Russen, die die kommunistische Vergangenheit aufarbeiten, kriminalisiert werden?
Das Verbot vollzog sich vor dem Hintergrund der schon seit Jahren andauernden Versuche Putins, die Geschichte der Sowjetunion umzudeuten. Der Massenmord der kommunistischen Diktatur an der eigenen Bevölkerung wird aus dem Selbstbild der heute in Russland Herrschenden verdrängt und die sowjetische Rolle beim Ausbruch des Zweiten Weltkrieges verschwiegen. So wird die Geschichte des Landes zu einer Kette ruhmreicher Erfolge, die alle Niederlagen und Massenverbrechen überstrahlt. Schmerzhafte Erinnerungen vieler Russen an die Opfer des Kommunismus stören und sollen beseitigt werden. Sie sind aber unverzichtbar für die Zukunft eines demokratischen Russlands.
Hinter dem Verbot steht auch die Auffassung, dass der Staat grundsätzlich nicht kritisiert werden darf. Das ist ein Schlag ins Gesicht aller, die sich mit russischer und sowjetischer Geschichte beschäftigen, die Verbrechen Stalins aufklären und die an einem guten deutsch-russischen Verhältnis interessiert sind. Memorial will nicht aufgeben, sich juristisch wehren und andere Möglichkeiten finden, die Arbeit legal fortzusetzen. In jedem Fall muss es dafür internationale Unterstützung geben.
Gegen das Verbot Memorials gibt es weltweit Proteste. In Deutschland nahm der Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands das drohende Verbot von Memorial „mit großer Besorgnis zur Kenntnis“ und wandte sich gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde mit einer Erklärung an russische Behörden und die Europäische Union. Früh und konsequent prangerte die Zeitschrift Osteuropa eine Verletzung der Menschenrechte an, würdigte Memorial als „moralisches Rückgrat der russischen Zivilgesellschaft“. Ähnlich urteilten auch die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und verschiedene Einrichtungen der Zivilgesellschaft. Das Deutsch-Russische Forum hielt das Verbot für „ungerechtfertigt“. Andere schweigen.
Trotz der genannten Beispiele blieben die deutschen Historiker insgesamt sehr zurückhaltend mit ihren Kommentaren – als vor vierzig Jahren in Polen das Kriegsrecht verhängt worden war und polnische Historiker zu den Internierten zählten, erhoben sich viele prominente Stimmen aus der bundesdeutschen Historikerschaft. Heute sind die Proteste formal, lau, halbherzig. Wäre es nicht angemessener, wenn die Bundesregierung den Botschafter aus Moskau zur Berichterstattung zurückbeordert oder den russischen Botschafter ins Auswärtige Amt einbestellte?
Das eisige Schweigen der historischen Zunft ist enttäuschend. Auch die Stimmen der meisten Russlandkenner waren kaum zu hören. Woran könnte das liegen? Geht es vielleicht doch um eine ungestörte Zusammenarbeit mit russischen Einrichtungen, um den Zugang zu Archiven, um die Fortsetzung begonnener Projekte und darum, deren Finanzierung nicht zu gefährden? Wenn dies so wäre, dann käme es einer moralischen Bankrotterklärung gleich und wäre ein Verrat an den Ideen und dem Engagement von Memorial.
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Oben — Protestveranstaltung mit Adam Michnik in Warschau im November 2021 wegen Gerichtsverfahren zur Auflösung in Russland
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Erstellt von Redaktion am 24. Januar 2022
Untreue-Ermittlungen gegen Grünenspitze
Der grüne Parteivorstand, auf dem Weg in die Moderne, verhakelt sich in einer Parteikasse. Wer vom Völkerrecht kommt, kann nicht auf alles achten, oder?
Weihnachten
Es läuft, das darf man so sagen, nicht wirklich gut für das Team Annalena. Die Kranzniederlegung in Moskau war zwar, vom Völkerrecht her, durchaus mal ein Einstieg, wenngleich man schon beim Betrachten der Fotos ein wenig fröstelt und der Protagonistin einen ordentlichen Sankt Petersburger Zobelmantel wünscht. Aber der Heiko hätte das vielleicht im körpernahen Leinenanzug erledigt, und so wollen wir vorsichtshalber auch hier diplomatische Kontinuität signalisieren. Die Sache mit dem Sergej war dann schon eine etwas ernstere Nummer, und wirklich erschrocken sah er ja auch nicht aus, wie man zugeben muss. Immerhin ging’s noch ein Stündchen in die Kunstgalerie, sehr schön, sehr schön, und dann, mit 99 Luftballons hoch über das Aufmarschgebiet dahingebraust, wieder zurück beim Robert und bei der Katrin, die zwar nicht vom kursorischen Völkerrecht, aber immerhin von der abgebrochenen Theologie herkommt und schon allein deshalb gern mindestens fünf Weihnachtsansprachen gehalten hätte, aber auch hier: leider!
Und schon sind wir, liebe Leser, beim Weihnachtsgeld. Manche Arbeitgeber müssen es zahlen, manche möchten, fast alle dürfen. Man kann das aus Freude über das Erscheinen des Sterns von Bethlehem machen, oder weil der Sprit aus dem Morgenland so teuer ist, oder einfach nur so, per Dauerauftrag. Man darf es auch für besondere Leistungen in Wahlkämpfen verteilen, wobei der eigentliche Gewinn ja das Mandat sein sollte, weswegen man den Gehaltsbonus wohl eher dem vorschriftsmäßig indigenen Sklaven der Cree und nicht der Indianerhäuptlingin zuwenden sollte. Aber das macht ein jeder Vorstand, wie er will.
Nach dem Weihnachtsgeldirrtum und dem Wissenschaftsirrtum und dem Völkerrechtsirrtum jetzt auch noch dieser Coronabonus-Lapsus! Wobei »jetzt« ja ein wenig übertrieben ist: Die Rechnungsprüfer, die man sich bei den Grünen – metaphorisch und vorurteilsgesteuert, wie wir sind – vielleicht allesamt als magere protestantische Briefmarkensammler vorstellen darf –, haben der Partei der entschlossenen Modernisierung ja schon vor einem Jahr gesagt, dass es so eigentlich nicht geht, jedenfalls nicht, wenn Recht, Gesetz und Geheimsatzung noch einen Wert haben in dieser Welt.
Kassenprüfung
Wo ein Rechnungsprüfer ist, ist ein Anzeigeerstatter nicht weit, das mussten schon viele erleben. Denn der Bürger als solcher wacht mit Adleraugen und Zivilcourage darüber, dass kein Moralsünder sich davonstehlen kann, kein Steuerschlupflochausnutzer außer ihm selbst davonkommt und kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ungesühnt bleibt. Außerdem sind Politiker sowieso alle überbezahlt und regelmäßig in der falschen Partei. Auf diesem fruchtbaren Acker wächst ein Urwald von Verdachtslagen, Mutmaßungen und vertraulichen Hinweisen.
Nun also hat die Staatsanwaltschaft Berlin die Sache in der Hand, eine Behörde von gewaltiger Schlagkraft und eisernen Nerven. Der Tatvorwurf lautet »Untreue«, und das ist ein dogmatisch schwieriger, moralisch plakativer und politisch fast tödlicher Tatbestand, wenn man einmal von schwarzen Kassen und eisern gehaltenen Ehrenworten absieht.
Untreue heißt es, wenn eine Person, die eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht oder sogar eine Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen hat, dem Berechtigten/Eigentümer dieses Vermögens einen wirtschaftlichen Nachteil – Vermögensschaden – zufügt. Das kann durch aktives Tun, aber auch durch pflichtwidriges Unterlassen geschehen, und der Nachteil für das geschützte Vermögen muss nicht unbedingt spiegelbildlich zu einem Vorteil für den Täter selbst oder einen Dritten führen: Es reicht, wenn der Täter das fremde Geld buchstäblich aus dem Fenster oder in den Schredder wirft.
In unserem Fall geht es um eine ganz normale kleine Nachteil-Vorteils-Kombination in Gestalt eines »Coronabonus«, den sich der Vorstand der Partei für Transparenz und Anstand nach Meinung seiner eigenen Rechnungsprüfer entgegen den satzungsmäßigen Bestimmungen höchstpersönlich selbst genehmigt haben soll. Wenn man karrieremäßig da angekommen ist, wo das keiner mehr merkt, ist man entweder Geschäftsführer einer demnächst insolventen GmbH oder Vorstand von irgendwas.
Nun geht die Parteikasse der Grünen natürlich den anonymen Wahlbürger und Anzeigeerstatter nicht persönlich etwas an, denn das Geld in dieser Kasse stand der Partei infolge der kargen Zuwendungen aus den Steuermitteln, die sie erhält, rechtmäßig zu. Da wir gelernt haben, dass das unrechtmäßige Beanspruchen von Steuermitteln jetzt »Raub« heißt, damit das ganze Ausmaß der Empörung sich Bahn brechen kann, halten wir also fest: Aus Sicht des steuerzahlenden Wutbürgers stellt sich weder die Frage, ob man Hehlerei an Parteienfinanzierungszuwendungen begehen kann, noch die Frage, ob auch Räuber gegen Untreue geschützt sind (was zwar Unsinn, aber wieder herrschende Meinung ist, seitdem der 2. Strafsenat des BGH die Ordnung wiederhergestellt hat).
Sondern es geht einfach um den stinknormalen Griff in die Portokasse, in diesem Fall in die Coronakasse. Wir lesen seit vorgestern, das sei ja nun wirklich nicht der Rede wert, da es sich nur um sechsmal 1.500 Euro handele, also eine Summe, für die man auf der Gorch Fock bestenfalls einen Fenstergriff in der Kombüse sanieren könnte. Andererseits: Wir denken an gewisse Fälle, in denen Supermarktkassiererinnen und Pfandzettel vorkamen. Und mal ehrlich: Hätten wir den Heiko zu Herrn Lawrow schicken wollen in Kenntnis sagen wir mal des (fiktiven) Umstands, dass er seine Krawatte in der Herrenboutique »Lui et Moi« geklaut hatte, weswegen ihn nun die brutalstmögliche Aufklärungsbehörde beim Rechercheverbund angeklagt habe?
Staatsanwalt
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Oben — Logo von Bündnis ’90/Die Grünen
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Erstellt von Redaktion am 21. Januar 2022
Kein Raumverbot für Israelboykott
Von Christian Rath
Städte dürfen nicht verbieten, dass in kommunalen Räumen über den Boykott Israels diskutiert wird. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Kommunen können ihre Räume nicht pauschal für Veranstaltungen zum Thema Israelboykott sperren. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag unter Verweis auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ein entsprechender Beschluss des Münchener Stadtrats gilt damit als rechtswidrig.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bundesweit wirksam. Es setzt einen vorläufigen Endpunkt unter den Streit über die BDS-Bewegung, die unter anderem zum Boykott von Waren aus Israel aufruft. BDS steht für „Boykott, Desinvestition, Sanktionen“. Die 2005 gegründete internationale Bewegung will Israel durch politischen und wirtschaftlichen Druck zum Rückzug aus den besetzten palästinensischen Gebieten zwingen.
Die Bewegung ist umstritten, weil aus ihren Reihen immer wieder das Existenzrecht Israels infrage gestellt wird. Der Bundestag hat sie in einem Beschluss von 2019 als „antisemitisch“ charakterisiert. Schon 2017 hatte der Münchener Stadtrat mit großer Mehrheit beschlossen, in städtischen Räumen keine Veranstaltungen mehr zuzulassen, die sich mit der BDS-Kampagne „befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“.
Raumverbot verstößt gegen Meinungsfreiheit
Aus Protest dagegen plante eine Gruppe von Bürgern um den pensionierten Physiker Klaus Ried eine Pro-und-kontra-Diskussion über den Stadtratsbeschluss und beantragte dafür städtische Räume. Die Stadt verweigerte die Räume jedoch, weil es auch hier um eine „Befassung“ mit BDS-Themen gehe.
Veranstalter Ried zog gegen das Raumverbot vor Gericht und hatte bereits im November 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) Erfolg: Das Verbot verletzte die Meinungsfreiheit, so der VGH. Auf Revision der Stadt München musste sich nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit dem Streit befassen und bestätigte das VGH-Urteil. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass Klaus Ried für eine Veranstaltung über BDS-Verbote Räume der Stadt München benutzen darf.
Es war sicher die schlechteste politische Idee, die selbst zu verantwortende Schuld auf den Schulter Unschuldiger abzuwälzen zu wollen. „Nationale – Staatsräson“
Eingriffe in die Meinungsfreiheit seien laut Grundgesetz nur durch und auf Grundlage von „allgemeinen Gesetzen“ möglich, sagte die Vorsitzende Richterin Ulla Held-Daab. Diese Anforderung verfehle das Münchener Raumverbot jedoch gleich dreifach, so das BVerwG. Erstens sei ein Stadtratsbeschluss kein Gesetz. Zweitens sei der Münchener Beschluss nicht meinungsneutral.
Und drittens sei er auch nicht zum Schutz allgemeiner Rechtsgüter erforderlich. Dies wäre vor allem dann der Fall, so Held-Daab, wenn mit Straftaten zu rechnen ist und wenn das Feld der friedlichen Auseinandersetzung verlassen wird. Dass auf Rieds Diskussionsveranstaltung mit Straftaten zu rechnen wäre, hatte bereits der VGH verneint. An diese Feststellung war das BVerwG in der Revision gebunden.
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Oben — The Boycott Apartheid Israel campaign against Connex. Palm Sunday Rally and march in Melbourne, Sunday April 5, 2009
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Erstellt von Redaktion am 4. Dezember 2021
IS – Mordprozess – Völkermord, überall
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Gotteskrieger als Völkermörder verurteilt. Das gibt Gelegenheit zum Nachdenken: Welcher Krieg wird zurzeit eigentlich geführt, welches Recht vollzogen?
Von Herrn A. kennen wir einige Bilder. Sie zeigen einen Menschen, der sich eine Strafakte vor das Gesicht hält. Mal trägt er eine Jogginghose und ein Sweatshirt, mal ein Hemd und eine Jeans. Die Akte ist mal schwarz, mal rot. »Bild« mäkelt: »Feige versteckt er sich hinter einem Aktenordner.« Die Vorstellung dessen, was »Bild« unter Mut versteht, ist geeignet, Mitleid mit A. zu erzeugen. Aber das wollen wir hier beiseitelassen. Die Gattin von Herrn A. heißt Frau W. Sie stammt aus Lohne, hat intensiv verschönerte Fingernägel, hält sich ebenfalls eine Strafakte vor das Gesicht und wurde vom OLG München – nicht rechtskräftig – wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Diese Bilder sind, das muss man zugeben, zwar groß und bunt, aber nicht wirklich spannend, wenn man einmal von den als Staffage abgebildeten Justizbeamten und Terroranwälten absieht, die sie sich vermutlich ausschneiden und aufheben, weil es biografisch bedeutsam ist, im »historischen Prozess« dabei gewesen zu sein. »Historisch« soll der Prozess sein, weil angeblich »weltweit erstmals« die systematische Verfolgung von Jesiden inmitten steht.
Bekanntlich wurde Herr A. wegen Mordes und Völkermordes am 30. November 2021 vom Oberlandesgericht Frankfurt, hier ausnahmsweise als erste Instanz tätig, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Tat, die Herrn A. zur Last gelegt wird, ist die Tötung eines fünfjährigen jesidischen Mädchens durch langes Anketten in großer Hitze (zur »Strafe«). Bei »Bild« fand das »in der Wüste« und »bei 60 Grad«, in anderen Medien »am Fenstergitter im Hof« und bei 50 Grad, gelegentlich auch bei 45 oder bei 55 Grad statt. Das ist natürlich in der Sache nicht wichtig; interessant ist die Spannweite der Fantasien bei der Beschreibung der Quälerei.
Nun fällt mir, ganz zufällig, ein Bild ein, das ich in meiner Kindheit viele Jahre lang gesehen habe. Es stand in einem silberfarbenen Rahmen auf dem Vertiko im Wohnzimmer meiner Eltern, und zeigte, blasses Schwarz-weiß-Foto im Format sechs mal neun Zentimeter, einen jungen Mann in SS-Uniform. Er war ein lieber Verwandter und sein Anblick ein Quell der Trauer, da »in Russland geblieben«. Im Laufe der Jahre erschloss sich mir, dass er Mitglied der SS-Totenkopf-Division gewesen war. Meine Mutter wusste von seinem Dolch zu erzählen, mit dem der Tapfere sich anrennender Bolschewisten jeden Alters und Geschlechts zu erwehren hatte. Aufgrund der Gnade der Nachkriegsgeburt blieb mir die Bekanntschaft erspart. Ich hörte jedoch, er sei ein lieber Junge und guter Mensch gewesen, wenngleich verführt. Aber immer pflichtgetreu, kinderlieb sowieso.
Ach ja! Wie viele Terroristengattinnen und gutmütige Kinderschlächter hat man beim OLG Frankfurt zwischen 1949 und 1989 abgeurteilt? Und wo sind all die übrigen fanatischen Mordgesellen und ihre Verbrecherliebchen geblieben? Die meisten, so nehme ich an, fristen eine schweigende Existenz als Schwarzweißbilder auf den Kommoden und in den Alben ihrer lieben Erben. Das kann man als gutes Zeichen deuten oder auch nicht. Vorbei! Reißen wir uns zusammen: Wenigstens nachträglich wollen wir das Gerechte tun. Jedenfalls an unseren Feinden, wenn sie uns in die Hände fallen.
Völkermord u.a.
Das OLG Frankfurt hat den Angeklagten A. schuldig gesprochen: des Völkermordes in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge, einem Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie mit Körperverletzung mit Todesfolge.
Das klingt kompliziert, ist aber letzten Endes nur etwas unübersichtlich, weil die angewendeten Strafnormen recht anschaulich und daher etwas sperrig formuliert sind. Der »Völkermord« ist der hier im Vordergrund stehende Verbrechenstatbestand. Früher stand er ganz vorn im »Besonderen Teil« des Strafgesetzbuchs (§ 220 alter Fassung). Seit 2002 ist er, dem »Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs« folgend, im StGB zum Schatten verblasst, stattdessen in § 6 des damals neuen »Völkerstrafgesetzbuchs« (VStGB) gewandert. Weil die angewendeten Vorschriften sicher nicht allen Lesern geläufig sind, seien sie auszugsweise zitiert.
§ 6 Abs. 1 VStGB lautet:
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 VStGB lautet:
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung 1. einen Menschen tötet,
(…)
wird in den Fällen der Nummern 1 … mit lebenslanger Freiheitsstrafe (…) bestraft.
Und § 8 Absatz 1 Nummer 1 VStGB lautet:
§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet, (…)
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe … bestraft.
Die übrigen angewendeten Vorschriften lasse ich weg, denn sonst wird es zu unübersichtlich. Man kann, was ich sehr empfehle, die Regelungen auf der Internetseite »Gesetze im Internet« des BMJV unter »VStGB« nachlesen. Das ist aus gleich mehreren Gründen sehr lehrreich: Zum einen kann man erkennen, wie mühevoll und sperrig es sein kann, internationale Rechtsvorgaben in nationales Recht zu »übersetzen« – im Vertrauen darauf, dass die völkerrechtlichen Partner das genauso machen. Zum anderen kann man seine Fantasiefähigkeit überprüfen, indem man die in den §§ 6 bis 8 des VStGB aufgezählten Handlungen sich einmal plastisch und konkret vorstellt. Dabei kann man, wenn man möchte und sich traut, auch gleich eine nachträgliche »Subsumtion« der familiär überlieferten diversen Kriegsabenteuer vornehmen. Schließlich kann man, mit §§ 6 bis 8 VStGB im Hinterkopf, die belanglos klingenden Worthülsen von »Tagesschau« bis »Außenminister« ein wenig besser einordnen.
Hier, im Fall des OLG Frankfurt, hatte der Täter A., ein Kämpfer des »Islamischen Staates«, eine junge Frau (die Nebenklägerin) und ihre fünfjährige Tochter als »Sklaven« gekauft; die Frau verwendete er als Dienerin in seinem gemeinsam mit seiner aus Deutschland stammenden Gattin geführten Haushalt. Beide Opfer wurden lang dauernd und wiederholt misshandelt, erniedrigt und gequält; der Angeklagte fügte ihnen erhebliche Verletzungen zu. Hintergrund der Versklavung war der Umstand, dass die Tatopfer Jesiden, also Mitglieder einer nicht-islamischen Glaubensgemeinschaft waren. Diese werden in der Ideologie der Organisation »Islamischer Staat« als Ungläubige und minderwertig betrachtet; ihre Unterwerfung, Tötung und Vernichtung als Volksgruppe gelten als vorgeblich göttlich erlaubt und erstrebenswert. Sadistische Allmachtsfantasien setzen einen starken Glauben an die eigene Gottgesandtheit nicht voraus; er ist ihnen aber nützlich.
Verfahren
Der Angeklagte A. ist Ausländer. Er hat die Tat gegen die ebenfalls ausländischen Opfer im Ausland begangen. Es ist daher nicht selbstverständlich, dass die deutsche Strafjustiz berufen und berechtigt sein soll, seine Taten zu verfolgen. Die Antwort ergibt sich insoweit aus § 1 Abs. 1 S. 1 des VStGB, das ein deutsches Gesetz ist, kein »Völkergesetz«, und daher für die deutsche Justiz gilt:
»Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.«
Und die Zuständigkeit des OLG als Gericht erster Instanz ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Alles insoweit also klar.
Natürlich kann / muss man fragen, was es die deutschen Gerichte angeht, wenn Ausländer im Ausland Verbrechen gegen Ausländer begehen. Das lässt sich nicht einfach mit einem Hinweis auf einen Vorschriftentext beantworten. Denn die Staaten sind nun einmal, wie man weiß, ein wenig heikel mit ihrer Souveränität und der Verfolgung ihrer Staatsbürger durch fremde Mächte. Wenn die Taliban, die sich kürzlich einmal mehr von der »Terroristenbande« zum Staatsapparat gewandelt haben, in Kabul einen deutschen Staatsbürger aburteilen wollten, weil er in Frankreich einen indischen Imam beleidigt hat, würde unser Außenminister, 55, sogleich in eine Kamera sprechen, dass er, falls das nicht sofort aufhört, den Herrn Bundespräsidenten, 65, ersuchen wird in Erwägung zu ziehen, eine Reihe von möglichen Sanktionen daraufhin prüfen zu lassen, ob er sie nicht vielleicht in seiner nächsten Neujahrsansprache erwähnen dürfen könnte.
Allerdings muss man einräumen, dass es so weit wohl nicht kommen würde, schon wegen der Dringlichkeit anderer Amtsgeschäfte. Der geschäftsführende Außenminister, der uns angesichts des kürzlichen völlig überraschenden Sieges des Taliban-Staats in Afghanistan, einer ganz entlegenen Weltgegend, darüber in Kenntnis setzte, er werde alsbald höchstpersönlich etwa 80.000 »Ortskräfte« einschließlich Kind und Kegel ins sichere Berlin exportieren, hat zunächst noch einmal nachgerechnet, sodass sich die Zahl der hilfebedürftigen Helferlein erfreulicherweise halbierte, und ließ sodann kürzlich berichten, die ersten 500 seien schon da. Da wird es also noch eine Menge Arbeit geben für die kommende Völkerrechtlerin.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 19. November 2021
Trotz linker Minderheitsregierung
Von Reiner Wandler
Trotz linker Minderheitsregierung bestimmen in dem iberischen Land weiter die oppositionellen Parteien PP und VOX den Kurs der Gerichte. m Obersten Gerichtshof wie auch im Gerichtsrat gibt die Rechte klar den Ton an.
Spaniens Justiz hat ein Problem. Sie wird von vielen als völlig politisiert wahrgenommen. Seit Jahren halten Richter, die dem konservativen Partido Popular (PP) oder der rechtsextremen VOX nahestehen, die Mehrheit in den wichtigsten hohen Gerichten und im Gerichtsrat (CGPJ), dem Selbstverwaltungsorgan der Justiz. Zwar einigten sich die beiden großen Parteien auf die Neubesetzung von vier Posten im Verfassungsgericht, doch die Konservativen haben weiterhin die Mehrheit.
Was am schwersten wiegt: Seit der PP-Regierungschef Mariano Rajoy 2018 durch ein Misstrauensvotum die Macht an den Sozialisten Pedro Sánchez verlor, weigern sich die Konservativen, wie in der Verfassung vorgesehen, den CGJP zu erneuern. Dazu braucht es eine Drei-Fünftel-Mehrheit. Diese ist ohne eine Einigung der größten Oppositionspartei mit der Regierung nicht zu erhalten. Die Justiz bleibt in den Händen der Rechten. Die Blockade lohnt sich: PP und auch VOX rufen immer wieder das Verfassungsgericht an, um dort zu erreichen, was im Parlament nicht möglich ist. So wurden die beiden Corona-Alarmzustände für verfassungswidrig erklärt. Obwohl selbst die Weltgesundheitsorganisation Spanien für seinen Kampf gegen die Pandemie lobte.
In den kommenden Monaten muss das Verfassungsgericht über das Abtreibungsgesetz entscheiden sowie über die Frage, ob erzkatholische Schulen, die Mädchen und Jungen getrennt unterrichten, staatlich gefördert werden müssen.
Auch am Obersten Gerichtshof gibt die Rechte klar den Ton an. Dort wurde das Urteil gegen die Unabhängigkeitspolitiker und -aktivisten aus Katalonien gefällt. Sieben katalanische Ex-Minister und zwei Aktivisten wurden in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum 2017 wegen Aufstands zu Gefängnisstrafen zwischen neun und dreizehn Jahren verurteilt. Andere Beschuldigte leben im Exil; etwa der ehemalige katalanische Regierungschef Carles Puigdemont. Der Oberste Gerichtshof fahndet nach ihm per europäischem Haftbefehl. Doch weder Deutschland noch Belgien oder Italien lieferten Puigdemont bisher aus. Sie sehen in einer friedlichen – wenn auch von der Zentralregierung untersagten – Volksabstimmung über die Unabhängigkeit Kataloniens keinen Aufstand. In diesem Verfahren agierte die rechtsextreme VOX als Nebenklägerin. Das Gericht sah darin kein Problem.
Auch auf unteren Gerichtsebenen laufen Verfahren in Sachen Referendum. Gegen weit über 1.000 Menschen wird ermittelt. Darunter katalanische Beamte, denen Veruntreuung öffentlicher Gelder vorgeworfen wird, und über 700 Bürgermeister, die Schulen als Wahllokale zur Verfügung stellten. Statt das Referendum politisch aufzuarbeiten, setzt Spanien auf gerichtliche Repression.
Auch von Meinungs- und Kunstfreiheit halten die Richter wenig. Immer wieder werden Rapper wegen Majestätsbeleidigung oder Verherrlichung des Terrorismus zu Haftstrafen verurteilt. So etwa Valtònyc, der mittlerweile in Brüssel lebt. Ausgeliefert wird er nicht. Seine antimonarchistischen Texte sind im Königreich Belgien von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Der jüngste Fall, mit dem der Oberste Gerichtshof von sich reden machte, ist der des Abgeordneten Alberto Rodríguez aus den Reihen des kleinen Koalitionspartners, der linksalternativen Unidas Podemos (UP). Rodríguez soll 2014 auf einer Demonstration einen Polizisten getreten haben. Der Beamte änderte mehrmals seine Aussage. Rodríguez wurde dennoch zu einem Jahr und 15 Monaten Haft verurteilt. Antreten muss er die Strafe nicht. Doch das Oberste Gericht verhängte ein Verbot über ihn, öffentliche Ämter auszuführen. Rodríguez musste seinen Parlamentssitz verlassen.
Quelle : TAZ-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Spanisches Verfassungsgericht in Madrid.
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Unten — Erste Seite der Verfassung des Königreichs Spanien (1978) Der Text lautet: „CONSTITUCIÓN ESPAÑOLA. Don Juan Carlos I, Rey de España. A todos los que la presente vieren y entendieren, Sabed: que las cortes generales han aprobado y el pueblo español ratificado la siguiente Constitución“
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Erstellt von Redaktion am 15. November 2021
Julian Assange: -Whistleblower, Folteropfer, Kulturprojekt-
Wenn Kultur politisch wird.
Von Hannes Sies
Wenn Kultur politisch wird wenden Mainstreamer sich ab. PEN-Schriftsteller und Berliner Akademie der Künste appellierten Pro-Assange, doch die Medien-Resonanz blieb mau. Immerhin ließen sich die prominenten Aktivitäten nicht ganz verheimlichen. Doch anders als Skandälchen von Kunst-Promis, die es auf Seite 1 schaffen oder im Kulturteil viele Seiten füllen, blieb es hier, wo es um Julian Assange geht, meist bei kurzen Meldungen, siehe etwa WDR. Beim Wallraff-für-Assange-Promi-Appell 2020 setzte der Deutschlandfunk neben die abwiegelnde Berichterstattung sogar noch ein ellenlanges Interview mit einem bornierten CDU-Hinterbänkler, der den Wikileaksgründer als Spion diffamierte, sich voll und ganz auf die Seite der US-Ankläger schlug und alle von UNO-Folterexperte Nils Melzer enthüllten Untaten der schwedischen Justiz ableugnete.
Aktuell gibt sich auch die Süddeutsche (SZ) sparsam mit ihrer Reaktion auf den PEN-Appell pro Assange: „Assange wird seit mehr als zwei Jahren in einem Londoner Hochsicherheitsgefängnis festgehalten. Eine Haftstrafe wegen des Bruchs von Kautionsauflagen hat er bereits abgesessen. Ein weiteres Urteil gab es bislang nicht. Das PEN-Zentrum Deutschland sprach von Justizwillkür. Der Freiheitsentzug von Assange sei eine ungeheuerliche Menschenrechtsverletzung…“ SZ
Der politische Gefangene habe eine Haftstrafe „abgesessen“? Dass diese maßlos verlängerte Haft angeblich „wegen Kautionsauflagen“ allein eine perverser Bruch der Rechtsstaatlichkeit war, vergisst die SZ zu erwähnen; wie auch alle anderen Hintergründe, die den Schauprozess gegen Julian Assange für ihre Leser verstehbar machen könnten. Es ist unerträglicher Feigenblatt-Journalismus, wie hier der PEN-Bericht auf die Ignoranz der SZ für den Justizskandal Assange geklebt wird.
Seitens der Kultur-Prominenz hört man bezüglich Assange oft verwunderte Worte, dass Mainstream-Medien und Politik, die sonst an ihren Lippen hängen und sich mit ihrem Glanz schmücken, in diesem Menschenrechtsfall so wortkarg bis gar nicht reagiert. Politische Blogger verwundert dies weniger -würden die Kulturmenschen Politblogs lesen anstatt des SZ-Feuilletons, wären sie auch weniger überrascht: Assange als Kulturprojekt.
Im Folgenden eine Dokumentation von PEN- und Kunst-Akademie-Appellen.
Appelle aus der Kultur PEN-Zentrum und Akademie der Künste Berlin
Akademie der Künste verurteilt die anhaltende Missachtung rechtsstaatlicher Standards im Umgang mit Julian Assange
(Berlin 27.10.2021) Am 27./28. Oktober 2021 wird das Auslieferungsverfahren gegen den Wikileaks-Gründer Julian Assange vor Gericht in London fortgesetzt. Die Akademie der Künste wiederholt ihre Forderung nach einer humanen und rechtsstaatlichen Behandlung des Journalisten, Publizisten und Verlegers. Der bisherige gerichtliche Umgang mit Julian Assange ist ein Beispiel der Erosion demokratischer Grundwerte. Die zu erwartende Überstellung an US-amerikanische Gerichte wird weitreichende Konsequenzen für die Situation aller Journalistinnen und Journalisten weltweit haben, in der direkten Folge auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler. Bedroht ist nichts weniger als die Freiheit des Wortes. Julian Assange ist das Exempel, das statuiert wird, um eine Einschüchterung und Schwächung der vierten Gewalt zu erwirken. Einem Angriff auf die Freiheit der Presse, der Wissenschaft und der Kunst darf nicht über vermeintlich demokratische Instanzen stattgegeben werden. Im Juli 2021 hatte die Akademie der Künste auf Initiative von Günter Wallraff gemeinsam mit vielen anderen Unterstützern in einem Offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel gefordert, sich für die Freilassung von Julian Assange einzusetzen.
H.S.: Der Offene Brief war der Promi-Appell pro Assange, erfolglos weitergeführt.
London: Julian Assange wird Ehrenmitglied des deutschen PEN
Veröffentlicht am von PEN-Zentrum
Pressemitteilung, Darmstadt, 2. November 2021. Das deutsche PEN-Zentrum ernennt den investigativen Journalisten Julian Assange zum Ehrenmitglied. Assange befindet sich seit April 2019 im Londoner Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh in Einzelhaft, nachdem er 2012 in der ecuadorianischen Botschaft in London Asyl beantragt und dort fast sieben Jahre als politischer Flüchtling gelebt hat.
Der 1971 in Australien geborene Julian Assange ist der Gründer sowie Sprecher der Enthüllungsplattform WikiLeaks. Mit der Veröffentlichung von geheimen Militärdokumenten prangerte WikiLeaks 2010 die systematische Folter und weitere Kriegsverbrechen der US-Militärstreitkräfte in Afghanistan sowie im Irak an. Wenige Monate später begannen die Ermittlungen gegen Assange, die schließlich zu seiner Verhaftung durch die Londoner Polizei führten.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied des deutschen PEN-Zentrums ist verknüpft mit der Sorge um die Gesundheit von Julian Assange, dessen Haftbedingungen von Amnesty International als Folter bezeichnet werden. Die Justizwillkür und der Freiheitsentzug von Assange sind eine ungeheuerliche Menschenrechtsverletzung – und dies geschieht inmitten einer westeuropäischen Demokratie und nicht etwa in einem despotischen Regime. Das deutsche PEN-Zentrum nimmt die Vorwürfe der sexuellen Übergriffigkeit ernst, wir wissen aber auch um die von Nils Melzer, dem UN-Sonderberichterstatter für Folter, wiederholt formulierten Zweifel an diesen Beschuldigungen und die Gefahr ihrer unzulässigen Instrumentalisierung.
„Wir fordern die zuständigen Beho?rden in England auf, unser Ehrenmitglied Julian Assange nicht an die Vereinigten Staaten von Amerika auszuliefern, wo ihm bis zu 175 Jahre Haft drohen, sondern ihn sofort und bedingungslos aus dem Gefa?ngnis zu entlassen. Seine fortdauernde Haft ist einzig politisch begru?ndet und daher weder hinnehmbar noch berechtigt. Sie widerspricht dem Recht auf Meinungsfreiheit und daher der Charta des internationalen PEN. Wir versichern ihm, wie unseren anderen Ehrenmitgliedern, unsere uneingeschränkte Solidarität“, erklärt Ralf Nestmeyer, Vizepräsident und Writers-in-Prison-Beauftragter des deutschen PEN.
Mehr…
siehe auch:
Julian Assange: Whistleblower, Folteropfer, Kulturprojekt
http://scharf-links.de/45.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=74681&tx_ttnews[backPid]=56&cHash=03ba0ae485
H.Sies: Vergewaltigungs-Lüge – ARD soll sich bei Assange entschuldigen!
http://scharf-links.de/45.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=72636&tx_ttnews[backPid]=56&cHash=4efd6ad012
H.Sies: Medienkritik an Assange-Berichterstattung der ARD
https://www.demokratisch-links.de/lob-fuer-die-linke
H.Sies: Whistleblower – Von Regierungen wie Tiere gejagt
https://www.demokratisch-links.de/assange-snowden-manning
H.Sies: „Tatort“ gegen WikiLeaks: Kriminelle Propaganda
https://www.rubikon.news/artikel/kriminelle-propaganda
H.Sies: Deep State hinter Trump
https://www.heise.de/tp/features/Deep-State-hinter-Trump-4519775.html
H.Sies: Linke Polit-Promi-Petition pro Assange
https://www.demokratisch-links.de/staatsfunk-wiegelt-ab
Urheberecht
Die unter www.scharf-links.de angebotenen Inhalte und Informationen stehen unter einer deutschen Creative Commons Lizenz. Diese Lizenz gestattet es jedem, zu ausschließlich nicht-kommerziellen Zwecken die Inhalte und Informationen von www.scharf-links.de zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Hierbei müssen die Autoren und die Quelle genannt werden. Urhebervermerke dürfen nicht verändert werden. Einzelheiten zur Lizenz in allgemeinverständlicher Form finden sich auf der Seite von Creative Commons http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/
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Grafikquellen :
Oben — Bronzeskulptur Anything To Say? und Kunstinstallation des Italieners Davide Dormino, die am Maifeiertag 2015 auf dem Berliner Alexanderplatz aufgestellt wurde.
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Erstellt von Redaktion am 13. November 2021
Die Behausung von Riesen
Gigantische Bauten für politische Zwerge ?
Von Johan Arnborg
Gigantische Paläste und sakral anmutende Zeremonien: Dass wir Gerichtsurteile akzeptieren, hängt auch mit der Architektur der Justizgebäude zusammen. Eine ästhetische Betrachtung am Beispiel des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.
Die Frustration über Polen wächst in der Europäischen Union. Wieder einmal scheinen die europäischen Institutionen nicht in der Lage zu sein, einen Umgang mit einem ihrer rebellischsten Mitgliedsstaaten zu finden. Seitdem die polnische Regierung und die von ihr ausgewählte Justiz erklärt haben, sie seien nicht an das EU-Recht gebunden, wurde wenig getan, um die widerspenstige Nation zu disziplinieren.
Dabei ist Polen nicht allein. In Deutschland hat sich das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 über ein Urteil des EuGH zu den Anleihekäufen der Europäischen Zentralbank hinweggesetzt. 2019 kündigte Schweden an, dass es nicht akzeptieren werde, dass sich der Europäische Gerichtshof in seine Justiz einmischt. Es ist also nicht so selten, dass die Mitgliedstaaten zunächst erklären, die Anweisungen aus Luxemburg nicht zu befolgen, um sich dann nach einigen Monaten den Entscheidungen des Gerichtshofs anzupassen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird oft als Entscheidungsgremium verstanden, das den nationalen Regierungen das Recht auf freie Gesetzgebung streitig macht. Aber er ist auch ein Gebäudekomplex auf einem kleinen Hügel direkt außerhalb der Stadt Luxemburg. Im Gegensatz zu anderen Obersten Gerichtshöfen in Europa, die ihre Entscheidungen auf der Grundlage eines schriftlichen Verfahrens treffen, fordert der EuGH die Parteien auf, nach Luxemburg zu kommen und ihre Argumente vor Gericht darzulegen.
Aber wie ist es für einen Anwalt, wenn er nach Luxemburg geschickt wird, um vor dem höchsten Gericht Europas zu plädieren? Auf einem Hügel außerhalb der Stadt, dem Kirchberg, steht das Hauptgebäude, ein weitläufiger Bau aus Glas und dunklem Stahl, an den sich ein großer, ziegelfarbener Komplex anschließt, der wiederum zu drei goldenen Türmen führt. Die Türme gehören zu den höchsten Gebäuden Luxemburgs und sind von überall in der Stadt gut zu sehen. Die Anhörungen beginnen früh am Morgen, und der Anwalt – dessen Reise wir uns jetzt vorstellen – wird sich beeilen, um die Sicherheitskontrolle zu passieren, wo er einen Ausweis erhält, mit dem er das Hauptgebäude betreten darf. Auf dem Weg dorthin muss eine Galerie überquert werden, auf der die Mitarbeiter des Gerichts in alle Richtungen eilen. Es folgt eine steile Treppe aus weißem Marmor, die zu einer Halle führt, um die sich die Gerichtssäle gruppieren. Bevor er die für ihn zuständige Kammer betritt, muss er die Garderobe aufsuchen und die passende Robe anziehen. Er öffnet die schweren Türen zur Großen Kammer und wird von einem gewaltigen goldenen Ornament empfangen, das über einem Podium auf der anderen Seite des Raumes hängt. Vor dem Podium befinden sich rechts und links Reihen von Holzstühlen, die einen Mittelgang bilden.
Drei goldene Türme und ein goldener Altar
Diese ästhetischen Details, die Türme, die sich in der Ferne abzeichnen, der goldene Altar, das Eilen durch eine belebte Straße und die Sorge um die richtige Kleidung: All das wirkt so, als käme man zu spät zu einem Gottesdienst.
Die in rote Roben gekleideten Richter treten durch eine goldene Tür hinter dem Podium ein. Der erste Teil der Verhandlung besteht darin, dass einer der Richter die Urteilstexte in einer anderen Sprache als der, die an diesem Tag gesprochen werden soll, vorliest. Diese Texte werden weder übersetzt noch in irgendeiner Weise erläutert und sorgen so für Verwirrung. Als neuer Anwalt fragt man sich, ob man am richtigen Ort gelandet ist. Dann gehen die Richter wieder hinaus, werden noch einmal angekündigt, kommen durch dieselbe Tür wieder in den Saal und nehmen ihre Plätze ein. Die eigentliche Verhandlung beginnt.
Die Türen sind zu groß für Menschen, die Fenster sind zu hoch, als dass ein Mensch hindurch-schauen könnte
Der EuGH ist eine der mächtigsten Institutionen in Europa. Seine Entscheidungen sind endgültig. Sie gelten nicht nur für die Mitgliedstaaten. Sondern sie haben auch Einfluss auf alle, die mit Europa als wirtschaftlicher und politischer Einheit Handel treiben oder in irgendeiner Weise mit ihm zu tun haben. Er ist die letzte Instanz, es gibt keine formale Möglichkeit, die Entscheidungen der Richter neu zu verhandeln oder abzuschwächen.
Wieviel an Platz und Raum für Flüchtlinge würde frei, wenn Kleingeister nicht beständig über sich hinauswachsen wollten ?
Für einen Juristen mag das selbstverständlich erscheinen. Auch, dass die Entscheidungen des Gerichtshofs Teil der Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden. Aber für andere Beobachter stellen sich Fragen. Warum sollte ein souveräner Staat sich dem Urteil in einer fernen Stadt beugen?
Um das zu verstehen, ist es hilfreich, die Funktion der Gerichte in unserem täglichen Leben zu betrachten. Wenn ein Straf- oder Zivilgericht gegen uns entscheidet, warum befolgen wir dann seine Entscheidungen? Wenn wir mit anderen Behörden des Staates zu tun haben, ist die Beziehung offensichtlich. Wir befolgen die Anordnungen der Polizei, weil sie die Befugnis hat, uns mit Gewalt zu drohen, wenn wir nicht gehorchen. Wenn eine Ärztin uns sagt, dass wir unsere Lebensweise ändern sollen, passen wir uns für gewöhnlich an, weil wir akzeptieren, dass sie als Medizinerin mehr über ein gutes Leben weiß als wir.
Doch woher kommt die Autorität der Gerichte? Durch ihre Gerechtigkeit? Gerechtigkeit ist ein schwieriger Begriff. Es ist leichter zu sagen, was nicht gerecht ist, als was es ist. Unw widerstrebt inzwischen der Brauch von alttestamentarischen Strafen: Auge um Auge, oder das Ritual, einen Sündenbock zu opfern, wie es ebenfalls in der Bibel beschrieben wird. Wir wollen auch nicht von unseren Mitbürgern in einem öffentlichen Prozess verurteilt werden, da wir wissen, dass unsere Nachbarn genauso voreingenommen sind wie wir selbst. Sie sitzen bisweilen zwar als Schöffen oder Geschworene im Gerichtssaal, aber dort nimmt immer auch noch ein Richter Platz. Schon Platons Politea, das einflussreichste Werk in der abendländischen politischen Philosophie, begreift den Staat als fragiles Gleichgewicht, in dem jeder Einzelne die Aufgaben erfüllt, für die er am besten geeignet ist.
Der Begriff Gerichtshof weist auf eine Verbindung zwischen der Justiz und dem königlichen Hof hin. Der Grundstein für Ästhetik von Gerichtsgebäuden wurde von Napoleon gelegt, der den Conseil d‘État, eines der obersten Gerichte Frankreichs, in der Residenz von Kardinal Richelieu, dem Palais Royal, einrichtete. Zu Revolutionszeiten war die Justiz von Revolutionstribunalen ausgeübt worden, Todesurteile und öffentliche Hinrichtungen waren an der Tagesordnung. Es war die Zeit des „Großen Terrors“. Damit machte der neue Herrscher Schluss. Napoleon holte die Justiz von der Straße und brachte sie in ein kontrollierbares Umfeld. Das untergegangene Ancien Régime erwies sich dabei als idealer Rahmen.
Komplexe Grundrisse, unterirdische Tunnel
Quelle : TAZ-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — The College of Commissioners of the Juncker Commission takes the Oath of Indepedence in front of the judges of the Court of Justice of the Court of Justice of the European Union. Taken in the main court room of the Ancien Palais building, of the Palais de la Cour de Justice complex.
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Unten — Visible are Towers A, B and C and part of the Anneau building (encircling the Ancien Palais) of the CJEU’s Palais de la Cour de Justice.
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Erstellt von Redaktion am 13. November 2021
Das Periodensystem der Sicherheit
Der schwarze Mob als Verunsicherung
Die Bundesregierung hat den »Dritten Periodischen Sicherheitsbericht« vorgelegt. Danach wird Deutschland immer sicherer. Darf das sein, oder kann das weg?
Fach und Leute
Am 5. November 2021 hat die Bundesregierung den »Dritten Periodischen Sicherheitsbericht« vorgelegt. Er folgt dem Bericht von 2006, stellt also die letzten 15 Jahre dar und bewertet sie. Man kann den Bericht, der 232 Seiten umfasst, im Internet leicht finden, was ich hiermit ausdrücklich empfehlen möchte. Wer sich für Fragen der Sicherheit und der Kriminalität interessiert und gern die eine oder andere Weltbetrachtung dazu kundtut, sollte den Bericht anschauen. Sie müssen ihn nicht Seite für Seite lesen. Wichtig für alle Schlaumeier ist es in jedem Fall, die Seiten 15 bis 20 zu lesen: »Erläuterungen zur Datengrundlage«. Da steht, was die statistischen Daten aussagen und was nicht, ob und wie man sie vergleichen kann und wo ein paar Stolpersteine des Verständnisses liegen.
Außerdem interessant: »Ausfilterung im Bereich informeller Sozialkontrolle« (S. 21/22). Klingt kompliziert, ist aber spannend: Da erfährt man, dass Sicherheit und Unsicherheit, Wohlverhalten und Abweichung keine vorgegebenen, technischen oder naturwissenschaftlichen Kategorien sind, sondern Bewertungen, die sich ständig dynamisch ändern – und zwar in der allgemeinen Kommunikation, im realen Leben, und meistens erst lange danach in Gesetzen. Das ist der Grund, warum die meisten Menschen in Deutschland heute nicht mehr denken, es müsse strafbar sein, Sonntags nicht zur Kirche zu gehen, vorehelichen Geschlechtsverkehr auszuüben oder die falschen Fernsehsender anzuschauen. Die Sache mit der Veränderung der Sitten hat also durchaus auch Vorteile, Freunde der guten alten Zucht und Ordnung! Wenn es nach ihr ginge, hätten die allermeisten von Ihnen selbst heutzutage auch nur noch wenig zu lachen!
Nun aber zur Sicherheit: Da ich mich an dieser Stelle ziemlich oft zu Fragen dazu äußere und meist auch die Kommentare im Forum und manches andere dazu lese, weiß ich, dass das Thema für viele Menschen von höchster Bedeutung ist, ungefähr so wichtig wie Autos oder Fußball oder die Heiratschancen von Transsexuellen.
Und weil der wirkliche Fan dieser Themen stolz darauf ist zu wissen, was ein Reihensechszylinder oder ein Schiedsrichterball ist oder wie die Gattin von Harry mit Geburtsnamen heißt, bin ich sicher, dass die Fans der Kriminologie sich eigentlich nicht damit begnügen können, über den Gegenstand ihres Hobbies nichts zu wissen außer dem Geschwätz von einem Haufen Leute, die ebenfalls keine Ahnung, aber eine bombensichere Meinung haben.
Kürze und Würze
Die Freunde der kurzen Zusammenfassungen werden auch von diesem Text wieder furchtbar enttäuscht sein: Ich kann Ihnen hier nicht wirklich alles Bedeutsame mitteilen, was die Bundesregierung in 15 Jahren über unser aller Sicherheit und Unsicherheit erforscht hat. Um es einmal aus dem Blickwinkel des männlichen Kriminalitäts-Betrachters auszudrücken: Man kann gutwilligen Menschen auf ungefähr drei Seiten Text für den Anfang halbwegs vernünftig erklären, wie ein Verbrennungsmotor funktioniert. Kürzer geht es kaum, was eindeutig am Motor liegt und nicht am Erklärer. Und man kann jemandem, der ganz sicher ist, dass sich den Unterschied zwischen Lichtmaschine und Kurbelwelle sowieso nur Geisteskranke merken können, dasselbe nicht in zehn Zeilen erklären. So ähnlich ist es mit der Sicherheitslage und der Kriminalität, mit dem Unterschied, dass beides sehr viel komplizierter ist als ein Zwölfzylinder-Direkteinspritzer mit Zweifach-Turbolader.
Ein paar Zahlen, natürlich nur sehr beispielweise: Im Erwachsenenstrafrecht enden 2,8 % der Aburteilungen mit einem Freispruch, 84,5 % mit einer Verurteilung. Der Anteil der Verurteilten, die zuvor in U-Haft waren, stieg von 2,9 auf 4,0 %. Die Anzahl der Verurteilungen ist im Berichtszeitraum um 14 Prozent gesunken, die Anzahl der angezeigten oder sonst registrierten Taten ebenfalls. Anstiege gab es da, wo die Kontrolldichte deutlich zugenommen hat, wo neue Straftatbestände geschaffen, früher straflose Handlungen also erstmals strafbar wurden, und in Bereichen, die von sozialen Veränderungen besonders betroffen waren, also etwa Migrantenkriminalität, Internetkriminalität, Datenkriminalität, so genannte Hasskriminalität. Die positiven wie die negativen Veränderungen sind sehr interessant, in sich differenziert und vielschichtig in Ursache und Wirkung.
Derzeit sitzen etwa 50.000 Strafgefangene und ca. 13.000 Untersuchungsgefangene in Justizvollzugsanstalten. In zehn Bundesländern (die anderen meldeten keine Daten) sitzen etwa 6000 Personen aufgrund von strafgerichtlichen Verurteilungen in der forensischen Psychiatrie und ungefähr 4000 in Entziehungsanstalten. Das sind hohe Zahlen. Sie durch gnadenlose Härte, angeblich um der »Abschreckung« willen, weiter zu steigern, hat wie die Erfahrungen in zahllosen Ländern zeigen, nur sehr geringe positive Wirkungen im Einzelnen, aber viele gravierende negative Auswirkungen im Ganzen.
Deutsch und Nichtdeutsch
»Deutsche und Nichtdeutsche«: Ein unendliches Thema der Erregung, Empörung, Beschwichtigung, Hysterisierung, Verharmlosung – kurz: hochinteressant. Das Fremde ist immer interessant, und das Bedrohliche erst recht. Das fremde Bedrohliche und das bedrohlich Fremde sind daher fast unschlagbar, und wenn man die Bedrohungen mit Gewalt oder Sex oder Eigentum kombiniert, hat man den Aufmerksamkeitsgipfel erreicht. Pech für die Fremden, in diesem Fall die Nichtdeutschen; aber so ist das ziemlich überall auf der Welt: Vor 130 Jahren wurde auf das deutschstämmige Proletariat in den Einwanderungsländern ganz ähnlich gesehen.
Man kann (und soll) nicht bestreiten, dass die nicht »Deutsch«-Stämmigen einen insgesamt überproportionalen Anteil an den Tatverdächtigen ausmachen, und leider gerade in solchen Deliktsbereichen, die besonders bedrohungssensibel sind. Allerdings gilt das weithin nur die Männer; die fremden Frauen sind durchweg braver als ihre honigblonden Schwestern.
Die Sache relativiert sich natürlich: Wenn man die besonders auffällige Gruppe auf bestimmte Merkmale hin filtert und dann eine dem ähnliche Gruppe Deutschstämmiger mit ihr vergleicht, nähert sich das ganze stark an: Sprachkompetenz, Bildung, Beruf, Wohnort Großstadt Stadt/Land, Einkommen, Wohnsituation, Familienstruktur.
Das zu wissen hilft natürlich für sich allein weder gegen die Kriminalität noch gegen die Furcht davor. Es zeigt aber, dass die »Abstämmigkeit«, also eine angebliche »Identität« der so genannten Volks-Zugehörigkeit, von vorgeblich progressiven Rassisten in Talkshow, Twitter und Leitartikel auch gern »Kultur«-Zugehörigkeit genannt, von allen Merkmalen eines der unwichtigsten ist. Und selbst in der Unwichtigkeit geht es noch weiter abwärts, wenn man nicht die Schwachsinns-Theorie vertritt, dass Kriminell-Sein von schwarzen Haaren, der warmen Sonne oder zu viel Schnee kommt. Ein paar Millionen gibt es überall, die das trotzdem glauben, aber die denken ja auch, dass sie selbst schön, gutherzig und intelligent seien, und schon daran sieht man, dass sie zu fundamentalen Irrtümern neigen.
