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Zum Sterbehilfe-Urteil

Erstellt von Redaktion am Samstag 29. Februar 2020

Eine notwendige Richtigstellung

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Ein Kommentar von Thomas Fischer

Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafdrohung gegen Personen für nichtig erklärt, die Sterbewilligen Hilfe leisten. Das öffnet die Chance für einen rationalen, menschenwürdigen Umgang mit Sterben und Tod.

Es ist gekommen, wie es kommen musste: Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Strafvorschrift Paragraf 217 Strafgesetzbuch – „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ – für verfassungswidrig erklärt und damit mehreren gegen das Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerden Recht gegeben. In der ersten Berichterstattung darüber geht einmal mehr ziemlich viel durcheinander. Das wird schon klar, wenn man Überschriften liest wie die, „das Recht zu sterben“ sei vom Gericht bestätigt worden, oder „Palliativmediziner (hätten) freie Hand“, und diese Schlagzeilen mit dem Gesetzestext vergleicht. Der lautet nämlich:

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“

Um das Recht zu sterben oder die Hand der Palliativmediziner geht es also nur in zweiter Linie: Verfolgt wurden bloße Helfer bei der straflosen Handlung des Suizids. Die Vorschrift wurde im Jahr 2015 ins Strafgesetzbuch eingefügt, angeblich, um „Missbräuchen“ entgegenzuwirken und um das Leben zu schützen. Tatsächlich wurde von drei verschiedenen Entwürfen der reaktionärste, freiheitsfeindlichste und menschenunfreundlichste Gesetz; eine Ideologie abstrakten „Lebensschutzes“ triumphierte über die Notwendigkeit konkreter Lebenshilfe. Denn – soweit möglich – selbstbestimmtes Sterben ist Teil des Lebens, das sich die Menschen heute – zu Recht – wünschen. Sie wollen nicht bloßes Objekt staatlicher Machtdemonstration im Rahmen eines abstrakten Schutzkonzepts sein.

Auch aus diesem rechtspolitischen Grund ist die Aufhebung des Gesetzes vollkommen richtig. Es bedrohte Helfer von selbstbestimmt entscheidenden Menschen mit Freiheitsstrafe und ließ der mitmenschlichen Hilfe nur winzige Alibi-Schlupflöcher. Es sorgte für eine unübersichtliche, chaotische Rechtslage im Kernbereich des Strafrechtsschutzes. Die Begründungen, die dafür gegeben wurden, wirkten an den Haaren herbeigezogen: So etwa, es drohe ein moralischer Druck auf alte und kranke Menschen, sich zu töten, um anderen nicht zur Last zu fallen. Wäre das wahr, würde es auch jetzt schon gelten, denn Selbsttötung ist stets erlaubt und – mit welch brutalen Mitteln auch immer – fast jedem möglich.

Quelle       :         Spiegel-online            >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen        :

Oben          —     ICU in ITALY (S. Maria Hospital)

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Author Reza luke at Persian Wikipedia

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Unten          —          Thomas Fischer auf der re:publica 2016

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