Sahra W. darf weiter Kratzen
Erstellt von DL-Redaktion am 18. Oktober 2021
Sahra Wagenknecht schrammt am Parteiausschluss vorbei
Was sieht die Dame recht neben den Plakathalter ? Hängt dort Jemand?
Quelle: Scharf — Links
Von Edith Bartelmus-Scholich*
Landesschiedskommission stellt erhebliche, parteischädigende Verstöße fest, nimmt aber die Vorstände in die Mitverantwortung.
Am 4. September 2021 teilte die Landesschiedskommission der Partei DIE LINKE. NRW mit, dass Sahra Wagenknecht nicht aus der Partei ausgeschlossen werde. Zwei Gruppen von AntragsstellerInnen aus dem gesamten Bundesgebiet hatten im Frühjahr jeweils einen Antrag auf Parteiausschluss gegen Wagenknecht gestellt. Nach Wochen liegt jetzt eine schriftliche Begründung des einstimmigen Beschlusses der Landeschiedskommission vor.
Die 43 Seiten des Beschlusses sind aufschlussreich, werfen aber auch Fragen auf.
Die Anträge wurden zusammengelegt, weil sie in weiten Teilen ähnliche Vorwürfe erhoben. Zunächst hat die Landesschiedskommission die Vorwürfe herausgefiltert, die entweder auf Vorkommnissen basierten, die Jahre her waren oder offensichtlich unbegründet waren. Es gilt nämlich, dass ein Verfahren nur zu Vorkommnissen geführt werden kann, die erst vor Kurzem passiert sind. Als offensichtlich unbegründet wies die Schiedskommission den Vorwurf zurück, Wagenknecht habe im Saarland zur Nichtwahl ihrer Partei aufgerufen.
Es blieben Vorkommnisse aus jüngster Zeit, vor allem Positionen aus Wagenknechts im April erschienenen Buch „Die Selbstgerechten – Mein Gegenprogramm für Gemeinsinn und Zusammenhalt“ sowie Äußerungen aus den letzten Monaten. Die Schiedskommission untersuchte, ob und in wieweit Wagenknechts Positionen und öffentliche Äußerungen im Gegensatz zu den Grundsätzen der Partei DIE LINKE stehen, ob und in wieweit sie gegen die Ordnung der Partei verstoßen habe, und ob und in wieweit dies insgesamt parteischädigend sei. Hierzu klärte die Schiedskommission, welche Programmatiken zu den Grundsätzen der Partei DIE LINKE gehören und welchen Loyalitätspflichten gegenüber der Partei MandatsträgerInnen zu genügen haben.
Mehrfache Verstöße gegen Grundsätze und Ordnung der Partei
Im Ergebnis hat die Landesschiedskommission festgestellt, dass Wagenknecht mehrfach und erheblich sowohl gegen die Grundsätze als auch gegen die Ordnung der Partei verstoßen und, dass ihr Verhalten parteischädigend war. Als Verstöße gegen die Grundsätze der Partei werden ihre Positionen zum Internationalismus und zur Migration sowie zum Umgang mit diskriminierten Minderheiten gewertet. Hierzu schreibt die Schiedskommission:
„Nach der Überzeugung der LSchK lassen sich dem aktuellen Programm der Partei DIE LINKE in Verbindung mit den Gründungsdokumenten zumindest die von den Antragstellern genannten Grundsätze einer solidarischen Einwanderungsgesellschaft mit offenen Grenzen für Flüchtlinge, der Anerkennung von Vielfalt und Selbstbestimmung diskriminierter Minderheiten sowie der Grundsatz des Internationalismus entnehmen. Die Äußerungen der Antragsgegnerin widersprechen in allen drei Fällen den programmatischen Aussagen der Partei zu diesen Themen. Allein darin liegt indes noch kein „Verstoß“ gegen die Grundsätze, denn die Meinungsfreiheit gilt grundsätzlich auch innerhalb der Partei. Vielmehr besteht der Verstoß darin, dass die Antragsgegnerin ihre Ansichten in einer Art und Weise medienwirksam verbreitet, die die ihr obliegenden Loyalitäts- und Solidaritätspflichten in einem nicht mehr durch das Recht auf innerparteiliche Meinungsfreiheit gedeckten Maße verletzt.“
Unsolidarische und illoyale Kritik