Eine andere Frage ist, ob das denn überhaupt sein muss: Viele schlecht gebildete, chancenreduzierte, arme Menschen auf engem Raum in anonymen Großstädten ohne integrierende soziale Bindungen außerhalb ihrer mit vielerlei Problemen beschwerten Einwanderergruppe. Das ist die Hochintelligenz-Frage der ganz aufgeklärten Fremdenfeinde. Sie wird von ihnen beantwortet mit der Formel: Wo kein Lumpenproletariat ist, gibt’s keine Lupenproletariats-Kriminalität, und wo keine »Fremdstämmigen« und »Nichtdeutschen« sind, da gibt’s keine Straftaten durch sie. Eine sehr schlaue Theorie, die unbestreitbar irgendwie stimmt. Allerdings stimmt sie auch für alle anderen: Wo keine Männer sind, da gibt’s keine Vergewaltigungen, und wo keine Schläger sind, gibt’s keine Schlägereien.
Dieser theoretische Ansatz, der sich auf dem intellektuellen Niveau einer Schimpansengruppe bewegt, ist evolutionsbiologisch bestechend, allerdings mit der humanoiden Zivilisation nicht ganz einfach zu vereinbaren. Will sagen: Da müsste man schon einen entschlossenen Rückmarsch ins frühe so genannte Mittelalter antreten, um sie zu verwirklichen. Und da machen die Chinesen und die Inder und die Nigerianer und die paar übrigen Milliarden Nichtdeutsche einfach nicht mit, befürchte ich.
Auch bei brutalstmöglichem Willen zur Kriminalitätsbekämpfung muss man daher auf die Idee kommen, dass die billigste und sicherste Lösung für Land und Leute wäre, die Anzahl der Baustellen zu verringern, an denen die oben genannten Merkmale sich – deutsch oder nichtdeutsch – zu drängen pflegen. Also eine Integration zu forcieren, die den Namen verdient. Leider ist die bei den Identitären der angeblich ordnungsliebenden Dumpfheitsfraktion genauso schlecht aufgehoben wie bei den Identitären der angeblich libertären Betroffenheits-Fraktion.
Ruf und Echo
Ein Periodischer Sicherheitsbericht ist ein Steinbruch der Erkenntnis und ein Minenfeld potenzieller Fehlverständnisse. So ist das mit der Wissenschaft! Aber wem sage ich das? Sie wissen, verehrte Leser, dass sogar ein so übersichtliches Ergebnis wie ein 1 : 0 im Fußball erst der Beginn der Wissenschaft vom Fußball ist. Wenn Sie’s nicht glauben, lesen Sie »Das Leben in 90 Minuten« von Gunter Gebauer! Oder denken Sie an Ihre Streitigkeiten auf der Arbeit, in der Beziehung, mit der Familie: Lauter ganz einfache Fragen mit endlosen Verwicklungen und Möglichkeiten, an denen sich der Wissenschaftler in Ihnen abarbeiten kann!
Außerdem ist so ein »Sicherheitsbericht« natürlich ein Ruf in die Gesellschaft: Schaut her, so kann man das sehen, messen, zählen, verstehen und deuten! Wenn man die Regeln anwendet, die heutzutage für das Messen, Zählen, Systematisieren und Deuten gelten. Natürlich kann man Kriminalität auch anders beschreiben. Man kann ja auch Koronare Herzkrankheit oder Dickdarmkrebs oder die Flugbahn der ISS anders messen und erklären als üblich. Man könnte zum Beispiel eine weise alte Frau befragen, oder die Eingeweide von Opfertieren betrachten. Manche Menschen tun das. Die Mehrzahl hat sich aber anders entschieden. Über gemeinsame Wahrheit kann man notfalls abstimmen, über Wirklichkeit nicht.
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Oben — Die Eröffnung des Brandenburger Tores am 22. Dezember 1989 (erste Reihe, l-r): Chef des Presseamtes Hans Klein, DDR-Außenminister Oskar Fischer, Chef des Bundeskanzleramtes Rudolf Seiters, Vorsitzender des DDR-Ministerrates Hans Modrow, evangel. Bischof Martin Kruse, Oberbürgermeister Erhard Krack (Ost-Berlin, am Mikrofon), der Regierende Bürgermeister Walter Momper (West-Berlin), Bundeskanzler Helmut Kohl, vor Kohl Mompers Tochter Friederike, Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher,?, Senatorin Ingrid Stahmer.
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 1. November 2021
Lex Harbarth und die unmittelbare Rechtswirkung von Entscheidungen des BVerfG
Auf Clan Hinweise in der Parteien Politik wurde hier vielfach hingewiesen
Von: Johannes Kreis
Zu dem abgelehnten Befangenheitsantrag gegen die Richter am Bundesverfassungsgericht Harbarth (Präsident des BVerfG) und Baer möchten wir auf einige offene Fragen hinweisen.
Rechtsanwalt Härting hatte diesen Antrag gestellt, nachdem Herr Harbarth und Frau Baer mit Frau Merkel und Justizministerin Lambrecht sowie weiteren Kabinettsmitgliedern beim Abendessen zusammengesessen waren. Zu diesem Zeitpunkt stand aber u.a. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Bundesnotbremse an. Dass es an diesem Abend ausgerechnet um das Thema „Entscheidungen unter Unsicherheiten“ ging, läßt jeden mit einigermaßen Lebenserfahrung aufhorchen.
Das Bundesverfassungsgericht hat (ohne formale Beteiligung der Richter Harbarth und Baer) den Antrag wegen der Befürchtung der Befangenheit abgelehnt und man ist der Auffassung von Herrn Harbarth gefolgt, dass die persönliche Diskussion von „abstrakten und zeitlosen Fragestellungen“ nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters begründet.
Konkret heißt es dort :
„Der Inhalt der dienstlichen Erklärung von Präsident Harbarth, er halte das Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten“ für einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Verfassungsorganen für geeignet, weil es abstrakte und zeitlose Fragestellungen betreffe, die sich in den vergangenen Jahrzehnten auch in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts niedergeschlagen hätten, und weil sich dieses Thema auch ohne konkreten Bezug zu anhängigen Verfahren erörtern lasse, ist ebenfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Ein Zusammenhang zu fehlender Unvoreingenommenheit und fehlender Unparteilichkeit ist offensichtlich ausgeschlossen.“
und
„Die Festlegung eines Themas für einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesregierung als solche ohne inhaltliche Positionierung, wie damit rechtlich umzugehen ist, begründet grundsätzlich keinen „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit. Sie gibt insbesondere keinen Anlass zur Besorgnis einer Vorfestlegung zu entscheidungsrelevanten Rechtsfragen.“
Ungeachtet der Frage, wie RA Härting seinen Vorwurf weiter hätte substantiieren können, er war ja nicht eingeladen, stehen wir nun mit dieser Entscheidung da. Vgl. ebenda,
„Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das Thema [„Entscheidung unter Unsicherheiten“] sei gerade zu diesem Zweck vorgeschlagen worden, stellt eine bloße Behauptung dar, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und die bei vernünftiger Betrachtung nicht naheliegt.“
Selbst wenn man einen möglichen Dissens in der Frage, was man unter „offensichtlich“ und „vernünftiger Betrachtung“ versteht, außer Acht läßt, gibt es jetzt doch ein Problem. Denn Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nie Einzelfallentscheidungen, sondern sofort gültiges, unmittelbar bindendes Recht, das „alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“ bindet, vgl. §31 Abs. 1 BVerfGG,
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), § 31 Abs. 1, https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
Jetzt stehen wir hier mit dem von Herrn Harbarth geprägten juristischen Begriff der „abstrakten und zeitlosen Fragestellung“ und der persönlichen Diskussion derselben beim Abendessen mit einem Gericht und müssen diesen Begriff mit Leben fühlen. Alles was wir wissen ist, dass ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch dieser Art „gänzlich ungeeignet“ ist, die Besorgnis der richterlichen Befangenheit zu begründen.
Was heißt das jetzt konkret für die Rechtspraxis und wie wendet man das an? Was bedeutet das für den Rest der Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden?
Wer wußte auch, dass sowas geht? An Einladungen an Gerichte hätte es sicher nicht gefehlt.
Zunächst einmal wäre der vorliegende Fall abzugrenzen von einer Veröffentlichung in einer (Fach)Zeitschrift, wo ein oder auch mehrere Richter oder Richterinnen ein Thema juristisch aufbereiten und einer Öffentlichkeit präsentieren. Das macht ja Sinn. Warum sollte man nicht auf bestimmte Aspekte, die z.B. in der täglichen Praxis immer wieder vorkommen, oder vielleicht auch spezielle Fragestellungen seitens der Richterschaft hinweisen und Gedanken und Kenntnisse dazu einem größeren Publikum zur Verfügung stellen? Aber, eine Veröffentlichung ist kein persönlicher Austausch, selbst wenn man Leserbriefe an die Zeitschrift oder Kommentarfunktionen bei Online-Veröffentlichungen mit einbezieht.
Es wäre auch an die Rechtsausbildung zu denken, wo es sich vielleicht ähnlich verhält und die u.U. zumindest in Teilen einen höheren Austauschcharakter besitzt. Zu nennen wäre hier z.B. die persönlich betreute Seminararbeit oder Dissertation, wo sich ähnliche, persönliche Gesprächskonstellationen ergeben können, z.B. beim Institutsfrühstück.
Aber, unterstellt man keine Lehrfunktion, sondern einen Austausch sozusagen auf Augenhöhe (beim Abendessen), dann wird es ab hier schwierig.
Da ist zunächst der Aspekt des „Abendessens“. Offensichtlich kann man von der konkreten Gelegenheit abstrahieren und ceteris paribus annehmen, dass auch ein Brunch oder ein Frühstück als Rahmen in Frage kommt. Aber, würde eine gemeinsame Autofahrt und belegte Brötchen auch reichen? Muß zu diesem Termin eingeladen werden oder ginge auch ein spontaner Snack am Stehimbiss? Stellt die Gelegenheit besondere Anforderungen an die Abstraktheit und Zeitlosigkeit der Fragestellungen? Und, spielt es eine Rolle, wer bezahlt? Muß zwingend der Steuerzahler, also der Staat, vielleicht aus Gründen der Neutralität die Kosten übernehmen? Stichwort Vorteilsnahme.
Wichtig scheint auch der persönliche Austausch im Gespräch zu sein. Aber, man denke an den Brieffreund, würde eine schriftliche Kommunikation nicht ebenfalls die Anforderung des „persönlichen Gesprächs“ erfüllen? In dem jetzt bekannt gewordenen Fall hat es ja wohl zumindest eine dem Abendessen vorangehende schriftliche Themenauswahl gegeben. Geht auch der ganze Vorgang nur schriftlich? Ergeben sich vielleicht sogar Dokumentationsanforderungen, die ein gewisses Maß an Schriftlichkeit erfordern? Wenn ja, was sind die Anforderungen an die Dokumentation?
Wer ist alles berechtigt zur persönlichen Diskussion von „abstrakten und zeitlosen Fragestellungen“? Und zwar zum einen seitens der Gerichte. Gibt es das nur für die höchsten Gerichte oder gibt es das auch auf Landesebene oder beim Amtsgericht? U.U. wäre auch die Frage zu stellen, wie es sich mit anderen Behörden verhält? Geht ein solcher Austausch auch mit der Bundesanwaltschaft oder dem Straßenverkehrsamt?
Auf der anderen Seite, kommen nur Mandatsträger als Diskutanten in Frage? Wenn ja, reicht eine Leitungsfunktion im örtlichen Heimatverein oder bei der Freiwilligen Feuerwehr? Schränkt die konkrete Mandatsfunktion ggfs. den möglichen „abstrakten und zeitlosen“ Themenbereich ein? Darf man beispielsweise als städtischer Baudezernent nur „abstrakte und zeitlose Fragestellungen“ zu Planfeststellungsverfahren und dem Baurecht mit, z.B., Richtern an einem OLG diskutieren, oder das eben gerade nicht?
Kämen z.B. nur oberste Gerichte in Frage, so stellt sich die Frage, wie es um das Verhältnis der obersten Gerichte untereinander bestellt ist. Was sagt z.B. der Bundesfinanzhof, wenn das Bundesverfassungsgericht „abstrakte und zeitlose“ Steuerfragen diskutiert? Es stellt sich also auch in einem reduzierten Szenario mindestens die Zuständigkeitsfrage, wer ist für welche „abstrakte und zeitlose Fragestellung“ zuständig?
Geht auch eine innerföderale Cross-Diskussion, also z.B. der Verfassungsgerichtshof eines Landes mit Mitgliedern der Bundesregierung oder das Bundesarbeitsgericht mit Mitgliedern des Städtetages?
Kann man „abstrakte und zeitlose Fragestellungen“ eskalieren, wenn man ganz anderer Auffassung ist, also z.B. zu einem anderen Abendessen mitnehmen?
Auch beim liebe Josef (ehemaliger Chef der Deutschen Bank) Ackermann durfte Merkel schon mit (laut Überlieferung von Helmut Kohl) mit Messer und Gabel essen.
Wie wählt man die Diskutanten aus? Wer wählt diese aus? Handelt es sich um ein richterliches Gnadenrecht oder gibt es einen Rechtsanspruch auf die Diskussion von „abstrakten und zeitlosen Fragestellungen“? Wie wird das priorisiert und wer kommt wann dran?
Gibt es ein Ziel für eine solche Diskussion? Darf es überhaupt ein Ziel geben oder muß die Diskussion, da notwendigerweise „abstrakt und zeitlos“, ziellos bleiben? Darf es ein Ergebnis geben? Wie steigt man überhaupt in die Diskussion ein und wählt geeignete „abstrakte und zeitlose Fragestellungen“ aus? Gibt es ein richterliches Vorschlagsprivileg? Kann man einem Gericht Themenvorschläge unterbreiten?
Hier ist auch zu fragen, ob Abstraktheit und Zeitlosigkeit allein ausreichend sind, so dass es keinen anderen gibt, der sonst zwingend zu hören wäre (audiatur et altera pars)? Gibt es ein Rechtsmittel, wenn jemand, der nicht zum Abendessen eingeladen worden ist, die Auffassung vertritt, er oder sie sei betroffen gewesen? Spätestens hier wären Offenlegungspflichten zu berücksichtigen, was wann „abstrakt und zeitlos“ besprochen wurde. Wo wäre das Rechtsmittel einzulegen? Beim nächsten Abendessen?
Darf man bei einem solchen Austausch beim Abendessen ein „abstraktes und zeitloses“ Thema anhand eines konkreten Falls, der vielleicht sogar rechtshängig ist, exemplifizieren? Wenn man laufende Verfahren ausschließt, sind historische, „analoge“ Fälle erlaubt? Wie will man erkennen, ob jemand für ein geplantes, späteres Verfahren schon mal „vorfühlt“? Das muß per se nichts Schlechtes sein, wenn dadurch die ordentlichen Gerichte entlastet würden.
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Oben — „Das Thüringer Festmahl“ von Arno Funke – Standort 1. Bratwurstmuseum Holzhausen Personen auf dem Bild „Das Thüringer Festmahl“ von Arno Funke: Thomas Münzer Martin Luther Johann Sebastian Bach Friedrich Schiller Lucas Cranach der Ältere Anna Amalia von Sachsen-Weimar Johann Wolfgang von Goethe Bratwurstkönig Obama Otto Dix Elisabeth von Thüringen Alfred Brehm Kloßmarie Angela Carl Zeiss
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Erstellt von Redaktion am 30. Oktober 2021
Das letzte bisschen Hoffnung
Jede Macht auf dieser Erde wird einen solchen Fall unter Demokratie verbuchen ! Recht hat immer der, welcher auch Recht bekommt.
Von Susanne Schwarz
In London kämpfen Anwälte und Unterstützer von Julian Assange weiter gegen eine Auslieferung in die USA. Sie könnte für ihn tödlich enden.
In den britischen Zeitungen erscheinen am Mittwochmorgen ganzseitige Anzeigen. Darauf ist das Gesicht eines Mannes im mittleren Alter mit gepflegtem Dreitagebart zu sehen, Julian Assanges Gesicht. „Journalismus ist kein Verbrechen“ steht auf der schwarz-weißen Nahaufnahme. Das Gesicht hat nur noch wenig Ähnlichkeit mit jenem, das bald darauf per Videostream aus dem Londoner Gefängnis Belmarsh zu sehen sein wird. Der Gründer der Enthüllungsplattform Wikileaks ist 50 Jahre alt und hat die letzten neun davon in geschlossenen Räumen verbracht. Er sieht heute aus wie ein Greis, abgemagert, krank.
Die USA werfen ihm Spionage vor, was ihm 175 Jahre Haft einbrächte. Im Januar hatte ein britisches Gericht die Auslieferung abgelehnt, die USA reichte Beschwerde ein, jetzt verhandelt der High Court in einem kirchenartigen Justizpalast im Zentrum Londons darüber.
Assange nimmt an der Verhandlung nur per Video aus dem 18 Kilometer entfernten Gefängnis teil. „Wir haben beantragt, dass er ins Gericht kommen darf, aber das wurde ohne Begründung abgelehnt“, sagt Aitor Martínez. Der Spanier gehört seit 2013 zu Assanges Verteidigern. Dass er ihn persönlich sprechen konnte, ist Monate her. Als er am Dienstag in London eintrifft, ist er dennoch guter Dinge. Aus Verteidigungssicht liefen die letzten Monate nicht schlecht.
Im Juni räumte der isländische Hacker Sigurdur Thordarson, 2010 bei Wikileaks aktiv, in einem Interview ein, belastende Aussagen gegen Assange erfunden zu haben. Assange habe ihn in Wahrheit nie gebeten, Telefonaufzeichnungen von Abgeordneten zu hacken. Er habe Assange nur belastet, weil das FBI ihm dafür Straffreiheit wegen anderer Vorwürfe zugesichert hatte. Die Aussage Thordarsons ist einer der wichtigsten Beweise, den die USA in London vorgelegt hatten, um ihr Auslieferungsersuchen zu begründen. Thordarson sitzt in Island wegen anderer Straftaten in Haft.
Einsitzen neben Dschihadisten und Nazi-Terroristen
Im September dann gaben Ex-CIAler gegenüber der US-Nachrichtenseite Yahoo zu, dass sie Pläne geschmiedet hatten, Assange zu töten. Genau das hatten Mitarbeiter einer an dem Komplott beteiligten spanischen Sicherheitsfirma zuvor schon in einem Verfahren in Madrid ausgesagt, das der Anwalt Martínez dort führt. „Es ist völlig unmöglich, unter diesen Umständen eine Auslieferung zuzulassen“, sagt Martínez.
Für viele, vor allem im Globalen Süden, ist Assange der Inbegriff eines politischen Gefangenen: Jemand, der Kriegsverbrechen des Westens aufdeckte und dafür heute neben Dschihadisten und Nazi-Terroristen einsitzt und womöglich bald im selben US-Hochsicherheitsgefängnis wie mexikanische Kartellbosse.
Assange verlor viele Sympathien, als er 2016 von Russland gehackte E-Mails der US-Demokraten veröffentlichte, Hillary Clintons Kampagne so ins Chaos stürzte und Trump auf dem Weg ins Weiße Haus half.
Für seine Unterstützer, die sich an diesem Morgen vor dem Gericht in London versammelt haben, spielt das keine Rolle. Sie tragen Transparente, haben Hunderte gelbe Schleifen an die Zäune geknotet. Assanges Vater, seine Verlobte, mit der er zwei kleine Kinder hat, und die Anwälte, werden bejubelt, als sie in das Gerichtsgebäude laufen.
Elektro-Orgel und Beatles-Songs für Assange
Für Assanges Anhänger ist der „Krieg gegen den Terror“, vor allem in Afghanistan und Irak, der größte Sündenfall des Westens, den sie erlebt haben – und Großbritannien war eine der treibenden Kräfte. Auf den Tischen der Mahnwachen liegen Broschüren zum 20. Jahrestag der britischen „Stoppt-den-Krieg“-Kampagne. Assange ist für viele hier auch deshalb eine Lichtgestalt, weil er den Krieg, den sie nicht zu verhindern vermochten, entlarvte: 2010 veröffentlichte Wikileaks geheime Dokumente der US-Armee. Sie belegten tausendfache Folter und zeigten, dass die USA bis dahin rund 15.000 Zivilisten mehr im Irak getötet hatten, als offiziell bekannt war.
Mark Record ist einer der Demonstranten. In einem Lastenrad hat er eine Elektro-Orgel vor das Gericht geschoben. Er trägt ein Richterkostüm, die grauen Locken seiner Richterperücke fliegen hin und her, wenn er mit seinem Holzhammer auf ein Tischchen schlägt. Den ganzen Tag steht er wie ein tanzendes Maskottchen vor den Demonstranten, singt umgetextete Beatles-Songs. Ab und zu unterbricht er seine Show, um die Tonspur eines Videos abzuspielen, das Wikileaks 2010 unter dem polemischen Titel „Kollateralmord“ veröffentlichte.
Es zeigt aus Sicht der Besatzung eines US-Armeehubschraubers, wie diese mindestens ein Dutzend Menschen, darunter unbewaffnete Zivilisten und drei Reuters-Journalisten, tötet. Der Pilot lässt sich zu den „toten Bastarden“ gratulieren. „So was passiert dauernd, aber es ist das einzige Video von einer solchen Situation“, sagt Record. „Darum geht es hier. Die Leute sollen sehen, dass Julian nicht irgendein Idiot ist, der einfach irgendwas gehackt hat.“
US-Gefängnis mit „Supermax“-Sicherheitsstandard
Die Verhandlung dreht sich vor allem um die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass Assange sich in US-Haft umbringen könnte. Seine Verteidiger stützen ihre Argumentation darauf, dass er in ein bestimmtes Gefängnis in Colorado kommen würde. Es ist der einzige US-Knast, der den „Supermax“-Sicherheitsstandard erfüllt: Die Insassen haben null Kontakt mit anderen und nur zwei Stunden Ausgang – nachts.
Zudem dürfte Assange sogenannten „Sonderverwaltungsmaßnahmen“ unterworfen sein. Nicht mal mit seinen Anwälten könnte er vertraulich sprechen. Im ersten Verfahren hatte der Londoner Neuropsychiatrie-Professor Michael Kopelman festgestellt, dass solche Isolation den psychisch mittlerweile schwer erkrankten Assange in den Suizid treiben könnte. Der Auslieferungsantrag wurde deshalb abgewiesen.
Quelle : TAZ-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Londres (Reino Unido), 18 de Agosto 2014, Canciller Ricardo Patiño y Julian Assange ofrecieron una rueda de prensa con presencia de medios internacionales. Foto: David G Silvers. Cancillería del Ecuador.
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Erstellt von Redaktion am 22. September 2021
Dringende Ermittlungsmaßnahmen
Eine Staatsanwaltschaft erwirkt Durchsuchungsbeschlüsse gegen zwei Bundesministerien. Ihre Pressemitteilung liest sich wie ein Wahlkampfbeitrag. Ein Staatssekretär bringt sich in Schwierigkeiten. Was ist los?
Der Wahlkampf
Ach ja, der Wahlkampf! Fiebrig wankt das Land dem Freedom Day am 26. September entgegen. Schicksalswahl, Scheideweg, Abschied. Jetzt ist, das zeigen schon die sieben schwäbischen Kanzlerkandidaten, alles möglich.
Nun gut: Das muss man verstehen: Deutschland ist verwirrt. Wir haben soeben leider erstmals seit 66 Jahren einen Krieg verloren, hatten die Flucht aus Kabul so schlecht vorbereitet wie einst Napoleon die seine aus Moskau und sind jetzt echt beleidigt, dass die mützentragenden Taliban sich nicht für 20 Jahre Brunnenbauen bedanken. Da wird der Außenminister aber mal superböse!
Jedenfalls muss irgendwas her, was die Laune ein bisschen hebt. Ich sage nur: Ein Skandal, ein Skandal! Allerdings ist noch nicht recht klar, wo er sitzt und wem das Volk mit einem extrem spannenden Untersuchungsausschuss drohen könnte.
Eine Pressemitteilung
Eine Meinung dazu hat die Staatsanwaltschaft (StA) Osnabrück (OS). Sie hat dem Volk am 10. September mitgeteilt, dass »Beamte der zentralen Kriminalinspektion Osnabrück… die Amtsräume des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchsucht« haben. Leider stimmte das nicht ganz, die zentralen Kriminalinspektoren haben überhaupt nichts durchsucht, sondern an der Pforte höflich mitgeteilt, dass das Amtsgericht Osnabrück es ihnen erlaubt habe, falls es denn erforderlich sein sollte. War es aber nicht. Die Ministerialen für Finanzen und des Verbraucherschutzes gaben ihnen all die Geheimnisse, von denen man zuvor nur ahnen konnte: Eine Auswertung der StA »hatte ergeben, dass es zwischen der Financial Intelligence Unit (FIU) und den Ministerien umfangreiche Kommunikation gab« (Pressemitteilung vom 10. September). Das ist nun allerdings nicht sehr sensationell: Die FIU ist eine dem BMF nachgeordnete Behörde, und sie ermittelt in Sachen, die in die Zuständigkeit des BMJV fallen. Da kommt es schon mal vor, dass es Kommunikation gibt.
Warum aber? Worum ging es? Wir suchen unter »Ziel der Durchsuchung« in der PM und finden: »ob und gegebenenfalls inwieweit die Leitung der Ministerien sowie vorgesetzte Dienststellen in Entscheidungen der FIU eingebunden waren«.
Oha! Zwei Minister in Entscheidungen eingebunden! Ob und gegebenenfalls inwieweit! Es rasseln die Ketten und klicken die Handschellen; der Wahltag naht! Nun stellt sich dem rechtsunterworfenen Bürger die Frage: Was könnte wohl die StA Osnabrück darüber zu forschen haben, »ob und inwieweit« Minister in Entscheidungen einer nachgeordneten Behörde eingebunden waren? Hat der Leitende Oberstaatsanwalt einen kleinen Absichtsbericht an seine vorgesetzte Dienststelle gerichtet, in dem stand, dass er einen Untersuchungsausschuss in Berlin plane? Gibt es irgendeinen Tatverdacht? Oder sagen wir: zureichende Anhaltspunkte, welche die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens gegen »die Leitung« gebieten (Paragraf 152 Absatz 2 StPO)?
Nö, irgendwie nicht: Die StA Osnabrück »ermittelt seit 2020 gegen die FIU«. Will sagen: gegen unbekannte Personen, die möglicherweise (!) eine Strafvereitelung im Amt (Paragraf 258a StGB) durch Unterlassen (Paragraf 13) begangen haben könnten. Das sagen, wie wir in gut unterrichteten Medien gelesen haben, »viele Polizeibeamte« und »Fahnder« und Staatsanwälte und natürlich vor allem das Financial Crimes Enforcement Network (FinCen), dessen »Files« herausgekriegt haben, dass in Deutschland schon wieder und immerzu die »Bekämpfung« der Geldwäsche »versagt«, was man schon daran sehen kann, dass in Berlin eine Goldmünze »geraubt« und 80 Immobilien des Clans der Clane beschlagnahmt wurden.
Geldwäsche
An dieser Stelle muss man leider ein weiteres Mal sagen, was »Geldwäsche« eigentlich ist. Ja, zugegeben: Es ist auch, wenn ein Panzerknacker mit zehn Millionen in kleinen Scheinen beim örtlichen Juwelier vorfährt und 500 Kronjuwelen gegen Cash kauft. Das Gesetz (Paragraf 261 StGB) sieht das etwas weniger glitzernd: Geldwäsche ist das Verbergen, Verheimlichen oder Sichverschaffen von irgendwelchen (!) Gegenständen (!), die aus irgendeiner (!) Straftat stammen. Sie haben richtig gelesen: Seit diesem Jahr ist’s vorbei mit der Exklusivität der Mafia und der Taliban und so weiter: Jede Straftat reicht!
Nun muss man noch wissen oder einfach glauben, dass es stimmt: dass in Deutschland, dem »Paradies« der Geldwäscherei, »bis zu 100 Milliarden Euro« jährlich gewaschen (siehe oben) werden. Das sind einhunderttausend Millionen. Im Jahr. Das sagen Fachleute, die es wissen müssen, weil sie es selbst geschätzt haben.
Da reichen natürlich ein paar Rammo-Ferraris nicht aus. Da müssen wir uns alle ranhalten und mithelfen. Denn aus 100 Milliarden werden, durchmischt mit all den übrigen 96 Prozent des Bruttosozialprodukts, flugs 1000 Milliarden geldwäschetaugliche »Gegenstände«: »Kontamination« nennt das die Kriminalistik. Zehn Prozent aus Straftaten stammender Wert reichen aus, um 100 Prozent selbst zum »herrührenden Gegenstand« zu machen.
Und das jedes Jahr, seit Menschengedenken! Haben Sie, liebe Leser, eine Vorstellung davon, was da zusammenkommt? Ich sage es Ihnen: alles! Alles ist verseucht! Unsere ganze schöne legale Welt ist durchseucht von den Verbrechenserlösen unserer Brüder, Schwestern und Vorfahren, vom fuggerschen Sklavenkapital über die geraubten Schätze des Völkermords bis zur Steuerhinterziehung ihres Gemüsehändlers des Vertrauens und zur Schwarzarbeit Ihrer Reinigungskraft. Geldwäsche, wohin das Auge blickt. Sie ist übrigens auch dann strafbar, wenn sie nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig begangen wird! Und sagen Sie mir nicht, dass Sie nach Lektüre dieses Absatzes nicht fahrlässig seien, wenn Sie in Ihren Geldbeutel schauen!
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Oben — Olaf Scholz bei der SPD Regionalkonferenz zur Wahl des SPD-Vorsitzes am 10. September 2019 in Nieder-Olm.
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Erstellt von Redaktion am 11. September 2021
Nun wird also doch ermittelt. Na bravo
Eine sächsische Staatsanwaltschaft ergeht sich in der Textauslegung eines ziemlich eindeutigen Aufrufs. Nun hat deren Vorgesetzter eingegriffen und ein Verfahren angeordnet. Ein Skandal? Oder juristische Routine?
Zum Anlass
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat, wie man lesen durfte, »einen Bericht zur rechtlichen Bewertung bei der Generalstaatsanwaltschaft angefordert«. Das ist interessant, aber auch etwas verwirrend. Im zuständigen Fachministerium ist, so sollte man meinen, in aller Regel genügend Sachverstand versammelt, um rechtliche Bewertungen des Weltgeschehens selbst vorzunehmen. Das bedeutet nicht, dass nicht gelegentlich ein externes Gutachten Licht in ein rechtliches Dunkelfeld tragen könnte. Aber das heißt dann nicht »Bericht«.
Dieser Hinweis mag wie begriffliche Kleinkrämerei wirken, ist es aber nicht. Er hat etwas mit dem Aufbau der Justiz, der Gewaltenteilung und den Usancen der Staatsverwaltung zu tun. Und die sind, wenn man die einschlägigen Meldungen der letzten drei Tage liest, im aktuellen Fall des Zwickauer Plakat-Aufhängens ein wenig erklärungsbedürftig.
Zur Sache
»Hängt die Grünen!« fordert eine zur Bundestagswahl zugelassene Partei auf einem sogenannten »Wahl«-Plakat, das ersichtlich den Zweck verfolgt und (was dieser Text beweist) erreicht, ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit zu erregen. Man könnte dieses Ergebnis auch auf andere Weise bewirken, etwa indem die Kandidaten dieser Partei auf öffentlichen Plätzen ihre Notdurft verrichteten. Das wäre vermutlich nicht nach § 183a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, weil es zwar, wie das Gesetz formuliert, »öffentlich Ärgernis erregen«, aber nicht als eine vom Tatbestand vorausgesetzte »sexuelle Handlung« angesehen würde. Das müsste dann zunächst ein Beamter der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft beurteilen, die, wie uns § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) sagt, »verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen«. Die Regel, die dahintersteckt, heißt »Legalitätsprinzip« und bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft als Arm des Staates ihr Ermittlungs- und Verfolgungshandeln nicht nach Maßgabe von Lust, Laune, Popularität oder Wahlterminen einrichten darf, sondern am Gesetz zu orientieren hat. Das ist ein für die Bürger sehr wertvoller Grundsatz, wie man spätestens bemerkt, wenn man die Praxis einmal – beispielsweise – mit der in Belarus oder den USA vergleicht.
»Hängen« ist, so sagt uns das Wörterbuch, ungefähr dasselbe wie »Aufhängen«. Aufhängen kann man vielerlei, zum Beispiel Plakate, wie man als sehender und lesender Mensch derzeit wieder leidvoll erfahren muss. Plakate Aufhängen ist eine Tätigkeit, die von den meisten Parteifunktionären als ultimativer Höhepunkt und Inbegriff des sogenannten »Kämpfens« betrachtet wird. »Kämpfen« wiederum ist hier ein metaphorischer Begriff, der zwar nicht ganz so fürchterlich ist wie »Vergewaltigen«, aber doch in Kern und Ursprung ebenfalls auf Gewalt verweist und daher eigentlich einer Prüfung durch kampferprobte und schlachtengestählte Sprachsensibilisten zugeführt werden müsste. Das lassen wir hier aber einmal dahinstehen, weil ja die Behauptung, die Recken Scholz, Laschet, Baerbock und Lindner performten derzeit einen »Kampf« (und sei es auch nur ein solcher der Meinungen), eine ebenso maßlose wie traurige Übertreibung wäre.
Wenn man vom »Aufhängen« das »auf-« weglässt, bleibt ein unscheinbares Verbum übrig, das die dunklen Teile seiner Bedeutung aus einer hierzulande noch nicht sehr weit entfernten Vergangenheit und an vielen Orten der Welt aus einer schrecklichen Gegenwart bezieht und in enger Vollzugsverbindung zum alten »Henken« steht. Niemand, der der deutschen Sprache halbwegs mächtig ist, sagt »Häng die Paten!«, um zum Aufhängen von Porträts zweier Patentanten aufzufordern. Wenn jemand auf einem grünen Plakat sagt: »Hängt die Grünen!« und anschließend behauptet, der Imperativ beziehe sich auf grüne Plakate, ist er entweder komplett dumm oder von etwas beseelt, das er selbst vielleicht »Bauernschläue« nennt, von einem Staatsbeamten mit zwei juristischen Examina aber leicht enttarnt werden kann. In bestimmten Kreisen des wahlkämpfenden Volks findet sich halt, wie man weiß, eine ausgeprägte Neigung zu fetischisierenden (siehe § 183a StGB!) Wortklaubereien und eine kindliche Freude an verbotenen Worten und Symbolen.
Klar: »Hängt die Grünen« bedeutet nicht, dass man grüne Plakate aufhängen möge, auf denen »Hängt die Grünen!« geschrieben steht, sondern dass man »die Grünen« aufhängen, das heißt: Menschen umbringen und ermorden solle, die als »die Grünen« bezeichnet werden. Nun soll eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Zwickau sich und uns gefragt haben, wer das denn wohl eigentlich sein solle. Sie war dabei, entgegen anderslautenden Vermutungen, nicht auf der Suche nach grünen Männchen, sondern irrte zwischen Politikern, Wählern, Mitgliedern und Sympathisanten umher, war also auslegungstechnisch immerhin auf einer heißen Spur, die direkt zur Partei »
Bündnis90/Die Grünen« führt. Treffer!
Nächste Frage: Was könnte das Aufhängen solcher Plakate »sein«? Diese Frage versteht jeder Staatsanwalt, denn es handelt sich um die zentrale Frage der Strafrechtswelt und bedeutet: Ist irgendein Straftatbestand verwirklicht? Ab dem ersten Semester kennt jeder Jurastudent das Rätsel unter Namen Fallfrage: »Haben sich die Beteiligten strafbar gemacht«?
§ 183a StGB passt schon mal nicht, wie wir eingangs gesehen haben. In Betracht kommen noch: § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten; den Älteren noch bekannt aus dem Fall »Startbahn West«), § 241 (»Bedrohung mit einem Verbrechen«) sowie § 130 (»Volksverhetzung«). Ziemlich entfernt grüßen noch § 30 (»Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen«) und höchstvorsorglich § 240 (»Nötigung«). Bei § 111 und § 241, auch bei § 30, bräuchte man, wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, eine »hinreichende Konkretisierung«. Es langt also jedenfalls nicht, ohne Weiteres zu sagen: »Begeht Straftaten!« Könnte aber im Einzelfall sein; die Grenzen sind wie meist fließend. »Plündert!« reicht aus, wenn es der schwarze Block im Schanzenviertel ruft, nicht aber, wenn es eine Kundin in den Regalschluchten des Lidl murmelt.
Sagen wir probeweise mal: Volksverhetzung. Eine Variante: Aufrufen zu Gewaltmaßnahmen gegen eine Gruppe der Bevölkerung oder gegen einzelne Personen wegen deren Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (§ 130 Abs. 1 Nr. 1). Was eine »Gruppe der Bevölkerung« in diesem Sinn ist, darüber gibt es unzählige Gerichtsurteile, Fachaufsätze und Meinungen. Die AfD hat vor einiger Zeit beantragt, gleich das ganze deutsche Volk als »Gruppe der Bevölkerung« anzusehen. Das sollte die Abermillionen von Undeutschen in den Knast bringen, von denen die AfD umzingelt ist und die dauernd zu Willkürmaßnahmen gegen die armen Deutschen aufrufen, und war deshalb ein wenig übers Ziel hinausgeschossen, denn § 130 StGB hat natürlich vor allem einen Schutz von Minderheiten im Auge hat und soll verhindern, dass zwischen einzelnen Teilen und Gruppen der Bevölkerung hassgeprägte, gewaltsame Konfrontationen provoziert werden. Die Vorschrift soll den »Öffentlichen Frieden« schützen, womit nicht ein Gefühl der Feierabend-Zufriedenheit gemeint ist, sondern das von Angst und Gewalt freie soziale Zusammenleben.
Sind nun »die Grünen« eine »Gruppe der Bevölkerung«? Die Staatsanwaltschaft Zwickau meinte im ersten und zweiten Anlauf: nein, denn vielleicht seien ja auch die (unbekannten) Wähler oder die »Sympathisanten« der Partei gemeint. Von so viel rechtsstaatlicher Differenzierung und Vorsicht ist die Auslegungskunst von Staatsanwaltschaften nicht immer geprägt. Wie es halt so geht im Recht: Manche sagen so, manchen sagen anders. »Soldaten der Bundeswehr« wurden als Gruppe angesehen, auch »Katholiken«, »Richter und Staatsanwälte« oder »Behinderte«. Abgelehnt wurde das Merkmal zum Beispiel bei »Antifa-Brut« oder »Schalke-Fans«. An die Bezeichnung »Die Grünen« kann man natürlich mit staunenden Kinderaugen herangehen und sagen: Damit sind vielleicht alle Veganer der Welt gemeint, oder alle, die in ihrer Jugend einmal erwogen haben, einen grünen Stadtrat zu wählen. Man könnte allerdings auch sagen: In einem öffentlichen Bundestagswahlkampf sind mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit und Bestimmbarkeit diejenigen Politiker gemeint, die für die genannte Partei kandidieren und/oder politische Ämter innehaben.
Zum Jagen tragen
Ich werde dazu jetzt keine gutachterliche Meinung vertreten. Die Lebenswirklichkeit auf tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten zu prüfen, ist das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 2 StPO). Sie muss, so sagt es § 160 Abs. 1 StPO, »den Sachverhalt erforschen, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält«. Strafverfolgung findet also, jedenfalls in aller Regel, nicht nur »auf Antrag« und erst recht nicht nach dem Lustprinzip statt, sondern von Amts wegen und nach Regeln: Legalität.
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Grafikquellen :
Oben — Wahlplakat der Grünen in Plauen.
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 21. August 2021
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen von drei Angeklagten im NSU-Verfahren verworfen. Ihre Verurteilungen sind rechtskräftig. War’s das?
Entscheidungen
Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs – 3. Strafsenat – lautet: 3 StR 441/20. Hinter den Ziffern verbergen sich bürokratische Bedeutungen: »3« heißt: Dritter Strafsenat, »StR« heißt: Revision in Strafsachen, »441/20« heißt: Das war die vierhunderteinundvierzigste Revision, die beim Generalbundesanwalt – der »Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof« – im Jahr 2020 für den 3. Strafsenat eingegangen ist. Am 12. August 2021 hat der Senat in der Sache zwei Beschlüsse gefasst und am 19. August zusammen mit einer längeren Presseerklärung veröffentlicht, nachdem er – sehr ungewöhnlich – am 12. August eine Pressemitteilung des Inhalts herausgegeben hatte, er werde demnächst eine Pressemitteilung herausgeben.
Das Verfahren 3 StR 441/20 wurde durch die beiden Beschlüsse hinsichtlich drei von vier Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen. Entscheidungen des BGH in Strafsachen ergehen, wie es in § 349 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, entweder durch Urteil oder durch Beschluss. Beschlüsse sind nur zulässig, wenn der Generalbundesanwalt (GBA) sie beantragt oder jedenfalls nicht die Durchführung der Hauptverhandlung beantragt hat, und wenn der Senat aus fünf Richtern einstimmig entscheidet. Ob über eine Revision durch einstimmigen Beschluss oder durch Urteil nach Hauptverhandlung entschieden wird, sagt nichts über die Bedeutung der Sache oder über die Erfolgsaussicht einer Revision. Routinemäßig wird über Revisionen von Staatsanwaltschaften stets mündlich verhandelt, auch wenn sie eigentlich »offensichtlich unbegründet« sind; angeblich verlangt das die Höflichkeit. Angeklagten, Nebenklägern oder Nebenbeteiligten wird sie meist nicht zuteil: Hier wird in 90 Prozent der Fälle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden, obwohl diese Entscheidungsform nach der Vorstellung des Gesetzes eigentlich die Ausnahme ist. Täte man das nicht, würden allerdings die Senate mit der Arbeit nicht fertig. Und ehe die Justiz unter Stress gerät, sollen doch lieber die Angeklagten sich mit schriftlichen Nachrichten ohne Begründung zufriedengeben: 87 Prozent der Revisionen werden »als offensichtlich unbegründet verworfen, weil ein Rechtsfehler nicht vorliegt« – Ende.
So war es im Fall 441/20 aber nur teilweise: Das NSU-Verfahren ging zwar in Sachen Wohlleben mit einem Verwerfungsbeschluss zu Ende, dessen Begründung zwei Zeilen umfasst. Aber für die Verwerfung der Revision der Angeklagten Beate Zschäpe als »offensichtlich unbegründet« (mit kleinen Korrekturen des Schuldspruchs) hat der Senat doch 31 Seiten aufgewandt, wovon die Begründung zu der Frage, die allgemein als spannend angesehen wurde, zehn Seiten umfasst: Zschäpe war Mittäterin der Mörder Böhnhardt und Mundlos, nicht nur Gehilfin.
Täterschaft und Teilnahme
Über die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Teilnahme durch Beihilfe (§ 27 StGB) ist unendlich viel geschrieben und diskutiert worden, und auch in diesem Fall war sie Gegenstand der Erörterung. Dass man nicht »Täter« im Rechtssinn sein könne, wenn man am Tatort und/oder zum Tatzeitpunkt nicht körperlich anwesend ist, ist eine Mär, die noch nie gestimmt hat. Jeder würde es für ungerecht halten, wenn der sprichwörtliche »Bandenboss«, der seine Handlanger per Handy fernsteuert und nach der Tat 80 Prozent der Tatbeute kassiert, nur als »Gehilfe« mit einer geminderten Strafe bedroht würde. Wie so oft, lassen sich für die Abgrenzung keine allgemeinen, objektiven, stets exakt ablesbaren formalen Kriterien finden. Gerade im so genannten »Allgemeinen Teil« des Strafgesetzes ist das so: Was ist (schon) eine »Handlung« oder (noch) ein Nichtstun? Wann hört die bloße straflose Zustimmung auf und fängt die strafbare »Anstiftung« an? Ist jemand »Gehilfe« einer Tat, die von einem anderen in seiner Wohnung begangen wird? Was genau ist ein »Irrtum«? Solche Fragen sind nicht für Juraklausuren erfunden worden, sondern ergeben sich aus den unendlichen Lebenssachverhalten selbst, aus der Notwendigkeit, sie rechtlich einzuordnen, und aus der Unmöglichkeit, die unbegrenzte Vielfalt des Lebens in exakten, technisch messbaren Begriffen und Beschreibungen einzufangen.
So ist es auch mit der »Täterschaft«. Hier kommt es – einmal mehr – »darauf an«: Täter ist jemand, wenn er eine Tathandlung oder einen Taterfolg »beherrscht« oder mitbeherrscht, ihn steuert, etwas Notwendiges zur Verwirklichung beiträgt, über das Ob, Wie und Wann einer Tat entscheidet, und wenn er die Verwirklichung der Tat selbst will. Die Rechtsprechung nennt das »Tatherrschaft« und »Tatinteresse«. Wer für 50 Euro beim Einbruch »Schmiere steht« und gar nicht weiß, worum es geht, ist in der Regel nicht Mittäter, sondern Gehilfe. Wer die Einbruchsobjekte mit aussucht und die Hälfte der Beute kriegt, ist Mittäter, auch wenn er selbst nicht einsteigt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München, dessen Staatsschutzsenat erstinstanzlich im NSU-Fall entschieden hat, hat Tatsachen »festgestellt«, nach deren Bewertung die Angeklagte Zschäpe sowohl Tatherrschaft als auch Tatinteresse in allen abgeurteilten Fällen hatte, also Mittäterin gemeinsam geplanter und arbeitsteilig begangener Verbrechen war. Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht prüft, ob das Urteil der ersten Instanz »Rechtsfehler« enthält (§ 337 StPO). Er hat nicht zu entscheiden, ob man vielleicht auch etwas anderes hätte feststellen können oder ob andere Tatsachen als die festgestellten vielleicht wahrscheinlicher gewesen wären. Das Revisionsgericht prüft, ob die Feststellungen in sich schlüssig und vollständig sind, ob die Beweiswürdigung die naheliegenden Möglichkeiten gesehen und vertretbare Ergebnisse gefunden hat, und ob der rechtlichen Bewertung die richtigen Kriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind. Wenn das der Fall ist, ist das Urteil »rechtsfehlerfrei« und eine Revision zu verwerfen.
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Oben — Bundesgerichtshof („Federal Court of Justice of Germany”) in Karlsruhe
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Erstellt von Redaktion am 4. Juli 2021
Verdächtig auf ewig
Der Bundestag hat neulich ein übles Gesetz verabschiedet. Bisher galt die überkommene Devise: Man kann nicht wegen derselben Tat zweimal angeklagt werden. Dieser Rechtsgrundsatz wurde abgeschafft, mit fadenscheiniger Begründung.
Im Bundestag, dem Zentrum der bundesdeutschen Demokratie, stehen mitunter Gesetze auf der Tagesordnung, die dem hohen Haus keine Ehre machen. Besonders brisant war, was anlässlich der Flick-Affäre geplant war. Zur Erinnerung: Ende der 1970er-Jahre kam ans Licht, dass der Flick-Konzern die CSU, die CDU, die FDP und sogar die SPD heimlich mit Spenden gepäppelt hatte, die nicht offiziell verbucht wurden. »Landschaftspflege« hat der zuständige Manager Eberhard von Brauchitsch das damals genannt.
Im Bundestag, dem Zentrum der bundesdeutschen Demokratie, stehen mitunter Gesetze auf der Tagesordnung, die dem hohen Haus keine Ehre machen. Besonders brisant war, was anlässlich der Flick-Affäre geplant war. Zur Erinnerung: Ende der 1970er-Jahre kam ans Licht, dass der Flick-Konzern die CSU, die CDU, die FDP und sogar die SPD heimlich mit Spenden gepäppelt hatte, die nicht offiziell verbucht wurden. »Landschaftspflege« hat der zuständige Manager Eberhard von Brauchitsch das damals genannt.
Das war einer der Momente, da die Parteien und der Bundestag sich peinlich gemacht haben. Damals ging es darum, rückwirkend Steuerschulden zu erlassen, die Interessen der Parteien und einzelner Industrieller über die Interessen der Bürger und ihres Landes zu setzen. Das einzig Gute an dem damaligen Vorhaben: Es wurde nicht umgesetzt. Vor wenigen Tagen hat der Bundestag sich peinlich gemacht, weil er vorwärtsdenkend ein Gesetz verabschiedet hat, das ausgesprochen schlecht ist. Dieses Gesetz wurde vorab nicht genügend kritisiert. Also wurde Wirklichkeit, was sich für etliche Menschen als Albtraum erweisen wird.
Es geht um Straftaten. Bisher galt in Deutschland (das wurde aus dem antiken römischen Recht übernommen): Wer einmal freigesprochen wurde, kann wegen derselben Tat nicht wieder belangt werden. Wenige Ausnahmen werden gemacht; wenn gefälschte Dokumente zur Beweisfindung beitrugen, kann ein Prozess wieder aufgenommen werden, dies bloß als Beispiel. Bisher aber galt im Großen und Ganzen: Einmal freigesprochen, sind Angeklagte wirklich frei, können sich bemühen, ihr Leben wieder aufzunehmen.
Von nun an gilt das nicht mehr: Wer einmal wegen Mordes angeklagt, dann aber freigesprochen wurde, muss nun für den Rest seines Lebens mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens rechnen. Es kann auch plötzlich einem Menschen der wegen Diebstahls belangt, dann aber freigesprochen wurde, eine Anklage wegen Mordes ins Haus stehen, weil just an diesem Tag in derselben Umgebung ein Mensch getötet wurde, wo der Diebstahl sich zutrug.
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Oben — Bayreuth, Kanzleistrasse 7, ehemalige Markgräfliche Kanzlei, Tor III, Sandstein-Skulptur Justitia (Gerechtigkeit).
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Erstellt von Redaktion am 22. April 2021
Anti-Atom-Aktivistin tritt Haft an:
Knast statt Geld – für die Freiheit
Aber nur so erhält der Filz zwischen Politik und Behörde ein Gesicht !
Von contratom
Am 23.04 wird unsere Freundin Ibi in der JVA Lübeck eingesperrt. Sie wurde wegen einer Ankettaktion 2014 zu 30 Tagessätzen verurteilt und hat beschlossen, einen Teil der Ersatzfreiheitsstrafe davon abzusitzen.
Bei der Aktion 2014 wurde ein Zug im Hamburger Hafen blockiert, der Uran aus Namibia und Kasachstan geladen hatte. Dort wird es unter miserablen Arbeitsbedingungen und mit verheerenden Folgen für die Umwelt abgebaut. In Namibia mit viel Strahlenbelastung aufgrund offener Tagebauen und in Kasachstan durch Fracking und Chemikalien im Boden.
„Es gibt vieles, wogegen wir es für richtig halten zu kämpfen und das immer wieder tun: Gegen Atomkraft, Kohlekraftwerke, Umweltzerstörung, Ausbeutung, Ungerechtigkeiten, Kapitalismus. Die allermeisten dieser, aus unserer Sicht unerträglichen, Dinge sind explizit legal. Deshalb legen wir als Handlungsmaßstab eben nicht die herrschenden Gesetze an. Manchmal verurteilt der Staat uns, so wie auch hier beim angehaltenen Urantransport.“ sagt Ibi, die verurteilt wurde, weil sie eine der angeketteten Personen mit Essen und Trinken versorgt und ein Transparent hochgehalten hat. „Wenn der Staat mich tatsächlich dafür einsperrt, dass ich Urantransporte und damit Umweltzerstörung stoppe, dann bitte: Hier bin ich. Ich habe entschieden, die Geldstrafe jedenfalls nicht komplett zu zahlen und einen Teil davon im Knast abzusitzen.“
Die Ladung zum Haftantritt ist allerdings auch unter einem anderen Aspekt zu kritisieren. Eigentlich sind derzeit Ersatzfreiheitsstrafen ausgesetzt. Nur in Fällen, bei denen das besonders relevant sei, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuschrecken, sollen die Strafen trotzdem vollstreckt werden. „Das heißt, entweder gilt die Regel für mich nicht oder fast sieben Jahre nach der Tat meinen sie, mich von weiteren Straftaten abschrecken zu können, indem sie mich einsperren“, meint Ibi dazu.
Für sie ist Knast ein weiterer Punkt, der falsch läuft. Durch die derzeitige Corona-Pandemie, kann auch außerhalb der Gefängnismauern beobachtet werden, was Isolation mit Menschen macht. Dennoch werden weiterhin Menschen in Haft isoliert – noch mehr als bereits vor der Pandemie – und leider wird dies nur von wenigen beachtet. Und so ist es sicher kein Zufall, dass Menschen, die sich Urlaub leisten können, mit Tests nur fünf Tage in Quarantäne bleiben müssen, im Gefängnis aber nach wie vor 14 Tage Quarantäne angeordnet werden.
„Knäste lösen keinerlei Probleme, sind aber bedauerlicherweise elementarer Teil der Gesellschaft, denn ohne würde das aktuelle System von Ausbeutung, Unterdrückung und Problemverdrängung nicht funktionieren. Also lasst uns einen Weg der Auseinandersetzung finden und sie abschaffen“, so Hanna Poddig, eine der Unterstützer*innen, die ebenfalls an der Aktion 2014 beteiligt war.
Kundgebung zum Haftantritt
Am Fr, 23.4. von 16.30 bis 18 Uhr gibt es vor der JVA Lübeck eine Kundgebung zum Haftantritt (natürlich mit Abstand und Masken).
Urheberrecht
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Oben — Justizvollzugsanstalt Lübeck. Eingang Marliring.
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Erstellt von Redaktion am 18. April 2021
– Grundrechteinitiative
»Jeder Mensch« braucht kein Mensch
Wenn man mit einer Schulstreik-Proklamation fast den Friedensnobelpreis erhält, müsste es mit einer Neuerfindung Europas doch auch klappen können. Für diesen Kunstschuss benötigt man aber das ganz große Kaliber.
