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LG – Karlsruhe Verfahren

Erstellt von DL-Redaktion am 20. Mai 2023

Eine Warnung vor voreiliger Entwarnung und eine (weitere) erfreuliche Neuigkeit

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Quelle       :        Scharf  —  Links

Von       :        Detlef Georgia Schulze

Wie hier und anderer Stelle bereits mehrfach berichtet, ermittelte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen zwei Journalisten des freien Freiburger Senders Radio Dreyeckland wegen angeblicher Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 85 Absatz 2 Strafgesetzbuch) (siehe z.B. express 3-4/2023 und contraste Mai 2023) und erhob schließlich Anklage gegen einen von beiden (EmRaWi vom 16.05.2023): Fabian Kienert – wegen Veröffentlichung dieses Artikels: https://rdl.de/beitrag/ermittlungsverfahren-nach-indymedia-linksunten-verbot-wegen-bildung-krimineller.

Dazu ist gestern eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ergangen und heute bekannt worden:

Aber zunächst einmal dazu,

wie es nach der Anklageerhebung weiterging

Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anklageschrift an das Gericht gesandt hatte und dieses die Anklageschrift an Fabian weiterleitete, hatte Fabian bzw. seine Anwältin Ge­legenheit, zu der Anklageschrift (vorliegend: bis zum 04.05.2023) Stellung zu nehmen (vgl. § 201 StPO). Diese Gelegenheit hat die Anwältin – m.E.: richtigerweise – auch ge­nutzt.

Sodann hatte das Landgericht Karlsruhe zu prüfen, ob es

  • das sog. „Hauptverfahren“ (das Ermittlungsverfahren ist demgegenüber das „vor­bereitende Verfahren“) eröffnet, das heißt: die Anklage zuläßt,

    oder

  • ob es die Anklage nicht zuläßt und das Verfahren einstellt (vgl. § 199 Absatz 1 StPO).

Der gesetzliche Maßstab für diese Entscheidung ergibt aus § 203 Strafprozessordnung (StPO): „Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Er­gebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.“

Dies ist die erste erfreuliche Neuigkeit

Einen solchen „hinreichend[en]“ Tatverdacht hat das Landgericht Karlsruhe nun ver­neint – und zwar (nach Auskunft der Pressestelle des Landgerichts) aus zwei voneinan­der unabhängigen Gründen:

1. „es [ist] nach Auffassung der Kammer für den Straftatbestand des § 85 Abs. 2 StGB rechtlich erforderlich, dass die unterstützte verbotene Vereinigung zum Zeitpunkt der Tathandlung besteht bzw. teilidentisch fortbesteht. Ein Fortbestehen einer solchen ver­botenen Vereinigung (linksunten.indymedia) ist jedoch weder in der Anklage beschrie­ben, noch durch den Akteninhalt belegt und auch sonst nicht ersichtlich.“

Vgl. zu dieser Problematik bereits

2. „Zum anderen hat die Kammer den vom Angeklagten veröffentlichten Artikel nach umfassender Auslegung seines gesamten Inhalts im Lichte der Meinungs- und Presse­freiheit nicht als tatbestandsmäßige Unterstützung des organisatorischen Zusammen­halts und/oder der weiteren Betätigung einer verbotenen Vereinigung im Sinne des § 85 Abs. 2 StGB, sondern als zulässige Presseberichterstattung bewertet, auch unter Be­rücksichtigung des verwendeten Lichtbildes und der Tatsache, dass der Beitrag einen Link auf die statische Archivseite von linksunten.indymedia enthält.“

Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Es ist zutreffend, daß Fabians Artikel keine Unterstützung darstellt und auch nicht dargestellt hätte, wenn der angebliche Verein noch existieren würde.
  • Es ist aber unzutreffend, überhaupt der Idee zu verfallen, eine Äußerung, z.B. Linksetzung, könne eine „Unterstützung“ im strafrechtlichen Sinne sein. Denn das Gesetz unterscheidet gerade
    • zwischen Mitgliedschaft usw. und Unterstützung in § 84 StGB (in Bezug auf verbotene Parteien) und § 85 StGB (in Bezug auf verbotene Vereinigungen) einerseits und Verbreitung von Propagandamitteln in § 86 StGB und Verwen­dung von sog. Kennzeichen solcher Parteien bzw. Vereinigungen in § 86a StGB anderseits

      sowie

    • zwischen Werbung (bis 1968 nicht nur in Bezug auf Kriminelle [§ 129 StGB] und später dann auch Terroristische Vereinigungen [§ 129a StGB], sondern auch in Bezug auf verbotene Vereinigungen und Parteien strafbar; seit 1968 in Bezug auf letztere aber gerade nicht mehr strafbar) und Unterstützung (bis und seit 1968 strafbar).

Siehe zu diesem Problemkreis bereits

Das Ergebnis ist also erfreulich und die Begründung ist zumindest teilweise zutreffend – in zuletzt angesprochener Hinsicht aber gleichermaßen unzutreffend wie unerfreulich.

Auch darüber hinaus ist eine

Warnung vor voreiliger Entwarnung

geboten, denn: „Der Beschluß ist noch nicht rechtskräftig“, wie auf der Webseite von Radio Dreyeckland zutreffend heißt.

Denn § 210 Absatz 2 und 3 StPO bestimmen:

„(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Ge­richt niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft so­fortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestim­men, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehören­den benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in de­nen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundes­gerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.“

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat mir dazu auf Anfrage mitgeteilt: „Der Beschluss des Landgerichts wird hier geprüft und im Anschluss über das weitere Vorgehen ent­schieden werden.“

Eine zweite – erfreuliche – Neuigkeit

Fabian berichtete ja in seinem Artikel, der Gegenstand der Anklage war, über die Ein­stellung des Ermittlungsverfahren gegen angebliche Mitglieder des früheren Betreibe­rInnenkreises; dazu hieß es in dem Artikel:

„Bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten. Jetzt informiert die Autonome Antifa Freiburg darüber, dass das zugehörige straf­rechtliche Ermittlungsverfahren wegen ‚Bildung einer krimineller Vereinigung‘ am 12. Juli nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft habe keine Beweise finden können und damit keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage. ‚Bis heute konnte offenbar keiner der bei den linksunten-Razzien im August 2017 beschlagnahmten Datenträger entschlüsselt werden.‘ so die Autonome Antifa.“

Ich hatte dies (und auch die verlinkte Pressemitteilung der Autonomen Antifa Freiburg) so verstanden, daß ein Anklagen an Nicht-Entschlüsselung der Datenträger scheiterte, da dadurch Beweise für die angebliche Mitgliedschaft fehlen.

Ich hatte dies auch neulich bei publikum.net geschrieben:

„Sebastian Meineck [schrieb am 03.05.2023 bei netzpolitik.org]: ‚Linksunten Indyme­dia war bis zum Verbot im Jahr 2017 ein wichtiges Informationsportal für Teile der linken Szene und eine Plattform für unter anderem Demonstrationsaufrufe und Be­kennerschreiben. Das Innenministerium stufte die Seite damals allerdings nicht als Medium ein, sondern als Verein, um sie daraufhin mithilfe des Vereinsgesetzes zu verbieten. Schon damals verurteilte das etwa ›Reporter ohne Grenzen‹ als Angriff auf die Pressefreiheit. Vergangenes Jahr wurden Ermittlungsverfahren gegen Links­unten Indymedia eingestellt; das heißt, der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist viele Jahre später geplatzt.‘

Letzteres dürfte die Sache allerdings etwas zu freundlich interpretieren, denn in dem RDL-Artikel aus dem vergangenen Sommer hieß es ja:

‚Die Staatsanwaltschaft habe keine Beweise finden können und damit keinen genü­genden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage. ›Bis heute konnte offenbar keiner der bei den linksunten-Razzien im August 2017 beschlagnahmten Datenträ­ger entschlüsselt werden.‹ so die Autonome Antifa.‘

Das scheint mir nur zu heißen, daß sich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe nicht in der Lage sah, den Beschuldigten eine Mitgliedschaft im BetreiberInnenkreis von linksunten nachweisen; aber nicht, daß sie von ihrer Auffassung abgegangen ist, daß der BetreiberInnenkreis eine kriminelle Vereinigung gewesen sei. – Sollte sich aus dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft etwas anderes ergeben, wäre es wünschenswert, er würde von denen, die ihn haben, im Wortlaut veröffentlicht.“

Nun habe ich heute mal bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nachgefragt, warum sie das alte Verfahren eigentlich eingestellt hat – und anders als von mir gedacht, kam da­bei heraus:

„Nach Durchführung der Ermittlungen ließ sich nicht mit der für eine Anklageerhe­bung notwendigen hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nachweisen, dass es sich bei dem u.a. von den Beschuldigten gebildeten Zusammenschluss mehrerer Personen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Internetplattform ‚linksunten.in­dymedia.org‘ um eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB (in der a.F. bis zum 23.08.2017) gehandelt hat.

Es war nicht feststellbar, dass die auf der betreffenden Internetseite eingebrachten strafbewehrten Äußerungen nach ihrem Inhalt und ihrem Umfang derart dominie­rend waren, dass sie als ein bestimmender und prägender Zweck der Internetplatt­form ‚linksunten.indymedia.org‘ zu bewerten gewesen wären, d.h. dass der Zusam­menschluss der Betreiber als Vereinigung also gerade mit der Zielsetzung der Bege­hung von Straftaten – hier in Form von Äußerungsdelikten – erfolgt wäre.“

Dazu stellte ich noch folgende Nachfrage:

„Heißt das: Die Mitgliedschaft der Beschuldigten wurde – trotz des Scheiterns der Datenträger-Entschlüsselung – für hinreichend wahrscheinlich angesehen – und die Anklage wurde (allein) deshalb unterlassen, weil nicht hinreichend wahrscheinlich war/ist, daß der Personenkreis unter die tatzeitpunktliche Definition von Krimineller Vereinigung fiel?

Und bezieht sich letzteres speziell auf § 129 III Nr. 2 StGB oder schon auf § 129 I StGB?“

und erhielt als Antwort:

„die im Zuge des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse ließen jedenfalls darauf schließen lassen, dass sich die Beschuldigten am Aufbau und Betrieb der In­ternetplattform ‚linksunten.indymedia.org‘ beteiligt hatten. Im Ergebnis kam es hier­auf aber nicht (mehr) an, weil bereits der gesicherte Nachweis einer kriminellen Ver­einigung aus den von mir erwähnten Gründen verneint wurde. Dies bezog sich ins­gesamt auf den § 129 StGB (in der a.F. bis zum 23.08.2017).“

Anmerkung:

Eine Sache ist, daß ich auch selbst schon längst mal hätte nachfragen können und sol­len (sei es – wie jetzt – bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Autonomen Freiburg).

Eine andere Sache ist, daß in der Pressemitteilung der Autonomen Antifa Freiburg der entscheidende Punkt nicht klar rüber kam.

Jedenfalls ist der Unterschied von erheblicher Bedeutung für die zukünftige politische Praxis: Die konkrete Beweislage wäre nur für das alte Verfahren relevant; der Satz,

„Es war nicht feststellbar, dass die auf der betreffenden Internetseite eingebrachten strafbewehrten Äußerungen nach ihrem Inhalt und ihrem Umfang derart dominie­rend waren, dass sie als ein bestimmender und prägender Zweck der Internetplatt­form ‚linksunten.indymedia.org‘ zu bewerten gewesen wären“,

läßt sich dagegen auch auf die HerausgeberInnenkreise von Medien mit ähnlichem In­halt übertragen.

Dieses erfreuliche Ergebnis des Strafverfahrens wirft meines Erachtens die Frage auf, ob die Betroffenen im Rahmen ihrer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie eine Mitgliedschaft im BetreiberInnenkreises in der Schwebe ließen (was zur Folge hat­te, daß das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Verbotsgründe gar nicht erst prüfte – was von vornherein absehbar war), unnötig defensiv agierten; wobei ich aber anstandslos zugestehe, daß Vorsicht defensives Agieren gebot, da der Ausgang des Strafverfahrens nicht von vornherein sicher war. –

  • Interview beim Freien Sender Kombinat Hamburg mit mir zur heutigen Entschei­dung des Landgerichts Karlsruhe:

    https://www.freie-radios.net/122113 (ca. 17 Minuten; am Freitag oder Montag folgt ein ausführliches Gespräch).

——

Von mir noch vor der Entscheidung des Landgerichts:

——

Zu meiner Kritik an den politischen und juristischen Reaktionen auf das linksunten-Verbot:

Die angekündigte Fortsetzung dazu folgt auch noch; wir haben nur jetzt erst einmal der Be­schäftigung mit der Anklage gegen Fabian Vorgang vor der Aufarbeitung der Vergangenheit ge­geben.

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„linksunten.indymedia“

Erstellt von DL-Redaktion am 2. April 2023

Lehren aus dem Ende einer Fahnenstange

Reichsgerichtsgebaeude frontal.jpg

Nur wenige Vögel erhalten in diesen Land einen solch großen Käfig zur freien Verfügung gestellt.

Quelle     :     Untergrundblättle – CH

Von Achim Schill

Überlegungen aus Anlass des Scheiterns der Verfassungsbeschwerden in Sachen „linksunten.indymedia“. 2017 hatte das deutsche Innenministerium verfügt: „Der Verein ‚linksunten.indymedia‘ läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmässige Ordnung.“ (BAnz AT 25.08.2017 B1)

Was mit „Verein ‚linksunten.indymedia‘“ gemeint war, ergab sich aus einer begleitenden Presseerklärung des Ministeriums: „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst.“1Über dieses Verbot wurde ein längerer Rechtsstreit geführt, der kürzlich mit einer Entscheidung des deutschen Verfassungsgericht endete, die eine Nicht-Entscheidung war: Die von den seinerzeitigen AdressatInnen der Verbotsverfügung erhobene Verfassungsbeschwerden wurde „nicht zur Entscheidung angenommen“:„Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Fachrechts Verfassungsrecht verkannt haben könnte. […]. Hier stützen die Beschwerdeführenden ihre Rügen […] im Wesentlichen darauf, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Verbotsverfügung ihre Grundrechte verletze. Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird damit nicht substantiiert.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html, Textziffer 12)

„Nicht substantiiert“ heisst soviel wie: Nicht prüffähig – zu den entscheidenden Fragen wurde nichts rechtsrelevantes Nachvollziehbares vorgetragen.)

Aus diesem Anlass habe ich ein längeres Interview mit Detlef Georgia Schulze, der/die schon seit Jahren immer wieder mal in linker Antirepressionsarbeit aktiv ist und sich auch akademisch mit Fragen der Rechtstheorie2 beschäftigt hat, geführt. Die (bisherigen) Antworten von dgs lassen sich in acht Thesen zusammenfassen, die ich hier zum Anlass für einige Erläuterungen und ergänzende Überlegungen nehmen möchte.

Für die Repression gegen die deutsche Linke wieder aus der Mottenkiste hervorgekramt:

Das sogenannte öffentliche Vereinsrecht

Seit Ende der 1960er waren Linke mit deutscher Staatsangehörigkeit in der BRD mit staatlicher Repression – abgesehen vom Demonstrationsstrafrecht – vor allem in Form

• des Radikalen-Erlasses von 1972, mit dem – vor allem linke – sogenannte „Extremisten“ aus dem Öffentlichen Dienst ferngehalten wurden, einerseits und

• des Sonderrechtssystem um die § 129 (Kriminelle Vereinigung) und § 129a des deutschen Strafgesetzbuches herum andererseits

konfrontiert. Zuvor war allerdings – im Kontext des KPD-Verbotes von 1956 – das sogenannte öffentliche Vereinsrecht3 von grosser Bedeutung für das Vorgehen des BRD-Staatsapparates gegen KPD-nahe Vereinigungen4. Seit den 1970er Jahren wurden das öffentliche Vereinsrecht dann vor allem für sog. ausländische und „Ausländervereine“ in der BRD von Bedeutung. Für „Vereine“, deren Mitglieder überwiegend oder ausschliesslich deutsche Staatsangehörige waren, verlor das öffentliche Vereinsrecht stark an Bedeutung – sodass vielen aus Anlass des ‚linksunten-Verbots‘ der Unterschied zwischen öffentlichen und bürgerlichem Vereinsrecht nicht bekannt war bzw. ihn nicht verstanden und nicht beachteten.

So hiess es zum Beispiel in einem Artikel bei de.indymedia: „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)5

Nur so absurd war die diesbezügliche staatliche Begründung gar nicht – denn während im bürgerlichen Vereinsrecht Dinge wie Vorstand, Satzung und gegebenenfalls Eintragung ins Vereinsregister eine Rolle spielen, ist der Vereins-Begriff des deutschen öffentlichen Vereinsrechts nahezu konturlos:

„Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html; meine Hervorhebungen)

Leipzig Reichsgericht Sitzungssaal 02.jpg

Mit einer Empore des Orgelspieler? Aber haben Reichgebäude nicht immer nach den Religionen gerochen?

Mal abgesehen von der Frage des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens der Verbotsgründe6 handelte es sich also weniger um behördliche Willkür als um unerfreuliches Gesetzesrecht. Dies nicht beachtet zu haben, dürfte dazu beigetragen haben, den vermeintlich leichten Weg7 zum Bundesverwaltungsgericht (in Leipzig) und dann zum Bundesverfassungsgericht (in Karlsruhe) gewählt zu haben – statt den politischen Widerstand gegen das Verbot zu organisieren.These 1: Es mangelte an einer expliziten Reaktion des alten BetreiberInnenkreisesEs gab kein klares Statement vom BetreiberInnen-Kreis zu der Verbotsverfügung. Dadurch fehlte es an einer Orientierung, wie man adäquat auf das Verbot hätte reagieren können. Erst wurde mittels einer Fotomontage auf das „Streisand-Effekt“ genannte Phänomen angespielt, dass der Versuch, etwas zu unterdrücken oder geheimzuhalten, manchmal gerade Aufmerksamkeit für die Sache oder Information erzeugt. Damit wurde immerhin ein gewisser rebellischer Geist gezeigt, dann war man „zur Zeit offline“ (also abwarten und Tee trinken) und dann stellte man den Betrieb einfach ein (die Zeitschrift „radikal“8 hatte trotz Repression für deutlich längere Zeit weitergemacht). Dann wurde Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (statt also auf eine gewisse Solidarisierungsbewegung zu setzen) und die öffentlichen Statements wurden den AnwältInnen überlassen (die ja im wesentlichen ein ‚professionelles‘ Herangehen haben und haben müssen, auch wenn sie politisch interessiert und parteilich sein sollten – ‚Die Institutionen sind mächtiger als die einzelnen Menschen‘9). Also ganz ehrlich: für eine politisch (durchdachte) Kampagne von ‚Linksradikalen‘ klingt das doch recht merkwürdig; um nicht zu sagen: widersprüchlich bis konfus.

These 2: Das juristische Vorgehen der VerbotsadressatInnen war von einem Widerspruch zwischen dem Wunsch, (offensiv) Klage gegen das Verbot zu erheben, und dem Wunsch, (defensiv) die strafrechtlichen Risiken zu minimieren, gekennzeichnet.

Vor einem Verwaltungsgericht wäre es wichtig gewesen, als Kläger offensiv die (vereins-)rechtlichen Interessen zu vertreten. Und dazu hätte man sich erst mal zu linksunten ‚bekennen‘ müssen. So ist so ist nun einmal die Regelung in Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz10 und § 42 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung11. Diese Regelung kann zwar politisch in Frage gestellt und eine Änderung angestrebt werden. Aber – abgesehen von der Frage, ob die dann noch rechtzeitig für das linksunten-Verfahren gekommen wäre – wurde auch das nicht gemacht. Statt dessen wurden sich Illusionen gemacht.

Um aber das strafrechtliche Risiko zu minimieren – was legitim ist, aber (1.) nicht deutlich kommuniziert wurde und (2.) im Widerspruch zum aktiven/offensiven verwaltungsrechtlichen Klagen stand –, hatte man sich dazu entschlossen, mit linksunten nichts zu tun zu haben oder das eventuelle Zutunhaben jedenfalls in der Schwebe zu lassen12. Dadurch hat man es dem Bundesverwaltungsgericht aber verunmöglicht, die Rechtmässigkeit der Verbotsverfügung zu prüfen. Man kann nur vom einem Glück im im Unglück sprechen, dass das Verwaltungsgericht den Unterschied von Medium und HerausgeberInnenkreis anerkannte und zum Ausdruck brachte. Das könnte immerhin der Schlüssel dafür sein, zumindest das Medienverbot zurückzuschlagen (das es noch kein ‚neues linksunten‘ gibt, liegt nicht in erster Linie am Verwaltungsgericht13). Dafür die Vereinsförmigkeit des alten HerausgeberInnenkreises als gegeben anzusehen, sind allerdings die RichterInnen am Bundesverwaltungsgericht (und die GesetzgeberInnen des deutschen Vereinsgesetzes) in der Tat verantwortlich. Aber beide Frage (Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Verbotsgründe und Vereinsförmigkeit des Verbotsobjekts) müssen unterschieden werden.

These 3: Die Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs wurde ignoriert – und dadurch die Bedrohlichkeit/Durchsetzbarkeit des Verbotes unterschätzt.

§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz bestimmt: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“14

Mit dieser Definition kann im Prinzip fast jeder Zusammenschluss von drei oder mehr Personen als „Verein“ deklariert werden. Und auch Medienherausgeber können natürlich vereinsförmig organisiert sein (z.B. die SPD als de facto-Herausgeberin15 des „vorwärts. Zeitung der deutschen Sozialdemokratie“ oder die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH als Verlegerin der FAZ16). Es ist also ein Irrglaube, dass Medienherausgeber aus grundrechtlichen Gründen vor Vereinsverboten geschützt wären. Diese Auffassung müsste vielmehr erst theoretisch entwickelt und argumentativ begründet werden. Denn frühere Verbote von ‚Medienorganisatinen‘ wurden vom Bundesverwaltungsgericht und der deutschen Rechtswissenschaft entweder gar nicht beanstandet oder jedenfalls nicht unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass es sich um Verlage und Fernsehsender handelt.

Das einzige, wo hinsichtlich des Vereins-Begriffs vielleicht hätte angesetzt werden können, war das Definitionsmerkmal ‚Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung‘ (meine Betonung). Ich war (als Ex-Trotzkist) noch nie bei einer Gruppensitzung von autonomen Basisaktivisten dabei, aber selbst wenn jeder machen kann, was er/sie will, muss es so etwas geben wie eine koordinierte Willens- oder Beschlussfassung; sonst kommt man ja nicht zu Potte. Ob das dann ‚Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung‘ ist? Ich vermute, das BVerwG hat nicht ganz ohne Gründe, die Vereinsförmigkeit des BetreiberInnenkreises von linksunten bejaht. Nur die innenministerielle Namensverwechselung zwischen Medium und HerausgerberInnenkreis (der hiess nämlich nicht „linksunten.indymedia“, sondern „IMC linksunten“17), hätte dem Gericht allerdings auffallen können (die AnwältInnen der Betroffenen interessierte es aber anscheinend auch nicht)!

These 4: Das Verbot wurde als persönliches Wahlkampfmanöver de Maizières verharmlost18 und so auf die leichte Schulter genommen

Es stimmt zwar, dass dass das linksunten-Verbot auch eine Reaktion auf die Randale im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel 2020 in Hamburg war, und insofern konnte man es als staatsaktionistischen Exzess ansehen. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem ein ernsthafter Angriff des deutschen Staates (oder zumindest einer Fraktion davon) auf eine linke Struktur war. Dieser Angriff hatte einen nicht unerheblichen politischen Schaden für die Linke insgesamt gehabt (und nicht nur publizistisch). Und das Beispiel Radio Dreyeckland, wo es kürzlich wegen des Setzens eines Links auf das Archiv von linksunten, zu Hausdurchsuchungen kam, zeigt, dass dieser Schaden bis heute noch Konsequenzen hat.

These 5: Es wurde auf die BMI-These vom „[e]rste[n] Verbot einer linksextremistischen Vereinigung“ hereingefallen.

Im Untertitel der das Verbot begleitenden Pressemitteilung (s. noch einmal Fussnote 1) behauptet das Innenministerium, es handele sich bei dem ‚linksunten-Verbot‘ um das „Erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung“19. Zweck der Falschbehauptung war vermutlich, einen Nachholbedarf an Repression gegen links zu behaupten.

Trotzdem übernahm Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk bei einem Vortrag am 10. Januar 2019 in der Kunsthalle Berlin-Weissensee20 die innenministerielle These.21 Zweck der Falschbehauptung in letzterem Fall vermutlich: Leute durch Dramatisierung / durch Postulierung einer neuen Qualität der Repression zu mobilisieren.

Richtiger war dagegen die Darstellung im Schattenblick: Dort wurde immerhin das vereinsrechtliche Vorgehen gegen Vereinigungen mit „aussenpolitische[n] Bezüge“ seit den 1970er Jahren erwähnt22; auch wurde das vereinsrechtliche Vorgehen (wenn auch nicht sonderlich klar erklärt) zu dem strafrechtlichen Vorgehen gemäss § 129a Strafgesetz, das vor allem in den 1970er und 1980er Jahren dominierte, ins Verhältnis gesetzt (wird dieser Vergleich expliziert zeigt sich: Lange Zeit gingen die BRD-Staatsapparate gegen rechte Strukturen maximal mit Vereinsverboten vor, während sie vor allem in den 1970er und 1980er Jahre mit der Keule der Anti-Terror-Gesetzgebung gegen links zuschlugen – also von wegen ‚Nachholbedarf für Repression gegen links‘…):

„Ausserhalb aussenpolitischer Bezüge, wie im Falle eines türkischen und eines palästinensischen Vereines, ist das Mittel des Vereinsverbotes bislang vor allem gegen islamistische und rechtsradikale Gruppierungen zur Anwendung gelangt. Die in der Pressemitteilung des BMI vom 25. August eigens als Unterüberschrift aufgeführte Zeile ‚Erstes Verbot einer linksextremistischen Vereinigung‘ signalisiert staatliche Handlungsbereitschaft gegen links, was auf rechten Portalen mit einiger Genugtuung quittiert wurde. Ob das BMI nicht zum Mittel des politischen Strafrechtes nach Paragraph 129 a gegriffen hat, weil es für die Qualifikation des wie ein öffentliches Medium agierenden Portals als terroristische Vereinigung nicht gereicht hätte, wurde dort nicht weiter kommentiert.“ (http://www.schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0298.html; Fortsetzung: http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0299.html)

Allerdings fehlte auch in dem Schattenblick-Artikel ein Hinweis auf das 1970 auf Landesebene (Baden-Württemberg) gegen die Heidelberger Ortsgruppe des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS) verfügte Verbot23 und vor allem ein Hinweis auf die zahlreichen Vereinsverbote im Zuge der KommunistInnenverfolgung in der BRD der 1950er und 1960er Jahre. Diese Vereinsverbote wurde zwar zumeist ebenfalls auf Landes- (oder Regierungsbezirks-)Ebene verfügt; in zwei Fällen (der FDJ und der VVN) stellte die Bundesregierung Verbotsanträge beim Bundesverwaltungsgericht (Vereinsverbote waren damals anders geregelt als seit 1964 durch Inkrafttreten des Vereinsgesetzes):

„Am 29. September 1953 beschloss das Bundeskabinett, beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag gegen die FDJ in Westdeutschland auf Feststellung gemäss § 129a StGB [s. dazu den Anhang (S. 11)], Art. 9 Abs. 2 GG zu stellen, und beauftragte den Bundesminister des Innern mit der Durchführung des Verfahrens. Daraufhin hat der Bundesminister des Innern mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1953, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 1953, beantragt zu erkennen: Es wird im Sinne von § 129a StGB festgestellt, dass die Vereinigung ‚Freie Deutsche Jugend‘ gemäss Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verboten ist.“ (https://research.wolterskluwer-online.de/document/3ba05f9c-3ecf-4545-b965-58812b91661f?searchId=46180141, Textziffer 4 – 5; meine Hervorhebung)

Diesem Antrag – betreffs FDJ – gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem gerade zitierten Beschluss vom 16.07.1954 statt (ebd., Textziffer 23, 87).

Einen entsprechenden Verbotsantrag gegen die VVN stellte die Bundesregierung mit Schriftsatz vom 20.10.1959. Dieser war in der Kabinettssitzung am 16. September besprochen und gebilligt worden.

Allein schon bis 1959 (das Vereinsgesetz trat – wie schon gesagt – erst 1964 in Kraft) wurden auf Landes- oder Regierungsbezirks-Ebene 18 KPD-nahe Vereinigungen verboten.24 Eine Liste aller 327 zwischen Gründung der Bundesrepublik (de facto zwischen dem Jahr 1951) und in Kraft treten des Vereinsgesetzes von 1964 verfügten Vereinsverbote findet sich im Gemeinsamen Ministerialblatt 1966, 1 – 26. (Die Zahl ist u.a. deshalb so hoch, weil die Verbote – wie gesagt – zumeist auf Landes- oder auch nur Regierungsbezirksebene ausgesprochen wurden und demgemäss pro Verein mehrfach ausgesprochen werden ‚mussten‘.)

These 6: Der Versuch, die ursprüngliche innenministerielle Gleichsetzung von Medium und Mediums-HerausgeberInnen zu übernehmen und nur die rechtliche Bewertung umzukehren, war ein Fehler.

Man hatte sich darauf verlassen, dass Medienorganisationen vom Grundgesetz geschützt sind (Pressefreiheit); was sich als fataler Fehler herausgestellt hat. Und dadurch, dass man aus strafrechtlichen Gründen auch noch die Zugehörigkeit zum BetreiberInnenkreis nicht bekennen wollte, hatte man sich auch noch den verwaltungsrechtlichen Klageweg selber abgeschnitten. Und dann hat man auch noch beim BVerfG Beschwerde erhoben wegen der Verbotsverfügung, während es in Wirklichkeit darum hätte gehen müssen, Grundrechtsverstösse im Verwaltungsgerichtsverfahren zu prüfen.25 Viel unglücklicher kann es doch kaum laufen, oder?!

These 7: Die bürgerlichen bis linksradikalen Reaktionen auf das ‚linksunten-Verbot‘ waren von einem völlig undurchdachten Vorgehen geprägt.

Es hätte von Anfang einer klaren Festlegung bedurft, wie man auf das Verbot reagieren will. Verwaltungsgerichtsverfahren und nicht Nicht-Zugehörigkeit zum organisatorischen Zusammenhang schliessen sich jedenfalls aus. Im übrigen hätte man nicht den AnwältInnen die öffentlichen Statements überlassen dürfen, sondern das hätten die Medienaktivisten selbst machen müssen. Und dann hätte man mit einer klugen und argumentativen Öffentlichkeitsarbeit eine breite Solibewegung aufbauen können, die über den Kreis der ‚üblichen Verdächtigen‘ hätte hinausreichen können. Vielleicht hätten sogar linksliberale und reformistische Kräfte ihre Stimme erhoben. (Wegen Radio Dreyeckland stellte jetzt immerhin ein FDP-Abgeordneter eine Anfrage im baden-württembergischen Landtag und eine Grünen Abgeordnete verbreitete eine Presseerklärung.26)

These 8: Die linke Niederlage in dieser Auseinandersetzung war in erster Linie selbstverschuldet.

Es ist nicht garantiert, dass es mit einer besseren Strategie und Taktik erfolgreicher ausgegangen wäre. Aber zumindest wäre es sicher möglich gewesen, eine breitere Öffentlichkeit für dieses Thema zu interessieren. Die Reaktionen in den Medien nach G20 waren zwar von einer deutlichen Hysterie gegen ‚linke Gewalt‘ geprägt, aber mit einer politisch und juristisch fundierteren Gegenkampagne wäre es unter Umständen möglich gewesen, dieser Hysterie ein bisschen Wind aus den Segeln zu nehmen. Und wenn man auch noch Bündnispartner aus Spektren hätte gewinnen können, die deutlich über die autonom-basisaktivistische Szene hinausgereicht hätte, hätte der Druck verstärkt werden können, eine juristische Klärung herbeizuführen, die eher im ‚linken Sinne‘ gewesen wäre. Und dieser Bedarf einer Klärung besteht schon deshalb mit einer gewissen Dringlichkeit, weil das linksunten-Verbot ein Damoklesschwert für alle Medienschaffenden darstellt!

Auf das niemand den Zaun übersteigen möge und die Ruhe im geheiligten Raum stört.