Dazu erklärt die Schiedskommission, dass allein öffentliche Kritik der Partei noch keinen Schaden zufügen muss und grenzt wie folgt ein:
„Allerdings muss insbesondere bei öffentlicher Kritik Rücksicht auf das Parteiinteresse genommen werden, der Partei darf kein vermeidbarer Schaden zugefügt werden. Daraus folgt, dass Mehrheitsbeschlüsse nicht verunglimpft oder aggressiv bekämpft werden dürfen. „Die innerparteiliche Kritik an inhaltlichen Positionen der Partei darf nicht zum Bekämpfen der eigenen Partei werden und nicht die Diktion des fanatischen Gegners bekommen“ (Risse S. 92 und S. 129; Seifert S. 217; Strunk S JZ 78,91). Insbesondere von „Parteiprominenz“ mit hoher Publikumswirksamkeit darf die Partei erwarten, dass Kritik an den beschlossenen Grundsätzen der Partei in moderater Weise artikuliert und nicht der Anschein erweckt wird, prominente Vertreter der Partei würden sich bereits jetzt nicht mehr an diese Grundsätze halten wollen. Ein solches Verhalten verletzt vielmehr auch die Rechte der Parteimehrheit. Die Parteimehrheit hat ein Recht darauf, dass ihre Mitwirkungsrechte geschützt werden, die in den politischen Zielen der Partei ihren Niederschlag gefunden haben (Roßner S. 80; ebenda S. 144; Ullrich S. 1088). Innerparteiliche Opposition muss deshalb grundsätzlich loyal sein. Vor allem aber darf ein prominentes Parteimitglied ihre Thesen, die den Grundsätzen der Partei widersprechen, nicht im Stil, im Wortlaut und mit Argumenten vertreten, die von gegnerischen Parteien propagandistisch als Bestätigung ihrer Gegenposition gewertet werden können. Gemessen an diesen Vorgaben erweisen sich die öffentlichen Äußerungen der Antragsgegnerin in ihrem Buch als unsolidarisch und illoyal sowohl gegenüber Parteimitgliedern als auch gegenüber potenziellen Wählern und gegenüber Betroffenen, deren Interessen zu vertreten die LINKE beansprucht.“
Grundsätze der Partei verletzt
Hinsichtlich der Positionen von Wagenknecht zur Migration und zum Umgang mit unterdrückten Minderheiten stellt die Schiedskommission fest:
Wo kein Richter mehr- dort kein Kläger – kommt jetzt die Antwort aus der Glaskugel ?
„Der Grundsatz „offene Grenzen für alle Geflüchteten“ ist wörtlich im Parteiprogramm enthalten. Die LSchK hat dies nicht zu bewerten, sondern lediglich festzustellen. Der Kampf gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit ist ein wesentliches Identitätsmerkmal der LINKEN und nimmt im tagespolitischen Wirken der Partei einen großen Raum ein. Es ist deshalb unsolidarisch und unsozial, wenn die Antragsgegnerin ausgerechnet im (Vor-) Wahlkampf Thesen verbreitet, die geeignet sind, die in Teilen der Bevölkerung vorhandenen Ressentiments gegen Migranten und Flüchtlinge zu stärken. Vor allem wenn dabei teilweise derselbe Wortlaut verwendet wird, wie ihn rechtspopulistische Parteien verwenden, und ihre Äußerungen daher nicht als Unterstützung der Partei DIE LINKE verstanden werden können, sondern als Bekräftigung der programmatischen Aussagen anderer Parteien. Wenn die Antragsgegnerin ausführt: „Nahezu jedem dürfte klar sein, dass ein wohlhabendes […] Land, in das jeder, der möchte, einwandern kann, sich in kürzester Zeit in einen Ort verwandeln würde, an dem keiner mehr gerne leben möchte. Aber das ändert natürlich nichts daran, dass man sich enorm gut dabei fühlen kann, offene Grenzen und Bleiberecht für alle zu fordern“ brüskiert das in nachvollziehbarer Weise jene Parteimitglieder, die sich aktiv dafür einsetzen, die Parteiprogrammatik zur Flüchtlings- und Migrationspolitik umzusetzen und gegen zahlreiche Angriffe konservativer und rechtspopulistischer Kreise zu verteidigen. Sie wirft diesen Genossen und Genossinnen damit vor, in egoistischer Weise mehr um ihr gutes