Motive
Wenn Ihr entfernter Urahn einmal jemanden gekannt haben sollte, der an der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung mitwirkte und berühmt wurde, und wenn Ihr Großvater einer der berühmtesten unter den Verbrechern des »Dritten Reichs« gewesen wäre, dann hätten Sie vielleicht ein Identitätsproblem. Falls noch ein bisschen Familienvermögen übrig ist, könnten Sie die Sache auf dem Golfplatz oder im Café Einstein aussitzen. Sie müssen aber nicht. Sie können sich auch etwas anderes einfallen lassen. Menschen aus der Nachkriegsgeneration wissen oder ahnen, dass das nicht ganz einfach ist, jedenfalls nicht immer. Der Schriftsteller Ferdinand von Schirach – Jahrgang 1964 – ist allerdings definitiv kein desorientiertes Nachkriegskind, sondern ward hineingeworfen in die Gnade einer wirklich späten Geburt.
Man hat Möglichkeiten. Man kann Rechtsanwalt werden, True-Crime-Autor mit Fällen aus der Literatur, die man aufbereitet, als ob das Gerücht zuträfe, es seien solche aus der eigenen Kanzleivergangenheit. Man kann über schlichte Fragen sehr bedeutend klingende Theaterstücke schreiben oder umgekehrt. Man kann mit Herrn Döpfner spazieren gehen oder sieben ARD-Intendantenriesen gleichzeitig bezaubern, ein mittelstufengeeignetes Existenzialgeplauder mit Zuschauerquiz zeitgleich zur Primetime auszustrahlen. In all diesen Fällen geht es einem, wenn’s gut geht, gut, wogegen niemand etwas einwenden sollte, der’s nicht besser kann.
Von allen Möglichkeiten eine allerdings doch eher fernliegend erscheinende ist es, sich auf den moralischen Flügeln der erwähnten Dynastie von Bekennern, unerschötterlich Gläubigen und Bekannten von Menschheitsbeglückern an die Seite von Thomas Jefferson zu begeben, um das alte Europa durch Erschaffung einer Magna Charta Nova in ein neues Jahrtausend zu befördern. Dazu muss man dann schon ein sehr ordentliches Sendungsbewusstsein haben. Wie wir seit Stefan George wissen, mangelt es dem deutschen Dichter hieran selten, und manchmal liegt es ja auch in der Familie. Herr von Schirach, Spross derer von Schirach, lässt es sich nicht nehmen, die Motivation für sein neuestes Buchprojekt auf das Wirken der beiden genannten Vorfahren zu stützen. So kommt der weiland Reichsjugendführer zu einem späten Einsatz als Werbeträger. In Berlin, Berlin, so muss man rufen, ist wirklich vieles möglich.
Projekte
Was braucht es, um das alte Europa zum neuen Land der Tapferen und Freien zu machen? Für Juristen ist die Sache klar: Ein Gesetz muss her. Für die ganz großen Fragen nehmen wir da am besten gleich eine Verfassung oder etwas Ähnliches oder sogar noch Besseres, also vielleicht eine »Charta« oder eine »Konvention«. Kurz gesucht und schnell gefunden. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Dokument 2010/C 83/02, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 189). Man kann das, samt Entstehungsgeschichte, im Internet rasch finden. Falls Ihnen, sehr geehrte Leser, die Grundrechtecharta bisher noch nicht geläufig ist, sollten Sie sich fragen, woher das kommt. Liegt es an Ihnen, an Europa oder daran, dass die entscheidenden Bestimmungen fehlen? Oder mangelt es der Sache irgendwie am praktischen Drive?
Was in der Europäischen Grundrechtecharta steht, kommt normenhierarchisch ganz knapp hinter den Zehn Geboten, allerdings nur in der Moral. In der Wirklichkeit ist es etwas anstrengender, weil da noch der Europäische Unionsvertrag, 27 nationale Verfassungen und allerlei sonstige Normenvielfalten zu beachten sind. Da hatte es Moses leichter, der sich für die Ausführungsgesetze 3000 Jahre Zeit lassen konnte und außerdem eine Zentralregierung bediente und keine 16 Ministerpräsidenten.
Falls Sie nicht so der Typ für die Feinarbeit sind und mehr dem großen Ganzen und Genialischen zuneigen, wäre es nicht angemessen, vielleicht sogar ein bisschen unter Ihrer Würde, sich mit Überlegungen zum Verfassungsrecht oder zu Fragen nach dem Unterschied zwischen objektiven und subjektiven Rechten, zwischen Moral und Recht oder zwischen Pursuit of Happiness und informationellem Selbstbestimmungsrecht aufzuhalten. Auch den Raum zwischen Politik und Kunst sollten Sie mit Blick auf die Beschränktheit allen menschlichen Strebens vielleicht nicht näher erkunden, es sei denn, Sie sind ein Beuys oder ein Schlingensief oder allermindestens ein Sonneborn. Alle anderen, die sich stilistisch eher zwischen Wagner, Léhar und Modern Talking einpendeln, besorgen sich eine Hilfstruppe, die sich ein bisschen mit dem Rechtskram auskennt oder diesen Eindruck erwecken könnte. Ich möchte an dieser Stelle, das sogenannte »Projekt Jeder Mensch« betreffend, nicht über fremde und sicher wohlmeinende Menschen lästern und sie bei ihren Namen rufen. Nur so viel sei verraten: Es sind ein paar Juristen unter den »Mitarbeitern« und Daumendrückern; aber auch Gesichter aus Spartenprogrammen und Klubs, von Comedy bis Finca-Szene. Da ist gar nichts dagegen einzuwenden.
Und der Onlinebewegung sind inzwischen etwa 90.000 Menschen – wie mir scheint, aus Deutschland – beigetreten. Das klingt zugegebenermaßen nicht überwältigend europäisch, was ein erster Einwand sein könnte: Aus Portugal und Slowenien wurde offenbar noch niemand gefragt, ob er mit Herrn Schirach eine rauchen möchte. Aber das kann ja noch kommen, und Frau Thunberg hat ja auch erst mal in Schweden gesessen. Und wenn alle Stricke reißen, sind das 90.000 verkaufte Büchlein am Tag des Erscheinens, und Platz 3 auf der Bestsellerliste ist zumindest mal ein schöner Anfang.
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Oben — German lawyer and writer de:Ferdinand von Schirach
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Erstellt von Redaktion am 10. April 2021
Besser erst mal nachdenken
Die Flut der Nachrichten über Straftaten ist unermesslich und produziert auch manche Skurrilität. Wie soll man sich orientieren? Was ist Realität, was bloße Stimmung?
In der vergangenen Woche habe ich mich, kriminalistisch betrachtet, dreimal gewundert und einmal gefreut. Diese Zahlen sind vermutlich nicht zutreffend; es könnte auch mehr gewesen sein. Aber an diese Gelegenheiten kann ich mich definitiv erinnern. Das erste Mal Wundern trat bei Kenntnisnahme eines Tötungsverbrechens gegen ein Wirbeltier auf, genauer gesagt: einen Biber. Er wurde verwundet gefunden, ein mutmaßlicher Täter war entweder nicht vorhanden oder aber flüchtig und nicht aufzufinden. Die zuständige (Mord-)Kommission war, so die Meldung, davon überzeugt, dass ein Unfall oder ein Suizidversuch ausscheide. Ich habe seither nichts mehr von der Sache gehört.
Die zweite Gelegenheit zum Sich-Wundern ergab sich, als ich erfuhr, dass Herr Kirk Douglas, der kürzlich im Alter von 104 Jahren verstorbene Darsteller von Odysseus (1954), Spartacus (1960) und Vincent van Gogh (1956), vor geraumer Zeit vergeblich versucht hat, Frau Senta Berger zu küssen, eine Inge Meysel mit Hollywooderfahrung, die uns mit allerlei patenten Frauengestalten in so schönen Filmen wie »Junge Leute brauchen Liebe« (1961), »Immer Ärger mit dem Bett« (1961) und »Das ausschweifende Leben des Marquis de Sade« (1969) erfreute, aber auch mit Einblicken in die Welt des Verbrechens schockierte, zum Beispiel in »Wenn Killer auf der Lauer liegen« (1967), »Toll trieben es die alten Germanen« (1972) oder »Per Saldo Mord« (1975). Wir wollen uns hier weder zu Kirk Douglas, dem Erfinder des Grübchens, noch zu O. W. Fischer, einem stets hervorragend frisierten, aber vor 17 Jahren im Alter von 88 Jahren verstorbenen Künstler äußern, und auch »die schnelle Gerdi« (1989 bis 2004) soll uns nicht weiter interessieren, nachdem wir noch erwähnen wollen, dass sie auch »Mit fünfzig küssen Männer anders« (1999) sowie »Nette Nachbarn küsst man nicht« (2006) drehte, was aber in keinerlei tiefenpsychologischer Verbindung zu Kirk Douglas stehen dürfte.
Die dritte Gelegenheit war deutlich dramatischer und betraf einen auf den ersten Blick überaus unklaren Vorgang in der Elbestraße in Frankfurt, einer Örtlichkeit, wo, wie alte Rödelheimer und allfällige Nachtschwärmer auf der Durchreise wissen, nachts um zwei Uhr sehr selten pensionierte Oberstudienrätinnen flanieren und der Professor Immanuel Rath als gänzlich unbekannte Märchengestalt gelten kann. Dort sollen nämlich, einer viel verbreiteten Meldung zufolge, zwei (!) junge Männer (!) mit ihren (Plural!) »Geländewagen« einen 52-jährigen »Passanten« (Fußgänger) lebensgefährlich verletzt und zu töten versucht haben, als sie ihn »zunächst anfuhren und dann überrollten«, woraufhin sie das Weite suchten. Einer wurde auf der Flucht gestellt, der andere »stellte sich« in Offenbach. Das Opfer liegt schwer verletzt im Krankenhaus und ist nicht vernehmungsfähig.
Die freudige Gelegenheit ist schnell beschrieben: Ein 16-jähriges Mädchen verschwand, wurde von den Eltern als vermisst gemeldet, und tauchte kürzlich in Frankreich wohlbehalten wieder auf. Das »mutmaßliche« Gewaltverbrechen, dessen Umrisse sich in der Presse anzudeuten begannen, wurde wieder abgesagt. Im Internet freuten sich alle sehr für die armen Eltern.
Was haben diese Ereignisse gemein, und warum erwähne ich sie? Ich gehe davon aus, liebe Leser, dass ich Ihnen nichts wirklich Neues berichtet habe, sondern dass Sie, mehr oder weniger, mindestens so gut informiert sind wie der Kolumnist. Bevor jetzt in entlegenen Winkeln Ihres zentralnervösen Empörungszentrums eine leicht kribbelnde Unruhe hochsteigt, die sich in Kürze in dem Schrei »Verharmlosung!« Bahn bricht, lassen Sie mich sagen: Ja, ich bin ein Freund der Tiere und insbesondere der kuscheligen Biber. Nein, ich befürworte es nicht, wenn berühmte Frauenschwärme, Opernsänger oder Brezelbäcker mit oder ohne Grübchen über die Frauen in ihrem beruflichen oder sozialen Nahbereich herfallen. Ich bin ein dezidierter Gegner des Überrollens von Passanten, wenngleich nicht des Geländewagens an sich. Und ich bin wirklich sehr erfreut über jedes Gewaltverbrechen, das sich als Fantasie entpuppt.
Vorerst gibt es also nicht wirklich einen Grund zur Entrüstung. Ich bin ja auch allenfalls der Bote, und den soll man doch in Ruhe lassen, meinen ich und Herr Julian Reichelt. Andererseits ahne ich, dass die oben stehenden, leicht distanziert wirkenden Nacherzählungen bei vielen von Ihnen eine gewisse Unruhe erzeugt haben: Zum einen, weil man nicht weiß, was da kommt, und dem Kolumnisten allerlei zutraut, andererseits, weil die Schilderungen jenen vertrauten Klang der sogenannten »Empathie« vermissen lassen, der den Nachrichtenkonsumenten des 21. Jahrhunderts so wichtig geworden ist. Wir haben uns über »Empathie« schon des Öfteren unterhalten, und Sie wissen, dass damit eigentlich nicht das tränenumflorte »Mitleid« gemeint ist, das heutzutage in kurzen Fünfminutensprüngen durch das Leben der »Social Media« zu hüpfen pflegt. Sondern eher das soziale Einfühlen-Können in fremde Sichtweisen und Blickrichtungen, seien sie nun sympathisch oder nicht.
Eigentlich, das muss man sich einmal klarmachen, ist es nämlich deutlich wichtiger für unsereins als Menschen, sich in die Sichtweisen der Bösen, der Verbrecher, der Böswilligen und Unmoralischen einfühlen zu können. Denn von ihnen droht (uns) ja die Gefahr, nicht von den Lieben, Harmlosen, Kindlichen, Unterlegenen. Wer also von sich sagt, er sei völlig unfähig, sich in einen Straftäter oder schlechten Menschen »hineinzuversetzen«, stellt sich selbst ein erbärmliches Zeugnis aus.
Außerdem stimmt es ja gar nicht. Die begeistertsten Opferempathiker stellen sich ja gerade mit besonderer Leidenschaft die allerschlimmsten Dinge vor. Je mehr sie die Verworfenheit, Brutalität oder Abseitigkeit der Tätereigenschaften und des Tatverhaltens imaginieren, desto tiefer und reiner ist ihr Mitleid mit dem mutmaßlichen Opfer. Das Frappierende daran liegt weniger auf der allgemeinen, theoretischen Ebene: D sind solche Mechanismen der »Verarbeitung« und der Regulation von Gefühlen recht gut erforscht und vertraut. Eher erstaunlich ist es, dass auf der praktischen Ebene die meisten Menschen wirklich gut damit auskommen, über eine Begebenheit, welche sie kurzfristig auf das Heftigste bewegt, in Wahrheit fast nichts zu wissen!
Denn niemand kann ja ernsthaft behaupten, aus den eingangs zitierten Meldungen, wie sie in der Presse oder im Internet verbreitet wurden, sei ein auch nur halbwegs zutreffendes, realistisches oder vollständiges Bild entstanden. Das Gegenteil ist der Fall, und jeder halbwegs intelligente Mensch weiß das auch. Fast niemand würde sich, wenn es sich um ein Ereignis aus seinem sozialen Nahraum oder gar dem eigenen Leben handelte, mit einer solch erbärmlich schlechten Schilderung zufriedengeben oder behaupten, nun wisse man genug über die Sache, um sich stunden- oder tagelang darüber zu verbreiten und anderen Leuten mit unverlangten Weisheiten auf die Nerven gehen zu dürfen, wie die Geschehnisse zu bewerten seien und was sie uns über das Leben im Allgemeinen sagen.
Einmal probeweise gefragt:
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Oben — Blinder Mann mit seinem Blindenführhund
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
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Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 5. April 2021
Kleine Betrachtung über das Identitäre und uns.
Kann Wahrheit nur noch durch Betroffenheit entstehen? Oder ist das am Ende ein asoziales Missverständnis?
In dieser Kolumne steht, regelmäßige Leser wissen es, die Wahrheit und nichts als sie. Sollte ich jemals auf die Idee kommen, Ihnen eine scripted reality darzubieten, werde ich dies selbstverständlich zuvor ankündigen. Notfalls, also nur für den ausgeschlossenen Fall, dass es einmal einen kleinen Ausrutscher geben sollte, werde ich den Ehrenpreis für die berührendste Darstellung der trostlosen Wahrheit natürlich gern wieder zurückgeben. Wer spricht schon über diejenigen, die ihn erst gar nicht bekommen haben?
Sie wissen natürlich, Leser, worauf ich anspiele. Ich sage nur: Wohnwagenstrich, Lovemobil, Lehrenkraut. »Der Skandal um den Film ›Lovemobil‹ hat die Branche aufgerüttelt.« Dieser Satz stammt aus der Überschrift einer deutschen Wochenzeitung, deren Mitarbeiter schon Preise dafür erlangten, dass sie Wahrheiten »wie Staatsanwälte« ermittelten; sie kennen sich also aus. Der zitierte Teaser ist aber nur ein wahlloses Beispiel aus dem Kosmos der »Branche«. Hier taucht die Frage auf: Von welcher Branche ist die Rede? Ist es die Branche der Prostitution-im-Wald-Filmer? Gibt es eine Branche der Prostitutions-Dokumentarfilmer? Oder müssen wir die Kategorie noch weiter öffnen: Dokumentations-Branche? Freie Journalisten-Branche? Fernsehbranche? Oder gar: Medienbranche, Presse überhaupt?
Man weiß es nicht genau, könnte es aber unter der Voraussetzung herauskriegen, dass der Aufrüttel-Satz die Wahrheit ist, und wenn man eine Methode hätte, den Zustand des Aufgerütteltseins festzustellen. Gar nicht so einfach! Fragen wir mal so: Kennen Sie jemanden, verehrte Leser, den Sie im Hinblick auf das opus »Lovemobil« und die Wahrheit seiner Entstehung als aufgerüttelt bezeichnen würden? Sind Ihnen in Ihrer Umgebung Anzeichen eines Rütteltraumas aufgefallen? Seien wir ehrlich: Davon kann mit hoher Wahrscheinlichkeit und beim Heiligen Relotius, dem Schutzheiligen der Höheren Wahrheit, nicht wirklich die Rede sein. Es sei denn, man hält den unangenehm riechenden Abwind des Bedauerns für ein »Rütteln«, der uns ein paar Tage lang in die Nase zog.
Damals, als uns alle der Fall Claas R. aufrüttelte, war es ja so, dass der Bösewicht es zwar auch gut meinte, allerdings vielleicht vorwiegend mit sich selbst, was im Zeitalter des durch ganz neue »Studien« hoffnungsvoller Nachwuchsforscher entdeckten karrieristischen Hedonismus zwar erwünscht ist, aber sich bescheidener kleiden sollte. Da rüttelt der Fall Lehrenkraut schon etwas geschickter, was allerdings nicht am Genie der Protagonistin, sondern daran liegt, dass die Wahrheit über das Sujet ja sowieso schon bekannt ist und es in der Frage der Wahrhaftigkeit der als Filmemacherin bezeichneten Frau L. gar nicht darum geht, ob Scharlieh aus Radebeul May und Winnetous Schwester Marie Versini nun wirklich etwas ethno-identitär Unzulässiges miteinander getrieben haben oder nicht, sondern nur darum, ob es Frau L. eigentlich wirklich gut gemeint hat. Und daran kann, das sagt uns ja schon das Thema (Wohnwagen-Prostitution »in der deutschen Provinz«), nun wirklich nicht der leiseste Zweifel bestehen!
Oder könnten Sie sich vorstellen, dass irgendjemandem auch nur der allerkleinste Preis dafür verliehen werden könnte, dass er einen Film dreht, in dem Prostitution »verharmlost«, Leid und Gefahr der Branche bagatellisiert oder gar strukturelle Gewalt beschönigt werden? Außerdem war die Regisseurin – in diesem Fall passt die Funktionsbezeichnung wirklich mal besonders gut –, wie sie berichtet, zumindest auch persönlich im Wald, um sich das ganze Elend einmal von ganz nah anzuschauen, während Herr May in Wahrheit keine 100 Indianerdialekte sprach und Herr Relotius gar nicht auf
Darüber hinaus ist es, wie jeder Tierfilmer weiß, sehr zeitraubend, sich im Puff oder im Geäst über einem Vollzugswohnmobil mit einer Kamera auf die Lauer zu legen und zu warten, bis ein Mord geschieht oder ein Mafiakiller in den Armen einer Königin der Nacht das Versteck eines Seeräuberschatzes verrät. Da kann das Warten länger dauern als für eine Doku über das Leben der Lachse und der Bären, in der immer zuerst der Winter vergeht und dann der Sommer, oder für einen preisgekrönten Film über die Reisen der Kaiserpinguine und der Gnus einmal hin und zurück durch die Serengeti. Deshalb ist Professor Grzimek aus Frankfurt schon früh dazu übergegangen, Geparden und Schimpansen von Komparsen darstellen zu lassen. Und niemand kann behaupten, die gefakten Profis hätten die wahren Tiere nicht besser gespielt, als diese selbst es gekonnt hätten! Wer’s nicht glaubt, mag auf YouTube erst Hilde Nocker mit Herrn Grzimek und Schimpansin »Uschi« (gespielt von einer blutjungen Kameraassistentin) anschauen und dann zum Vergleich das Sportstudio mit Herrn Kürten, Frau Weissmüller und Schimpansin »Cheetah«, original aus dem Urwald von Hollywood und deshalb zwar wirklich, aber nicht wahr.
Damit sind wir nun beim österlichen Rechtsthema angelangt: der Wahrheit. Sie ist, wie alle behaupten, das Schönste überhaupt und deshalb auch sehr wichtig, nicht zuletzt der aufgerüttelten »Branche«. Das liegt vor allem daran, dass die Wahrheit ein ziemlich überindividuelles Ding ist, anders gesagt: Kommunikation ist die Mutter der Wahrheit. Das ergibt sich übrigens schon aus der Genesis, in der am Anfang der Wahrheit nicht das Atom, sondern das Wort war. Die Branche ist einst erfunden worden, um die ganze Wahrheit und nichts als sie von einem Ort zum anderen zu bringen. Auf vertrackte Weise gelangen die etwas unidirektionalen Wahrheiten der Pressebranche so in die kommunikativen Latenzräume aller, selbst der Blinden, Tauben und Stummen, draußen im Lande. Was heißt das, etwas weniger masterstudiengangmäßig ausgedrückt? Es bedeutet, dass sich unter dem Einfluss einer allseitigen Kommunikation, das heißt dem Austausch von Sinn, Information und Gefühl, aus den jeweils individuellen Wirklichkeiten eine Art von gemeinsamer Wahrheit formt: Das können, müssen aber nicht die Lottozahlen sein. Häufiger und näher am Grunde sind Wahrheiten darüber, was wichtig ist, was gefährlich ist, was schön, anerkannt, verachtet, erstrebenswert ist.
Ob der CDU-Vorsitzende L. tatsächlich existiert oder nur eine Schaumstoff-Visualisierung zwischen dem Interviewer
Lanz und einer besonders rechtsgelehrten Journalistin ist, die ihre Arbeit immer sehr fleißig macht, wissen die meisten Bürger nicht wirklich (!). Sie glauben einfach, dass es Herrn L. in Düsseldorf gibt, außerdem Frau M. in Berlin, Herrn S. in München und viele andere, denen sie nie begegnet sind und nie begegnen werden. Dazu braucht man ein hohes Maß an Vertrauen. Manche bringen das nicht oder nur ungern oder gegen immer höhere Widerstände auf. Sie sagen dann, dass es Gott gar nicht gebe, oder dass die Welt eine Schüssel sei, oder dass das Coronavirus von George W. Bush in seiner Garage erfunden wurde, um sich an China für 9/11 zu rächen, wobei er versehentlich Deng Xiaoping mit Saddam H. verwechselte.
Früher, als die Menschen noch einen oder zwei Götter hatten und einen Herrn Generaldirektor oder einen Cheftrainer, war es mit der Wahrheit nicht ganz so schwierig. Zwar gab es einen gewissen Widerspruch zwischen der erbärmlichen Wirklichkeit des Lebens und der goldenen Wahrheit der naturgewollten Herren, aber das ließ sich mit etwas Demut, einer Faust in der Tasche und ein bisschen Wilderei einigermaßen innenregulieren. In der modernen Welt der voll entwickelten oder erträumten Vernetzung ist das anders. Wahrheit und Wirklichkeit, so lehrt uns heute das Bachelor-Studium der Weltkunde, sollen eins sein für immer in der Geschwindigkeit des Lichts: Ein Bit und zwei Bit sind drei Bit, und das ist nicht nur die Wahrheit, sondern die Wahrheit ist auch in ihnen. Herrn Johannes Gutenberg wäre schwerlich in den Sinn gekommen, die Wahrheit über Gott sei eine Druckletter.
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Oben — Traditionele glasbewassing
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 27. März 2021
Deutschland in der Corona Krise
Liebe Kinder, der Osterhase war sehr früh dran, er wollte euch die Eier stehlen.
Gerade noch mal gut gegangen: Ostern wird nicht verboten. Sind wir schon auf der Suche nach der nächsten Verzweiflung? Brauchen wir Ab- oder Aufschreckung?
Ein Traumland im Dauerkampf. Wir haben, liebe Leser, gerade noch einmal Glück gehabt. Beinahe, so muss man noch im Rückblick schaudernd sagen, hätte uns diese Bundeskanzlerin samt ihrer tausendköpfigen Laienspielschar aus Ministerialen unser liebes Osterfest versaut. Und es soll sogar der eine oder andere Ministerpräsident (m/w/d) mitgemacht haben! Natürlich nachts, als das Volk schlief und sich durch eine kurze Ruhephase für einen neuen Kampftag stärkte.
Derzeit sind bekanntlich gleich mehrere große Schlachten im Gange: An vorderster Front steht natürlich die Kampftruppe gegen die Sexualdelikte. Sie nehmen empirisch jährlich ab, müssen aber in sechsmonatigem Rhythmus um so entschlossener bekämpft werden. Gestern, am 25. März, beschloss der Bundestag einen neuen Vorstoß, wie stets begleitet von den routinierten Reden der jeweiligen Fraktionsbeauftragten für das Bekämpfungswesen: Die Erhöhung der Strafrahmen (die grob geschätzt zehnte in zwanzig Jahren) werde nun sicher zu einer durchgreifenden »Abschreckung« führen.
Da hätte man mal jemand fragen sollen, der sich damit auskennt, zum Beispiel einen Erzbischof, der katholisch gelesen wird. Mehr Abschreckung als 300.000 Ewigkeiten Fegefeuer und anschließend lebenslang Hölle geht ja gar nicht! Und was tut der Mensch seit 2000 Jahren: sündigen, sündigen, sündigen! So viel zur Abschreckungsprävention. Jurastudenten sagen dazu »negative Generalprävention« und wissen in der mündlichen Prüfung anzumerken, dies habe der Herr Johann Anselm Ritter von Feuerbach erfunden, Wirklicher Staatsrat und Vormund des Hauser Kaspar. Er wusste schon 1808, dass es eine schwierige Sache ist mit der Abschreckung, und dass ein bisschen Differenzierung auch dabei keinesfalls schaden kann.
Der zweitwichtigste Kampf unserer Tage ist der um ein Ereignis, das die »Bild« mit dem schönen Namen »unser Urlaub« bezeichnet. Auch hierin hat sie Routine. Kleine Auswahl: »Angst um unseren Urlaub« (25. Juni 2020); »Unser Urlaub in Gefahr« (14. Juli 2020); »Unser Malle-Urlaub steht auf der Kippe« (24. März 2021). Dahinter steckt ein teuflischer Plan: »Merkel will Mallorca-Urlaub kippen« (»Bild«), was insoweit überraschend ist, als dies dem anderen Langzeitprojekt der 66-jährigen Hobbyköchin entgegensteht, die Bevölkerung der spanischen Insel M. heimlich auszutauschen.
Einmal mehr die Zeit des »Chaos«
Nun weiß ich nicht, ob »wir« alle, oder was man sich bei »Bild« darunter vorzustellen pflegt, mit Herrn Reichelt gern »unseren Urlaub« auf einer einsamen Insel verbringen möchten. Aber vielleicht meint es die Redaktion ja einmal mehr metaphorisch, wie es halt üblich ist unter Menschen, die schon Papst und Weltmeister waren, Flüchtling und Flüchtlingsopfer, Rentner und Rentenbetrüger, und das alles gleichzeitig.
Jedenfalls wurde, wie wir erfahren durften, Ostern nicht verboten, beziehungsweise das Verbot des Gründonnerstags wurde wieder aufgehoben, auf besondere Bitte des Einzelhandels und der lohnfortzahlenden Wirtschaft. Was das mit Mallorca zu tun hat, weiß ich ehrlich gesagt nicht, aber bestimmt hängt es irgendwie zusammen, wahrscheinlich mittels einer traumatologischen Erschütterung.
Das ist jetzt, wie ich der Fraktion der ernsthaft Erschütterten zugeben muss, natürlich einmal wieder eine ganz unangebrachte Ironie, die man sich nur erklären kann, wenn man weiß, wie es in einem Elfenbeinturm aussieht. Normale Menschen, also solche, die jeden Tag hinaus müssen in den Wald und gegen die Raubtiere des Finanzkapitalismus kämpfen sowie um die Zukunft des Planeten und der Automobilindustrie, haben für solche Scherze keinen Sinn. Ich verstehe das; deshalb mache ich sie ja.
Mitte der Woche war es, glaube ich, als die Zeitungen meldeten, die Bundesregierung sei am Ende und Frau Dr. Merkel weigere sich unverständlicherweise, »die Vertrauensfrage« zu stellen. Am Fernsehen habe ich ein Interview mit der Bundeskanzlerin gesehen, in dem der sie befragende Journalist sich gar nicht entscheiden konnte, ob Deutschland nun wegen der Kanzlerin am Abgrund steht, trotz ihr, ohne sie oder sowieso. Auf jeden Fall war einmal mehr die Zeit des »Chaos« gekommen.
Ich meine damit natürlich nicht ein wirkliches, also einen Zustand der Anomie, des Drunter und Drüber, der Not und Ungeordnetheit. Ich meine: die Zeit des Wortes »Chaos«. Neben dem letztens prominenten Kleinkindbegriff »Impfmuffel« ist »Regierungschaos« mein aktuelles Lieblingswort, vor allem, wenn es aus Chats, Foren, Sendern und Redaktionen erschallt, in denen notorisch keiner weiß, warum der Kaffeeautomat nicht funktioniert, seit wann der Kopierer kaputt ist, wann Frau Meier aus dem Urlaub zurückkommt und ob übernächsten Freitag nun Betriebsversammlung ist oder nicht.
Wenn in Deutschland eines nicht herrscht, dann »Chaos«! Es gibt allerdings relevante Gruppen der Bevölkerung, die ein solches entweder erträumen oder sich wahnhaft darin befinden oder große Angst davor haben, es könne demnächst ausbrechen, zum Beispiel wenn kein Klopapier mehr da ist, Mallorca vor Capri im Meer versinkt oder Papst Franziskus einen Kardinal heiratet.
Nur mal ein paar Erinnerungsbrocken: Impfchaos, Coronachaos, Kitachaos, Maskenchaos, Verkehrschaos, Schneechaos, Hitzechaos, Regenchaos. Regierungschaos, Kirchenchaos, Virologiechaos, Pflegechaos, Rentenchaos, Migrationschaos, Urlaubschaos. Man könnte nun annehmen, dass ein Volk, dass seit 70/71 so manches Chaos überstanden und noch mehr angerichtet hat, eine gewisse Routine der Gelassenheit entwickelt hat, oder sagen wir: der selbstbewussten Identität.
Stattdessen muss man sich von Herrn Dr. Gauland sagen lassen, dass man aus naturgegebenen Gründen zuerst die Deutschen unter der deutschen Bevölkerung impfen sollte, ein Vorschlag, der eine wirklich bemerkenswert intelligente Virenbekämpfungsstrategie offenbart. Friedrichshainer Spezialeinsatzschriftstellerinnen meinen derweil, die Welt müsse untergehen, falls nicht auf der Stelle jeder (m/w/d) irgendwie gelesen werde, am besten sie selbst.
Quelle : Spiegel >>>>> weiterlesen
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Oben — Karl Lauterbach) bei der SPD Regionalkonferenz zur Wahl des SPD-Vorsitzes am 10. September 2019 in Nieder-Olm.
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Erstellt von Redaktion am 20. März 2021
Schuld und Sühne
Jeden Tierchen sein Pläsierchen – auf jeden Pott passt auch ein Gott.
Die Erzdiözese Köln hat das lang erwartete Gutachten veröffentlicht. Dass es der Christenheit wirklich wichtig ist, was drinsteht, erscheint fraglich. Und vor allem: Was kommt nach der Empörung?
Opfer?
Wie fast alle Religionen hat auch die christliche eine innige Verbindung zum Opfern. Zuvor war schon das Alte Testament, wie dem einen oder anderen vielleicht noch geläufig sein mag, voll von Opfern, Opfergaben, Opferaltären, Bitt-, Dank-, Sühne- und Reinigungsopfern. Schon dem Stammvater Abraham musste, als er in fremdschädigender Verzückung seinen eigenen Sohn zu schlachten und zu opfern anhub, sein Gott mit einem Wunder in den Arm fallen.
Seither ist unendlich viel geopfert, aber im Ergebnis recht wenig damit gewonnen worden, sollte man meinen, wenn man einmal von den Märtyrern absieht, die sich zum Zwecke des Zeichengebens selbst opfern. Das will heute natürlich hierzulande niemand mehr ernsthaft, und wer immer auf der weiten Welt solche Gedanken hat oder zu ihrer Verwirklichung ansetzt, gilt uns Alten und Jungen als verrückt, mindestens als hochgefährlich, meist beides zugleich.
Deshalb warte ich, ehrlich gesagt, schon seit Längerem darauf, dass einmal eine der an der Spitze der Opferbewegung marschierenden Personen auf die Idee kommt, ein wenig etymologische Forschung zu betreiben, bevor sie andere Menschen und besonders gern sich selbst als permanentes »Opfer« von irgendwas und irgendwem bezeichnet und wieder andere wahllos der Missachtung dieses Opferseins bezichtigt. Leider tut sich in dieser Richtung gar nichts, sodass die Welt und ich weiter unter den sprachlichen Springfluten der Opferung leiden müssen. Wäre es nicht an der Zeit, einmal zu fragen, ob die Bezeichnung als »Opfer« nicht die Würde-Identität des selbstbestimmten Individuums tangiert?
Für den Fall, dass Sie, verehrte Leser, sich die Frage stellen, warum ich dies mitteile: In Köln hat der dortige Erzbischof und Kardinal das seit Monaten über alle Maßen herbeigesehnte »weitere Gutachten« über die »Aufarbeitung« von Fällen sexuellen Missbrauchs durch Kleriker in der Erzdiözese Köln veröffentlicht. Noch am vergangenen Wochenende durften wir in einer großen deutschen Tageszeitung ein weiteres ganzseitiges Werk über die verzweifelte Lage des Amtsgerichts Köln angesichts der langen Schlangen kirchensteuerzahlungsunwilliger Katholiken lesen, bebildert mit dem üblichen Konterfei des schuldigen Erzbischofs und angereichert mit allerlei Untergangsgemurmel des vielleicht frommen Autors. Auch zahllose andere große und kleine Pressemedien haben sich nicht lumpen lassen und berichten mehrmals täglich über den Stand des tsunamistischen Abfalls von der Heiligen Römischen Kirche, besonders in Köln und um Köln herum.
Täter?
Am Donnerstagvormittag wurde das hoffnungsvolle Herbeirufen eines endgültigen, katastrophalen Zusammenbruchs des zentral organisierten Christentums kurz unterbrochen von der Meldung: »In Köln hat Kardinal Woelki erste personelle Konsequenzen gezogen«. Oha! Herr Woelki hat »Konsequenzen gezogen«! Hat er sich, auf den Knien rutschend, auf den Weg nach Rom gemacht? Lässt er sich nach Limburg versetzen? Geht er in Frühpension, »tritt er zurück«? Nichts von alledem: Er hat vorerst mal zwei Personen von ihren Dienstaufgaben entbunden. Bei der Polizei im Krimi heißt das: Marke und Waffe abgeben, »suspendiert«. Später wird alles wieder gut.
Der Gutachter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Gercke, hat pünktlich sein Gutachten vorgelegt; zugleich wurde es der Staatsanwaltschaft zur gegebenenfalls weiteren Veranlassung übersandt. Die Christenheit und der Chefredakteur von »Bild« mussten sage und schreibe drei Monate warten: Eternitas Ecclesiae!
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass zwischen 1975 und 2018 nach den zur Verfügung stehenden Akten insgesamt 314 Personen – meist Jungen unter 14 Jahren – durch Straftaten des sexuellen Missbrauchs geschädigt wurden; die Anzahl der Tatverdächtigen liegt bei etwa 220. Natürlich lässt es sich kein Medium entgehen, die Taten allesamt »sexualisierte Gewalt« zu nennen, wie es heute üblich ist, wenn man zeigen will, dass man sich auf der Höhe der sprachlichen Sensibilität bewegt. Ob die »Gewalt« tatsächlich ist oder war, was die Menschheit seit mindestens 2000 Jahren »Gewalt« nennt, ist dabei gleichgültig. Wie es der deutsche Strafgesetzgeber kürzlich in unnachahmlicher Treuherzigkeit formulierte: Der Begriff »sexualisierte Gewalt« umfasst ab sofort auch Handlungen ohne Gewalt. Er wird verwendet, um gewaltloses (!) Missbrauchsverhalten zu »brandmarken«. Gesetz, Medien und Wissenschaft, Arm in Arm mit der Waschmittelwerbung. Am Anfang, so sagt uns das Buch der Bücher, war das Wort. Vermutlich wird es auch am Ende sein.
Bevor jetzt wieder ein Geschrei über die »Verharmlosung« anfängt: keine Angst, Leser und Bürger! Der Kolumnist ist ganz und gar gegen den Missbrauch von Abhängigkeit und Macht aus sexuellen Motiven. Er bedauert jede einzelne Person, die durch solche Taten in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt, in ihrem Vertrauen in die Welt verstört, in ihrem Lebensweg behindert wurde. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle Verletzten gleich stark verletzt sind und gleich viel erlitten haben. Es gibt Unterschiede beim Schmerz der Verletzten wie bei der Schuld der Täter. Wer das nicht sehen will oder kann, gibt sich einem Fanatismus hin, der niemandem nützt, am wenigsten den Geschädigten.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Deutsch: Pressekonferenz zur Ernennung von Rainer Maria Kardinal Woelki zum Erzbischof von Köln
Foto: Rainer Maria Kardinal Woelki
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
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Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 13. März 2021
Organisierte Kriminalität
Alles hängt mit allem zusammen, lehrt das Leben. Unter den Oberflächen liegen die geheimen Gänge des Verbrechens. Der Kampf geht weiter, immer weiter.
Sie wissen, sehr geehrte Leser, dass die organisierte Kriminalität eine Geißel der Menschheit ist. Diese Erkenntnis darf als Allgemeingut selbst bei den Bevölkerungsgruppen mit unterdurchschnittlichem Bildungsniveau gelten, wenn nicht sogar beides in einer gewissen Korrelation steht. Letzteres darf, wie sich ebenfalls von selbst versteht, nicht mit Kausalität verwechselt werden: Wenn also zum Beispiel, wie ich kürzlich las, 125 Polizeibeamte in Berlin dauerhaft damit beschäftigt sind, im Görlitzer Park die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, indem dort Fahrrad fahrende oder umherschlendernde Menschen aus Westafrika verfolgt und Erdbunker mit hochgradig THC-haltigen Pflanzenresten ausgegraben werden, und wenn andererseits die Zahl der registrierten Delikte gegen das BtMG an der genannten Örtlichkeit steigt, ist das zwar eine Korrelation wie die zwischen Storchenankunft, Frühlingsgefühlen und Kitaplätzen, aber nicht unbedingt eine Kausalität: Es könnte sein, dass die Polizisten und die Dealer einfach jeweils ihren Job machen und sich gar nicht umeinander kümmern. Dann wäre alles Zufall. Das ist zwar, wie ich zugeben muss, nicht besonders naheliegend, aber immerhin möglich. Genaues wissen wir erst, wenn jemand »eine neue Studie« gemacht hat, am besten in Amerika, wo, wie ich vermute, inzwischen alle Studenten (oft »Wissenschaftler« genannt) verpflichtet sind, einmal monatlich »eine neue Studie« herauszuhauen. Natürlich nur, wenn ihnen das aktuell vorgeschriebene Betroffenheitsgefühl Zeit und Energie dafür lässt.
Wir überspringen an dieser Stelle die sich intuitiv aufdrängende Frau
Oprah Winfrey sowie die
Herzogin von Sussex und ihre beste Freundin, die Gräfin von Los Angeles und berühmte Schauspielerin Janina G. Nicht weil es nicht total interessant wäre,
was diese uns zu sagen haben, sondern weil es uns intellektuell überfordert: Zu viele Hütchen sind auf dem Spielfeld, eines immer intelligenter als das andere. Und man muss sagen, dass die Schraube des Metajournalismus auch hier wieder der Selbstüberrundung bedrohlich nahekommt: Geschichten darüber, wie Dritte Geschichten daraus machen, was wiederum andere darüber vermuten, was jemand ganz anderes gemeint hat, als sie oder er etwas nicht sagte. Man kennt das aus den »Fünf Freunde«-Büchern von Enid Blyton; aber damals waren wir noch jung, frisch und aufnahmebereit und fürchteten uns nicht vor den kniffligsten Kriminalfällen.
Eine schon friseurtechnisch naheliegende Assoziation zu Oprah Winfrey ist Herr
Wolfgang Thierse, der zwar nichts mit der organisierten Kriminalität zu tun hat, aber seit Kurzem noch mehr als früher mit der Betroffenheit. Allerdings betrifft die Betroffenheit, die Herr Thierse soeben kritisch angesprochen hat, wofür sich sodann wiederum der Kevin und die Saskia peinlicherweise beim deutschen Volk entschuldigt haben, gar nicht die organisierte Kriminalität, sondern andere Dinge, Umstände, Zustände und Probleme.
Wir erkennen hinter den Nebelbänken der Interviews die langen Wellen der Menschheitsthemen. Ist Herr
Laschet der Richtige, obwohl oder weil Herr Nüßlein der Falsche war? Ist Frau Malu fröhlich genug und Herr Winfried ausreichend präsidial? Soll man das Wort »Rasse« in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz streichen, ersetzen, umschreiben oder ergänzen? Wir hörten, es hätten die Bundesminister Lamprecht und
Seehofer entschieden, dass ja, und sich auch schon auf die neue Form des Grundrechts geeinigt. Das ist insoweit überraschend, als eine Änderung des
Grundgesetzes genau genommen nicht von zwei Bundesministern beschlossen werden sollte, sondern von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments. Aber vielleicht geht das ja auch durch Ministerialerlass aufgrund einer Infektionsschutzverordnung. Irgendwie hat die Gleichheit ja schließlich auch mit dem Impfen zu tun.
Ohne Rasse kein Rassismus, sagt mir mein Sprachverständnis.
Der Begriff »Rasse« ist, zumindest in der deutschen Sprache, definitiv verseucht durch die organisierte Kriminalität des volksganzen Massenmords. Man kann ihn daher ruhig ersetzen durch »Ethnie« oder »Population«. Das Wort »Rasse« kann allerdings nichts dafür, dass es Rassisten gibt. Und wer das Wort abschaffen will, kann eigentlich nicht zugleich darauf bestehen, eine verwerflich feindselige Geisteshaltung gegen fremde Ethnien »Rassismus« zu nennen. Denn den gibt es nur, wo eine Abwertung (und spiegelbildlich Aufwertung) ethnisch/populationsmäßig bestimmter Menschengruppen an den (angeblichen) Inhalt des Wortes »Rasse« anknüpft. Vereinfacht gesagt: Ohne Rasse kein Rassismus, sagt mir mein Sprachverständnis. Um Fremdenfeindlichkeit zu verdammen, muss man es für möglich halten, dass es Fremde gibt, und auch der »Männerhass« ist ohne einen Begriff für »Mann« einfach schwierig.
Dass es keine (verschiedenen) Ethnien gibt, behauptet ja niemand. Wenn alle Menschenpopulationen genetisch identisch wären, kämen die offenkundigen Unterschiede zum Beispiel in Größe, Körperbau, Gesichtsformen und so weiter durch pure Wunder zustande, was wenig wahrscheinlich ist. Die weitverbreitete Abwertung ganzer Bevölkerungsgruppen und Populationen beruht nicht auf Worten oder Namen und erst recht nicht auf Körperformen oder Haarwuchs. Sie ist vielmehr seit jeher Ergebnis und Kennzeichen von Macht und Gewalt, Zugang zu oder Ausschluss von Ressourcen. Es ist daher in der Sache eigentlich gleichgültig, ob man ethnisch abgrenzbare Gruppen »Rassen« nennt; das Wort ändert weder etwas an der Genetik noch an der Soziologie noch an
Rassismus.
Erleichtert hört der Bürger, dass zukünftig nicht mehr Abgeordneter sein darf, wer sich in bedenklicher Weise für die Interessen Aserbaidschans einsetzt. Gut, dass unser Bundeskanzler a. D. Gerhard Schröder das nicht gemacht hat.
Die Kolumne muss an dieser Stelle den Weg von der Grundgesetzänderung zurück zur organisierten Kriminalität finden. Das klingt schwerer, als es ist, denn dieser Weg führt angesichts des Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zwangsläufig über den
Bundestag. Man könnte als Wähler, Maskenträger und Medienkonsument derzeit den Eindruck haben, die Krakenarme der weltumspannenden Mafia hätten sich bis in die Mitte unseres Parlaments vorgeschlängelt. Entsprechend gewaltig sind die verlautbarten Betroffenheiten, Distanzierungen, Drohungen und Maßnahmen. Nun wird man, so oder so, nicht wirklich glauben wollen, dass die Parteien und die Fraktionen sowie deren Leitungen bis vor zwei Wochen ganz fest daran geglaubt haben, dass auf gar keinen Fall irgendjemand ein Mandat innehat oder haben darf, der damit auch noch eigene, zum Beispiel wirtschaftliche Interessen verfolgt. Und die moralische Fassungslosigkeit darüber, dass jemand am Maskenwesen und an der Seuchenbekämpfung Geld verdient, kommt einem auch nicht vollständig überzeugend vor angesichts der allgemeinen »Geld spielt keine Rolle«-Stimmung und der wöchentlich neuen öffentlichen Konfiguration der erst-, zweit- und drittempörendsten Versäumnisse »der Politik«, »der Bürokratie«, »der
EU« oder allermindestens mal des Herrn
Spahn oder der
Kanzlerin.
Die Moralpanik, die im Bundestag ausgebrochen ist, und selbst die bedeutendsten Empathiker des Landes, die Herren Steinmeier und Schäuble, ergriffen hat, rührt, wie jeder ahnt, auf ziemlich durchsichtige und daher etwas alberne Weise von den beiden Wahlen her, die am Wochenende stattfinden und im Blickwinkel der Parteien einmal mehr über das Schicksal der Welt, also die Möglichkeiten entscheiden, auf den Schwingen der Landeslisten zu tun, was den Kandidaten das Liebste auf der Welt ist: den Bürgern, Bürgerinnen und anderen mit ganzer Kraft zum Glück zu verhelfen.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — This photo shows more than one million pounds in cash that was seized from a bedroom by officers. A Birmingham court ordered the seizure of £1.33m that was found hidden in the bedroom of a man, after a successful application by West Midlands Police under the Proceeds of Crime Act (POCA). The forfeiture, which is the biggest ever achieved by the force, follows an application by the West Midlands Police Economic Crime Unit (ECU). Despite initial criminal proceedings being dropped, officers pursued the cash seizure through POCA. Police believe the cash, discovered during a search at the Shropshire home of Phillip Hartill in December 2010, is derived from crime. The court accepted the police proposition that the money should be considered to be the proceeds of haulage theft. The money was discovered by officers during a search warrant at an address in Highley in connection with an incident in the Black Country in November 2010, where a lorry driver had his load of televisions worth £250,000 stolen. The driver was later discovered dead in Dudley from a suspected heart attack. Nine men were convicted for offences linked to the robbery of the driver in January 2012. During the inquiry officers searched the address in Highley and the cash was seized from a bedroom at the address. The occupant of the premises, Phillip Hartill, aged 56 was initially detained on suspicion of money laundering and handling stolen goods, but following extensive police enquiries was released and no criminal charges were brought against him. However officers from the ECU proceeded with an inquiry and subsequent application under POCA to confiscate the money.
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Erstellt von Redaktion am 7. März 2021
Gerecht und selbstgerecht
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Corona-Beschlüsse, Wunschvorstellungen und Mäkeleien schleppen sich dem Frühling entgegen. Die dritte Welle kommt, die Friseure frisieren. Gerechtigkeit auf Erden ist erwünscht.
Die Gerechtigkeit ist eigentlich kein Thema für eine Kolumne: Man kriegt sie in dieser Form einfach nicht in den Griff. Außerdem ist sie, wie alle Leser wissen, eine sehr ernste Angelegenheit, was es als völlig unpassend erscheinen lässt, Scherze über sie zu machen. Es könnte gar passieren, dass jemand beleidigt ist, oder, wenn es ganz schlimm kommt, irgendeine Identität sich dem schrecklichen Zweifel ausgesetzt sieht, sie könne nicht von allen am schlimmsten dran sein.
Andererseits ist Gerechtigkeit eine Angelegenheit, bei deren theoretischer Durchdringung und praktischer Anwendung der Mensch in der selten glücklichen Lage ist, ausschließlich mit Fachleuten zu tun zu haben. Das ist also wie in der Liebe oder der Ästhetik: eine Diskussion unter Connaisseuren, deren allseitige Kompetenz ganz außer Frage steht. So ungefähr muss man sich das sogenannte Dilettantentum des Adels vorstellen, der sich vor 250 Jahren Tonsetzer oder Kunstmaler hielt und beim Konzert nicht klatschte, weil die Karte so teuer war, sondern weil man jeden einzelnen Takt verstand. Das war, bevor der Frankfurter Musiktheoretiker Theodor Wiesengrund A. das Wort »Profi« erfand.
Bei der Gerechtigkeit muss man sich natürlich nicht so weit aus dem Alltag hinauslehnen, um auf Grundlegendes zu stoßen. Es reicht die Teilnahme an oder die Kenntnisnahme von einer ganz normalen beiläufigen Diskussion über das Impfen, das Shoppen, das Geldverdienen oder das Sterben, wie sie heutzutage zu allen Zeiten aus allen Spalten und Ritzen des Internets purzelt. Dort hat die Gerechtigkeitsfrage eine Dichte und Dimension erreicht, die sich in Friedenszeiten nur noch schwer überbieten lässt. Kurz zusammengefasst etwa und auf ein drehbuchtaugliches Format gebracht: Sie haben, beispielhaft, die Wahl – entweder werden sieben Millionen Kinder sechs Monate lang in Anwesenheit von analog lebenden Lehrern und Lehrerinnen unterrichtet, wofür dann allerdings 70.000 Rentner getötet werden müssen, oder diese Menschen dürfen noch auf unbestimmte Zeit weiterleben, was aber zum Unterrichtsausfall im genannten Umfang führt. Stellen Sie sich vor, Sie sitzen am lever of decision und haben genau einen Versuch.
Es ist faszinierend, Tag für Tag zu erleben, wie Millionen Menschen sich versichern und anderen mitteilen, wie sie entscheiden würden wollen, wenn man sie fragen würde oder es auf ihre Entscheidung ankäme.
Außerdem kann ja nichts passieren, weil Sie in den allermeisten Fragen sowieso nichts entscheiden dürfen oder können. Nicht zuletzt deshalb ist es faszinierend, Tag für Tag zu erleben, wie Millionen Menschen sich versichern und anderen mitteilen, wie sie entscheiden würden wollen, wenn man sie fragen würde oder es auf ihre Entscheidung ankäme oder überhaupt eine Entscheidung der genannten Art für irgendetwas gut wäre.
Muss zum Beispiel der Bundesminister Jens Spahn zurücktreten oder, was noch schlimmer wäre, sich bei den Opfern seines frevelhaften Tuns entschuldigen, weil er am Tag, als er die Bürger aufforderte, sich bei privaten Treffen an die allgemein geltenden Hygieneregeln zu halten, abends an einem privaten Treffen teilnahm, bei dem sich dann alle an die dafür geltenden Regeln hielten? Eine schwierige Frage der höheren Gerechtigkeitsdimension! Man muss, um das zu verstehen, dazu noch die Worte »Unternehmer«, »Spenden« und »Diedaoben« leise mitflüstern, die zur Einhaltung der Corona-Regeln in einem Verhältnis stehen wie die Badewanne des Bischofs von Limburg zur Fußwaschung Joh. 13, 5-7.
In Mainz, das fällt mir eben ein, soll kürzlich gefragt worden sein, ob sich die Bundeskanzlerin des Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht habe, weil sie nicht verhindert, dass Corona-Impfstoff in nennenswerter Menge außer Landes und damit außerhalb der intramuskulären Ausdehnung ihrer regierenden Garantenpflicht gebracht wurde, sprich: Ist es ein (versuchter) Totschlag an Deutschen, wenn man Ausländern Impfstoff zukommen lässt? Super schlaue Frage, Studenten! Und gleich dasselbe noch mal umgekehrt: Ist es ein (versuchter) Totschlag an 10 Millionen Menschen in Zentralafrika, die Produktionskapazitäten an Impfstoff für zwei Jahre aufzukaufen, um sie den unter Friseur- und Shoppingmangel Not leidenden Bürgern der reichsten Länder zukommen zu lassen? Wenn nein: Fehlt da die Garantenstellung oder die Kausalität oder gar die objektive Zurechnung?