Anhang:

Der damalige § 129a StGB hatte inhaltlich nichts mit dem 1976 neu geführten § 129a StGB über Terroristische Vereinigungen zu tun. Von in 1951 bis 1964 lautete § 129a StGB:

„(1) Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt, dass eine Vereinigung gemäss Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, so wird jeder, der die Vereinigung fortführt, den organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich an ihr als Mitglied beteiligt oder sie sonst unterstützt, mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. (2) § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Antrag der Bundesregierung, das oberste Verwaltungsgericht eines Landes auf Antrag der Landesregierung.“27
Von 1964 bis 1976 war § 129a StGB nicht mit Inhalt belegt.28 Von 1951 bis 1964 gab es es – neben dem damaligen § 129a StGB – den § 90a StGB29 und von 1964 bis 1968 den § 90b StGB30, der eine Bestrafung unabhängig von einem vorhergehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorsah. Seit 1964 ist aber vor der Strafbarkeit immerhin ein exekutives Verbot erforderlich, das dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Mit der gewissen Liberalisierung des Politischen Strafrechts 1968 trat dann an Stelle des § 90b StGB der § 85 StGB31, der – mit mehreren seitdem erfolgten Änderungen auch heute noch gilt32 und für das aktuelle Ermittlungsverfahren gegen zwei Redakteure von Radio Dreyeckland herangezogen wurde.

Fussnoten:

1 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html / https://web.archive.org/web/20170825104801/https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html. 2 Siehe u.a.: • Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie?: https://swisscovery.slsp.ch/permalink/41SLSP_NETWORK/6hf36h/alma991108234039705501 • Politisierung und Ent-Politisierung als performative Praxis: https://swisscovery.slsp.ch/permalink/41SLSP_NETWORK/6hf36h/alma991123628309705501 (darin ein Beitrag von dgs zum Thema: „Überlegungen zu einer antiessentialistischen Reformulierung des Verrechtlichungs-Begriffs“).

3 In der BRD gibt es einerseits ein zivilrechtliches Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und andererseits ein öffentliches (verwaltungsrechtliches) Vereinsrecht (im Vereinsgesetz); letzteres ist für Vereinsverbote und anderes Vorgehen der öffentlichen Verwaltung gegen Vereine von Bedeutung.

4 Siehe zur KommunistInnen-Verfolgung in der BRD der 1950er und 1960 Jahre u.a.: Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968: https://swisscovery.slsp.ch/permalink/41SLSP_NETWORK/6hf36h/alma991045865549705501.

5 Auch in dem von der Roten Hilfe kurz nach dem Verbot initiierten Aufruf „Gegen die Kriminalisierung linker Medien!“ hiess es pauschal: Es „wurde kurzerhand ein Verein konstruiert, der hinter linksunten.indymedia stecke und so verboten werden konnte. […]. Hinter jeder Internetseite u.a. kann ein Verein konstruiert werden“ (https://rote-hilfe.de/77-news/837-linksunten). Das Vereinsgesetz und der dortige weite Vereinsbegriff als (zumindest vom Bundesinnenministerium [BMI] beanspruchte) Rechtsgrundlage wurde gar nicht erst erwähnt (sich mit ihm und dessen Auslegung durch das BMI also nicht kritisch auseinandergesetzt), und das Wort „konstruiert“ schaffte mehr Verwirrung als Klarheit: • Das „konstruiert“ kann einmal in etwa im Sinne von ‚freie erfunden‘ (‚es wurden Beweis gefälscht‘ o.ä.) verstanden werden. Aber das ist im Falle „linksunten“ nicht geschehen.
• Das „konstruiert“ kann aber auch – vorsichtiger – im Sinne von ‚fragwürdige juristische Konstruktion / falsche Rechtsauffassung‘ verstanden werden. Warum ist der Unterschied wichtig? Aus folgendem Grund:
• Auch nach dem weiten Vereinsbegriff des Vereinsbegriffs sind zumindest mehrere Leute nötig, um von einem „Verein“ sprechen zu können. Dass es möglich sei, auch eine Einzelperson zu einem „Verein“ zu erklären, um damit einer von dieser Einzelpersonen betriebenen Webseite den Garaus zu machen, behauptet auch das deutsche Innenministerium nicht. • Eine ganz andere Sache wäre: Es gibt nur eine einzige natürliche Person als BetreiberIn und das Innenministerium
erfindet einfach drei Mit-BetreiberInnen hinzu. So aber verhielt es sich im Falle von linksunten nicht. Es ist ganz klar, dass der Umfang von technischen und moderatorischen Aufgaben, die für den Betrieb von linksunten.indymedia zu erledigen war, ein gewisse Anzahl von Leute erforderte und nicht allein oder zu zweit hätte bewältigt werden können.

6 „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)

7 „Aus juristischer Perspektive betrachtet ist das Verbot von Indymedia linksunten zweifelsfrei auf Sand gebaut.“ (Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V., Die Auseinandersetzung auch politisch führen, in: Rote Hilfe e.V. [Hg.], Verboten! Zur Kriminalisierung von Indymedia linksunten, Göttingen, 2018 [12 – 15 ‹12›]) Später heisst es dann in dem Text zwar unter anderem auch: „Die Gesetzesgrundlagen wurden […] von dem staatlichen Apparat erlassen, der darauf abzielt, die bestehenden Verhältnisse aufrecht zu erhalten.“ Aber wie beide Behauptungen zusammenpassen sollen, wird den LeserInnen nicht erklärt.
Auch wenn sich beide zitierten Sätze irgendwie widerspruchsfrei verbinden lassen sollten, bliebe trotzdem als entscheidendes Problem: Der erste Satz war unzutreffend. Es war und ist zwar möglich, das Verbot juristisch zu kritisieren – dies hätte dann allerdings auch (sorgfältig) getan und nicht nur postuliert werden müssen. Aber juristisch war das Verbot von Anfang nicht „auf Sand gebaut“; das Innenministerium hat(te) juristische Argumente, die nicht einfach lächerlich waren. These wie „zweifelsfrei auf Sand gebaut“ produzieren Rechtsillusionen fernab der Wirklichkeit.

8 Siehe zu dieser https://de.wikipedia.org/wiki/Radikal_(Zeitschrift) sowie https://www.nadir.org/nadir/archiv/Medien/Zeitschriften/radikal/20jahre/.

9 wie Johannes Agnoli (Zwanzig Jahre danach Kommemorativabhandlung zur „Transformation der Demokratie“, in: Prokla H. 62, März 1986, 7 – 40 [7]) mal Karl Marx als Statement zuschrieb.

10 „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ – Entscheidend ist hier das Wort „seinen“, womit StellvertreterInnenklage für Dritte nicht von der Garantie umfasst sind.

11 „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“ – Wiederum ist das „seinen“ (vor „Rechten“) das entscheidende Wort.

12 „Aus den uns bislang vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, […] was die Betroffenen der Durchsuchungen damit zu tun haben sollen“ (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1062169.indymedia-betreiber-klagen-vor-bundesgericht-gegen-behoerden.html).

13 Zwar würde ein neuer linksunten-HerausgeberInnenkreis in dem Risiko stehen, als sog. „Ersatzorganisation“ klassifiziert zu werden, aber jedenfalls bis zu einer solchen Klassifizierung wäre die Mitgliedschaft in der (vermeintlichen) „Ersatzorganisation“ als solche nicht strafbar. – Es gibt weitere juristischen Risiken; aber wie mit diesen umgegangen werden soll, wäre vor allem politisch zu diskutieren.

14 http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html.

15 Die Wikipedia nennt den SPD-Generalsekretär Kevin Künert als Herausgeber (https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorw%C3%A4rts_(Deutschland)&oldid=231124276) – Falls die Wikipedia Recht hat – ob das wohl Vorsicht vor einem Verbot ist? 😉

16 Dass es gemäss § 2 des deutschen Vereinsgesetzes nicht auf die Rechtsform ankommt, bedeutet, dass auch unternehmensrechtliche Gesellschaften in den öffentlich-rechtlichen Vereins-Begriff eingeschlossen sind (so spricht § 17 Vereinsgesetz ausdrücklich von „Wirtschaftsvereinigungen“).

17 https://web.archive.org/web/20200320103618/http://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/01/Bf_11_Antrag_ans_BMI__FIN.pdf. S. 38 f. Siehe auch • https://linksunten.indymedia.org/archiv/accounts/index.html und • den dort genannten account „IMC linksunten“ mit einer Liste der Artikel, die mittels dieses accounts gepostet wurden.

18 Siehe dazu: • „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt. Dabei ist das widerliche Manöver so leicht zu durchschauen: Rache für die Riots während dem G20-Gipfel im Juni in Hamburg und …Wahlkampf.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)
• „Für die Aufsicht der Medien wäre jedoch nicht der sich im Wahlkampf befindende Bundesinnenminister zuständig, sondern die einzelnen Medienanstalten der Bundesländer.“ (Verbot von linksunten – Update und Ausblick, in: de.indymedia vom 16.06.2018; https://de.indymedia.org/node/21948 [„Auf Basis der Veranstaltung ‚Pressefreiheit ausgehebelt – Zum Verbot von linksunten.indymedia‘ mit Rechtanwältin Kristin Pietrzyk wird ein Update und Ausblick zum Verbot von linksunten gegeben.“])
• Auch in dem schon erwähnten Aufruf „Gegen die Kriminalisierung linker Medien!“ war von einem „nach rechts offene Wahlkampfkalkül eines Ministers“ die Rede.

19 Am Ende des Textes der Presseerklärung hiess es dann etwas genauer (aber auch nicht zutreffend): „Es ist das erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung durch einen Bundesinnenminister.“ (meine Hervorhebung)

20 http://kunsthalle.kunsthochschule-berlin.de/wofuer/.

21 Am 28.12.2017 hatte sie dagegen beim Kongress des Chaos Computer Clubs präziser von „erste[s] Verbot eines Vereins, der nicht eingetragen war und dem linksradikalen Spektrum zugeordnet wurde, den das BMI jemals erlassen hat (https://media.ccc.de/v/34c3-8955-all_computers_are_beschlagnahmt#t=402, Min. 6:42 bis Min. 6:49), gesprochen. Ob dies zutrifft, ist allerdings auch fraglich, denn Deres (in: Verwaltungsrundschau 1992, 421 – 431 [430]) nennt bei manchen verbotenen Vereinen den Zusatz „e.V.“, bei GUPS, GUPA und DevSol (siehe folgende Fussnote 22) aber nicht. Auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1994 zum Aktenzeichen 1 VR 10.93 wegen FEYKA (siehe ebd.) ist ebenfalls keine Eintragung erwähnt. (Auch im Gemeinsamen Ministerialblatt 1966, 1 – 26, das die Verbote bis zum Inkraftreten des Vereinsgesetzes – damit vor Verbotszuständigkeit des BMI nennt – ist nur teilweise der Zusatz e.V. genannt, wobei bei den KPD-nahen Vereinen aber anzunehmen ist, dass sie irgendeine Art von formeller Struktur hatten.)

22 Die Generalunionen Palästinensischer Studenten und Arbeiter (GUPS und GUPA) wurden 1972 und 1973 in der BRD verboten und als inländische Vereinigungen von AusländerInnen (§ 14 VereinsG im Unterschied zu § 15 VereinsG, der sich mit ausländischen Vereinen befasst, deren Organisation und Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt) klassifiziert wurden (Deres, in: Verwaltungsrundschau 1992, 421 – 431 [430 ‹Nr. 4: GUPS; Nr. 5 GUPA›].
Auch die Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland (FEYKA), deren Verbot 1993 verfügt wurde, wurde als Verein i.S.v. § 14 VereinsG klassifiziert („Der Ast. [= Antragsteller – und zwar eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot] ist ein Ausländerverein i.S. des § 14 I VereinsG.“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1994 zum Aktenzeichen BVerwG 1 VR 10.93 in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, 587 – 590 [587; https://research.wolterskluwer-online.de/document/d1f06084-0885-4434-bd48-4e5c9fa82d2b, Textziffer 8]).
Laut Löwer (in: Münch/Kunig, Grundgesetz. Bd. 1, 20126, S. 842) wurden von Inkraftreten des Vereinsgesetzes (1964) bis Erscheinen des Kommentars 107 Vereinigungen auf Bundesebene und 78 auf Landesebene verboten, darunter auf Bundesebene 86 ausländische Vereine, die von Löwer nicht nach „rechts-“ und „linksextremistisch“ ausdifferenziert werden, sowie auf auf Bundesebene 4 und auf Landesebene 1 „linksextremistische“ Vereinigung, was sog. „Ausländervereine“ einschliesst. Das eine Verbot auf Landesebene ist das hier im Artikel weiter unten erwähnte Verbot des SDS Heidelberg (s. Fussnote 23); die vier Verbote auf Bundesebene sind die drei vorgenannten und ein weiteres Verbot. Anzunehmen ist, dass Löwer das 1983 verfügte Verbot von DevSol (bei Deres, a.a.O., S. 431 [Nr. 10]) als Verbot einer „linksextremistischen“ Vereinigung klassifizierte.
Unter den von Löwer genannten 86 ausländische Vereine befinden sich weitere „linksextremistische“ Vereinigungen, darunter der kurdische Fernsehsender Roj TV mit Sitz in Dänemark (s. dazu den Artikel von dgs vom 13.06.2019: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2019/06/Kein_blosses_Schreckgespenst–FIN.pdf, S. 4 unten bis S. 6 oben).

23 Siehe: • Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 24. Juni 1970. Verbot und Auflösung der Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes, in: Kritische Justiz 1970, 345 – 348; anschliessend bis S. 350 Anmerkungen dazu aus: Sonder-Info des AStA Heidelberg vom 29. 6.1970; https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0023-4834-1970-3-345/verfuegung-vom-24-06-1970-anmerkung-aus-sonder-info-des-asta-heidelberg-vom-29-06-1970-jahrgang-3-1970-heft-3?page=0 und dazu: • Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5.8.1970, in: Kritische Justiz 1970, 351 – 359; https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0023-4834-1970-3-351/beschluss-vom-05-08-1970-jahrgang-3-1970-heft-3?page=0.

24 1. Freie Deutsche Jugend (FDJ); 2. Nationale Front (NF); 3. Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft (GDSF); 4. Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFBD); 5. Westdeutscher Flüchtlingskongress (WFLK); 6. Zentralrat zum Schutz demokratischer Rechte (ZR); 7. Sozialistische Aktion (SDA); 8. Komitee für Einheit und Freiheit im deutschen Sport; 9. Gesamtdeutscher Arbeitskreis für Land- und Fortwirtschaft (GALF); 10. Demokratischer Kulturbund Deutschland (DKBD); 11. Deutsches Arbeiterkomitee (DAK); 12. Arbeitsgemeinschaft demokratischer Juristen (ADJ); 13. Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN); 14. Friedenskomitee der Bundesrepublik Deutschland (FKdBD); 15. Westdeutsche Frauenfriedensbewegung (WFFB); 16. Einheitsverband der Kriegsgeschädigten; 17. Ausschuss für Rettung der Pfalz; 18. Tatgemeinschaft Frieden und Einheit (Hans Kluth, Die KPD in der Bundesrepublik. Ihre politische Tätigkeit und Organisation von 1945 – 1956, Westdeutscher Verlag: Köln/Opladen, 1959, 131 f.). Die teilweise kuriosen Namen erklären sich aus der damaligen gesamtdeutsch-neutralistischen politischen Orientierung der KPD.

25 Dass Bundesverwaltungsgericht hatte seinerseits nicht gesagt, dass die Verbotsverfügung vollständig rechtmässig sei, sondern sah sich durch den Umstand, dass nicht der alte BetreiberInnenkreis als Kollektiv, sondern die einzelnen AdressatInnen der Verbotsverfügung geklagt hatten, daran gehindert, zu prüfen, ob die Verbotsgründe des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz im Fall linksunten vorlagen. In der Verfassungsbeschwerde hätte daher dargelegt werden müssen, warum es verfassungswidrig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht es als notwendig ansieht, dass die jeweils verbotenen Vereine als Kollektive klagen.

26 „Auch im Landtag von Baden-Württemberg scheint es Zweifel zu geben, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft so in Ordnung war. Catherine Kern, medienpolitische Sprecherin der grünen Fraktion, kündigt an, dass sie den Fall genau verfolgen werde: […]. Fragen hat auch der FDP-Abgeordnete Nico Weinmann, der sicher nicht im Verdacht steht, mit ‚linksunten.indymedia‘ zu sympathisieren.“ (Kontext: Wochenzeitung vom 22.03.2023; vgl. https://www.gruene-landtag-bw.de/presse/aktuelles/kern-aufklaerung-der-vorgaenge-muss-zuegig-kommen/ sowie https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/3000/17_3558_D.pdf, S. 2, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Plp/17_0057_02022023.pdf, S. 3431 bzw. 47 und https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/4000/17_4115.pdf.)

27 https://web.archive.org/web/20230131001643/https://lexetius.de/StGB/129a,12 / http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl151s0739b.pdf, S. 744.

28 https://web.archive.org/save/https://lexetius.de/StGB/129a,11.

29 https://web.archive.org/web/20230325184223/https://lexetius.de/StGB/90a,8 / https://web.archive.org/web/20230325153002/https://lexetius.de/StGB/90a,7 (1961 – 1964).

30 https://web.archive.org/web/20230131001643/https://lexetius.de/StGB/90b,6.

31 https://web.archive.org/web/20230131001643/https://lexetius.de/StGB/85,4.

32 http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__85.html.

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Impfpflicht für Soldaten ??

Erstellt von DL-Redaktion am 19. Dezember 2022

BVerwG – Wissenschaft durch Gerichtsbeschluss
– Urteilsbegründung zur Impfpflicht für Soldaten

Bildergebnis für Wikimedia Commons Bilder Bundeswehr in Schulen Lupus in Saxonia / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Von Johannes Kreis

In unserer Reihe „Wir lesen diesen Mist, damit Sie ihn nicht lesen müssen“ beschäftigen wir uns mit der seit dem 13.12. auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) veröffentlichten Urteilsbegründung zur Soldatenimpfpflicht.

Es hat mehr als 5 Monate gedauert, dieses Pamphlet zu verfassen. Bis heute verweigert das BVerwG eine Auskunft, welche Ausnahmen vorgelegen haben, so dass das Gericht nicht in der Lage gewesen ist, die Urteilsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Regelzeit von 2 Wochen nach der Verkündung des Urteils der Geschäftsstelle zu übermitteln.

Wir beschäftigen uns hier mit einigen Äußerungen des BVerwG zum Sachverhalt. Es ist unerheblich welche feingedrechselten Haarspaltereien deutsche Richter in eine Urteilsbegründung fabulieren, wenn schon vorne der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden ist. In dem vorliegenden Fall wartet man allerdings vergebens auf juristische Finessen, denn der Sachverhalt ist für das BVerwG so kristallklar, dass die juristische Bewertung evident ist. Wird der Sachverhalt passend gestaltet, kann Rechtsprechung sehr einfach sein.

Die Urteilsbegründung enthält eine solche Menge an über den Text verteilten, unbewiesenen Behauptungen, Mutmaßungen, einseitigen Darstellungen bis hin zu gezielten Verdrehung von Tatsachen, dass man nicht auf jede einzelne Falschheit eingehen kann. Dabei dreht es sich immer um denselben Punkt. Die Impfungen haben einen hohen Nutzen und kaum Nebenwirkungen. Im Kern kann man es so zusammenfassen: RKI und PEI haben recht, wer etwas anderes behauptet, hat keine Ahnung.

Darf man die höchsten deutschen Verwaltungsrichter als naiv bezeichnen? Oder handelt es sich um Überzeugungstäter? Das einzige was klar ist, welcher Theorie der Einzelne auch anhängen mag, ein Gerichtsurteil ändert nichts daran, was tatsächlich in der Natur passiert. Das kann man nur beobachten. Zumeist ist der vollständige Einblick verwehrt und der Beobachtung ist, auch im Experiment, nur ein kleiner Ausschnitt der Natur zugänglich. In fast allen Fällen ist man auf statistische Auswertungen der Beobachtungen angewiesen. Es wirkt verzweifelt bis lächerlich, wie das BVerwG versucht aus den statistischen Daten Gewißheiten zu einer unterstellten Wirksamkeit der COVID-19 Impfungen und der Vernachlässigbarkeit von Impfnebenwirkungen herauszulesen. Das BVerwG folgt dabei vollkommen einseitig der amtlichen Interpretation der Daten, soweit diese überhaupt vorhanden sind.

Um bei der Statistik zu bleiben, das Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts offenbart eine schwere Statistik-Schwäche. So hatte der Antragsteller vorgeschlagen, doch die Angehörigen der Bundeswehr regelmäßig auf Antikörper zu testen, um so die Notwendigkeit einer vollständigen Impfung aller Bundeswehrangehörigen zu prüfen. Davon unabhängig hätte sich jeder Einzelne freiwillig impfen können, wenn er oder sie das für notwendig erachtet hätte.

Dazu merkt das BVerwG an:    —   Rz 114

„Außerdem würde eine laufende Überprüfung der Antikörper-Titer bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.“

Ja, was soll man dazu sagen? Natürlich testet man zur Bewertung des Immunstatus nicht jeden einzelnen Soldaten, sondern man bedient sich statistischer Methoden und testet eine repräsentative Stichprobe der Grundgesamtheit. Das ist schon deshalb zulässig, weil auch bei einem vollständigen Test der Grundgesamtheit Fehler auftreten würden. Finden sich bei der Bundeswehr ähnlich viele Menschen mit Antikörpern gegen SARS-CoV2, wie im Bundesdurchschnitt, ca. 95%, so relativiert sich die Notwendigkeit einer dienstlichen Pflicht zur Impfung. Das Ziel einer Impfung ist es ja gerade, die Produktion von Antikörpern zu provozieren. Diese Notwendigkeit entfällt ganz offensichtlich, wenn es schon Antikörper gibt. Aufgrund einer natürlichen Infektion produzierte Antikörper wirken zudem wesentlich breitbandiger als aufgrund einer Impfung produzierte, da bei der natürlichen Infektion der Körper auf das gesamte Virus reagiert und nicht nur auf einen kleinen Ausschnitt.

Das in der Urteilsbegründung hervorgehobene Risiko eines schweren Verlaufs relativiert sich deutlich, wenn 95% der Angehörigen der Bundeswehr Antikörper gegen SARS-CoV2 besitzen. Vgl. zum Immunstatus in Deutschland,

Daten aus UK haben Monate vor der Urteilsverkündung am 7.7.2022 dieses Ergebnis vorgezeichnet, z.B. im März 2022,

“In England, 98.4% of the adult population (95% credible interval: 98.1% to 98.6%) are estimated to have antibodies against SARS-CoV-2 at the 179 ng/ml threshold, in the week beginning 14 February 2022.”

Ähnlich hohe Antikörper-Level, wie in England, berichtet die britische ONS von Irland, Schottland und Wales.  Warum nimmt ein BVerwG das nicht zur Kenntnis? Wird diese Tatsache erst dann relevant, wenn eine deutsche Behörde sie aufgreift? Das RKI erwähnt diese Daten nicht. Warum nicht? Oder werden solche Daten erst erheblich, wenn Monate später die deutsche Bundesregierung es für nötig befindet, eine eigene Studie in Auftrag zu geben? Und nur diese Daten sind dann relevant, für die deutschen Virus-Varianten dieser mutmaßlich weltweiten Pandemie? Was hat das BVerwG im Juli 2022 daran gehindert, die Ergebnisse aus UK zur Kenntnis zu nehmen?

Damit hat das BVerwG schon von Anfang an die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht für Soldaten unter falschen Annahmen, genauer, unter Ignorieren bekannter Tatsachen, betrachtet.

Die Grundannahmen, die dem Urteil von Anfang an zugrunde lagen, kann man wie folgt zusammenfassen: Erstens, alles andere als eine Impfpflicht ist zu aufwendig. Zweitens, die verwendeten Substanzen sind praktisch nebenwirkungsfrei. Dazu aus dem Text der Urteilsbegründung,

Rz 119

„Im vorliegenden Fall konnte der Dienstherr davon ausgehen, dass die mit einer mRNA-Impfung verbundenen typischen Impfreaktionen nicht schwerwiegend sind.“

GC-Vaccination-600-E.png

Hinterhalts Schüsse bringen die besten Ergüsse ? 

Rz 120

„Daneben können im Einzelfall aber auch schwerwiegende und/oder länger andauernde Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen eintreten. Zwar handelt es sich bei den gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen zunächst nur um Verdachtsfälle, die nur zu einem Teil auch nachweislich zwingend kausal auf die Impfung zurückzuführen sind. Auch waren die gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen sehr selten und in der Regel nicht von Dauer.“

Rz 121.

„Allerdings ist das Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs [der Impfnebenwirkungen] statistisch betrachtet nicht hoch.“

Immerhin, selbst das BVerwG verweist auf 116 Todesfälle in einem Bericht des PEI, die zumindest in einem „möglichen“ oder sogar „wahrscheinlichen“ kausalen Zusammenhang mit dem Versterben eines Menschen stehen.

Rz 121

„Es gab 2 810 Verdachtsmeldungen über tödliche Verläufe. Davon hat das Paul-Ehrlich-Institut in 116 Fällen, in denen Patienten in zeitlich plausiblem Abstand zur jeweiligen Impfung an bekannten Impfrisiken verstorben sind, den Zusammenhang mit der Impfung als möglich oder wahrscheinlich bewertet […].“

Wenn man die Wertung der Todesfälle nicht über „möglich“ oder „wahrscheinlich“ hinauskommen läßt, dann kann man sich die Beweiserhebung auch sparen. Hier wird belohnt, dass sich das PEI nicht um eine systematische Untersuchung der Impfnebenwirkungen gekümmert hat. Der Kausalitätsbegriff ist asymmetrisch, mit einem positiven Test ist man mit Sicherheit an COVID-19 kausal verstorben (im Median-Alter von über 80 Jahren), aber gesunde Menschen sterben 14 Tage nach einer Impfung nur möglicherweise an impfinduzierten Nebenwirkungen.

In der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht stellt das BVerwG diesen (mindestens) 116 „möglichen“ oder „wahrscheinlich“ kausal auf eine Impfnebenwirkung zurückgehenden Todesfälle den militärischen Nutzen gegenüber,

Rz 123

„In die Abwägung der Angemessenheit der Maßnahme ist aber auch der Nutzen der Impfung einzubeziehen. Der Dienstherr konnte im November 2021 bei Bewertung des militärischen Nutzens davon ausgehen, dass die Covid-19-Schutzimpfung für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewichtige Vorteile mit sich bringen würde.“

Es folgt dann eine Liste von Leistungen der Bundewehr, die, so muß man es wohl verstehen, ohne Impfung gar nicht möglich gewesen wären. So wird z.B. der Auslandseinsatz in Mali genannt. Hier übersieht das Gericht, dass COVID-19 an Afrika vollkommen vorbei gegangen ist. Der Virus hat Afrika einfach ignoriert, oder besser, die Afrikaner haben das Virus ignoriert.

Als an die Adresse der Hinterbliebenen der (mindestens) 116 Impftoten in der deutschen Bevölkerung gerichtet, muß man in diesem Zusammenhang wohl folgende Ausführungen des BVerwG werten,

Rz 124

„Unter dem Gesichtspunkt der allgemein-militärischen Einsatzfähigkeit ist aber auch schon eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verhinderung eines schweren Verlaufs einer Covid-19-Erkrankung als bedeutender Vorteil einzustufen.“

„Zugleich bedeutet dies für den Dienstherrn kürzere Ausfallzeiten mit insgesamt höherer Einsatzbereitschaft.“

Rz 126

„Schließlich konnte der Dienstherr auch davon ausgehen, dass die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Gruppe der Basisimpfungen positive Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr im Ausland haben würde.“

Und natürlich darf in diesem Kontext auch die Ukraine nicht fehlen,

Rz 127

„Jedoch hat sich die militärische Bedrohungslage seit dem Beginn des Ukraine-Krieges verändert und eine Verlegung von Verbänden der Bundeswehr zur Erfüllung einsatzgleicher Verpflichtungen im Bereich der NATO wahrscheinlicher werden lassen.“

Unabhängig von der Frage, wann die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch COVID-19 jemals gefährdet gewesen wäre, ist es den Hinterbliebenen der (mindestens) 116 Impftoten sicherlich kein Trost, dass dies notwendige Opfer für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gewesen seien sollen. Den Impftoten eine unterstellte eingeschränkte Einsatzfähigkeit gegenüber zu stellen, was hier weitestgehend reine Bereitschaft bedeutet, ist abwegig. Eine eingeschränkte Einsatzbereitschaft kann man immer unterstellen. Das BVerwG hätte vielleicht noch einmal deutlich machen sollen, ab wievielen Impftoten eine (möglicherweise) reduzierte Einsatzbereitschaft das kleinere Übel gewesen wäre. Es ist Teil des modernen Neo-Militarismus in Deutschland, dass schon eine unterstellte reduzierte Einsatzbereitschaft der Bundeswehr reicht, um Tote zu rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang, also wenn es um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr geht, verläßt sich das BVerwG ganz konkret auf Versprechungen,

Rz 124

„Hinzu kommt, dass eine 75%ige Reduzierung symptomatischer Erkrankungen ein gewichtiges Weniger an Ausfallzeiten durch Erkrankung und Quarantäne verspricht.“

Wo ist denn der Beweis für eine „75%ige Reduzierung symptomatischer Erkrankungen“ durch eine Pflicht zur Impfung? Es kann sich ja jeder freiwillig impfen lassen, wenn man denn an die Wirksamkeit dieser Experimental-Substanzen glaubt. (Mindestens) 116 Impftote sind auch bei einer freiwilligen Impfung zu viel, ungeachtet des 2G/3G Terrors und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen.

Das BVerwG erspart es dem Leser nicht, dass die Bundeswehr für Gesundheitseinsätze auch „vulnerable“ Mitarbeiter einsetzt,

Rz 125

„Denn bei diesen Unterstützungseinsätzen im Gesundheitsbereich bestand einerseits ein erhöhtes Risiko des Zusammentreffens mit Infizierten und andererseits die Gefahr der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus auf Angehörige vulnerabler Gruppen. Dabei hatte der bestmögliche Schutz vulnerabler Personen besondere Priorität.“

Dass sich die Bundeswehr in einem desolaten Zustand befindet, ist allgemein bekannt. Aber dass es so weit gekommen ist, dass man Lahme und Sieche in den Einsatz schickt, das erstaunt dann doch. Wahrscheinlich ist das der „Volkssturm“, zu dem sich auch Frau Strack-Zimmermann rechnet, die Allround-Expertin der FDP für Klima, Pandemie, Inflation, Energie und Verteidigung.

Wie stellt sich nun das BVerwG zu dem RKI und PEI einerseits und den Kritikern der Experimental-Impfstoffe andererseits? Die einleitenden Ausführungen zu diesem Abschnitt machen es deutlich, RKI und PEI verfügen über Informationen, die anderen Forschungsstellen gar nicht zur Verfügung stehen,

Rz 137

„Wie oben ausgeführt konnte sich der Dienstherr auf die fachlichen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts bei der Einordnung der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und der Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe verlassen.“

„Beide Fachbehörden beschäftigen eine Vielzahl hochspezialisierter Experten, die laufend die einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse auswerten und sich auf europäischer und internationaler Ebene mit den Überwachungsbehörden anderer Länder und der Europäischen Union austauschen. Sie werten in beträchtlichem Umfang nur ihnen zur Verfügung stehende Gesundheitsdaten aus und verfügen dadurch über Informationsquellen, die anderen Forschungsstellen nicht zugänglich sind.

Oha. Exklusive Informationsquellen der Behörden? Na, dann. Fraglich ist, zu welchen weiteren Themen deutsche Behörden exklusive Informationen besitzen? Und, warum leisten wir uns überhaupt noch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Behörden über exklusive Information verfügen, die der Bürger nicht hat? Eine Beweisführung gegen eine Behörde ist dann von vornherein ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang bekommen die schleppenden Auswertungen zu den Impfopfern auf Basis der Daten der Krankenkassen eine ganz neue Bedeutung. Offensichtlich ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass deutsche Behörden auf Basis von der Allgemeinheit nicht zugänglichen Informationen agieren, unbeschadet der Frage, ob diese Informationen tatsächlich vorliegen oder das Vorliegen nur behauptet wird.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die amtliche Auskunft den Sachverständigenbeweis ersetzt,

Rz 138

„Treten amtliche Auskünfte an die Stelle von Sachverständigengutachten, bedarf die durch sie geklärte Frage im Allgemeinen keiner Klärung durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens.“

Das BVerwG hat es dann doch nicht bei der amtlichen Auskunft belassen, sondern Sachverständige hinzugezogen, von eben denselben Behörden, dem RKI und dem PEI,

Rz 140

„Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung der amtlichen Fachinformationen und zur Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Antragstellers mehrere Fachleute des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts als Sachverständige angehört, die ergänzende Fragen beantworten und Unklarheiten ausräumen konnten.