Gewissen als um das Schicksal der Migranten besorgt zu sein. Mehr noch wirft sie ihnen vor, mit ihrer Migrationspolitik Deutschland in ein Land zu verwandelt, in dem „keiner mehr gerne leben möchte“. Sie entwirft und stützt damit genau dasjenige Zerrbild von Linken, welches von rechten Kreisen gezeichnet wird. Diversity und Frauenquoten, wiewohl letzteres in der Satzung der LINKEN festgeschrieben ist, bezeichnet die Antragsgegnerin als „identitätspolitischen Spuk“, was mit sachlicher Kritik nichts mehr zu tun hat. Gleichzeitig ist diese Ausdrucksweise durchaus als Schmähung der Genossen und Genossinnen zu verstehen, die diese Quotierung für notwendig halten und daher mit großer Mehrheit beschlossen haben. Menschen, die aufgrund ihrer Hautfarbe, Ethnie, Homo-, Bisexualität oder Transgeschlechtlichkeit tatsächlich zu Opfern von Diskriminierung werden, bezeichnet sie als „skurrile Minderheiten mit Marotten“. Nicht die Diskriminierung sieht sie als Problem, sondern dass diese Menschen daraus „den Anspruch ableiten, Opfer zu sein.“ Verständlich, dass sich diejenigen Parteimitglieder, die sich auch oder bevorzugt in Bewegungen und sogar Parteigliederungen engagieren, welche Antidiskriminierungsarbeit leisten, unsolidarisch getroffen, bzw. verhöhnt fühlen. „Linksliberalen“ Parteimitgliedern, die nicht wie sie selbst den Begriff „Leitkultur“ verteidigen, schreibt die Antragsgegnerin zu, nicht an „spezifisch nationale Werte“ zu glauben und „Glaube, Nation und Heimat“ für zu überwindende Kategorien zu halten – im Gegensatz zur „normalen“, an „Standards“ festhaltenden Bevölkerung – und somit statt Solidarität nur Individualität und Selbstverwirklichung großzuschreiben. Sie fordert also nicht internationale Solidarität, sondern Solidarität mit einer Gemeinschaft, die sich auf Glaube, Nation und Leitkultur beruft. Sie wirft also der Sache nach gerade jenen, die internationalistische Ideen vertreten, ein selbstbezogenes und unsolidarisches Verhalten vor.“
Mitverantwortung der Vorstände
Im Anschluss an diese Einordnungen hat die Landesschiedskommission eine Abwägung vorgenommen, die schließlich dazu führte, dass Wagenknecht trotz wiederholter erheblicher Verstöße gegen Grundsätze und Ordnung der Partei doch nicht ausgeschlossen wurde.
Hierbei weist die Schiedskommission den Parteivorständen eine bedeutende Mitschuld zu:
„Der Schaden, der der Partei durch das Verhalten der Antragsgegnerin entstanden ist, liegt wie gezeigt darin, dass der Partei die Durchsetzung ihrer politischen Ziele erschwert wird, weil Mitglieder, die sich für diese Ziele einsetzen, die Partei verlassen, weil zivilgesellschaftliche Gruppen, die für die gleichen Ziele kämpfen, DIE LINKE nicht mehr als Bündnispartner wahrnehmen, und weil Wähler, denen diese Ziele wichtig sind, abgeschreckt werden. Dafür ist allerdings nicht allein die Antragsgegnerin verantwortlich. Vielmehr liegt ein erhebliches Mitverschulden auf Seiten der Partei vor, konkret bei den früheren und amtierenden Vorständen. Ein solches Mitverschulden ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. Risse S. 163). In der vorstehenden Begründung wurde wiederholt betont, dass sich die Partei das illoyale und unsolidarische Verhalten der Antragsgegnerin nicht gefallen lassen muss. Tatsache ist aber, dass weite Teile der Partei und insbesondere die Parteiführung sich dieses Verhalten gefallen lassen. Denn eine Zurechtweisung der Antragsgegnerin erfolgte bislang nicht. Die Auseinandersetzungen um die abweichenden und oft provokativ vorgetragenen Ansichten der Antragsgegnerin sind nicht neu, sondern existieren seit Jahren. Auf die höchst umstrittenen Äußerungen aus dem Jahre 