Apropos Strafrecht: In Berlin hat ein Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft ein 240 Seiten umfassendes Bekennerwerk unter dem Titel »Rechtsstaat am Ende« veröffentlicht, dem hilfreichen Ullstein-Verlag zufolge ein »Hilferuf«, den Deutschland jetzt einfach brauchte, weil »der Rechtsstaat in Teilen nicht mehr funktioniert«. Was immer man sich in diesem Zusammenhang unter dem Begriff »Rechtsstaat« vorzustellen hat: Ob Oberstaatsanwalt K. damit dasselbe meint wie Art. 20 Abs. 2 und 3 oder den Begriff »constitutional state«, weiß man nicht so genau; er beschränkt sich nämlich eher auf den Teil davon, den man mit »Legalitätsprinzip und Ordnung« beschreiben oder als Law and Order notieren kann. Man könnte es auch das Ausstoßen einer etwas beliebig wirkenden Kette von boulevardtauglichen Posaunenquietschern nennen, aber das soll uns ganz egal sein, solange nur die Worte »Clan«, »Kriminelle«, »Katastrophe« ertönen.
Ist es ein (versuchter) Totschlag an 10 Millionen Menschen in Zentralafrika, die Produktionskapazitäten an Impfstoff für zwei Jahre aufzukaufen, um sie den unter Friseur- und Shoppingmangel Not leidenden Bürgern der reichsten Länder zukommen zu lassen?
Das Stakkato der apokalyptischen Reiterlemminge kennen wir schon aus anderen Beschreibungen des Untergangs, gern mit ähnlich sensiblen Titeln (wir erinnern uns: »Ende der Gerechtigkeit« [Gnisa]; oder »Deutschland in Gefahr« [Wendt]; und so weiter). Der Oberstaatsanwalt will »den Gedanken gar nicht vertiefen«, ob man die Mordtat eines geisteskranken Berliner Mörders hätte verhindern können, wenn man ihn früher wegen anderer Straftaten länger eingesperrt hätte. Die Frage hat das Zeug zur Tragödie. Das Buch läuft daher unter den Schlagzeilen »Schlägt Alarm« (Untertitel), »Enthüllungsbuch« (»Bild«), »Justiz und Polizei sind am Ende« (»Stern«), »Staatsanwalt packt aus« (erneut »Bild«), »gepfefferte Anklage« (»BZ«). Und das Gourmetmagazin »Focus« rät: »Man muss sich das Buch auf der Zunge zergehen lassen.« Na ja, nächstes Mal vielleicht.
Wir wollen hier nicht ins Detail gehen und an Oberstaatsanwalt K.s schaurigen Geschichten über die nach seiner Ansicht weitverbreitete Rechtsbeugungspraxis in seiner Behörde herummäkeln. Wir wüssten aber eigentlich gern, was er in seiner Eigenschaft als der Legalität verpflichteter Staatsanwalt unternimmt, um die Rechtsbeuger, Arbeitsverweigerer und Schuldhaber in seinem beruflichen Umfeld zu verfolgen und an ihrem Unterlassen zu hindern. Bei »Bild« eine gute Figur zu machen, kann ja einem Staatsanwalt nicht reichen, der der »BZ« vom Triumph der Verbrecher erzählt, während er nebenbei einen »hoch spannenden Fall« löst.
Und überhaupt: Wussten Sie, dass in Deutschland der »Femizid« allgegenwärtig ist? Wenn nicht, lesen Sie den Entschließungsantrag Drucksache 19/23999 der Fraktion Die Linke im Bundestag und dazu die Anhörung vom 1. März im Familienausschuss des Parlaments. Femizid ist die Tötung von Frauen, weil sie Frauen sind. Infantizid ist die Tötung von Kindern, weil sie Kinder sind. Beides ist ganz unzweifelhaft, wenn die Sprache einen Sinn hat. Trotzdem würde man nicht ohne Weiteres auf die Idee kommen zu verlangen, dass jedes vollendete oder versuchte Tötungsverbrechen, das sich gegen eine Frau oder ein Kind richtet, so heißen müsse, weil man andernfalls die gesellschaftspolitische Dimension jeder einzelnen Straftat nicht erfassen könne. Wenn Sie meinen, dies sei eine zu kleinteilige sprachhygienische Symbolik, stimmt das zwar im Ergebnis, erschließt aber die Dimension nur unvollkommen. Niemand, erst recht kein Mann, soll glauben, man könne sich herausreden, indem man auf das Leiden von Mädchen etwa in Indien hinweist oder auf Hassverbrechen gegen Frauen in der reichen Welt verweist und darauf hinweist, dass man Gewalttätigkeiten, die sich auf eine Missachtung der Eigenständigkeit und Würde anderer Menschen stützen, für besonders verwerflich hält.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Prunus cerasus
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 4. März 2021
Sechsjähriger unter Tatverdacht
Wäret ihr nicht in der Kindheit stehen geblieben – würdet ihr heute keine Uniformen tragen !
Von Christian Rath
Eine Mutter will verhindern, dass schon Kinder mit der Polizei und dem Strafrecht in Berührung kommen. Die Justiz beruft sich aber aufs „Kindeswohl“.
Die Polizei soll in Deutschland nicht mehr gegen strafunmündige Kinder ermitteln. Das fordert eine Berliner Mutter und Juristin, die gegen die Polizei Strafanzeige wegen „Verfolgung Unschuldiger“ gestellt hat. Ihr Sohn war erst sechs Jahre alt, als er von der Polizei vorgeladen wurde.
Die Mutter, die aus Rücksicht auf ihre Kinder anonym bleiben will, schildert einen Vorfall aus dem Herbst 2019. Damals gab es an der Grundschule ihres frisch eingeschulten Sohnes einen Konflikt im Hort. Eine Erzieherin versuchte daraufhin, die Eltern anzurufen. Dies wollte der kleine Junge wohl verhindern. Er trat der Erzieherin (in Hausschuhen) auf den Fuß und schlug sie mit seiner Kinderhand aufs Handgelenk.
Die Eltern holten den Jungen sofort ab und erklärten ihm, dass man Erzieherinnen nicht schlagen darf. Der 6-Jährige entschuldigte sich. Doch die Erzieherin und der Konrektor der Schule stellten Strafanzeige wegen Körperverletzung.
Im Dezember 2019 erhielten die Eltern von der Berliner Polizei ein Schreiben mit der Überschrift „Vorladung von Kindern“. Der Junge solle mit den Erziehungsberechtigten aufs Revier kommen, um in einer „Ermittlungssache“ angehört zu werden. Auf der Rückseite stand ein „Merkblatt für junge Tatverdächtige und ihre Eltern“.
Kinder bis 14 Jahre sind strafunmündig
Die Mutter, eine promovierte Juristin, die in der Wissenschaft tätig ist, war empört. Schließlich sind Kinder in Deutschland bis zum Alter von 14 Jahren strafunmündig, das heißt: sie dürfen vom Staat nicht bestraft werden. Die Mutter beschwerte sich deshalb bei der Schule über die Strafanzeige und bei der Polizei über die Vorladung des 6-Jährigen.
„Es ist doch pädagogische Aufgabe der Schule, Konflikte selbst aufzuarbeiten, statt kleine Kinder von der Polizei mit Uniformen und Waffen einschüchtern zu lassen“, beschreibt die Mutter ihre damaligen Gedanken. Weil Mutter und Vater arabische Namen tragen, befürchteten sie zudem, dass (trotz ihres bildungsbürgerlichen Hintergrunds) auch Vorurteile zur Anzeige und Vorladung führten.
Doch die Gespräche mit Schule, Schulaufsicht und Polizei brachten aus Sicht der Mutter wenig. Eingestanden wurde dort allenfalls, dass das Vorgehen im Fall ihres Sohnes unnötig war. Grundsätzliche Bedenken gegen den Umgang mit strafunmündigen Kindern habe niemand gehabt, so die Mutter.
Im November 2020 machte die Juristin den Fall daher via Spiegel öffentlich. Zudem schrieb der konservative Bonner Rechtsprofessor Klaus Ferdinand Gärditz einen Fachaufsatz über die „Verfolgung Strafunmündiger als Erziehungskonzept“. Die Beamten hätten sich wegen „Verfolgung Unschuldiger“ strafbar gemacht, so Gärditz.
Die Strafnorm – Paragraph 344 – erfasse auch den Fall, dass jemand strafrechtlich verfolgt wird, der „nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf“, zum Beispiel ein Sechsjähriger. Die Schule habe mit ihrer Anzeige hierzu Beihilfe oder Anstiftung geleistet, so Gärditz. Die Mutter übernahm die Argumentation des Professors und stellte nun ihrerseits Strafanzeige gegen Polizei und Schule.
Doch die Berliner Staatsanwaltschaft lehnte es ab, den Fall aufzugreifen. In der Einstellungsverfügung, die der taz vorliegt, heißt es: „Ermittlungsverfahren gegen Kinder dienen nicht der Strafverfolgung“, sie dienten vielmehr dem „Kindeswohl“, nämlich der Prüfung, ob das Jugendamt oder das Familiengericht im Interesse des Kindes einzuschalten seien. Um diese Prüfung zu ermöglichen, müssten Strafanzeigen und Ermittlungen gegen Kinder möglich sein, so die Staatsanwaltschaft.
Quelle : TAZ >>>>> weiterlesen
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Oben — 1st Lt. Crystal J. Sokoff, a judge advocate for Marine Corps Installations West and captain of the Camp Pendleton Shooting Team, adjusts her rifle sling during the National Rifle Association Match at the known-distance range at Marine Corps Air Ground Combat Center Twentynine Palms, Calif., Nov. 17. (U.S. Marine Corps photo by Lance Cpl. Trevon S. Peracca)
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Erstellt von Redaktion am 1. März 2021
Größter Kokainfund aller Zeiten – ja, und?
In Mali wurde mehr gefunden – zur Versorgung der Deutschen Krieger ?
Eine Kolumne von Thomas Fischer
In Hamburg ist eine große Menge eingeschmuggeltes Kokain sichergestellt worden. Einmal mehr ist vom »Schlag gegen die Kriminalität« die Rede. Wir fragen: Was bringt’s?
Bilder
Es ist immer wieder ein schönes Bild, wenn auf einem Foto eine Palette mit 500 Kilogramm Weizenmehl Typ 405 (in Kreuzberg natürlich: Dinkel-Vollkorn) in Ein-Kilo-Paketen zu sehen ist, rechts und links daneben zwei Herren und zwei Damen von einer Super-Eliteeinheit mit extraschwarzer Sturmhaube und in der Bildmitte schräg vor der Palette ein Innenminister und ein Polizeipräsident, sich gegenseitig Mehlpakete überreichend. Sehr ernstes Gesicht. Überschrift: »Größter Fund aller Zeiten«. Wahlweise: »des Jahres«, »seit Beginn der Wetteraufzeichnungen«, »in Jena-Lobeda«.
»Größter Fund aller Zeiten«. Wahlweise: »des Jahres«, »seit Beginn der Wetteraufzeichnungen«, »in Jena-Lobeda«.
Sodann folgt ein Text, in welchem unbedingt folgende Worte vorkommen müssen: »Immer mehr«, »hochprofessionell«, »Mafia«, »Verkaufspreis«. Er handelt davon, dass hochprofessionell handelnde Drogenbarone aus Südamerika immer mehr Weizenmehl nach Deutschland schmuggeln, wo es einen Straßenverkaufspreis von soundsoviel Fantastillionen hätte haben können, falls nicht die Damen und Herren auf dem Foto einmal mehr zugeschlagen hätten, was sie sehr glücklich macht, aber auch »realistisch«, da sie beruflich gegen die Spitzen eines Eisbergs kämpfen, der unter ihrer aufopfernden Betreuung immer weiter wächst, was den oder die Drogenbeauftragten der Stadt Jena, des Bundeslands Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik dazu veranlasst, einmal klar zu sagen, dass sie davor warnen, allzu viel leere Kalorien zu essen und überhaupt nicht so viel. Kleiner Scherz! Der erfahrene Leser weiß, dass hier vom Kokain die Rede ist, wahlweise vom Amphetamin; es darf aber auch Fentanyl oder eine Teufelschemikalie namens THC sein.
Drogen! Damit ist natürlich nicht Ibuprofen gemeint oder ein Kombipräparat mit ein bisschen Amphetaminderivat, das die Nasenschleimhäute der dauererkälteten 20 Millionen Kopfwehkranken in Deutschland abschwellen lässt, ihren Blutdruck und inneren Antrieb ein bisschen in die Höhe bringt und deshalb bei der Apothekerin des Vertrauens containerweise in Griffweite hinter der Ladentheke steht.
Seit 60 Jahren »versinkt« Deutschland wieder im Drogenrausch, nachdem zwischen 1945 und 1960 eine kleine Pause eingelegt wurde, weil die Crystal-Meth-Industrie (U-Boot-Schokolade) erst wieder aufgebaut werden musste. Seither geht es rund und bunt und immer mehr, immer mehr. So richtig geschadet hat es Deutschland als solchem ja nicht, muss man sagen, wenn man ein paar Hunderttausend Verlorene einmal unberücksichtigt lässt, aber die schaffen die drei führenden Brauereien und der Kaiserstuhler Durchschnittsausstoß locker auch, ohne dass sich jemand wirklich aufregt. Früher drückten sich die Herren Doktores med. morgens und abends ein bisschen Morphium in die Vene, um das Müdigkeitsleid ihrer anämischen Patientinnen ertragen zu können, und die durchgeknallte Nazi-Elite oder was sich dafür hielt dröhnte sich mit Engelsstaub durch die Nacht des Völkermords. Heute heißt das Spiel natürlich anders! Die Regeln sind aber gleich geblieben, die Rollen weitgehend auch.
Krieg
Der »War on Drugs« wurde einst von Herrn Präsidenten Richard Nixon aus Amerika erklärt, der ein Freund des Single Malt war. Er erklärte den Krieg niemand Bestimmtem, sondern einfach mal nur so: der Welt. Seither befinden wir uns im Krieg, was man auch hierzulande schon an den eingangs genannten Sturmhaubenträgern sehen kann. Warum diese herumlaufen, als seien sie Komparsen aus einem Bruce-Willis-C-Movie, weiß man nicht. Beim Fototermin kann ja meist nicht mehr so viel passieren. Es sieht aber jedenfalls sehr gefährlich aus, und vielleicht fürchten sich die Drogenbarone in Bolivien.
Dieser Krieg gegen die Drogen hat uns Verschiedenstes gebracht: Schöne Fotos sowieso, wobei die besten ja die sind, auf denen schwerst bewaffnete »Elitesoldaten« unter den Augen ihres jeweiligen Herrschers in einer noch viel schwerer bewaffneten Polizeikaserne irgendwo in Usbekistan, Nigeria, Afghanistan oder Costa Rica angeblich gigantische Mengen von beschlagnahmten Drogen verbrennen und sich dabei das Lachen verkneifen.
Außerdem eine nicht endende Kette von Rekorden: Siehe oben. Gerade wieder: Größter Fund aller Zeiten in Deutschland! 16 Tonnen Kokain, wie immer »hochprofessionell« verpackt in Dosen und so weiter. Nur mal am Rande: Wenn das »hochprofessionell« sein soll, wie verschiffen es dann die Mittelprofessionellen und die Nebenerwerbslandwirte? Und wäre es nicht äußerst überraschend, wenn Menschen, die 16 Tonnen Kokain nach Europa verschiffen, das nicht professionell machen würden?
An Drogen gehen Kulturen nur kaputt, wenn sie von außen kommen.
Gern als Rekord verzeichnet: der Wert. Geld, Geld, Geld regiert! »Straßenverkaufspreis von Milliarden«, meldet die Polizei. Eine merkwürdige Wichtigtuerei. 16 Tonnen werden nicht grammweise verkauft, sondern da liegen Dutzende von Handelsstufen dazwischen, auf denen jeweils Handelsprofit abgegriffen wird. Das ist wie beim Öl oder beim Lithium oder beim Diamanthandel, und auch 16 Tonnen Rispentomaten bringen dem Bauern nicht 16.000-mal den Kilopreis von 4,99 Euro.
Da man im Krieg in der Regel einen Feind braucht, selbst wenn er unsichtbar bleibt, hat uns der »War on Drugs« jede Menge Feinde gebracht. Die Kette reicht von den Grammverkäufern im Görlitzer Park bis auf die Golfplätze der Palast-Haciendas am Pazifik und am Kaspischen Meer. Wie jeder ordentliche Krieg hat auch dieser eine unendliche Menge an Gewalt gebracht. Sie ist unterschiedlich verteilt. Die selbstvernichtende Gewalt von Konsumenten soll hier einmal ausgeklammert werden; sie ist normales Lebensrisiko, das jeder Rieslingsäufer ebenfalls kennt und irgendwie sozialverträglich geregelt werden muss und wird. Wie man sieht, kommen die russischen Männer dauerhaft auch mit ein paar weniger Jahren funktionierender Leber über die Runden, und die US-amerikanische Mittelklasse wird es schon irgendwie schaffen, die paar Millionen zusätzlicher Opiatabhängiger privat krankenzuversichern. Aufs Ganze gesehen, also unter Einbeziehung der Gewinne aus der Opiatherstellung und -Distribution sowie aus der hippokratischen Pflichterfüllung der hochprofessionellen ärztlichen Schmerzensminderer, rechnet sich das vermutlich volkswirtschaftlich immer noch. Sonst würde man es ja nicht machen!
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — 700 kg de cannabis, 10 kg d’héroïne, plus de 5 kg de cocaïne, plus de 500 kg de psychotropes, et des centaines de kilos de produits pharmaceutiques contrefaites brûlés à Dio au Mali, le 28 mars 2018. (VOA/Kassim Traore)
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Erstellt von Redaktion am 20. Februar 2021
Das Pfeifen im Walde
Der Begriff Mimose wird metaphorisch für einen sehr empfindlichen und übersensiblen (oder sich von einer Krankheit erholenden) Menschen verwendet. Illustration Sensitive (Mimose) aus Fleurs Animées (Beseelte Blumen) des französischen Künstlers Grandville
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Das Denunzieren, Verpfeifen und Enthüllen steht mit einem Bein auf dem Fels der hohen Moral, mit dem anderen im Sumpf des schmählichen Verrats. Je nach Lage der Interessen wird bejubelt oder verdammt. Die Kultur des Verdachts blüht.
Heute muss ich, sehr geehrte Leser, einmal wieder zwei verschiedene drängende Themen unterbringen, die zwar nicht zwingend, aber doch ein bisschen miteinander zu tun haben und daher von mir miteinander verbacken werden. Das eine ist die weiter blühende Aufregung um Kardinal Woelki, das andere die allgemeine Denunziation, neudeutsch Wistleblowing. Durch eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) wurden gewisse Grenzen des öffentlichen Verdächtigens in Erinnerung gerufen.
Brüder, Schwestern, Denunzianten
Felix Genn, Bischof zu Münster, zeigte, wie die »FAZ«, Zeitung für Deutschland, gestern wieder auf Seite 1 zu erwähnen wusste, im Dezember 2020 Herrn Dr. Woelki, Erzbischof zu Köln, an. Das ist ein schöner Ansatz für einen Leitartikel, zudem, wenn dieser »Neues Kapitel in Köln?« heißen soll. Dort gibt es, wie man weiß, so viele Kapitel und Kapitelchen, dass dem Münsteraner und dem Frankfurter ganz schwindlig wird. Trotzdem sollte man versuchen, das Gleichgewicht nicht zu verlieren.
Die Argumentation des »FAZ«-Leitartiklers – der hier nur stellvertretend genannt ist – lautet etwa so: Der Papst hat befohlen, die katholische Kirche möge bitte ihre strafrechtliche, moralische und geistliche Schuld erforschen, aufklären und bekennen sowie sich in der Welt diesseits des Paradieses so benehmen, wie es angemessen ist, wenn man vielen Menschen schweres Leid zugefügt hat. Doch, so die »FAZ«, »ist das Recht das eine und dessen Anwendung das andere«. Kardinal Woelki habe nach 2014 gegen die Meldepflicht verstoßen, was ihm die »Anzeige« seines lieben Mitbruders Genn einbrachte. Zudem halte Woelki »ein von ihm in Auftrag gegebenes Missbrauchsgutachten auf den Rat angeblich seriöser Anwälte als ‚rechtswidrig‘ zurück«. Sein Bischofsbruder Dieser habe dagegen »ein identisches Gutachten für das Bistum Aachen veröffentlicht«. Und das Schönste ist: »Dabei brauchte Woelki gar kein Gutachten… Seit Jahren liegen ihm Untersuchungen vor (…), wie Mitglieder der Bistumsleitung … massiv Recht gebeugt und gebrochen haben.«
Nun ja. Die »Anwälte«, die »angeblich seriös« sind, sind zwei Universitätsprofessoren und Lehrstuhlinhaber, die ganz gewiss nicht nur angeblich, sondern tatsächlich mindestens so »seriös« sind wie ein tatsächlicher Leitartikelautor und daher die Denunziation als »angeblich« nicht verdient haben. Auch das Wort »rechtswidrig« trägt seine Anführungszeichen ganz unverdient, denn der von der Bistumsleitung angegebene Grund für die Überprüfung ist ja in der Tat die Befürchtung, Teile des nicht bekannten Gutachtens könnten rechtswidrig sein.
Das Ergebnis all der Recherchen steht also, wie wir immer wieder lesen dürfen, schon fest, bevor sie beginnen.
Also, was soll’s? Die »FAZ« weiß, Bischof Dieser habe ein »identisches« Gutachten veröffentlicht. Wenn das Wort »identisch« den ihm allgemein zukommenden Sinn haben soll, ist diese Aussage schlicht falsch: Selbstverständlich ist das Gutachten für Köln weder identisch mit dem für Aachen noch für München noch für irgendein anderes Bistum. Das ist Sinn und Grund der Sache: Aachen ist nicht München oder Köln. Noch mehr verwundert, dass der Denunziations-Leitartikel das geheime Gutachten offenbar schon genau kennt: Er weiß nicht nur, dass es »identisch«, sondern auch, dass es überflüssig sei, weil sowieso schon klar sei, was drinsteht. Diese Argumentation liegt auf dem Niveau des internetbasierten Empörungsfestivals, wonach Grund des kardinalistischen Verhaltens von Köln einzig sei, die im Gutachten aufgeführten Verbrechen von Klerikern weiter zu vertuschen.
Das Ergebnis all der Recherchen steht also, wie wir immer wieder lesen dürfen, schon fest, bevor sie beginnen: Umso erstaunlicher die Wut, mit welcher immer wieder die Aufklärung des angeblich längst Bekannten gefordert wird. Dem Außenstehenden erschließt sich nur schwer, was eigentlich gefordert wird. Strafverfolgung längst verjährter Straftaten kann es nicht sein; fromme Sprüche und händeringendes Entschuldigen vor der Ewigkeit wohl auch nicht; das wäre etwas billig und außerdem inzwischen Routine. Natürlich könnte man sagen: Die katholische Kirche soll endlich mal das Kirchenrecht abschaffen, in allen Funktionsebenen eine Quote für Menschen einrichten, die sich beliebigen und meinetwegen auch wöchentlich wechselnden Geschlechtern zuordnen möchten, im Übrigen sich auf die Spuren Franz von Assisis und Hildegard von Bingens begeben, in härenen Gewändern um Vergebung der Unterdrückten bitten und statt von Steuer von milden Gaben leben wie die moralisch einwandfreien und sexuell vorbildlichen Mönche und Mönchinnen in Tibet. Das sollen die Katholiken und die Buddhisten und die Muslime und die Juden unter sich ausmachen, meint der Kolumnist.
Die Zeitung für Deutschland jedenfalls weiß nicht nur schon alles, was geschehen ist, sondern auch, wie es weitergeht: Für Woelki soll »eine Strafrechtskanzlei seines Vertrauens« (der beauftragte Rechtsanwalt und Hochschullehrer wird sich über die angedeutete Denunziation als Komplize gewiss freuen) »ein neues Missbrauchsgutachten« anfertigen und »Ross und Reiter« nennen. Sodann braucht es, so die »FAZ«, eine »unabhängige, öffentliche agierende Kommission«, um das Gutachten zu bewerten: also ein Tribunal, das ein Gutachten begutachtet, welches ein Gutachten begutachtet, das zuvor von »angeblich seriösen« Gutachtern bewertet wurde. Ein famoser Plan! Gewiss wird es in der öffentlichen Kommission total unabhängig zugehen und extrem schnell, und alle werden wissen, wer schuld war. Sobald wir mit denen fertig sind, nehmen wir uns die nächsten vor.
Worte, Namen, Spione
Dass der Denunziant der größte Lump im Lande sei, soll zwar Heinrich Hoffmann von Fallersleben gesagt haben, dem man ja schon wegen seiner Helgoländer Verse von 1841 fast alles glauben sollte. Ob es aber in diesem Fall wirklich stimmt, ist noch immer nicht ganz geklärt: Wenige Denunzianten betrachten sich selbst als Oberlumpen. Die Denunzierten sind natürlich stark negativ befangen. Beide Gruppen scheiden daher als neutrale Sachverständige aus. Die Denunziationsadressaten kommen schon eher in Betracht, allerdings richtet sich da die Bewertung allzu oft nach Anlass (siehe »aufgedrängte Bereicherung«), Inhalt (siehe dummes Geschwätz), Beruf (siehe Kommissar Maigret) und Interesse (siehe Othello).
Die differenten Kulturen und Subkulturen der Gesellschaft beschuldigen sich gegenseitig der sprach- und gedankenpolizeilichen Verfolgung.
Am Ende bleibt der objektive Dritte, im Zweifel also das allgemeine Interesse in Gestalt eines Volljuristen. Fachleute dieser Provenienz haben zum Denunzianten ein entspanntes, wenngleich distanziertes Verhältnis: So richtig lieb gehabt wird er einerseits nicht; andererseits: was wären der Patenjäger ohne den Mafiadenunzianten, James Bond ohne die abtrünnige Bösewicht-Geliebte und der Kriminalkommissar im BtM-Dezernat ohne die sieben Kleindealer, die er nach Belieben zu Aussagen nötigen kann!
Heutzutage regulieren sich der Mensch und seine Gefühle bekanntlich weithin, jedenfalls mehr als früher, über Worte. Selbstverständlich sind die Worte noch immer an Bilder gebunden, aber dank des lautstarken Dauerrauschens aus dem Internet und sämtlichen anderen Schallquellen zugleich ist die Verbindung zwischen Wort und Imagination wohl etwas lockerer geworden; sie funktioniert nach dem derzeitigen Masterplan sozusagen als unmittelbare Standleitung zwischen Innenohr, Stammhirn und Amygdala, während die Großhirnrinde etwas ins Hintertreffen geraten ist. Man weiß, was gemeint ist, wenn man ein wenig Erfahrung in den Foren der Meinungswut hat: Was man sagen, formulieren, aussprechen darf, ist in einem Gespinst von Zuschreibungen, Verachtungen, Unterstellungen gefangen, das die Guten von den Bösen unterscheiden soll. Die differenten Kulturen und Subkulturen der Gesellschaft beschuldigen sich gegenseitig der sprach- und gedankenpolizeilichen Verfolgung, behaupten, dies oder jenes »nicht mehr sagen zu dürfen« oder unbedingt sagen zu müssen. Schon kleinste Nuancen sprachlichen Ausdrucks – etwa in der Gender- oder Rassismusdebatte – enthüllen angeblich schwerste moralische Verfehlungen; umgekehrt erkennen sich die jeweils Gutgesinnten derselben Glaubensgemeinschaft an der Benutzung bestimmter Trigger-Wörter, Sprachcodes oder Metaphern. Das ist einerseits in hohem Maß albern und unintelligent, entspringt andererseits aber einer sozialen Wirklichkeit, die ebendies plausibel hervorbringt.
Der Whistleblower ist nach den Regeln dieser sprachlichen Codierungen ein Guter: kein Verräter, sondern ein Aufklärer; kein Denunziant, sondern ein Enthüller; kein Büttel der Mächtigen, sondern Helfer der Ohnmächtigen. Whistleblower heißen Manning, Snowden oder Deep Throat, kommen aus dem Inneren der bösen Mächte und Strukturen und verraten dunkle Geheimnisse, verbotene Handlungen oder unlautere Motive. »Verräter« hingegen sind Spione, gekaufte Informanten, Wichtigtuer mit moralisch fragwürdigen Motiven wie etwa Geldgier, Rache oder schlichte Boshaftigkeit.
Die Verwendung dieser Begriffe hat große Bedeutung erlangt. Das »Whistleblowing« gilt, so könnte man annehmen, inzwischen als eine höchst edle Betätigung, geboren aus dem moralisch verdienstvollen Gefühl, irgendein beliebiges Unrecht, eine Ungerechtigkeit, einen Missbrauch oder Skandal nicht länger ertragen, mitmachen oder decken zu wollen. Der Whistleblower kommt also, jedenfalls in der öffentlichen Darstellung, aus dem Inneren einer bösen Macht; er muss vor deren Einfluss und Rache beschützt und für seine Treue zum Guten und Rechtstreue belohnt werden.
Da ist unzweifelhaft einiges dran. Verborgene Strukturen, geheime Verbindungen, systematisch verheimlichte Tatsachen kann man oft nur erkennen, wenn sie von innen offenbart werden, also durch Eingeweihte oder Handelnde. Andererseits: Die Motive von Whistleblowern sind nicht stets und auch nicht notwendig edel, meist eher im Gegenteil: Sie wollen Vorteile, Belohnung, Schonung. Je nachdem, welches Interesse überwiegt und welches Interesse beim Anzeigeempfänger vorliegt, kann eine moralische oder rechtliche Seite berührt sein; beide können auch ganz verschieden zu beurteilen sein.
Ein externes Andienen als Informant, Hinweisgeber und Whistleblower mag zwar allgemein gern gesehen werden, ist aber nicht per se ehrenvoll.
Einem Arzt aus Liechtenstein wurde in einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschiedenen Fall gekündigt, weil er einen Kollegen (bzw. seinen Vorgesetzten) wegen des Verdachts unzulässiger Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) heimlich angezeigt hatte. Das war zwar strafrechtlich – im Sinn einer Verleumdung oder üblen Nachrede – nicht relevant, wohl aber arbeitsrechtlich, denn der Betroffene hatte seinen Verdacht nicht auf dem internen Weg über die dafür zuständigen Stellen geklärt oder klären lassen, sondern sich als Whistleblower der Staatsanwaltschaft angedient.
Das Ergebnis finden die einen gut, die anderen furchtbar. Es ist hier nicht der Ort, pauschale Bewertungen von EGMR-Entscheidungen abzugeben. Die Maßstäbe, die der Gerichtshof angewandt hat, scheinen mir jedenfalls plausibel. Nicht alles, was sich selbst mit dem Namen »Whistleblowing« adelt, ist mehr als eine haltlose Verdächtigung, die im Übrigen gerade wegen ihrer Heimlichkeit besonders schädliche Wirkungen entfalten kann. Sehr viele große Organisationen, Institutionen und Unternehmen haben heute Strukturen eingerichtet, in denen interne Hinweise auf Fehlverhalten oder rechtswidrige Fehlentwicklungen aufgenommen und verarbeitet werden können, ohne dass der anzeigenden Person Nachteile drohen. Wo solche Strukturen vorgehalten werden, müssen sie auch in Anspruch genommen werden. Ein externes Andienen als Informant, Hinweisgeber und Whistleblower mag zwar allgemein gern gesehen werden, ist aber nicht per se ehrenvoll und kann, wie der aktuelle Fall zeigt, auch berechtigte nachteilige Folgen haben.
Staat, Schuld, Strafe
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Der Begriff Mimose wird metaphorisch für einen sehr empfindlichen und übersensiblen (oder sich von einer Krankheit erholenden) Menschen verwendet. Illustration Sensitive (Mimose) aus Fleurs Animées (Beseelte Blumen) des französischen Künstlers Grandville
J. J. Grandville – http://www.panteek.com/Fleurs/index.htm (Grandville Fleurs Animées, Antique Botanical Prints 1867).
Illustration „Sensitive“ (Mimose) aus „Fleurs Animées“ (Beseelte Blumen) von dem französischen
- GemeinfreiHinweise zur Weiternutzung
- File:Grandville Fleurs Mimose.jpg
- Erstellt: 1. Januar 1846
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
Abgelegt unter Deutschland_DE, International, Justiz-Kommentare, Positionen | Keine Kommentare »
Erstellt von Redaktion am 13. Februar 2021
Stalking im Strafrecht
Eine Kolumne von Thomas Fischer
In Hannover soll in der nächsten Woche ein Urteil im sogenannten »Stalker«-Prozess verkündet werden. Massive Gewalt im Zusammenhang mit Nachstellungen kommt immer wieder vor, ist aber nicht die Regel. Was ist »Stalking«, woher kommt es, was kann man dagegen tun?
Begriffe
Vor 25 Jahren, vor der Einführung des Tatbestands der »Nachstellung« in § 238 StGB, war der Begriff des »Stalking« zwar bekannt, aber nicht populär. Das Phänomen des »Stalkens« galt in Deutschland bis Ende der Neunzigerjahre eher als Problem von Film- und Schlagerstars, Rennfahrern oder anderen Prominenten, als ein lästiges, aber schwer vermeidbares Bedrängen von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durch sogenannte Fans. Bekannt wurde die Verfolgung der amerikanischen Schauspielerin Jodie Foster durch einen sogenannten Fan, der sie aus angeblicher Liebe jahrelang verfolgte und schließlich 1981 ein Attentat auf den damaligen amerikanischen Präsidenten Reagan beging, um sie zu beeindrucken. Fosters Leben wurde durch die Nachstellungen des Täters massiv beeinträchtigt. Der Film »Stalker« (von Andrei Tarkowski, UdSSR 1979) hingegen hat mit Nachstellen nichts zu tun.
Der aus dem Amerikanischen übernommene Begriff ist heute ähnlich populär wie der des »Mobbing« und wird auch genauso undifferenziert gebraucht. So wie viele Menschen über »Mobbing« sprechen, sobald eine sozial unangenehme Situation entsteht, in welcher ihre Position, zu Recht oder zu Unrecht, gefährdet erscheint, sprechen viele darüber, sie seien »gestalkt«, ihnen werde also in einer Form und einem Ausmaß nachgestellt, das sozial nicht mehr hinnehmbar, vielleicht schon verboten oder gar strafbar sei.
Solche der Neigung zur Dramatisierung und Aufgeregtheit entsprechende Darstellungen haben unterschiedliche Wurzeln und Wirkungen. Die ungewöhnliche Popularität des Verhaltens »Stalking« und die hohe Aufmerksamkeit, die es in der allgemeinen Beobachtung findet, hat einerseits damit zu tun, dass ein »nachstellendes« Verhalten durchaus in sehr vielen Menschen verwurzelt ist und in seinen Grundzügen naheliegt und daher jedenfalls vertraut erscheint. Zum anderen hat es etwas mit der Veränderung der sozialen Grenzen und der Wahrnehmung von Grenzverletzungen zu tun.
Der Begriff »Nachstellen«, den das Gesetz in § 238 StGB verwendet, stammt aus der Jägersprache: Wilderei (§ 292 StGB) ist es, wenn man unbefugt »dem Wilde nachstellt«. Daraus erschließen sich schon wesentliche Züge des betreffenden Verhaltens: Es kann offen oder heimlich erfolgen, auf Konfrontation oder einseitigen Zugriff ausgelegt sein. Es ist auf Aufspüren und Verfolgen, Bedrängen und ggf. auf »Erlegen« oder Vernichten ausgerichtet. Der Begriff »Nachstellen« wird verwendet, weil das Verhalten nicht allein einen bestimmten Erfolg bezeichnet (bei der Jagdwilderei also das Erlegen des Wildes), sondern schon den ganzen Vorgang des »Jagens« umfasst: Wenn der Waidmann in Jagdabsicht den Forst betritt, beginnt das Nachstellen; es ist auch dann vollendet, wenn der Jäger das Wild nie zu Gesicht bekommt.
Übertragen auf das »Stalken«: Nicht jede dieser Handlungen ist darauf gerichtet, der betroffenen Person Schaden oder gar Gewalt zuzufügen. In der Blickrichtung des Täters wird es oft sogar als das gerade Gegenteil empfunden oder ausgegeben: Angebliche »Liebe«, Bewunderung, persönliches Interesse, Schutz und anderes können als (angebliche) Motive vorkommen. Der Grund oder die ursprüngliche Ursache können ganz unterschiedlich sein; auch darauf, wer eine initiale Bedingung gesetzt hat, kommt es nur oberflächlich an. Gerade bei Stalking-Tätern aus vorgeblicher Liebe gehört es sehr oft zur selbst entlastenden Story, dass ursprünglich vom Opfer eine Initiative ausgegangen und eine »Ermunterung« erfolgt sei. Man muss wissen, dass dies ein typisches selbst- und fremdbetrügerisches Narrativ solcher Täter ist; deshalb ist es in aller Regel verfehlt, etwa bei anzeigenden Tatopfern zuerst und intensiv nach solchen angeblichen »Ermunterungen« zu suchen und so quasi eine Umkehrung der Beschuldigung vorzunehmen. Wenn man mit Opfern von Nachstellungen spricht, die sich an die Polizei gewandt haben, erfährt man, dass solche »abwimmelnden« Umkehrungen insbesondere beim Erstkontakt dort durchaus oft vorkommen.
Gründe
Die Palette der Tätermotive ist grundsätzlich unbegrenzt, hat aber typische Schwerpunkte: »Liebe«, Hass, Rache, Kontrolle, Verdächtigung, Einschüchterung. Die Anlässe sind austauschbar, stereotyp und letztlich banal: Verlassenwerden, Abgewiesenwerden, Bevorzugtwerden. Ein jeder Leser mag einmal kurz in seiner Erinnerung und Vergangenheit kramen: Wie war es, als Sie das erste, zweite oder »schlimmste« Mal verlassen oder enttäuscht wurden? Haben Sie einmal nach einer Partnerschaftstrennung die Nähe der anderen Person aufgesucht? Sind Sie um ihre Wohnung geschlichen, »zufällig« daran vorbeigefahren; haben Sie Orte aufgesucht, wo man sie »zufällig« treffen könnte? Haben Sie ermittelt, wer die neue Partnerin oder der neue Partner war? Oder auf einer noch höheren Stufe: Haben Sie einmal fremde Geheimnisse ausgeforscht? Fremde Post geöffnet? Nachhaltig versucht, jemandem mittelbar und heimlich zu schaden? Wenn Sie alle diese Fragen mit »Nein« beantworten, stehen Sie vermutlich kurz vor der Seligsprechung. Alle anderen werden sich mehr oder minder schuldbewusst an einzelne Peinlichkeiten erinnern und froh sein, dass auf allen Seiten das Gras des Vergessens darüber gewachsen ist. Namentlich die Eifersucht ist ein recht mächtiger Teufel.
Das ist – so viel zu Ihrer Beruhigung – ziemlich unvermeidlich und normal. Deshalb muss man nicht gleich von unerträglichem, traumatisierenden Stalking sprechen, wenn der oder die »Ex«-Partner/in binnen zwei Monaten fünfmal anruft und angeblich wichtige organisatorische Fragen klären will. Andererseits ist ernsthaftes Nachstellen keineswegs »normal«; außerdem gehört es gerade zum Konzept, dass entsprechende Täter dem Opfer (und oft auch sich selbst) suggerieren, es handle sich um ein sozial adäquates, angemessenes, zumindest rational nachvollziehbares und berechtigtes Verhalten. Deshalb werden Anlässe konstruiert, Vorwände gesucht oder Konflikte inszeniert, aus denen sich angeblich Rechtfertigungen ableiten lassen.
Am Ende und am Grunde steht stets ein Motiv: Es geht um Macht und Ohnmacht, Angst und Aggression. Stalking-Täter empfinden sich in ihrem Verhalten als mächtig, weil sie die Grenzen der betroffenen Person nach Belieben überschreiten und durch Information, Beängstigung oder Schadenszufügung Einfluss auf ihr Leben nehmen können. Dieses Machtgefühl kann durchaus mit der subjektiven Vorstellung verbunden sein, selbst »Opfer« zu sein: Nicht anerkannt, nicht geliebt oder ungerecht behandelt zu werden. Dahinter stehen vielfach massive Angst, Selbstunsicherheit, nicht ganz selten auch behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörungen. Es wäre aber gewiss falsch, Nachstellung (Stalking) per se als »Krankheit« aufzufassen. Es mag im Einzelfall Symptom einer psychischen Erkrankung sein; dennoch stimmt das vor allem durch Spielfilme vermittelte Bild eines Stalkers, der mit irrem Blick durch die Nacht schleicht, äußerst selten.
Formen
»Nachstellen« ist zwar eine Handlungsbeschreibung; sie ist aber nicht konkretisiert. Wer »nachstellen« (stalken) will, muss irgendetwas Konkretes tun, um den Handlungsbegriff zu erfüllen, rechtlich formuliert: um den Tatbestand (des § 238 StGB) zu verwirklichen. Das Gesetz formuliert vier Varianten:
Aufsuchen räumlicher Nähe
Kontaktaufnahme über Telekommunikation oder sonstige Mittel oder über Dritte
Missbrauch personenbezogener Daten für Bestellungen oder veranlassen Dritter zum Kontakt
Bedrohungen höchstpersönlicher Rechtsgüter der betroffenen Person, ihrer Angehörigen oder ihr nahestehender Personen.
Unter diese Varianten fallen fast alle denkbaren Handlungen, durch die man andere Personen behelligen und bedrängen kann. Für einzelne, nicht erfasste Fälle hat der Gesetzgeber eine fünfte Variante eingefügt: »andere vergleichbare Handlungen«. Wer sich jemals mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Bestimmtheit von Straftatbeständen befasst hat, wird da zusammenzucken: »Ähnliche Handlungen« von irgendetwas unter Strafdrohung zu stellen, ist höchst problematisch; dieser Teil der Vorschrift wird daher in der Rechtswissenschaft als problematisch angesehen. Es gibt auch keine bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen dazu. In der Praxis ist das nicht schlimm, denn die Tatvariante der »Ähnlichkeit« benötigt man eigentlich nicht, um strafwürdiges Verhalten zu erfassen.
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Oben — Verlaufsformen des Mobbings
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Erstellt von Redaktion am 7. Februar 2021
Missbrauch in der katholischen Kirche
Der oberste Gott ist immer der Staat – denn er bezahlt.
Im Schatten des Kölner Doms ist der Teufel los, die Aufklärung der örtlich-katholischen Missbrauchs- und Vertuschungsgeschichte stockt. Das Publikum debattiert derweil über Gutachten – die es gar nicht kennen kann.
Predigten
Ich muss gestehen, dass ich nicht zu den regelmäßigen Lesern des Blattes »Christ und Welt« (C & W) zähle, der »Wochenzeitung für Glaube, Geist und Gesellschaft«. Es fehlt mir an einer der drei genannten Profilvoraussetzungen. Wenn aber der Partner einer bekannten Münchner Rechtsanwaltskanzlei drei Seiten lang berichtet, er sei Opfer eines »Gewaltangriffs« des Erzbischofs von Köln geworden, bin ich natürlich elektrisiert wie alle anderen, die sich Tag für Tag im publizistischen Kampf gegen die allgegenwärtige Gewalt aufreiben: Die psychische und emotionale, die wörtliche und bildliche, die angedeutete und drohende, heimliche und gefühlsmäßige, akustische und sensitive, konkludente und sprachliche Gewalt hat ja Besitz ergriffen von der ganzen Gesellschaft, die so gern friedlich wäre, aber einfach nicht gelassen wird »in diesen Zeiten«. Dass jetzt sogar Kardinäle gewaltsam gegen Rechtsanwälte vorgehen, ist wirklich unerhört oder, um einmal eine ganz seltene Formulierung der objektiven Beschreibung zu zitieren, »eine neue Qualität«.
Wir lesen also und sind besorgt: »Das ist ein Gewaltangriff« in »C & W« vom 4. Februar. Auf allen drei Fotos sieht Herr Rechtsanwalt Wastl von Westpfahl Spilker Wastl (WSW) zum Glück unversehrt aus; das ist beruhigend. Der Gewaltangriff vom 30. Oktober 2020, so erfahren wir alsbald, bestand darin, dass der Kardinal Woelki aus Köln ein Gutachten, das WSW in seinem Auftrag erstellt hatte, »unter Verschluss« zu halten beschloss. Dieser Angriff hält seither an, was Rechtsanwalt Wastl verbittert und die deutsche Öffentlichkeit auf das Unterhaltsamste durch die Zeit des Heimbüros bringt, vor allem, seit der Kardinal zu Weihnachten verkündete, er entschuldige sich.
Na ja, nicht so direkt und nicht so, wie es »Bild« für weihnachtlich angemessen gehalten hätte, also mittels tränenüberströmten Herumrutschens auf den Fliesen des Doms plus Selbstgeißelung. Er entschuldigte sich dafür, dass die Schafe und Schafinnen seines Sprengels unter allerlei Vorwürfen leiden mussten, die auch gegen ihn, den Kardinal, erhoben wurden. Das war eine schöne Formulierung, deren Auslegung ein theologisches Consilium generale glatt drei Tage und Nächte lang beschäftigen könnte. Nach kurzer Atemstockung einigte sich die publizistische Laienschar auf die Interpretation, es tue dem Bischof leid, dass er Anlass für unberechtigtes Missvergnügen gegeben habe. Das ist zwar noch nicht ganz, was man als beispielhaften Anlass für eine donnernde Absolution ansehen könnte, lässt diesen Weg aber zumindest theoretisch offen.
Gutachten
Ach, das Gutachten! Es handelt sich um ein Werk (§ 631 BGB), dessen Anfertigung die Erzdiözese Köln bei der Münchner Kanzlei in Auftrag gegeben hat. Ein Folgeauftrag sozusagen, nachdem die Kanzlei zunächst in München und Freising und sodann auch in Aachen nach dem Unrechten sehen durfte. Als das Werk vollendet war und seine Abnahme verlangt wurde, trat ein, was Herr Wastl von WSW von der »C & W« als »Gewaltangriff« bezeichnete: Der Besteller machte zunächst Vorbehalte und dann Mängel geltend und weigerte sich, in das von der Kanzlei errichtete Gedankengebäude feierlich einzuziehen. Wer jemals ein Eigenheim errichtet und gewagt hat, das Werk eines Installateurs oder Dachdeckers nicht abzunehmen, weiß, dass »Gewaltangriff« den Eindruck emotionaler Erschütterung recht zurückhaltend beschreibt, welche der Werkunternehmer empfindet und alsbald den allerschärfsten Rechtsanwalt, den er kennt, in passende Worte kleiden lässt.
Nun handelt es sich beim hiesigen Werkstück um ein ganz besonderes, und die drei Handwerker, die es erstellten, kommen aus einer Meisterschule höchster wissenschaftlicher Kunst. Ein Michelangelo, lieber Leser, bemalt nicht die Zimmerdecke, damit der Papst sie anschließend mit Seidentapeten überklebt, da mag der Werkbesteller noch so mit der Schönheit hadern!
Das alles ist natürlich nicht geeignet, das Bedürfnis nach Klarheit zu befriedigen, welches allenthalben behauptet wird.
Das Gutachten für das Bistum Aachen sollte sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Kleriker zwischen 1965 und 2019 aufklären und trug den Untertitel »Verantwortlichkeiten, systemische Ursachen, Konsequenzen und Empfehlungen«. Entsprechend war der Auftrag für das Erzbistum Köln formuliert. Das Aachener Gutachten umfasst über 500 Seiten; es ist anzunehmen, dass das Kölner Pendant ähnlich umfangreich ist. Der Kölner Erzbischof Kardinal Woelki veröffentlichte das Gutachten nicht, sondern beauftragte die beiden Strafrechtsprofessoren Matthias Jahn (Frankfurt) und Franz Streng (Erlangen-Nürnberg) mit einem methodenkritischen Gutachten zur Prüfung der fachlichen Qualität. Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Münchner Kanzlei erhebliche methodische Fehler gemacht habe und dass ihr Gutachten teilweise tendenziös und daher fehlerhaft sei. Die Münchner Kanzlei wiederum wirft den beiden Hochschullehrern seither vor, ihrerseits methodische Fehler bei der Methodenüberprüfung begangen zu haben. Derweil hat die Diözese einen weiteren Gutachter, den Kölner Rechtsanwalt Björn Gercke, mit der Erstellung eines Zweitgutachtens beauftragt. Dieses soll am 18. März vorliegen. Das Publikum fiebert.
Das alles ist natürlich nicht geeignet, das Bedürfnis nach Klarheit zu befriedigen, welches allenthalben behauptet wird. Dies wiederum ist ein Boden, auf dem Verschwörungsfantasien blühen. Die entwirft ein jeder, wie er möchte und wie es ihm seine Voreinstellung nahelegt. Ganz überwiegend läuft das unter dem fiktiven Drehbuch »Mächtiger Kardinal versucht, Aufklärung zu verhindern«. Dass diese eher schlichte Geschichte einen erheblichen Realitätsgehalt hat, ist zu bezweifeln. Das gilt selbst unter der Bedingung, dass man von Verantwortlichen der katholischen und anderer Kirchen einiges an Dreistigkeit oder bigotter Selbstgerechtigkeit gewohnt ist.
Das Ganze wird auf einem Niveau abgehandelt, auf dem ernsthafte Zweifel am Sachverhalt gar nicht mehr als diskutabel angesehen, vielmehr öffentlich Schlachten um das gebotene Maß von »Abscheu« und moralischer Verurteilung der »Verantwortlichen« gefochten werden.
Das Gutachten von WSW zum Erzbistum Köln kennen derzeit nicht viele; es ist nicht öffentlich. Rechtsanwalt Wastl deutete im »C & W«-Interview an, er habe einen (durchsetzbaren) rechtlichen Anspruch darauf, das Werk zu veröffentlichen. Das mag klären, wer will oder muss. Öffentlich ist jedenfalls das Gutachten zum Bistum Aachen; es steht unter anderem auf der Homepage von WSW. Öffentlich ist auch das Gutachten von Jahn und Streng. Es ist kurz, übersichtlich und auftragsgemäß aufs Thema »Methodenkritik« beschränkt.
Es geht also bislang noch gar nicht darum, ob die Inhalte stimmen, die Tatsachenermittlung sachgerecht und die Schlussfolgerungen plausibel sind. Es geht nur ums theoretische Handwerkszeug. Bei allem anderen kann schon deshalb niemand mitreden, weil das Werk ja gar nicht bekannt ist. Es ist auch stark zu bezweifeln, dass die Öffentlichkeit, die sich seit 15 Monaten über die Nichtveröffentlichung erregt, es kaum erwarten kann, die 511 Seiten zu lesen. Das Ganze wird vielmehr auf einem Niveau abgehandelt, auf dem ernsthafte Zweifel am Sachverhalt gar nicht mehr als diskutabel angesehen, vielmehr öffentlich Schlachten um das gebotene Maß von »Abscheu« und moralischer Verurteilung der »Verantwortlichen« gefochten werden. Am Rande geht es auch um viel Geld, um Schadensersatzforderungen, um den Zusammenhang von Zölibat, Hierarchie, Homosexualität und Pädophilie, um Biografien und Selbstbilder, Verhältnis von Kirche und Staat.
Ich will hier nur ein paar Bemerkungen zum strafrechtlichen Teil des WSW-Gutachtens für das Bistum Aachen machen, das insoweit möglicherweise vom Kölner Gutachten nicht sehr verschieden ist. Er erscheint mir suboptimal. Soweit »Grundzüge der Entwicklung des Sexualstrafrechts« abgehandelt werden (S. 102 ff.), benötigt das Gutachten vom Hochmittelalter bis zum StGB von 1871 genau neun Zeilen. Dann geht’s unter Erwähnung des Jahres 1943 zügig weiter mit den Sechzigerjahren. Sachdienliche Erkenntnisse erlangt der Leser hier nicht; das gilt für den Abschnitt »Stellung des Opfers« gleichermaßen.
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Oben — Rainer Maria Kardinal Woelki (links) legte als neuer Erzbischof von Köln den Treueeid gegenüber Staat und Land in der Staatskanzlei NRW ab. Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (mitte) und Staatssekretärin Jacqueline Kraege (rechts) als Vertreterin des Landes Rheinland-Pfalz beurkunden die Eidesleistung.
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Erstellt von Redaktion am 3. Februar 2021
Nicht jeder wird gefragt. Aus Gründen
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Spektakuläre Strafprozesse finden in der medialen Öffentlichkeit fast nie unter rechtlichen Gesichtspunkten Aufmerksamkeit, sondern meist wegen Besonderheiten der Personen oder im Hinblick auf Beweisfragen. Da redet dann gern jeder mit.
Gestern, am 28. Januar 2021, ist im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen Mordes an dem Politiker Walter Lübcke und eines Mordversuchs an einem irakischen Asylsuchenden das Urteil gegen die beiden Angeklagten ergangen: Der Angeklagte E. wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen; der Angeklagte H. wurde wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Urteil gegen E. wurde die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festgestellt und ein Vorbehalt der Verhängung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB angeordnet.