Damit ist das Urteil schon gesprochen, oder für wie blöd hält das BVerwG den Bürger?

Von den vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen des (als Bundesbehörden mittelbar beklagten) RKI und PEI, sind Parteisachverständige zu unterscheiden, die von den Parteien als sachverständige Zeugen in das Verfahren eingebracht werden. Zu den Parteisachverständigen, die von den Antragstellern benannt worden sind, heißt es einführend pauschal,

Rz 140

„Die wissenschaftliche Überzeugungskraft dieser amtlichen Auskünfte konnte – wie im Folgenden näher ausgeführt wird – durch den Antragsteller und die in seinem Namen auftretenden Parteisachverständigen nicht erschüttert werden.“

Den vom Gericht bestellten, mutmaßlich neutralen (weil amtlichen) Sachverständigen, ist der mutmaßlich parteiliche Sachverständige, der im Namen der Partei auftritt, gegenübergestellt. D.h. Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger.

Ein Verwaltungsgericht folgt erstmal dem, was die Verwaltung sagt. Der Bürger kann dann nur noch versuchen, die Aussagen der Verwaltung zu erschüttern. Wie soll das gehen, wenn das Gericht schon vorher festgestellt hatte, dass die Verwaltung über Informationen verfüge, die Außenstehenden nicht zur Verfügung stünden, siehe oben, und Parteisachverständige von vorherein als parteilich betrachtet werden? Nach welchen Kriterien hat das BVerwG denn die eigenen Sachverständigen ausgewählt? Weil der Sachverständige von einer Behörde kommt, ist er automatisch unabhängig? Das führt das Verwaltungsgerichtsverfahren ad adsurdum, denn die Auswahl der gerichtlichen Sachverständigen, die ausnahmslos von der beklagten Partei (der Exekutive der BRD) kommen, nimmt das Urteil vorweg.

So liest man dann, neben weiteren Ausführungen zu den Aussagen der Parteisachverständigen der Antragsteller,

Rz 146

„Die Richtigkeit dieser Gefahrenprognose konnte insbesondere nicht durch den vom Antragsteller als Parteisachverständigen beigezogenen Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi erschüttert werden.“

Rz 149

„Auch die vom Antragsteller beigezogene Parteisachverständige Dr. med. vet. Susanne Wagner konnte die These von der relativen Ungefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus nicht überzeugend belegen.“

Rz 151, 152

„Soweit Frau Prof. Dr. Kämmerer, die selbst nicht auf dem Gebiet der Virologie forscht, dies in Frage stellt, beruhen ihre Einwände nicht auf eigenen empirischen Studien, sondern auf einer selektiven Auswertung der einschlägigen medizinischen Literatur.“

„Aus diesen Gründen folgt der Senat der Einschätzung von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel, dass Frau Prof. Dr. Kämmerer aus ihren richtigen Grundannahmen unzutreffende Schlüsse zieht.“

Rz 171

„Keinen Erkenntnisgewinn vermitteln auch die Hinweise des Antragstellers auf noch laufende wissenschaftliche Forschungen von Prof. Dr. Schirmacher (Heidelberg) und Prof. Dr. Matthes (Berlin).“

Rz 175

„Auch bei Würdigung des mündlichen und schriftlichen Vortrages des pensionierten Pathologen Prof. Dr. med. Arne Burkhardt ist davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung der Ständigen Impfkommission und des Paul-Ehrlich-Instituts auf verlässlicher Grundlage beruhen.“

Rz 179

„Ferner erbringt auch die Presseveröffentlichung der Betriebskrankenkasse (BKK) ProVita vom 24. Februar 2022 keinen Nachweis für wesentlich höhere Nebenwirkungen.“

Rz 181

„Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung den Datenanalysten Tom Lausen als Parteisachverständigen beigezogen und dieser unter Bezugnahme auf die ihm zur Verfügung stehenden Daten auch vor Gericht eine wesentlich höhere Quote an Impfnebenwirkungen behauptet hat, ist auch diese Analyse letztlich nur eine wissenschaftlich nicht belegte Einschätzung auf unklarer und intransparenter Erkenntnisgrundlage. Derartige Datenanalysen vermögen den Beweiswert der amtlichen Auskünfte des Paul-Ehrlich-Instituts in seinen Sicherheitsberichten über die Zahl der gemeldeten Impfnebenwirkungen nicht zu erschüttern.“

Dagegen ist das, was die hauseigenen Sachverständigen von RKI und PEI sagen, reines Gold. Die Abteilungs- und Fachgebietsleiter des RKI und des PEI durften ihre eigenen amtlichen Auskünfte vor Gericht als Sachverständige bestätigen, unterstützt von Vertretern der Bundeswehr, und das ist dann der Sachverhalt.

Rz 168

„Schließlich ist es dem Antragsteller auch nicht gelungen, die Aussagekraft des Sicherheitsberichts des Paul-Ehrlich-Instituts als sachverständige amtliche Auskunft über unerwünschte Impfnebenwirkungen durch den Verweis auf andere Erkenntnisquellen oder die anderweitige Einschätzung von Experten zu erschüttern.“

Rz 183

„Dr. Mentzer hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach seiner Einschätzung gebe es zwar ein sogenanntes „Underreporting“ im Bereich der weniger schweren Nebenwirkungen der Impfung, nicht aber im Bereich der schweren Impfschäden. Diese Einschätzung ist auch überzeugend.“

Sieht das PEI von der Ermittlung von Risiko-Kennzahlen wegen mutmaßlich zu großem Aufwand ab, so ist dies für das BVerwG „vertretbar“.

Rz 197

„Aus diesen Gründen habe das Paul-Ehrlich-Institut von deren Ermittlung abgesehen. Der Senat hält diese sachverständige Einschätzung für vertretbar.“

Selbst der Vergleich der Experimental-Substanzen der COVID-19 Spritzung mit tatsächlichen Impfstoffen kann entfallen,

Rz 198

„Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, dass man bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Covid-19-Impfung deren Nebenwirkungen mit den Nebenwirkungen von Influenza-Impfstoffen vergleichen müsse und dass die Nebenwirkungen der Covid-19-Impfung um ein Vielfaches höher seien.“

Schließlich bemüht das BVerwG noch das Europarecht, denn was die europäische Arzneimittelbehörde EMA von sich gibt, ist automatisch richtig, selbst wenn es falsch ist,

Rz 205

„Die vom Antragsteller geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Europäischen Arzneimittelagentur durchgeführten Zulassungsverfahrens für die mRNA-Impfstoffe ist auch nicht deswegen notwendig, weil die den Herstellern erteilten bedingten Zulassungen für die Impfstoffe „Comirnaty“ und „Spikevax“ bei Nachweis eines Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehlers im Zulassungsverfahren automatisch unwirksam wären. Vielmehr gilt im Unionsrecht der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten.“

Inzidenz-D.jpg

Rz 206

„Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält […] das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte […]. Er gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen

Es beißt sich, wenn man europäischen Rechtsakten eine so hohe Bedeutung einräumt, dass sogar fehlerhafte Akte rechtmäßig sind, man aber seitens des Gerichts die Kenntnisnahme von weiteren Daten aus dem europäischen Ausland verweigert, z.B. von Daten aus UK oder Schweden.

Soweit eine kleine Auswahl aus der Fülle an Absonderlichkeiten in der Urteilsbegründung zur Soldatenimpfpflicht des BVerwG. Nicht umsonst zählt das Verwaltungsrecht zu den einfacheren juristischen Disziplinen, denn was die staatliche Verwaltung anordnet, ist erstmal richtig. Wenn der Bürger das erschüttern möchte, benötigt er Beweise, über die aber nicht verfügt, ja, gar nicht verfügen kann, weil echten Beweise eben nur der Verwaltung zu Verfügung stehen.

So staatsdeligitimierend wie diese Urteilsbegründung des BVerwG ist, wird sich das BVerwG wohl auf eine Überwachung durch den Verfassungsschutz einstellen müssen. Der Staat selbst arbeitet schlampig und versäumt es wichtige Daten zeitnah zu erheben. Dafür wird er seitens der Gerichte belohnt, denn die dadurch entstehende Unsicherheit wird ausschließlich zugunsten des Staates ausgelegt. Zugleich ignorieren die Gerichte Vergleichsdaten aus dem europäischen Ausland. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran etwas ändern wird. Im Gegenteil, die aktuellen Diskussionen zur Datenqualität bei RKI und PEI werden dazu genutzt werden, das Projekt des „Europäischen Gesundheitsraumes“ mit europaweitem Datenzugriff auf persönliche Gesundheitsdaten voranzutreiben. Auch so wird Schlamperei auf nationaler Ebene belohnt werden.

Was hat diese Urteilsbegründung nun mit Naturwissenschaft zu tun? Nichts. Sie ist nur das klägliche Zeugnis einer selbsternannten Elite, die glaubt sich die Gesetzmäßigkeiten der Natur nach eigenem gusto zurechtbiegen zu können.

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Grafikquellen          :

Oben     —  Autor Lupus in Saxonia / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

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2.Von Oben             —       Cartoon: Vielleicht sollten bei der Durchsetzung der allgemeinen Impfpflicht Tierärzte mit entsprechender Ausrüstung eingesetzt werden.

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Regierung ohne Rechte?

Erstellt von DL-Redaktion am 17. Dezember 2022

Bundesverfassungsgericht schwächt Geheimniskrämerei der Bundesregierung

Ein Loch ist im Eimer der Regierung ?

Quelle          :        Netzpolitik ORG.

Von      :     

Auskünfte zum Verfassungsschutz? Keine Chance. Vor zwei Jahren wollte das Innenministerium dem FDP-Abgeordneten Konstantin Kuhle keine Fragen beantworten. Zu Unrecht, wie nun das Bundesverfassungsgericht urteilte. Es nimmt die Regierung in die Pflicht.

Nicht alles, was Geheimdienste tun, ist geheim. Auch wenn sich die Agent:innen gerne dagegen wehren, gibt es eine parlamentarische Kontrolle – und diese Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil am Mittwoch (Urt. v. 14.12.2022, Az. 2 BvE 8/21) grundlegend gestärkt. Konkret geht es dabei um die Rechte von Abgeordneten, die der Bundesregierung Fragen zur Arbeit der Geheimdienste stellen.

Das Urteil dreht sich um den FDP-Bundestagsabgeordneten Konstantin Kuhle. Ende 2020 hatte Kuhle, damals noch in der Opposition, die Bundesregierung um Auskunft gebeten, wie viele Mitarbeiter:innen der Inlandsgeheimdienst 2015 bis 2019 ins Ausland entsandt habe. Diese Frage ist brisant, denn der Verfassungsschutz ist ein Inlandsgeheimdienst – und könnte dem im Ausland tätigen Bundesnachrichtendienst in die Quere kommen.

Das CSU-geführte Bundesinnenministerium (BMI) verweigerte in einem Schreiben vom 9. Dezember 2020 die Auskunft mit der pauschalen Begründung, dass diese das Staatswohl „in besonderem Maße“ berühre. Die Beantwortung der Frage könne daher nicht einmal als geheimhaltungsbedürftige Verschlusssache erfolgen. Kuhle sah seine Abgeordnetenrechte verletzt und strengte in Karlsruhe ein sogenanntes Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung an.

Nun befand der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts: Die Weigerung der früheren Bundesregierung sei nicht ausreichend begründet gewesen und habe Kuhle in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt. Das Gericht bestätigte damit, dass aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folge.

Zwar sei dieser Informationsanspruch nicht grenzenlos. Im konkreten Fall sei aber nicht ersichtlich, inwiefern das Auskunftsersuchen die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigen könne. Kuhle habe weder nach Einsatzorten, Tätigkeitsschwerpunkten oder anderen Einzelheiten gefragt, so das Gericht.

Wie arm im Geiste müssen Menschen sein, wenn sie keine eigenen Kaffeebecker nutzen?

Innenministerium ließ den Streit im März eskalieren

Bereits im vergangenen März war es zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht gekommen. Damals hätte das BMI den Streit ausräumen können. Denn die FDP war inzwischen Regierungspartei und anstelle von Horst Seehofer (CSU) amtiert Nancy Faeser (SPD) als Innenministerin.

Doch die Rechtsvertreter-innen des BMI hatten offenkundig kein Interesse daran, den Konflikt beizulegen. Vielmehr forderten sie, den Verfassungsschutz beim Fragerecht der Abgeordneten ausdrücklich auszunehmen.

Als Begründung führte das BMI die „Mosaiktheorie“ an. Demzufolge könnten ausländische Geheimdienste auch kleine Informationen dazu nutzen, um daraus ein Gesamtbild zu erstellen – wie bei einem Mosaik. Daher wolle die Regierung künftig ausschließlich Abgeordneten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) Auskünfte geben.

Urteil nimmt Bundesregierung in die Pflicht

Den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts überzeugte die Argumentation des Ministeriums nicht. Er entschied nicht nur eindeutig im Sinne des klagenden Abgeordneten, sondern lehnte auch eine „Bereichsausnahme“ ab, die das BMI einforderte.

Die Vize-Präsidentin des Gerichts, Doris König, betonte bei der Urteilsverkündung, dass das Staatswohl „nicht allein der Regierung, sondern Bundestag und Bundesregierung gemeinsam anvertraut“ sei. Grundsätzlich müsse ein Ausgleich hergestellt werden: zwischen dem staatlichen Geheimhaltungsbedürfnis einerseits und dem parlamentarischen Auskunftsanspruch andererseits. Vor diesem Hintergrund werde die Argumentation des BMI, so König weiter, „den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verweigerung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nicht gerecht“.

Wo bleibt das GG in dem es heißt: „Alle Macht geht vom Volk aus?“

Das PKGr seit laut Gericht ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle – sonstige parlamentarische Informationsrechte verdränge es nicht. Im konkreten Fall könne Konstantin Kuhle die Auskunft auch unter Auflagen erhalten, etwa in der Geheimschutzstelle des Bundestags und unter der Bedingung, die Informationen nicht mit anderen zu teilen.

Auch die vom BMI angeführte „Mosaiktheorie“ überzeugte das Gericht nicht. Eine damit begründete „Bereichsausnahme“ würde zu einem „völligen Leerlaufen“ des Fragerechts der Abgeordneten führen. Schließlich könne damit jede Detailinformation verwehrt werden, da sie für ausländische Geheimdienste potentiell ein wichtiger Mosaikstein sein könnte.

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass es in diesem Urteil um weit mehr als die Anfrage eines Abgeordneten geht – nämlich um die Macht des Parlaments, die Arbeit der Geheimdienste effektiv zu kontrollieren. Und laut den höchsten Richtern dieses Landes ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, den Abgeordneten dafür Auskunft zu erteilen.

Lizenz: Die von uns verfassten Inhalte stehen, soweit nicht anders vermerkt, unter der Lizenz Creative Commons BY-NC-SA 4.0.

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Grafikquellen      :

Oben     —     Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts

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Sahra W. darf weiter Kratzen

Erstellt von DL-Redaktion am 18. Oktober 2021

Sahra Wagenknecht schrammt am Parteiausschluss vorbei

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Was sieht die Dame recht neben den Plakathalter ? Hängt dort Jemand?

Quelle:    Scharf  —  Links

Von Edith Bartelmus-Scholich*

Landesschiedskommission stellt erhebliche, parteischädigende Verstöße fest, nimmt aber die Vorstände in die Mitverantwortung.

Am 4. September 2021 teilte die Landesschiedskommission der Partei DIE LINKE. NRW mit, dass Sahra Wagenknecht nicht aus der Partei ausgeschlossen werde. Zwei Gruppen von AntragsstellerInnen aus dem gesamten Bundesgebiet hatten im Frühjahr jeweils einen Antrag auf Parteiausschluss gegen Wagenknecht gestellt. Nach Wochen liegt jetzt eine schriftliche Begründung des einstimmigen Beschlusses der Landeschiedskommission vor.

Die 43 Seiten des Beschlusses sind aufschlussreich, werfen aber auch Fragen auf.

Die Anträge wurden zusammengelegt, weil sie in weiten Teilen ähnliche Vorwürfe erhoben. Zunächst hat die Landesschiedskommission die Vorwürfe herausgefiltert, die entweder auf Vorkommnissen basierten, die Jahre her waren oder offensichtlich unbegründet waren. Es gilt nämlich, dass ein Verfahren nur zu Vorkommnissen geführt werden kann, die erst vor Kurzem passiert sind. Als offensichtlich unbegründet wies die Schiedskommission den Vorwurf zurück, Wagenknecht habe im Saarland zur Nichtwahl ihrer Partei aufgerufen.

Es blieben Vorkommnisse aus jüngster Zeit, vor allem Positionen aus Wagenknechts im April erschienenen Buch „Die Selbstgerechten – Mein Gegenprogramm für Gemeinsinn und Zusammenhalt“ sowie Äußerungen aus den letzten Monaten. Die Schiedskommission untersuchte, ob und in wieweit Wagenknechts Positionen und öffentliche Äußerungen im Gegensatz zu den Grundsätzen der Partei DIE LINKE stehen, ob und in wieweit sie gegen die Ordnung der Partei verstoßen habe, und ob und in wieweit dies insgesamt parteischädigend sei. Hierzu klärte die Schiedskommission, welche Programmatiken zu den Grundsätzen der Partei DIE LINKE gehören und welchen Loyalitätspflichten gegenüber der Partei MandatsträgerInnen zu genügen haben.

Mehrfache Verstöße gegen Grundsätze und Ordnung der Partei

Im Ergebnis hat die Landesschiedskommission festgestellt, dass Wagenknecht mehrfach und erheblich sowohl gegen die Grundsätze als auch gegen die Ordnung der Partei verstoßen und, dass ihr Verhalten parteischädigend war. Als Verstöße gegen die Grundsätze der Partei werden ihre Positionen zum Internationalismus und zur Migration sowie zum Umgang mit diskriminierten Minderheiten gewertet. Hierzu schreibt die Schiedskommission:

Nach der Überzeugung der LSchK lassen sich dem aktuellen Programm der Partei DIE LINKE in Verbindung mit den Gründungsdokumenten zumindest die von den Antragstellern genannten Grundsätze einer solidarischen Einwanderungsgesellschaft mit offenen Grenzen für Flüchtlinge, der Anerkennung von Vielfalt und Selbstbestimmung diskriminierter Minderheiten sowie der Grundsatz des Internationalismus entnehmen. Die Äußerungen der Antragsgegnerin widersprechen in allen drei Fällen den programmatischen Aussagen der Partei zu diesen Themen. Allein darin liegt indes noch kein „Verstoß“ gegen die Grundsätze, denn die Meinungsfreiheit gilt grundsätzlich auch innerhalb der Partei. Vielmehr besteht der Verstoß darin, dass die Antragsgegnerin ihre Ansichten in einer Art und Weise medienwirksam verbreitet, die die ihr obliegenden Loyalitäts- und Solidaritätspflichten in einem nicht mehr durch das Recht auf innerparteiliche Meinungsfreiheit gedeckten Maße verletzt.“

Unsolidarische und illoyale Kritik

Dazu erklärt die Schiedskommission, dass allein öffentliche Kritik der Partei noch keinen Schaden zufügen muss und grenzt wie folgt ein:

Allerdings muss insbesondere bei öffentlicher Kritik Rücksicht auf das Parteiinteresse genommen werden, der Partei darf kein vermeidbarer Schaden zugefügt werden. Daraus folgt, dass Mehrheitsbeschlüsse nicht verunglimpft oder aggressiv bekämpft werden dürfen. „Die innerparteiliche Kritik an inhaltlichen Positionen der Partei darf nicht zum Bekämpfen der eigenen Partei werden und nicht die Diktion des fanatischen Gegners bekommen“ (Risse S. 92 und S. 129; Seifert S. 217; Strunk S JZ 78,91). Insbesondere von „Parteiprominenz“ mit hoher Publikumswirksamkeit darf die Partei erwarten, dass Kritik an den beschlossenen Grundsätzen der Partei in moderater Weise artikuliert und nicht der Anschein erweckt wird, prominente Vertreter der Partei würden sich bereits jetzt nicht mehr an diese Grundsätze halten wollen. Ein solches Verhalten verletzt vielmehr auch die Rechte der Parteimehrheit. Die Parteimehrheit hat ein Recht darauf, dass ihre Mitwirkungsrechte geschützt werden, die in den politischen Zielen der Partei ihren Niederschlag gefunden haben (Roßner S. 80; ebenda S. 144; Ullrich S. 1088). Innerparteiliche Opposition muss deshalb grundsätzlich loyal sein. Vor allem aber darf ein prominentes Parteimitglied ihre Thesen, die den Grundsätzen der Partei widersprechen, nicht im Stil, im Wortlaut und mit Argumenten vertreten, die von gegnerischen Parteien propagandistisch als Bestätigung ihrer Gegenposition gewertet werden können. Gemessen an diesen Vorgaben erweisen sich die öffentlichen Äußerungen der Antragsgegnerin in ihrem Buch als unsolidarisch und illoyal sowohl gegenüber Parteimitgliedern als auch gegenüber potenziellen Wählern und gegenüber Betroffenen, deren Interessen zu vertreten die LINKE beansprucht.“

Grundsätze der Partei verletzt

Hinsichtlich der Positionen von Wagenknecht zur Migration und zum Umgang mit unterdrückten Minderheiten stellt die Schiedskommission fest:

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Wo kein Richter mehr- dort kein Kläger – kommt jetzt die Antwort aus der Glaskugel ?

Der Grundsatz „offene Grenzen für alle Geflüchteten“ ist wörtlich im Parteiprogramm enthalten. Die LSchK hat dies nicht zu bewerten, sondern lediglich festzustellen. Der Kampf gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit ist ein wesentliches Identitätsmerkmal der LINKEN und nimmt im tagespolitischen Wirken der Partei einen großen Raum ein. Es ist deshalb unsolidarisch und unsozial, wenn die Antragsgegnerin ausgerechnet im (Vor-) Wahlkampf Thesen verbreitet, die geeignet sind, die in Teilen der Bevölkerung vorhandenen Ressentiments gegen Migranten und Flüchtlinge zu stärken. Vor allem wenn dabei teilweise derselbe Wortlaut verwendet wird, wie ihn rechtspopulistische Parteien verwenden, und ihre Äußerungen daher nicht als Unterstützung der Partei DIE LINKE verstanden werden können, sondern als Bekräftigung der programmatischen Aussagen anderer Parteien. Wenn die Antragsgegnerin ausführt: „Nahezu jedem dürfte klar sein, dass ein wohlhabendes […] Land, in das jeder, der möchte, einwandern kann, sich in kürzester Zeit in einen Ort verwandeln würde, an dem keiner mehr gerne leben möchte. Aber das ändert natürlich nichts daran, dass man sich enorm gut dabei fühlen kann, offene Grenzen und Bleiberecht für alle zu fordern“ brüskiert das in nachvollziehbarer Weise jene Parteimitglieder, die sich aktiv dafür einsetzen, die Parteiprogrammatik zur Flüchtlings- und Migrationspolitik umzusetzen und gegen zahlreiche Angriffe konservativer und rechtspopulistischer Kreise zu verteidigen. Sie wirft diesen Genossen und Genossinnen damit vor, in egoistischer Weise mehr um ihr gutes Gewissen als um das Schicksal der Migranten besorgt zu sein. Mehr noch wirft sie ihnen vor, mit ihrer Migrationspolitik Deutschland in ein Land zu verwandelt, in dem „keiner mehr gerne leben möchte“. Sie entwirft und stützt damit genau dasjenige Zerrbild von Linken, welches von rechten Kreisen gezeichnet wird. Diversity und Frauenquoten, wiewohl letzteres in der Satzung der LINKEN festgeschrieben ist, bezeichnet die Antragsgegnerin als „identitätspolitischen Spuk“, was mit sachlicher Kritik nichts mehr zu tun hat. Gleichzeitig ist diese Ausdrucksweise durchaus als Schmähung der Genossen und Genossinnen zu verstehen, die diese Quotierung für notwendig halten und daher mit großer Mehrheit beschlossen haben. Menschen, die aufgrund ihrer Hautfarbe, Ethnie, Homo-, Bisexualität oder Transgeschlechtlichkeit tatsächlich zu Opfern von Diskriminierung werden, bezeichnet sie als „skurrile Minderheiten mit Marotten“. Nicht die Diskriminierung sieht sie als Problem, sondern dass diese Menschen daraus „den Anspruch ableiten, Opfer zu sein.“ Verständlich, dass sich diejenigen Parteimitglieder, die sich auch oder bevorzugt in Bewegungen und sogar Parteigliederungen engagieren, welche Antidiskriminierungsarbeit leisten, unsolidarisch getroffen, bzw. verhöhnt fühlen. „Linksliberalen“ Parteimitgliedern, die nicht wie sie selbst den Begriff „Leitkultur“ verteidigen, schreibt die Antragsgegnerin zu, nicht an „spezifisch nationale Werte“ zu glauben und „Glaube, Nation und Heimat“ für zu überwindende Kategorien zu halten – im Gegensatz zur „normalen“, an „Standards“ festhaltenden Bevölkerung – und somit statt Solidarität nur Individualität und Selbstverwirklichung großzuschreiben. Sie fordert also nicht internationale Solidarität, sondern Solidarität mit einer Gemeinschaft, die sich auf Glaube, Nation und Leitkultur beruft. Sie wirft also der Sache nach gerade jenen, die internationalistische Ideen vertreten, ein selbstbezogenes und unsolidarisches Verhalten vor.“

Mitverantwortung der Vorstände

Im Anschluss an diese Einordnungen hat die Landesschiedskommission eine Abwägung vorgenommen, die schließlich dazu führte, dass Wagenknecht trotz wiederholter erheblicher Verstöße gegen Grundsätze und Ordnung der Partei doch nicht ausgeschlossen wurde.

Hierbei weist die Schiedskommission den Parteivorständen eine bedeutende Mitschuld zu:

Der Schaden, der der Partei durch das Verhalten der Antragsgegnerin entstanden ist, liegt wie gezeigt darin, dass der Partei die Durchsetzung ihrer politischen Ziele erschwert wird, weil Mitglieder, die sich für diese Ziele einsetzen, die Partei verlassen, weil zivilgesellschaftliche Gruppen, die für die gleichen Ziele kämpfen, DIE LINKE nicht mehr als Bündnispartner wahrnehmen, und weil Wähler, denen diese Ziele wichtig sind, abgeschreckt werden. Dafür ist allerdings nicht allein die Antragsgegnerin verantwortlich. Vielmehr liegt ein erhebliches Mitverschulden auf Seiten der Partei vor, konkret bei den früheren und amtierenden Vorständen. Ein solches Mitverschulden ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. Risse S. 163). In der vorstehenden Begründung wurde wiederholt betont, dass sich die Partei das illoyale und unsolidarische Verhalten der Antragsgegnerin nicht gefallen lassen muss. Tatsache ist aber, dass weite Teile der Partei und insbesondere die Parteiführung sich dieses Verhalten gefallen lassen. Denn eine Zurechtweisung der Antragsgegnerin erfolgte bislang nicht. Die Auseinandersetzungen um die abweichenden und oft provokativ vorgetragenen Ansichten der Antragsgegnerin sind nicht neu, sondern existieren seit Jahren. Auf die höchst umstrittenen Äußerungen aus dem Jahre 2016, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wird Bezug genommen. Die Reaktionen der verschiedenen Parteiführungen auf die innerparteilichen Streitigkeiten erfolgten und erfolgen nach immer dem gleichen Ritual: Der Parteivorstand ruft zur Mäßigung auf und fordert dazu auf, die Konflikte konsensual zu lösen. Zwar ist es richtig, das inhaltliche Konflikte nicht durch Parteiausschlüsse, sondern konsensual zu klären sind (Ipsen § 10 Rdnr. 31; Trautmann S. 201). Allerdings findet in der Partei DIE LINKE genau diese Klärung nicht statt, und auch diese Situation dauert nun schon mehrere Jahre. Die gewählten Organe der Partei kommen ihrer Pflicht, den dazu erforderlichen Diskurs zu organisieren, nicht nach. Eindeutige Richtungsentscheidungen zu den umstrittenen Positionen werden ebenfalls nicht getroffen, bzw. deren Ermöglichung organisiert. Die Antragsgegnerin hat über lange Zeiträume hinweg und mit erheblicher medialer Wirkung die Grundsätze der Partei angegriffen, ohne dass eine adäquate Reaktion erfolgte. Spätestens nachdem das vorliegende Parteiausschlussverfahren eingeleitet wurde, wäre es angebracht gewesen, dass der Parteivorstand die inhaltlichen Positionen des Parteiprogramms gegen die Angriffe der Antragsgegnerin verteidigt – umso mehr vor einer Bundestagswahl. Da vorliegend der wesentliche, zu der Annahme von Grundsatzverstößen führende Vorwurf gegen die Antragsgegnerin darin besteht, dass sie ihre Thesen in illoyaler, unsolidarisch, herablassend und diffamierend empfundener Art und Weise verbreitet, hätten die von der Antragsgegnerin kritisierten Parteimitglieder, Betroffenen und Interessenvertreter von der Partei erwarten dürfen, dass sie die scharfen Äußerungen und Etikettierungen in den „Selbstgerechten“ zurückweist und die so Kritisierten vor Diffamierung und Herabsetzung in Schutz nimmt. Stattdessen ließen sich Mitglieder der Parteivorstände auf Bundes- und Landesebene wie auch viele andere führende Genossen mit wenig hilfreichen Äußerungen zum vorliegenden Verfahren vernehmen. So kritisierten die beiden Bundesvorsitzenden laut FAZ Online vom 15.6.2021 das Parteiausschlussverfahren mit der Bemerkung „Es gibt einige Differenzen innerhalb unserer Partei. Die können wir diskutieren.“ Gregor Gysi wird am 14.6.2021 von der Frankfurter Rundschau mit der Bemerkung zitiert, das Ausschlussverfahren sei „völlig daneben“. Kritik dürfe immer geübt werden und müsse immer ausgehallten werden. Dabei hatte Gregor Gysi bereits 2018 im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin mit initiierten Bewegung „Aufstehen“ geäußert: „Ich glaube, Sahra muss ihre Rolle in der Partei für sich neu definieren.“ ((n-tv vom 16.2.2019). Dies zeigt exemplarisch, dass zwar einerseits mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder der innerparteiliche Dialog gefordert wird, insbesondere, sobald in der Öffentlichkeit kontrovers über die Ansichten der Antragsgegnerin diskutiert wird, andererseits aber dieser Dialog nie wirklich stattfindet und auch keine Grundsatzentscheidungen erfolgen, welche die programmatisch formulierten Grundsätze verändern. Diese Unentschlossenheit und der dadurch verursachte Eindruck, der Partei sei die Maximierung ihrer Wählerstimmen wichtiger als die Durchsetzung ihrer programmatischen Ziele, beschädigt erheblich die Glaubwürdigkeit der Partei. Wähler können – offenbar zu Recht – nicht darauf vertrauen, dass die Partei ihre im Programm niedergelegten inhaltlichen Positionen auch offensiv vertritt. Vielmehr geben die Stellungnahmen der Parteiführungen etc. denjenigen Wählern, die mit dem im Programm enthaltenen Aussagen übereinstimmen, das Signal, diese Grundsätze könnten geopfert werden, um weitere Auseinandersetzungen innerhalb der Partei zu vermeiden. Durch dieses Verhalten stößt die Partei nicht nur diejenigen Wähler ab, die sich eine klare Abgrenzung von den Thesen der Antragsgegnerin wünschen, sondern letztlich auch diejenigen, die die Ansichten der Antragsgegnerin unterstützen, sowie all jene, die keiner Seite zuzurechnen sind, von der Partei aber eine Klärung der umstrittenen Punkte erwarten. Gemessen an der Wählerzustimmung haben die verantwortlichen Vorstände durch Untätigkeit den Schaden möglicherweise vergrößert.“

Weiter schreibt die Schiedskommission:

Es ist weder die Aufgabe, noch liegt es in der Kompetenz der LSchK, die dem Parteivorstand obliegende Aufgabe der inhaltlichen Klärungen durch einen Parteiausschluss herbeizuführen. Dies wäre auch unzweckmäßig, da die Antragsgegnerin mit ihren Thesen zwar der gültigen Programmatik der LINKEN widerspricht, mit ihren Auffassungen aber keineswegs allein in der Partei steht. Ein Ausschluss der Antragsgegnerin würde das Problem deshalb nicht grundsätzlich lösen. Vielmehr bedarf es hierfür entweder des Willens und der Fähigkeit der Parteiführung, die im Parteiprogramm formulierten Inhalte einer modernen linken Politik im 21. Jahrhundert zu vertreten und auch innerparteilich zu verteidigen, oder des Zugeständnisses, dass diese Grundsätze als Grundsätze für die Partei obsolet sind.“

Fragwürdige Abwägung

Damit hat die Schiedskommission einerseits das Terrain abgesteckt auf dem eine politische Klärung mit Sahra Wagenknecht und mit allen, die in der Partei DIE LINKE ihre Positionen teilen, zu erfolgen hat. Die Vorstände haben einen Prozess zu organisieren in dem die Grundsätze der Partei DIE LINKE entweder bekräftigt oder aufgegeben werden.