2016, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wird Bezug genommen. Die Reaktionen der verschiedenen Parteiführungen auf die innerparteilichen Streitigkeiten erfolgten und erfolgen nach immer dem gleichen Ritual: Der Parteivorstand ruft zur Mäßigung auf und fordert dazu auf, die Konflikte konsensual zu lösen. Zwar ist es richtig, das inhaltliche Konflikte nicht durch Parteiausschlüsse, sondern konsensual zu klären sind (Ipsen § 10 Rdnr. 31; Trautmann S. 201). Allerdings findet in der Partei DIE LINKE genau diese Klärung nicht statt, und auch diese Situation dauert nun schon mehrere Jahre. Die gewählten Organe der Partei kommen ihrer Pflicht, den dazu erforderlichen Diskurs zu organisieren, nicht nach. Eindeutige Richtungsentscheidungen zu den umstrittenen Positionen werden ebenfalls nicht getroffen, bzw. deren Ermöglichung organisiert. Die Antragsgegnerin hat über lange Zeiträume hinweg und mit erheblicher medialer Wirkung die Grundsätze der Partei angegriffen, ohne dass eine adäquate Reaktion erfolgte. Spätestens nachdem das vorliegende Parteiausschlussverfahren eingeleitet wurde, wäre es angebracht gewesen, dass der Parteivorstand die inhaltlichen Positionen des Parteiprogramms gegen die Angriffe der Antragsgegnerin verteidigt – umso mehr vor einer Bundestagswahl. Da vorliegend der wesentliche, zu der Annahme von Grundsatzverstößen führende Vorwurf gegen die Antragsgegnerin darin besteht, dass sie ihre Thesen in illoyaler, unsolidarisch, herablassend und diffamierend empfundener Art und Weise verbreitet, hätten die von der Antragsgegnerin kritisierten Parteimitglieder, Betroffenen und Interessenvertreter von der Partei erwarten dürfen, dass sie die scharfen Äußerungen und Etikettierungen in den „Selbstgerechten“ zurückweist und die so Kritisierten vor Diffamierung und Herabsetzung in Schutz nimmt. Stattdessen ließen sich Mitglieder der Parteivorstände auf Bundes- und Landesebene wie auch viele andere führende Genossen mit wenig hilfreichen Äußerungen zum vorliegenden Verfahren vernehmen. So kritisierten die beiden Bundesvorsitzenden laut FAZ Online vom 15.6.2021 das Parteiausschlussverfahren mit der Bemerkung „Es gibt einige Differenzen innerhalb unserer Partei. Die können wir diskutieren.“ Gregor Gysi wird am 14.6.2021 von der Frankfurter Rundschau mit der Bemerkung zitiert, das Ausschlussverfahren sei „völlig daneben“. Kritik dürfe immer geübt werden und müsse immer ausgehallten werden. Dabei hatte Gregor Gysi bereits 2018 im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin mit initiierten Bewegung „Aufstehen“ geäußert: „Ich glaube, Sahra muss ihre Rolle in der Partei für sich neu definieren.“ ((n-tv vom 16.2.2019). Dies zeigt exemplarisch, dass zwar einerseits mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder der innerparteiliche Dialog gefordert wird, insbesondere, sobald in der Öffentlichkeit kontrovers über die Ansichten der Antragsgegnerin diskutiert wird, andererseits aber dieser Dialog nie wirklich stattfindet und auch keine Grundsatzentscheidungen erfolgen, welche die programmatisch formulierten Grundsätze verändern. Diese Unentschlossenheit und der dadurch verursachte Eindruck, der Partei sei die Maximierung ihrer Wählerstimmen wichtiger als die Durchsetzung ihrer programmatischen Ziele, beschädigt erheblich die Glaubwürdigkeit der Partei. Wähler können – offenbar zu Recht – nicht darauf vertrauen, dass die Partei ihre im Programm niedergelegten inhaltlichen Positionen auch offensiv vertritt. Vielmehr geben die Stellungnahmen der Parteiführungen etc. denjenigen Wählern, die mit dem im Programm enthaltenen Aussagen übereinstimmen, das Signal, diese Grundsätze könnten