Kaum ist ein Tag vorbei, sind Zeitungen und Fernsehberichte, Foren und Chaträume schon wieder voll von Abertausenden »Würdigungen« des Urteils, von dem ja bislang nicht mehr bekannt ist als eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts und die kurze zusammenfassende mündliche Begründung durch den Senatsvorsitzenden, bei der nur die allerwenigsten anwesend waren, die sich dazu äußern. Das ist nicht verwunderlich und im Grundsatz auch nicht zu kritisieren, denn man kann von einer interessierten Öffentlichkeit nicht erwarten, eine Urteilsverkündung schweigend entgegenzunehmen und sich dann auf die eventuell Monate später erscheinenden umfangreichen schriftlichen Urteilsgründe zu freuen und bis dahin mit allen Bewertungen zurückzuhalten. Die Bürgerinnen und Bürger sind in ihrer Mehrzahl (zum Glück) keine Revisionsrichter, denen so eine Haltung geläufig und quasi in Fleisch und Blut übergegangen ist: Das Allererste, was man als (aktiver oder pensionierter) Revisionsrichter zu einem fremden Urteil sagt, ist stets und automatisch: Da kann man erst mal gar nichts sagen, bevor man nicht die Gründe kennt. Gemeint sind immer die schriftlichen Urteilsgründe. Sie werden im Strafprozess ganz regelmäßig erst nach der Verkündung geschrieben (siehe § 267 StPO) und geben dann die wesentlichen Erwägungen und Ergebnisse der Urteilsberatung wieder – in sehr geglätteter, formalisierter, meist zusammenfassender Form.
Allgemein
Es ist also in gewisser Hinsicht eine wohlfeile Überheblichkeit von »Profis«, den am Prozess und Prozessausgang interessierten Laien stets vorzuhalten, dass sie »die Akten nicht kennen« und insbesondere das Urteil nicht gelesen haben. In aller Regel können und dürfen sie es ja auch gar nicht lesen; nur die wenigsten erstinstanzlichen Urteile werden – in anonymisierter Form – veröffentlicht.
Etwas näherliegend ist schon der Vorhalt, dass, wer bei der Hauptverhandlung nicht dabei war, in aller Regel keine vernünftigen Aussagen über die Beweislage, die Beweisergebnisse und die Beweiswürdigung des Gerichts machen kann. Alles andere wäre ein Wunder: Stellen Sie sich beispielhaft vor, jede Woche würde in Ihrer Tageszeitung ein Bericht darüber erscheinen, was die Schüler einer Klasse des örtlichen Gymnasiums im Großen und Ganzen inhaltlich in ihren letzten Klassenarbeiten (Fächer: Deutsch, Mathe, Französisch, Latein, Sozialkunde, Chemie) geschrieben haben; Verfasser wären Journalisten, die keines der genannten Fächer und auch nicht Pädagogik studiert haben. Fänden Sie es angemessen, wenn Sie auf dieser Grundlage die Noten für die Klassenarbeiten sowie die Zeugnisnoten festsetzen würden, und zwar als Durchschnitt aller »Bewertungen« der Eltern? – Ich weiß: ein etwas fernliegend erscheinendes Beispiel. Aber nicht wirklich abwegig, wenn man es sich überlegt: Journalisten, die weder die Prozessakten kennen, noch – in aller Regel – Strafrecht (oder Rechtspsychologie, Kriminologie, Rechtsmedizin oder irgendeine andere verfahrensrelevante Wissenschaft) gelernt haben, schreiben aufgrund eines mehr oder minder intensiven »Eindrucks«, was ihnen an der Beweisaufnahme wichtig erschien, und bewerten dies aufgrund ihrer eigenen Einstellung. Das lesen wiederum Menschen, die noch wesentlich weniger Kenntnisse von all dem haben und sich mit der Sache oft nur wenige Minuten befassen. Wie sollte es da möglich sein, sich ein auch nur halbwegs vernünftiges, rationales, faktengestütztes Urteil zu bilden? Es ist nicht möglich.
Trotzdem besteht das Bedürfnis danach und ist oft übergroß und drängend. Im Strafrecht und seiner öffentlichen Darstellung und Verwirklichung spielen ja »symbolische«, öffentlichkeitswirksame, auf allgemeine Wirkungen abzielende Effekte eine große Rolle, und Verbrechen sind in aller Regel Ereignisse, die geeignet sind, die Menschen emotional stark zu betreffen und zu beschäftigen. Ihre Aufdeckung, »Aufarbeitung«, Aburteilung weckt Ängste, Projektionen, Hoffnungen, Gefühle. Daher darf man sich nicht wundern und beschweren, wenn genau dieser Effekt eintritt und sich öffentlich Bahn bricht.
Auf der anderen Seite aber stehen die Rationalität und die Erfordernisse und Grundlagen einer rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft. Sie sehen vor, dass über die Schuld oder Unschuld die Gerichte entscheiden (siehe Art. 92 GG: »Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut«), nicht »das Volk« oder gar diejenigen, die sich je nach Laune dazu erklären. Die Richter machen das übrigens nicht, weil sie es von Natur aus besser könnten. Das ergibt sich ja schon logisch daraus, dass es – als Schöffe oder ehrenamtlicher Richter – eben doch jeder kann. Die Richterstellung ist eine Frage der Legitimität, nicht der Fachkenntnisse. Letztere sind schon erforderlich, sie sind aber zusätzliche, berufsspezifische Anforderungen. Es gibt einen »Rechtsstab«, Rechtskundige, Richter, weil sich das Recht einer komplexen Gesellschaft anders nicht gleichmäßig und halbwegs willkürfrei regeln lässt. Bedenken Sie: Wenn Sie morgen aufgerufen würden, sich in der Stadthalle zu treffen, um einen Fall des Kapitalanlagebetrugs zu verhandeln und zu entscheiden, und wenn das allen immerzu geschähe und Sie mit Ihrer Nachbarschaft auch noch alle fremden Familienstreitigkeiten, Scheidungen, Trunkenheitstaten und Tausende andere Rechtsfälle, wäre das Ergebnis: blankes Chaos, schlimmer als jeder Dauer-Lockdown; nach spätestens vier Wochen würden Tod und Mordschlag ausbrechen.
Weil das so ist und eigentlich auch jedem einleuchtet, wenn er/sie nicht mal wieder auf dem Trip »Ich weiß von Natur aus, was richtig und gerecht ist« unterwegs ist oder zur Fraktion der »Alles eine Frage der Logik«-Schematiker gehört, muss der Bürger permanent sozusagen Kompromisse mit sich selbst machen. Das ist das Anstrengende an der bürgerlichen Demokratie und am Rechtsstaat: Man muss mit Zuständigkeiten, den eigenen Grenzen, den Zuständigkeiten anderer und damit leben, dass gesellschaftlicher Friede sehr entscheidend auf Vertrauen beruht, das in sozialen Institutionen symbolisiert wird.
Konkreter
Konkreter: Man darf (weil man innerlich »muss«) durchaus meinen, in diesem oder jenem Prozess habe man die »Wahrheit« ganz sicher erkannt. Und man darf auch enttäuscht sein, weil andere – unter Umständen auch das zuständige Gericht – es nicht so hingekriegt haben, wie es nach eigener Ansicht richtig wäre. Aber dann muss man stets einen Schritt zurücktreten und sagen: Die machen das, weil sie zuständig, weil ihnen die Aufgabe »anvertraut« ist, und nicht mir. Und man muss sich klarmachen, dass dieselben Richter noch über hundert andere Fälle entscheiden, von denen man selbst keine Ahnung hätte und bei denen man selbst sehr häufig »daneben« läge.
Ganz konkret
Im Verfahren gegen E. und H. vor dem OLG Frankfurt hat das Gericht einen angeklagten Mordversuch des E. an einem Flüchtling und eine Beteiligung des H. an dem Mord an Walter Lübcke für nicht bewiesen angesehen. Das ist zunächst einmal eine Tatsache, die zu keinerlei Aufregung Anlass gibt. Dass irgendwelche Menschen, Prozessbeobachter, Journalisten meinen oder behaupten, sie selbst hätten das anders entschieden, ist möglich, aber ohne Belang. Es gibt Hunderttausende, die immerzu behaupten, sie hätten irgendetwas Bedeutendes anders gemacht, gedacht oder entschieden, wenn man sie gefragt und gelassen hätte. Hat man aber nicht, und zwar aus Gründen. Im Übrigen kann ich jedem super-»mutigen« Ferndiagnoserichter nur empfehlen, sich einmal – zum Beispiel als Schöffe – tatsächlich in die Situation der Verantwortung zu begeben. Da werden, das kann ich Ihnen versichern, ganz große Helden oft sehr kleine Zwerglein.
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Oben — Das Hanseatische Oberlandesgericht am Sievekingplatz in der Hamburger Neustadt wurde von 1907 bis 1912 nach Plänen von Lundt & Kallmorgen als oberstes Gericht für Hamburg, Bremen und Lübeck erbaut. Heute ist beherbergt es neben dem OLG Hamburg auch das Hamburgische Verfassungsgericht. Das Gebäude ist der Mittelpunkt des Justizforums, zu dem auch noch das Straf- und das Ziviljustizgebäude gehören.
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Erstellt von Redaktion am 30. Januar 2021
Eine sinnlose, erschreckende Tat
Ein Kommentar von Thomas Fischer
Im Verfahren wegen des Mordes an Walter Lübcke ist das Urteil des Tatgerichts verkündet worden. Gibt es Neues? Eine erste Annäherung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten Stephan Ernst am 28. Januar 2021 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat das Gericht den Vorbehalt der Anordnung von Sicherungsverwahrung ausgesprochen. Nähere Analysen sind vor Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe nicht möglich. Ein paar erste Anmerkungen kann man formulieren
Wer die Nachricht von dem Urteil kurz nach der mündlichen Verkündung las oder hörte und überrascht war, kann kein Kunde des Deutschlandfunks sein. Denn dieser hatte am 25. Januar, also drei Tage zuvor, in einer Bildunterzeile auf seiner Website geschrieben: »Im Prozess um die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten und CDU-Politikers Walter Lübcke ist ein Urteil gesprochen worden.« Auch den Urteilsinhalt kannte der DLF bereits: »Mittäter und Mitwisser blieben ungeklärt«, und: »Viele Fragen blieben offen. Sie muss jetzt die Politik klären.« Dafür erfuhren wir aber bereits das Tatmotiv, die Beweislage bezüglich des weiteren dem Angeklagten Ernst vorgeworfenen Tötungsdelikts sowie das Ergebnis hinsichtlich des wegen Beteiligung angeklagten Mitangeklagten H.
Alles klar also, schon drei Tage vor Urteilsverkündung! Der DLF, Mutter des Qualitätsjournalismus, hat damit selbst »Bild« überholt. Man muss allerdings sagen, dass der Sender sich damit durchaus in den Sound der Verhandlung einpasste. Diese hatte ja, wie man sich erinnert, mit der bemerkenswerten Aufforderung »Hören Sie nicht auf Ihre Anwälte, hören Sie auf mich!« des Vorsitzenden an die beiden Angeklagten begonnen. Er hatte auch gleich erläutert, wie er sich das vorstellte, wenn man auf ihn hört: »Ein freimütiges Geständnis wirkt sich immer günstig aus.«
Der Scherz mit dem günstigen Ausgang
Zumindest einer konnte also bei der Urteilsverkündung rundum mit sich zufrieden sein: »Ich habe gesagt: Ein Geständnis wirkt sich perspektivisch immer zugunsten des Angeklagten aus«, sprach der Vorsitzende (nach Meldung der »SZ«) bei der »mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe«, wie es in der Strafprozessordnung heißt (Paragraf 268 Absatz 1 Satz 2). Nun könnte man es gewiss für einen ziemlich misslungenen Scherz halten, die Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Feststellung »besonders schwerer Schuld« für einen »günstigen« Ausgang zu halten.
Dieser Eindruck könnte sich sogar noch verstärken, wenn man bedenkt, dass die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei lebenslanger (!) Freiheitsstrafe praktisch genau dieselbe Prognose zukünftiger Rechtstreue voraussetzt wie die Nichtanordnung oder Aussetzung der Sicherungsverwahrung. Die mögliche (!) »Günstigkeit« für den Angeklagten liegt also irgendwo in einer unabsehbaren (!) Zukunft bei einer wissenschaftlichen Feinabstimmung zwischen zwei »Prognose«-Begriffen (!). Dies noch eine »Gunst« zu nennen bedarf schon einer gesunden Portion Optimismus (beim Angeklagten) und Selbstgewissheit (beim Richter). Da aber jedenfalls das Letztere außer Frage steht, kann man sicher sein, dass der Scherz mit dem günstigen Ausgang nicht witzig gemeint war. Allenfalls »Bild« könnte der »Günstigkeits«-Theorie zustimmen; dort war in freudiger Erwartung berichtet worden: »Staatsanwalt will Lübcke-Killer für immer wegsperren« (22. Dezember 2020).
Jedenfalls dürfte die zitierte goldene Regel des Vorsitzenden über die Wirkung von Geständnissen (jeder Art) auch gegen den Rat der Verteidiger den meisten Strafverteidigern vermutlich keinen Anlass geben, sie an ihre Mandanten weiterzureichen.
Hoffentlich kein mehrbändiges Urteil
Über die Geständnisse des Angeklagten Ernst ist hinreichend berichtet worden. Es ist hier gewiss nicht der Ort, in das allgemeine Beweiswürdigen und Besserwissen einzustimmen, das seit Monaten in der und für die interessierte Öffentlichkeit aufgeführt wird. Der Strafsenat hat alle Geständnisse, Widerrufe, Abänderungen und Einschränkungen gehört und gewogen und ist zu einem Ergebnis gekommen, wie es seine Aufgabe war. Die Erwägungen, die die fünf Richter zu ihrer Entscheidung bestimmten, wird man in den schriftlichen Urteilsgründen nachzulesen haben. Man kann nur hoffen, dass sie nicht den Versuch unternehmen, als weiteres Beispiel für die Kraft der Gerichte zur zeitgeschichtlichen Forschung in die Geschichte einzugehen, will sagen: Man muss nicht über jeden Mord 800 Seiten Urteilsgründe schreiben, nur weil die Hauptverhandlung lang war. Die Frankfurter Richter sind aber erfahrungsgemäß nicht so anfällig für die Freude an mehrbändigen Urteilswerken wie Gerichte aus manchen anderen Bezirken.
»Der erste rechtsradikal motivierte politische Mord an einem Politiker seit Walther Rathenau« – dies war einer der Lieblings-Slogans einer der historischen Betrachtung zugewandten Presse in den Monaten des »Lübcke-Verfahrens«. Was dieser Versuch einer Sensationalisierung eigentlich ausdrücken oder bewirken sollte, blieb im Dunkeln. Soll das eine Art von schaurigem »Rekord« aufzeigen, eine kriminelle Höchstleistung, eine sensationelle Neuheit? Wir haben in der Vergangenheit einen ersten politisch motivierten Mord an einem Generalbundesanwalt, einen ersten Mord an einem BDI-Präsidenten, einen ersten rechtsradikalen Sprengstoffanschlag auf ein Oktoberfest, eine erste rechtsradikale Mordserie an Immigranten, einen ersten islamistischen Massenmord in Berlin und vieles andere erlebt. Was soll die Herausstellung eines Merkmals des Opfers, um die Tat nicht als zweite oder wiederholte, sondern als »erste« einer imaginären Serie darstellen zu können? Es ist eine eher abstoßende Methode der Aufwertung von Nachrichten, aus dem fiktiven Einstellen eines schlimmen Ereignisses in eine angebliche Reihe einen zusätzlichen Sensations- und Gruseleffekt zu generieren: »Erste Tote«, »erste Unruhen«, »erste Plünderungen«…
Wie das verwertet wird und dass die Betonung des Zeitabstands zum Mord an Rathenau im Jahr 1922 (auch) eine etwas andere Nuance anschlägt, ist klar: Der Mord an Walter Lübcke wird vielfach als »Zeichen« und Menetekel, als äußerer Ausdruck und Höhepunkt einer rechtsextremen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft beschrieben, die »nun erstmals« wieder wie in der Weimarer Republik zum Mittel des politischen Mordes greife. Ob diese Schlussfolgerung so stimmt, scheint mir nicht sicher, und die dahinterstehenden Analogien erscheinen mit vorschnell, alarmistisch einerseits und verharmlosend andererseits.
Ein Fanatiker und dummes, armes Würstchen
Waren fanatische Rechtsradikale zwischen 1949 und 2019 friedlicher? Und sind sie heute eher der Ansicht als in den Sechzigern oder den Neunzigern, »Fische im Wasser« eines angeblichen Volkszorns gegen die üblichen Objekte ihrer Vernichtungsfantasien zu sein? Muss, soll, kann der Mord von Kassel die Deutschen mehr aufrütteln als das offene Auftreten der »Wehrsportgruppe Hoffmann«, die »Hetzjagd von Guben« oder die Brände von Lichtenhagen? Ich weiß es nicht. Man sollte Menschen wie dem Angeklagten Ernst nicht den Eindruck vermitteln, sie stünden in einer historisch bedeutsamen Reihe und an der Spitze einer Bewegung, deren mörderische Manifestationen sich über ein Jahrhundert erstrecken. Der wegen Mordes verurteilte Angeklagte Ernst ist, nach allem, was man als Zeitungsleser weiß, nicht nur ein gewaltbesessener Fanatiker, sondern auch ein eher dummes, armes Würstchen, wie fast alle Menschen mit ähnlich verkrüppeltem Weltbild und Motivationsapparat. Ihm eine Rolle als Figur der politischen Zeitgeschichte zuzuschreiben, wäre zu viel der Ehre für ihn und seine Gesinnungsgenossen.
Der Rest des Urteilsspruchs ist, wie er ist: Auch dazu konnte man schon tage- und wochenlang das Wesentliche lesen. Die Form der Vernehmung des Opfers des dem Angeklagten vorgeworfenen zweiten Tötungsdelikts durch den Vorsitzenden des Senats und die Verteidiger des Angeklagten mag, wenn man den Berichten folgt, weniger Zufall als vorweggenommenes Ergebnis gewesen sein. Und die bemerkenswerte Figur des Mitangeklagten Markus H., der sich aus dem Gestrüpp der Ernst’schen Geständnisse auf wunderbare Weise in die Freiheit rettete, wird noch nachwirken. »Kein objektives Beweisergebnis« sprach, so wusste es die Mehrzahl der »Prozessbeobachter« schon seit Längerem, für seine Tatbeteiligung. Nun ja, wir werden sehen, was das OLG dazu schreibt.
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Oben — Walter Lübcke
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Erstellt von Redaktion am 2. Januar 2021
Es geht nicht um Privilegien Corona-Impfungen
Zwölf Uhr Mittag? Nur die Kaiser-Innen verteilten einst Privilegien
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Die »Privilegien«-Diskussion geht los, bevor klar ist, welche Auswirkungen die Impfungen haben. Jedes Moralproblem flach zu quatschen, obwohl gar nicht klar ist, wie es sich praktisch stellt – das ist typisch deutsch.
Kurz und übersichtlich
Nun bin ich von Lesern schon zweimal für eine Jahresendkolumne gelobt oder kritisiert worden, obwohl ich noch gar keine verfasst habe. Heute wäre sie fällig, aber nun kommt mir der Kalender dazwischen, sodass es eine Jahresanfangskolumne wird, die am Jahresende geschrieben wird. Wir nehmen die Zeit, wie sie kommt, und schreiben auf ein neues, leeres Blatt.
Zunächst möchte ich den Eiligen und Hauptsatzfreunden eine Freude machen: Die heutige Kolumne hat einen Zwischenstopp. Wenn Sie da angekommen sind, können Sie aufhören mit Lesen. Danach wird es für Sie langweilig, unverständlich, schwurbelig und furchtbar. Typisch Elfenbeinturm! Aber ich entschuldige mich dafür auf gar keinen Fall! Ich habe meine Gründe. Aber selbst wenn ich es wollen könnte, würde ich es nicht wollen tun.
Ich finde, der letzte Satz war schwierig genug für die Zielgruppe dieses Abschnitts. Es fehlt für sie aber noch ein aktueller kriminologischer Knaller: Ein ebenso berühmter wie auf Kosten anderer stets sehr humorvoller Quizmaster hat, wie ich las, einen Bußgeldbescheid über 15 Euro wegen einer Verkehrs-OWi erhalten. Weil er unbekannt verzogen war, hat die Polizeibehörde eine (»bundesweite«) Einwohnermeldeamtsanfrage gemacht, wie es ein paar Millionen Mal im Jahr geschieht, und dem Verzogenen den Bescheid an die neue Anschrift zugestellt. Nun hat der Betroffene zur Primetime dem Vaterland mitgeteilt, er freue sich darüber, dass in Deutschland Kapitalverbrechen so fleißig verfolgt werden. Das war schwer ironisch gemeint und wurde deutschlandweit berichtet. Wachtmeister Zipflmoser auf Amtsschimmel jagt schwerreichen Weltbürger wegen Falschparkens. Selten so jelacht!
Na ja, okay, das war’s für den ersten Teil. Sie können jetzt weiterklicken. Und wer weiterliest, soll sich nicht beschweren.
Privilegiert
Den zweiten Teil der Kolumne widme ich denen, die eine Vorliebe für die Mitte haben, nicht diskriminiert werden möchten und schon deshalb darauf achten, dass auch sie selbst andere nicht diskriminieren, und zwar weder so noch so, weder links noch rechts, weder oben noch unten.
Nachdem an dieser Stelle bereits in der vergangenen Woche einige Anmerkungen zum Opferwesen im Allgemeinen gemacht wurden, kann ich mich heute insoweit kurzfassen. Auch im Januar werden wir weiter besonders auf die nominalisierten Formen der Partizipien I und II solcher Verben achten müssen, die sich uns im abgelaufenen Jahr in neuem Zusammenhang zeigten: impfen, spritzen, atmen, husten, infizieren, fiebern, beatmen, zählen, meiden, entwickeln, isolieren, vereinsamen, traumatisieren, feiern, verreisen, Ski fahren, umarmen, verabschieden, meinen. Sie alle enthalten Diskriminierungspotenzial in Wort, Schrift, Traum und Wirklichkeit. Darf der Fiebernde der Geimpften die Hand halten, der Verreisende dem Isolierten Lebewohl sagen, die Hustende die Impfende umarmen? Wir wissen es nicht, Jens Spahn sagt es uns nicht, und Franziska Giffey schweigt einfach so oder schreibt an ihrer Habilitationsschrift.
Gut, dass wir für die traurige Zeit zwischen den Jahren, in der weder alle zum Umtauschen in den MediaMarkt gehen dürfen noch alle zum lustigen Skifahren in die schöne Schneekanonen-Winterwelt hinauskönnen, wenigstens ein paar superspannende und völlig neue Fragen haben: 1) Hätte man nicht irgendetwas anders machen können? 2) Warum ist es so, wie es ist? 3) Wer wird am ungerechtesten behandelt? Das spitzt sich zu in der dreifaltigen Schicksalsfrage, ob »Privilegierung« erlaubt sei, »Solidarität geboten« und »Deutschland gespalten«.
Diese Woche soll der Bundesgesundheitsminister gesagt haben, dass niemand privilegiert werden dürfe, solange nicht alle die Möglichkeit gehabt hätten, geimpft zu werden. Die Bundesjustizministerin sagte angeblich, dass sich eine Privilegierung verbiete, weil die Wirkung der Impfung noch ungewiss sei. Die Zeitungen sagten, die Bundesregierung sei sich einig. Das mag zwar sein, ergibt sich aber aus den beiden Zitaten nicht. Die haben nämlich kaum etwas miteinander zu tun.
Die Behauptung, geimpfte oder immune Menschen dürften nicht »privilegiert« werden, halte ich für Unsinn, und zwar mehrfach. Zum einen kann von »Privilegien« nicht die Rede sein. Nicht mit irgendwelchen Verboten belegt zu werden, ist kein »Privileg«, sondern die Regel. Die Verwendung des Begriffs ist also ein sprachlicher Trick, um die Verhältnisse auf den Kopf zu stellen. Tatsache ist, dass unter den Bedingungen der Covid-19-Seuche aus guten Gründen recht weit reichende gesetzliche Beschränkungen der Handlungsfreiheit angeordnet sind. Darüber wird seit zehn Monaten erbittert gestritten, mal schlau, mal weniger schlau, mal mit guten Argumenten, mal mit wirklich saudummen.
Tatsache ist aber, dass eine Gefahrenlage besteht, die es rechtfertigt, von Staats wegen solche Maßnahmen anzuordnen, welche die Bürger in ihrer Grundrechtsausübung mal mehr, mal weniger einschränken. Der Grund dafür ist die spezifische Gefahr; die Maßnahmen müssen daher dieser Gefahr angepasst sein: geeignet, erforderlich, verhältnismäßig. Das sind sie bis auf Ausnahmen durchweg gewesen. Die ganz große Mehrheit der betroffenen Bürger sieht das ganz genauso; viele sind, mit guten Gründen, der Ansicht, die Einschränkungen hätten noch deutlich weiter gehend sein sollen. Dass zehn Prozent anderer Ansicht sind, ist zu akzeptieren. Mehr aber auch nicht; auch sie haben sich an die Regeln zu halten. Wenn und soweit die Gründe für Eingriffe wegfallen, sind diese aufzuheben, soweit es möglich ist. Sonderopfer können Bürgern auferlegt werden, wenn es unumgänglich ist, sonst nicht. Das Aufheben nicht erforderlicher Grundrechtseingriffe ist kein Gnadenakt oder »Privileg«, sondern rechtliche Notwendigkeit.
Zum anderen gebietet ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Infektiöse Personen, von denen ein hohes Risiko für Dritte ausgeht, dürfen (und müssen gegebenenfalls) daher anders behandelt werden als nicht infektiöse Personen, von denen keine Gefahr ausgeht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz darf der Staat nicht Gesunde und Kranke, Gefährliche und Ungefährliche gleichbehandeln, wenn sich sachlich zwischen beiden Gruppen unterscheiden lässt und keine unverhältnismäßige inhaltliche oder organisatorische Schwierigkeit der Differenzierung entgegensteht. Wenn man mit HIV, Gelbfieber, Typhus oder Ebola infiziert ist, darf (muss) man vom Staat anders behandelt werden, als wenn man gesund ist. Für Sars-CoV-2 gilt nichts anderes. Wäre es nicht so, bräuchte man die Regeln ja nicht.
Für Private gilt die Privatautonomie, die insbesondere auch die Vertragsfreiheit umfasst. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (Paragraf 138 BGB) dürfen Ladenbetreiber, Restaurantbetreiber, Konzertveranstalter frei bestimmen, mit wem sie Verträge abschließen wollen. Sie dürfen zwischen Rauchern und Nichtrauchern differenzieren, müssen weder Halal- noch koscheres Essen anbieten, dürfen Kleidervorschriften machen oder Verhaltensregeln vorschreiben, wenn die Umstände, die Gelegenheit und die Besonderheiten es gebieten.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Privileg Kaiser Karls IV., das allein den Prager Erzbischöfen die Krönung des böhmischen Königs vorbehält.
- GemeinfreiHinweise zur Weiternutzung
- File:Listina Karel IV.jpg
- Erstellt: 5. Januar 2007
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 28. Dezember 2020
Oh, Verzeihung!
Sondierungsgespräch für Jamaika ! Da sprach das Kapital wohl mit seinen Zinsen in Panama ?
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Politiker entschuldigen sich für Politik. Virologen entschuldigen sich für Viren. Gerichte entschuldigen sich für Taten. Was ist da los?
Entschuldigung!
Jetzt ist Weihnachten. Das große gemeinsame Ziel des Jahres ist erreicht. Oder war es das etwa gar nicht? Immerhin 28.000 Mitbürger haben es nicht erreicht, die an der Seuche Covid-19 gestorben sind, begleitet vom Geschwätz einiger Hunderttausend Menschenfreunde, die ihnen nachriefen, irgendwann müsse halt jeder sterben, man solle nicht so am Leben hängen, 82 Jahre seien doch genug, an Darm- und Brustkrebs stürben ja noch mehr, an Influenza seien auch schon viele gestorben, und man müsse halt auch einmal Opfer bringen. Besonders das Letztere scheint gerade die nicht zu überzeugen, die es besonders laut sagen.
Am 23. Dezember nun hat Herr Laschet aus Düsseldorf angefangen, sich bei mir und Ihnen zu entschuldigen. Er hat gesagt, dass die Politik viele Fehler gemacht habe. Dafür möchte er sich gern bei allen Bürgern entschuldigen, ganz besonders vielleicht bei den Delegierten des CDU-Parteitags vom Januar. Man weiß nicht so recht, ob und wann die Politik Herrn Laschet erlaubt hat, sich für ihre Fehler zu entschuldigen, und wenn ja, für welche, und wer die Politik eigentlich ist. Vielleicht meint Herr Laschet einen Fehler, den er selbst gemacht hat; das könnte ja sein. Gerade der Rheinländer ist bekanntlich nicht unfehlbar und steht auch dazu, wie man an Kardinal W. aus Köln sieht, der allerdings noch nicht angefangen hat, sich für eigene Fehler zu entschuldigen, sondern mit dem Verzeihen der Fehler einiger seiner lieben Brüder ausgelastet ist. Da ist ihm aber jetzt die investigative Presse hart auf den Fersen (»Druck wächst«). Ich bin gespannt, ob er an Karneval noch auf den virtuellen Prinzenwagen darf. Es ist doch immer wieder ein erhebendes Gefühl, wenn man einen findet, der nichts gewusst hat und sich richtig schämen muss.
Damit sind jetzt wir wieder beim zerknirschten Herrn Laschet und der Frage, welchen möglicherweise amtshaftungsbegründenden Fehler er uns mitteilen möchte im Angesicht des nahenden Heils (Biontech/Pfizer). Vorerst fiel ihm nur ein, dass viele alte Leute auf Intensivstationen und in Pflegeheimen einsam sterben mussten. Nun ja: Da kann er sich auch gleich für das schlechte Wetter im November entschuldigen. Da geht der Herr Bundespräsident doch ganz anders und viel positiver ran. Kein Wunder: Wer es schafft, sich nicht bei Herrn Kurnaz zu entschuldigen, lässt sich durch asymptomatische Hobby-Virologen nicht ins Bockshorn jagen.
Im Übrigen hätte ich »die Politik« sowieso nicht als Hauptverantwortliche für den Ausfall von Familientreffen auf Intensivstationen im Verdacht gehabt. Soweit ich weiß, starben die meisten, die auf Intensivstation starben, auch vor Corona schon ohne das frohe Singen der Enkel am Ohr. Wenn man dem Klingklang des »einsames Sterben«-Liedes lauscht, meint man herauszuhören, dass es da doch meist eher um die Einsamkeit der Überlebenden als um die der Sterbenden geht.
Was sollen inhalts- und folgenlose Entschuldigungen so unkörperlicher Wesen wie »die Politik«? Das greift letztens bedenklich um sich; vermutlich hat irgendeine Coaching-Firma sich das ausgedacht, oder ein Berater von Joe Biden. Nun gut, so lange Laschet und Merz nicht in kurzen Hosen auf die Bühne joggen oder am Pult ein paar Kniebeugen machen, geht’s ja noch. Im Übrigen aber könnten sich auch gleich noch die Medizin und die Theologie entschuldigen, außerdem die Globalisierung, die Chinesen, die Sozialpsychologie, Österreich sowieso, und so weiter. Umgekehrt sollten sich dann auch alle Bürger bei der Politik entschuldigen. Sie hat es ja schließlich gut gemeint. Verzeih, Politik!
Das Jahr des Opfers
Dies bringt mich auf den Gedanken, dass wir das Jahr 2020 zum Jahr des Opfers ernennen und in Erinnerung behalten sollten. Hierfür scheint mir das Weihnachtsfest der geeignete Zeitpunkt, schon weil ungefähr 60 Prozent der Bevölkerung Deutschlands sich dieses gegenseitig als sogenanntes »besinnliches« wünschen und, wie sie behaupten, die leibhaftige Ankunft ihres Schöpfergottes auf Terra erwarten. Nebenbei gefragt: Sagt eigentlich Kardinal W. aus K. irgendetwas zur Frage gottgesandter Plagen im Zusammenhang mit dem Virus an sich und im Speziellen? Oder ist das irgendwie blasphemisch zu fragen? Gibt es spezielle Virenbekämpfungstipps im Koran? Sollte man nicht den Darlegungen der Propheten und Heiligen zur Pestilenz breiteren Raum geben als Herrn Ballwegs lustigem Start-up?
Wer zu Weihnachten 2020 noch keine Aufnahme in einer anerkannten Opferpopulation mit persönlichem Entschuldigungsanspruch gefunden hat, der hat den Lauf der modernen Welt noch nicht verstanden oder will es am Ende gar nicht. Mehr Opfer als Coronadeutschland 2020 geht doch wirklich nicht mehr! Opfer sind: Die Eltern (überlastet), die Großeltern (einsam), die Kinder (unbeschult), die Kranken (traurig), die Gesunden (Kurzarbeit), die Unternehmer (illiquide), die Arbeitnehmer (arm), die Wirte (pleite) und ihre Gäste (unbefeiert), Hoteliers (leer) und Hallenbäder (trocken), die Klubs (leer) und ihre Clubster (single), die Ärzte (schlaflos), Pflegekräfte (entkräftet) und Patienten (vertröstet), die Lehrer (überfordert) und Schüler (dummgeblieben). Selbstverständlich Autofahrer (immer), Steuerzahler (siehe zukünftige Generationen), Krankenkassen (sorgenvoll), Versicherte (abgezockt), Meinungshabende (unterdrückt), Demonstrierende (unverstanden), Kita-Tanten (in Quarantäne) und Dreijährige (sinnsuchend), Lufthansapiloten (geparkt) und Passagiere (unerholt). Man könnte bis zum Kolumnenende noch ein paar Seiten so weitermachen, aber für einen ersten Eindruck soll das reichen. Niemand, glaube ich, ist so begeistert Opfer wie die Deutschen. Höchstens noch die AfD.
Das Opfer möchte eigentlich nicht Opfer sein. Allerdings heutzutage oft nur unter der Bedingung, dass auch niemand anderes Opfer ist oder jedenfalls keinen Opferausweis zwecks freiem Parken in der Fußgängerzone kriegt. Nicht aus Solidarität, sondern im Gegenteil: Da die Opferposition seit ein paar Jahrzehnten mit exorbitant hohem Sekundärgewinn selbst dann verbunden ist, wenn gar kein Primärverlust eintritt, ist es die hohe Kunst der Selbstvergewisserung, zugleich ganz unbeeinträchtigt und schwer verletzt, zugleich ganz klein und riesengroß, zugleich komplett ohne Verantwortung und der Allerwichtigste zu sein. Die Politik, derweil, entschuldigt sich schon mal, und Frau Weidel grimassiert ganz besonders aggressiv und verächtlich, weil überhaupt niemand ein so außerordentlich kenntnisreiches und intelligentes Opfer ist wie sie, außer vielleicht noch ein paar herausragende Kräfte von der Moralfront.
Jedenfalls muss man schauen, dass man sich beizeiten einer Opfergruppe anschließt, gern auch zweien oder dreien. Dabei geht es selbstverständlich auch um Geld, also die übliche Vergesellschaftung der gott- oder naturgegebenen Lebensrisiken, besonders der des Mittelstands! Aber auch unabhängig davon besteht ein drängendes Bedürfnis, nicht ungetröstet abseits zu stehen, wenn um einen her die ganze Welt in die Betrachtung ihrer Wunden versunken ist und vorne Herr Laschet steht und sich entschuldigt.
Corona hat, was das Opfergefühl betrifft, ja auch neue Perspektiven und Chancen gebracht: »Jung, gesund, genug Geld und massenhaft Freizeit« ist eine Opferbeschreibung, von der frühere Geschlechter nur träumen konnten. Und auch die tränentreibende Konstellation »zwei Spitzendverdiener im Homeoffice, zwei Kinder, spanisches Kindermädchen« hätte noch vor 60 Jahren keine Reportage mit dem Titel: »Wie halten Sie das aus?« veranlasst. Schon zweimal nicht in Urlaub geflogen? Autokauf verschoben? Kurzarbeit? Neuer Kreditbedarf trotz Basel III? Kein Kunde weit und breit in der Event-Branche? Ja, es stimmt: Eine Seuche ist ein harter Schlag für viele einzelne und für eine Gesellschaft als Ganze. Dass fünf Prozent von 80 Millionen in eine abwegige Psychokrise verfallen und sich mental aufs Jüngste Gericht vorbereiten, ist überdies sehr anstrengend und nervend, allerdings auch seit 10.000 Jahren normal und erwartbar. Solange vorne nicht ein Betrüger und Volltrottel steht und nach seinen Proud Boys ruft, geht es ja noch.
Nachrichtenlage
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Oben — CDU-Bundesvorstandsmitglied Armin Laschet und NRW-Ministerpräsident im Interview zu den Jamika-Sondierungsgesprächen, Nov. 2017
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Erstellt von Redaktion am 22. Dezember 2020
Trockensumpf
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Große Zahlungsdienstleister wollen Pornoplattformen nicht mehr bedienen. Die Tugend bahnt sich ihren Weg. Was sagt das über uns?
Pornografie, Sie erinnern sich, liebe Leser: Das ist dieses eklige Zeug, das Sie eigentlich nicht angucken, und wenn überhaupt, dann nur manchmal oder praktisch aus Versehen.
Irgendwann gegen Ende der ersten Pubertätsphase hören die Menschen, jedenfalls hierzulande, auf, sich gegenseitig stolz zu erzählen, welche unvorstellbar scharfen Sachen sie schon wieder angeschaut haben oder demnächst anzuschauen beabsichtigen. Das ist ungefähr der Lebensabschnitt, in dem Jungen (sagt man das heute noch?) aufhören, sich gegenseitig über die Penislänge zu informieren. Was Mädchen da machen, weiß ich nicht, obwohl ich eine jüngere Schwester hatte.
Gestern
Das ist bei mir auch schon furchtbar lange her. Es spielt zu einer Zeit, als man von »Pornhub« oder »xHamster« noch nicht einmal bei Philipp K. Dick oder Perry Rhodan lesen konnte und für die dringenden Informationsbedürfnisse mit dem Unterwäscheteil von Versandhauskatalogen Vorlieb nehmen musste. Von damals bis zum Kenntnisstand eines 12-jährigen Siebt- oder Achtklässlers des 21. Jahrhunderts war es, pornotechnisch gesehen, ein Erkenntnissprung wie vom homo erectus heidelbergensis zum homo neandertalensis. Mehr allerdings nicht. Selbstverständlich opferten die Eltern des Jahres 1965 auch schon eine Menge Lebenszeit, um mit pädagogischer Fachkenntnis, Liebe und regelmäßigen Gewalttätigkeiten ihre von Akne vulgaris geplagten Söhne und nach erstem »Intimspray« stinkenden Töchter vom Allerschlimmsten fernzuhalten. Sie hatten dann aber gegen die Texte von Jagger/Richards oder den Troggs keine Chance mehr.
Damals gab es noch keine wirklich ausgefeilte Kriminalstatistik. Ich glaube allerdings, dass der Eindruck nicht täuscht, dass die Anzahl der Sexualstraftaten in den Sechzigerjahren des 20. Jahrhunderts keinesfalls niedriger war als heute, obgleich der Zugang zur sogenannten harten Pornografie sich überwiegend nur in Bahnhofsnähe, im nordeuropäischen Versandhandel sowie für Personen mit hochgeschlagenem Mantelkragen bewerkstelligen ließ. Man diskutierte ausgesprochen länglich darüber, ob die Pornografie einen kathartischen, einen abstumpfenden, einen kriminogenen oder einen allgemein sittenzerstörenden Charakter habe. Über der Erforschung dieser Frage ist so mancher Bischof ergraut und so mancher Sexualforscher emeritiert worden.
Heute
Heute ist alles anders. Außer der Pornografie. Es ist dies, so sprach der Bundesgerichtshof im Jahr 1969, eine »aufdringlich vergröbernde, verzerrende Darstellung, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt oder gedanklichen Inhalt zum bloßen Vorwand für die Darstellung sexuellen Verhaltens nimmt« (BGHSt 23, 40; »Fanny Hill«-Urteil). Das war schon eine Weiterentwicklung zur Entscheidung von 1952 (BGHSt 3, 295), wonach es darauf ankam, dass »die Scham und das Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen verletzt« werde. 1990 erkannte der BGH dann, dass Pornografie und Kunst sich nicht ausschließen und es für die Grenze des strafrechtlichen Jugendschutzes auf eine Abwägung im Einzelfall ankomme (BGHSt 37, 55, »Opus Pistorum«-Urteil). Diese letztere Botschaft ist auch nach 30 Jahren noch nicht beim normalen Menschen angekommen, der weiterhin in der Regel meist danach unterscheidet, ob etwas entweder Kunst oder Porno ist. Das ist ein rührender Versuch, die Flüchtigkeit eines Sprungs über den Abgrund mit den Maßstäben der Ewigkeit zu messen, also die konkreteste Form der Emotion mit der abstraktesten Form der Kommunikation unter einen inhaltlich-qualitativen Hut zu bringen. Er scheitert seit etwa 30.000 Jahren.
Wenn wir uns noch einmal kurz die Heftchenpornografie des 20. Jahrhunderts anschauen und die Internetpornografie der Jetztzeit danebenlegen, fallen uns zahlreiche Unterschiede, aber auch zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Ganz offensichtlich hat sich die Grenze zwischen dem verschoben, was damals ohne Scham »normal« genannt werden durfte. Erinnert sich noch jemand an den Auftritt von Hildegard Knefs bleicher Brust für zwei Sekunden? Im Untergrund wütete Russ Meyer, eine Art Fritz Teufel aus Disneyland. Heute muss man nicht ins Industriegebiet schleichen, um »Eve and the handyman« zu sehen und die kurzen Zwischenspiele simulierten Sinnzusammenhangs zu überstehen. Es reicht, wenn man ein bisschen in der »Bimbo«- oder »Barbie«-Welt googelt.
Der bemerkenswerte Unterschied besteht, verehrte Leser, nicht in der Größe der als Brüste bezeichneten Silikonballons, und auch das sonstige Equipment der Erquickung reißt einen geübten Bastler und Heimwerker nicht vom Hocker. Unterschiede kommen eher auf leisen Sohlen daher und schleichen sich von hinten ins Gefühlsleben. Es sind die Gegenstände, die in den pornografischen Zusammenhängen als Menschen auftreten, und ihre Verbindung zur Welt dessen, was die Normalen »normal« nennen.
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Oben — Mardi Gras Day revelry in New Orleans, Louisiana Costumer representing „Internet Porn“.
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Erstellt von Redaktion am 20. Dezember 2020
Kätzchen, Knöllchen, Krustentiere
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Wissen wir, wer und was »unmoralisch« ist? Im Zweifel immer der andere.
Ach, die Moral! Wenn wir sie nicht hätten! Dann wären wir, evolutionär betrachtet, noch nicht einmal auf Schimpansen- und Gorilla-Niveau. Bei denen ist nämlich so etwas wie Moral durchaus vorhanden. Und erst recht schon die ältesten Zeugnisse vor- und frühmenschlichen Lebens zeigen eine Vielzahl von Hinweisen auf Verhaltensregelmäßigkeiten, die sich nicht allein empirisch, sondern nur auch als Kulturgewohnheiten erklären lassen. Anders als mit Moral geht das Leben in einer Primatengruppe halt nicht – man ist ja schließlich keine Ameise.
Nun denken viele Menschen, »Moral« sei, wenn man ein guter Mensch ist. Das stimmt nicht ganz oder vielmehr nur auf sehr verkürzte Weise: Sie haben einfach das Attribut »richtig« oder »gut« weggelassen.
Moral an sich ist nämlich weder gut noch böse; sie ist nur funktional oder dysfunktional. Moral ist, wenn der Mensch eigenes und fremdes Handeln an Regeln misst, die nicht aus bloßer Erfahrung und Wahrscheinlichkeit bestehen, sondern ein Sollen und Dürfen formulieren und sich dabei auf übergeordnete Normen beziehen. Woher die letzteren kommen, ist egal: Von Göttern, aus dem Wesen der Natur, aus der Vernunft oder aus der Rationalität sozialer Funktionalität. Wichtig ist stets, dass Moral einen »Sinn« macht, unterstellt und intendiert. Erdbeben und Virenepidemien sind nicht unmoralisch; man kann sie auch weder verachten noch bestrafen. Es hat keinen Sinn, der Sonne übel zu nehmen, dass sie in ein paar Milliarden Jahren explodieren wird, was hierzulande einige wirklich unangenehm heiße Sommer zur Folge haben wird.
Soviel einmal ganz global zur Moral. Wir wissen natürlich, wer und was »unmoralisch« ist: Im Zweifel immer der andere. Also die Sünde, die Untugend, die falschen Zwecke und fehlerhaften Motive. Wenn man es so allgemein formuliert, fällt auf, dass ein Nazi eine Moral hat, ein Gotteskrieger eine andere, ein Berufsverbrecher eine dritte und Johanna von Orleans eine vierte. Das lässt sich beliebig erweitern, wenn man ein paar Zeitungen liest und Online-Foren besucht: An Moralen ist kein Mangel. Man kann sich der Moral nähern, indem man über die Geschichte des Begriffs spricht, oder über die Geschichte der Bemühungen, richtige von falscher, gute von unguter Moral zu scheiden, oder durch Spekulationen über den kosmischen Ursprung der Gewissheit, dass Veganer bessere Menschen seien. Die Moralen, um die es im Alltag angeblich geht, sind allerdings meist so übersichtlich beschaffen, dass sie direkt aus der Magenschleimhaut gewonnen werden können und einen Umweg über die Großhirnrinde nicht benötigen.
Mensch und Maschine
Der Umweltminister des Landes Baden-Württemberg hat, wie wir lasen, eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit begangen, indem er als Führer eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 40 km/h überschritt, genauer: auf der Bundesautobahn 177 statt 120 km/h fuhr. Die Begründung dafür war, so teilte der Minister mit, dass er es eilig gehabt habe. An der Veröffentlichung dieses Bekenntnisses kann man sehen, dass man auch als Minister den Rat eines Fachmenschen für Beschuldigteneinlassungen suchen sollte, wenn es einmal dumm läuft.
Kann passieren! Ich weiß das zum einen, weil ich einst so manches Fahrverbot verhängte, zum, anderen, weil ich im letzten Jahr, ohne es eilig zu haben, auf freier, dreispuriger Bundesautobahn mit eingeschaltetem Tempomat und konstant entspannten 124 km/h die Beute eines mobilen Messwagens der Polizei wurde und, da ich eine anlasslose Begrenzung auf 80 km/h verpennt hatte, mittels eines Monats Fahrverbot und zwei Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) an die Moral des Gehorsams erinnert wurde. Das VZR heißt auch im Zeitalter des »Rasens« immer noch »Verkehrssünderkartei«, wie einst, als Vati mit dem Opel Rekord über den Ruhrschnellweg hoppelte. Insbesondere der katholische Teil von Deutschland hat zur Sünde bekanntlich ein recht entspanntes Verhältnis. Allerdings durchweg nur zur eigenen, so dass den sündigen Minister die volle Wucht der Schuld-Qual treffen muss.
In den letzten zwei Tagen habe ich daher mit Freude hundert Moral-Ejakulationen gelesen, in denen entweder der sofortige Rücktritt des Ministers oder die Verhängung von Zuchthausstrafen für das Rasen an sich sowie jedenfalls mal ein Verbot von PKWs gefordert wurden, die schneller fahren können als 130 km/h. Heuchler-Entlarver voran! Grüner Minister rast! Finanzminister hat Konto überzogen! Wissenschaftsministerin kennt neueste Studie nicht! Man weiß nicht: ist 177 Fahren genauso schlimm wie eine Summa-cum-laude-Dissertation darüber, was man früher im Ortsverein so gemacht hat? Oder weniger schlimm als 80 Afghanen in die Luft zu sprengen? Oder schlimmer, als beim Nachrechnen zu merken, dass zwanzigtausend Millionen Euro fehlen? Solche Fragen kann man nur beantworten, wenn man eine Messlatte hat, auf der die Liter Empörung, die Kilo Schuld und die Meter Moral sauber abgelesen werden können. An solchen Präzisionswerkzeugen besteht in Deutschland indes umso weniger Mangel, je ausverkaufter das Klopapier und die Nudel sind.
Mensch und Fisch
Apropos Nudel: Haben Sie eigentlich mal in Malta einen Lobster gegessen? Anders gefragt: Haben Sie überhaupt schon mal einen Lobster gegessen? Ich meine nicht das Gläschen Hummercocktail, das es als Vorspeise bei der Hochzeit der besten Freundin oder bei der Jahressause der »Bild« gibt. Sondern einen nordamerikanisch-maltesischen Monsterhummer, wie ihn das mit Abstand gesündeste Volk der Welt bei McDonald’s kauft. Leider ist zuletzt das Hummeressen ein bisschen teurer geworden, nachdem beispielsweise im Bundesstaat Maine, wie ich dem Fachblatt »Fischmagazin« entnommen habe, im Jahr 2019 nur noch 22.500 Tonnen aus den Körben gezogen wurden. Wie es in Helgoland und Malta aussieht, weiß ich nicht. Jedenfalls kostet, wie von Investigativ-Füchsen ermittelt wurde, auf jenem wegen seiner Hummer, seiner Briefkästen und seiner Pressefreiheit berühmten Eiland ein »erlesenes Hummer-Dinner« 250 Euro, also etwas weniger als ein ordentliches Wagyu-Filetsteak in Hamburg. Gespeist haben, im Mai 2017, ein »Ex-Lebensgefährte« und seine Ex-Lebensgefährtin, was einigen volksnahen Pressemedien ausgesprochen unmoralisch vorkommt, weil erstens der Ex-Gefährte der Untreue (zu Lasten einer Fraktionskasse, nicht der Ex-Gefährtin!) beschuldigt wird, zweitens diese inzwischen Justizsenatorin ist und überdies drittens auf Malta war, um an einem Einsatz zur Rettung von Flüchtlingen im Mittelmeer teilzunehmen. Flüchtlinge retten und Hummer fressen geht natürlich gar nicht, meint das Volk von Hamburg durch den Mund bedeutender Fraktionen und mindestens ebenso bedeutender Presseorgane, die es wissen müssen, weil sie dem Wirt eines italienischen Restaurants in Eimsbüttel ein paar Fotos von Verdächtigen gezeigt haben. Tatsächlich hat er die Ex-Gefährtin erkannt, die dort mit dem Ex-Gefährten zu essen pflegte. Wer weiß: Vielleicht eine Fischplatte für zwei für 35 Euro? Das ist dann allerdings ohne Hummer; der geht extra.
Ob der maltesische Hummer vergoldet war, wissen wir nicht; es würde uns bei dem Preis aber wundern! Ziehen wir ein Fläschchen griechischen Weines ab für 80 Euro, zwei Aperitifs à 10 und zwei Vorspeisen à 15, ein Nachtischlein für die Dame (15) und zwei Espresso (10), dazu ein Liter vom guten deutschen San Pellegrino-Wasser (15), bleiben für den armen Hummer samt Beilagen und Süppchen gerade mal 80 Euro, pro Person 40. Frage: Kriegt man das für den Preis in Alsternähe?
Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass weder Presse noch Polizei irgendetwas darüber wissen, ob dieses sündige Essen irgendetwas mit den Untreuevorwürfen gegen den Ex-Gefährten zu tun hat, von Unregelmäßigkeiten der Ex-Gefährtin einmal ganz zu schweigen. Außer ein paar selbst bezahlten Antipasti und penne rigate in Elmsbüttel konnten ihr, soweit ich sehe, bislang keine Verbrechen nachgewiesen werden.
Selbstverständlich ist das der Neidmoral aber völlig wurscht. Dass man auf Malta keinen Hummer, sondern höchstens Seezunge aus dem Nordatlantik oder gemästete Scampi in Knoblauch-Sahnepampe fressen darf, weiß der Deutsche Moralist aus dem Zeitalter vor dem schrecklichen Unglück des Lock- und Shutdown, als er auf Malta und überhaupt am mare nostrum sein trockenes Brot mit den boat people teilte, wie es deutsche Sitte ist seit alters her.
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Oben — Den Rechte Flügel ? Blogsport / Ein ganzes Leben wie Göttin und Gott in Frankreich – andere Arbeiten lassen !
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 8. Dezember 2020
Krähen sind unter uns
Corvus
Die Krähe (sagen wir: Corvus frugilegus; das ist die, die nachmittags bei Ihnen auf der Terrasse vorbeischaut) ist ein kleiner Rabe, der Rabe eine große Krähe. Die Corvi sind sehr intelligent: Sie planen strategisch, täuschen Konkurrenten, erkennen sich selbst im Spiegel, spielen allein und miteinander und rodeln gern, indem sie verschneite Hänge auf dem Bauch herunterrutschen. Sie können sich in andere Krähen hineinversetzen und vorstellen, was diese sehen, wenn sie eine Handlung aus anderer Perspektive betrachten als sie selbst.
Das Letztere nennt der medienerfahrene Strafrechtsexperte »Empathie«, eine Eigenschaft, die bekanntlich den meisten anderen Menschen in umso beklagenswerterem Maß fehlt, je mehr man selbst damit überreichlich ausgestattet ist. Der empathielose Mensch kommt seit 25 Jahren im öffentlich diskutierten Strafrecht häufig vor, durchweg als Täter, Raser, Mörder, Schänder oder Clanmitglied. Empathisch hingegen sind Menschen, die solche Empathielosen erschießen, aufhängen, für immer wegsperren, foltern, aus dem Verkehr ziehen oder von Löwen zerreißen lassen wollen, also die normal-empathischen Teddybärliebhaber, »Ein Lied für Dich«-Fans und Kriminaldogmatiker wie du und ich. Bevor die Empathie als Grenzlinie zwischen Gut und Böse erfunden wurde, fanden die Leute sich gegenseitig vermutlich ähnlich wie heute, aber es fühlte sich sicher nicht so schön an.