Eines ist klar herausgearbeitet worden: Die Positionen von Wagenknecht sind unvereinbar mit den Grundsätzen der Partei DIE LINKE – und überhaupt mit den Grundsätzen jeder sozialistischen Partei. Werden diese Positionen geduldet, verliert die Partei ihren Charakter als sozialistische, ja sogar als linke Partei.

Dennoch wirft der Schiedsspruch eine Frage auf. Wie kann es sein, dass die Unzulänglichkeit von Vorständen, die sich insbesondere darin zeigt, dass sie nicht mutig und öffentlich die Grundsätze ihrer Partei gegen Angriffe verteidigen, schließlich dazu führt, dass Mitglieder, die die ständige Verletzung dieser Grundsätze nicht länger hinnehmen wollen, sich nicht durchsetzen können, weil die Vorstände der Partei Mut und Konsequenz vermissen lassen? Es liegt hier ein Zirkelschluss vor. Folgt man nämlich dieser Argumentation, so hat die Parteibasis gegen „Parteiprominenz“ und Vorstände, die die eigenen Grundsätze nicht verteidigen wollen, keine Chance. Da es das nicht geben darf, liegt die Vermutung nahe, dass die Landeschiedskommission hier eine unhaltbare Abwägung getroffen hat.

Anmerkung: Der Redaktion ‚scharf-links‘ liegt der Schiedsspruch vor.

* Die Autorin ist Mitglied im Landesvorstand DIE LINKE. NRW. Diese Angabe erfolgt hier, weil klar werden soll, dass in dem vorstehenden Artikel keine „unparteiische“ Außensicht gegeben wird.

Urheberecht
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Grafikquellen      :

Oben          —    Kurz vor dem Beginn der Hannover Messe 2016, die unter anderem von der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem US-amerikanischen Präsidenten Barack Obama eröffnet wurden, organisierte ein Trägerkreis zum Samstag, den 23. April 2016 auf dem hannoverschen Opernplatz eine Demonstration unter dem Motto „TTIP und CETA stoppen.

Foto: Bernd Schwabe – Own work

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  • Created: 23 April 2016

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Unten      —       Karl Marx, The Prophet

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Abschiebung nach Kamerun

Erstellt von DL-Redaktion am 19. September 2021

Verwaltungsgericht Sigmaringen ordnet Stopp der angedrohten Abschiebung von Alassa Mfouapon nach Kamerun an

Die BAMF – nicht jede kanns !

Quelle:    Scharf  —  Links

Von RAe Meister & Partner

Der Gerichtsbeschluss stellt eklatante Verfahrensverstöße des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fest

Am 17. September wurde uns der Beschluss der 10. Kammer des VG Sigmaringen (A 10 K 2382/21) zugestellt. Er ordnet auf Kosten des BAMF den Stopp der Abschiebungsandrohung[1] an, da das BAMF zu Unrecht den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.

Dies ist ein bedeutender Erfolg im Kampf um Flüchtlingsrechte und Ergebnis der breit gefächerten und vielfältigen Solidarität mit dem wohl profiliertesten Repräsentanten der selbstorganisierten Flüchtlingsbewegung in der BRD.

Die Begründung des Beschlusses stärkt über den konkreten Fall von Alassa M. hinaus die Rechte von Flüchtlingen im Asylverfahren. Er ist eine „juristische Ohrfeige“ für das BAMF und stellt weitgehende eklatante Verfahrensverstöße fest.

Der Beschluss stellt fest:

„Es bestehen … ernstliche Zweifel, ob dem Antragsteller keine Verfolgung und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Und weiter:

„Zudem war im vorliegenden Fall eine persönliche Anhörung des Antragstellers geboten, die jedoch nicht durchgeführt wurde. … Die besondere Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Anhörung nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Anhörung dient als asylrechtliche Verfahrensgarantie der effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts, indem sie dem Antragsteller die Gelegenheit verschafft, mit den zuständigen Behörden … effektiv zu kommunizieren … Eine zu Unrecht unterlassene Anhörung führt als Verfahrensfehler grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.“

Deutscher Bundestag

Der Rechtsstaat wird diese Begrifflichkeit seinen Behörden nicht erklären ?

Die eklatante Missachtung von Verfahrensrechten belegt, dass die Ablehnung offensichtlich politisch motiviert war und bei der Entscheidung des BAMF verfahrensfremde Gründe eine Rolle spielten.

So die Tatsache, dass Alassa M. es gewagt hat, Verantwortliche von EU, Frontex und der Bundesregierung beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzuzeigen oder gegen die Polizeiattacke auf die Flüchtlinge in der LEA Ellwangen 2018 den Protest zu organisieren und das Land Baden – Württemberg erfolgreich  zu verklagen.

(https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9020882/?LISTPAGE=5597587)

Urheberrecht
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Oben      —     Hauptsitz des BAMF in Nürnberg

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Vom Augsburger Landgericht

Erstellt von DL-Redaktion am 11. August 2021

31-Jährige Suryoye Aktivistin wegen Hammer, Sichel und Stern verurteilt

Blomsterbarn og Kongen (10308485073).jpg

Quelle:    Scharf  —  Links

Von Sami Baydar

Eine 31-Jährige Suryoye Aktivistin wurde am 5. August vom Landesgericht Augsburg wegen des Tragens einer Fahne der Kommunistischen Suryoye Mesopotamiens (SGB) auf der 1. Mai-Demonstration 2018, zu einer Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro mit 60 Tagessätzen verurteilt.

Suryoye ist die Eigenbezeichnung orientalischer Christen wie der Assyrer, Aramäer und Chaldäer in Syrien, dem Irak, Iran und der Türkei.

Parallel dazu laufen gegen weitere Aktivisten der Volksbewegung Revolutionäre Suryoye ebenfalls Gerichtsprozesse in Augsburg (Amtsgericht und Landgericht) als auch in München (Bayerisches oberstes Landesgericht) wegen der gleichen Thematik.

Nach durch und durch widersprüchlichen Angaben der Behörden (Staatspolizei, Verfassungsschutz, Staatsanwälte und das Innenministerium) führten sie
Fahnen der marxistisch-leninistischen Organisation DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) mit sich.

Verschiedene Instanzen der Gerichte bringen verschiedene Meinungen, Auffassungen und Interpretationen der Fahne der SGB wieder.

So wurde anfangs noch gesagt es handelt sich dabei um die Fahne der DHKP, in einem anderen Verfahren um die der DHKC und wiederum in einem anderem Prozess um die der Dev-Sol. Dann ging das so weiter, dass die Fahne von einer angeblichen Kombination aus DHKP, DHKC und der Dev-Sol darstellt.

Nach langen Kämpfen durch verschiedene Instanzen ist die allgemeine aktuelle Auffassung der Gerichte, dass die Fahne der SGB die der DHKP-C „zum verwechseln ähnlich“ sei, dadurch laut Vereinsgesetz verboten und ebenfalls strafbar.

Auf ihrer Parteifahne führt die marxistisch-leninistische DHKP, Hammer
und Sichel auf rotem Stern im gelben Kreis, während ein gelbgerahmter roter Stern ohne Hammer und Sichel die DHKC kennzeichnet. Dagegen zeigt die Fahne der SGB zwar einen gelbgerahmten roten Stern, aber mit Hammer und Sichel in der Mitte.

Die Staatsanwaltschaft betonte, dass es nicht auf die Unterschiede, sondern die identischen Hauptmerkmale gelber Stern, sowie Hammer und Sichel auf rotem Grund ankomme und das sie sich sogar schwer tut Unterscheide zu finden bei den Fahnen.

Die Fahne der SGB besteht ja nicht aus 6 Zacken sondern 5 Zacken und das kann alles kein Zufall sein mit der Farbe und den Symbolen so die Staatsanwaltschaft.

Demgegenüber demonstrierte Verteidiger Mathes Breuer anhand verschiedener Fahnen von Kommunistischen Organisationen und Parteien, dass es im Internet offiziell quasi eine identische Fahne der SGB sogar zu kaufen gibt als Büchercover, Dekorationszwecken und natürlich als Fahnen selber, aber
die Staatsanwaltschaft dagegen keine Ermittlungen eingeht weil sie ganz genau weiss, das dies absurd wäre.

Die Symbole der Kommunisten und der Arbeiterbewegung tragen alle in irgendeiner Art und Weise Stern, Hammer und Sichel als auch Rot und Gelb als Kennzeichnen und alle unterscheiden sich mit leichten Unterschieden in ihren Kennzeichen. Rechtsanwalt Breuer und die Suryoye-Aktivisten kündigen Revision gegen das Urteil an.

Der Volksrat der Suryoye in Europa kritisiert das Augsburger Landgericht wegen der diffusen Rechtslage beim Umgang mit der Fahne der Kommunistischen Suryoye Mesopotamiens. Sie schränkt zahlreiche Menschen in ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein.

003 Protest gegen Acta in Munich.JPG

Vielleicht wäre dem Richter die Fahne recht gewesen ?

Obwohl diese Fahne Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund das universale Symbol der sozialistischen bzw. kommunistischen Bewegung sind und es eigentlich legal ist, kann das Zeigen der Fahne je nach Situation und örtlich zuständiger Polizeibehörden nun als strafbare Werbung für eine verbotene Vereinigung aufgefasst werden. Diese an Willkürlichkeit grenzende Praxis ist unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten völlig inakzeptabel.

Es ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht in keiner Weise vereinbar, wenn lokale Ermittlungsbehörden von Fall zu Fall entscheiden, ob das an sich rechtmäßige Zeigen der SGB-Fahne in der konkreten Situation verboten ist.

Dieser fragwürdige Umgang besteht bei zahlreichen Kennzeichen völlig legaler Suryoye Organisationen wie kürzlich beim Zeigen der Assyrischen-Suryoye Fahne in Düsseldorf die von der Polizei als angeblicher Verstoß gegen das Vereinsgesetz gewertet wurde.

Urheberrecht
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Oben      —   Barna Karine Johnsen og Jovnna Alex Sanatip Guttorm får overrekke blomster til Hans Majestet Kong Harald og Hans Kongelige Høyhet Kronprins Haakon ved åpningen av Sametinget 2013. Foto: Kenneth Hætta

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Offenbarungseid der Politik

Erstellt von DL-Redaktion am 1. August 2021

Noch gibt es Richter in Deutschland

Quelle:    Scharf  —  Links

Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam

Zum Versuch, die DKP platt zu machen

Mit üblen Tricks haben Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble und Bundeswahlleiter Georg Thiel versucht, die Deutsche Kommunistische Partei, DKP, von der Bundestagswahl im September auszuschließen und sie als Partei zu exekutieren. Erst das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stoppte das Intrigenspiel. (1) ARD-aktuell befand erwartungsgemäß, an der Affäre sei nichts Besonderes. In ihren Fernsehnachrichten brachte sie kein Wort darüber. In ihrer Internet-Nische tagesschau.de bot die Redaktion neben den Kurzmeldungen „DKP wird nicht zur Bundestagswahl zugelassen“ (2) und, zwei Wochen später, „DKP darf doch bei der Bundestagswahl antreten“ (3) nur jeweils eine kurze Zusatznachricht (4). Alle Berichte wie üblich im billigen, oberflächlichen Stil, mit dem unsere unter- und desinformierte Gesellschaft mittlerweile abgespeist wird.

Zugegeben: Die DKP ist eine kleine Partei, gut organisiert, aber relativ einflusslos. Trotzdem wollten die von Schäuble dirigierte Bundestagsverwaltung und der von Thiel präsidierte Bundeswahlausschuss ihr den Status als politische Partei aberkennen, sie damit von der nächsten Bundestagswahl ausschließen und von der Bildfläche verschwinden lassen. Vorgeschobene Begründung: Die Partei habe in den letzten sechs Jahren keine gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte vorgelegt. Eine Falschbehauptung, wie sich vor Gericht herausstellen sollte.

Kommunisten sind Traditions- und Dauerobjekt deutscher innenpolitischer Feindbildpflege. Schäuble und Thiel leisteten einen weiteren Beitrag dazu, und der öffentlich-rechtliche Rundfunk, voran die Tagesschau, gewährte Beihilfe, wie man es anders nicht mehr kennt.

Der Versuch, eine politische Partei zu zerschlagen, berührt den Zentralnerv eines demokratischen Staates.

Dass unsere Spitzenjournalisten das verheimlichten (oder nicht einmal begreifen?) und als Vertreter der „Vierten Gewalt“ kaum reagierten, beweist, welch großen Schaden die politische Kultur unseres Gemeinwesens bereits erlitten hat.

Kleiner Rückblick auf deutsche Antikommunismus-Tradition: Seit ihrer Gründung im Januar 1919 erwies sich die Partei der Kommunisten als kampfbereiter Interessenvertreter der Arbeiter und Benachteiligten und damit als erbitterte Gegner des faschistischen und des reaktionären Ungeistes. Für ihren Mut im Widerstand gegen die Nazis vor und während des Dritten Reiches zahlten die Kommunisten zu Abertausenden mit ihrem Leben, ganz im Gegensatz zu den opportunistischen Vorfahren von CDU und FDP. Bereits unmittelbar nach Hitlers Machtübernahme wurden mehr als 60.000 Kommunisten verhaftet. (5) Nirgends ist genau dokumentiert, wie viele insgesamt von den Nazis hingerichtet oder in den Konzentrationslagern umgebracht wurden (6), doch sind sich die Historiker einig, dass es Zehntausende waren.

Nach dem Krieg ging die Kommunistenverfolgung in Deutschland nach nur wenigen Jahren Unterbrechung weiter, fast so, als sei nichts gewesen. Die Regierung Adenauer setzte schließlich im August 1956 beim Bundesverfassungsgericht das Verbot der Partei durch. (7) Sie wurde aufgelöst, ihr Vermögen eingezogen, es gab zahllose Verhaftungen. (8) Abermals sahen sich zehntausende Kommunisten ins Exil gezwungen, die meisten flüchteten in die DDR. Das KPD-Verbot gilt heutzutage als rechtswidrig, als juristischer Gewaltakt. (9) Rückgängig gemacht wurde es trotzdem nicht.

Erst 12 Jahre später, 1968, gründeten die Kommunisten ihre Partei in der Bundesrepublik neu, jetzt mit dem Namen DKP – unter argwöhnischer Beobachtung seitens der etablierten politischen Kaste. (10) Und kaum ein Jahr danach, Willy Brandt und seine Sozialdemokraten waren soeben an die Regierung gelangt, lebte die Kommunistenverfolgung in subtiler Form wieder auf.

Die Zeit der Berufsverbote

Es begann das Jahrzehnt der Berufsverbote. Opfer waren nun Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes sowie ungezählte junge Menschen, die in staatlichen bzw. kommunalen Aufgabenfeldern eine berufliche Zukunft suchten. Grundlage für diesen erneuten Verfassungsbruch –

Niemand darf wegen seiner … politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ (11)

– war der sogenannte Radikalen-Erlass, den Brandt später bereute. (12)

Kein Respekt – selbst der Bundesgeier zeigt schon seine Zunge

Generell gilt: Kommunistenhass und Geschichtsklitterung gehören zur DNA der deutschen Nachkriegs-Geschichtsschreibung. Sie sind Substanzen unserer politischen Giftköche und journalistischen Hetzer. Das offizielle Deutschland reklamiert heute für sich eine entschieden antinazistische Einstellung. Glaubwürdig ist das nicht die Spur, wie schon ein Blick auf unsere Außenpolitik und die schamlose Berliner Unterstützung der Ukro-Nazis in Kiew zeigt. Innenpolitisch spricht der Umgang mit den Kommunisten seine eigene undemokratische Sprache. Sie werden trotz ihrer historischen und aktuellen Verdienste im Widerstand gegen Faschismus und Krieg aus dem öffentlichen Bewusstsein herausgehalten und vom Verfassungsschutz ausspioniert. Die Erinnerung an die beispielhaften Erfolge der frühen DDR, die unmittelbar nach ihrer Gründung systematisch Nazi-Verbrechen aufklärte und verfolgte, wurde vollends aus dem kollektiven Gedächtnis getilgt. (13)

Vor diesem Hintergrund mutet es wie ein Treppenwitz der Weltgeschichte an, dass nun politisches Spitzenpersonal, ausgerechnet zum 80. Jahrestag des deutschen Überfalls auf die Sowjetunion, der DKP den Rest geben wollte. Bürokratische Tricks und verwaltungsrechtliche Mätzchen sollten zum Ziel führen.

Austragungsort der Intrige war die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. und 9. Juli in Berlin. (14) Dem erlauchten 11er-Rat gehören acht Beisitzer an, die der Vorsitzende – zugleich Präsident des Statistischen Bundesamtes – auf Vorschlag der im Bundestag etablierten Parteien beruft. (15) Zwei weitere Mitglieder sind Richter am Bundesverwaltungsgericht.

Rechtsstaatlichkeit zweifelhaft

Die weltweit tätige Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, OECD, hat bereits im Jahr 2009 erhebliche Zweifel an der rechtsstaatlich gebotenen Unabhängigkeit dieses Gremiums angemeldet. (16) Der Ausschuss entscheide weder nach gesetzlich definierten Kriterien noch seien Interessenkonflikte ausgeschlossen, weil seine Mitglieder aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit über die Zulassung ihrer Konkurrenten befinden dürfen. Durchschlagende Konsequenzen zogen unsere deutschen Vorleute daraus nicht.

Auf tagesschau.de hieß es nun, formal wohl zutreffend, aber an der Realität vorbei:

Der Ausschuss prüft nur, ob die Bewerber für die Wahl die vorgeschriebenen Formalien einhalten. Eine inhaltliche Bewertung insbesondere der Programmatik der Parteien darf er nicht vornehmen.“ (Anm.3)

Eine typische ARD-Plattitüde, ohne Unterscheidung von Soll und Ist. Unsere Qualitätsjournalisten verdrängen, wie oft das Bundesverfassungsgericht schon mit seinen Entscheidungen rechtswidrige Akte der Politeliten hat blockieren oder korrigieren müssen. ARD-aktuell verlor kein kritisches Wort über den politischen Skandal, dass der Bundestagspräsident und der Bundeswahlleiter aufgrund willkürlich interpretierter Formvorschriften des Parteiengesetzes versuchten, eine seit Jahrzehnten aktive Partei im kalten Handstreich „platt“ zu machen.

In der Beratung am 8. Juli behauptete Bundeswahlleiter Thiel, die DKP habe keinen Anspruch, sich an der Bundestagswahl zu beteiligen. Sie habe entgegen dem Parteiengesetz die vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte verspätet eingereicht. Laut Bundestagsverwaltung habe sie deshalb ihre Eigenschaft als Partei verloren. Auf den warnenden Einwand des Bundesverwaltungsrichters Langner, auch verspätet eingereichte Berichte seien doch Berichte, reagierte Thiel, indem er den Ball an den in der Sitzung anwesenden Vertreter Schäubles weiterspielte. Der behauptete daraufhin mit breiter Brust, die Vorschriften des Parteiengesetzes ließen keinen Raum, die DKP noch als politische Partei anzuerkennen: Verspätet eingereichte Berichte seien wie nicht eingereichte Berichte zu behandeln. (17)

Ein stärkeres Indiz, dass es sich dabei um ein abgekartetes Spiel zwischen Thiel und Schäubles Verwaltungsapparat handelte, ist schwerlich vorstellbar.

Als „kaltes Parteiverbot“ kritisierte denn auch der Verein demokratischer Juristen, VdJ, den Vorgang. Der Gesetzgeber habe eine solche Regelung – verspätete Rechenschaftsberichte führen zum Verlust der Parteistellung – „gar nicht erlassen können, da sie verfassungswidrig wäre”. (18) Schäuble, als Opfer eines Revolverattentats vor 31 Jahren auf den Rollstuhl angewiesen und zutiefst verbittert, erwies sich einmal mehr als Kommunistenfresser, der jetzt die Gelegenheit gekommen sah, an der DKP sein Mütchen zu kühlen. Er selbst kandidiert übrigens trotz seiner 79 Jahre im Herbst erneut für den Bundestag … (19)

Tricks und Intrigen

Belege dafür, dass er und Thiel die DKP in voller Absicht hatten auflaufen lassen wollen, gibt es zuhauf. Der DKP-Vorstand hatte am 5. September vorigen Jahres beim Bundeswahlleiter ausdrücklich nachgefragt, ob man die Anforderungen gemäß §23 Parteiengesetz zur Rechenschaftslegung erfülle. Am 8. September ließ Thiel wissen, er könne diese Frage nicht beantworten, das sei Aufgabe des Präsidenten des Deutschen Bundestags (W. Schäuble). Noch gleichentags schrieb der DKP-Vorstand daraufhin die Bundestagsverwaltung mit gleicher Fragestellung an. Eine Auskunft erhielt er jedoch auch hier nicht. (20)

Tatsächlich hatte Thiel vor der Wahlausschuss-Sitzung bei Schäuble nachgefragt, ob Rechenschaftsberichte der DKP vorlägen und die Mitteilung bekommen, dass es zwar Berichte gebe, die seien aber sämtlich verspätet eingegangen. Daraus bastelten die Schäuble-Bürokraten für den Wahlleiter den Vorschlag, der DKP die Parteieneigenschaft abzusprechen. Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht behauptete Thiel, er sei ja nicht verpflichtet gewesen, die DKP hierüber in Kenntnis zu setzen. (21)

Die Schlussfolgerung drängt sich auf, dass Schäuble und Thiel eine fiese Intrige zwecks Ausschaltung der DKP spannen. Dem DKP-Vorstand kann man andererseits den Vorwurf nicht ersparen, dass er seinen politischen Feinden mit bemerkenswerter Blauäugigkeit auf den Leim ging, indem er annahm, sein Wahlzulassungs-Antrag werde sachgerecht behandelt.

Dass die Beisitzer dem Bundeswahlleiter Thiel während der Ausschusssitzung weitgehend das Feld überließen und nahezu alles einstimmig abnickten, was er ihnen auftischte, lässt tief in die antidemokratischen Abgründe der Berliner Politik blicken. Dass nur ein einziges Mitglied gegen den Ausschluss der DKP und gegen die Aberkennung ihrer Parteieigenschaft votierte – ausgerechnet ein Grüner (!) – zeigt, wie weit die Entmündigung des parlamentarischen Fußvolks bereits fortgeschritten ist. Die Linkspartei wird im September von vielen Wählern die Quittung dafür bekommen, dass ihre Vertreterin im Bundeswahlausschuss ebenfalls gegen die DKP stimmte. Der billige Versuch der PdL-Führung, „unglückliches Fehlverhalten einer Ersatzdelegierten“ vorzuschützen, beeindruckt keineswegs. (22)

Der Bock als Gärtner

Da wir nun schon mal bei den Personalien sind, lohnt sich ein Blick in die Vergangenheit der beiden Haupttäter. Sofort fällt er dann auch auf die Schwarzgeldaffäre der CDU. Ihretwegen verlor der damalige Partei- und Fraktionsvorsitzende Schäuble vor 21 Jahren seine Posten und sein Renommee als seriöser Politiker. Er konnte/wollte den Verbleib einer Parteispende von 100 000 DM nicht erklären, die ihm ein bekannter Waffenschieber im CDU-Hauptquartier bar in die Hand gedrückt hatte. (23) Dass ausgerechnet dieser Schäuble Finanzminister und schließlich sogar Bundestagspräsident werden konnte, ist ein besonderes „Qualitätsmerkmal“ des Berliner Politikbetriebes. Dass er sich nun auch noch zum Tugend-Scharfrichter über die DKP aufschwang und die Kommunistenpartei wegen einer vergleichsweise läppischen Verfehlung kaputtmachen wollte, ist nicht mal mehr Realsatire, sondern bloß noch ein schlechter Witz.

Zoe Lofgren 2019.jpg

Welche der politischen Nieten hätte sich den Schlag verdient?

Mittäter Georg Thiel kann ebenso wenig mit blütenreiner Weste punkten. Bundesweit bekannt wurde er als Vorgesetzter mit hässlichen Führungseigenschaften. Ein THW-Mitarbeiter hat sich vor mehreren Jahren in seiner Münchner Dienststelle erhängt. Im Abschiedsbrief gab er seinem Chef die Schuld. Thiel habe ein „menschenverachtendes Arbeitsklima gezielt gefördert“, hieß es damals in Zeitungsberichten.

Wolfgang Schäuble, seinerzeit Innenminister und Thiels politischer Dienstherr, nahm seinen Mann jedoch in Schutz:

Der tragische Freitod eines Mitarbeiters im THW-Landesverband Bayern am 12. März hat uns alle tief bestürzt. … Die Sachverhaltsaufklärung durch das Innenministerium hat ergeben, dass Herr Dr. Thiel keine Verantwortung für den Freitod trägt und Vorwürfe in diesem Zusammenhang haltlos sind.“ (24)

Der somit Freigesprochene wurde allerdings wegbefördert, „auf eigenen Wunsch“. Schäuble ließ verlauten, er habe der Bitte um Versetzung entsprochen, um weiteren Schaden vom THW abzuwenden. Vom THW-Chef über eine Zwischenstation zum Präsidenten des Statistischen Bundesamtes (25): So sehen politische Reinwaschgänge aus.

Muster-Bürokrat

Der Vorwurf, Thiel lasse es an Führungsqualitäten mangeln, blieb dennoch an ihm haften und fand neue Bestätigung. Zeit Online zitiert Klagen der Mitarbeiterschaft: Thiel führe das Bundesamt für Statistik mit einem System aus Angst und Druck. (26) Es kam knüppeldicke: menschenverachtender Führungsstil, Steuerverschwendung, Vetternwirtschaft. (27) Wundert sich nun noch jemand darüber, dass dieser Muster-Bürokrat Beihilfe zur versuchten Zerstörung der DKP leistete?

Der Machtmissbrauch an der Spitze unserer Republik verlässt sich auf das Schweigen bzw. Versagen der ARD-aktuell als kontrollierender Wächter der Demokratie. Der Verzicht auf kritische Distanz und purer Verlautbarungsjournalismus im Sinne der Regierenden fördern die unverschämten Auftritte der Politdarsteller und ihrer Ministerialbürokratie. Wäre da nicht die Justiz – die Dritte Macht im Staat neben Parlament und Regierung – sähe es hierzulande noch weit finsterer aus.

Im vorliegenden Fall verhinderte sie den Exitus der DKP. Noch gibt es Richter in Deutschland! (28)

Mit seiner Presseerklärung, es sei den ungezählten nationalen und internationalen Solidaritätsbekundungen zu danken, dass das Bundesverfassungsgericht der Parteibeschwerde stattgab (29), tut der DKP-Vorstand sich selbst und seiner Partei keinen Gefallen. Er unterstellt damit, wenn auch nur indirekt und vermutlich ungewollt, der Beschluss sei nach sachfremden und opportunen Erwägungen erfolgt. Dessen Wert besteht aber gerade darin, dass die Verfassungsrichter eben nicht Beifall heischend und populistisch entschieden. Sie begründen vielmehr juristisch einwandfrei, warum auch die DKP gemäß Grundgesetz Anspruch auf Wahlteilnahme hat und ihr Status als Partei zu respektieren ist.

Ein Offenbarungseid

ARD-aktuell hätte zumindest auf ihren diskreten Internetseiten ausreichend Platz gehabt, Schäubles und Thiels Anschlag auf die DKP als dreiste Verletzung demokratischer Prinzipien darzustellen und über diesen Skandal umfassend zu informieren. Eine Kurzmeldung in der 20-Uhr-Tagesschau mit Verweis auf ausführliche Berichte im Internet wäre das Mindeste gewesen. Dazu hätte es allerdings größerer analytischer Fähigkeiten, eines breiteren politischen Bewusstseins und eines stärkeren journalistischen Rückgrats bedurft, als die Hauptabteilung ARD-aktuell wieder mal demonstriert.

Die Redaktion sonnt sich eben lieber im Wohlwollen der Berliner Machthaber. Sie gibt deshalb deren Verschwörungstheorien über russische Fake News und angeblich drohende Cyber-Attacken auf die Bundestagswahl vorbehaltlos als Nachrichten weiter und denkt nicht mal im Traum daran, den böswilligen Schmarren infrage zu stellen. (30) Die bedingungslose journalistische Anpasserei schützt vor internem Ärger. Christine Strobl, Schäubles Tochter und Ehefrau des baden-württembergischen Innenministers Thomas Strobl, wurde kürzlich zur ARD-Programmdirektorin ernannt (31). Seitdem ist der informelle Weg vom Bundestagspräsidenten zur Tagesschau-Redaktion noch erheblich kürzer geworden.

Quellen und Anmerkungen:

  1. http://www.bverfg.de/e/cs20210722_2bvc000821.html
  2. https://www.tagesschau.de/inland/btw21/dkp-bundestagswahl-101.html
  3. https://www.tagesschau.de/inland/btw21/dkp-109.html
  4. https://www.tagesschau.de/suche2.html?query=DKP&sort_by=date
  5. http://widerstandsausstellung.m-o-p.de/ausstellung/kpd.htm
  6. https://encyclopedia.ushmm.org/content/de/article/documenting-numbers-of-victims-of-the-holocaust-and-nazi-persecution
  7. https://www1.wdr.de/stichtag/stichtag-bundesverfassungsgericht-verbot-kpd-100.html
  8. https://www.deutschlandfunkkultur.de/das-kpd-verbot.984.de.html?dram:article_id=153331
  9. https://www.deutschlandfunk.de/kpd-verbot-ueber-ein-verfassungswidriges-verfahren.1310.de.html?dram:article_id=406087
  10. https://www1.wdr.de/stichtag/stichtag-deutsche-kommunistische-partei-dkp-100.html
  11. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
  12. https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Radikalenerlass
  13. https://www.gedenkstaettenforum.de/nc/publikationen/publikation/news/die_verfolgung_der_nazi_verbrechen_in_ost_und_west/
  14. https://bundeswahlleiter.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2021/13_21_1bwa-uebertragung.html
  15. https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/b/bundeswahlausschuss.html
  16. https://www.osce.org/de/odihr/elections/germany/40879
  17. https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7531731#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03NTMxNzI5Jm1vZD1tb2Q1MzY2Njg=&mod=mediathek (ab Minute 22)
  18. https://www.vdj.de/mitteilungen/nachrichten/nachricht/kaltes-parteiverbot-vdj-kritisiert-nichtzulassung-der-dkp-zur-btw-als-verfassungswidrig-und-undemokratisch/
  19. https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-09/bundestagswahl-2021-wolfgang-schaeuble-kandidat-cdu-offenburg-bundestagspraesident
  20. Beschwerdebegründung des DKP-Anwalts H.-E. Schultz, Berlin, v. 12.07. 21 vor dem Bundesverfassungsgericht (liegt den Autoren vor)
  21. Beschwerde-Erwiderung des Bundeswahlleiters vom 16.07. 21 (liegt den Autoren vor)
  22. https://www.jungewelt.de/artikel/406408.zukunft-der-dkp-bedroht-mittlerweile-bedauern-das-alle.html?sstr=Bundeswahlausschuss
  23. https://www.deutschlandfunk.de/cdu-spendenaffaere-vor-20-jahren-wolfgang-schaeubles.871.de.html?dram:article_id=470343
  24. https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-05/georg-thiel-statistisches-bundesamt-vorwuerfe-mitarbeiter-fuehrungsstil-bundeswahlleiter
  25. https://www.thw.de/SharedDocs/Meldungen/DE/Pressemitteilungen/national/2006/03/meldung_004.html?noMobile=1
  26. https://www.destatis.de/DE/Ueber-uns/Geschichte/praesident-thiel.html
  27. https://www.spiegel.de/panorama/statistisches-bundesamt-mitarbeiter-erheben-vorwuerfe-gegen-bundeswahlleiter-georg-thiel-a-e201dde7-6e41-419c-b1a6-cba31258a7af#ref=rss
  28. Anspielung auf den legendären Protestsatz, den der „Potsdamer Müller“ dem Preußenkönig Friedrich II. zurief: „Noch gibt es Richter in Berlin!“
  29. https://www.unsere-zeit.de/sieg-der-solidaritaet-158455/
  30. https://www.tagesschau.de/inland/btw21/sicherheit-bundestagswahl-101.html
  31. https://www.deutschlandfunk.de/neue-ard-programmdirektorin-interessenkonflikte-bei.2907.de.html?dram:article_id=484866

Das Autoren-Team: 

Friedhelm Klinkhammer, Jahrgang 1944, Jurist. 1975 bis 2008 Mitarbeiter des NDR, zeitweise Vorsitzender des NDR-Gesamtpersonalrats und des ver.di-Betriebsverbandes sowie Referent einer Funkhausdirektorin.