geopfert werden, um weitere Auseinandersetzungen innerhalb der Partei zu vermeiden. Durch dieses Verhalten stößt die Partei nicht nur diejenigen Wähler ab, die sich eine klare Abgrenzung von den Thesen der Antragsgegnerin wünschen, sondern letztlich auch diejenigen, die die Ansichten der Antragsgegnerin unterstützen, sowie all jene, die keiner Seite zuzurechnen sind, von der Partei aber eine Klärung der umstrittenen Punkte erwarten. Gemessen an der Wählerzustimmung haben die verantwortlichen Vorstände durch Untätigkeit den Schaden möglicherweise vergrößert.“
Weiter schreibt die Schiedskommission:
„Es ist weder die Aufgabe, noch liegt es in der Kompetenz der LSchK, die dem Parteivorstand obliegende Aufgabe der inhaltlichen Klärungen durch einen Parteiausschluss herbeizuführen. Dies wäre auch unzweckmäßig, da die Antragsgegnerin mit ihren Thesen zwar der gültigen Programmatik der LINKEN widerspricht, mit ihren Auffassungen aber keineswegs allein in der Partei steht. Ein Ausschluss der Antragsgegnerin würde das Problem deshalb nicht grundsätzlich lösen. Vielmehr bedarf es hierfür entweder des Willens und der Fähigkeit der Parteiführung, die im Parteiprogramm formulierten Inhalte einer modernen linken Politik im 21. Jahrhundert zu vertreten und auch innerparteilich zu verteidigen, oder des Zugeständnisses, dass diese Grundsätze als Grundsätze für die Partei obsolet sind.“
Fragwürdige Abwägung
Damit hat die Schiedskommission einerseits das Terrain abgesteckt auf dem eine politische Klärung mit Sahra Wagenknecht und mit allen, die in der Partei DIE LINKE ihre Positionen teilen, zu erfolgen hat. Die Vorstände haben einen Prozess zu organisieren in dem die Grundsätze der Partei DIE LINKE entweder bekräftigt oder aufgegeben werden.
Eines ist klar herausgearbeitet worden: Die Positionen von Wagenknecht sind unvereinbar mit den Grundsätzen der Partei DIE LINKE – und überhaupt mit den Grundsätzen jeder sozialistischen Partei. Werden diese Positionen geduldet, verliert die Partei ihren Charakter als sozialistische, ja sogar als linke Partei.
Dennoch wirft der Schiedsspruch eine Frage auf. Wie kann es sein, dass die Unzulänglichkeit von Vorständen, die sich insbesondere darin zeigt, dass sie nicht mutig und öffentlich die Grundsätze ihrer Partei gegen Angriffe verteidigen, schließlich dazu führt, dass Mitglieder, die die ständige Verletzung dieser Grundsätze nicht länger hinnehmen wollen, sich nicht durchsetzen können, weil die Vorstände der Partei Mut und Konsequenz vermissen lassen? Es liegt hier ein Zirkelschluss vor. Folgt man nämlich dieser Argumentation, so hat die Parteibasis gegen „Parteiprominenz“ und Vorstände, die die eigenen Grundsätze nicht verteidigen wollen, keine Chance. Da es das nicht geben darf, liegt die Vermutung nahe, dass die Landeschiedskommission hier eine unhaltbare Abwägung getroffen hat.
Anmerkung: Der Redaktion ‚scharf-links‘ liegt der Schiedsspruch vor.
* Die Autorin ist Mitglied im Landesvorstand DIE LINKE. NRW. Diese Angabe erfolgt hier, weil klar werden soll, dass in dem vorstehenden Artikel keine „unparteiische“ Außensicht gegeben wird.
Urheberecht
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Oben — Kurz vor dem Beginn der Hannover Messe 2016, die unter anderem von der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem US-amerikanischen Präsidenten Barack Obama eröffnet wurden, organisierte ein Trägerkreis zum Samstag, den 23. April 2016 auf dem hannoverschen Opernplatz eine Demonstration unter dem Motto „TTIP und CETA stoppen.
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Unten — Karl Marx, The Prophet
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