Ich erwähne das, weil ich die Kurve kriegen muss von der Krähe zum Strafrecht und dort zum Landgericht Aachen, 9. Strafkammer. Das wird mir durch das Forum zum SPIEGEL-Artikel »Blindes Vertrauen« von Wiebke Ramm am 30. November leicht gemacht, in dem es um den Freispruch des Rechtsanwalts Ralph W. aus Eschweiler vom Vorwurf des Betrugs zulasten der Staatskasse geht. Er hatte es geschafft, eine nicht existente Person namens Keskin nicht nur als Mandantin zu akquirieren, sondern auch als Nebenklägerin in das NSU-Verfahren des OLG München zu bringen, wo er sich für die Phantomdame zwei Jahre und 230 Hauptverhandlungstage lang unter Verursachung von Kosten in Höhe von ungefähr 210.000 Euro in die Bresche warf. Das ist ein mageres Dreiwochengrundgehalt für Jogi Löw, für den rechtschaffenen Fußballfreund aber eine Summe, für die man drei Wintergärten schwarz bauen lassen oder einen bettelarmen Handwerksmeister mit der Renovierung einer Fünfzimmerwohnung beauftragen könnte. Der Rechtsgelehrte W. aus Eschweiler musste dafür allerdings ziemlich oft von Eschweiler nach München und zurück fahren und dort übernachten, was in der von der Strafjustiz bezahlten Hotelkategorie kein echtes Vergnügen ist.
In dem Forum vom 30. November (andere finden sich unter dem 2. Oktober 2015, 7. August 2020 und 7. Oktober 2020) habe ich bis heute (2. Dezember) etwa 200 Kommentare gelesen. Mindestens 25 davon befassten sich mit der »Krähentheorie«, wonach angeblich ein Corvus jedem beliebigen anderen Corvus »kein Auge« – meint: nicht ein einziges Auge – »aushackt«. Das Augenaushacken ist kein Spaß. Es fällt mir ein, dass ich in meinem ganzen Leben noch nie bewusst eine einäugige Krähe, also eine solche gesehen habe, der wegen Aushackens ein Auge fehlte. Und wenn, dann hätte ich nicht gewusst, ob das Aushacken ein anderer Corvus oder ein verirrter Kapitän Nemo besorgt hätte. Das spricht für die Richtigkeit der Krähentheorie. Sie wird auch nicht dadurch widerlegt, dass Papageien, Sperlinge und Nachtigallen, Bienenelfen und Kondore mit ausgehackten Augen ebenfalls sehr selten sind. Sie wird hierdurch aber auch nicht zwingender. Auch die Theorie, wonach der Apfel nicht weit vom Stamm falle, wird durch die Erfahrung, dass auch die gefallene Birne in der Nähe ihres Stammes zum Liegen kommt, eigentlich nicht berührt, wenn man einmal von Fragen der Schwerkraft absieht.
Wenn also der Vogel als solcher dem anderen Vogel als Person das Auge nicht auszuhacken pflegt, der Frosch dem Frosche kein Auge auslutscht und der Elefant nicht dem Elefanten eines aussticht, muss das metaphorische Anliegen weniger mit den Augen als mit dem Rabenvogel zu tun haben. Dieser, durchweg schwarz gewandet, erinnert den Sprichwortliebhaber an Priester, Bestattungsunternehmer, Ozzy Osbourne und Rechtsgelehrte auf und vor der Richterbank: Ein Bilderbogen des Schreckens, wie man zugeben muss, wenn man Johnny Cash und Juliette Gréco einmal beiseitelässt. Die metaphorische Sogstärke beweist ihr Gewicht dadurch, dass bei Freisprüchen durch das oberste Bundesgericht die Krähe nicht durch den Rotkardinal ersetzt wird.
Rechtssachen
Das Leben des Rechtsanwalts und der Rechtsanwältin ist schwer. Das weiß jeder, der ein paar von ihnen näher kennt. Aber auch schön! Es ist insoweit ähnlich dem der Zahnärzte, Prüfingenieure, Podologen, Apotheker und ambulanten Altenpflegerinnen im freien Beruf: Man muss sich nach der Decke strecken, kommt aber nicht immer hin. Was einem das Personal mit seiner notorisch labilen Gesundheit und seiner chronisch histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung nicht vom Kopf frisst, kassiert die Steuer, empathiefrei und pünktlich. Das ist die dunkle Seite des Berufs, also die der 50.000 Raben im Schatten. Sie sitzen in Einzel- und kleinen Partnerkanzleien oder prekären Bürogemeinschaften, in denen die Miete, die dreigeteilte Anwaltsgehilfin, die Rate für die USM-Regale und die Leasingrate für den Volvo schon mal gut die Hälfte vom Brutto-Cashflow absaugen. Am anderen Ende der Skala, im Licht ihres stählern blitzenden Gefieders, residieren Einkommensmillionäre in den Beletagen von Jugendstil-Niederlassungen, im Parterre ein Dutzend Associates, an der Wand ein paar LL.M.-Diplome aus Sydney, Oxford und Buenos Aires und im Regal ein paar Beratungsmandate, auf deren Aktendeckeln Namen von Gesetzen stehen, die der SPIEGEL.de-Forist noch nie gehört hat. Diese beiden Klischees können das weitere Dutzend immerhin andeuten. Es kommt halt, wie der Jurist, aber auch der Geschichtslehrer und der Umwelttechniker zu sagen pflegen, darauf an.
In den Verlautbarungen des Alltags kann man viel über das Wesen der Rechtsanwälte wie auch der Juristen im Allgemeinen hören und lesen. Das meiste ist kenntnislos und schlicht, trägt aber unbezweifelbare Kerne der Wahrheit in sich, wie es auch die Volksweisheiten über Installateure, Fußballschiedsrichter oder Försterinnen tun.
Ich weiß natürlich nichts über den freigesprochenen Rechtsanwalt W. aus E., dem, wie man hört, in Duisburg fast einmal etwas Ähnliches passiert sein soll, was ihm den Tatvorwurf des versuchten Betrugs bescherte, der nun gemeinsam mit der Last aus München von seinen – wie wir lasen: lautlos zuckenden – Schultern fiel. Ein Rechtsanwalt beim Weinen im Verhandlungssaal des Landgerichts ist ein Bild, das uns zwar in Gestalt von Gregory Peck im »Fall Paradine« vertraut, im filmfernen Alltag aber nicht alle Tage geläufig ist. Hoffnungsvolle Jurastudenten lassen es sich nicht träumen; ihre Vorstellungskraft beschränkt sich auf das Schluchzen dankbarer Mandanten. Empfehlenswerte Präventionsmaßnahmen: Nicht schlampen! Gelegentlich Lebendbescheinigungen der Mandanten anfordern! Ruhig auch mal eine Akte lesen! Nicht jedem Mandat hinterherkriechen! Und wie immer: Weniger schwätzen, mehr denken!
Weiter möchte ich mich da jetzt nicht hereinhängen: Ich kenne weder die Beweislage noch die Urteilsgründe aus Aachen. Was auf den ersten Blick wundersam und fantastisch erscheint, entpuppt sich im Leben nicht selten als Folge einer Kette von gewöhnlichen Fehlern, Irrtümern, Nachlässigkeiten, Glücks- und Zufällen, gelegentlich gewürzt mit einer Portion Chuzpe, Hoffnung und Gottvertrauen. Wäre es nicht so, könnten Sie, liebe Leser, ja nicht so spannende Geschichten über die total überraschenden Höhepunkte Ihres Lebens erzählen!
Eine gefälschte Vollmacht eines nicht existierenden Nebenklägers zu erhalten, dürfte weniger unwahrscheinlich sein als fünf Richtige im Lotto und mindestens so naheliegend wie die Hoffnung, zwei Jahre unfallfrei beim Autofahren E-Mails lesen zu können. Zum Verschwinden des Mandantenphantoms Keskin zu sagen: »Kann passieren«, klingt zugegebenermaßen nicht sehr philosophisch, könnte aber trotzdem stimmen. Es haben schon Chirurgen belegte Brötchen im Bauchraum des Patienten vergessen und Mechatroniker den Motorölstand mit Kühlmittel aufgefüllt. Von der Leserinnen und Leser liebenswerten Schusseligkeiten in Beruf und Freizeit wollen wir gar nicht reden!
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Oben — Fliegende Nebelkrähe
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- Erstellt: 1. Januar 2012
Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 30. November 2020
Detlev dealt noch immer
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Vor sieben Jahren schrammte das »Verständigungsgesetz« knapp an der Verfassungswidrigkeit vorbei – mit der Auflage, seine Wirksamkeit zu prüfen. Das ist jetzt geschehen. Wir sind gespannt.
Erinnerung
Erinnern Sie sich noch, sehr geehrte Leser, an das Jahr 2013? Das war vor Corona und vor Donald Trump, die sich gegenseitig die Existenz bestreiten. Sicher ist aber, dass es dreißig Jahre zuvor Detlev Deal gab, einen Strafverteidiger aus Mauschelhausen. Ihm gelang, was jedes Wissenschaftlers Traum ist: durch einen einzigen kleinen Aufsatz berühmt zu werden, den er 1982 in der Zeitschrift »Strafverteidiger« veröffentlichte. Der Text handelte vom Wesen und Unwesen des Deals im Strafprozess. Die schockierenden Einzelheiten der dort erstmals enthüllten Prozesspraxis war zuvor den Fachkundigen »als Richter« und »als Rechtsanwalt« natürlich unbekannt, »als Mensch« jedoch vertraut, wie es Vorsatz und Gewissen halt so treiben, wenn der Mensch mit einem Bein in der Illegalität steht. Nach 1982 wurde es unter Profis üblich, vom Deal einmal gehört zu haben und ihn so (gut) oder so (zulässig) oder so (unfein) oder gar so (unzulässig) zu »finden«.
Später fanden sich erste Dissertationen und ungläubige Erwähnungen des seltsamen Phänomens in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zum Beispiel BGHSt 38, 102) und des Bundesverfassungsgerichts (zum Beispiel »Neue Zeitschrift für Strafrecht« 1987, Seite 419). Dann geschah: nichts – wenn man davon absieht, dass Tausende von illegalen Deals gemacht und Hunderte von Tagungsreferaten gehalten wurden mit den Themen, ob es a) Deals überhaupt gebe, b) sie so heißen dürften, c) sie gut oder schlecht seien und d) man etwas dagegen tun könne, dürfe oder gar solle. Im Jahr 1994 riss dem 4. Strafsenat des BGH der Glaubensfaden. Er ersann eine Art richterrechtliches Hilfsgesetz und formulierte Mindestanforderungen an eine halbwegs mit der geltenden Strafprozessordnung vereinbare Praxis des Absprechens von Verfahrensergebnissen (BGHSt 43, Seite 195); der Große Senat für Strafsachen tat später noch etwas süßen Senf dazu (BGHSt 50, Seite 40). Da war ein großes Aufregen und So-geht-das-nicht und Da-muss-der-Gesetzgeber-ran. Der schuf nach weiteren vier Jahren das Verständigungsgesetz von 2009.
Zur Sache
Wir sprechen vom Deal im Strafprozess, einer Art Pferdehandel unter Ehrenleuten, bei dem es um die höchsten Güter und die beste Moral geht, die unser Staat zu bieten hat, und der trotzdem einen Weg gefunden hat aus den getäfelten Sälen der Kammern und Senate in die Herrentoiletten und Flure und gelöschten SMS. Das ist der düstere Teil. Dann gibt es noch das, was nicht Deal, sondern »Absprache« oder »Verständigung« genannt werden möchte. Es hat auf diesen bürgerlichen Namen einen Anspruch, seit im Bundesgesetzblatt I von 2009, Seite 2280, das »Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafprozess« veröffentlicht wurde. Das ist etwas Gutes, denn es trägt die Prinzipien der Konsensualität, der Harmonie und des Friedens in sich. Und was, wenn nicht dies, ist Ziel der Strafjustiz?
Nun gut, man könnte sagen: Strafjustiz kommt zum Frieden mit den Mitteln des Kampfs, und der fängt für gewöhnlich nicht schon mit einer Kapitulation des weißen Ritters an. Aber das Zauberwort »Konsensualität« ist natürlich trotzdem schön: Es klingt danach, dass der Bürger und sein Staat gemeinsam an einem Strang ziehen, obwohl der doch um den Hals des Bürgers läuft. Außerdem klingen noch andere schöne Worte an: Beschleunigung, Erledigung, Strafmilderung, Verzicht, Rechtskraft, Unkontrolliertheit, Geld, Ruhm und Ehre.
Nur beispielhaft: Eine Staatsanwaltschaft beschuldigt Herrn A., 8.500 Taten des Kapitalanlagebetrugs begangen zu haben. Herr A. hat zum Glück noch Freunde, die Strafverteidiger kennen, die wissen, dass es wirklich schwierig werden kann, 8.500 Taten, begangen in einem Zeitraum von vier Jahren als Geschäftsführer von zwölf verschiedenen, international verstreuten Kapitalgesellschaften, zu verhandeln, zu beweisen und abzuurteilen. Das Maß der Schwierigkeit eines solchen Strafverfahrens ist proportional zum Elan der Strafverteidigung, der wiederum proportional zur rechtsstaatlichen Überzeugungskraft der Honorarvereinbarung ist. Das ist nicht verboten, sondern so geht der Job (wenn man’s mag).
Auf der anderen Seite finden wir eine Truppe von drei ermatteten Rittern in schlichtem Gewande, begleitet von zwei Knappen mit leerem Blick und von einigen Kommentaren in der vorvorletzten Auflage. Diese Truppe kämpft auf zwölf Turnierplätzen synchron und mag nicht mehr. Das war die Jammer-Variante. In der alternativen Variante geht es so: Auf der anderen Seite sitzen stählerne Roboter mit quadratischem Kinn und eisigem Blick, hinter sich die ganze Gewalt des Leviathan, entschlossen, jeden zu vernichten, der sich ihrem Diktat nicht beugen und ihre Statistik nicht schönen will. Sie hat die Sünder in der Hand der Macht, und Verteidiger zerquetscht sie mit der Faust der Gebührenordnung und des Standesrechts.
Vor 2009 gab es nur den Deal. Ab 2009 gab es die Absprache im Licht und den Deal – vielleicht – im Dunkeln. Was der Unterschied ist, versteht man, wenn man die Formen und die Ziele versteht, die hier noch enger zusammenhängen als sonst im Leben. Denn das Ziel ist die Formlosigkeit. Das Problem besteht daher darin, dass die Form nicht allein das Skelett, sondern auch das Fleisch des Strafprozesses ist. Strafprozess ist Form um der Sache der Gerechtigkeit willen. Er ist öffentlich und wird von neutralen Richtern nach Regeln geführt, die für alle gleich sind. Er hört die Beschuldigten an, foltert sie nicht, nötigt nicht die Zeugen, lässt keine Beweismittel verschwinden und übersieht keine Taten. Er hört die Opfer an, gibt jedem Beteiligten das Recht, Beweisanträge zu stellen, sich öffentlich zu äußern und befangene Richter abzulehnen. Er verlangt vom Beschuldigten nicht, Beweise gegen sich selbst zu liefern, Geständnisse abzulegen und die Strafe widerspruchslos hinzunehmen.
Diese Formen sind Rechte, die nicht die Macht ersonnen hat, sondern das Recht. Es wurden viele Millionen Menschen gequält und viele schlimme Ungerechtigkeiten begangen, bevor der Strafprozess diese Form hatte. Immer gab es auch Kritik und Zweifel: Warum so viel Federlesen mit Verbrechern? Wozu braucht ein Mörder noch Rechte? Warum sollen Lügner Rederecht, Verleumder Antragsrecht, Verzögerer Überlegungsrecht und Schuldige Rechtsmittelrecht haben? An jedem Tag kann man des Volkes Wünsche nach kurzem Prozess, Abschneiden von Rechten, Verkündung von Urteilen schon vor dem Prozess vernehmen, angeheizt von Geschwätz und Sensationslust.
Welche Vorteile kann eine Absprache den Beteiligten bieten? Den Richtern den Vorteil, dass das Verfahren verkürzt und weniger anstrengend wird, dass man ein Geständnis des Beschuldigten hat und keine Beweiserhebung braucht, dass das Verfahren konfliktfrei verläuft, das abgesprochene Ergebnis akzeptiert und nicht angefochten wird, was dazu führt, dass man keine aufwendigen Urteilsgründe schreiben muss. Insgesamt eine gravierende Entspannung der Arbeitslast, Beschleunigung aller Abläufe, hohe Erledigungszahlen in verkürzter Zeit. Das bringt auch Ansehen: Der schafft was weg! Staatsanwälte haben ähnliche Vorteile: Absprachen können Ermittlungs- und Hauptverfahren um 90 Prozent verschlanken, verkürzen und vereinfachen.
Strafverteidiger haben Nachteile, wenn sie nach Zeitaufwand bezahlt werden. Das kann man durch Honorarvereinbarungen ausgleichen, wenn der Mandant satisfaktionsfähig ist. Ansonsten muss es über die Masse hereingeholt werden und über die guten Beziehungen, die man zu den Richtern und Staatsanwälten entwickeln kann, wenn man sich als einer erweist, »mit dem man reden kann«. Für die Akquise von Mandanten ist es nützlich, sagen zu können: Ich frage den Vorsitzenden mal, was sich machen lässt.
Für die Beschuldigten ist es eine Abwägungsfrage: »milde« Bestrafung einerseits, Prozessrisiko andererseits. Eine Frage der Beweislage, der Tatsachen, der Prognose. Man hat Glück, wenn man es sich aussuchen kann. Wer 8.500 Betrugstaten begangen hat, kann es sich meist aussuchen. Wer beim bewaffneten Raub festgenommen wurde, nicht: Er hat nichts zum Dealen. Eine Absprache ist eine Verfahrensform, von der alle Beteiligten nur Vorteile haben, bis auf einen: Das Tatopfer hat in der Regel nichts zu gewinnen. Deshalb wird es weder in der Variante der »Verständigung« noch in der Variante des »Deals« gefragt.
40 Prozent der Richter bekannten, sich entgegen der gesetzlichen Regelung weiterhin an illegalen Deals zu beteiligen.
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Oben — Nogales Port Director Guadalupe Ramirez speaks to the media regarding this majormarijuana seizure.
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Erstellt von Redaktion am 21. November 2020
Zu alt für Strafe?
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Eine 92-jährige Intensiv- und Wiederholungstäterin steht erneut vor Gericht und ist stolz darauf. Soll man die Holocaust-Leugnerin Haverbeck weiter verfolgen? Oder ist sie zu alt und zu verbohrt dafür?
Lüge und Wahrheit
§ 130 Abs. 3 StGB lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Viele nennen das, das danach bestraft wird, »Auschwitzlüge«. Diejenigen, die eine der Tathandlungen begehen, also den Holocaust billigen, leugnen oder verharmlosen, nennen es dagegen »Auschwitzlüge« zu behaupten, der Holocaust habe in dem allgemein bekannten Umfang stattgefunden. Es streiten sich die Vernünftigen mit den Irren, die Wahrheitsaussprecher mit den Lügnern, um das Recht am Wort »Lüge«. Diesen Kampf kann natürlich auf dem Kampffeld des Gegeneinandersprechens niemand gewinnen, was beide Seiten umso mehr erbittert, je wichtiger ihnen die Wortfetische sind, mit denen sie sich gegenseitig bewerfen.
Es besteht ja nicht der geringste Zweifel daran, dass die Erde eine Kugel und kein Tablett ist, sie um die Sonne und nicht die Sonne um die Venus kreist, dass Steine nach unten fallen, weil Massen Gravitation haben, und dass im und vom Führerstaat der NSDAP Abermillionen von Menschen aus Gründen ermordet worden sind, die man »rassisch« nannte und jetzt »rassistisch« nennt, weil dieses Wort irgendwie besser und wahrer ist, da es ja einerseits Menschen-»Rassen« gar nicht gibt, andererseits die Rassisten aber so heißen, weil sie das behaupten, meistens verbunden mit der mutigen These, dass sie selbst durch glückliche Fügung der Vorsehung der besseren, schöneren und jedenfalls irgendwie wertvolleren »Rasse« angehören. Das, darf man meinen, ist dann aber trotzdem blöd; da muss man sich entscheiden. Rein menschlich gesehen, ist es ja verständlich und rührend und nicht wirklich überraschend, dass einem die eigene Sandburg als die allerschönste, die eigene Nase als die grazilste und die eigene Dummheit als die bedeutendste erscheinen. Der Spaß hört freilich auf, wenn man daraus die Schlussfolgerung zieht, man sei mit der Natur und dem Weltgeist im Bunde, wenn man fremde Nasen zerschlägt.
Was die Wahrheit ist, die ganze, wirkliche, unverrückbare, und woran man sie erkennen könne, ist eine ziemlich alte Frage. Sie ist ein Teil der menschlichen Natur, obgleich sie sich ja damit nur am Rande befasst. Hunde, Katzen und Affen streiten nicht um die Wahrheit, weil ihnen alles Wirklichkeit ist und die Erinnerung nur eine Form davon. Menschen sehnen sich dahin zurück, wenn sie auf Traumpfaden gehen. Wir müssen aber nun mal mit dem Gehirn leben, das wir haben, und mit der Umwelt, die wir sind. Deshalb müssen sich Menschen ihr Leben lang damit befassen, was wirklich ist und was wahr und wie man beides zusammenbringt. Die Wahrheit ist, wenn wir einmal die ganz großen, durchweg im Jenseits oder in Begriffen angesiedelten Wahrheitsquellen beiseitelassen, die man sich im Lauf der Jahrtausende hat einfallen lassen und die sich allesamt dadurch auszeichnen, dass sie auf jede Wirklichkeit außerhalb ihrer selbst verzichten, eine gemeinsame, sozial bezogene, von Wertungen, Symbolen und Prognosen beeinflusste Rekonstruktion von Wirklichkeit. Es kommt auf sie an, wenn mehr als ein Mensch vorhanden ist, also mit Ausnahme des Zustands von »Wahn-Sinn« praktisch immer.
Weil das so ist, ist die Wahrheit von so großer Bedeutung für das Wohlbefinden. Man könnte ja sagen: Es ist völlig gleichgültig, ob der Dreißigjährige Krieg stattgefunden hat oder ob zwischen Dresden und Hamburg die Elbe auch dann fließt, wenn wir schlafen oder am Rhein stehen. Wahrheit über Vergangenes ist deshalb existenziell wichtig, weil sie Verständigung über Gegenwart (Wirklichkeit) ist.
Strafe und Wahrheit
Ich erwähne all dies, um Ihnen den Gedanken nahezubringen, dass eine strafrechtliche Verfolgung des Leugnens der offenkundigen Wahrheit eine problematische Angelegenheit ist. Das Strafrecht hat sich ja, historisch betrachtet, quasi von außen nach innen vorgearbeitet: Von der Kontrolle äußeren Verhaltens immer näher an die Kontrolle der inneren Selbststeuerung und des Denkens. Nachdem man vor 500 Jahren Gott als einzige Wahrheitsinstanz aus der realen Welt in ein transzendentes Jenseits verlagert und sich an die rationale Beherrschung der Wirklichkeit gemacht hatte, durfte in der Welt des Absolutismus jeder nach seiner Fasson glücklich sein, sofern er das innerlich besorgte und sich im Außen an die 19.000 Paragrafen des Allgemeinen Preußischen Landrechts hielt. Heutzutage sehen wir das anders: Wir möchten, dass der Bürger sich selbst moralisch leitet, daher hat auch das Strafrecht sein Denken und Fühlen im Visier: Die »Gesinnung« ist uns viel wert, und wer mit einem Spielzeuggewehr aus Holz auf einen Menschen schießt, weil er es irrtümlich für echt hält, wird wegen versuchten Mordes lebenslang ins Gefängnis gesperrt.
Daneben aber muss sich behaupten, was die Freiheit ausmacht und eine menschliche Entwicklung ermöglicht. Optimierte Gedankenkontrolle führt, wie vielfach bewiesen ist, zu eklatant dysfunktionalen Gesellschaften, gleichgültig unter welchen »ideologischen«, irrationalen Glaubenssätzen. Es kommt also – mal wieder – auf einen Ausgleich zwischen sich widerstreitenden Bedingungen, Umständen, Tendenzen und Möglichkeiten an: möglichst viel Angleichung durch Kontrolle einer gemeinsamen »Wahrheit« einerseits – und andererseits möglichst viel Freiheit für wahrheitserweiternde Wirklichkeiten. Ein solcher Ausgleich bedarf der Form und diese verbindlicher Begriffe von sich selbst. Etwas einfacher: Man muss Formen des Ausgleichs finden.
Wenn man sich in der Welt des Strafrechts umschaut, findet man viele Rechtsordnungen, in denen die Wahrheit als hohes Schutzgut gehandelt wird, besonders gern die Wahrheit über die Großartigkeit der eigenen staatlichen Geschichte, über die gewaltigen Siege des jeweiligen Führungspersonals und die Schlechtigkeit aller seiner Gegner, über die quasigeschichtliche Notwendigkeit der Herrschaft, wie sie ist und sein wird immerdar. Das kann man glauben oder nicht. Manche fühlen sich geborgen in solchen Formen, vor allem, wenn sie nicht zu den Untersten gehören, sondern noch Verächtlichere unter sich haben.
In Staaten, die man liberale Rechtsstaaten nennt, ist es komplizierter, aber deutlich angenehmer: Man darf denken, was man will, muss aber neben den Regeln äußeren Verhaltens auch die Konstruktion selbst halbwegs verstehen und das Funktionieren der sozialen Wahrheitsfindung beachten. Die reine Lehre der Wahrhaftigkeit wird in Deutschland nicht von der Bundeswehr durchgesetzt, sondern von der regelgeleiteten öffentlichen Kommunikation. Das ist der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit als »schlechthin konstituierend« bezeichnet.
Quelle : Spiegel >>>>> weiterlesen
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Oben — Ein Mahnbild des Holocaust: Foto vom Torhaus des KZ Auschwitz-Birkenau, Blick von innen nach der Befreiung durch die Rote Armee am 27. Januar 1945. Aufnahme Stanisław Mucha
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Erstellt von Redaktion am 17. November 2020
Halb stark – Jugendkrawalle
Eine Kolumne von Thomas Fischer
In Stuttgart sind zwei Heranwachsende verurteilt worden. In Berlin fuhr jemand einer Polizistin über den Fuß. Polizeigewerkschafter loben ein Gericht. Eine aufregende Woche!
Alt und Jung
Heute ein kleiner Nachtrag im Anschluss an die Kinder-Kolumne von letzter Woche. Bekanntlich gibt es zwar gesetzliche Definitionen dessen, was als „Kind“ zu bezeichnen ist; aber die Biologie und die Psychologie wissen nichts vom deutschen Bundesgesetzblatt und machen, was sie wollen, sodass sich unschwer jede Menge Kinder jeden beliebigen Alters finden lassen. Manche Gesellschaften, unter ihnen einige besonders alte, haben sich ganz zu Paradiesen der Kindlichkeit erklärt. Frühgreise Untote mit gebleichten kulleräugigen Gesichtern und winzigen Näschen wanken auf fettfrei gehungerten Stelzenbeinen umher und verkleiden sich täglich neu als Prinz und Ballerina. Und anders als vor 50 Jahren, als 20-jährige Milchbärte versuchten, ihren Popsongs möglichst den Sound von lebenserfahrener Weltmüdigkeit zu verleihen, piepsen und seufzen heute 40-jährige Menschen mit brüchiger Kinderstimme um die Wette, dass sie total super traurig sind, weil Raider jetzt Twix heißt. Und Popstar des Jahres wird, wer die Seelenpein pubertierender Prinzessinnen und 14-jähriger zukünftiger CEOs am schönsten simuliert.
Das könnte unsereins ja egal sein, wenn es sich auf jenen Teil des Digitalkosmos beschränken würde, der sich in schwarzen Löchern abspielt, und wenn die gebrechliche Jugendlichkeit der Furchtsamen nicht gar so penetrant daherkäme. Aber man muss leider feststellen, dass in erheblichen Teilen des bis an die Zähne mit infantilem Equipment ausgerüsteten Volkes doch eine seltsam vertraut anmutende Verständnisleere herrscht, sobald einmal ein paar original echte junge Menschen – also Lebewesen, die versuchen, erwachsener daherzukommen als ihre im Rücksturz befindlichen Vorfahren – irgendetwas tun, was sich nicht in die Rubriken „kaufen“, „weinen“ oder „chillen“ einordnen lässt. Also zum Beispiel Stress machen, Scheiben einschlagen, aggressiv sein. Das muss ja – hier appelliere ich an den Schatz Ihrer biografischen und historischen Erfahrungen, liebe Leser – auch mal sein, Friedensnobelpreis für Fräulein Greta hin oder her: Man kann ja als 15-, 17- oder 19-Jähriger unmöglich immerfort nur so sein, dass Frau Doktor Giffey einen wirklich richtig lieb hat und Herr Merz sich unbedingt einmal mit dem jungen Menschen zusammensetzen möchte und über die Zukunft von Brilon sprechen.
Halbstark und ganz stark
Ich erwähne dies, weil in dieser Woche wieder das eine und andere jugendmäßig geschehen ist, total sensationell natürlich, und auf jeden Fall empörend, warum, wissen wir noch nicht. Zum Beispiel sind vom Amtsgericht Stuttgart zwei Halbstarke verurteilt worden, weil sie Ausschreitungen begangen haben, um nicht zu sagen: Krawalle. Was sage ich: die Mutter aller Krawalle! Der 21. Juni 2020 bleibt in die Annalen des Landes eingraviert, und „niemals wird sich so etwas wiederholen“, sagte damals die Polizeipräsidentin. Große Worte!
Nur für den Fall, dass Ihnen der Begriff „Halbstarker“ seltsam vorkommt, werfe ich hier einen Namen ein: Horst Buchholz, 1956! Das war, als in London die „Teddies“ wirkten und in Amerika, Amerika Herr Marlon Brando die Lederjacke erfand. Wissen Sie, was „Vatertagskrawalle“ sind? Sie fanden im Jahr 1953 – zwei Monate nach Stalins Tod und des Kolumnisten Geburt – in Hannover statt und waren natürlich sehr bedenklich, weil sie ein dunkles Licht auf die Jugend von heute warfen. Falls Sie fünf Jahre später bei der Tournee von Bill Haley and the Comets dabei waren, was vermutlich heute verjährt ist, falls Sie nicht zufällig in der Gruppe ein Girl oder einen Boy begrabscht haben vor lauter „Rock Around the Clock“, wissen Sie, was ich meine. Zwischen Oktober 1955 und Dezember 1958 fanden in Deutschland 102 „Krawalle“ von mehr als 50 „Halbstarken“ statt (Quelle: Günther Kaiser, „Rebellierende Jugend“, 1959). Und obwohl der erste deutsche Atomminister frühzeitig eine schirmende Hand über der Städte Bau gelegt hatte, blieben seinem Freistaat die „Schwabinger Krawalle“ von 1962 nicht erspart, weltberühmt unter dem Namen „Twistkrawalle“. Es begab sich damals nämlich, dass am Münchner Wedekindbrunnen drei Halbstarke Gitarre spielten und eine Anzahl Gleichgesinnter hierzu Menuette unter der Bezeichnung „Twist“ tanzte. Hiergegen setzte die Schutzpolizei zur Verteidigung des Foxtrott unmittelbaren Knüppelzwang ein, was zu spontanen Solidarisierungen weiterer halbwüchsiger Elemente führte. Auf diese Weise war für mehrere Abende zuverlässig für aufregende Straßenschlachten auf der Leopoldstraße gesorgt, was zu äußerster Erbitterung der im Fortkommen behinderten Opel-Rekord- und Käfer-Fahrer über die Verkommenheit der Jugend führte.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Die Londoner Polizei drängt die Randalierer zurück.
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Erstellt von Redaktion am 8. November 2020
Die politischen Gefangenen von Gdeim Izik
Von Red. / 08. Nov 2020
Vor zehn Jahren haben sich die Sahraouis mit einem Zeltlager gegen Besetzer Marokko gewehrt. Über 20 sind seitdem in Haft.
Den Sahraouis in der Westsahara wird das Recht auf Selbsbestimmung verwehrt. Die Welt toleriert die Besetzung ihres Landes durch Marokko. Vor zehn Jahren wurden nach friedlichem Protest 24 Sahraouis festgenommen und verurteilt. Sie sitzen immer noch in marokkanischen Gefängnissen, unter unmenschlichen Bedingungen. Henriette Hanke Güttinger und Elisabeth Bäschlin, Vorstandsmitglieder des Schweizerischen Unterstützungskomitees für die Sahraouis Suks, erinnern an die Gefangenen.
Henriette Hanke Güttinger / Elisabeth Bäschlin Vor zehn Jahren machte die sahraouische Bevölkerung in den besetzten Gebieten der Westsahara mit friedlichen Mitteln auf die massiven Diskriminierungen aufmerksam, unter denen sie seit 1975 unter der marokkanischen Besetzung leidet und die eine Verletzung des humanitären Völkerrechts nach Genfer Konventionen darstellen. Der Protest bestand aus einem improvisierten «Zeltlager der Würde» bei Gdeim Izik, in der Nähe der Stadt Laayoune. Am ersten Tag kamen 2000 Sahraouis, am nächsten Tag 4000, dann 8000 und schon bald campierten 20’000 Menschen in Gdeim Izik. Sie forderten menschenwürdige Lebensbedingungen wie Zugang zu Arbeit, Wohnungen und Ausbildung. «Es dürfen nur Marokkaner Wohnungen und Häuser besitzen. Diese vermieten sie dann an Sahraouis. Lizenzen für Geschäfte und Werkstätten gibt es ebenfalls nur für Marokkaner. Und bei der Bildung und bei der Vergabe von Arbeitsplätzen haben die Sahraouis ebenfalls das Nachsehen», berichtete der Sprecher des Camps, Omar Zreybia, dem Journalisten Rainer Wandler von der TAZ (23.10.10). Und Abdeslam Omar Lahsen, Präsident der sahraouischen Menschenrechtsorganisation AFAPREDESA (Association of the Families of Sahrawi Prisoners and Disappeared) sagte: «Die Leute konnten die Unterdrückung und die Ungerechtigkeiten nicht länger ertragen.»
Gewaltsame Räumung
Nach zwei Wochen umstellten marokkanische Polizei- und Armeeangehörige das Gebiet mit Militärlastern und Jeeps und riegelten es hermetisch ab. Jede Verbindung zwischen der Stadt Laayoune und dem «Zeltlager der Würde» sollte unterbunden werden. Doch konnten die marokkanischen Behörden die Legitimität der Forderungen der Sahraouis nicht abstreiten und suchten vorerst den Dialog. Der Innenminister war vor Ort und man nahm mit den Repräsentanten des Lagers Verhandlungen auf. Am 4. November 2010 schien eine Einigung in Reichweite. Doch im Morgengrauen des 8. Novembers 2010 rückten Angehörige der marokkanischen Armee und der Polizei mit Baggern und Hubschraubern gegen das sahraouische Lager vor, überfielen die Leute mit Tränengas und Wasserwerfern und zerstörten die Zeltstadt. Auf dem Fernsehsender Al Jazeera war zu sehen, wie Leute in panischer Angst schreiend herumrennen und versuchen, sich auch vor dem sich ausbreitenden Feuer in Sicherheit zu bringen. Die Aktion wurde von Marokko als friedliche Auflösung der Proteste schöngeredet.
Hunderte wurden verhaftet, verletzt und sind verschwunden
In der Folge eskalierten die Vorgänge in der besetzten Westsahara. Symbole der marokkanischen Besatzungsmacht, Fahnen, Polizeiposten und Verwaltungsgebäude, wurden von den Sahraouis angegriffen. Auch Brände wurden gelegt. Die marokkanische Polizei, unterstützt von Spezialtruppen, einer Bürgerwehr im Sold von Marokko, zerstörte Häuser von sahraouischen Familien. Hunderte von jungen Sahraouis wurden verhaftet, die meisten nach einiger Zeit provisorisch wieder entlassen, was aber lediglich bedeutete, dass sie jederzeit wieder eingekerkert werden konnten. Menschenrechtsorganisationen berichteten von 723 verletzten und 159 verschwundenen Sahraouis. Die marokkanischen Behörden sprechen bis heute von elf getöteten Ordnungskräften. Unabhängigen Journalisten und internationalen Beobachtern verwehrte Marokko den Zugang ins Konfliktgebiet. Ein Bericht der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch listete Misshandlung der sahraouischen Zivilbevölkerung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte auf. Seit 1991 ist die UNO-Friedenstruppe für die Westsahara, Minurso, im Gebiet stationiert, griff aber bei der gewaltsamen Räumung des Zeltlagers nicht ein.
Menschenrechtsvertreter im Gefängnis
24 sahraouische Menschenrechtsvertreter wurden als «Rädelsführer» der Unruhen von Gdeim Izik verhaftet und angeklagt; einem gelang die Flucht nach Spanien. Während mehr als zwei Jahren blieben die 23 Sahraouis in Untersuchungshaft im Gefängnis von Salé. Im Februar 2013 wurden alle 24 Sahraouis vor dem marokkanischen Militärgericht in Rabat «der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit des Staates, der Mitgliedschaft einer kriminellen Bande und der Anwendung von Gewalt gegenüber Mitgliedern von Ordnungsdiensten im Dienst und damit der vorsätzlichen Tötung oder der Komplizenschaft zu vorsätzlicher Tötung» angeklagt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Acht der Angeklagten, alles Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, wurden zu lebenslanger Haft verurteilt, vier zu 30 Jahren, sieben zu 25 Jahren und drei weitere zu 20 Jahren. Zwei Sahraouis wurden nach dem Prozess aus dem Gefängnis entlassen, da sie ihre Strafe (2 Jahre) bereits mit der Untersuchungshaft abgesessen hatten.
Wie konstruiert die Anklage war, zeigte das Beispiel von Naâma Asfari, der von Marokko als Anführer bezeichnet und zu 30 Jahren Haft verurteilt worden ist: Naâma war bereits am Tag vor der Zerstörung des Zeltlagers verhaftet worden. Ebenso weilten zwei andere Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland und wurden bei ihrer Rückkehr verhaftet. Sie alle konnten somit nicht am 8. November 2010 am Tod von Ordnungskräften beteiligt gewesen sein – sofern es diese Toten überhaupt je gegeben hat.
Auch ziviler Prozess eine Farce
Die französische Rechtsanwältin France Weyl, die den Prozess als Mitglied der Internationalen Vereinigung Demokratischer JuristInnen beobachtete, stellte fest, dass die Anklage auf Aussagen der Beschuldigten beruhte, die diesen unter Folter abgenötigt worden waren. Damit könne der «Prozess nicht als gerecht bezeichnet werden, weder nach international anerkannten Normen noch nach dem in Marokko geltenden Recht», so Weyl im Vorbericht zum damaligen Prozess.
Im Programm «Partnerschaft für Demokratie» hatte sich Marokko gegenüber dem Europarat verpflichtet, Zivilpersonen nicht vor ein Militärgericht zu stellen. Aus diesem Grund und auf Druck internationaler Menschenrechtsorganisationen entschied das marokkanische Kassationsgericht im Sommer 2016 über die Wiederaufnahme des Prozesses. Im Februar 2017 wurde der Prozess gegen die Sahraouis vor dem Zivilgericht in Salé wieder aufgenommen, im Juli schliesslich die Urteile gefällt, die aber kaum anders ausfielen als 2013: achtmal lebenslänglich, dreimal 30 Jahre, fünfmal 25 Jahre, dreimal 20 Jahre. Es gab somit keinen Unterschied zwischen dem Militär- und dem Zivilgericht. Das Ganze glich eher einem Schauprozess.
Misshandlungen und Einzelhaft
Nach dem Gerichtsurteil vom Juli 2017 wurden die Sahraouis auf fünf verschiedene Standorte in Marokko aufgeteilt, damit sie möglichst wenig Kontakt zu ihren Familien halten könnten. Damit verletzt Marokko die 4. Genfer Konvention, die in Artikel 76 festschreibt, dass Häftlinge von einer Besatzungsmacht im Gebiet, wo sie leben, inhaftiert werden müssen. Zudem ist das Besuchsrecht massiv eingeschränkt: Es werden maximal drei Familienangehörige mit demselben Namen für eine Dauer von 30 Minuten zugelassen – dafür müssen sie nun mehr als tausend Kilometer weit reisen. Immer wieder werden auch Besuchsgesuche abgelehnt.
Die Gefangenen berichten von Misshandlungen, von bis zu 45 Tagen Einzelhaft im «cachot», von fehlender Hygiene, Ernährung und medizinischer Versorgung auch bei chronischen Erkrankungen. So verstarb Anfang 2018 Mohamed El Ayoubi, einer der Gefangenen, aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung.
Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen und um von der Öffentlichkeit nicht vergessen zu werden, haben die Gefangenen in den letzten zwei Jahren immer wieder Hungerstreiks durchgeführt, um auf die ungerechten Gerichtsurteile und die Haftbedingungen aufmerksam zu machen. Die Verteidigung hat Beschwerde gegen das Urteil von 2017 beim Kassationsgericht eingereicht, die in diesen Tagen – Anfang November 2020 – behandelt werden sollte, wie Marokko verlauten liess.
Die Gefangenen fordern eine Verlegung in Gefängnisse der Westsahara, in die Nähe der Familien, das Recht auf Besuche, auf medizinische Versorgung, auf Fortführung der Ausbildung, auf menschliche Behandlung. Zahlreiche europäische und internationale Organisationen und Parteien verschiedenster Länder verlangen seit 2010 immer wieder die Untersuchung der Foltervorwürfe und eine unabhängige internationale Untersuchungskommission der UNO und EU, um Licht in die Ereignisse in Gdeim Izik und Laayoune vom 8. November 2010 zu bringen.
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Grafikquellen :
Oben — The Gdeim Izik protest camp as of late October 2010.
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Erstellt von Redaktion am 7. November 2020
Heute Opfer, morgen Täter
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Kinder gelten in unserer Gesellschaft wahlweise als Diamanten oder als Hemmnisse der Freude. Auch das Strafrecht hat sie ins Herz geschlossen. Aber warum und wie?
Freiheit
In der Kolumne „Alles neu!“ vom 25. September habe ich über einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern berichtet. Das war zwar nicht falsch, hat allerdings die Titel von zwei Gesetzentwürfen verwechselt, was mir erst jetzt aufgefallen ist. Daher hier eine Richtigstellung, verbunden mit einem kleinen Update: Der „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern“ ist vom Bundesrat (nach einem Gesetzesantrag des Landes Hessen vom Oktober 2018, Bundesrats-Drucksache 518/18) eingebracht worden und hat die Bundestags-Drucksachennummer 19/23569. Er befasst sich nicht unmittelbar mit dem Sexualstrafrecht, sondern schlägt vor, einen Tatbestand der „Kindesentführung“ in § 235 StGB einzuführen. Bisher bedroht diese Vorschrift Täter, die Sorgeberechtigten ein Kind „entziehen“, um es ins Ausland zu verbringen, oder ein schon im Ausland befindliches Kind einer sorgeberechtigten Person „vorenthalten“. Die Vorschrift zielt insbesondere auf Sachverhalte, wie sie bei Elternschaften vorkommen, bei denen ein Partner (wieder) im Ausland lebt oder dort familiäre Verbindungen hat. Bei konflikthaften Trennungen werden nicht ganz selten gemeinsame Kinder ins Ausland verbracht, um bei der Familie des in das Ausland zurückgekehrten Partners zu verbleiben. Das führt nicht nur zu großen Schwierigkeiten familienrechtlicher Art, sondern auch zu schmerzhaften Trennungen und Entfremdungen, nötigendem Zwang und unter Umständen langfristigen Traumatisierungen, wenn Kinder ihren Müttern oder Vätern entzogen und zu Großeltern oder Geschwistern väterlicherseits oder mütterlicherseits im Ausland verbracht und dort verborgen werden. Solche Handlungen werden daher zu Recht strafrechtlich verfolgt.
Allerdings kann man über Folgendes nachdenken: Der Tatbestand des § 235 steht im 18. Abschnitt des Besonderen Teils, dieser heißt „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ und enthält Strafvorschriften unter anderem gegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Lohnsklaverei, Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung. Es ist also nicht überzeugend, wenn auch die Kindesentziehung hier untergebracht ist, denn diese Tat richtet sich gar nicht regelmäßig gegen die Freiheit des Kindes: Die Tat ist auch vollendet, wenn das Kind der Entziehung zustimmt oder sogar will. Einschränkungen der Freiheit des Kindes können, müssen aber nicht Teil oder Folge der Straftat sein. Die Tat richtet sich eher gegen das Recht der sorgeberechtigten Person und würde insoweit eher in den Abschnitt „Straftaten gegen Personenstand, Ehe und Familie“ passen. Die Rechtsgüter „Ehe und Familie“ haben aber in den letzten 50 Jahren im allgemeinen Bewusstsein stark an Glanz verloren: Strafbarkeit von Bigamie und Inzest sind in der allgemeinen Wahrnehmung eher exotische Blüten (wobei das für den Inzest im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern wohl nicht zutrifft); im Übrigen gilt namentlich die Ehe inzwischen bei vielen als eher zweifelhafte, nur noch durch angeblich skandalöse Steuervorteile gepäppelte Einrichtung – im Widerspruch zur Begeisterungskultur um Junggesellinnenabschiede, Traumhochzeiten und Homosexuellenehe. Die Zeit, in denen die sexuelle Untreue vom Staat mittels Strafrecht verfolgt wurde, scheint Jahrhunderte zurückzuliegen (siehe 3. Mos. 20:10). Tatsächlich ist die Strafbarkeit des Ehebruchs (§ 172 alter Fassung: Gefängnis bis sechs Monate für EhebrecherIn und „Mitschuldige“) in der Bundesrepublik erst seit 1. September 1969 entfallen, in der DDR ab 1. Juli 1968. Die moralische Überheblichkeit, mit welcher vom promiskuitiven Olymp der Moderne auf die restliche Welt geschaut wird, ist nicht sehr ehrwürdig.
Die vorgeschlagene Neufassung will den Grund-Tatbestand des § 235 StGB um eine Tatvariante ergänzen:
„(Ebenso wird bestraft, wer) … ein Kind entführt oder sich eines Kindes rechtswidrig bemächtigt, ohne dessen Angehöriger, Vormund oder Pfleger zu sein.“
Voraussetzung ist, dass die Tat entweder das Kindeswohl gefährden kann oder im Einzelfall „als verwerflich anzusehen“ ist. Es geht hier also nicht um „Entziehen“ oder „Vorenthalten“, was nach der Rechtsprechung eine gewisse zeitliche Dauer (eine Stunde reicht aber schon) voraussetzt, sondern die Tat soll schon mit dem „sich Bemächtigen“, also dem Erlangen von körperlicher Verfügungsmacht, oder dem „Entführen“ (Verbringen an einen anderen Ort) vollendet sein. Das klingt etwas überraschend, denn im Alltag liest man sehr selten von (versuchtem) Kindesraub aus Entbindungsstationen, Kinderwagen oder Kitas, meist in Verbindung mit psychiatrischen Diagnosen möglicher Täterinnen. Die meisten kennen Fälle, in denen unschuldige Kinder geraubt werden, nur aus dem einschlägigen Filmschaffen (stilprägend: „Die Hand an der Wiege“, USA 1992). Nennenswerte Fallzahlen, die nach Einführung eines Spezialtatbestands rufen, gibt es nicht.
Der Hintergrund des Vorschlags ist denn auch ein anderer: Es geht einmal mehr um sexuellen Missbrauch und Kinderpornografie. Eine Gesetzeslücke wird in Fällen gesehen, „in denen es noch nicht zu sexuellen Missbrauchshandlungen oder sonstigen Anschlusstaten gekommen ist“ (Gesetzentwurf S. 1), umfasst also nur die sehr kleine zeitliche Spanne zwischen „sich Bemächtigen“ und „Entziehen“, und dies auch nur bei Säuglingen und Kleinstkindern, weil alle anderen ja einen Widerwillen gegen die Entführung haben und daher durch die Tatbestände der Freiheitsberaubung (§ 239) und der Nötigung (§ 240) geschützt sind. Folgerichtig soll denn auch eine neue Qualifikationsstufe eingeführt werden: Die Tat wird zum Verbrechen (ein bis zehn Jahre), wenn die Bemächtigungslage zur Herstellung eines kinderpornografischen Inhalts ausgenutzt wird oder wenn sie begangen wird, um das zu ermöglichen. Wie bei allen Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) ist der Versuch (auch der untaugliche) strafbar.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Army Chief of Staff Gen. George W. Casey Jr. celebrates the Army’s 234th Birthday with children of Fort Detrick’s Forest Glen Annex Child Development Center in Maryland. See more at www.army.mil Gen. Casey reads ‚Sam the Army Dog‘ to Army kids
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Erstellt von Redaktion am 6. November 2020
Mutter Mechthild muss vor Gericht
Aus Kirchschletten (Kreis Bamber) von Dominik Baur
Was Äbtissin Mechthild Thürmer gerade widerfährt, gibt es nur in Bayern: Die Geistliche gewährte geflüchteten Frauen Kirchenasyl im oberfränkischen Kirchschletten – und bekam dafür einen Strafbefehl.
Mutter Mechthild sieht nicht aus wie eine, die mit einem Bein im Knast steht. Flott, aber ohne Geschwindigkeitsüberschreitungen fährt sie mit ihrem himmelblauen Mitsubishi Space Star durch die oberfränkische Landschaft. Am Vormittag war sie noch drüben in Zapfendorf in der Schule, hat Religionsunterricht gegeben. Es regnet, ist kalt und ungemütlich. Den Regen, den hätten sie hier schon etwas früher gebrauchen können. Die Benediktinerin erzählt von dem trockenen Sommer, unter dem sie hier wie in ganz Franken gelitten hätten. Die Salaternte – ein totaler Reinfall.
Kaum hat sie den Wagen geparkt, führt sie auf direktem Weg in die Klosterkirche – der größte Stolz der Nonnen von Kirchschletten. In den Siebzigern haben sie die damals noch überwiegend philippinischen Nonnen zum Teil in Handarbeit aufgebaut, in einem Seitenflügel des Gebäudes. In dieser Phase ist auch Mechthild Thürmer, damals noch Teenager, zu ihnen gestoßen. Nur mal so zu Besuch, Freundinnen hatten sie mitgenommen. Natürlich haben die Mädchen gleich mit angepackt, „Die Zusammenarbeit mit den Schwestern war unendlich schön, wir haben miteinander Brotzeit gemacht, sind miteinander zum Beten gegangen.“ Und um Mechthild, die damals noch Anna hieß, war es geschehen. „Und dann habe ich eines Tages gesagt: So wie die möchte ich auch werden.“
Nein, es braucht wirklich nicht viel Menschenkenntnis, um zu erkennen, dass die kriminelle Energie der Äbtissin Mechthild Thürmer ein doch sehr überschaubares Ausmaß annimmt. Und doch ist es genau diese Frau, die im Februar plötzlich Post von der Staatsanwaltschaft Bamberg bekam, einen Strafbefehl über 2.500 Euro. Der Vorwurf: Beihilfe zum illegalen Aufenthalt. Und später, Thürmer hatte Widerspruch eingelegt, folgte die Vorladung vor Gericht. Dreimal platzte der Termin, zuletzt weil zu dem ursprünglich angeklagten Fall noch zwei weitere hinzugekommen waren, wie sie das Amtsgericht in einem Schreiben wissen ließ. Und sie solle doch bitte ihr Verhalten überdenken, habe sie der Richter noch gewarnt, und dass ihr andernfalls eine „empfindliche Freiheitsstrafe“ drohe.
Ihr Verhalten? Was die Staatsanwälte und offenbar sogar das Amtsgericht an diesem so ungebührlich finden, das dürfte in Mutter Mechthilds Milieu unter christlicher Nächstenliebe laufen: Die Ordensfrau hat Frauen und Männern, die nach Deutschland geflüchtet waren und denen die Abschiebung drohte, Kirchenasyl gewährt. Über 30 Menschen hat sie so schon geholfen.
Erst vor ein paar Tagen seien zwei von ihnen hier gewesen, die inzwischen eine Bleibeperspektive hätten, erzählt Mechthild Thürmer, während sie in dem schlichten Speisesaal des Gästehauses Kaffee einschenkt und Mohnstreuselkuchen reicht. Die eine der beiden Frauen sei fünf Jahre auf der Flucht gewesen. „In Libyen hat sie erlebt, wie die Kinder, Frauen, Männer reihenweise enthauptet worden sind. Und hat sich gedacht: Vielleicht bin ich die nächste. Das können wir uns nicht vorstellen, was die erlebt haben.“
Die 62-Jährige ist eine konservative Frau, die ihr Kloster mit viel Liebe und Strenge führt. Sie sagt auch Sätze wie „Deutschland kann nicht alle retten“ und ist dafür, dass man denjenigen, die sich nicht integrieren wollten, „sagt, wo’s langgeht“. Aber sie hat eben auch ihre Prinzipien. Und dazu gehört, dass man denen, die in Not sind, hilft.
Eigentlich wollte sie in die Entwicklungshilfe gehen, machte deshalb nach der Realschule eine Ausbildung zur Krankenschwester. Aber nachdem sie Kirchschletten kennengelernt hatte, kam für sie nichts anderes mehr in Frage. Aufgewachsen ist sie auf einem kleinen Bauernhof in der Fränkischen Schweiz, nur 50 Kilometer entfernt, als ältestes von sechs Geschwistern.