Volker Bräutigam, Jahrgang 1941, Redakteur. 1975 bis 1996 Mitarbeiter des NDR, zunächst in der Tagesschau, von 1992 an in der Kulturredaktion für N3. Danach Lehrauftrag an der Fu-Jen-Universität in Taipeh.

Anmerkung der Autoren:

Unsere Beiträge stehen zur freien Verfügung, nichtkommerzielle Zwecke der Veröffentlichung vorausgesetzt. Wir schreiben nicht für Honorar, sondern gegen die „mediale Massenverblödung“ (in memoriam Peter Scholl-Latour). Die Texte werden vom Verein „Ständige Publikumskonferenz öffentlich-rechtlicher Medien e.V.“ dokumentiert: https://publikumskonferenz.de/blog

Urheberecht
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Grafikquellen      :

Oben        —   Erster Senat – Zusammensetzung bis 15. Juni 1989; v. li.: Alfred SöllnerOtto SeidlHermann HeußnerRoman HerzogJohann Friedrich HenschelDieter GrimmThomas DieterichHelga Seibert – vor dem Adlerrelief aus dem Jahr 1969 von Hans Kindermann (retuschiertes Bild)

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Freiheit für Gerd !

Erstellt von DL-Redaktion am 19. Mai 2021

Solidarität gegen Erzwingungshaft – Abrüstung statt Krieg

File:JVA Bielefeld-Senne.jpg

Quelle     :     Untergrundblättle CH

Von  Gruppe lebenslaute

Am 18.5.2021 wird sich der lebenslaute-Aktivist Gerd B. zur JVA Bielefeld begeben, um dort auf Weisung der Staatsanwaltschaft Bonn eine 19-tägige Erzwingungshaft anzutreten.

Er ist nicht bereit, 400 Euro Geldstrafe zu zahlen, zu der er rechtskräftig verurteilt wurde. Gerd hatte sich im Rahmen einer musikalischen Aktion zivilen Ungehorsams am Truppenübungsplatz in der Colbitz-Letzlinger Heide (Altmark / Sachsen -Anhalt) beteiligt. Hier befindet sich das Bundeswehr- Übungsgelände „Schnöggersburg“, eine komplette „Stadt“, in dem Bundeswehrsoldaten und andere Militärs den Häuserkampf üben, bevor sie das mörderisch Gelernte dann in Auslandseinsätzen real tun, so zum Beispiel in Afghanistan.

Gerd wurde vor wenigen Monaten verurteilt, weil er „Schnöggersburg“ widerrechtlich betreten habe. Er weigert sich, diese Strafe zu zahlen und geht deshalb in Haft. Dafür hat er unsere volle Solidarität und Sympathie – Danke für Deinen Einsatz, Gerd!

Seit der Gründung des Netzwerks lebenslaute 1986 sind wir immer wieder auch antimilitaristisch aktiv geworden. Im Rahmen von Aktionen gegen das Raketenlager bei Mutlangen, den Fliegerhorst Jagel, das Bombodrom in der Heide, das Atomraketendepot in Büchel und mehrfach gegen Truppenübungsplätze, gegen musikalische Militärverherrlichung bei Adventsgottesdiensten z. B. in Ulm oder gegen Verkaufsmessen von militärischen Kampfdrohnen – wir mischen uns ein, wir blockieren mit unseren Mitteln und bemühen uns, Sand im Getriebe des deutschen Militarismus zu sein. Daran beteiligt sich Gerd immer wieder. Menschen wie er sind deshalb ein Vorbild.

Der aktuelle Rückzug der Bundeswehr aus Afghanistan zeigt: Selbst zwanzig Jahre Kriegseinsatz unter anderem auch durch das deutsche Militär konnten in diesem Land nicht für eine dem „Westen“ genehme „Ordnung“ sorgen. Was jedem denkenden und fühlenden Menschen schon zuvor klar wurde, zeigt sich jetzt, nach ungezählten Toten und irrsinnigem Mitteleinsatz: Wie die Menschen in Afghanistan leben wollen, können nur sie selbst entscheiden.

Konzert von Lebenslaute in Schnöggersburg

Alle Soldat*innen der Bundeswehr, die dort aktiv waren, dort unter Umständen das Leben, ihre körperliche und psychische Gesundheit verloren, haben zuvor in „Schnöggersburg“ trainiert – in einer gigantischen Simulationsanlage, erstellt unter anderem von „Rheinmetall“, gegen die wir 2020 eine mehrstündige Blockadeaktion durchgeführt haben.

Wer hat am Ende Recht behalten?

Müsste das Geld für „Schnöggersburg“ und den Kriegseinsatz in Afghanistan nicht zwingend für friedensstiftende und solidarische Ziele eingesetzt werden? Brauchen wir etwa nicht bezahlbaren Wohnraum statt Simulationsanlagen für das Training von Mord und Totschlag? Wir finden: Gerd hat Recht! – genau wie alle, die so handeln wie er. Und da er nicht von seinem Geld Todes-Strukturen wie „Schnöggersburg“ mitfinanzieren möchte, ist er so konsequent, lieber in Haft zu gehen. Sehr gut!

Wir rufen zu Solidarität mit Gerd auf!

Er freut sich sicherlich darüber, wenn wir seinen Einsatz weiterverbreiten.
Und er ist bestimmt froh über Post und Päckchen in seine Zelle.
Adresse: JVA Bielefeld-Brackwede I, Umlostr. 100, 33649 Bielefeld

Gerd und wir alle werden uns auch in Zukunft bemühen, musikalisch und aktionistisch unsere Einsätze zum richtigen Zeitpunkt zu erbringen – gegen alle Kriegseinsätze, gegen Naturvernichtung und menschenverachtende Zustände.

Unsere Solidarität gegen ihre Repression!

Soweit nicht anders angegeben und keine Quellenangabe (Name einer Organisation oder Internet-Adresse) vorhanden ist, gilt für die Texte auf dieser Webseite eine Copyleft (Public Domain) Lizenz.

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Grafikquelle      :

Oben      —       Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, Senner Straße 250, 33659 Bielefeld

Author Vinaceus       /      Source     Own work
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Unten          —       Konzert von Lebenslaute in Schnöggersburg

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Klassenkampf von oben

Erstellt von DL-Redaktion am 18. April 2021

Berliner Mietendeckel gekippt

Von Erik Peter

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Berliner Mietendeckel gefährdet den sozialen Frieden.

Der Begriff der Klassenpolitik, als Politik einer herrschenden Klasse gegen die Mehrheit der Bevölkerung, ist von vielen in der Mottenkiste politischer Propaganda entsorgt worden. Zu Unrecht, wenn man auf die Entscheidung über den Mietendeckel durch das Bundesverfassungsgericht vom Donnerstag schaut. Auf Betreiben der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und FDP hat das Gericht das Instrument, mit dem Berlins rot-rot-grüne Regierung die Mie­te­r*in­nen der Stadt vor existenziellen Sorgen schützen wollte, für nichtig erklärt.

Selten ist so offensichtlich geworden, wie sich ein gewichtiger Teil der politischen Klasse vor den Karren einiger Wohlhabender spannen lässt. Mit ihrer Klage haben sich die Abgeordneten zu Gehilfen weniger tausend Ver­mie­te­r*in­nen gemacht, darunter Hedgefonds und Briefkastenfirmen, denen ein Großteil des Berliner Wohnungsbestandes gehört. Die Mieter*innen, die aufgrund der Mietpreisexplosion des vergangenen Jahrzehnts existenzielle Sorgen haben, sind ihnen egal. Die Botschaft ist klar: Der Profit steht über dem Schutzbedürfnis der nicht besitzenden Klasse.

Als Vertreterin derjenigen, für die das soziale Gut Wohnen ein reines Geschäftsmodell ist, agiert die sich in dauerhafter politischer Verantwortung befindende Union aber nicht erst jetzt. Wirksame Regelungen zum Schutz vor Spekulation auf den Wohnungsmärkten besonders in den Städten verhindern die Konservativen seit jeher mit aller Macht. Die bundesweite Mietpreisbremse, hinter der sie ihr neoliberales Gesellschaftsbild zu verstecken suchen, gehört aufgrund vieler Ausnahmen und mangelnder Kontrolle zu den wirkungslosesten Gesetzen dieses Landes.

Karikatur Merkel Politikerdiäten.jpg

Geradezu zynisch mutet es da an, wenn das Gericht nun mit Hinweis auf diese Fehlleistung von einer abschließenden Regelung durch den Bund spricht. Unverantwortlich ist, dass die Rich­te­r*in­nen das Gesetz nicht nur ab sofort, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt haben. Damit öffnen sie Nachzahlungsforderungen Tür und Tor, statt – wie es auch möglich gewesen wäre – für die Vermeidung sozialer Härten und damit für die Wahrung des gesellschaftlichen Friedens zu sorgen.

Quelle      :       TAZ         >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen         :

Oben        —       Illustration von Industrial Workers of the World (IWW): „Die Pyramide des kapitalistischen Systems“

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Gerichtlicher Erfolg für –

Erstellt von DL-Redaktion am 9. April 2021

— Grund- und Freiheitsrechte —
38 Jahre rechtswidrige Überwachung darf nicht ohne politische und rechtliche Konsequenzen für den „Verfassungsschutz“ bleiben!

Quelle:    Scharf  —  Links

Von Dr. Rolf Gössner

Begründung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts (Leipzig) in der Verwaltungsstreitsache

Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz liegt inzwischen vor (BVerwG 6 C 11.18 vom 14.12.2020; https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0)

Nach 38jähriger „Verfassungsschutz“-Überwachung und 15jähriger Verfahrensdauer endlich ein rechts­kräftiger Abschluss: Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 14.12.2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rechtsstreit Dr. Gössner gegen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen (s. unsere Pressemitteilung vom 17.12.2020). Nach 3 Monaten liegt nun die 37seitige Urteilsbegründung vor, deren Kernaussagen im Folgenden vorgestellt werden sollen, um daraus in Anschluss rechtspolitische Forderungen abzuleiten.

Mit diesem Urteil hat das BVerwG die Sach- und Verfahrensrügen zurückgewiesen, die das beklagte BfV in seiner Revision gegen das Berufungsurteil des Oberwaltungsgerichts NRW (2018) erhoben hatte (u.a. wegen angeblich zu enger Interpretation seiner geheimdienstlichen Befugnisse sowie wegen „aktenwidriger“ und „willkürlicher“ Beweiswürdigung). Damit hat das BVerwG die Urteile der beiden Vorinstanzen bestätigt und rechtskräftig klargestellt:

1. Der Anwalt, Publizist und Bürgerrechtler Rolf Gössner stand zu Unrecht unter jahrzehntelanger Be­obachtung des BfV, das nicht berechtigt war, über ihn eine Personenakte zu führen (die über 2.000 Seiten umfasst und deren Inhalt bis heute aus Gründen des „Staatswohls“ und des „Quellenschutzes“ überwiegend geheim gehalten wird).

2. Der Kläger vertrat in seinen staats- und gesellschaftskritischen Schriften, Reden und Diskussionen zu keiner Zeit verfassungsfeindliche Ansichten, noch verfolgte er solche Ziele oder übte entsprechende Aktivitäten aus. Damit widerspricht das BVerwG den verleumderischen Behauptungen des „Verfassungsschutzes“, der den Kläger bis zuletzt wegen seiner Schriften, Reden und beruflichen Kontakte gleichsam zum Verfassungs- und Staatsfeind erklärt hatte.

3. Die auf „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine „nachdrücklichen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ gegründete jahrzehntelange Beobachtung von Gössner war, so das BVerwG wörtlich, „in handgreiflicher Weise unangemessen“.

4. Somit steht endgültig fest: Das BfV verstieß jahrzehntelang gegen die Grundrechte des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, Mei­nungsfreiheit, Presse- und Berufsfreiheit, und das Bundesinnenministerium, das die Dienst- und Fachaufsicht hat, ließ das BfV gewähren.

5. Die damit verbundenen lang andauernden und schweren Grundrechtseingriffe haben, so das BVerwG wörtlich, „ein nach wie vor beachtliches, ein Rehabilitationsinteresse des Klägers ohne Weiteres begründendes Gewicht“ (RN 14). Mit diesem Urteil ist Rolf Gössner endlich rechtskräftig rehabilitiert.

Doch die rechtliche Rehabilitierung kann angesichts dieses skandalösen Überwachungsfalls nicht alles gewesen sein. Soweit ersichtlich ist ein so lang währender Grundrechtebruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang keinem staatlichen Sicherheitsorgan höchstrichterlich bescheinigt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei dem Beobachteten um einen zweifachen Träger von Berufsgeheimnissen handelt – Berufsgeheimnisse als Rechtsanwalt und Publizist, die unter den Bedingungen gezielter staatlicher Be­obach­tung praktisch über Jahrzehnte hinweg nicht zu gewährleisten waren. Die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandan­t:in­nen sowie zwi­schen Journalist und Informant:innen sind dadurch nachhaltig erschüttert.

Der Kläger Dr. Rolf Gössner, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, sieht in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen einen „gerichtlichen Sieg über geheimdienstliche Gesinnungskontrolle, Verleumdungen und Willkür sowie über antidemokratische Denk-, Interpretations- und Handlungsmuster eines staatlichen Sicherheitsorgans. Das sind klare Entscheidungen zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung. Nun müssen aus diesem Geheimdienstskandal auch dringend rechtspolitische Konsequenzen gezogen werden.“

Problematische Auslegung im Urteil und politisch-rechtliche Konsequenzen

1. Bei aller positiven Einschätzung dieses Urteils hält die Klägerseite eine Gesetzesauslegung des BVerwGs dennoch in einzelnen wesentlichen Punkten für äußerst problematisch: So die Auslegung des Tatbestands einer „nachdrücklichen Unterstützung verfassungsfeindlicher Personenzusammenschlüsse“ durch außenstehende Einzelpersonen, die selbst keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen. Danach darf der Inlandsgeheimdienst im Rahmen seiner „Vorfeldaufklärung“ auch solche Personen gezielt be­obachten, die – so wörtlich – „bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisten“ (RN 32). Mit der Beobachtung solcher Personen versucht der Verfassungsschutz an weitere Informationen über besagte Gruppen zu gelangen.

Fsa09, Rolf Goessner.jpg

Der Tatbestand des „nachdrücklichen Unterstützens“ ist nach dieser Auslegung schon dann erfüllt, wenn etwa durch einen Vortrag eines Außenstehenden in einer Veranstaltung einer als „verfassungsfeindlich“ geltenden Organisation oder durch Artikel und Interviews eines Außenstehenden in einem Presseorgan einer solchen Vereinigung diese „aus objektiver Sicht“ aufgewertet wird. Und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person dies beabsichtigt oder nicht; und auch unabhängig davon, ob sie dort etwa ausschließlich bürgerrechtliche, humanitäre und verfassungskonforme Ziele vertritt, wie dies beim Kläger der Fall war. Subjektive Merkmale, also die Intentionen der betreffenden Person, sollen, so das BVerwG entgegen der Auffassung der Vorinstanz, im Regelfall nicht vor Erfassung schützen (RN 32; immer noch beibehaltene Rechtsprechung des BVerwG).

Mit dieser Auslegung ist der Kreis der von geheimdienstlicher Ausforschung betroffenen Einzelpersonen, die keinem als verfassungsfeindlich deklarierten Personenzusammenschluss (Organisation, Verein, Partei, Presseorgan) zugehören, rechtlich und praktisch kaum noch eingrenzbar – mit schwerwiegenden Folgen für deren Grund- und Freiheitsrechte. Nur wenn im konkreten Einzelfall – eventuell erst nach Jahren – das BfV selbst ein Missverhältnis zwischen Beobachtungsinteresse und Erkenntnisgewinn einerseits und Schwere des Grundrechtseingriffs andererseits feststellt, erst dann muss die Beobachtung von Personen beendet werden, die auch nach Auffassung des BfV selbst keine verfassungsfeindlichen Positionen vertreten.

Im vorliegenden seltenen Einzelfall hat das Bundesverwaltungsgericht den „Verfassungsschutz“ in seine Schranken verwiesen. Dagegen hat sich das BfV bis zuletzt gewehrt. Was nur bedeutet: In allen anderen, nicht gerichtlich entschiedenen Fällen wird verfahren wie bisher.

2. Aus dem beispiellosen Fiasko einer geradezu kafkaesken Überwachungsgeschichte mit Auswirkungen auch auf Mandatsverhältnisse und publizistische Quellen bzw. Informanten müssen endlich überfällige politische, behördliche und gesetzgeberische Konsequenzen gezogen werden für Praxis und Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern – anstatt sie mit immer neuen Befugnissen auszustatten und sie fortwährend finanziell und apparativ aufzurüsten:

·   Dieser Überwachungsfall zeigt in aller Deutlichkeit, dass die gezielte Beobachtung nicht organisierter und unabhängiger Personen mit Kontakten zu als „verfassungsfeindlich“ eingestuften Gruppierungen Standard ist – auch dann, wenn diese Personen selbst verfassungskonforme und bürgerrechtliche Ziele verfolgen. Deshalb muss dem unter 1. aufgezeigten Unterstützungskonstrukt endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben werden. Eine offene und liberale Demokratie lebt von Kritik und kontroverser politischer Diskussion auch und gerade mit Andersdenkenden. Es ist Gift für eine demokratische Gesellschaft, wenn solches unter geheimdienstliche Be­obachtung und Kuratel gestellt wird.

·   Dieser Fall belegt erneut, dass es sich beim „Verfassungsschutz“ um eine im Kern ideologische, immer noch vom Kalten Krieg geprägte Institution handelt, die Gesinnungsschnüffelei weit im Vorfeld eines möglichen Verdachts oder einer denkbaren Gefahr betreibt –ohne rechtlich wirksame Hürden, denn „tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ reichen aus. Die Eingriffsschwellen sind deshalb dringend zu erhöhen – und zwar von der Gesinnungsebene auf die Ebene einer gewissen Handlungsintensität und Gewaltorientierung. Nur so kann einer ausufernden Gesinnungsschnüffelei Einhalt geboten werden.

·   Der Schutz von Berufsgeheimnisträger:innen wie Anwält:in­nen und Journalist:innen, Abgeordneten und Ärzt:innen muss weit wirksamer ausgestaltet werden, um berufliche Vertrauensverhältnisse besser schützen zu können.

·   Das Gleiche gilt für die Kontrolle des „Verfassungsschutzes“, die (nicht nur) im vorliegenden Fall offensichtlich total und systembedingt versagt hat bzw. nicht existent ist. Nur ein weitgehend unbeschränktes Auskunftsrecht der Bürger und Bürgerinnen schafft die Voraussetzungen für eine funktionierende Kontrolle durch die Gerichte, die über den spektakulären Einzelfall hinausgeht.

·   Die parlamentarischen Kontrollgremien dürfen nicht durch unsinnige Geheimhaltungs­pflichten zur Wirkungslosigkeit verdammt werden.

Das sind nur einige Beispiele für notwendige Veränderungen – jedenfalls solange sich der demokratische Rechtsstaat zu seinem Schutz solche Geheimdienste leistet, die mangels Transparenz und Kontrollierbarkeit selbst demokratieunverträglich sind. Nach einem solchen Fiasko und nach den zahlreichen Skandalen kann nicht alles einfach so weitergehen wie bisher – auch wenn die Bundesregierungen und ihre Innenminister genau diesen Anschein erwecken. Deshalb:

3. Einrichtung einer Task Force aus Angehörigen der Dienste, Datenschutzbeauftragten und sachkundigen Bürger:innen aus Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen. Deren Aufgabe müsste sein, die millionenschweren geheimdienstlichen Datenbestände einer systematischen Überprüfung zu unterziehen: Welche personenbezogenen Daten hätte der „Verfassungsschutz“ überhaupt nicht erfassen und speichern dürfen und welche Daten müsste er zumindest jetzt unverzüglich löschen. Eine bereits 2013 in Niedersachsen eingesetzte Task Force dieser Art hatte zu dem Ergebnis geführt, dass 40 Prozent der gespeicherten Datensätze von Anfang an rechtswidrig bzw. schon längst nicht mehr für die Aufgabenerfüllung des Dienstes erforderlich waren. Ähnliches ist auch beim BfV und den Verfassungsschutzbehörden der Länder zu erwarten.

4. Ein Fall für den Bundesrechnungshof: Wir halten es im Übrigen für unabdingbar, dass der Bundesrechnungshof im vorliegenden Fall Gelegenheit erhält, die überschlägig sicher fünf- oder eher sechsstelligen Kosten einer zwei Jahrzehnte währenden Ausforschung und den anschließenden enormen admini­strativen und juristischen Aufwand bei der 15jährigen Verteidigung dieser Praktiken durch alle Instanzen hindurch auch einer Überprüfung hinsichtlich der finanziellen Kosten zu unterziehen. Als Bevollmächtigter von Rolf Gössner habe ich das BfV aufgefordert, die über ihn angefertigten Akten und Dateien nach diesem rechtskräftigen Urteil u.a. deshalb (noch) nicht zu vernichten, sondern diese außerhalb des operativen Bereichs aufzubewahren. Wir wollen weitere Überprüfungen durch den Bundesrechnungshof ermöglichen.

Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß, Prozessvertreter von Rolf Gössner und Vorsitzender der Humanistischen Union Baden-Württemberg: „Nicht nur die ohnehin kaum in Geld aufzuwiegenden „Kosten“ dieser skandalösen Langzeitüberwachung für den Betroffenen und sein gesamtes Studenten- und Arbeitsleben sowie für den demokratischen Rechtsstaat sind unter die Lupe zu nehmen, sondern auch die ernormen finanziellen Kosten zu Lasten der Steuerzahler. Dieser Geheimdienst verschwendet nicht nur öffentliche Gelder! Er ist eine einzige Verschwendung.“

  • Es folgen im Anhang weitere Feststellungen aus der Urteilsbegründung des BVerwG – siehe Anhang.

Das Revisionsurteil ist einsehbar über das Portal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Direktlink): https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0 Im Anhang finden sich nochmals Hintergrund-Infor­ma­tionen zur gesamten Überwachungs- und Verfahrensgeschichte. Daraus kann gerne zitiert wer­den. Vollständiger oder teilweiser Abdruck bitte nur nach Rücksprache.

Urheberrecht
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Grafikquellen       :

Oben         —   Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes im Reichsgerichtsgebäude in Leipzig (Blickrichtung Westen)

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Unten      — Rolf Gössner auf der Demonstration „Freiheit statt Angst“ 2009

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Deutsche Waffen für Mexiko

Erstellt von DL-Redaktion am 6. April 2021

Bankrotterklärung für die deutsche Rüstungsexportkontrolle

File:Bundesverfassungsgericht karlsruhe 2.jpg

Quelle     :     Untergrund-blättle CH

Von  pm

Bundesgerichtshof urteilt im Fall illegaler Waffenexporte von Heckler und Koch nach Mexiko.  Im Fall der illegalen Rüstungsexporte von Heckler & Koch (H&K) nach Mexiko hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen und damit das Urteil aus vorheriger Instanz weitgehend bestätigt.

Von Heckler & Koch werden mehr als drei Millionen Euro aus dem illegalen Mexiko-Geschäft eingezogen. Endverbleibserklärungen sind nicht Teil von Exportgenehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dies ist ein wegweisendes Urteil mit Sprengkraft für die gesamte deutsche Rüstungsexportkontrolle.„Mit dem heutigen Urteil ist die bisherige deutsche Rüstungsexportkontrolle am Ende!,“ kommentiert Jürgen Grässlin, Sprecher der „Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel“ und Vorsitzender des RüstungsInformationsBüros (RIB e.V.), den Verfahrensausgang. Grässlin fordert Konsequenzen aus dem Prozess: „Ein ‚Weiter-so‘ in der deutschen Rüstungsexportkontrolle ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss umgehend ein Rüstungsexportkontrollgesetz auf den Weg bringen, das der bisherigen Exportpraxis einen Riegel vorschiebt und die Interessen der Betroffenen von Schusswaffengewalt endlich berücksichtigt.“ Rückenwind dafür ergebe sich auch aus dem Urteil: „Laut dem vorsitzenden Richter Dr. Schäfer, muss die Rechtslage gegebenenfalls geändert werden, das ‚wäre Aufgabe des Gesetzgebers’“.Nach einer Strafanzeige von Grässlin und dem Tübinger Anwalt Holger Rothbauer im Jahr 2010 verhandelte zunächst das Landgericht Stuttgart zwischen 2018 und 2019 den Fall illegaler Waffenexporte von H&K. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Genehmigung für den Export von mehr als 4.200 Sturmgewehren nach Mexiko mit bewusst falschen Endverbleibserklärungen (EVE) erschlichen worden war. EVE sind ein Kernstück der deutschen und europäischen Rüstungsexportkontrolle. Sie dokumentieren gegenüber den deutschen Genehmigungsbehörden vorab, wo die exportierten Waffen eingesetzt werden sollen.

In dem Fall des illegalen Exports der G36 Sturmgewehre durch Heckler und Koch waren mehrere mexikanische Bundesstaaten, die die Bundesregierung offenbar als kritisch einstufte, nicht als Empfänger in den EVE aufgeführt. Dennoch gelangten die Gewehre dorthin. Anders als bislang üblich sah das Landgericht Stuttgart die EVE nicht als Bestandteil der Exportgenehmigung an. In der Genehmigung selbst war als Empfänger Mexiko benannt, weshalb die Angeklagten nur wegen des Erschleichens der Genehmigungen nach dem Aussenwirtschaftsgesetz verurteilt werden konnten.

„Dieses Urteil ist ein politisches Erdbeben. Bislang wird von Seiten der Bundesregierung argumentiert, Endverbleibserklärungen seien Teil einer Rüstungsexportgenehmigung und könnten sicherstellen, dass aus Deutschland exportierte Waffen nicht an unerwünschte Empfänger weitergegeben werden,” so Anwalt Holger Rothbauer. „Mit dem heutigen Urteil, das die Stuttgarter Einschätzung bestätigt, Endverbleibserklärungen seien kein Bestandteil der Exportgenehmigung, wird ein bisheriges Kernstück der deutschen Rüstungsexportkontrolle ad absurdum geführt.

Damit wird bestätigt, was wir bereits seit Jahren kritisieren. Endverbleibserklärungen sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind und werden vielmehr als Feigenblatt für heikle Geschäfte genutzt“, so Rothbauer weiter.„Das Urteil offenbart eine klaffende Lücke im Rüstungsexportrecht,“ ergänzt Stephan Möhrle vom RüstungsInformationsBüro.

„Sowohl Landgericht als auch BGH argumentieren schlussendlich damit, sie müssten hinnehmen, dass der Gesetzgeber im Kriegswaffenkontrollgesetz – im Gegensatz zum Aussenwirtschaftsgesetz – das Erschleichen von Genehmigungen nicht als strafbare Handlung bewertet. Eine Genehmigung, die erschlichen wurde, ist damit trotzdem erstmal gültig. Dieser Missstand muss umgehend vom Gesetzgeber behoben werden, endgültig geht das nur mit einem eigenen Gesetz, einem Rüstungsexportkontrollgesetz“ so Möhrle.

Die Leidtragenden der deutschen Rüstungsexportpraxis sind die Betroffenen in den Empfängerländern. „Die Exportbeschränkung der G36-Schnellfeuergewehre auf einige besonders konfliktive Bundesstaaten war auch damals aus menschenrechtlicher Sicht nicht haltbar. Vielmehr deutet es daraufhin, dass eine vermeintliche Kompromisslösung gefunden werden sollte, um die Exporte zu ermöglichen. Schon damals war das Land geprägt von Gewalt, Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Straflosigkeit.

Es ist beschämend, dass die Opfer dieser verantwortungslosen Exportpraxis im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt wurden“, kritisiert Carola Hausotter von der Deutschen Menschenrechtskoordination Mexiko. „Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass Rüstungsexportkontrolle auch die Opfer von Schusswaffengewalt in den Empfängerländern zu schützen hat. Diese haben ein Recht darauf, an den Verfahren beteiligt zu werden,“ ergänzt Christian Schliemann von der Menschenrechtsorganisation ECCHR.

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Grafikquelle
Oben       —    Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. / RoBi (PD)
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Sarkozys Entzauberung

Erstellt von DL-Redaktion am 2. März 2021

Pariser Gericht schickt Sarkozy in den Knast

Nicolas Sarkozy, 2010.jpg

Noch stehen solche gerichtliche Gesetzvorhaben, auch für Deutsche Politiker in den Wahlprogrammen der Parteien. Wäre zu befürchten das der Bundestag plötzlich voll entleert da stände ? Bei diesen Clan – Klüngel 

Von Dominic Johnson

Korruptionsurteil gegen Frankreichs Expräsident: Ein Jahr Haft plus zwei auf Bewährung. Es ging um Bestechung eines Richters – im Rahmen eines anderen Sarkozy-Verfahrens.

Die wachhabenden Polizisten vor dem Gerichtssaal salutierten militärisch, als Nicolas Sarkozy an ihnen vorbei durch die Tür ging. Doch drinnen konnten dem ehemaligen Präsidenten Frankreichs die präsidialen Allüren vergehen. Das Strafgericht von Paris sprach den 66-Jährigen der Korruption und der illegalen Einflussnahme schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Haft, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sofern das Urteil die ­Berufung übersteht, müsste zum ersten Mal in der neueren französischen Geschichte ein ehemaliger Staatspräsident hinter Gitter. Ohne ein Wort verließ der sonst bei Prozessen so redefreudige Sarkozy den Justizpalast.

In diesem Verfahren ging es um Telefongespräche zwischen Sarkozy und seinem Anwalt Thierry Herzog 2014. Damals untersuchten Richter die Finanzierung von Sarkozys erfolgreichem Präsidentschaftswahlkampf 2007. Sie stellten zufällig fest, dass er und Herzog mit geheimen Mobiltelefonen kommunizierten. Den abgehörten Telefonaten entnahm die Staatsanwaltschaft, dass Sarkozy und Herzog dem Berufungsrichter Gilbert Azibert einen Posten in Monaco versprochen hatten, wenn er dafür Informatio­nen im Zusammenhang mit der L’Oréal-Erbin Liliane Bettencourt weitergebe. Ermittlungen wegen mutmaßlich illegaler Sarkozy-Wahlkampffinanzierung durch Bettencourt waren 2013 eingestellt worden.

Veitshöchheim Haus der Fastnacht 06.jpg

Die Fakten seien „besonders ernst“, weil die Vergehen von einem früheren Präsidenten begangen worden seien, der seinen Status ausgenutzt habe, urteilte das Gericht. „Die Vergehen haben das Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben, indem sie die Idee verankerten, dass Entscheidungen des Berufungsgerichts Objekt privater Arrangements sein könnten“, so das Urteil. Herzog und Azibert wurden ebenfalls schuldig gesprochen und zu einer identischen Haftstrafe verurteilt, gegen Herzog wurde zudem ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt. Alle drei hätten einen „Korruptionspakt“ geschlossen, so das Gericht.

Quelle      :        TAZ        >>>>>         weiterlesen

Haftstrafe für Nicolas Sarkozy:

Entzaubert

Sarko-4.jpg

Die Rechte Hand hat schon etwas Diktatorischen an sich !

Ein Kommentar von Dominic Johnson

Der französische Staatspräsident hat Befugnisse wie ein Diktator. Das Urteil gegen Sarkozy zeigt zumindest die Umrisse einer politischen Neuordnung.

Das Amt des Präsidenten Frankreichs ist im Europa des 21. Jahrhunderts ein Anachronismus. Er – es ist bislang immer ein Mann gewesen – ist vom Volk gewählt, aber wenn er will, regiert er als Diktator. Für viele wichtige Entscheidungen braucht er weder Regierung noch Parlament. Er kann im Alleingang das Militär in den Krieg schicken und über die von ihm ernannten Präfekten, denen die Polizei untersteht, eine Maschinerie der autoritären Herrschaft unter Umgehung der gewählten Institutionen befehligen.

