Haasenburg gegen die TAZ
Erstellt von DL-Redaktion am 8. August 2013
In eigener Sache:
Jugendanstalt Haasenburg gegen die taz
Da fühlt sich die Haasenburg GmbH wohl kräftig auf den Schlips getreten wenn sie nun gegen die TAZ gerichtlich vorgehen will. Wobei, um die Pressefreiheit mach ich mir die geringste Sorge in diesen Fall, da schon sehr viele Prozesse ähnlicher Art geführt wurden, welche zumeist zu Gunsten der freien Berichterstattung endeten. Es wird auf jeden Fall interessant.
In eigener Sache:
Jugendanstalt Haasenburg gegen die taz
Die Haasenburg GmbH, gegen die die taz Misshandlungsvorwürfe erhebt, geht nun juristisch gegen die taz vor
Die taz steht wegen ihrer Berichterstattung über Misshandlungen in der geschlossene Jugendanstalt Haasenburg in juristischen Auseinandersetzungen. So wird am 8. August 2013 vor dem Landgericht Berlin der Widerspruch der taz gegen eine ohne Anhörung der taz ergangene Gegendarstellungsverfügung des Landgerichts Berlin verhandelt. Es geht dabei um einen Artikel in der Wochenendausgabe vom 15./16. Juni 2013. Die taz war trotz ausdrücklicher Aufforderung an das Landgericht Berlin zu diesem Antrag nicht gehört worden.
Am 8. August 2013 wird auch über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Haasenburg gegen die taz auf Unterlassung verschiedener Formulierungen in dem Artikel vom 15./16. Juni 2013 verhandelt werden.
Die taz hatte sich zuvor bemüht, stets und umfassend Stellungnahmen der Haasenburg zu den Vorwürfen der Misshandlung zu erhalten. Anfragen vor dem Artikel vom 15./16. Juni 2013 hat die Haasenburg nicht beantwortet mit der Begründung, sie könne „sich angesichts Ihrer bisherigen tendenziösen Berichterstattung auch keine Hoffnung auf eine ausgewogene Berichterstattung […] machen“. Zahlreiche Anfragen seither hat die Haasenburg nicht beantwortet.
Die Haasenburg GmbH ist zur Auskunft verpflichtet
Der Haasenburg werden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Kinder anvertraut. Daher ist die Haasenburg auskunftsverpflichtet nach dem Landespressegesetz. Die Haasenburg GmbH verletzt mit ihrer Weigerung, die Presseanfragen zu beantworten, ihre Auskunftspflichten aus Art. 5 GG i.V.m. § 5 PresseG Brandenburg. Diese Auskunftspflicht besteht auch, wenn eine private GmbH öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
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Grafikquelle : Wohnplatz Wutscherogge – An diesen Platz unterhiehlt die Fa. Hasenburg ein Heim
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