2011 wählten sie ihre Mitschwestern zur Äbtissin von Kirchschletten. Neun Schwestern sind sie derzeit noch, die hier beten und arbeiten, wie es das alte Benediktiner-Motto will. Die Standbeine des Klosters sind die ökologische Landwirtschaft, das Gästehaus, die Kerzenmanufaktur und die Lehrertätigkeit der Äbtissin.
Noch heute kann sie aus einem Radiobeitrag aus den Siebzigern über Kirchschletten zitieren: „Da lagen sanftnasige Schafe in pastoraler Ruhe hingebettet unterm Apfelbaum.“ Es ist ein friedliches, fränkisches Idyll, in dem Mutter Mechthild ihre angeblichen Straftaten begeht.
„Ich weiß es ehrlich nicht.“ Mehrfach sagt die Äbtissin diesen Satz. Sie weiß nicht, warum sie unter Anklage steht, was bei den drei angeklagten Fällen von Kirchenasyl anders gewesen sein soll als sonst. Konkret geht es um eine Eritreerin, eine Irakerin und eine Nigerianerin, die nach der Dublin-III-Verordnung nach Italien und Rumänien hätten abgeschoben werden sollen und die die Schwestern von Maria Frieden zwischen Oktober 2018 und Februar 2020 bei sich aufgenommen haben. Mechthild Thürmer ist überzeugt, dass alle drei Härtefälle sind, dass sie die Frauen etwa vor der Zwangsprostitution bewahrt habe und davor, unter Brücken zu schlafen.
Den Strafbefehl zu zahlen, nur um ihre Ruhe zu haben, kommt für sie nicht in Frage – „weil ich mir keiner Schuld bewusst bin“. Angst vor dem Gefängnis habe sie keine, sagt Mutter Mechthild und deutet mit dem Kopf zum vergitterten Fenster: „Gitter habe ich schon 42 Jahre.“ Doch sofort wird sie wieder ernst: „Dann müssten alle verurteilt werden, die je Kirchenasyl gewährt haben.“
Allerspätestens hier stellt sich die Frage, was es mit diesem Kirchenasyl überhaupt auf sich hat? Die romantische Vorstellung eines Don Camillo, der Menschen auf der Flucht in der Sakristei versteckt, das Kirchenportal verriegelt und seine Gewissenskonflikte allenfalls im Gespräch mit dem Gekreuzigten höchstpersönlich austrägt, hilft hier jedenfalls kaum weiter. Das zeigt sich schon daran, dass Mutter Mechthild, wenn immer sie jemanden aufnimmt, als Erstes die Behörden informiert.
Quelle : TAZ >>>>> weiterlesen
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Oben — Benediktinerabtei St. Michael – Benedictine monastery
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Unten — Bundeskanzlerin Deutschland Federal Chancellor Germany
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Erstellt von Redaktion am 31. Oktober 2020
Ermüdungserscheinungen
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Irgendwer schreit immer, aber das Virus hört nicht zu. Alle sind furchtbar aufgeregt, zugleich aber sehr müde von der Aufregung. Hört das denn nie auf?
Ermattung
Sind Sie auch so müde? Es ist ja nicht nur ein neurologisches Kreuz mit dieser Herbstmüdigkeit, sondern derzeit auch ein epidemiologisches, denn wenn man weder Kopfweh noch Halskratzen, weder Übelkeit noch Schüttelfrost hat, kann man doch mit starker Müdigkeit, begleitet von verstopfter Nase, schon ein Kerzlein anzünden, vorsichtshalber die „Feier“-Termine der nächsten Wochen absagen und den Mandelkern auf Traumatisierung und Verlust einstimmen.
Alles hängt mit allem zusammen, wie der moderne Mensch weiß. Deshalb hat es uns auch nicht überrascht, dass ein bekannter Pianist mitteilte, er sei sehr, sehr müde, allerdings nicht vom vielen Üben. Das Bekenntnis veranlasste einen etwas weniger bekannten Pianisten, in einer bekannten deutschen Tageszeitung darüber herzuziehen, der bekannte Pianist mache sich mit seiner Müdigkeit wichtig, obgleich er „nicht über ein Legato“ verfüge, wie es sich gehöre und einem anderen bekannten Pianisten eigen sei. Das pianistische Legato, aus den Händen eines Richard Clayderman überreicht, ist deutschen Dilettanti mindestens so lieb wie die gute Waldluft, und wenn auch für immer streitig bleiben wird, ob Cecil Taylor oder Thelonious Monk die am wenigsten legatinösen Etüden darboten, so ist doch verbürgt, dass der Gott des Legato Deutscher ist, mit Namen Jarrett heißt und aus Köln am Rhein stammt.
Nun hatte weder die pianistische Müdigkeit noch die arg ad personam geratene Kunst- und Charakterkritik in der „SZ“ viel mit Legati und Glissandi zu tun, den Herzensanliegen des auf die CD zurückgeworfenen Volks der Sonatenhauptsatzliebhaber. Die Zeitung „SZ“ schob deshalb eine Erweckungs-Komposition unterwürfigster Entschuldigung bei dem Künstler und den Legatissimi nach, vor allem auch, weil die höchstpersönliche Erschöpftheit des Kritikers M. keinen Vergleich mit der staatspolitischen Müdigkeit des Künstlers L. aushielt.
Das hätte man ja nun so lassen können, und kein Kolumnist hätte das Zeug ausgeschnitten und auf den Stapel „mögliche Themen“ gelegt. Aber dann kam die Philosophin Carolin E. aus dem Busch geschritten, auch sie in der „SZ“, und teilte per Überschrift mit, sie sei ebenfalls müde. Das hatte, wer ihre Texte kennt, kommen sehen, aber diesmal war es ein ganz besonders müdes, sich schleppendes Exemplar über die Müdigkeit des Pianisten L. und die Müdigkeit der Autorin E. angesichts der Müdigkeit von L. und M., und unter Verwendung des gesamten anti-antisemitischen Vokabulars, dessen die Müde mächtig ist. Und das ist, wie man zugeben muss, eine Menge! Vor allem, da sie es schafft, aus jedem Text und daher auch aus einem über die durch Assoziationen konnotierte Diskriminierung des jüdischen Pianisten L. eine Erwähnung von Diskriminierung wegen „eines bestimmten Körpers“ und einer Bedrohung mit Vergewaltigung wegen „Außenseiter“-Seins zu destillieren. Das Thema mag ja gelegentlich wichtig sein, ist aber nicht wirklich die Metapher, derer es zur Erläuterung von Antisemitismus im Fach Klavier bedarf.
Nun gut, wir nehmen das hin; jede Müdigkeit der Seele hat halt ihr Thema. Aber am 28. Oktober hat es uns nun doch gereicht: erneut eine halbe Seite Leserbriefe über die müden Müden. Und mittendrin die Regisseurin Doris D. aus München, die uns schreibt: „Es macht mich wütend und, ja, auch sehr müde, leider.“ Nicht, dass wir angenommen hätten, deutsche Regisseure seien nicht müde! Aber wir nahmen an, dies sei sozusagen die, ja, Grundausstattung des Genres hierzulande! Also jene kunstbeseelte Müdigkeit, die auch Legatinisten wie Rieux, Wagner oder Karajan aus dem Auge tränt(e). Die begleitet ist von der wunderbaren Fassbinder’schen Munterkeit und Schygulla’schen Lebensfreude, dem Singen, Tanzen und Feiern der Kunst, ja, der Kunst, in München allzumal. Und nun das: Frau D. ist, ja, müde; von was, wissen wir nicht genau, auf jeden Fall wegen der „SZ“, die nicht müde wird, die Müdigkeitskaskade zu dokumentieren, bis Sie, liebe, liebe Leser, endlich glauben, dass all das wirklich geschieht.
Ermannung
Wenn einer etwas von gutem Stil und aufgeweckter Orientiertheit versteht, dann Herr Staatssekretär a.D. Gauland, der Ehren-Vorsitzende der Partei für Gesundheit und Grundrechte. Arm in Arm mit dem jugendlichen Muntermacher von der Freien Demokratischen Partei weist er uns Mal um Mal darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Regierung, sondern des Parlaments sei, Gefahren zu bekämpfen. Das ist ein schöner Ansatz, der ja auch irgendwie in Artikel 80 des Grundgesetzes mitschwingt, dessen Absatz 1 lautet:
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
Ein solches vom Bundestag beschlossenes Gesetz findet sich zum Beispiel in § 32 des (Bundes-)Infektionsschutzgesetzes, der da lautet:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, … durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden
Und § 54 InfSchG ergänzt:
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
Das ist doch schon mal was, Herr Staatssekretär a.D.! Das letzte Mal, dass der Bundesgesetzgeber die Regelungen bestätigt hat, war im Gesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1385), ist also noch nicht lang her. Das Parlament wusste da schon, dass ein Virus die Freiheit des Feierns und der gastronomischen Konzepte in Deutschland bedroht. Aber man muss halt nur oft genug wiederholen, die Gewaltenteilung sei aufgehoben, eine Diktatur ausgebrochen, ein „Kriegskabinett“ am Werk. Irgendwer wird’s schon glauben!
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Catrinas – Day of the Dead Ladies
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Erstellt von Redaktion am 25. Oktober 2020
Wie viel Strafe muss sein?
Eine Kolumne von Thomas Fischer
In Strafsachen interessieren sich viele kaum für rechtliche Fragen – dafür sind die Meinungen umso dezidierter. Doch die „richtige“ Strafe kommt aus dem Recht, nicht aus dem Bauch.
Eine vielfach sich wiederholende Konstellation: In der Zeitung oder in anderen Medien steht eine Meldung über eine Straftat oder einen Strafprozess. Wenn die Sache einigermaßen spektakulär und/oder interessant ist, beginnt in Foren und Leserbriefspalten alsbald ein lebhaftes Ringen um die „angemessene“ Strafe. Handelt es sich um Taten von öffentlichem Interesse, mischen sich gern auch Politiker ein, die ihre Ansicht zum Besten geben, hier sei wieder einmal „die ganze Härte des Rechtsstaats“ erforderlich, es seien „harte Strafen“ erwünscht, die Täter müssten „hoch bestraft werden“, usw. Vorab und ohne Kenntnis des Falls eine „milde Strafe“ zu fordern, traut sich heutzutage niemand mehr; mit dem Verlangen nach „voller Härte“ ist man medial meist auf der richtigen Seite.
Fälle und Erfahrungen
Zuletzt durfte man wieder Zeuge einer sich überbietenden Bestrafungswut gegen die „Lamborghini-Raser“ von der A66 werden, deren angebliche „Mord“-Tat, in Verbindung mit teuren Autos und undeutscher Herkunft, binnen Stunden das „lebenslang“ als Minimum des Strafbedürfnisses ins Internet-Tribunal hievte. Inzwischen erfahren wir, dass der Unfall sich bei einer Geschwindigkeit ereignete, die deutschen Familienlimousinen als Standard zügigen Vorankommens gilt, und wohl durch einen Fahrfehler eines Dritten ausgelöst wurde. So kann es gehen! Eine Öffentlichkeitsfahndung mit Steckbrief nach einem Unfallflüchtigen kommt nicht alle Tage vor; da hätte man viel zu fahnden.
Unser Thema ist aber nicht das „Rasen“, das bekanntlich stets nur von anderen begangen wird und selbstverständlich allerhärteste Strafen verdient, es sei denn, dass wir selbst einmal wieder die Geschwindigkeitskontrolle tragischerweise etwas zu spät entdeckt haben und unsere verkehrsgefährdende Vollbremsung vergebens war.
Wir wollen uns vielmehr mit dem Strafen an sich beschäftigen, genauer: mit der Strafhöhe. Es gilt bei vielen als ausgemacht, dass die Strafhöhen der deutschen Strafjustiz fast immer zu niedrig sind. In den einschlägigen Foren fehlt kaum ein Ausdruck der Verächtlichkeit gegenüber den angeblich „lächerlichen“, unzureichenden, wirkungslosen Strafen, mit denen der Sage nach selbst Schwerverbrecher – oder solche, die es werden wollen oder könnten – rechnen können, weil die deutsche Strafjustiz nach genauer Kenntnis von Zeitungslesern, Magazin-Zuschauern und Internet-Rechtspolitikern fast ausschließlich aus „Gutmenschen“, Betschwestern, Weicheiern und Illusionisten besteht, die Gewaltverbrechern schelmisch mit dem Finger drohen, Opfer missachten und schlimmste Straftaten entweder gar nicht ahnden oder mit Strafen belegen, über deren Milde hart gesottene Intensivtäter ab dem 14. Lebensjahr nur lachen können.
Die einzig wirksame Abhilfe und zugleich das Rezept, durch dessen Anwendung alles wieder so ordentlich, kriminalitätsfrei und friedlich werden könnte, wie es früher war, wäre nach Auffassung vieler Bürger eine deutliche Erhöhung aller Strafen einschließlich der jugendstrafrechtlichen Sanktionen, eine viel häufigere und langfristige Anordnung der Untersuchungshaft, Ausweitung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung sowie starke Einschränkung der Strafaussetzung sowie der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Für den Erfolg dieser Maßnahmen bürgen Staaten, in denen sie umgesetzt sind, also zum Beispiel die USA, Russland, China oder Iran, Inseln friedlicher Gelassenheit und bürgerschaftlicher Gemütlichkeit.
Schluss mit den bitteren Scherzen! Sie wissen, sehr geehrte Leser, dass das Gegenteil richtig ist, und wer’s nicht weiß, kann es leicht herauskriegen, wenn er/sie sich einmal ein Stündchen Zeit nimmt oder zwei für das Thema „Kriminalität und Kriminalitätsbekämpfung“, das ja angeblich die Mehrzahl der Bürger für überragend wichtig hält. Tatsächlich ist es so, dass die Kriminalitätsbelastung in Deutschland im Durchschnitt sinkt, gerade problematische Kriminalitätsfelder sich einem direkten Einfluss von Strafdrohungen und verhängten Strafhöhen vielfach entziehen und auch im Übrigen nach jahrzehntelanger Erfahrung und Forschung kaum etwas dafür spricht, dass eine positive Abschreckungswirkung und eine rechtstreue Gesinnung vor allem über harte Strafen erzielt werden könnten.
Strafe und Tatbestände
Kaum jemand würde von der lückenhaften Schilderung eines Lebenssachverhalts, also der Handlung eines Menschen und ihrer Folge, ohne jeden Umweg über das Recht und ohne Nachfrage unmittelbar auf eine Strafhöhe kommen, die nach seiner Ansicht angemessen wäre. Denn was bedeutet „Angemessenheit“ anderes als ein zutreffendes, für gerecht gehaltenes Verhältnis von Anlass und Folge? Man könnte z. B. berichten: A fuhr mit seinem Auto auf der Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h. Er kollidierte mit dem Fahrzeug des B., der Fahrer B und seine Beifahrerin wurden getötet. Was folgt daraus strafrechtlich? Wer da entweder antwortet, der Mörder A müsse lebenslang eingesperrt werden, oder der arme A müsse unbedingt freigesprochen werden, hat das Wesentliche nicht bedacht: Es kommt darauf an.
Im Staat des Grundgesetzes wird man nicht bestraft, weil man etwas getan hat, was „strafwürdig“ erscheint, was empört oder was das gesunde Volksempfinden gern bestraft sehen möchte. Das würde nicht nur Art. 103 Abs. 2 GG widersprechen, wonach die Strafbarkeit einer Tat voraussetzt, dass diese zum Zeitpunkt der Handlung schon in einem formellen Gesetz bestimmt und mit Strafe bedroht war. Es würde auch, wenn man es sich ein wenig realistisch überlegt, gar nicht funktionieren: Eine Ad-hoc-Strafbarkeit nach „Volksempfinden“ wäre nichts anderes als eine allgemeine Lynch- und Willkürkultur. Auch Staaten oder politische Systeme, die solche Konzepte angeblich vertreten, meinen damit stets nur die (unkontrollierte) Herrschaft einer kleinen Gruppe von Menschen, die Macht innehaben: Auch im NS-Staat war es ja mitnichten „das Volk“, das etwa die Konjunktur der Todesstrafe selbst für relativ geringfügige Straftaten verlangte und verwirklichte. Der viel beschworene „kleine Mann“ und „Volksgenosse“ war nicht der Herr der NS-Justiz, sondern ihr Objekt.
„Tatbestände“, also bestimmte Beschreibungen eines strafbaren Handelns, stehen unter Gesetzesvorbehalt; sie dürfen – anders als bloßes Verwaltungsunrecht – nicht durch die Exekutive, also etwa die Polizei formuliert werden. Sie sind darüber hinaus zwingend mit einer bestimmten Strafdrohung verbunden: Für ein gesetzlich bestimmtes Handeln mit einem gesetzlich bestimmten Erfolg wird eine gesetzlich bestimmte Strafe angedroht. So kann sich, nach Vorstellung des Verfassungs- und Gesetzgebers, der Bürger informieren und entscheiden, ob er die Tat begehen möchte oder nicht. Es gibt danach keine unbestimmte Strafe und keine rückwirkende Strafbarkeit. Wo eine „Lücke“ in den gesetzlichen Beschreibungen ist, ist Handeln nicht strafbar. Das ist eine Grundregel eines rechtlich verfassten Staats: Es ist nicht im Grundsatz „alles“ bei Strafe verboten und bedarf einer Erlaubnis im Einzelfall, sondern umgekehrt muss der Staat aus der unendlichen Vielzahl möglicher Handlungen diejenigen genau bestimmen, die strafbar sein sollen; und er trägt hierfür die Darlegungslast. Die sogenannte und heutzutage viel beklagte „Lücke“ ist das Lebenselixier rechtsstaatlichen Strafrechts.
Punktstrafen und Strafrahmen
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) kennt im Grundsatz keine „Punktstrafen“: Es gibt also keine festen Sätze für Freiheits- oder Geldstrafen für bestimmte Taten, etwa nach Maßgabe von Tabellen oder Berechnungsprogrammen, in die man nur einige Daten der angeklagten Tat eingeben muss und sodann auf eine vorbestimmte Rechtsfolge kommt. Einzige Ausnahme ist insoweit die lebenslange Freiheitsstrafe in ihrer Form als „absolute“, d. h. quantitativ feststehende Strafe, die aber nur für Mord sowie für zwei Tatbestände aus dem Völkerstrafgesetzbuch angedroht ist. In weiteren etwa 20 Fällen ist die lebenslange Freiheitsstrafe nur eine Möglichkeit neben anderen „zeitigen“ Strafen. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist schon im Grundsatz ungerecht, weil sie das System einer individuellen, graduellen Schuld durch einen Sprung in die „Unermesslichkeit“ sprengt und der Differenziertheit der Taten gar nicht mehr gerecht zu werden versucht. Sie ist ein symbolisches Zugeständnis an ein intuitives Rachebedürfnis des „Volksempfindens“
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Wer also prognostiziert oder behauptet, für diese oder jene Tat „gebe“ es so und so viel Strafe, macht sich entweder wichtig oder spielt auf bestimmte Routinen und Üblichkeiten an, die sich namentlich bei Massendelikten ohne gravierende individuelle Unterschiede in der Praxis einspielen: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) z. B. wird in einem OLG-Bezirk oder Bundesland „üblicherweise“ bei Ersttätern mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, beim zweiten Mal mit einer kurzen Bewährungsstrafe (z. B. drei Monate) und beim dritten Mal mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung geahndet. Das entspringt aber nicht gesetzlicher Vorschrift, sondern der Tatsache, dass es weder sinnvoll noch praktikabel ist, bei solchen Massendelikten eine jeweils hoch individuelle Strafzumessung durchzuführen: Das würde im Übrigen dazu führen, dass die Anzahl der (Strafmaß)-Berufungen sprunghaft steigen würde.
Praktisch alle Straftatbestände sehen einen „Strafrahmen“ vor. Dessen allgemeine, absolute Grenzen ergeben sich aus den Paragrafen 38 und 40 StGB: Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und höchstens 15 Jahre, Geldstrafe mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze für jede Einzeltat. Die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe ergibt sich aus einem Dreißigstel eines Monatsnettoeinkommens. Wenn mehrere selbstständige Taten zugleich abgeurteilt werden, ist eine „Gesamtstrafe“ zu bilden. Das ist nicht die Summe aller Einzelstrafen (so wird es bei Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten gemacht; die werden ggf. einfach addiert), sondern es wird die höchste Einzelstrafe bis höchstens knapp unterhalb dieser Summe erhöht (§§ 53, 54 StGB). Beispiel: Wenn für drei Taten dreimal ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt wird, kann die Gesamtstrafe zwischen einem Jahr und einem Monat (mindestens) und zwei Jahren und elf Monaten (höchstens) liegen.
Was „minder schwer“ ist, muss im Einzelfall bestimmt werden
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2.) von Oben — JVA Moabit
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Namensnennung: G.Elser |
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 22. Oktober 2020
Zahlreiche Zeugen sagen zugunsten von Julian Assange aus
Von Rafael Lutz / 21. Okt 2020 –
Das Verfahren zur Auslieferung des WikiLeaks-Gründers hat in den grossen Medien kein grosses Echo gefunden.
Anfang Oktober endete in London die Auslieferungsanhörung gegen den WikiLeaks-Gründer Julian Assange. Zahlreiche Juristen, Journalisten, Informatiker, Bürgerrechtler und weitere Personen sagten als Zeugen zugunsten von Assange aus. Das Urteil wird anfangs Januar erwartet. Die Anhörung spielte sich nahezu unter Ausschluss der Öffentlichkeit ab. Im Old Bailey, dem Zentralen Strafgerichtshof in der Londoner City, wurden gerade einmal fünf Sitze für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Prozessbeobachtern wie der Menschenrechtsorganisation Amnesty International wurde der Zugang zum Gericht am ersten Anhörungstag verweigert. Was die Organisation als «sehr beunruhigend» bezeichnete.
Der WikiLeaks-Gründer wurde während der fast drei Wochen dauernden Anhörung durch eine kugelsichere Glasbox getrennt von seinen Anwälten, was die Kommunikation erschwerte. Doch dies stellte nicht nur bei der Auslieferungsanhörung selbst ein Problem dar: Der Zugang zu seinen Anwälten wurde Assange in den letzten sechs Monaten gänzlich verweigert.
Fast alle grossen Medien berichteten lediglich am Rande über den Prozess, bei dem viel auf dem Spiel steht: Die US-Regierung fordert die Auslieferung des 49-jährigen Australiers, der seit April 2019 im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh sitzt, weil er gegen Kautionsauflagen verstossen habe. Sie hat ihn wegen Verschwörung beim Hacken von Computern angeklagt. Auch wirft sie Assange vor, durch die Publikation von Informationen, welche die nationale Verteidigung («National Defense») betreffen, gegen das US-amerikanische Spionagegesetz von 1917 (Espionage Act) verstossen zu haben. Zudem beschuldigt sie Assange, durch die Veröffentlichung der US-Botschaftsdepeschen – auch bekannt als Cablegate – US-Informanten in Lebensgefahr gebracht zu haben. Bei einer Auslieferung drohen Assange in den USA bis zu 175 Jahre Haft.
US-Regierung ändert ihre Strategie
Für die US-Regierung ist WikiLeaks ein Dorn im Auge: Viele Beobachter des Prozesses gegen Julian Assange sind der Ansicht, dass die US-Administration einen Präzedenzfall schaffen will, um künftig alle Medien, die Menschenrechtsverletzungen der US-Regierung aufdecken, verfolgen zu können. Dies zeigte sich im Laufe des Verfahrens immer deutlicher. Anfangs hatten die Anwälte der US-Administration noch argumentiert, dass Julian Assange kein Journalist sei – zwischen den klassischen Printzeitungen und der Enthüllungsplattform WikilLeaks zogen sie eine willkürliche Grenze. Ihre Ansicht lautete: WikiLeaks ist, anders als Printzeitungen, nicht durch den ersten Zusatzartikel der US-Verfassung geschützt.
Dieser Argumentation wurde im Zuge der Auslieferungsanhörung aufgrund etlicher Zeugenaussagen jedoch rasch einmal der Wind aus den Segeln genommen. Der britische Journalist und ehemalige Botschafter in Usbekistan, Craig Murray, der als einer der wenigen Journalisten das Verfahren live vor Ort verfolgte, schrieb dazu: «In den ersten drei Tagen der Beweisführung hatten Rechtsexperten festgestellt, dass diese Glosse der Anklage einer Untersuchung der tatsächlichen Anklagepunkte in der Anklageschrift nicht standgehalten hätte.»
Am 10. Tag der Auslieferungsanhörung änderten die Juristen der US-Regierung ihre Strategie. Das zeigte sich als James Lewis, der als Anwalt die US-Regierung vertritt, Eric Lewis befragte. Eric Lewis ist seit 35 Jahren in den USA als Rechtsanwalt tätig und hat hochrangige Mandanten in Fällen der nationalen Sicherheit und des Terrorismus vertreten, darunter den Pulitzer-Preis-Journalisten Seymour Hersh. Im Fokus der Befragung stand der erste Zusatzartikel der US-Verfassung, der die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert.
Zur Erinnerung: Es war dieser Artikel, der nach der Veröffentlichung der Pentagon-Papiere 1971 die «New York Times» vor einer juristischen Verfolgung schützte. Der Oberste Gerichtshof in den USA stützte damals die Zeitung mit der Begründung, dass das Publizieren geheimer Regierungsdokumente durch die Verfassung geschützt sei. Die Pentagon-Papiere deckten auf, dass die USA den Krieg in Vietnam fortgesetzt hatten, obwohl sie wussten, diesen nicht gewinnen zu können. Sie verdeutlichten, dass die Regierung sowohl die Öffentlichkeit als auch den Kongress wiederholt belogen hatte.
Bislang wurde dieser Zusatzartikel nicht angetastet. Doch das könnte sich künftig ändern: So zumindest argumentierten die US-Juristen im Zuge der Auslieferungsanhörung. Während der Zeugenbefragung wollte James Lewis von Eric Lewis wissen, ob das Urteil zu den Pentagon-Papieren den wichtigsten Präzedenzfall darstelle. Eric Lewis bejahte die Frage. Er hielt aber auch fest, dass es noch weitere wichtige Urteile gebe.
Darauf entgegnete James Lewis: «Eine genaue Lektüre des Urteils zum Fall der Pentagon-Papiere zeigt, dass die ‹New York Times› erfolgreich hätte strafrechtlich verfolgt werden können. Drei der Richter des Obersten Gerichtshofs erklärten ausdrücklich, dass eine Anklage nach dem Spionagegesetz aufgrund der Veröffentlichung der Papiere hätte in Betracht gezogen werden können.» Worauf Eric Lewis entgegnete: «Sie erkannten die Möglichkeit einer Strafverfolgung an. Sie sagten nicht, dass sie erfolgreich gewesen wäre.» James Lewis vertrat die Position, dass die Offenlegung von Geheimnissen nicht gerechtfertigt sei und Journalisten entsprechend strafrechtlich verfolgt werden können.
Informationsrecht der Öffentlichkeit
Der Journalist Craig Murray fasste das Vorgehen von James Lewis wie folgt zusammen: «Die Handschuhe wurden am Dienstag ausgezogen, da die US-Regierung ausdrücklich argumentierte, dass alle Journalisten nach dem Spionagegesetz strafbar sind, wenn sie geheime Informationen veröffentlichen…» Die Anwälte der US-Regierung hätten vor Gericht explizit erklärt, dass die einstigen Reporter der «New York Times», welche die Pentagon-Papers veröffentlichten, ins Gefängnis hätten gehen sollen. Und dass sie in Zukunft so vorgehen werden.
Die Argumentation der US-Juristen sahen mehrere Zeugen als haltlos an. Mark Feldstein, Professor für Journalismus und selber Journalist, erklärte: «Der Artikel schützt die Presse. Und es ist von entscheidender Bedeutung, dass er dies tut – nicht, weil Journalisten privilegiert sind, sondern weil die Öffentlichkeit das Recht hat, zu wissen, was vor sich geht.» Er wies ferner darauf hin, dass die US-Regierung noch nie einen Verleger wegen der Veröffentlichung durchgesickerter Geheimnisse strafrechtlich verfolgt habe. Dies tat sie bisher lediglich mit Whistleblowern, jedoch nicht mit Journalisten.
Anwalt Mark Summers befragte die Zeugen im Auftrag der Verteidigung. Er wollte vom Professor für Journalismus wissen, wie die Obama-Administration zur Verfolgung von WikiLeaks stand. Dieser antwortete: «Nach den grossen Veröffentlichungen von WikiLeaks in den Jahren 2010 und 2011 hat es keine Strafverfolgung gegeben. Obamas Justizministerium habe zwar eine aggressive Untersuchung eingeleitet. 2013 kam sie allerdings zum Schluss, dass der erste Verfassungszusatz jegliche Strafverfolgung unmöglich mache.» Eine Strafverfolgung betrachtete die Justiz zum damaligen Zeitpunkt als einen gefährlichen Präzedenzfall, der ebenfalls gegen andere Journalisten und Publikationen hätte verwendet werden können.
Summers hatte zu Beginn der Auslieferungsanhörung auch auf mögliche Fehler im Verfahren gegen Assange hingewiesen. Unter anderem sei nach Beginn der Anhörung noch immer nicht geklärt gewesen, ob die Anklage gegen Assange in Grossbritannien überhaupt strafbar sei. Die beidseitige Strafbarkeit sei schliesslich eine Voraussetzung für eine mögliche Auslieferung.
Quellen ermuntern sei Courant normal
Gemeinsam mit weiteren Zeugen entkräftete Feldstein ebenfalls einen weiteren zentralen Vorwurf der US-Regierung: Nämlich den Straftatbestand der «Verschwörung» zur Erlangung und Offenlegung von Informationen über die Landesverteidigung sowie auch zum Eindringen in ein Computernetzwerk der Regierung. Konkret wirft die US-Regierung dem WikiLeaks-Gründer vor, die Soldatin Chelsea Manning dazu angestiftet zu haben, ihm geheime Dokumente über die US-Kriege zuzuspielen. Assange wird unter anderem beschuldigt, Manning geholfen zu haben, ein Passwort decodiert zu haben. Manning diente als IT-Spezialistin im Irakkrieg. Sie spielte Assange unter anderem das «Collateral Murder»-Video zu, das aufzeigte, wie US-Streitkräfte von einem Helikopter aus wehrlose Zivilisten töteten.
Feldstein erklärte im Gerichtssaal, weshalb das Vorgehen Assanges nicht aussergewöhnlich war. Dass der WikiLeaks-Gründer seine Quelle Manning ermutigte, ihm geheime Dokumente zu übermitteln, sei Courant normal im Journalismus. «Meine gesamte Karriere bemühte ich mich darum, geheime Dokumente und Unterlagen zu erlangen», sagte Feldstein. Schliesslich seien Journalisten keine passiven Stenografen. Er wies dabei auch auf das Vorgehen der «New York Times» bei der Beschaffung der Pentagon-Papiere hin. Die Journalisten der Zeitung hätten sich damals sehr aktiv um die Papiere des Whistleblowers Daniel Ellsberg bemüht. «Sie hatten einen Schlüssel zu dem Raum, in dem sich die Dokumente befanden – und sie hatten geholfen, sie zu kopieren», so Feldstein.
Den Vorwurf, Assange habe Manning beim Knacken eines Passworts geholfen, betrachtete Feldstein ebenfalls als haltlos. «Der Versuch, zum Schutz der Quellen beizutragen, ist eine journalistische Pflicht», erklärte der Professor für Journalismus weiter. Journalisten würden Quellen oftmals mit Münztelefonen oder gefälschten E-Mail-Konten versorgen und ihnen somit helfen, sowohl echte als auch digitale Fingerabdrücke zu entfernen. Das seien Standardtechniken des Journalismus.
Gleiches erklärte auch Trevor Timm, der Mitbegründer der Vereinigung «Freedom of the Press». Er machte darauf aufmerksam, dass Pulitzer-Preisträger wie Bob Woodward und Carl Bernstein auch verurteilt worden wären, wenn bereits das Beschaffen von Informationen durch Quellen unter Strafe stünde.
Keine Beweise für gefährdete Personen
Als wenig stichhaltig stellte sich im Laufe der Anhörung auch ein weiterer zentraler Vorwurf heraus: Assange habe mit der Veröffentlichung der US-Botschaftsdepeschen US-Informanten in Lebensgefahr gebracht. Doch auch vor dem Londoner Gericht hat das US-Verteidigungsministerium keine Beweise vorgelegt, wonach aufgrund der Publikationen von WikiLeaks Informanten ernsthaft in Gefahr gebracht wurden. Das Pentagon bestätigte 2013 selbst, dass keine Informanten aufgrund der Veröffentlichung getötet wurden.
Zudem sagten mehrere Zeugen vor Gericht aus, dass nicht WikiLeaks, sondern die Online-Enthüllungsplattform Cryptome die Dokumente zuerst, ohne die Namen zu schwärzen, ins Netz stellte. Einer dieser Zeugen war der Bieler Informatikprofessor und Verschlüsselungsexperte Christian Grothoff. Er analysierte im Auftrag der Verteidigung, wie die US-Botschaftsdepeschen, die Chelsea Manning WikiLeaks übergeben hatte, ungeschwärzt ins Netz gelangten.
Möglich war dies laut Grothoff nur, weil die «Guardian»-Journalisten David Leigh und Luke Harding in ihrem Buch «WikiLeaks: Inside Julian Assange’s War on Secrecy» das Passwort für die verschlüsselten Depeschen veröffentlichten. Mit Leigh hatte Assange die Depeschen geteilt. Leigh habe zuvor massiven Druck auf Assange ausgeübt, um an das Passwort zu gelangen, für den Fall, dass Assange verhaftet werde und seine journalistische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Assange habe eingewilligt mit der Bitte, dieses jedoch niemals rauszugeben.
Das Buch der beiden «Guardian»-Journalisten war im Frühjahr 2011 erschienen. Erstmals veröffentlicht wurden die unredigierten Depeschen auf Cryptome.org am 1. September 2011, einen Tag bevor WikiLeaks sie auf ihrer Internetseite publizierte. Das bestätigte auch der Gründer der Online-Enthüllungsplattform John Young vor Gericht.
Sorgfältig mit Daten umgegangen
Nachdem Grothoff seine Aussagen gemacht hatte, äusserte sich der «Guardian» in einer Stellungnahme zu den Vorwürfen. Laut der englischen Zeitung habe die Nennung des Passworts im Buch von Leigh und Harding nicht zur Publikation der unbearbeiteten US-Depeschen geführt. Assange habe dem Journalisten damals gesagt, das Passwort sei nur temporär. Auch sei nirgendwo darauf verwiesen worden, wo sich die entsprechenden Dateien befinden.
Anders als bei WikiLeaks hatten sich die Strafverfolgungsbehörden nie an die in den USA ansässige Firma Cryptome gewandt. Young erklärte vor Gericht auch, dass die Behörden ihn nie gebeten hätten, die Depeschen zu entfernen. Sie blieben bei Cryptome online.
Neben John Young bestätigte auch der Verleger und Chefredaktor der deutschen Wochenzeitung «der Freitag», Jakob Augstein, vor Gericht, dass nicht WikiLeaks das Material zuerst veröffentlicht habe. Sowohl Augstein wie auch Grothoff erklärten, dass Assange sehr sorgfältig mit den Daten umgegangen sei und ein unredigiertes Veröffentlichen der Depeschen habe verhindern wollen. Erst als die Daten nicht mehr aufgehalten werden konnten, habe WikiLeaks diese ebenfalls veröffentlicht.
Noam Chomsky als Zeuge
Als Zeugen während der Auslieferungsanhörung sagten unter anderem auch der US-Linguist und Regierungskritiker Noam Chomsky sowie auch der Whistleblower Daniel Ellsberg aus. Ebenfalls befragt wurden ehemalige Mitarbeiter der spanischen Sicherheitsfirma UC-Global. Sie werfen ihrem ehemaligen Chef David Morales vor, Julian Assange in der ecuadorianischen Botschaft in London im Auftrag des US-Geheimdienstes CIA ausgespäht zu haben. Infosperber berichtete darüber.
Für diesen Artikel stützte sich Infosperber auf den Blog des ehemaligen britischen Botschafters und Journalisten Craig Murray, der während der Auslieferungsanhörung fast täglich aus dem Gericht berichtete, sowie auch auf die offiziellen schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen.
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Erstellt von Redaktion am 21. Oktober 2020
Geschäftsführer des Oekom Verlags droht Anklage wegen übler Nachrede in Südtirol
Von oekom verlag und Umweltinstitut München
Verhandlung gegen Geschäftsführer von größtem deutschen Nachhaltigkeits-verlag am 22.10. in Bozen. Vorwurf: Jacob Radloff hat ein Buch verlegt, das durch Kritik an Pestizideinsatz angeblich dem Ansehen der Südtiroler Landwirtschaft schadet. Strafgerichtsprozess wäre weitere Eskalation im Südtiroler »Pestizidprozess« und schwerer Angriff auf die Meinungsfreiheit.
Die Angriffe auf die Meinungsfreiheit in Europas größter Apfelanbau-Region Südtirol erreichen die nächste Stufe: Am 22. Oktober wird am Bozner Landesgericht darüber verhandelt, ob auch gegen den Geschäftsführer des Münchner oekom verlag, Jacob Radloff, Anklage erhoben wird. Radloff verlegte im Jahr 2017 Alexander Schiebels Buch »Das Wunder von Mals«, wegen dem Schiebel im Januar 2021 vor Gericht gestellt wird. Der Vorwurf gegen Radloff lautet »Mittäterschaft beim Verbrechen der üblen Nachrede«.
Neben Schiebel ist auch Karl Bär, Agrarreferent im Umweltinstitut München, wegen übler Nachrede zum Schaden der Südtiroler Obstwirtschaft angeklagt. Der Prozess gegen Karl Bär begann bereits im September. Schiebel und Bär hatten den hohen Pestizideinsatz in der größten zusammenhängenden Apfelanbau-Region Europas öffentlich kritisiert. Initiator der insgesamt über 1600 Anzeigen ist der Südtiroler Landesrat für Landwirtschaft, Arnold Schuler.
Jacob Radloff, Geschäftsführer des oekom verlags: »Der oekom verlag publiziert seit mehr als 30 Jahren zu den Themen Ökologie und Nachhaltigkeit. Neben der Vermittlung von relevantem Wissen für eine zukunftsfähige gesellschaftliche Entwicklung sehe ich es als unsere Aufgabe an, auch auf ökologische Missstände hinzuweisen. »Das Wunder von Mals« von Alexander Schiebel erfüllt diese Aufgabe auf ganzer Linie. Dass ich mich als Verleger des Buches nun in Bozen wegen haltloser Vorwürfe als Verbrecher vor Gericht verantworten soll, ist für mich absolut unverständlich. Berechtigte Kritik, Meinung und offene Diskussion muss erlaubt sein und bleiben, und ich baue auf die italienische Justiz, dass sie das genauso sieht.«
Die Staatsanwaltschaft Bozen hatte zunächst nach zwei Jahren Ermittlungen gegen Jacob Radloff die Einstellung der Anzeige beantragt. Landesrat Schuler legte jedoch Widerspruch ein, weshalb nun am 22. Oktober im Gericht in Bozen darüber verhandelt wird, ob Anklage erhoben wird oder nicht und ob ggf. weitere Ermittlungen gegen Radloff stattfinden.
Radloff: »Es darf nicht sein, dass sich haltlose Klagen gegen Publizist*innen als Mittel etablieren, um unliebsame Kritik zum Schweigen zu bringen. Weder Autor*innen noch unabhängige Verlage wie wir haben die finanziellen Ressourcen für Anwalts- und Prozesskosten, um sich in aufwändigen Verfahren gegen derartige Anschuldigungen zu wehren. Natürlich besteht die Gefahr, dass – allein aus dem ökonomischen Zwang heraus – schon vorher die Schere im Kopf ansetzt und unbequeme Aussagen vermieden werden. Das hätte einen massiven Einschnitt für freiheitliche Demokratien zur Folge.«
Für die Beklagten und ihren vertretenden Rechtsanwalt Nicola Canestrini handelt es sich bei den Klagen und Strafanzeigen um einen klaren Angriff auf die Meinungsfreiheit.
Nicola Canestrini: »Die Meinungsfreiheit ist ein fundamentaler Bestandteil der Demokratie und eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Tyrannei und Machtmissbrauch. Es ist bedauerlich für die Rechtsstaatlichkeit, dass hier jemand angeklagt wird, weil er von diesem Recht Gebrauch macht.«
Neben der Frage, ob Jacob Radloff angeklagt wird, steht am Donnerstag auch zur Verhandlung, ob gegen weitere Mitglieder des Umweltinstituts München Anklage erhoben wird. Der Verein führte in 2017 eine öffentlichkeitswirksame Kampagne zum Pestizideinsatz in Südtirol, die Anzeigen gegen Agrarreferenten Karl Bär und die Vorstandsmitglieder zur Folge hatten. Auch hier wird über einen Archivierungsantrag aus Mangel an Beweisen entschieden.
Den Betroffenen der »Pestizidprozesse« in Bozen drohen bei einer Niederlage nicht nur eine Haft- und Geldstrafe, sondern auch mögliche Schadensersatzforderungen von der Landesregierung und den Nebenklägern in Millionenhöhe und damit der finanzielle Ruin.
In seinem Buch »Das Wunder von Mals. Wie ein Dorf der Agrarindustrie die Stirn bietet« stellt Alexander Schiebel die VordenkerInnen, AktivistInnen und Bio-LandwirtInnen aus Mals vor und begleitet aus dokumentarischer wie persönlicher Sicht die Geschichte ihres Kampfes für eine pestizidfreie Gemeinde. Bis heute ist ihm eines völlig unverständlich: Warum werden die Menschen in Mals, die pestizidfrei leben und umweltschädigende Produktionsweisen nicht hinnehmen wollen und vor Ort aktiv nach zukunftsweisenden Alternativen suchen, mit so viel Aufwand bekämpft?
Alexander Schiebel: »Das Wunder von Mals. Wie ein Dorf der Agrarindustrie die Stirn bietet«, 256 S., Softcover, ISBN: 978-3-96006-014-7, 19 Euro / 19,60 Euro (A). Auch als E-Book verfügbar.
Urheberrecht
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Erstellt von Redaktion am 17. Oktober 2020
Corona, Staat und Winterzeit
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Es ist gekommen wie vorhergesagt: Auf den Sommer folgt der Herbst. Corona bleibt, das Schicksal droht, und niemand spricht ein Machtwort zum Leben und Sterben. Wie lang doch ein Jahr sein kann!
Hoch im Norden
Am 12. Oktober erschien auf „Welt“-Online ein Kommentar mit dem Titel „Wenn die Kreuzberger Infektionszahlen wichtiger sind als Hunger und Krieg“, Autorin ist Susanne Gaschke, zeitweise Oberbürgermeisterin von Kiel. Die Schlagzeile ist nützlich, weil sie beispielhaft zeigt, wie man in der wahllosen Kombination neutraler Fakten mittels unscheinbar wirkender Wörtlein (hier: „wenn“ und „wichtiger“) kompletten Nonsens, harte Lüge, haltlose Spekulation oder einfach nur tendenziöse Verwirrung erschaffen kann. Das Gift findet seinen Weg dann aus der Headline in die Sinnstrukturen des Darunterliegenden von ganz allein. Wir kennen das aus dem Markt der Sachbücher mit W-Titel: Warum alles immer schlimmer wird; Wie die Regierung uns betrügt; Wozu könnten Männer gut sein; Wieso ich nicht reich und berühmt wurde usw. Mit dem Finden eines solchen Titels ist die intellektuelle Leistung im Wesentlichen erbracht, sie ereignet sich im Verlag. Der von Autor oder Autorin zu erbringende Rest besteht in der in angebliche Kapitel geteilten Wiederholung irgendeiner Behauptung aus dem Klappentext, gestützt auf bewährte Quellen („Immer mehr Steuerzahler haben den Eindruck, dass…“) oder auf Beweise im Pingpong-Modus („Die NYT schrieb schon 2011, es werde böse enden…“).
Im vorliegenden Fall kündigte die Autorin eingangs an, uns zu sagen, was los sei, wenn Kreuzberg-Corona wichtiger ist als „Hunger und Krieg“. Na ja: wenn! Also gleich wieder neue Fragen: Was heißt „wichtiger“? Für wen? Wer misst das und mit welchem Wichtometer? Und vor allem: Was heißt „wenn“? Ist es so oder nicht? Wenn nein: Warum dann fragen? Wenn ja: Worauf ist die Behauptung gestützt? Es ist ein Kreuz mit den W-Titeln: Sie kommen seifenblasenleicht daher und enthalten dann nichts als Schwefelwasserstoff. Schauen wir kurz auf die Beweisführung:
Es ist nicht mehr vernünftig, wie einseitig sich Politik und große Teile der Medien gerade auf eine einzige Krankheit fokussieren. Hunger, Not, Elend und Krieg in anderen Teilen der Welt? Unschön, aber nicht so wichtig wie die Infektionszahlen aus Berlin-Kreuzberg… Die Ungerechtigkeit, wenn eine 17-Jährige von einem Amokläufer erschossen wird oder ein 25-Jähriger an Leukämie zugrunde geht? Schlimm, aber Schicksal… Einzig bei Corona darf es nicht einmal den Rest eines Schicksalsanteils geben. Corona muss zu 100 Prozent besiegt werden, koste es, was es wolle an Grundrechtseingriffen…
Eines ist also sicher: Die Autorin ist überzeugt, dass Covid-19 faktisch, aber unrichtigerweise „wichtiger“ sei als Hunger & Krieg, jedenfalls für „Politik und große Teile der Medien“, was zwei etwas vage, aber doch vertraute Bösewichter sind. Um ihr Wirken (Infektion) und Nichtwirken (Hunger & Krieg) anzuprangern, schrieb die Autorin in einem Pressemedium einen Kommentar – nicht über Hunger & Krieg, sondern über Corona und die Infektionszahlen. So ist das, sagt Niklas Luhmann: Recht kann nur aus Recht kommen, und Journalismus entsteht aus Journalismus.
Der Leitsatz des Kommentars lautet:
Da gegenwärtig kaum noch jemand an Corona stirbt …, fixieren sich Exekutive und Bürokratie nun auf die Infektionszahlen.
Eine analoge Anwendung dieser bizarren Nachricht lässt Zweifel aufkommen: Weil kaum noch jemand an ampelgeregelten Fußgängerüberwegen stirbt, fixiert sich die Verkehrspolizei auf Rotlichtverstöße. Weil nur wenige Menschen an Typhus sterben, fixieren sich die Stadtwerke auf Ausbau und Sanierung der Kanalisation. Höhepunkte der Kausalitätstheorie! Das Problem steckt in der Sinnlosigkeit der Verknüpfung und in der Fehlbewertung der Korrelation, diesmal mit umgekehrten Vorzeichen. Vielleicht stirbt ja deshalb kaum noch jemand, weil Exekutive und (?) Bürokratie (!) sich auf Minimierung von Infektionszahlen „fixieren“. Und vielleicht müssten wir ja nur ein bisschen länger warten und müssten die Infektionszahlen weiter steigern, und schon würde wieder jemand sterben! Und überhaupt: Auf was sonst sollte sich die Exekutive „fixieren“ und die Bürokratie gleich dazu? O.k., die letzte Frage ist unfair, denn Frau Gaschke hat die Antwort gegeben: Hunger & Krieg. Das stimmt einfach immer, kann also gar nicht falsch sein.
Alles hängt am Komparativ „wichtiger“. Wer hat das eigentlich festgestellt? Stimmt es überhaupt? Nehmen zum Beispiel Kieler als solche die Kreuzberger Infektionszahlen wichtiger als die Geisteslage des POTUS oder die phänomenale Spannkraft seines jugendlichen Challengers? Ist für den Flensburger die Pandemielage in Friedrichshain wichtiger als das Heringsaufkommen in der Ostsee? Ich glaube es nicht wirklich, aber wer weiß! Wahrscheinlich meint die Autorin es auch gar nicht wörtlich, sondern irgendwie im übertragenen Sinn, also stimmungsmäßig. Es stinkt ihr, dass in Deutschland nicht über Hunger & Krieg geredet und nicht wie üblich mit ganzer Kraft und maximaler Fixierung gegen Hunger, Krieg und Seuchen auf der Welt angekämpft wird, als da sind Malaria, Masern, Denguefieber, Tuberkulose, Aids und andere. Das ist ja ein ehrenwerter Ansatz.
Weite Welt
Es könne von niemandem verstanden werde, sagte Herr MP Laschet am 14. Oktober im Frühstücksfernsehen, dass zwar hunderttausend Pendler jeden Tag zwischen Brandenburg und Berlin, Hauptstadt der Pandemie, verkehren, man aber nicht im Wald übernachten dürfe. Das stimmt! Ob dieses Beispiel das Herz des Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) getroffen hat, ist natürlich eine andere Frage, denn ein massenhaftes Übernachten im Wald könnte zwar für Wald-Catering-Start-ups einen Cashflow generieren, ließe aber die für 9 Euro die Stunde gewienerten Junior-Suiten leer. Es muss jetzt einfach eine Hilfe her, weil ja die Tatsachen sich nicht an die Pläne halten, die wir im Frühjahr gemacht hatten: Überraschenderweise gibt es in diesem Jahr Herbstferien und in ungefähr zwei Monaten Weihnachtsferien. Das ist ein Schock! All die schönen Buchungen schmelzen dahin, und mit ihnen der Dispo! Wann wurden die Reisen eigentlich gebucht? Am Ende gar ab März? Könnte man dann nicht vielleicht sagen: Pech gehabt? Der Staat muss ja nicht einspringen, wenn man nicht im Lotto gewinnt. Und ist die heilige Marktwirtschaft nicht das System, das dem Menschengeschlecht einst versprochen wurde: Am Anfang war der Vertrag?
Gibt es eigentlich ein Grundrecht, dreimal im Jahr aus dem Einzugsgebiet eines risikofreien Erlebnisparks in den eines anderen zu verreisen? Gibt es ein Grundrecht darauf, dass kein einziges der zahllosen Risiken, über welche die Verbraucher unermüdlich aufgeklärt werden von Aberhunderten Warn-, Test-, Beratungs-, Interessen-, Aufklärungs- und Leicht-gemacht-für-Anfänger-Verbänden, sich einmal verwirklicht? Hatte man nicht hundertmal gehört, man solle sich nicht so hoch verschulden, dass man unerwartete Katastrophen (Krankheit, Tod, Arbeitslosigkeit, Scheidung), nicht überstehen könne? Ist es ein Menschenrecht, alle Hebel der Lebensplanung stets auf „Volle Kraft voraus“ stellen zu dürfen, solange man die Prämien für die Hausrat-, Reiserücktritts- und Haftpflichtversicherung aufbringt?
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Oben — Carl Malchin: Deutsch: Winter in Markgrafenheide
Herkunft/Fotograf |
Niedersächsisches Landesmuseum Hannover (Sonderaussstellung – Heimat) – Uploader Hajotthu at de.wikipedia |
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 12. Oktober 2020
„Knallhart-Richter“ gegen Rapper Gzuz
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Die Strafjustiz ist schwach bei intelligenter und mächtiger Kriminalität, stark und manchmal großmäulig gegen Unterschichtenkriminalität. Etwas mehr Reflexion und etwas weniger Zeitgeist wären nützlich.
Richter Knallhart
In der vergangenen Woche war es wieder so weit: Wir durften, gedruckt, digital und gestreamt, das wiedergängerische Erscheinen eines neuen „Richters Knallhart“ aus Hamburg erleben. Wir erinnern uns: Ein späterer Darsteller eines besonders schmierigen Container-Formats begann einst, auf einem Wellenkamm von Deutschlands allergrößter Tageszeitung, seine bemerkenswerte Karriere am Amtsgericht Hamburg und mit dem von dem genannten Blatt verliehenen Ehrentitel „Gnadenlos“. Und wer gedacht hatte, der Container-Keller sei schon ziemlich weit unten, lernte, dass es durchaus noch tiefer geht.
„Bild“ machte 2017 noch mal einen Sequel-Versuch mit neuem Hauptdarsteller und wusste am 29. August 2017 unter der Headline: „Das ist Hamburgs Knallhart-Richter“ zu berichten:
„Der erste Prozess gegen einen G20-Chaoten (21) am Montag ging mit einem knallharten Urteil zu Ende: 31 Monate Haft, keine Entlassung aus der Untersuchungs-Haft, Abgabe einer Blutprobe für die Verbrecher-Datenbank! Wer ist der Richter, der der linken Szene zeigt, wo der Hammer hängt?“
Wir wollen die Sache jetzt hier nicht weiter verfolgen. Die Rede war – deshalb kommen wir darauf – auch da schon vom Richter am Amtsgericht Johann K., Strafrichter am AG Hamburg. Nur eine Heldengeschichte soll noch erzählt werden, die „Bild“ uns 2017 verriet:
„Einem Intensivtäter (14), der sich in der Verhandlung völlig quer stellte, sagte er mal in der Verhandlung: „So, ich zeige Dir jetzt, wo Du demnächst landen wirst.“ Dann zog Krieten seine Robe aus und führte den Jungen vom Gerichtssaal in den Keller in die Untersuchungshaftanstalt. Dort sperrte er ihn für ein paar Minuten in eine Zelle ein. Anschließend gestand der Junge im Gerichtssaal etwas blass um die Nase alles und versprach, künftig mit seinen Erziehern zusammenarbeiten und nicht mehr ab zu hauen.“
Das ist eine Geschichte nach dem Geschmack jenes schlichten Gemüts, das den öffentlichen Meinungsmarkt über das „Bekämpfen“ der Kriminellen dominiert. In diesem speziellen Fall empfehle ich allerdings, von einer Nachahmung der Pädagogikdemonstration bei 14-jährigen „Intensiv“-Verbrechern abzusehen. Wenn Sie nicht Straf- beziehungsweise Jugendrichter sind, empfiehlt sich das schon im Hinblick auf die Paragrafen 239, 240, 241 StGB (Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung).