Sein Amt ist der personifizierte Ausnahmezustand, von General Charles de Gaulle 1958 zur Stabilisierung des Landes während der Entkolonisierung Algeriens ausgearbeitet und seitdem nur am Rande reformiert. Sein Etat ist höher als der der britischen Königsfamilie und weitgehend der öffentlichen Kontrolle entzogen. Auch nach Ende seiner Amtszeit bekommt er immense Bezüge, behält über den französischen Staatsrat ein Amt mit den Befugnissen eines Verfassungsrichters und genießt volle straf- und zivilrechtlche Immunität für alles, was er als Präsident gemacht hat.

Quelle         :         TAZ         >>>>>        weiterlesen

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Oben       —     discours sur les territoires ruraux, Morée, 2010

Unten      —     Sarko-4

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Assange Urteil in London

Erstellt von DL-Redaktion am 4. Januar 2021

Assange soll nicht an die USA ausgeliefert werden

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von – wal/ire/dpa/AFP

In den USA droht WikiLeaks-Gründer Julian Assange wegen der Veröffentlichung geheimer Dokumente eine lange Haftstrafe. Ein Gericht in London hat nun über das Auslieferungsgesuch entschieden.

Ein britisches Gericht hat den US-Auslieferungsantrag für Wikileaks-Gründer Julian Assange abgelehnt. Der 49-jährige gebürtige Australier werde wegen der Haftbedingungen, die ihn in den USA erwarteten, nicht ausgeliefert, teilte das Gericht in London am Montag mit. Im Fall einer Verurteilung hätten Assange in den USA bis zu 175 Jahre Haft gedroht. Die USA kündigten an, in Berufung zu gehen.

Die von Assange gegründete Enthüllungsplattform WikiLeaks hatte 2010 und 2011 Hunderttausende geheime Papiere vor allem zum US-Einsatz im Irakkrieg ins Internet gestellt. Damit habe Assange das Leben von US-Informanten in Gefahr gebracht, so der Vorwurf. Seine Unterstützer sehen in ihm hingegen einen investigativen Journalisten, der Kriegsverbrechen publik gemacht hat.

Um einer Auslieferung zu entgehen, hatte sich Assange in die Botschaft Ecuadors in Großbritannien geflüchtet und dort sieben Jahre gelebt, bevor ihm 2019 dort das Asyl entzogen wurde. Er wurde festgenommen und kam in ein Londoner Hochsicherheitsgefängnis.

Assange drohen in den USA 175 Jahre Haft

Die US-Justiz will den Australier wegen der Veröffentlichung der Dokumente und wegen Verstößen gegen das Anti-Spionage-Gesetz vor Gericht stellen. Sie wirft ihm vor, gemeinsam mit der Whistleblowerin Chelsea Manning Material von US-Militäreinsätzen im Irak und in Afghanistan gestohlen zu haben. Bei einer Verurteilung in den USA drohen ihm bis zu 175 Jahre Haft.

Quelle      :     Spiegel-online         >>>>>        weiterlesen

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Buenos Aires, 15 de octubre de 2015 – En el marco de los Foros Cultura Digital, organizado por el Ministerio de Cultura de la Nación, en e Centro Cultural Kirchner, se realizó la Videoconferencia con Julián Assange. Fotos: Romina Santarelli

 

 

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40 Jahre Verfassungsschutz

Erstellt von DL-Redaktion am 18. Dezember 2020

Skandal rechtskräftig beendet

Fsa09, Rolf Goessner.jpg

Quelle:    Scharf  —  Links

Von Dr. Rolf Gössner

Nach 15 Jahren endlich Rechtssicherheit im Rechtsstreit  Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz

Nach vier Jahrzehnten geheimdienstlicher Überwachung und insgesamt 15 Jahren Verfahrensdauer hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 14. Dezember 2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen (BVerwG 6 C 11.18).

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2018 in vollem Umfang. Auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, so lässt sich jetzt schon sagen: Damit bleibt es auch in dritter und letzter Instanz dabei, dass die 38 Jahre währende geheimdienstliche Überwachung und Ausforschung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner durch das beklagte Bundesamt für Verfassungsschutz unverhältnismäßig und grundrechtswidrig war.

Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist Rolf Gössner, den der Bundesinlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ zum „Staats- und Verfassungsfeind“ erklärt hatte, endlich rechtskräftig rehabilitiert. Damit haben die Bundesregierung mit ihrem zuständigen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) sowie alle weiteren 13 seit 1970 verantwortlichen Bundesinnenminister und 12 Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz eine schwere und blamable Niederlage erlitten in diesem skandalösen Überwachungsfall.

Tatsächlich ist ein so lang währender Grundrechtsbruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang keinem anderen staatlichen Sicherheitsorgan höchstrichterlich bescheinigt worden. Aus diesem beispiellosen Fiasko einer geradezu kafkaesken Überwachungsgeschichte müssen dringend überfällige politische, behördliche und gesetzgeberische Konsequenzen gezogen werden.

Rolf Gössner sieht in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen einen „gerichtlichen Sieg über geheimdienstliche Verleumdungen und Willkür sowie über antidemokratische Denk-, Interpretations- und Handlungsmuster eines staatlichen Sicherheitsorgans. Das ist eine klare Entscheidung zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung.“

Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß und Prozessvertreter von Rolf Gössner: „Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Dagegen hat sich der ‚Verfassungsschutz‘ 15 Jahre erbittert gewehrt. Jetzt ist es höchste Zeit, dass hieraus Konsequenzen gezogen werden. Gesinnungsschnüffelei und Gesinnungskontrolle durch den ‚Verfassungsschutz‘ sind durch klare gesetzliche Vorschriften zu unterbinden. Das gilt nicht nur zum Schutze von (u.a. anwaltlichen) Berufsgeheimnissen, die unter Überwachungsbedingungen nicht mehr zu gewährleisten sind, sondern gegenüber Jedermann.“

Werner Koep-Kerstin, Bundesvorsitzender der HUMANISTISCHEN UNION erklärt: „Die vorliegenden Entscheidungen sind Meilensteine im Kampf gegen einen übergriffigen Geheimdienst. Als Bürgerrechtsvereinigung werden wir darüber wachen, dass sich an diese grundlegenden Urteile eine unverzügliche Änderung der bisherigen Beobachtungspraxis der Geheimdienste anschließt. Ein Weiter-so darf es nicht geben.“  

File:Bundesverwaltungsgericht, Leipzig.jpg

Hintergrund (Kurzversion):

Dr. Rolf Gössner ist seit 1970 vier Jahrzehnte lang ununterbrochen vom Bundesamt für Verfassungsschutz geheimdienstlich beobachtet und ausgeforscht worden – schon als Jurastudent, später als Gerichtsreferendar und seitdem ein Arbeitsleben lang in allen seinen beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen als Publizist, Rechts­anwalt, parlamentarischer Berater, später auch als Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte und seit 2007 zudem als stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen. Es dürfte die längste Dauerbeobachtung einer unabhängigen, parteilosen Einzelperson durch den Inlandsgeheimdienst sein, die bislang dokumentiert werden konnte.

Zur Last gelegt werden ihm berufliche und ehrenamtliche Kontakte zu angeblich „linksextremi­stischen“ und „linksextremistisch beeinflussten“ Gruppen und Veranstaltern, bei denen er referierte und diskutierte, aber auch zu bestimmten Presseorganen, in denen er – neben vielen anderen Medien – veröffentlichte, denen er Interviews gab oder in denen über seine Aktivitäten berichtet wurde. Mit seinen Kontakten, publizistischen Beiträgen und Vorträgen soll er, so die Unterstellung, besagte – nicht verbotene, aber als „linksextremistisch“ geltende – Gruppen und Organe „nachdrücklich unterstützt“ haben; er soll sie – so wörtlich – als „prominenter Jurist“ aufgewertet und gesellschaftsfähig gemacht haben. Aus vollkommen legalen und legitimen Berufskontakten hat der „Verfassungsschutz“ (VS) so eine Art von ‚Kontaktschuld’ konstruiert.

Im Laufe des 15jährigen Klageverfahrens schob der VS dann neue Vorwürfe gegen Gössner nach – Vorwürfe, die zuvor keinerlei Rolle gespielt hatten, die nachträglich die unglaubliche Überwachungsgeschichte zusätzlich rechtfertigen sollten: Jetzt zog der VS auch seine Schriften in Misskredit und setzte Gössner‘s inhaltlich begründete Kritik an bundesdeutscher Sicherheits- und Antiterrorpolitik und an den Sicherheitsorganen einem Extremismusverdacht aus.

Die Geschichte hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung besonders auch für andere Publizisten, Anwälte und Menschenrechtler: Denn Berufsgeheimnisse wie Man­datsgeheimnis und Informantenschutz sind unter den Bedingungen geheimdienstlicher Überwachung nicht zu gewährleisten. Die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandant sowie zwi­schen Journalist und Informant waren erschüttert, die Berufsfreiheit und berufliche Praxis damit mehr als beeinträchtigt.

Im Anhang finden sich ausführliche Hintergrund-Informationen zur Überwachungs- und Verfahrensgeschichte. Daraus kann gerne zitiert werden. Vollständiger oder teilweise Abdruck nach Rücksprache.

Urheberrecht
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Oben     —     Rolf Gössner auf der Demonstration „Freiheit statt Angst“ 2009

Author Florian Koppe
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Unten         —     Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts

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Kampf um ein Grundrecht

Erstellt von DL-Redaktion am 4. Dezember 2019

Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgericht

Bundesarchiv B 145 Bild-F083310-0001, Karlsruhe, Bundesverfassungsgericht.jpg

Von  Alexandra Gehrhardt

Manche Hartz-IV-Sanktionen verstoßen gegen die Menschen­würde. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil wird die Situation vieler Leistungsbezieher verbessern. Und es ist eine Niederlage für SPD und Grüne.

424 Euro im Monat – das muss für Erwerbslose, die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, zum Leben reichen. Niemand muss mit weniger auskommen – eigentlich. Doch tatsächlich werden diese Leistungen hunderttausendfach pro Jahr gekürzt. Das ist in Teilen grundgesetzwidrig, wie das Bundesverfassungsgericht am Dienstag vergangener Woche entschieden hat.

Ulrich Schneider, der Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrts­verbands, sprach von einer Absage an die »bürokratische Massen­verwaltung des Hartz-IV-Systems«.

Der SGB-II-Satz, das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch als »Hartz IV« bezeichnet, soll das Existenzminimum definieren, also die Untergrenze dessen bestimmen, was alleinstehende Erwachsene für die Grundversorgung wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Strom brauchen, aber auch für Bildung und minimale kulturelle sowie gesellschaftliche Teilhabe, den Kinobesuch oder den Bibliotheksausweis.

Trotzdem wurde diese Untergrenze allein 2018 über 900 000 Mal unterschritten. Sozialleistungen verpflichten zu ­»Eigenbemühung«. Wer diese Pflichten verletzt, zu einem Termin nicht erscheint oder eine sinnlose Maßnahme abbricht, wird bestraft – das war fast 15 Jahre lang der Kern von Hartz IV. Bei Meldeverstößen, also unentschuldigt verpassten Terminen, strich das Jobcenter für drei Monate zehn Prozent des Regelsatzes, bei der ersten abgelehnten Maßnahme 30 Prozent, beim zweiten Mal innerhalb eines Jahres 60 Prozent. Beim dritten Mal fiel auch die Übernahme von Miete, Heizkosten und Krankenversicherung weg. Für Menschen unter 25 Jahren galt die Totalsperre schon beim ersten Verstoß. Überspitzt gesagt: Spielst du nicht mit, bestraft dich der Staat. Untersuchungen zeigen: Das Hartz-IV-System lebt von der Angst vor sozialem Abstieg, Verelendung und Obdachlosigkeit.

Das Sozialgericht Gotha hielt Kürzungen des Hartz-IV-Regelsatzes schon 2016 für verfassungswidrig und verwies die Klage eines Leistungsempfängers gegen derartige Sanktionen an das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat ­vergangene Woche große Teile des 2005 in Kraft getretenen Gesetzes für un­vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Zwar könne der Gesetzgeber bestimmte Pflichten mit Sanktionen durchsetzen – diese müssten aber verhältnismäßig sein. Dem »in diesem Bereich geltenden strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit« genügen die bis­herigen Regelungen dem Gericht zufolge nicht.

In dem Verfahren hatte es allerdings nur einen Teil der verschiedenen Sanktionen verhandelt. Der Kläger hatte sich geweigert, eine Stelle und einen Gutschein zum Probearbeiten anzunehmen. Daraufhin hatte das zuständige Jobcenter seinen Satz erst um 30, dann um 60 Prozent gekürzt. In dem Urteil geht es einerseits um die Höhe der Sanktionen: Jede Kürzung um mehr als 30 Prozent des Regelsatzes und auch die Streichung der Unterkunftskosten und der Krankenversicherung sind demnach unzulässig – auch weil diese scharfen Sanktionen nicht wirkten, so das Gericht.

Zum anderen geht es um Ermessensspielräume: Bisher wurden »Pflichtverletzungen« automatisch sanktioniert, auch die Dauer von drei ­Monaten war unvermeidlich. In Zukunft soll es keinen Zwang zur Sanktion mehr geben, wenn dadurch ein Härtefall entsteht. Auch die starre Drei­monatsfrist soll aufgehoben werden, wenn die Sanktionierten ihre Mitwirkung nachholen.

File:Protest - "Hartz 4 macht nackig".JPG

Die Erfinder von Hartz IV und des dazugehörigen Sanktionssystems ­zeigten sich erfreut. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sprach in der ARD von einem »wegweisenden und aus­gewogenen« Urteil, das Rechtsklarheit schaffe und zeige, dass das Gesetz ­weiterentwickelt werden müsse. ­Katrin Göring-Eckardt (Grüne) teilte mit, durch das Urteil sei klar geworden: »Durch Demütigungen kommt niemand wieder in den Arbeitsmarkt.« Sie hatte 2004 als Bundestagsfraktionsvorsitzende ihrer Partei zur Zeit der rot-grünen Bundesregierung wesentlich zur Durchsetzung von Hartz IV beigetragen.

Quelle       :         Jungle World          >>>>>          weiterlesen

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Oben       —

Es folgt die historische Originalbeschreibung, die das Bundesarchiv aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann allerdings fehlerhaft, tendenziös, überholt oder politisch extrem sein. 18.12.1989 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe I. Senat in alter Zusammensetzung (bis 15.6.1989) v.li.: Prof. Dr. Alfred Söllner, Dr. Otto Seidl, Prof. Dr. Hermann Heußner, Präsident Prof. Dr. Roman Herzog, Dr. Gisela Niemeyer, Prof. Dr. Johann Friedrich Henschel, Prof. Dr. Dieter Grimm, Prof. Dr. Thomas Dietrich

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Mission der Hartz IV —

Erstellt von DL-Redaktion am 8. November 2019

Sanktionen ist vorerst erfolgreich abgeschlossen

Quelle      :         Scharf – Links

Von Herbert Thomsen

Das Bundesverfassungsgericht legt Folterinstrument gegen die Lohnarbeitenden in den einstweiligen Ruhestand.

Das Geschmurgel unzähliger Expert*innen über Menschenrecht, Existenzminimum und Grundgesetzverstöße ist eine unerträgliche Verklärung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Lüge von Sozialstaat und Grundrechten sind die Voraussetzung zur Fortsetzung des Ausbeutungssystems mit den Mitteln eines repressiven Sozialstaats. Zu den tatsächlichen Verhältnissen.

Die Hartz IV Sanktionen sind nicht die einzigen, aber sicherlich das markanteste Merkmal des durch die Agenda 2010 mit Gewalt erzwungenen Umbaus der Lohnarbeitsgesellschaft. Ein Niedriglohnsektor mit Befristung, Leiharbeit und anderen Formen prekärer Beschäftigung ist entstanden. Ein Viertel der Lohnarbeitenden hat ein Einkommen an der Armutsschwelle, ein weiteres Viertel ist von Sparmöglichkeiten ausgeschlossen, da es gezwungen ist alle Einkommen für die dringendsten Ausgaben, Bekleidung, Miete und Ernährung auszugeben. Dieser Umbau diente einzig dem Ziel die Profiterzielung am Standort Deutschland vor allem für das Exportkapital attraktiver zu machen. In den großen Fabriken in Deutschland sind nur noch die Minderheit der an der Produktion Beteiligten fest Angestellte. Die Mehrheit sind Niedriglöhner*innen in den Zuliefer und Zuarbeitsfirmen der Fabrik. Die Lohnstückkosten des Standorts Deutschland haben sich im Sinne des Kapitals nur angemessen erhöht.

Andere Industrieländer sahen sich gezwungen dem Schritt des Standorts Deutschland zu folgen, damit die dortigen Unternehmen nicht im Konkurrenzkampf untergehen.

Zur Zeit der Erfindung von Hartz IV den 90iger Jahren des letzten Jahrhunderts gab es einen erheblichen Überschuss arbeitsfähiger Menschen. Deren Erwartungen und teilweise auch die Rechtslage der Arbeitslosengesetzgebung erschwerten deren Einstiegsbereitschaft in den Niedriglohn und Leiharbeit. Niedriglohnangebote der Ämter riefen bei älteren Arbeiter*innen helle Empörung hervor.

Damit ist es heute vorbei. Niedriglohn ist Normalzustand. Die Ausrichtung des Bildungswesens mit Bachelor und Master Studiengängen, die zeitliche Begrenzung des BAFöG Bezuges, die Ausrichtung des Schulwesens auf die unmittelbare Verwertung auf dem Arbeitsmarkt ist erheblich vorangeschritten. In vielen Fällen „interveniert“ die Jugendberufsagentur bereits bei Achtklässlern.

Das Bewusstsein hat sich grundlegend verändert. Fasst alle haben eine Gruselvorstellung von Hartz IV und aus den „Dokumentationssendungen“ des Werbungsfernsehens wissen wir ja auch; Hartz IV Empfänger*innen haben dicke Bäuche, Rauchen und Trinken und bekommen keinen vernünftigen Satz voreinander. So will niemand sein und niemand werden. Die Realität ist allerdings völlig anders.

Und die Verhältnisse haben sich geändert. Qualifizierte Arbeitskraft ist inzwischen wieder Mangel- Ware. Selbst bundesdeutsche Minister bis hin zur Kanzlerin Touren durch die Welt um in Indien, Mexiko oder Albanien Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen.

Aber es gibt noch immer 2,2 Millionen Arbeitslose, wird jetzt einzuwerfen sein. Ja genau so viele stehen in den Karteien der Ämter. Die internen Bewertungen der Bundesagentur sind dabei jedoch eindeutig: Es handelt sich vorwiegend um ältere, kranke und verschlissene Menschen, die gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind in der heutigen modernen Produktion mitzuhalten. Ein großer Teil sind auch Opfer des ausgrenzenden Bildungssystems, das massenhaft Analphabeten produziert und deren profitabel Verwertung ist erheblich eingeschränkt. Kurz um: Eigentlich ist niemand mehr da, der durch Sanktionen in Arbeit gepresst werden könnte. Fast eine Million Sanktionen jährlich sind also nicht mehr effektive zwangsweise Zuführung in den Niedriglohn, sondern überwiegend Verstöße gegen Meldeauflagen und damit für die eigentliche Zwangsvermittlung völlig unsinnig.

Untersuchungen des Forschungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit haben dann auch, insbesondere bei unter 25 Jährigen längst die oftmals verfehlte Wirkung der Sanktionen festgestellt. Sanktionen führen zudem zur Entfremdung der Menschen von den Organen des Staatsapparates. Wer wegen erlittener Sanktionen seinen Arbeitsvermittler hasst, kann diese Ablehnung locker auf die Politiker oder die nächste Streifenwagenbesatzung übertragen. Viele durch Sanktion auf null gesetzten und/oder obdachlos gewordene Menschen haben diese Zeit als Karrierestart für Tätigkeiten genutzt, die nach dem Strafgesetzbuch als verboten gelten. Diese Personen sind dann auch mit verlockenden Jobangeboten nicht mehr erreichbar.

Herrschaft basiert aber vor allem auf freiwilliger Unterwerfung mittels Ideologie. Risse in der freiwilligen Unterordnung gilt es aus Sicht der Herrschenden zu vermeiden, denn daraus könnten Revolten entstehen.

Sanktionen sind kontraproduktiv geworden. Sie schaden mehr als sie nutzen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nur auf den ersten Blick ein Ass im Ärmel gegen den Staat, sondern auch ein einvernehmliches Abkommen der Staatseliten zur Optimierung der Ausbeutungsverhältnisse.

Die Reduzierung der Sanktionen markiert eine Wende in der Arbeitsmarktpolitik des Staates.

Bei genauer Betrachtung stellt Hartz IV bei dem sowohl die Miete, die Krankenversicherung und 70 Prozent der Regelleistung in Höhe von jetzt 297 Euro nicht sanktioniert werden dürfen, ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ dar. Weit unterhalb der Armutsschwelle und jede/r Kämpfer für ein Existenz sicherndes Grundeinkommen wird dies weit von sich weisen. Ein Blick auf die unter heutigen Bedingungen in der bürgerlichen Politik durchsetzbaren Modelle eines Grundeinkommens nach Straubhar und CDU-Althaus zeigt, dass sie weitgehend mit Hartz IV ohne Sanktionen übereinstimmen.

Dieser Wechsel ist notwendig geworden, da von den Lohnabhängigen in immer höherem Maße der flexible Verkauf ihrer Arbeitskraft gefordert wird. Für immer mehr Menschen gibt es einen steten Wechsel aus befristeter Beschäftigung, Selbständigkeit, Erwerbslosigkeit und erheblich wechselnden Einkommen.

In den vergangenen Jahren wurde dafür ein Belohnungssystem aufgebaut. Hartz IV Leistungen unter diesen Bedingungen zu organisieren führt zu einem riesigen Verwaltungsaufwand und bei den meisten Aussteiger*innen aus Hartz IV zu einem Schuldenberg bei der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen. Die Ausweitung des UVG Systems auf eine Bezugszeit bis zu 18 Jahren, die Möglichkeiten mit Kinderzuschlag und Wohngeld ein Einkommen oberhalb des aufgestockten Hartz IV zu bekommen und der Verfolgungsbetreuung der Fallmanager zu entgehen hat sich zu einem Bürokratiemonster entwickelt. Hieß es bei der Einführung von Hartz IV noch es gehen um Leistungen aus einer Hand, so müssen heute Aufstocker*innen wieder bei drei bis vier Ämtern vorstellig sein. Viele Menschen verlieren dabei erheblich an Lust sich auf prekäre Arbeit einzulassen.

Kurzum, die veränderten Verhältnisse erfordern andere Formen der Sicherung des Überlebens der zeitweilig für das Lohnarbeitssystem nicht benötigten Menschen. Es werden die als willkürlich und repressiv wahrgenommenen Sanktionen durch ein neues System der Belohnung für Lohnarbeit ersetzt.

Dieser Umbauprozess erfolgt in Schritten, denn es stehen für die Herrschenden zwei Ziele im Raum: Es darf keinen neuen Schock wie bei der Einführung von Hartz IV geben, denn diese Brechstangendurchsetzung hat tiefe Risse in der Hegemonie der Ideologie der bürgerlichen Herrschaft ergeben und zweitens bedarf es für die zukünftige Arbeitsgesellschaft eines flexibleren Systems der Unterhaltssicherung als die heutige Ämterbürokratie. Industrie 4.0 und die weitere Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisse zwingt zu einer neuen Existenzsicherung in der der formelle Zwang durch Sanktionen durch den subtilen Zwang zur Vermeidung von Hunger ersetzt wird.

Die Zielstellungen von Staat und Kapital bleiben die gleichen. Erhöhung der Profite und Optimierung der Ausbeutungsverhältnisse. Somit war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Eckpunkt der Umgestaltung der Herrschaftsverhältnisse zur Optimierung des repressiven Sozialstaats. Der Druck der Unternehmen und die Verlockung bei den Bezieher*innen das „bedingungslose Hartz IV Grundeinkommen“ durch Formen der Entlohnung unterhalb des Mindestlohns und der tariflichen Sicherung aufzustocken wird weiterhin zunehmen.

Das Positive zum Schluss: Jede Person die will, kann zukünftig das Leiharbeitsangebot der Fallmanager vor deren Augen zerreißen und einen schönen Tag wünschen. 30 Prozent kann Mensch verkraften. Dies könnte widerständiges Verhalten in den Ämtern befördern.Ich freue mich schon riesig auf die nächste Begleitung im Jobcenter.

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Nach dem Totschlag-Urteil

Erstellt von DL-Redaktion am 23. August 2019

Keine Ruhe für Chemnitz

Von Konrad Litschko

Trotz dünner Beweislage wird der Angeklagte zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt. Die Verteidiger kritisieren die sächsische Justiz scharf.

Am Mittag unternimmt Alaa S. einen letzten Versuch. Er bricht sein Schweigen. „Ich kann nur hoffen, dass hier die Wahrheit ans Licht gebracht wird“, sagt der junge Syrer in den letzten Worten vor dem Urteil. „Ich hoffe auf ein gerechtes Urteil.“ Er wolle nicht „das zweite Opfer des eigentlichen Täters sein müssen“. Das erste Opfer, das sei Daniel H. gewesen. Das zweite Opfer aber, das drohe nun er zu werden.

Alaa S. hatte es schon vor den Ermittlern beteuert, bevor er seitdem schwieg: Er sei unschuldig, der falsche Angeklagte. Auch am Donnerstag kommt der 24-Jährige selbstbewusst ins Gericht; hellbeiges Jackett, weißes Hemd, die Haare sorgsam gegelt, der Bart gestutzt. Er wirkt angespannt, aber Alaa S. versteckt sein Gesicht nicht vor den Kameras, er tat es nie in diesem Prozess. Auch das soll wohl das Bild vermitteln: Hier steht ein Unschuldiger.

Aber das Chemnitzer Landgericht kommt an diesem Nachmittag zu einem anderen Schluss: Alaa S. sei sehr wohl schuldig, mit einem Komplizen Ende August 2018 in Chemnitz den 35-jährigen Daniel H. erstochen zu haben. Einem weiteren Mann, Dimitri M., habe er mit dem Messer in den Rücken gestochen. Ein gemeinschaftlicher Totschlag und eine gefährliche Körperverletzung – neuneinhalb Jahre Haft. „Es gibt keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten“, sagt Richterin Simone Herberger.

Das, was hier vor Gericht verhandelt wurde, war Auslöser für Vorgänge, die vor fast genau einem Jahr über Wochen die ganze Republik aufwühlten. In der Nacht auf den 26. August klang in Chemnitz das Stadtfest aus – am Ende lag ein Mensch tot auf dem Bürgersteig: Daniel H., 35 Jahre, Tischler, gebürtiger Chemnitzer. Getötet mit fünf Messerstichen. Die Tatverdächtigen: zwei Geflüchtete. Einer von ihnen ist Alaa S.

Richterbund verwahrt sich gegen Einflussnahme

Was nun in Chemnitz einsetzte, war eine beispiellose Welle an rechten Demonstrationen. Neonazis aus der ganzen Republik reisten an, die AfD auch. Hitlergrüße wurden gezeigt, Migranten wurden attackiert, auch ein jüdisches und persisches Restaurant. Ein Ausnahmezustand, der eine Debatte entfachte, die Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen sein Amt kostete und für schärfere Abschiebegesetze sorgte.

Seit März nun wurde vor dem Landgericht über die Tat verhandelt, mit der alles begann. Aus Sicherheitsgründen wurde nicht in Chemnitz verhandelt, sondern in Dresden, in einem Hochsicherheitssaal am Stadtrand – die Verteidiger wollten überhaupt nicht in Sachsen verhandeln. Noch vor Prozessbeginn sagte die Chemnitzer SPD-Bürgermeisterin Barbara Ludwig der taz, sie hoffe auf eine Verurteilung, damit die Angehörigen „Ruhe finden“. Ein Freispruch wäre „schwierig“ für Chemnitz. Der Richterbund verwahrte sich gegen eine Einflussnahme auf die Justiz. Die Verteidiger wiederum forderten gleich zu Prozessstart, die Richter müssten offenlegen, ob sie nicht selbst rechtes Gedankengut teilten – man wisse ja nie in Sachsen. Die Anträge scheiterten. Aber all das legte offen, wie viel Druck auf diesem Verfahren lastete.

Aus Sicht des Gerichts war Daniel H. in der August-Nacht mit Freunden unterwegs, dann traf er gegen 3 Uhr auf den Iraker Farhad R. Der sei vorher schon als aggressiv aufgefallen, nun soll er Daniel H. nach einer „Karte“ gefragt haben, offenbar um damit Kokain zu schnupfen. H. habe ihn abgewiesen, es kam zum Handgemenge. Nun sei auch Alaa S. aus einem nahe gelegenen Döner-Imbiss herausgestürmt, ist Richterin Herberger überzeugt. Er habe kurz mit Farhad R. gesprochen, dann sei er mit einem Messer auf den Chemnitzer losgegangen. Ein Stich traf dessen Herz, einer die Lunge. Daniel H. starb noch vor Ort.

Das Problem nur: Farhad R. ist bis heute flüchtig. Und gegen Alaa S. blieb die Beweislage bis zum Schluss dünn. DNA-Spuren von ihm am Tatmesser oder der Kleidung von Daniel H. gab es nicht. Im Grunde fußte die Anklage auf den Aussagen eines Verkäufers aus dem Döner-Imbiss, der gesehen haben will, wie Alaa S. Stichbewegungen gegen Daniel H. ausführte. Vor Gericht äußerte sich der Mann indes nicht mehr so deutlich, sprach nun von Schlagbewegungen. Auch andere Zeugen berichteten nur, dass Alaa S. im Getümmel dabei gewesen sei. Aber Messerstiche von ihm? Das konnte niemand so direkt sagen.

Die Anklage ergehe sich in „Missinterpretationen“

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Oben      —          Karl Marx monument („Nischel“)

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Zumach siegt vor Gericht

Erstellt von DL-Redaktion am 8. Mai 2019

Umstrittene Preisverleihung

Von Stefan Reinecke und Reimar Paul

Ein Mitglied der Göttinger Friedenspreis-Jury darf von Verleumdung sprechen. Die Jüdische Gemeinde hatte dagegen geklagt.

Der Rechtsstreit um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Jury-Vorsitzenden des Göttinger Friedenspreises, taz-Korrespondent Andreas Zumach, ist vorerst entschieden. Das Landgericht Göttingen wies gestern einen entsprechenden Antrag des stellvertretenden Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde Göttingen, Achim Doer­fer, ab. Zumach hatte Doer­fer Verleumdung vorgeworfen. Doerfer hatte verlangt, dass Zumach den Vorwurf nicht aufrechterhält, und war vor Gericht gezogen.

Hintergrund ist der politische Krach um die Vergabe des diesjährigen Friedenspreises an den Verein „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost“ im März. Schon im Vorfeld der Preisverleihung hatten unter anderem der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster, den Verein als antisemitisch kritisiert und das mit seiner Nähe zur Boykott-Kampagne BDS (Boykott, Desinvestitionen, Sanktionen) gegen Israel begründet.

Wegen der Vorwürfe zogen die Universität, die Stadt und die Sparkasse in Göttingen ihre Unterstützung für die Preisverleihung zurück. Die Verleihfeier konnte deshalb nicht wie sonst in der Hochschule stattfinden. Sie wurde in einer privaten Galerie veranstaltet.

Ein Bündnis forderte in einem Offenen Brief eine Neubesetzung der Preisjury und rief zu einer Kundgebung gegen die Verleihfeier auf. Die Jüdische Gemeinde Göttingen war Mitunterzeichner des Schreibens.

Vorwurf des Antizionismus

Zumach wurde darin vorgeworfen, er wettere „sinngemäß gegen eine vermeintliche ‚Israellobby‘“, die systematisch Redeverbote durchsetze und jegliche Kritik unterbinde. Zudem behaupte Zumach, dass es in der Preisjury keine Diskussion über antiisraelische Boykottkampagnen gegeben habe. Zumach, selbst Träger des Göttinger Friedenspreises, bestreitet diese Äußerungen. Den Unterzeichnern des Briefes warf er öffentlich Verleumdung vor. Doer­fer sah sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Synagoge Göttingen.jpg

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 24. April formulierte der Vorsitzende Richter Zweifel, dass Zumachs Vorwurf gegen Doerfer juristisch zu belangen sei. Gestern bestätigte das Landgericht: Bei der Äußerung handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung. Diese sei vom verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und halte auch der gebotenen Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers stand.

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Oben          —       Andreas Zumach (2010)

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Unten        —      Synagoge in Göttingen, 2008 aus Bodenfelde dorthin versetzt

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KOLUMNE – MACHT

Erstellt von DL-Redaktion am 23. März 2019

Wenn die Welt auf Münster schaut

File:Maischberger - 2016-12-14-7439.jpg

Von Bettina Gaus

Darf das US-Militär seinen Drohnenkrieg von Ramstein aus koordinieren? Das Oberverwaltungsgericht in Münster sieht da Anhaltspunkte für einen Bruch des Völkerrechts. Ein Urteil, das die Nato sprengen könnte

Es kommt nicht oft vor, dass die Washington Post, die New York Times, El Pais und der Figaro über ein Gerichtsverfahren in Münster berichten. Aber am Dienstag schaute die Welt dorthin – zu Recht. Denn ein Urteil des dortigen Oberverwaltungsgerichts kann zum Ausgangspunkt eines Konflikts zwischen Washington und Berlin werden, gegen den sich alle Streitigkeiten über die Höhe des Verteidigungshaushalts ausnehmen wie eine sanfte Neckerei unter Freunden.

Das abgedroschene Bild von einem Stochern im Wespennest lässt sich auf den Spruch des Gerichts nicht anwenden. Er gleicht eher einem Vernichtungsfeldzug gegen alle Wespennester dieser Welt. Und es geht ja in der Tat um nicht weniger als das: nämlich um die ganze Welt.

Vermutlich hatten sich die Dorfbewohner aus dem Jemen nie vorstellen können, dass sie einmal im Mittelpunkt eines solchen Prozesses stehen würden. Gewünscht hatten sich die Kläger das allerdings wohl auch nicht. Im August 2012 haben sie bei einem US-Drohnenangriff mehrere Angehörige verloren.

Worum es im Prozess nun ging: Ob sich die Bundesrepublik mitschuldig gemacht hat bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Das US-Drohnenprogramm, das der Terrorbekämpfung dienen soll, fordert immer wieder zivile Opfer. Deutschland unterstützt dieses Programm durch den Austausch von Informationen und durch die umfassenden Nutzungsrechte für die US-Militärstützpunkte. Die US-Militärbasis Ramstein spielt eine zentrale Rolle für das Drohnenprogramm: Darüber fließen alle relevanten Daten.

Das Gericht hat auf die universale Geltung der Menschenrechte verwiesen. Über die hatte es übrigens nicht zu entscheiden, die entspricht geltender Rechtsprechung. Was allerdings in den letzten Jahren – weltweit – gelegentlich übersehen wurde.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster

Sehr viel wichtiger ist: „Das Gericht hat gewichtige Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die USA bei ihren Drohnenangriffen das Völkerrecht zumindest teilweise nicht einhalten.“ Wow. „Gewichtige Anhaltspunkte“ für Verstöße gegen das Völkerrecht. Viel deutlicher können Richter oder Richterinnen nicht werden.

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Unten     —     Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster

Florian AdlerEigenes Werk

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SD. – Prozess verloren

Erstellt von DL-Redaktion am 18. Juni 2018

Freunde gewonnen:
Bisher 11.703,27 € Spenden

Die nächste Instanz kann vorbereitet werden

Datei:Robe LandesRiStA DE.jpg

Quelle   :   Rationalgalerie

Autor U. Gellermann

Die „Süddeutsche Zeitung“ ist mit ihrer Anzeige wegen Beleidigung vor dem Münchner Amtsgericht erstmal erfolgreich gewesen. Das Gericht verurteilte den Beklagten Uli Gellermann zu 30 Tagessätzen á 30 Euro. Der Rechtsanwalt des Beklagten wird Rechtsmittel einlegen.

Für eben diese zweite Instanz haben die Freunde und Leser der RATIONALGALERIE – der Website, mit der Gellermann die „Süddeutsche“ beleidigt haben soll – in großzügiger Solidarität bisher 11.703,27 Euro gespendet. Aus diesem Geld darf und wird nicht die Strafe bezahlt werden. Aber die Kosten für den Rechtsanwalt, das Gericht und die Reisekosten sind damit mehr als gedeckt. Der Betrag sollte für die erste Instanz reichen, darüber hinaus für ein Berufungsverfahren, eine mögliche Revision – und notfalls auch noch für eine Verfassungsbeschwerde. Nach der Bilanzierung geht das überschüssige Geld umgehend in die Obdachlosenarbeit.

Das hilft dem Beklagten auf dem weiteren Rechtsweg sehr. Das hilft aber auch und gerade der Meinungsfreiheit. Denn eben die mochte das Münchner Gericht nach „Abwägung“ nicht über das Recht einer Zeitung stellen, die mit ihrem Artikel fraglos ihre Leser beleidigt hatte. Die mit ihrem postfaktischen Text ein klassisches Stück Meinungs-Journalismus ablieferte und so die eigene Berufs-Ehre besudelte. Denn die „Süddeutsche“ war mal ein Blatt, das gut recherchiert nicht primär Meinung, sondern Nachricht produzierte. Ein Blatt, das Haltung hatte. Ein Blatt, das einst seine Aufgabe als „Vierte Gewalt“ wahr nahm: Als kritisches, öffentliches Korrektiv amtlicher Verlautbarungen. So wurde die Presse einst von Jean-Jacques Rousseau begriffen, der sie als die vierte Säule des Staates bezeichnete.

Spätestens als die traditionsreiche „SZ“ Ende 2007 für mehr als eine halbe Milliarde Euro an die „Südwestdeutsche Medienholding“ verdealt wurde, entwickelte sie sich zu einem dieser Mainstream-Produkte, die stramm atlantisch und regierungsfromm ausgerichtet sind. Dem Konzern gehören 16 Zeitungen, über 150 Fachinformationstitel und 16 Anzeigenblätter. Darüber hinaus verfügt er über zahlreiche Radiobeteiligungen, eine Fernseh-Produktionsgesellschaft, Druckereien, Post- und Logistikunternehmen, IT-Dienstleister sowie viele weitere Unternehmen, die im Umfeld des Verlagsgeschäfts tätig sind. Und, da schau her, er gibt auch den „Deutschen Bundeswehr-Kalender“ heraus. Das ist auf den Seiten der „Süddeutschen“ schnell zu erkennen: Man darf die Zeitung ganz sicher als echte Freundin der Auslandseinsätze einer deutschen Armee bezeichnen, die gut und gern das Völkerrecht bricht.

Die „Südwestdeutsche Medienholding“ wiederum gehört der „Medien-Union GmbH“ mit Sitz in Ludwigshafen. Und wen haben wir denn da? Die Verlegerfamilie um Dieter Schaub. Der Vater von Schaub hatte den Verlag gründen können, als die französische Besatzungsmacht ihm 1945 eine Lizenz für die Herausgabe der regionalen Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ schenkte. Das war damals fast so gut wie eine Lizenz zum Geld drucken. Und bis heute drucken die Schaubs munter weiter: Der Sippen-Chef Dieter rangiert auf der Liste der „100 reichsten Deutschen“ auf Platz 76. Sein Vermögen wird auf 1,1 Milliarden US-Dollar geschätzt. Dass der Milliardär natürlich nicht persönlich gegen Uli Gellermann antritt versteht sich. Die Anzeige wegen Beleidigung hat er sicher von gut bezahltem juristischem Fachpersonal formulieren lassen. Und das wird auch die 2. Instanz vorbereiten.

Eigentlich sollte die „öffentliche Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten Gellermann“ in München um 13.30 Uhr beginnen. Aber als der Korrespondent der RATIONALGALERIE frühzeitig im Saal A 124 eintraf erfuhr er, dass der Beginn der Verhandlung auf 10:15 Uhr verschoben worden war. So ging es auch anderen, die aus der RATIONALGALERIE vom Termin erfahren hatten. Also wurde die öffentliche Verhandlung abrupt in eine faktisch nicht-öffentliche Verhandlung verwandelt. – Deutsche Gerichte sind „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“ steht im Grundgesetz. Und die „Europäische Menschenrechts- Konvention sieht prinzipiell ein öffentliches Verfahren vor. Und prinzipiell sind auch alle, Arme wie Reiche, vor dem Gesetz gleich.

Mal ganz persönlich: Von der schnellen und verläßlichen finanziellen Solidarität der Freunde und Leser der RATIONALGALERIE bin ich überwältigt. Gerührt bin ich auch von den vielen klugen und herzlichen Briefen an die GALERIE. Darunter sind nicht wenige Freunde der Meinungsfreiheit, die sich erstmals auf der Site geäußert haben. Ihnen allen sage ich DANKE! Mein Dank gilt auch den Kollegen anderer Medien, die sich tatkräftig der Solidaritäts-Kampagne angeschlossen haben:

Ruck-Zuck-&-Viel
Die Solidarität im Netz

Da wurde nicht lange gefackelt: Kaum war die Nachricht über das SÜDDEUTSCHE-Klage-Unwesen online, da haben die Kollegen im Netz reagiert und entweder den Artikel aus der RATIONALGALERIE übernommen oder die Nachricht in eigenen Artikeln verarbeitet. Wer weiß, dass sich manche Sites/Blogs als Konkurrenz empfinden, der wird sich doppelt freuen: Viele begreifen den SÜDDEUTSCHE-Rachefeldzug als Angriff auf alle.

Sogar im benachbarten Ausland haben sich Kollegen zur Meinnungsfreiheit bekannt: In den Niederlanden war es „Apokalyps nu!“ und aus der Schweiz reihte sich
„Uncut-News“ in die Kette der Solidarität ein.

Im deutschen Netz waren diese Titel zu finden:

Alternativ-Report – ALLES SCHALL UND RAUCH – Blauer Bote – Blognetnews – DasGelbe Forum – DEMOKRATISCH LINKS – Die Freie Meinung – Die Freiheitsliebe – Die Welt der alternativen Nachrichten – Die Propagandaschau – Einar Schlereth – KEN FM – NachDenkSeiten – Netkompakt – Net News Global – Neue Rheinische Zeitung Online – SPUTNIK – Sascha’s Welt – WELTNETZ TV – WISSEN BLOGGT –

Falls ein Medium vergessen worden sein sollte, bitte ich um Nachsicht: Das Netz ist groß.

Ein Münchner Blogger als Zeuge
Eine Justiz-Posse wird doch öffentlicher als vom gewollt

Trotz der plötzlichen Änderung gab es doch noch einen unabhängigen Zeugen der Verhandlung gegen Gellermann: Ein Münchner Blogger, durch die RATIONALGALERIE informiert, hatte sich aufgemacht, den Prozess zu beobachten. Vergeblich. Denn die Damen und Herren des Münchner Gerichtes hatten den Termin verschoben. Ganz sicher ist dem Gericht die Doppel-Bedeutung des Wortes „verschoben“ nicht bewußt. Doch so plötzlich, wie der Termin verschoben wurde, tauchte der Zeuge auf: Ein Münchner Blogger wollte doch mal sehen, wie das Amtsgericht im Falle Gellermann so arbeitet: Doch wie Sie sehen. sehen Sie nichts, sagt der Volksmund. Denn als der Blogge eintraf, war alles auf einen anderen Prozess-Beginn verlegt.

Das angeblich anonyme, amorphe Netz hat viele Gesichter: Eines trägt den Namen von Dr. Ralph Bernhard Kutza. In seinem Bericht (siehe Link) beschreibt der Blogger akribisch, wie ihm das, was er sehen wollte, geradezu magisch verschleiert wurde. Es ist keine zauberhafte Jahrmarkts-Attraktion: Komm´ se näher, komm´se ran. Es ist ein Münchner Amtsgericht.

https://www.ralphbernhardkutza.de/postfaktisches-arschloch-strafbewehrten-beleidigung/


Grafikquelle   :      Robe deutscher Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwälte im Landesdienst

Genehmigung selbst
Anmerkungen Abgebildet ist eine Amtsanwaltsrobe. Die Robe für Richter und Staatsanwälte hat breitere Samtbesätze.
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EuGH zu minderj. Flüchtige

Erstellt von DL-Redaktion am 13. April 2018

Auch mit 18 bleiben Eltern wichtig

Von Christian Rath

Der Anspruch auf Familiennachzug verfällt nicht mit der Volljährigkeit. Das stellt der Europäische Gerichtshof klar. Deutsche Behörden müssen handeln.

Wenn ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling im Laufe des Asylverfahrens volljährig wird, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Familiennachzug. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem niederländischen Fall festgestellt. Er muss den Antrag auf Familiennachzug dann allerdings binnen drei Monaten nach seiner Asylanerkennung stellen.

Im konkreten Fall war ein 17-jähriges Mädchen aus Eritrea in die Niederlande eingereist. Im Februar 2014 stellte es einen Asylantrag, im Oktober 2014 wurde es als asylberechtigt anerkannt, zwei Monate später beantragte es ein Visum für seine Eltern und drei minderjährige Geschwister. Die niederländischen Behörden lehnte die Familienzusammen­führung jedoch ab, weil das Mädchen schon im Juli volljährig geworden war. Als die junge Frau den Antrag auf Familien­zusammenführung stellte, sei sie gar kein „minderjähriger“ Flüchtling mehr gewesen.

 

Diese Argumentation ließ der EuGH nicht gelten. Minderjährige Flüchtlinge hätten von Beginn an ­einen Anspruch auf Familienzusammenführung, nicht erst dann, wenn die Asylberechtigung von den Behörden anerkannt wurde. Maßgeblich sei also das Alter bei der Einreise. Sonst hätten die Behörden einen Anreiz, Asylanträge von Minderjährigen besonders zögerlich zu prüfen, obwohl sie eigentlich verpflichtet seien, die Anträge von Minderjährigen vorrangig zu entscheiden.

File:Sitzungssaal EuGH.jpg

Es widerspräche auch dem Prinzip der Rechtssicherheit, so der EuGH, wenn es für einen minderjährigen Flüchtling völlig unabsehbar wäre, ob er seinen Anspruch auf Nachzug der Eltern in Anspruch nehmen kann oder nicht – je nachdem wie schnell sein Asylantrag bearbeitet wird.

Subsidiär geschützte Syrer kehren zurück

Quelle   :   TAZ         >>>>>          weiterlesen

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Grafikquellen    :

Oben   —   Sitz des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg, 2006.

 

 

 

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Linke Schiedskommission

Erstellt von DL-Redaktion am 2. März 2018

Adolf Loch aus der Partei DIE LINKE ausgeschlossen!

Datei:Mainzer Ranzengarde Fastnacht5.jpg

Quelle  :   Scharf – Links

Von Jürgen Straub

Die Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE hat einstimmig den Parteiausschluss von Adolf Loch bestätigt. Damit hat das oberste Organ der innerparteilichen Rechtsfindung die Grenzüberschreitung des vormaligen LINKE-Mitglied Loch geahndet und klargestellt, dass es keinem Parteimitglied gestattet sein darf, gegen die eigene Partei zu agieren. Adolf Loch und Thomas Schaumburger hatten in ihrer Gegnerschaft zu Tomas Lutze (MdB) versucht die Landesliste der Partei DIE LINKE zu verhindern. Dazu wurde vor dem Landgericht Saarbrücken geklagt und auch die Landeswahlleiterin bemüht. Als Beides scheiterte, haben Loch und Schaumburger im Bundestagswahlkampf aktiv gegen die Partei gearbeitet und das Wahlergebnis für DIE LINKE im Saarland negativ beeinflusst.

Jürgen Straub, als Antragsteller und Verfahrensbeteiligter erwartet nun, dass die Bundesschiedskommission auch im Fall Thomas Schaumburger, den von der Landesschiedskommissionausgesprochene Parteiausschluss bestätigt.

Jürgen Straub
Basisorganisation
DIE LINKE Saarbrücken

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Urheberrecht

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Grafikquelle     :

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Namensnennung: Martin Bahmann aus der deutschsprachigen Wikipedia

 

 

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Pressefreiheit !!

Erstellt von DL-Redaktion am 19. April 2017

taz gewinnt vorm Bundesverfassungsgericht

File:Bundesarchiv B 145 Bild-F083311-0002, Karlsruhe, Bundesverfassungsgericht.jpg

Kritischer Satz über „Bild“-Kolum­nist Müller-Vogg war Werturteil, so die Richter

Autor :  Christian Rath

Die taz hat vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg in eigener Sache erzielt. Im Streit mit dem Bild-Kolumnisten Hugo Müller-Vogg hob Karlsruhe nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg auf. Das OLG hatte verlangt, dass die taz kritische Passagen über Müller-Vogg von ihrer Webseite entfernt.

Hugo Müller-Vogg hatte mit dem damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff das Interviewbuch „Besser die Wahrheit“ geschrieben, das 2007 erschien. Eine Werbekampagne für das Buch finanzierte der Hannoveraner Unternehmer Carsten Maschmeyer mit 42.700 Euro. Als Wulff später wegen seiner windigen Beziehungen zu reichen Gönnern unter Beschuss geriet, kritisierte ihn insbesondere die Bild-Zeitung.

Als Bild-Kolumnist kritisierte Müller-Vogg im Dezember 2012 die Anzeigenfinanzierung und betonte im selben Beitrag, er habe erst am Tag zuvor davon erfahren, dass der Verlag des gemeinsamen Interviewbuchs die Rechnungen für Werbeanzeigen an Maschmeyer weitergeleitet habe.

Quelle :  TAZ >>>>> weiterlesen

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Grafikquelle : Karlsruhe, Bundesverfassungsgericht Info non-talk.svg

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Wahlnachlese Saarlouis

Erstellt von DL-Redaktion am 29. März 2017

Höchste Hochburg der CDU ist Lebach

Datei:Studierendenkonferenz Krise Bildung Zukunft - Nicole Gohlke und Oskar Lafontaine (3).jpg

Das waren noch Zeiten

Saarlouis war doch einmal der Heimatkreis des Oskar Lafontain. Der KV zählte an die 1000 ? Mitglieder. Warum und wohin sind sie gelaufen ? Der Niedergang einer Partei erschließt sich im Stillen, ohne laute Begleitmusik. Die Menschen stimmen heute mehr mit den Füssen ab, in dem sie nach einer Kehrtwendung ihrer Wege gehen. Was ist die Demokratie wert, wenn rund 650, meist Irre  in Berlin Glauben über die wichtigsten Fragen des Lebens einsam entscheiden zu können? Die wahren Eliten  des Volkes haben sich lange außerhalb der Parteien zusammengeschlossen und sehen diesen Untergang in gelassener Ruhe entgegen.

Vielleicht erleben wir ja Alle noch das demnächst einfache Putzfrauen oder -Männer in die Aufsichträte großer Konzerne gewählt werden. Womit ich nichts gegen die Putzfrauen sagen will. Sauberkeit muss schließlich sein, nur in der Politik scheinbar nicht.

Redaktion DL/IE

Von  Mathias Winters

Die Theelstadt sticht bei der Landtagswahl vom Sonntag mehrfach hervor. Die SPD liegt in allen 13 Städten und Gemeinden hinter der CDU.

„Überraschend“. Das war am Sonntagabend einer der meist gehörten Kommentare zum Ergebnis der Landtagswahl. Vor allem, wenn es um die Deutlichkeit ging. SPD auf Augenhöhe mit der CDU? Rot-rote Option? Keine Spur davon, insbesondere, weil die CDU deutlich über den Umfragewerten der letzten Wochen vor der Wahl lag.

41,7 Prozent und damit noch mal einen Prozentpunkt mehr als im ganzen Land hat die CDU im Landkreis Saarlouis gewonnen. Und wie vor fünf Jahren verteidigt Lebach seinen Rang als Hochburg der Christdemokraten: 48,7 Prozent – da fehlt nach fünfeinhalb Punkten plus gegenüber 2012 kaum noch etwas zur absoluten Mehrheit. Am schlechtesten, das heißt hier aber besser: am wenigsten gut, schneidet die Partei in Rehlingen-Siersburg ab, liegt mit 37,6 Prozent aber immer noch über den Umfragen im Vorfeld der Wahl und, was den Triumph im Landkreis Saarlouis perfekt macht: Sie schafft es hier wie in allen drei Städten und zehn Gemeinden, vor der SPD zu landen.

Die Genossen verlieren prozentual in neun der 13 Kommunen gegenüber 2012, am heftigsten 7,8 Punkte in Schwalbach, wo sie auf 26,4 Prozent abstürzen. In Lebach reicht es nicht einmal zu einem Viertel der Stimmen (24,5 %). In Nalbach gewinnt die SPD knapp drei Punkte und schafft hier wie sonst nur noch in Rehlingen-Siersburg (Höchstergebnis mit 36,9), Schmelz und Überherrn mehr als 30 Prozent.

Quelle : Saarbrücker-Zeitung >>>>> weiterlesen

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Fotoquelle : Diese Datei ist unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung 2.0 generisch“ (US-amerikanisch) lizenziert.

Diese Datei wurde ursprünglich bei Flickr.com hochgeladen. Sie wurde mit Hilfe von Flickr upload bot durch FishInWater (Diskussion) hierher übertragen. Zu diesem Zeitpunkt – 11:37, 29 December 2011 (UTC) – war sie bei Flickr unter der unten stehenden Lizenz freigegeben.
Quelle Flickr: Studierendenkonferenz »Krise.Bildung.Zukunft.« am 11. Dezember 2011 in Berlin
Urheber Fraktion DIE LINKE. im Bundestag

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Unsere Meldung des Tages

Erstellt von DL-Redaktion am 18. Februar 2017

Gerichtsbeschluss
Merkel soll Hintergrundgespräche mit Journalisten offenlegen

 

Den könnt Ihr mir gerne durch die Raute schieben

Kanzlerin Merkel soll nach Informationen des SPIEGEL berichten, welche Journalisten sie 2016 zu vertraulichen Gesprächen traf. Auch die Themen müssen laut einem Gerichtsbeschluss veröffentlicht werden.

Ende der Vertraulichkeit: Die Kanzlerin muss offenlegen, welche Journalisten sie im vergangenen Jahr zu vertraulichen Gesprächen getroffen hat und über welche Themen geredet wurde. Das Berliner Verwaltungsgericht ordnete nach Informationen des SPIEGEL am 22. Dezember einstweilig an, dass Angela Merkel sowohl über Hintergrundgespräche im Kanzleramt als auch über andere nichtöffentliche Gespräche mit Journalisten Auskunft geben muss: Ort, Zeit, Teilnehmer und Themen – nur die genauen Inhalte sollen vertraulich bleiben dürfen. Gleiches könnte auch für Hintergrundgespräche der Mitarbeiter Merkels gelten. (Diese Meldung stammt aus dem SPIEGEL. Den neuen SPIEGEL finden Sie hier.)

Quelle : Spiegel >>>>> weiterlesen

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Fotoquellen:  Wikipedia – Merkel

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Flag of Germany.svg
Attribution: Armin Linnartz

Fotoquelle: Wikipedia – Stinkefinger / Author Libertinus

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Das Red-Media-Team lädt ein

Erstellt von DL-Redaktion am 20. Januar 2017

File:President and First Lady Obama with Chancellor Merkel.jpg

Einen Platz auf den „Roten Teppich“ wird DIE LINKE

immer rechts liegen lassen !

Ja, solche Meldungen erreichen mich auch heute noch in schöner Regelmäßigkeit, ca. acht Jahre nach dem Rauswurf aus dieser Partei der Kungel – Schwestern und Brüder, immer noch. Es erfüllt mich immer noch mit einer tiefen Genugtuung zusehen zu können, wie sehr die selbst ernannte Gerechtigkeitspartei auf der Stelle tritt. Mehr als 10 Jahre nach Gründung dieser Partei hören die BürgerInnen immer noch dieselben Forderungen in den Programmen, was einen Anspruch auf den Preis der größten Versager in diesem Land gerechtfertigen würde, denn die Kurve des Sozialen Gleichgewicht zeigt immer weiter nach unten.

Die Taschen der Versager sind zwar voll, derweil sich diejenigen der Wähler immer weiter leeren. Alles Zeichen einer vollkommen verfehlten Strategie der Linken. Würden Einige auch nur ein wenig in die Gesellschaft hineinhören, stellten sie sehr schnell fest, wie groß die Enttäuschung der Menschen in die Alternativen zum Zeitgeist sind. Der Glaube, die Hoffnung auf eine Änderung der Situation, ist lange entschwunden. Selbst der korrupte Familienrichter aus Duisburg ist lange aus dem politischen Blickpunkt untergetaucht. Hier noch einmal in Erinnerung die Handreichung zwischen Thome und Kampa:

Anwesende Mitglieder der Schiedskommission:

Hendrik Thome-Vorsitz

Ruth Kampa

So geht es dieses mal um das „Red. Media-Team“. Möchten Diese doch den eingeladenen Gästen erklären und lehren wie LINKE Botschaften unter das Volk gebracht werden. Sie werden in Scharen diesem Ruf folgen – die Journalisten oder auch nur Schreiber, um sich die Hirne waschen zu lassen. Auch sind diese „Freien“ bestimmt gerne bereit dafür auch noch 50 Euro Eintritt pro Tag zu zahlen. Werden doch zu wenig öffentliche Gelder in die immer leeren Parteikassen gespült !

Red. / IE

Hier der Wortlaut der Mail:

Am 27. und 28. Januar in Essen – jetzt anmelden!

Liebe Medienarbeitende, am 27. und 28. Januar 2017 findet in Essen (NRW) der Red Media Day 2017 statt. Denn: nicht nur die linken Inhalte müssen stimmen, unsere Botschaften sollen auch ankommen.

Der Red Media Day 2017 ist ein Angebot an Kommunikationsinteressierte und Kommunikationsprofis in der LINKEN, um sich fortzubilden und sich auszutauschen.

Wir wollen die am selben Ort stattfindende Konferenz „Genug für Alle – Konferenz zum sozial ökologischen Umbau“ nutzen, um aktuelle und professionelle Kommunikationsmethoden in vier Bereichen gemeinsam zu erlernen:

  • „Mobile Reporting“ (mit dem Smartphone)
  • „Politische Kommunikation via Social Media“
  • „Fotografie – Veranstaltungen spannend ins Bild setzen“ (per Kamera und per Smartphone)
  • „Kleine Zeitungen – gut und professionell gemacht“ (Planen, Texten, Layouten)

Der Red Media Day richtet sich in erster Linie an Mitglieder der Partei DIE LINKE die mit der Öffentlichkeitsarbeit in den Bezirken und Landesverbänden zu tun haben. Für diese ist die Teilnahme kostenlos. Gäste müssen einen Unkostenbeitrag von 50 Euro am Tag bei der Anmeldung entrichten. Plätze sind im begrenztem Umfang verfügbar. Bitte meldet euch deshalb über das Formular an.

Weitere Informationen und Anmeldung: www.die-linke.de/redmediaday

Mit solidarischen Grüßen

Das Red-Media-Team

PS: Bitte leitet den Newsletter an interessierte weiter.

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Fotoquelle – Wikipedia: the image is in the public domain.

Source http://www.whitehouse.gov/blog/09/04/03/A-Town-Hall-in-Strasbourg/
Author Lawrence Jackson, White House photographer

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Massenrücktritt: Linke „heillos zerstritten“

Erstellt von DL-Redaktion am 13. Januar 2017

Kreisverband Dahme-Spreewald

Ausgerechnet im Wahljahr bricht im Kreisverband der Linken das Chaos aus. Sieben der 13 Vorstandsmitglieder sind zurückgetreten. Sie üben scharfe Kritik an der Arbeitsweise. Vorsitzender Michael Wippold bleibt unbeirrt. Auf einem Parteitag am 18. März sollen die fehlenden Plätze neu besetzt werden.

Aus  Fenstern von  dem Linken Haus, da schaut auch manche Gurke raus!

Königs Wusterhausen. – Der Kreisvorstand der Linken Dahme-Spreewald hat auf einen Schlag mehr als die Hälfte seiner Mitglieder verloren. Auf der Vorstandssitzung am Dienstagabend erklärten sieben Genossen des 13-köpfigen Gremiums ihren sofortigen Rücktritt. Darunter sind die beiden stellvertreten Vorsitzenden Thorsten Kleis und Jutta Vogel sowie Schatzmeisterin Ilka Endrulat-Pittack, die schon am Freitag zurückgetreten war. Weiterhin schieden Niko Dorendorf, Angela Laugsch, Julia Schütze und Jacqueline Swatzina aus.

Keine Möglichkeit der Besserung

„Unser Kreisvorstand in der bisherigen Besetzung ist heillos zerstritten, wir sehen keine reale Möglichkeit der Besserung in absehbarer Zeit“, heißt es in einer Erklärung der abtrünnigen Genossen. Zugleich betonen sie, mit ihrem Rücktritt noch rechtzeitig einen Neuanfang im Wahljahr zu ermöglichen. Im Herbst sind Bundestagswahlen, in Königs Wusterhausen wird außerdem ein neuer Bürgermeister gewählt.

Generationswechsel gelingt nicht

Die Ex-Vorstandsmitglieder beklagen, dass der Generationswechsel in Dahme-Spreewald auf sich warten lasse. Vom Kreisvorsitzenden Michael Wippold gingen „keinerlei Impulse“ dafür aus. Wippold werden außerdem „nicht abgesprochene Alleingänge und Aussagen“ vorgeworfen. Thorsten Kleis, der Stadtverordneter und Vorsitzender des Sozialausschusses ist, sagte am Mittwoch der MAZ: „Wir wollen den Weg frei machen für eine Vorstand, der konstruktiv arbeiten und einen erfolgreichen Wahlkampfführen kann.“

Redaktion / IE

Quelle: MAZ >>>>> weiterlesen

Fotoquelle :  Urheber  –  VattkoppaEigenes Werk

 

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BILD – Verknackst

Erstellt von DL-Redaktion am 30. September 2015

Entschädigung für Jörg Kachelmann
„Bild“ muss 635.000 Euro zahlen

In den Berichten über seinen Vergewaltigungsprozess sah sich TV-Moderator Kachelmann verleumdet und klagte. Der Springer-Konzern will in Berufung gehen.

Die Bild ist vom Landgericht Köln zur Zahlung einer Rekordsumme von 635 .000 Euro Entschädigung an Jörg Kachelmann verurteilt worden. Das bestätigten am Mittwoch sowohl der Anwalt des Fernsehmoderators, Ralf Höcker, als auch eine Sprecherin der Axel Springer SE. Die Summe gilt als die bisher höchste in einem solchen Verfahren.

Kachelmann war 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Er sieht sich durch die Prozess-Berichterstattung weiter Teile der Medien verleumdet. Mit der Hubert Burda Media (Bunte/Focus) hatte er sich im Mai außergerichtlich geeinigt. Vom Springer-Konzern hatte Kachelmann insgesamt sogar 2,25 Millionen Euro Entschädigung gefordert. Vergleichsgespräche im Vorfeld waren gescheitert.

Quelle: TAZ >>>>> weiterlesen

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Fotoquelle: Wikipedia – Author René Mettke

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Der Fieg? Er sitzt nun in Berlin!

Erstellt von DL-Redaktion am 8. Juni 2015

Der Fieg? Er sitzt nun in Berlin!

Vorsicht Mitglieder: Jetzt kommt die volle Ladung

Hurra, Hurra, jetzt hat die Bundesschiedskommission endlich ihre angeforderte Verstärkung in Person des bekennenden Stalinisten Fieg erhalten.  War vielleicht auch an der Zeit, nach den derben Verlusten an „aufrichtigen“ Schiedsleuten in den letzten Jahren. Wir fragen uns natürlich ernsthaft ob er denn nun auch endlich dort,  die in der ganze Welt berühmt gewordene Stalinorgel aufbauen darf ? Die Partei sollte sich dagegen einmal Fragen warum sie keine Leute findet welche sich eine Stabilisierung ihrer Strukturen auf die Fahnen schreiben.

Im kleinen Saarland musste er sich, wohl mit Rücksicht auf das angrenzende Frankreich, welches nicht mit Angst und Schrecken überzogen werden durfte, – antrainierte Staatsräson für abnickende Beamte -, nur mit einer Miniausführung in Form eines schlichten Handys zufriedengeben. So war es möglich mittels leicht zu regelnder Lautstärke zwar das tschinderassassa, aber ohne das  Echo von Einschlägen hörbar zu machen.

[youtube DTV92wqYjfA]

Sie hatte sie aber auch nötig, diese Blutauffrischung in der BSK, unserer einzig bekennenden Friedenspartei. Und nach den Auszug des mit Ruhm beladenen, linken rechts auslegenden Richters und der gleich gepolten Anwältin, musste dringend adäquater Ersatz gefunden werden. Nur so kann einer aus der Partei geforderten Säuberung im stalinistischen Sinne einer linken Rechtsprechung, in  der Verbindung mit sozialer Gerechtigkeit, entsprochen werden. Eine tiefe Gläubigkeit  in den Staat, seinen Obrigkeiten und die Stasi sind beste Voraussetzungen für Linke. Das alles wäre eigentlich nur noch zu toppen wenn sich für die BSK auch Merkel und Gauck bewerben würden.