Als Richter oder Richterin sollten Sie die Finger, selbst wenn Ihr rechtsstaatlicher Kompass kurzfristig ausgefallen sein sollte, auf jeden Fall von einer Nachahmung lassen, nachdem Sie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2018 (Az. 2 StR 474/17) sowie das in derselben Sache schon am 31. Mai 2012 ergangene Urteil (Az. 2 StR 610/11) gelesen haben. Es betraf einen Strafrichter am Amtsgericht, der einen geständnisunwilligen Angeklagten während der Hauptverhandlung in den Keller des Gerichts geführt und dort kurzzeitig in einer Zelle eingesperrt hatte, um ihm zu zeigen, wie sein Leben aussehen werde, wenn er nicht gestehe. Diese abwegige Veranstaltung brachte dem Richter, vom Bundesgerichtshof in zwei Durchgängen bestätigt, eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung (Paragraf 339 StGB) ein. Wir erwähnen diese – in Rechtsprechung und Wissenschaft unbestrittene – Entscheidung zur Abrundung der zitierten „Bild“-Geschichte über den „Knallhart-Richter“. Ob diese stimmt, weiß ich nicht. Die Verjährungsfrist des als Offizialdelikt von Amts wegen zu verfolgenden Verbrechens beträgt fünf Jahre. Interessant wäre es zu erfahren, ob und wie gegebenenfalls die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft in jenem knallharten Intensivtäterverfahren involviert und zugegen war.
Nun also wieder eine Heldentat, diesmal gegen einen gar schröcklichen „Gangsta-Rapper“, der nicht nur mehrfach vorbestraft war und unter laufender Bewährung stand, sondern auch noch „an Silvester mit einer Schreckschusspistole herumschoss, obwohl er gar keine Waffen führen darf“, und auch weitere Straftaten ähnlichen Intelligenzkalibers beging (Körperverletzung, Besitz von Betäubungsmitteln). Das waren zwar keine Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr, wie zum Beispiel Rechtsbeugung), aber (insbesondere bei Wiederholung) auch keine Bagatellen. Wir wollen also hier – wie auch sonst – nichts „verharmlosen“. Jedoch interessiert uns heute einmal eher die hiesige Seite der „Schranken des Gerichts“. In diesem Fall ist es so „knallhart“, dass die Presse zu jubeln anhebt:
„Hamburger Abendblatt“, 29. September: „Der Richter, der sich nichts bieten lässt“
„Hamburger Morgenpost“, 30. September: „Geliebt und gefürchtet: Das ist der Richter, der ‚Gzuz‘ die Mega-Strafe aufbrummte“
Und „Focus“, 30. September: „Das ist Hamburgs Knallhart-Richter Johann K.: Geliebt und gefürchtet: Das ist der Richter, der Rapper Gzuz eine Mega-Strafe aufbrummte. Der Hamburger Amtsrichter Johann K. (63) kennt keine Gnade.“
Sie lesen richtig: „Geliebt und gefürchtet“ ist er angeblich. Sollte sich da ein sehnsuchterfüllender Vaterdarsteller ins Herz der Hamburger Jugend gerichtet haben? Nein, ganz so schlimm ist es noch nicht: „Geliebt“ wird Herr K., so erfahren wir, „von der Presse für seine kernigen Sprüche“. Schon die Chuzpe, hieraus mit der attributiven Kombi „geliebt und gefürchtet“ ein kleines Lügenkunstwerk zu zaubern, zeigt uns: Es ist nicht so, dass man in den Redaktionen nicht wüsste, wie es geht, und dass die tendenziösen Verdrehungen nur Ausrutscher auf der Sprachtastatur wären.
Die „Mega-Strafe“ des – nicht rechtskräftigen – Urteils bestand in einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und einer zusätzlichen Geldstrafe von 300 Tagessätzen. Nur zur Erinnerung: In Deutschland werden, entgegen der meist unverständlichen Berichterstattung, Geldstrafen nicht als Summe verhängt. Denn dann würden Arme ja wesentlich härter getroffen als Reiche. Die Geldstrafe wird nach „Tagessätzen“ zugemessen. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt ein Dreißigstel des (tatsächlichen oder zu erwartenden) monatlichen Nettoeinkommens (abzüglich Vorsorge, Unterhalt, Miete); und auf Tage wird sie umgerechnet, weil bei Nichtzahlung für jeden Tagessatz ein Tag „Ersatzfreiheitsstrafe“ verbüßt werden muss (siehe Paragrafen 40, 43 StGB).
Nun ist, wenn man es sich überlegt, klar, dass das Tagessatzprinzip bei mittleren Einkommen am ehesten gerecht ist. Am unteren wie am oberen Ende passt es eigentlich nicht mehr, weil die Summen (Produkte aus Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe), die herauskommen, der Schuld nicht mehr angemessen sind. Beispiel: Nehmen wir einen Ladendiebstahl im Wert von zehn Euro und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Ein mittelloser Obdachloser zahlt minimal 15 mal einen Euro, ein CEO eines großen DAX-Konzerns ist mit 15 mal 30.000 dabei. 15 Euro Geldstrafe ist aber auch für einen Bagatelldiebstahl zu wenig, und 450.000 € sind, bei aller Liebe zum Sozialneid, ebenfalls nicht mehr schuldangemessen.
Herr „Gzuz“, der Künstler, soll zusätzlich zu seinen 18 Monaten ohne Bewährung noch 300 mal 1700 Euro zahlen, weil er seine „Gangsta“-Taten zur Selbstinszenierung, also zur „Werbung“ für den Gangsta-Rap eingesetzt habe; da schlägt der schlaue Richter Knallhart mit dem Paragrafen 41 StGB zu:
„Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine … Geldstrafe verhängt werden…“
Na ja: Kann man vielleicht machen (ich kenne die schriftlichen Urteilsgründe nicht), muss man aber sicher nicht. Und 510.000 Euro „Zusatzstrafe“ liegen jedenfalls in einem etwas märchenhaften Bereich, selbst wenn der Künstler Gzuz ein Monatsnettoeinkommen von 51.000 Euro haben sollte. Ob man sein Einkommen als Rapper dadurch steigert, dass man an Silvester mit einer Schreckschusspistole in die Luft schießt, weiß ich nicht. In Hamburg geht das vielleicht.
Verhandlungskultur
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Oben — Prozeß gegen Agenten vor dem Obersten Gericht
Am 24.6.1955 begann vor dem Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin ein Prozeß gegen fünf Angeklagte, die vom RIAS zur Agententätigkeit für Spionageorganisationen angeworben wurden.
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
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Erstellt: 4. Mai 2016
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Erstellt von Redaktion am 4. Oktober 2020
Untersuchungsausschuss Maut
Politische Clan-Mitglieder unter sich – als Hornberger Schießen ? Kommt ein anderes Ergebnis heraus – wird es 120 Jahre auf Eis gelegt.
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Aufgeregt wird über Vernehmungen im Untersuchungsausschuss „Kfz-Maut“ berichtet, als gehe es dort um die Aburteilung von Verdächtigen und Beschuldigten. Eine Vermischung mit dem Strafprozess schadet beiden.
Das scharfe Schwert
Am 1. Oktober war im Deutschlandfunk ein Interview mit der Obfrau der SPD im Untersuchungsausschuss „Pkw-Maut“ des Deutschen Bundestags anzuhören, der Abgeordneten Lühmann, die auch stellvertretende Vorsitzende der SPD-Fraktion und deren verkehrspolitische Sprecherin sowie Obfrau im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur ist. Wir kommen später darauf zurück. In der Sache ging es natürlich um die spannende Frage, was wohl der Bundesminister für Verkehr, PhDr. (Prag) Andreas Scheuer, am selben Tag bei der Befragung in der Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses (im Folgenden: UA) sagen würde und was wohl sein könnte, wäre, gesagt würde oder gefordert werden müsste, wenn er dies, und was, wenn er jenes sagen würde, und überhaupt. Zudem, was ein früherer Staatssekretär bei seiner Vernehmung als Zeuge sagen werde, was andere schon gesagt haben und was wir alle von all dem halten sollen.
Der 2. UA befasst sich unter anderem mit der Frage, wie es kam, dass das von der CSU mit hohem Aufwand, großer Begeisterung und niedrig fliegender Begründung ins Regierungsprogramm der 19. Wahlperiode gedrückte Projekt „Ausländermaut“ – ein Erbstück des früheren Parteivorsitzenden aus der Phase als Heimatminister in spe – ebenso kläglich wie vorhersehbar scheiterte. Und ob bei etwas sorgsamerer Konzeption und ehrlicherer Risikobeurteilung die gegen die Bundesrepublik geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Höhe von über 500 Millionen Euro vermeidbar gewesen wären. Diese Frage richtet sich vor allem an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, und hier schritten bekanntlich seit Oktober 2009 Minister von Triumph zu Triumph, die der CSU angehören. Letzteres kann hier insoweit von Belang sein, als sich ein Amt in der genannten Partei und die Möglichkeit, nicht alles und nicht alles besser zu wissen, eigentlich gewohnheitsrechtlich ausschließen, jedenfalls nach Ansicht der Amtsinhaber. Um derart Allzumenschliches geht es uns aber nicht. Sondern wir wollen aus dem gegebenen Anlass einmal einen kurzen Blick auf die Wirksamkeit der Einrichtung werfen, die gern als „das schärfste Schwert der Opposition“ bezeichnet wird, auch als „Folterinstrument“ des Parlaments.
Art. 44 des Grundgesetzes (GG) lautet:
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Diese Regelung gibt nur einen groben Rahmen. Einzelheiten sind im Gesetz über Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (PUAG) geregelt (Sie finden es im Netz unter „Gesetze im Internet). Seinen Ruf eines kritischen Instruments der demokratischen Kultur verdankt der UA dem Umstand, dass er Rechte der parlamentarischen Minderheit formuliert, die sich hier auch gegen die Mehrheit durchsetzen kann: Ein Viertel der Abgeordneten reicht, um einen zwingenden Antrag zu stellen (in der 18. Wahlperiode sogar vorübergehend noch weniger); das Thema darf nicht ohne Weiteres verändert oder erweitert werden, und in der Beweiserhebung kann sich eine Minderheit von einem Viertel mit Anträgen auch gegen eine Mehrheit der Ausschuss-Mitglieder durchsetzen (§ 17 Abs. 2 PUAG).
Strafprozess?
Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG verweist für „Beweiserhebungen“ auf die Regelungen des Strafprozesses. Das ist bekanntlich ein – bildlich gesprochen – Schwert des Staats gegen seine Bürger, das wirklich scharf ist: Ein Strafverfahren wird regelmäßig gegen den Willen des Betroffenen (Beschuldigten) eingeleitet; bei Vorliegen von bestimmten „Verdachts“-Stufen und Verdachts-Inhalten sind die weitestgehenden Eingriffe zulässig, die der Staatsgewalt in Friedenszeiten gegen die Bevölkerung ihres Staatsgebietes zustehen: Öffentliche Fahndungen, Verhaftungen, lang dauernde (Untersuchungs-)Haft, Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen, Untersuchungen durch Arzt, Psychiater und andere Sachverständige, Explorationen intimster Details aus dem Leben, Durchsuchungen von Wohnungen, Papieren, Daten und des Körpers, Ausforschungen aller Kontakte, Verbindungen und persönlichen Neigungen, Ermittlung und Sicherstellung aller Konten und Vermögenswerte, Isolierung von (fast) allen Außenkontakten (im Extremfall tatsächlich von allen, siehe § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz [EGGVG] = Kontaktsperregesetz 1977). Zwischen der Staatsgewalt und dem Einzelnen steht, wenn die Strafprozessordnung die Herrschaft über das Geschehen übernimmt, nur noch die gelegentlich dünne, mitunter schwankende Wand der Menschen- und Grundrechte. Die meisten Bürger finden das genau richtig und oft noch immer zu großzügig, denn sie rechnen natürlich damit, dass all diese Härten nur diejenigen treffen, die es verdient haben, und das ist erfahrungsgemäß niemals man selbst, sondern immer irgendein anderer. Wenn es einmal einem Bürger passiert, der sich, aus welchen Gründen auch immer, solcher Sorgen und Bedrückungen gewissermaßen naturgegeben enthoben wähnte, gilt das als sensationell und beschert uns, sofern sich ein Verlag findet, einen bitteren Exklusivbericht über die Härte des Lebens im Absturz.
Weil das so ist, könnte man natürlich auf die abenteuerlichsten Gedanken kommen, wenn man von der Geltung der StPO für den UA liest: Minister, die in Handschellen vor ein Tribunal von Unbestechlichen geschleppt werden? Ministerialdirektoren, die stundenlang auf Holzbänken vor der Saaltür warten und dann mit der Auskunft nach Hause geschickt werden, sie sollten sich am nächsten Morgen um 8.00 Uhr wieder einfinden? Erstattung von Glaubwürdigkeitsgutachten und öffentliche Erörterung von schweren Persönlichkeitsstörungen der Beweispersonen? Verhaftungen durch eifrige Staatsanwälte in der Sitzung bei dringendem Verdacht einer Falschauskunft und alsbaldige Inhaftierung wegen Verdunkelungsgefahr? – Ach nein! Ganz so ist es nicht mit der Anwendung der StPO. Eigentlich überhaupt nicht. Aber es klingt ziemlich schneidig.
In den Wochen vor der Einsetzung eines UA hört man gemeinhin allerlei bedrohliches Gemurmel über die tatsächliche, vermutete oder angebliche „Unvermeidlichkeit“ und die Abwendbarkeit der Unvermeidlichkeit, und so weiter. Man hat als Bürger oft das Gefühl, dass die Argumente, die in dieser Phase für und gegen die Einsetzung eines AU vorgebracht werden, wenig mit der Wahrheit zu tun haben könnten, die angeblich dringend gesucht wird. Das ist ein recht ungünstiger Start für eine Institution, die die Wahrheit quasi als Lebenselixir eingebaut hat. Zugleich aber auch ein in der Sache einigermaßen ehrlicher: Kaum jemand glaubt so recht daran, dass sich in einem UA unabhängige, nur ihrem Gewissen verantwortliche Abgeordnete zusammenfinden, um nach den „Vorschriften über den Strafprozess“ nach der Wahrheit und nichts als ihr zu suchen. Es könnte sein, dass ein bisschen Etikettenschwindel im Spiel ist, wo und warum auch immer.
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Oben — Die Ausschussmitglieder vor Beginn der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2019
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
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Erstellt: 4. Mai 2016.
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Erstellt von Redaktion am 29. September 2020
Gesetzgebung – Alles neu!
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Es wird Herbst. Eine neue Lieferung von Gesetzesvorschlägen läuft aus dem Drucker. In schwierigen Zeiten helfen nur höhere Strafen gegen die Furcht. Oder etwa nicht?
Heute wollen wir einmal wieder auf die Tätigkeit des nimmermüden Gesetzgebers Düsentrieb und seiner vielen Helferlein schauen, die unser Leben schöner und vor allem immer sicherer machen in diesen, wie man hier unbedingt sagen muss, „unsicheren Zeiten“. Nur als Fußnote sei darauf hingewiesen, dass die künstliche Intelligenz des Helferleins, konzentrie
Katzen
Das Wichtigste zuerst: Sind Sie in dieser Woche schon gecatcallt worden? Wenn ja, ergibt sich das Folgende von allein. Wenn nein: Seien Sie froh. Und wenn Sie gar nicht wissen, was das sein soll, hatten wir bis gestern etwas gemeinsam. Das schöne Zeitwort „Catcallen“ ist ein neues Highlightchen im Kosmos des Moderntalk; es schmiegt sich grammatikalisch an „Googeln“, „Chillen“, „Celebraten“ oder „Drinken“ und ist daher allenfalls Menschen wie dem Kolumnisten noch sperrig im Mund, der, wie er kürzlich einer Kolumne entnehmen musste, einer „ohnehin schon aussterbenden semisenilen Männergeneration“ angehört, sich also, wenn ihm sein armseliges Restleben lieb ist, nicht beklagen sollte. Da wir nun bei der geschlechtsspezifischen Herabwürdigung angekommen sind, geben wir unserem Erstaunen darüber Ausdruck, dass in der großen Online-Petition einer Würzburger Studentin (des – ja, richtig: Medienmanagements) sowie in allen Berichten darüber der Begriff „Cat“ ohne jegliche Distanz für die Opfergruppe „Frauen“ steht. Nicht schlecht, mein Kätzchen!
Etwas einfacher ausgedrückt: „Catcallen“ (Katzenrufen) bedeutet: Menschen im öffentlichen Raum durch Rufen, Reden, Pfeifen, Grunzen, Schnalzen oder Deuten mit sexuell konnotierten Lebensäußerungen zu belästigen. Ein Gang durch die heimische Fußgängerzone zeigt, was gemeint ist, denn dort lungern bekanntlich Hundertschaften von Debilen aus aller Welt herum, die jedem Kätzchen „Na wer kommt denn da?“ und jedem Knackarsch „Na, mein Süßer?“ hinterherschnalzen.
Nun kann man gewiss, hart am Puls der schwierigen Zeiten, das Katzenrufen als bescheuerte und überdies äußerst selten erotisch erfolgreiche Belästigung brandmarken und die Jugend der Welt mittels unterfränkischem Hashtag aufrufen, die Minima Moralia des Anmachens zu beachten. Es scheint mir aus der Erfahrung eines sich dem Ende zuneigenden langen Lebens fast so, als habe die Häufigkeit und soziale Akzeptanz des allgemeinen Hinterher-Pfeifkonzerts während der letzten fünfzig Jahre recht stark abgenommen. Die 18-jährigen Söhne unserer italienischen Mitbürger der frühen Sechziger auf Kreidler und Garelli sind in die Jahre gekommen, küssen als Patrone pandemisch verbreiteter Edel-Italiener die gepflegten Händchen ihrer allerliebsten Stammgästinnen und halten sich auch sonst an den international style. Und die Bauarbeiter verschwinden bei der Annäherung von Katzen wie von Zauberhand in den Containern, damit nicht am Ende die Hauptkommissarskatze sie um Vorlage ihrer Arbeitserlaubnis bittet.
Aber bitte: Die Blödheit stirbt nicht aus, und neue Generationen von Katzenrufern sind uns aus den von SUV-Karawanen durchzogenen Wüsten und den letzten unberührten Urwaldparadiesen der Welt erwachsen. Ihnen das Handwerk zu legen ist der Beruf der Online-Petition „Catcalling sollte strafbar sein“ (mit einer kleinen grafischen Anleihe bei einem King Crimson-LP-Cover von 1969), die bislang knapp 50.000 Unterzeichner aufzuweisen hat. Die social networks und die channels der early-evening-Formate sind voll mit interessanten Visualisierungen und erschütternden Berichten von Menschen, die gecatcallt wurden.
Frankreich voran! Ein Caller soll dort kürzlich zu „Geldstrafe“ oder „Geldbuße“ in Höhe von 300 Euro verurteilt worden sein, da das Catcallen als Form sexueller Belästigung strafbar ist im Land der Liebe und der Diskretion. Das kam, weil ein Catcaller, dem die Gecallte sagte, er solle seine blöde Anmache für sich behalten, seinem Opfer einen Aschenbecher (!) an den Kopf warf. Da reicht natürlich die Strafbarkeit von Beleidigung und von Körperverletzung nicht aus!
Gerade eben, rechtzeitig zum Indoor-Oktoberfest, haben wir erlebt, dass eine Online-Petition gegen das „Downblousing“ sowie das „Upskirting“ zu dem schönen Erfolg eines neuen § 184k StGB führte: Zwei Jahre Freiheitsstrafe fürs Blousen-Fotografieren, allerdings nur, wenn die darunter liegenden (weiblichen) Körperteile „gegen Anblick geschützt“ sind. Da sind wir sehr gespannt auf die Anzeige- und Verfolgungsdichte. Nun also, warum nicht, ein weiterer Ansatz: Ein paar Jahre Knast sollten schon drin sein fürs Katzenrufen. Das Dingfestmachen der Millionen von Tätern darf man sich auch hier als interessante Aufgabe vorstellen. Übrigens: „Die Petition wird unterstützt von The Female Company GmbH“ – Man findet diese im Netz unter: „Bio-Tampons online bestellen – Hol Dir jetzt Dein Periodenpackage“. Helferlein überall!
Überleben I
Die AfD sorgt sich bekanntlich sehr um die Existenzsicherung des deutschen Volks. Insbesondere der Braunkohle-Tagebau ist, wie wir wissen, von unverantwortlichen Kräften bedroht, „die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern gefährdet“. Einmal, so lesen wir erschüttert in der Bundestagsdrucksache 19/22539 („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches“), sind „Kohlezüge mit verringerter Geschwindigkeit unterwegs gewesen“ und zwischen Cottbus und Frankfurt/Oder gänzlich versiegt. Schuld daran waren Elemente, die dies mittels Sitzblockade bewirkten!
Darf das straflos bleiben? Natürlich nicht! Zwar gibt es, nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts, den Art. 8 Absatz 1 GG (Versammlungsfreiheit, Demonstrationsfreit). Aber „das Wohl der Allgemeinheit überwiegt in diesen Fällen, was sich zwanglos aus Art. 2 Absatz 2 GG ergibt“ (Gesetzentwurf, S. 1). Er lautet: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Und ohne Braunkohle kein Leben, das ist zwanglos klar, oder? Also jedenfalls wenn man in der Lausitz über die 25-Prozent-Hürde kommen möchte. Daher: § 316b StGB („Störung öffentlicher Betriebe“) soll dahin ergänzt werden, dass (auch) die Teilnahme an Sitzblockaden vor Betrieben, die der Versorgung mit Energie dienen, mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bestraft wird. Mit freundlichen Grüßen in die Lausitz: Dr. Weidel, Dr. Gauland und Fraktion.
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Oben — Ehemaliges Logo des Österreichischen Bundesministeriums für Justiz bis 2018
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
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Erstellt: 4. Mai 2016.
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Erstellt von Redaktion am 20. September 2020
Der schlimmste Fall, die schnellste Meinung
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Nachrichten über das Böse und das Gute kommen und gehen schneller, als es den meisten Menschen guttut. Auch das nicht Verstandene wirkt. Hinter den Wörtern liegt der Sinn.
Tonnenhoch
Nur als Beispiel zum Einstieg: Das Opfer des als „Ku’damm-Raser“ bekannt gewordenen Verkehrsunfalls in Berlin wurde in beinahe allen Presseberichten als „Senior“ oder als „der Rentner im Jeep“ bezeichnet. Beides war nicht ganz falsch, aber auch nicht ganz lege artis. Die alberne (Berufs)Bezeichnung „Senior“ liegt nahe bei „Opa“ und gehört in die Schmerzsalben- und Prostasta-dominierte Vorabend-Werbung, nicht in Berichte über schwerste Gewalttaten. Das Opfer war 69 Jahre alt und von Beruf Arzt. Auch in der Rechtspresse hieß der Mann durchweg „der Fahrer, ein Rentner“. Das ist insoweit interessant, als Rentner, wie wir wissen, entweder auf Reisen oder „von Altersarmut bedroht“ (Frage: Sind die bedroht oder arm?) sind, frisch verliebt oder einsam und lebensmüde, topfit oder besonders „vulnerabel“ gegen Viren, Raser, Quarantäne. Kleinkarierte Schmarotzer oder typische Opfer – es kommt darauf an, um was es im jeweiligen Bericht geht und wohin wir zielen.
Das Kfz, in dem der getötete Fahrer vom Ku’damm saß, hieß „Jeep“. Das ist keine Gattungsbezeichnung, sondern eine Marke der amerikanischen Chrysler Group LLC (Fiat Chrysler Konzern). Den meisten ist seine Urform im Zusammenhang mit der Freude über die Befreiung der Deutschen von der Schreckensherrschaft der winzigen Naziminderheit durch John Wayne und seine Freunde bekannt. Wayne ragte, meistens als „Colonel“, aus den Sitzen eines „Willys MB 1/2 ton 4×4 truck“, genannt „Jeep“, empor; gelegentlich fuhr Hardy Krüger mit. Ein Jeep ist für Männer, trotzdem klein und niedlich, ein Spielzeug aus der Zeit, als sich die Mädels Petticoats wünschten und die Jungs Mädels mit Außenwelle.
Daher kann das Opfer eines mörderischen Rasers nur in einem „Jeep“ gesessen haben, nicht aber in einem SUV, obwohl „Jeep“ von „GP“ kommt („general purpose“) und SUV von „sports utility“, was man für dasselbe halten kann. Täter des „Rasens“ sind in 99 Prozent der Fälle, von denen wir hören, in „leistungsstarken“ Autos unterwegs, gelegentlich auch in „PS-starken“, „tiefergelegten“ oder „teuren“. Man kann all ihre Untaten natürlich auch in den Autos der Senioren begehen und tut das auch, aber es fühlt sich nach heute herrschender Meinung beim Lesen besser an, wenn man gleich im ersten Satz alle Bewertungen ahnt. Am schlimmsten ist es, wenn Raser in SUV unterwegs sind. Diesen Fahrzeugen, nach Erkenntnis jener 60 Prozent aller Deutschen, die ein Privatstudium in Psychologie absolviert haben, blechgewordene Hilfeschreie schwerer Persönlichkeitsstörungen, haftet das Asoziale und Menschenfeindliche derart am zwanghaft schwarzen Blech, dass auch zwei Friseurbesuche pro Woche sowie ein Labrador-Welpe und zwei blonde Engelchen im Laderaum von Cayenne, GLS, Q8 oder X7 es nicht mehr aus der Finsternis ins Licht reißen können.
SUV (die „Sächsische Zeitung“ nannte sie 2019 anlässlich eines tödlichen Unfalls in Berlin „Sportgeländewagen“, was das Rasen und das Panzermäßige noch näher zusammenbringt) sind, das ist bekannt, stets „tonnenschwer“. Auch die „Süddeutsche“ geriet anlässlich eines schrecklichen Unfalls ins Schwärmen (26.11.2019): „Der Aufprall muss dem Einschlag eines riesigen Geschosses geglichen haben. Etwa zwei Tonnen wiegt der BMW X5. Und er ist 128 Kilometer pro Stunde schnell, als er ungebremst in den Kleinwagen vor ihm kracht… Der Opel Corsa … wird 100 Meter weit über die Kreuzung katapultiert… Nach dem Aufprall ist die Wucht des SUV noch so groß, dass er einen Findling verschiebt, ehe er sich zwischen einem geparkten Auto und einer Hauswand verkeilt.“
Nicht schlecht! „Riesiges Geschoss“! Zwei Tonnen! Findling verschoben! Ein Opel Corsa mit vier Erwachsenen an Bord wiegt übrigens 1,5 Tonnen. Er fliegt, vermuten Newton und ich, auch nach Aufprall eines 130 fahrenden BMW nicht 100 Meter weit. Wie auch immer: Die Tatsachen sind furchtbar genug. Warum muss man sie mit sinnloser Tendenziösität aufbrezeln, die Opfer und Täter zum bloßen (Anschauungs)Material zum wohlfeilen Zweck macht? In Mönchengladbach wurde eine Autofahrerin wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt (WDR, 7.9.2020), weil sie beim langsamen Rückwärtsfahren eine Schülerin überfahren hatte. Ihr SUV wog, so lesen wir, „knapp drei Tonnen“. Das war wahrscheinlich das „zulässige Gesamtgewicht“. Dass es irgendeinen Einfluss auf den Unfall hatte, ist nicht festgestellt. Das zulässige Gesamtgewicht eines Mercedes C-Klasse liegt übrigens deutlich über zwei Tonnen, beim VW Golf bei 1,8 Tonnen. Für Fußgänger ist das in allen Fällen zu schwer.
In einem weiteren Berliner Fall (der BGH hat die Verurteilung wegen versuchten Mordes am 10. Oktober 2019 aufgehoben; Az. 4 StR 96/19) war der „Raser“ mit „mindestens 53 km/h“ (Hallo, Zweifelssatz!) in einer 30er-Zone unterwegs und überfuhr eine rote Ampel. Das Landgericht Berlin machte aus den 53 „mindestens 75 km/h“ und stellte (auf ebenfalls unerklärte Weise) fest, der Angeklagte habe zwei Fußgänger angefahren und schwer verletzt, obwohl er sie deutlich vor sich gesehen habe. „Rbb24“ war die Aufhebung des fehlerhaften ersten Urteils die schöne Überschrift „Rasen in 30er-Zone: Kein versuchter Mord?“ sowie die Meldung wert, nach Ansicht von „Psychologen und Psychiatern“ könnten durch erneute Vernehmung die Opfer retraumatisiert werden. Merke: Lieber einmal falsch verurteilt als zweimal richtig vernommen!
Zentnerschnell
In allen Fällen geht es (mir) nicht um das Ergebnis, sondern um den Hinweis darauf, wie überaus unklar, von Vor-Annahmen und Vor-Urteilen geprägt häufig die Berichterstattung ist. Das soll keine allgemeine Beschuldigung von Journalisten sein. Die langweilige Scheindiskussion darüber, ob „Pauschal“-Urteile gegen „die Presse“ vorgetragen werden, gemeint sind oder nicht, gerechtfertigt sind oder nicht, verkleinert das Problem, bis es im Geschwätz verschwindet. Nicht jede Kritik an einem Krankenhaus enthält unzulässige „Pauschalurteile“ gegen „alle Ärzte“, nicht jede Kritik an der Justiz muss wegen verbotenen „Generalverdachts“ unterlassen werden.
Tatsächlich berührt die Problematik ganz grundlegende Fragen: Die Verschränkung und Vermischung von mehreren Veränderungsbewegungen: 1) Komplette Chaotisierung von Kommunikations-Urheberschaft; 2) Vordringen von Unterhaltungsformaten in Berichterstattung; 3) Verlust oder Abbau von Kompetenz; 4) Verkürzung von Aufmerksamkeitsspannen. Das sind nur vier von gewiss zehn strukturellen Veränderungen, die der Journalismus in den letzten 20 Jahren erlebt hat, begleitet von steter Beschleunigung, wirtschaftlichem Niedergang, beruflicher Unsicherheit, wirtschaftlicher Konzentration. Das müsste, nach meiner Ansicht, viel offener, öffentlicher und radikaler diskutiert werden. Da es aber die Medien selbst sind, die das organisieren müssen, verplätschert viel in unnötigen Abwehr- und Profilierungsschlachten, Gremiensprech und „Experten“-Talks, die um die eigene Nase einen Bogen machen wie die Bundesärztekammer um die pharmazeutische Industrie.
Da wir gerade bei Stimmung und Tendenzen sind: Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat am 14.9.2020 entschieden, das Amtsgericht Düsseldorf habe in einer Pressemitteilung über die Anklageerhebung gegen einen früheren Berufssportler wegen Erwerb, Besitz und Besitzverschaffung von kinder- und jugendpornografischen Schriften den Namen des Angeschuldigten nennen dürfen. Zu Begründung hat das VG ausgeführt, der Beschuldigte habe im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt und auch nicht angekündigt, dieses widerrufen zu wollen (Az. 10 L 1721/20; Rn. 68 f.). Das ist schön gesagt und rechtlich nicht zu beanstanden. Ich erwähne es aus einem anderen Grund: Der Fußballprofi mit dem bekannten Namen ist nicht vorbestraft. Er hat, wie das VG hervorgehoben hat, eine Vielzahl sozialer Verdienste und Engagements vorzuweisen. Der Tatvorwurf bezieht sich, soweit man lesen konnte, auf das Beziehen und Besitzen von 300 pornografischen Dateien und deren Weiterleiten an einige wenige Personen. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Beschuldigte „kooperativ“ verhalten und „ein Geständnis abgelegt“.
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Oben — Kiosk mit Lottoannahmestelle in Ladenburg (Baden-Württemberg, Deutschland)
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Erstellt von Redaktion am 6. September 2020
Protest vor dem Bundestag
Wo Politiker wie Narren reagieren – beginnt der Spaß
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Am 29. August schwenkten Rechtsradikale die Reichskriegsflagge auf den Stufen des Bundestags. Die Republik gab Erschrecken zu Protokoll. Brauchen wir eine neue Bannmeile?
Regelungsgeschichte
Im Oktober 1848 beschloss die in der Paulskirche zu Frankfurt am Main tagende Nationalversammlung, um den Sitz des Parlaments eine „Bannmeile“ zu bestimmen, innerhalb derer öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Neusprech: „Demo“) bei Strafe verboten waren. In anderen Ländern gab es so etwas schon, z.B. in England aufgrund des „Seditious Meeting Act“ vom 31.3.1817, mit einer Sperrzone von einer Meile rund um Westminster Hall. Auf den Ursprung in mittelalterlichen Gewerbe-Bannrechten und dem Schutz von Adelsvorrechten („Jagdbann“, „Fischbann“ u.a.) kommt es für unseren Zusammenhang nicht an.
Die Bannkreisregelung wurde 1918 für kurze Zeit aufgehoben. Am 13.1.1920 versuchten bei einer Großdemonstration Mitglieder der USPD, KPD und der „Freien Gewerkschaften“, in das Gebäude des Reichstags einzudringen, wo das Betriebsrätegesetz beraten wurde; die „Sicherheitspolizei“ (SiPo) setzte Maschinengewehre und Handgranaten gegen die Demonstranten ein und erschoss 42 Menschen. In der Folge erging das „Reichsgesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstages und der Landtage“ vom 8.5.1920 (RGBl S. 909), das bis 1934 galt. Versammlungen waren schon ab 1933 allgemein verboten. Erst durch das Bannmeilengesetz vom 6.8.1955 (BGBl. I S. 504) wurden wieder Schutzzonen für die Gesetzgebungsorgane in Bonn und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingerichtet; sie wurden im Jahr 1999 – nach dem Umzug des Bundestags nach Berlin – aufgehoben (Gesetz vom 11.8.199, BGBl. I S. 1818). Zugleich wurden für Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht sog. „befriedete Bezirke“ gebildet, innerhalb derer Versammlungen nur zulässig sind,
„wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist“ (§ 5).
Der frühere Straftatbestand des § 106a StGB („Verletzung des Bannkreises“) wurde mit Wirkung ab 18.8.1999 aufgehoben. Er lautete:
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Stattdessen wurde in § 16 in Verbindung mit § 29a des Versammlungsgesetzes (VersG) ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand eingeführt, der eine flexible Handhabung nach dem Opportunitätsprinzip gestattet (Geldbuße bis 30.000 €). Das VersG verweist dabei auf die Bannkreisgesetze der Länder. Für den Bund gilt inzwischen das „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ vom 8.12.2008 (BGBl. I S. 2366). Sein § 3 Abs. 1 lautet:
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates oder des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Davon ist im Falle des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in der Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Symbole
Am 23. Februar 1981 versuchten (Franco-treue) Teile der spanischen Armee, durch einen Putsch die demokratische Regierung Spaniens zu stürzen. Bedauerlicherweise erinnern sich in Deutschland wohl nur noch wenige an die Bilder von Antonio Tejero, Oberstleutnant der Guardia Civil, der mit gezogener Pistole am Rednerpult des spanischen Parlaments steht und die Absetzung der Regierung verkündet. Eine Mehrheit der deutschen Bürger, denen solcherlei Vorkommnisse allenfalls als Unordentlichkeiten aus fernen Welten erscheinen, neigt 40 Jahre später der Ansicht zu, die schlimmsten Bedrohungen des demokratischen Friedenszustands seien unter Kopftüchern und Infektionsschutzmasken, in Asylbewerberheimen und Familienclans, durch Eliten oder Sozialromantiker zu finden. An Herrn Tejero und seine Spießgesellen erinnern sich nur noch jene, die dem Großwildjäger und Nebenerwerbs-Geschäftsmann Juan C. aus Madrid aus verblassender Dankbarkeit für sein damaliges Verhalten einen stillen, aber friedlichen Ausklang wünschen, wenn möglich unter Rücküberweisung von 100 Millionen.
Nun verbanden sich neuerdings, am 29. August, auf bemerkenswerte Weise all diese Erinnerungen in einem neuen, symbolträchtigen Event eigener Art. Einige Hundert der sogenannten „Corona-Kritiker“, von deren Mehrheit das Freundlichste, was man vermuten kann, sein dürfte, dass sie bemerkenswert gut eine eklatante Verschrobenheit imitieren, begaben sich, auf Veranlassung einer Dame namens Tamara K., zum Gebäude des Bundestags, um es – ankündigungsgemäß – zu „stürmen“. Diese virologisch und verfassungsrechtlich erleuchtete Sturmabteilung war weder naiv noch geistesschwach, sondern von unerschötterlichem Glauben an das Deutsche inspiriert und von Reichskriegsflaggen umweht. Ob die drei Polizeibeamten, die sich ihnen in den Weg stellten, Helden waren (Blome) oder bloß ihren Job machten (Stokowski), ist selbst unter Kolumnisten streitig, kann aber hier dahinstehen: Gut jedenfalls, dass sie da waren und alsbald noch mehr von ihresgleichen herbeiriefen. Denn sonst hätte es wohl sein können, dass ein Mensch, den man unter der Bezeichnung „Vegankoch“ kennen soll, wie einst OStL Tejero ans Rednerpunkt getreten und der Republik mit der Suppenkelle gedroht hätte, dieweil seine seitengescheitelten Freunde das Gebäude nach holländischen Brandstiftern durchsucht hätten und Frau Abgeordnete Dr. Weidel sich und ihre Wahlkampfkasse vielleicht beim virenfreien, elitearmen Volk der Eidgenossen hätte in Sicherheit bringen müssen.
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Oben — Berlin: Reichstagsgebäude
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016.
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Erstellt von Redaktion am 31. August 2020
Aushalten!
Ein Kommentar von Thomas Fischer
In Berlin zog der Aufmarsch der Apokalyptiker seine Bahn und jubelte dem Rechtsstaat zu, der ihm dies ermöglichte. Es geschah, was geschehen sollte. Das ist gar nicht so schlecht.
Angsthasen
Oh je! Tragisch! Muss Deutschland nun untergehen? Diese Frage stellt sich – aus „Reichsbürger“-Sicht natürlich etwas modifiziert – im Angesicht der von Hungerkünstlern, Eisköniginnen, Schaschlikbratern und Führerverehrern ausgerufenen vorrevolutionären Lage in… ach ja: Berlin. Dort wurde heute der sofortige Rücktritt des „Merkel-Regimes“ gefordert sowie ein Friedensvertrag zwischen den USA und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder dem, was davon übrig ist, zwecks Beendigung des Zweiten Weltkriegs und sanfter Überleitung des (Groß-)Deutschen Reichs in eine wahre, wirkliche, echte, verfasste Volksdemokratie. Dort gibt es keine Viren und erst recht keine Fremden. Nur wahre Liebe, Volkshygiene und dem eins aufs Maul, der dagegen ist.
Grundlagen
Kurzer Blick zurück: Der Polizeipräsident von Berlin hat am 26.8. mehrere große Demonstrationen verboten, die sich am heutigen Samstag (29.8.) in Berlin (Brandenburger Tor; Straße des 17. Juni) gegen die „Corona-Politik“, namentlich gegen jegliche einschränkenden gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen zum Infektionsschutz richten sollten, und diese Verbote für „sofort vollziehbar“ erklärt. Die Veranstalter wollten mit diesen Demonstrationen und Kundgebungen gegen die nach ihrer Ansicht verfassungswidrigen Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechte der Bürger (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeines Freiheitsgrundrecht, aber auch andere Verbürgungen) protestieren.
Die Veranstalter beantragten gegen diese Verfügungen im sogenannten Eilverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ der gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widersprüche. Der prozessuale Hintergrund ist der: Gegen einen belastenden Verwaltungsakt einer Behörde (hier: Verbot) ist ein „Widerspruch“ zulässig, über den grundsätzlich die übergeordnete Behörde entscheidet; gegen deren Entscheidung („Widerspruchsbescheid“) kann man Klage zum Verwaltungsgericht erheben.
Das dauert naturgemäß seine Zeit. Vor allem aber hat der Widerspruch „aufschiebende Wirkung“, das heißt, das Verbot wird nicht rechtskräftig, solange nicht endgültig entschieden ist.
sinnvolle Rechtsmittel der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Ganze passiert im Verfahren des „Einstweiligen Rechtsschutzes“, einem Schnellverfahren, in dem bei eiligen Sachen eine „summarische“, „einstweilige“ Prüfung durch das Gericht erfolgt.
Die Rechtslage wird also ohne nähere Beweisaufnahme nach aktueller Sachlage im Sinn einer Prognose getroffen: Wie schwer wiegt der Eingriff, der angefochten ist? Könnte er später wiedergutgemacht werden, wenn sich die Anordnung / das Verbot im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist? Welche rechtlichen Gesichtspunkte sprechen für die Rechtmäßigkeit des belastenden Eingriffs?
Es wird also, etwas verkürzt gesagt, eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der durch den Sofortvollzug drohenden Nachteile (für beide Seiten) vorgenommen.
Wir hörten in den vergangenen Tagen vielhundertmal von der Demonstrationsfreiheit und von Art. 8 GG. Für diejenigen, die sich nicht mehr ganz genau an ihn erinnern:
„(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
Das ist also nach dem Grundgesetz kein Menschen-, sondern ein Bürgerrecht: Es gilt in Deutschland (nur) für „alle Deutschen“. Aus Art. 5 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) ergibt sich nichts anderes. Außerdem muss man, wenn man über Demonstrationen spricht, Absatz 2 beachten: Das Versammlungsrecht kann durch Gesetz (oder durch einen auf ein Gesetz gestützten Verwaltungsakt) beschränkt werden. § 15 des Versammlungsgesetzes (VersG) ist so ein Gesetz:
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (…)
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn (…) von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 … gegeben sind.
Im Verwaltungsrecht spritzt das Blut nur selten
Hierauf hatte die Berliner Polizeibehörde ihre Verbotsverfügung gestützt: Nach den Erfahrungen der erst kurz zurückliegenden gleich gerichteten Demonstration und Kundgebung sei mit einer Vielzahl bewusster und demonstrativer Verstöße von Teilnehmern gegen die Vorschriften der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zu rechnen; weiterhin damit, dass die Veranstalter diese nicht ernsthaft unterbinden und ein von ihnen bei der Anmeldung vorgelegtes sogenanntes „Hygienekonzept“ nicht ernsthaft umsetzen würden.
Verwaltungsrecht, auch (!) das in diesem Kosmos beheimatete Infektionsschutz- und Versammlungsrecht, ist eine ein wenig trockene Materie, in welcher das Blut in der Regel nur selten spritzt und nicht sehr schnell in Wallung gerät.
Betroffene und Beobachter hätten dies oft gern, aus verschiedenen Gründen: Die einen, weil sie ihre Betroffenheit gern als Garantie für das eigene Rechthaben verstehen, die anderen, weil sie auch aus dem Erbsenzählen sehr gern und oft notgedrungen eine dramatische Story machen, in der es um lauter Feinde und Freunde, Gewinner und Verlierer, Rücktritte und Schlachten geht und am Ende ein Gladiator den Kampfplatz mit dem Goldenen Erbsenpokal verlässt, dieweil der andere im Staub verröchelt und vom jederzeit drohenden „Gremium“ keinen Listenplatz mehr erhält. Daher sind die argumentativen Wege vom eigenen Anliegen bis in die höchsten und dramatischsten Höhen der Verfassung und der „Verhältnismäßigkeit“ häufig sehr schlicht und oft arg kurz geraten.
Das Demonstrations-Grundrecht des Art. 8 GG ist wichtig und gewichtig. Seine geradezu hymnische Erhöhung zur „schlechthin konstituierenden“ Voraussetzung demokratischer Verfasstheit, die in den letzten zwei Tagen einmal mehr zu hören war, scheint mir gleichwohl etwas übertrieben. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können es, soweit es Demonstrationen im Freien betrifft, einschränken. Öffentliche Sicherheit ist – unter anderem – die Geltung der Gesamtheit der staatlichen Rechtsordnung.
Öffentliche Ordnung sind (auch) ungeschriebene Regeln, Voraussetzungen des Zusammenlebens und des Wohlergehens, zum Beispiel Gesundheit oder Angstfreiheit. § 15 Abs. 1 VersG formuliert daher eine rechtmäßige, ihrerseits verfassungskonforme, im Einzelfall zu konkretisierende gesetzliche Schranke der Grundrechtsausübung. Denn selbstverständlich hat der Staat nicht die Aufgabe, „um jeden Preis“ das Recht seiner Bürger auf Demonstrationen zu schützen, sondern auch die Pflicht, seine Bürger vor Rechtsbrüchen, Verletzungen oder Angriffen zu schützen.
Abwägungen
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Oben — Demonstration von und Verschwörungsgläubigen und Rechtsextremen unter dem Motto „Tag der Freiheit – Das Ende der Pandemie“ gegen die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus, gegen die bei der Demonstration demonstrativ verstoßen wurde, was zur formalen Auflösung der Demonstration und anschließenden Kundgebung führte am 1. August 2020 in Berlin.
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Erstellt von Redaktion am 29. August 2020
Ein Volk von Geldwäschern?
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Der Gesetzgeber will die Verfolgung der Geldwäsche erneut ausdehnen. Er träfe damit nicht Schwerverbrecher und Terroristen, sondern jedermann. Die Bekämpfung würde mehr denn je zum zweifelhaften Selbstläufer.
Kriminalität abschaffen?
Heute, sehr geehrte Leser, befassen wir uns mit der Frage, wie man die Kriminalität abschaffen kann. Oder sagen wir: den größten Teil davon, nämlich alle Taten, die auf materielle Vorteile abzielen. Wir ziehen von allen strafbaren Handlungen also die Straftaten aus den bekannten Leidenschaften ab: Wut, Hass, Liebe, Eifersucht, Mitleid, Prinzip, dazu noch Taten aus Spaß. Übrig bleiben solche Straftaten, die sich auf die Erlangung materieller, mess- und zahlbarer Vorteile richten: Geld, Gold und Edelsteine, kostenlose Lieferung von vermögenswerten Gegenständen, Erbschaften, Forderungen, Einsparung von Notwendigem, entgeltliche Dienste, Eigentum, Besitz und Rechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, Aufträge, Anstellungen, Vermögenswerte Ansprüche, usw. Also alle Sachen oder Rechte, die einen Vermögenswert haben. Der Einfachheit halber wollen wir sie im Folgenden „Etwas“ nennen. Um eines „Etwas“ willen wird gestohlen, geraubt und erpresst, gemordet und schwarzgefahren, bestochen und betrogen, die Umwelt vernichtet und spioniert, Handel getrieben mit Betäubungsmitteln und mit Menschen.
Nun ist vor einigen Jahrzehnten die amerikanische Kriminalistik in Gestalt der Drug Enforcement Agency (DEA) auf die ebenso schlichte wie überraschende Idee gekommen, dass man, wenn man schon den Handel mit Drogen nicht mittels Strafverfolgung unterbinden kann, ihn doch vielleicht anders abschaffen könnte. Das soll im Prinzip ganz leicht sein: Man muss nur jeglichen Umgang mit allen denkbaren „Etwas“ verbieten, die durch, im Zusammenhang oder für Drogenhandel entstehen. Die Idee ist im Grundsatz nicht ganz neu: Die „Hehlerei“, also das Ankaufen oder Sich-Verschaffen von abhandengekommenen Sachen, kennt man schon jahrhundertelang (siehe § 259 StGB). Der Hehlerei-Tatbestand bedroht Erwerber oder Nutznießer von solchen Sachen mit Strafe, die durch Eigentums- (z.B. Diebstahl) oder Vermögensdelikte (z.B. Betrug) erlangt wurden. Dadurch soll eine „Weitergabe“ und Stabilisierung des ursprünglichen Unrechts verhindert und ein Anreiz zu Vermögensstraftaten verringert werden. Wegen Hehlerei bestraft werden nicht nur Abnehmer für gestohlene Rembrandts, sondern auch Menschen, die sich die Hälfte einer gestohlenen Fertigpizza schenken lassen.
§ 259 ist auf die konkreten Sachen beschränkt, die durch die Vor-Tat erlangt wurden. Wenn das ein Geldschein ist, ist dieser in dem Moment „verschwunden“, in dem er gewechselt, getauscht, zum Einkaufen verwendet oder auf ein Bankkonto eingezahlt wird: Das Giroguthaben auf dem Konto eines Diebs besteht nicht aus den von ihm gestohlenen Sachen, sondern aus einer Forderung gegen die Bank, die mit dem Stehlgut nicht identisch ist. Hier setzt die Idee der sogenannten „Geldwäsche“ an. Aus der Hehlerei macht sie eine „Ersatzhehlerei“: Bestraft wird das Erwerben, Verbergen, Verschleiern usw. aller werthaltigen Gegenstände, die aus bestimmten Straftaten „herrühren“. Dazu zählt auch alles, was im Austausch gegen Gegenstände erworben wurde, die aus Straftaten stammen. Wenn ein Dieb 1000 Euro Bargeld stiehlt, seiner Freundin davon einen Ring kauft und ihn ihr schenkt, macht sie sich nicht wegen Hehlerei strafbar, denn Ring und Geldscheine sind verschiedene Sachen. Sie ist aber wegen Geldwäsche strafbar, weil sie „Ersatzhehlerei“ betreibt und ihr Ring aus einer Straftat „herrührt“. Das führt durch Vermischung von legalem und illegalem Vermögen zu zahllosen Überschneidungen. Die herrschende Meinung hat dazu die Regel entwickelt, dass ein Gesamtwert dann insgesamt „kontaminiert“ und illegal wird, wenn fünf Prozent (andere sagen: 20 Prozent) aus strafbaren Vortaten stammen.
Man kann sich leicht vorstellen, wie sich das auswirkt. Allein aus dem Heroinhandel entstehen in Deutschland mindestens 10 Milliarden Euro kriminelles Geld jährlich. Dazu kommt ein Vielfaches aus anderen Drogen, aus Raub, Bandendiebstahl, schwerer Steuerhinterziehung, Menschenhandel, Schleuserkriminalität und den zahlreichen anderen gesetzlichen „Vortaten“, die keineswegs alle der „organisierten Kriminalität“ zuzurechnen sind. Über den Gesamtumfang existieren zahlreiche Schätzungen. Zurückhaltende gehen von 100 Milliarden Euro jährlich in Deutschland aus, mutige von mehr als 300 Milliarden. Das sind Größenordnungen, bei denen es fast nicht mehr auf Genauigkeit ankommt. Da sich das alles immer weiter addiert, „kontaminiert“ und seit Jahrzehnten verbreitet, kann man davon ausgehen, dass große Teile des Volksvermögens bereits „kontaminiert“ sind. Der vielfach dramatisch beschriebene „Kampf gegen die Geldwäsche“ betrifft also keineswegs nur die finsteren Bereiche und Personen, von denen dann meist die Rede ist: italienische Paten, russische Oligarchen, kolumbianische Drogenbosse oder pakistanische Terroristen. Das kontaminierte Geld ist überall, hat sich in alle Winkel gefressen, und vergiftet inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Ihren Geldbeutel, Ihr Aktiendepot und Ihre Altersvorsorge. Der Schauplatz des großen Kampfes gegen Geldwäsche ist nicht das große Verbrechen, sondern der alltägliche Geldverkehr.
Was soll’s?
Es stellt sich die Frage: Welchen Sinn hat eine Strafbarkeit, die jedenfalls objektiv fast die gesamte Gesellschaft erfasst oder erfassen könnte? Das Konzept der Geldwäscheverfolgung ist ziemlich einfach und geht so: Wenn man alle Aktivitäten mit Vermögenswerten, die aus Straftaten herrühren, verbietet und bestraft, werden diese Vermögenswerte „verkehrsunfähig“. Wenn sie das sind, können die Verbrecher, die die „Vortaten“ begehen, ihr auf diese Weise erlangtes Geld nicht mehr ausgeben, weitergeben, anlegen oder sonst irgendwie in den legalen Wirtschaftskreislauf einbringen. Denn jeder, der Vermögenswerte annimmt, die aus strafbaren Vortaten „herrühren“, macht sich strafbar: Zahnärzte, Hoteliers, Restaurantbetreiber, Autoverkäufer, Rechtsanwälte, Banken. Wenn aber – dank Strafdrohung – niemand mehr mit illegalem oder kontaminiertem Vermögen umgeht, folgt daraus zwangsläufig, dass sich Verbrechen nicht mehr lohnt. Die Verbrecher stellen deshalb ihre Tätigkeit ein. Ein Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom August formuliert, wie zahllose andere Beschreibungen und Absichtserklärungen, die Strategie so: „Ein Großteil der jährlich begangenen Straftaten zielt auf Profit ab, sodass … ein wirksames Geldwäschestrafrecht, das … inkriminierte Gegenstände praktisch verkehrsunfähig machen kann, wirksame Beiträge … zur Bekämpfung leistet.“ Klingt doch gut, oder?
Quelle : Spiegel >>>>> weiterlesen
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Oben — Bundža (nárečovo) peňazí Euro bankoviek. Photo taken by Jozafát Vladimír Timkovič, OSBM
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016.
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Unten — Leipzig; Vollbild/Bundesverwaltungsgericht
Brück & Sohn – Eigenes Werk