Da waren wohl die Wahlen, vielleicht in weiser Voraussicht, erst nach Gysis Rückzugs-Ankündigung angesetzt? Vielleicht als Bestätigung für die zukünftige Richtung. Viele Saarländer werden heute vor Freude einen Riesensatz in dem Bewusstsein machen, solch einen Schleimer auf so eine Art losgeworden zu sein. Wie beim billigen Jakob. Endlich ist es gelungen den Hauptverursacher aller Turbulenzen an der Saar abzuschieben und das auf humane Art – nach Berlin, ohne den Umweg mit einen Gummiboot über das Mittelmeer. Wo doch die Abschiebung von unliebsamen Flüchtlingen eine der wesentlichen Aufgaben dieser Behördenschleimer ist.

Das aber Menschen welche sich schon von den ARGEN oder in anderen Amtstuben vorgeführt fühlen, in einer Partei der sozialen Gerechtigkeit genau auf die gleichen Funktionäre trifft, ist mit Sicherheit kein klug angelegtes Marketing. Fühlen sich diese Leute doch schon zu genüge so stark gedemütigt, als dass diese dann auch noch bei den Mitverursachern um Rat und Hilfe suchen.

Wahl der Bundesschiedskommission

Frauenliste

An der Wahl nahmen 457 Delegierte, das sind 91,4 Prozent der angemeldeten 500 Delegierten, teil. 457 Stimmen waren gültig, 3 Enthaltungen.

Gewählt wurden:

Laakmann, Barbara (Nordrhein-Westfalen): 416 Stimmen (83,2 Prozent)
Mattuschka, Jana (Berlin): 377 Stimmen (75,4 Prozent)
Rom, Katja (Mecklenburg-Vorpommern): 379 Stimmen (75,8 Prozent)
Stenzel, Birgit (Berlin): 361 Stimmen (72,2 Prozent)
Tittel, Jeanette (Thüringen): 339 Stimmen (67,8 Prozent)

Gemischte Liste

An der Wahl nahmen 456 Delegierte, das sind 91,2 Prozent der angemeldeten 500 Delegierten, teil. 455 Stimmen waren gültig, 1 ungültig. Es gab 10 Enthaltungen. Gewählt wurden:

Fieg, Wolfgang: 323 Stimmen (64,6 Prozent)
Knobbe, Karsten: 343 Stimmen (68,6 Prozent)
Neumann, Kurt: 317 Stimmen (63,4 Prozent)
Nieswandt, Frank: 291 Stimmen (58,2 Prozent)
Scheidung, Tom: 248 Stimmen (49,6 Prozent)

.

[youtube YWIajAofL0A]

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Fotoquelle: Wikipedia – Autor ChrisO

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Das Letzte aus RLP

Erstellt von DL-Redaktion am 31. Mai 2015

Links und Morsch

Hier also der Beschluss des Amtsgericht Mainz mit entsprechenden Kommentar. Gründe zum Kommentieren erübrigen sich damit.

N.D. :

So weit sind wir in RLP.
Juristisch wird festgestellt, dass der Landesvorstand in Mitgliederinfos diese hinter die Fichte führt, um nicht belügt zu sagen.

J.  R. : Einfach nur noch krank…

R. D. : Das ist die Methode Ulrich. Lug und Trug. Jetzt juristisch bescheinigt.

U. S. : Iss schon ne peinliche Nummer bei euch in RLP

U. S. : Es wird auch durch Facebookveröffentlichungen nicht weniger peinlich …

R. D. :Da niemand eingreift haben die Kläger nur noch diese Möglichkeit.

D. S. : Sehr belustigend R. D. ich frage mich zum wiederholten male, warum ihr euch das antut……

A. C. : Ich kennte einige Mitglieder in der „Linken“ Bayern, die nur Mitglied sind, um den LaVo zu ärgern und/oder den LaVo zu verklagen.

R. D. : Eigentlich Danny macht das sogar irgendwie Spaß. Gestern das musst du dir Vorstellen, wurde vom früher besten Freund bei der Polizei Anzeige erstattet.
Glaub mir Danny, da steckt kein Tropfen Herzblut mehr drin.

R. D. : Danny du kannst dir vorstellen wer der beste Freund ist.

S. C. : Oh Mann, oh Mann

S.  C. : Gehört sowas in die Öffentlichkeit?

R. D. : Aber ja doch. Zumal beim Amtsgericht Mainz eine Klage anhängig ist. Die Staatsanwaltschaft eine Anzeige vorliegen hat und und und.

R. D. : Und die Presse berichtet habe ich vergessen.

A. C. :Wenn ich daran denke, wie oft in der „Linke“ Bayern gelogen wurde.De facto war alles,was der Landesschatzmeister behauptet hat, falsch, da war es besser, er sagt er hat keine Ahnung, wie viel Geld der LV Bayern hat, wie viele Überstunden die Mitarbeiter des LV haben, wie viel von den Zuschüssen des Bundespartei schon verbraucht sind, Wir sollen ihn nicht so viel fragen. Die völlig unbekannten Doppelhaushalte 2013/2014 sind dann als Tischvorlage während der Raucherpause nach Antragschluß auf dem LPT aufgetaucht und mit ein Haufen Finanzsatzungsänderungsanträgen/Entlastung des LSM/Ablehnung anderer Anträge mit 10 Minuten Aussprache beschlossen worden.Daß für den Kommunalwahlkampf 2014 damit null Euro eingeplant waren, hat später niemand gewußt. Eingangsbestätigung für meinen Schiedsantrag gabs keine, wie immer halt.

R. D. : Es ist in Teilen eine kriminelle Vereinigung

A. C. : Ist die Erklärung eigentlich verschickt worden ?

R. D. : Bis jetzt nicht.
N.  R. : Die Linke muss ja in Geld schwimmen….oder wer bezahlt die 1500 Euro?

A.  C. : Falls der Landesverband Rheinland-Pfalz nicht zahlen kann, muß die Bundespartei zahlen.
Der Landesverband als Gliederung ist nur ein Unterkonto.
Da jemand in seiner Unfähigkeit Spenden für die WASG Rheinland-Pfalz nicht verbucht hatte, war eine Strafzahlung fällig, die auch die Bundespartei zahlen durfte.
Die betreffende Person ist schon länger Europaabgeordneter der Linken und ist vor allem in Bayern bekannt dafür, währenddessen jahrelang nur 40Euro/Monat Beitrag gezahlt zu haben.

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Grafikquelle    :     Alexander Ulrich 2012

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Zoff nach Parteiausschluss

Erstellt von DL-Redaktion am 17. Mai 2015

Nun regiert Blocks der Narr allein.

Jetzt kann er aber tief durchatmen, denn endlich hat er es geschafft. Wie Günter Blocks selber auf dem Lokalkompass mit einen breiten Grinsen im Gesicht mitteilt wurde Sahin Aydin am Samstag endgültig durch die BSK aus der Partei DIE LINKE entsorgt. Es wurde damit mehr Platz für die umfangreichen politischen Manipulationen des Kreis-Vorsitzenden geschaffen.

Wobei die Argumentation „Konkurrierende Kandidaturen gegen die eigene Partei gelten in den Satzungen aller im Bundestag vertretenen Parteien als zwingender Ausschluss-Grund“ mehr als irreführend gilt, hat sich doch gerade diese  Partei in der Vergangenheit eher nicht an diese Richtlinien gehalten und für sie die Satzung ausschließlich zitiert wird wenn es gegen Mitglieder der Basis geht. Die Führung besteht nicht nur überwiegend aus Narren, sondern diese nutzt dann auch die damit verbundenen Freiheiten.

So fielen sowohl die verschiedenen Landesschiedskommissionen als auch die BSK in der Vergangenheit mehr als politische Organe der Linken auf, in welchen die zu einem Rechtsstaat geltende Presse- und auch verbriefte Meinungsfreiheit völlig unbeachtet blieben. Folgend dem Motto hast du ein Mandat dann bist du sehr stark wurden die Rechte sprichwörtlich mit Füßen getreten, was ja auch in dem Urteil welches eindeutig zugunsten von DL ausging entsprechend gewertet wurde.

So wurde bereits früher, auch gegen Günter Block bereits ein Ausschlussverfahren angestrebt welches von dem gleichen Vorsitzenden welcher noch heute der LSK NRW vorsteht wahrscheinlich unter dem Tisch  fallen gelassen wurde. Zumindest war davon nie wieder etwas zu hören. Siehe den Artikel vom 29. 10. 2010 „Blocks droht Ausschluss“

Der gleiche Manipulierer der LSK NRW ignorierte ebenfalls in der Vergangenheit drei uns bekannte Anträge auf Parteiausschluss gegen Siggi Darga aus dem Städtchen Ennigerloh im KV WAF welcher für die GAL im dortigen Rat saß und gleichzeitig als Mitglied die LINKE aufmischte. Und dann mit Unterstützung des Landesvorstand, vertreten durch Remmers und Blocks  dafür Sorge trug, dass der OV DIE LINKE Ennigerloh geschlossen wurde um dem Mitglied Darga für die GAL die Stimmen der Linken im Kommunalwahlkampf zuzuschanzen. Gegen den Widerstand der Basis im OV.

Siehe hierzu die Berichte vom 11. 05. 2009 „Leserbrief  – Darga“ und „KV WAF Manipulationen“  vom 24.05.2010 sowie viele weitere Berichte.

Wenn also zwei das gleiche machen, dann ist dieses auch bei den Linken in Mülheim und Bottrop, so die Bundesschiedskommission, doch unterschiedlich zu bewerten. Wie ebenfalls schon einer der Kommentatoren auf dem Lokalkompass anmerkt erwähnen auch wir hier den Artikel aus der WAZ.

Diese Beispiele zeigen wieder einmal in aller Deutlichkeit wie sehr in dieser Partei politisch betrogen und manipuliert wird. Die gleichen Vorgänge sind auch im Saarland und RLP seit Jahren zu beobachten und die Machenschaften folgen wie in der „Analyse der Gegenkräfte“ beschrieben.

Im übrigen wurde gegen die LINKE in Berlin noch vor ca. vierzehn Tagen ein Säumnisurteil zugunsten einer Person aus dem Norddeutschen Raum ausgesprochen. Sobald und das Urteil zugesandt wird, veröffentlichen wir  auch dieses. In NRW sehen wir aber mit einiger Bestürzung das dieser Schmierfink Blocks immer noch bei jedem Dreck bis zu den Ellbogen mit drinnen steckt.

Es wird in letzter Zeit auch mehr und mehr von anderen Kommentatoren bemerkt.

Zoff nach Parteiausschluss

Dicke Luft bei der Partei Die Linke in Mülheim: Der Ausschluss von Horst Ostrowski aus der Partei ist von der Bundesschiedskommission zurückgewiesen worden. Er bleibt somit Mitglied in der Partei Die Linke.

Diese hatte Ostrowski parteischädigendes Verhalten vorgeworfen, da er im Kommunalwahlkampf für das „Bündnis für Bildung“ kandidiert und Werbung gemacht hatte. „Und das direkt neben unserem Stand“, wie Andreas Marquardt, Ratsherr von Die Linke, kritisiert.

Quelle: WAZ >>>>> weiterlesen

Bundesschiedskommission bestätigt NRW-Entscheidung:

Aydin aus der LINKEN ausgeschlossen.

 Die Bundesschiedskommission der LINKEN hat den Bottroper Sahin Aydin am Samstag in ihrer Sitzung in Berlin endgültig wegen parteischädigenden Verhaltens aus der LINKEN ausgeschlossen. Damit wird die gleich lautende Entscheidung der Landesschiedskommission der LINKEN. NRW von August letzten Jahres rechtskräftig.

Quelle: Lokalkompass >>>>> weiterlesen

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Fotoquelle: Wikipedia / Gemeinfrei

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Der Linke Fieg – fliegt nach Berlin ?

Erstellt von DL-Redaktion am 12. Mai 2015

Der Linke Fieg – fliegt nach Berlin ?

Schiedskommissionen würfeln aus

Wer die Antragshefte zum Bundesparteitag in Bielefeld durchblättert wird feststellen das den dort anwesenden Delegierten einige „Groß Ereignisse“ Linker Politik bevorstehen. Sollten wir für Sie, die Delegierten hoffen dass die Schatten nicht gar allzu lang werden und die absolute Verdunklung ausbleibt?

So hatten wir schon in den letzten Tagen von den Antrag auf einen Ausschluss des MdB Stefan Liebich berichtet. Selbstverständlich haben wir nicht mit dem Lesen aufgehört, sondern stießen bei Seite 109 auf die Bewerbungen für die Bundesschiedskommission. Machen wir es kurz denn wir durften so erfahren das sich auch Wolfgang Fieg für einen Posten in dieser Kommission bewirbt. Wolfgang Fieg kennt ihr Bundesweit noch nicht? Das ist so ungefähr wie Boris Becker, nur kommt dieser aus die Besenkammer des saarländischen Landesverband, der Partei DIE LINKE. Ein selbsternannter Linksausleger des geltenden Rechts.

Seine Vorstellung liest sich wie folgt:

 

Wolfgang Fieg
geb. am 23. Mai 1947 in Frankfurt am Main
verheiratet
Beruflicher Werdegang:
1963 – 1969 Verwaltungsausbildung (Diplom-Verwaltungswirt)
1969 – 1977 Arbeit in der Frankfurter Stadtverwaltung,
Dozent in der Verwaltungsausbildung in den Gebieten Kommunalrecht und Politische  Geschichte, ehrenamtliche gewerkschaftliche Funktionärstätigkeit
1977 – 2006 Gewerkschaftssekretär bei ÖTV und ver.di in verschiedenen Funktionen,
zuletzt Leiter der Rechts- und Tarifabteilung beim ver.di Landesbezirk Saar
Seit 2006 ehrenamtliche Tätigkeit in der gewerkschaftlichen und politischen Bildungsarbeit,
Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Tarif- und Dienstrechts

Politischer Werdegang:
Mit 18 Jahren Eintritt  in die SPD, bis etwa 1975 Funktionen auf Ortsverbands-,
Unterbezirks- und Bezirksebene, Lösung von der SPD im Zuge von deren neoliberaler Orientierung

2007 Eintritt in DIE LINKE
Mitglied der Landesschiedskommission Saar,
bis 2010 und seit 2014 deren Vorsitzender

Hobbys:

Neuere Geschichte (Interessenschwerpunkte Deutsche Verfassungsgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Weimarer Republik), alles, was mit Seefahrt zu tun hat, Kochen.

Motive für die Mitarbeit in der Bundesschiedskommission
Die LINKE ist eine politische Organisation.
Politik, nicht Satzungen und Ordnungen müssen im Zentrum unserer Arbeit stehen. Trotzdem sind Satzungen und Ordnungen nicht unwichtig.
Sie bilden den rechtlichen Rahmen unserer Arbeit, auch den Rahmen, in dem wir Konflikte solidarisch und  fruchtbringend austragen und bewältigen müssen.
In meiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär konnte ich verbandsrechtliche Erfahrungen sammeln.
In den Jahren in der Landesschiedskommission Saar ging es mir vor allem darum, unser Satzungsrecht nicht nur anzuwenden, sondern auch nachvollziehbar und verstehbar zu machen. Die Erfahrungen, die ich dabei sammeln konnte, würde ich gerne indie Bundesschiedskommission einbringen.

Jetz wissen wir es also. „Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare.“ Ein Linker „de Maizière“  mit einer anerzogenen Obrigkeitshörigkeit aus Preussischen Adel. Er versucht also Heinz Bierbaum, dem MdL mit dem professoralen tatsch, welcher sich vor einigen Jahren gedrängt fühlte die Bundesparteikasse nach Saarbrücken zu lotsen, zu folgen. Der Nächste Saarländer welcher seinen „Hohen Ambitionen“ freien Lauf lässt. Auffällig, gerade zu einem Zeitpunkt an dem ein eventuelles Ausschlussverfahren gegen Stefan Liebich eingeleitet werden könnte und verschiedene Sektierer dringend Verstärkung benötigen?

Der ewige Beamte welcher wohl so ziemlich alle Stühle in den verschiedensten Verwaltungen schon einmal besetzt hielt? An und für sich ein absolutes „No go“ für eine Linke Partei welche es sich zur Aufgabe machen möchte den Unterdrückten und Randgruppen der Gesellschaft zu helfen. Stellen doch gerade diese Herren die Untergebenen bei ihren Gängen zu den ARGEN, Ausländerämtern oder auch vielen anderen Behörden vor Schranken, hinter denen die großkotzigen Funktionäre ihr großspuriges Dasein verschlafen.

Jetzt also der alte Mann aus dem Saarland welcher zu wissen glaubt wie Ausschlüsse aus der Partei so wasserdicht begründet werden können, dass sie erst vor einem Zivilgericht wieder in das rechte Lot gerückt werden können. Selbst Bild und auch wir berichteten über seine Vorliebe, der Allgemeinheit vor Versammlungen seiner Kommission erst einmal die ehemalige DDR Hymne zu Gemüte zu führen.

Eine seiner ganz besonderen Spezialitäten war es mündliche Verhandlungen als Nichtöffentliche zu deklarieren, obwohl von keiner Seite ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Er alleine zeigte sich als Herrscher der Verfahren. So wurden immer wieder über Verschleppungen bei Anträge auf Ausschluss gegen Linsler, Döring und Huonker oder da die Antragsgegnerin eine MdL war, berichtet. Zeugen für dergleichen Machenschaften, welche während einer mündlichen Verhandlung einmal im folgenden Ausspruch gipfelten: „auch wenn Du das nicht gesagt hast, wir haben das gehört“  sind reichlich vorhanden.

Wählt lieber ein junges Mitglied als einen vergreisten „Weisse Kragen Täter“ welcher sich zwar ein langes Leben aus Volkstaschen bezahlen ließ, dafür aber als Büttel dem Staat seinen Dank abdienerte.

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Fotoquelle: Wikipedia – Author Gaz at en.wikipedia

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Der Prozess gegen DL

Erstellt von DL-Redaktion am 25. April 2015

Im Namen des Volkes

Es war schon mit viel Arbeit verbunden diesen gegen DL und im Besonderen gegen mich persönlich, da Verantwortlicher im Sinne des Presserecht, durchgeführten Prozess dokumentarisch aufzuarbeiten. Mit dieser Arbeit wurde ich aber nicht alleine gelassen sondern eifrig unterstützt. Bei diesen Helfern möchte ich mich hiermit besonders bedanken.

Es begann alles mit dem Schreiben einer Saarbrücker Anwaltskanzlei  in der ich mit Datum vom 10. 09. 2012 aufgefordert wurde entsprechende Löschungen in verschiedenen Artikeln und bei diversen Kommentaren welche auf DL erschienen sind, vorzunehmen. Da diese Versuche zuvor bereits einige Male unternommen wurden, habe ich das Schreiben bewusst ignoriert. Ich war es einfach leid mir von diversen Handlangern welche dann entsprechende Vorturner in Marsch setzten, meine persönlichen Betrachtungen vorschreiben zu lassen. Berichtet hatten wir über dieses Prozedere bereits zuvor was

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nachgelesen werden kann. Dieser heutige Artikel soll überwiegend der Dokumentation dienen. Die Bewertungen möge jeder, auch durch seine Kommentare persönlich vornehmen.

19. 09. 2012 – Brief der Kanzlei / Ordner 01

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10. 05. 2013 – Klage LG Münster / Ordner 02

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29. 07. 2013 –  Brief LG Münster / Ordner 03

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12. 08. 2013 – Verfügung LG Münster / Ordner 04

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11. 09. 2013 – Brief RA – Angeklagter LG Münster / Ordner 05

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14. 10. 2013 – Brief RA – Kläger LG Münster / Ordner 06

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29. 10. 2013 – Brief RA – Angeklagter LG Münster / Ordner 07

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13. 02. 2014 – Brief RA – Kläger LG Münster / Ordner 08

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18. 02. 2014 – Brief RA – Angeklagter LG Köln / Ordner 09

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12. 03. 2014 – Urteil LG Köln / Ordner 10

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23. 04. 2014 – Berufung RA Kläger / Ordner 11

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13. 08. 2014 – Begründung RA Kläger OLG Köln / Ordner 12

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30. 06. 2014 – Ablehnungs A. RA Angeklagter OLG Köln / Ordner 13

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01. 07. 2014 – Beschluss auf Rückweisungabsicht

der Berufung  OLG Köln / Ordner 14

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31. 07. 2014 – Befangenheitsantrag gegen die Richter des 15 Zivilsenat

am OLG Köln durch RA Kläger / Ordner 15

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28. 11. 2014 – Beschluss der Ablehnung des Befangenheitsantrag

durch das OLG Köln / Ordner 16

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13. 12. 2014 – Ankündigung der Verfassungsbeschwerde gegen das

OLG Köln / Ordner 17

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13. 01. 2015 – Brief vom RA des Beklagten auf  die Ankündigung einer

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln / Ordner 18

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03. 03. 2015 – Beschluss des OLG Köln / Ordner 19

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Fotoquelle: Wikipedia – Urheber Deval Kulshrestha

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Neues von der LSK aus der Linken RLP

Erstellt von DL-Redaktion am 10. Januar 2015

Neues von der LSK aus der Linken RLP

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/2e/Bundesarchiv_Bild_183-A1206-0011-001%2C_Berlin%2C_Pressekonferenz%2C_Benjamin%2C_Streit%2C_Toeplitz.jpg

Ich weiß natürlich  nicht wie es um die Befindlichkeiten meiner MitbürgerInnen bestellt ist, aber wenn ich etwas von den Schiedskommissionen aus der Linken höre fallen mir sofort  Begriffe wie Diktatur, Stasi, Stalinismus, Gefälligkeitsanwälte, Manipulationen und vorsätzlich durchgeführte politische Betrügereien, im Dienst von Landes- oder Bundesvorstand wieder ein. Kann man nichts dran machen, ist einfach so. Die Partei stellt sich wie eine öffentlichen Toilette dar, auf der die Klobürste am stärksten riecht.

So auch wiedereinmal in RLP wo geschickt der Landesparteitag Mitte Dezember letzten Jahres abgewartet wurde, (wir berichteten darüber) auf dem die Klo Frauen und Männer bestätigt wurden. Jetzt heißt es folglich wieder: „Feuer frei, mit allen was die Rohre hergeben“. In dieser Friedenspartei, wo Bürgerkriege aus innerparteilicher Kulanz nicht mit internationalen Auseinandersetzungen verglichen werden. Aus der Sicht der Partei gilt das Vorgehen Ihrer Beauftragten als Friedensmission.

So ist dann unterdessen auch der Presse aufgefallen, wie es denn in der Linken so tickt, wenn denn schon einmal etwas nach draußen dringt. Gerne nehmen wir denn auch heute die öffentlich geführte Kritik von Facebook auf, wo wir so dann folgendes lesen:

Die sogenannte „Lügenpresse“ deckt Ungereimtheiten und frappierende Widersprüche im Bescheid der Landesschiedskommission auf.

Mehrfach rieb ich mir am heutigen Morgen die Augen, als ich wie üblich am Kaffeetisch „Die Rheinpfalz“ las.

Nach dem ich am Mittwoch einer größeren Zahl von Genossinnen und Genossen den Spruch der Landesschiedskommission zur Kreismitgliederversammlung Kusel vom 1.11.14 zukommen ließ, berichtet heute die Rheinpfalz über erstaunliche Gegensätzlichkeiten der LSK RLP zu früheren Aussagen der Partei im Bezug auf die Vorkommnisse im Vorfeld und bei der Kreismitgliederversammlung.

Da sich meine Informationen, welche mir immer wieder von einzelnen Genossinnen und Genossen zur Verfügung gestellt werden, vollkommen mit den abgedruckten Informationen der Rheinpfalz decken, gibt es keinen Grund den Ausführungen in dem Zeitungsartikel zu misstrauen.

Lest euch die Berichterstattung einmal in aller Ruhe durch und fragt euch einmal, wie Mitglieder des Landesverbandes und des jetzigen Kreisverbandes Bürgerinnen und Bürger in Gemeinde- und Verbandsgemeinderäten und im Kreistag vertreten wollen? Denn es sind zum überwiegenden Teil die Mandatsträger, welche die Zustände, die hier von der Presse aufgedeckt werden mit tragen und hoch halten. Unglaubliche Abgründe selbst in einem Schiedsgremium tun sich auf.

Mir jedenfalls hat die Rheinpfalz eine erhebliche Arbeit abgenommen. Diesen Presseartikel werde ich so an die Bundesschiedskommission geben und mit Ihm, ohne weitere große Erklärungen, die Entscheidung der LSK angreifen.

Sollte sich die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung meines Widerspruches bei der BSK herausstellen, was bei der offenkundigen und öffentlichen Sachlage nicht anders sein kann, bleibt den Mitgliedern der LSK nur der Austritt aus der Partei. Wer allseits bekannte Fakten so verdreht, wie es hier anscheinend geschehen und nun auch noch öffentlich ist, kann keiner demokratischen Partei angehören.
Ausschlussanträge gegen die am Spruch der LSK mitwirkenden Gremiumsmitglieder wird mit genau dieser Begründung gestellt.

Es wird immer schlimmer und von Lügenpresse, keine Spur.

J.  L. : Es ist schon nicht mehr zu glauben. In der Linken RLP nichts neues. Nach meiner unmaßgeblichen Meinung hat sich in der LSK nichts geändert! Von Rechtsprechung keine Spur, hier wird Recht gebeugt! Sollten dort, wie in der Vergangenheit, auch Rechtsanwälte beteiligt sein, kann einem um das ganze Rechtssystem der ganzen BRD nur Angst und Bange werden. Das was hier praktiziert wird, kann ich nur als korrupt bezeichnen. Das ist für eine sozialistische Partei nicht tragbar. Das erinnert an stalinistische Zeiten. Recht ist nur was die Führung will! Das geht bis zu den beiden Bundesvorsitzenden!

R. D. :Oh wie ist das schön. Heute kommt dann ein Brief, dass die BSK die Angelegenheit an die LSK überwiesen habe.
Wohl gemerkt, Eilantrag vom 5.11.14.
Wäre der Anlass nicht so traurig, es wäre zum Lachen.

F.  H. : Hahahahahaaaaa, der Zirkus kommt mir doch sehr bekannt vor…….

A. C. : R.D.
Zum Begriff Rechtsbeugung:
Parteischiedsgerichte nach §§ 10, 14 PartG sind keine Schiedsgerichte im Sinne der ZPO und des StGB. Die Parteirichter haben wie Vorstände Narrenfreiheit und sind höchstens ihrem Ruf verpflichtet. Der korrekte Begriff lautet vielmehr „Rechtsverweigerung“.
Argumentatives Unvermögen lässt sich ganz gut mit Arroganz kompensieren, wenn man am längeren Hebel sitzt. Über das unbekümmerte Selbstbewusstsein mancher Parteirichter kann ich eigentlich nur noch staunen. Die bayrische Schiko und die Bundesschiko der „Linkspartei“ kann man getrost in die Tonne kloppen.

J.  L. : Danke für die Aufklärung! Ihrem Ruf verpflichtet passt da natürlich. Das aber Rechtsanwälte sich für so was hergeben ist für mich unfassbar. Der Ruf der RLP Schiedskommission ist seit Jahren der Beste, wie die der Partei!

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Fotoquelle   :    v.l.n.r.: Hilde Benjamin, Justizministerin, Generalstaatsanwalt Josef Streit und Heinrich Toeplitz, Präsident des Obersten Gerichts, Pressekonferenz 1962.

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Der Ausschluss bleibt der Linken Lust

Erstellt von DL-Redaktion am 5. August 2014

Einer geht noch – einer muss noch raus

„Sag mir wo DIE LINKEN sind – wo sind sie geblieben“

Das Selektieren hält wieder Hochzeit in der Partei DIE LINKE. So meldete denn auch die Landesschiedskommission Vollbeschäftigung aus ihrer Zentrale in Bochum. Fünf Partei Ausschlüsse wurden bislang bekannt. Eine wahrlich ertragreiche  Ernte im  linken Hort des Wahnsinn, wie die Welt in der letzten Woche den Zustand der Linken Partei in NRW so treffend beschrieb. Aber was war denn anderes erwartet worden mit solchen einen Leerer an der Spitze.

Als Erstes wurden die zwei Ausschlüsse von kurdisch geprägten Mitgliedern durch den Kreisbauernführer Günter Blocks in Bottrop bekannt. Vielleicht sogar genau die, da Diese vom Chef nicht so richtig verstanden wurden da er nur Kölsch versteht? Nun also auch die Nachricht aus Mülheim, – aus fünf mach zwei. Erinnerungen werden wach, da die „Kommission des Manipulierens“ auch schon einmal vier Feldverweise unter der Diktion von Pieck aussprach. Da wurde er aber dann von der BSK unter Leitung des Hagestolz Hendrik Thome zurückgepfiffen welcher zwei Leutchen begnadigte, die aber dann von dieser Gnade keinen Gebrauch machten.

So erweist es sich also mehr oder weniger als ein Glücksfall, die Mitgliedschaft in dieser Partei zu behalten. Oder auch als Horror – gerade von welch einer Seite auch immer die Situation betrachtet wird. Denn wir sehen, dass aus Richtung der Vorstände penibel darauf geachtet wird, dass niemand lauter oder anders tickt als auch der Verrückteste, sich gerade an die Spitze geschlagene Herrscher. Oder auch schon mal, wie unter Käthe geschehen, ein Heimatloser Landes Geschäftsführer. Eines aber ist immer sichergestellt – untertänige Schiedskommissionen, welche eben nicht „Schiedsen“ – sondern Selektieren.

In allen fünf Fällen soll dieses Mal der Antritt auf einer der Partei konkurrierenden Liste der Grund für den Ausschluss gewesen sein? Glaubt diesen Grund etwa jemand, oder waren Diese nur Andersdenkenden im Weg? Da hatte die Kommission unter Pieck auch schon anders entschieden, nämlich gar nicht. Sie hat die Anträge auf Ausschluss erst gar nicht angenommen und nimmt bis zum heutigen Tag, die Tatsache nicht zur Kenntnis, dass Mitglieder in zwei Parteien tätig sind und DIE LINKE sogar zu Gunsten einer anderen Partei auf den Antritt zu den letzten Kommunalwahlen verzichtete. 2009 sogar entgegen einer Entscheidung des Ortsverband, welcher wohl dieses mal gar nicht mehr gefragt wurde, da alle andere Meinungen lange die Partei verließen!

Zu den Zeitpunkt machte der selbsternannte Papst der Satzung dem Erik Pieck die Entscheidung aber auch leicht. Denn da war Blocks noch der Chef im Ring und dehnte diese Satzung gleich einem Gummiband, vielleicht dem in seinem Kopf. Auch ist es nur allzu auffällig das Schuldige immer an der Basis und nicht unter den Groß-kotzen gesucht und auch gefunden werden, was in sich schon die Abhängigkeit dieser Kommissionen von denen da „Oben“ unter Beweis stellt. Allein die Letzten vorkommenden Schädigungen der Partei von den Mandatsträgern aus NRW im Bundestag lässt Nichtigkeiten wie in Bottrop oder Mülheim  zur Farce werden.

Dem ehemaligen Mitglied Ostrowski würden wir empfehlen es DL gleich zu machen. Auch ist er als Schreiber auf DL immer willkommen. Geht es doch an erster Stelle darum den Mitbürgern zu zeigen wie die Partei, welche vor Wahlen am lautesten nach einer gerechteren Gesellschaft schreit, innerparteilichen Ungerechtigkeiten begründet. In einen Urteil des Landgericht Köln schreibt die Kammer:

„Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sieht die Kammer als gegeben an, denn die Berichte befassen sich mit Vorgängen einer Partei, die im Bundestag, sowie in diversen Länder- und Kommunalparlamenten vertreten ist. Für die Öffentlichkeit ist vor diesem Hintergrund durchaus der innerparteiliche Umgang der Mitglieder miteinander von Interesse. Dieses Interesse erstreckt sich auch auf die handelnden Personen und umfasst deshalb auch die Person des Klägers. Dem steht nicht entgegen, dass dieser nach eigenem Vortrag nicht in der Öffentlichkeit steht bzw. keine Parteiämter bekleidet.
Denn er hat beruflich an den berichteten Sachverhalten teilgenommen, wobei auch kritisiert wird, dass er in seiner Stellung als Angestellter einer Landtagsfraktion Partei