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Werbeverbot-Abtreibungen

Erstellt von Redaktion am Samstag 21. Mai 2022

Schlacht im Niemandsland

Aktionstag zum §219a 96.jpg

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen eingebracht. Ein Kampf um fast nichts nimmt seinen Fortgang.

Amerika!

In den USA spielt sich derzeit ein juristischer Glaubenskampf der ganz speziellen Sorte ab, angetrieben vom Angriffswillen der Allerfrömmsten, denen es wie immer stets ums Prinzip und selten um die Menschen geht, und exekutiert vom Supreme Court, einem in seiner Stellung dem Bundesverfassungsgericht ein wenig ähnlichen Gericht, an dem allerdings, anders als zum Beispiel im Jury-Wesen, nicht der an sich sympathische Gedanke der Demokratie für lustige Ergebnisse sorgt, sondern der Glaube an die Kraft greisenhafter Gefolgschaft. Es war, wie man sich erinnern wird, der Friedenskanzler Schröder, der einst eine Justizministerin schasste, weil diese das Rechtssystem der amerikanischen Freunde »verrottet« genannt hatte. Das geht natürlich gar nicht! Inzwischen nennt die Partei von Karl Liebknecht und Otto Wels den Kanzler Schröder »verrottet«. Das ist aber eine andere Geschichte.

In den USA geht es um die Erlaubnis zur und die Strafbarkeit von Abtreibung an sich. Mit den vielfach nur mehr absurd erscheinenden Erregungen, die da produziert werden, muss man sich und wollen wir uns hier nicht näher befassen. Es reicht die Feststellung, dass die deutschen Glaubensheere einmal mehr in Feld, Wald und Flur umherirren, wo der leicht erregbare Amerikaner bereits tränenüberströmt und mit gezücktem Säbel zur alles entscheidenden Attacke bläst. Hierzulande geht es, kurz gesagt, einmal mehr um Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs (StGB). Das ist unter den Ungeheuern weniger ein Löwe mit langen Zähnen als ein Häschen mit langen Ohren.

Entwurf

Am 13. Mai fand im Deutschen Bundestags die Erste Lesung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung statt. Das Gesetz trägt den sperrigen Namen »Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch« und läuft unter der Hausnummer Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 20/1635. Zur Sprache kamen auch BT-Drs. 20/1017 (Antrag der CDU/CSU: »Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten«) und BT-Drs. 20/1736 (Antrag der LINKEN: »§ 219a StGB streichen«). Als einstiger Germanistikstudent muss ich hier zwanghaft der CDU/CSU an den Rand schreiben, dass man programmatisch entweder von einer Frau und einem Kind oder von beiden im Plural, meinetwegen auch von Mehrlingsgeburten sprechen sollte, keinesfalls aber von der Geburt eines Kindes durch mehrere Frauen. Es sei denn, die Hebammen- und Empathiekunst überwindet inzwischen auch gynäkologische Grenzen.

Dies beiseitegelassen, stellt sich die Kampflage ungefähr wie folgt dar: Paragraf 219a StGB in seiner bis 2020 geltenden Fassung stellte es unter Strafe, für die Durchführung von sogenannten Schwangerschaftsabbrüchen zwecks eigener Bereicherung öffentlich oder in sittenwidriger Form zu werben. Das war Teil des – wir erinnern uns – Kompromisses, der nach jahrzehntelangem gesellschaftlichem Streit im Jahr 1994 zur Einführung der »Beratungslösung« führte, einem klaren Fall von Fristenlösung mit Beratungsangebotspflicht. Diese Fallgruppe des Paragrafen 218a Absatz 1 StGB deckt 98 Prozent der jährlich etwa 110.000 in Deutschland registrierten Abtreibungen ab; nur der kleine Rest entfällt auf die »Indikationen« des Absatz 2, die weithin nicht streitig sind.

Man kann nun sagen, dass der Kompromiss von 1994 aus irgendwelchen Gründen wieder aufgelöst und dass neu gestritten werden sollte. Die beiden Extrempositionen (»Freiheit« = völlige Freigabe bis zum neunten Monat, oder »Moral« = weitestmögliche Einschränkung) haben allerdings von vornherein keine Chance zu obsiegen, denn sie sind für die Gesellschaft nicht aushaltbar. Eine Neuverhandlung wäre daher wohl nur eine vermutlich jahrelange fruchtlose Streiterei um Prinzipien.

Die Unzufriedenheit der Seite »Freiheit« hat sich vor ein paar Jahren auf den Nebenschauplatz des Paragrafen 219a StGB eingeschossen, der – stellvertretend für die Gesamtregelung – nun als angeblich gezielt frauenfeindliches Angriffsziel herhalten muss. Nachdem viele Jahre lang praktisch alle (wenigen) Fälle, in denen wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot gegen Ärzte ermittelt wurden, von den Staatsanwaltschaften alsbald wieder eingestellt wurden, ist dann der Fall der Ärztin Kristina Hänel aus Gießen zum überdimensionalen Politikum aufgeblasen worden, beflügelt durch einige Fanatiker, die es sich zum Spaß und Lebensinhalt gemacht haben, Ärzte anzuzeigen und anzuprangern.

Am 1. Januar 2021 ist, nach wiederum jahrelangem Streit, die jetzige Fassung des Paragrafen 219a in Kraft getreten. Sie stellt, vereinfacht gesagt, unter Strafe, gleichzeitig über Abtreibungen zu informieren (Information) und diese Leistung öffentlich anzubieten (Werbung). Jeweils für sich allein ist beides erlaubt; nur beides zugleich darf man nicht. Grund dieses Verbots einer Kombination ist, dass Ärzte daran gehindert werden sollen, aus eigenem finanziellem Interesse für eine angeblich bei ihnen besonders gute Abtreibung zu werben. Das ist ein Zugeständnis an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das ungeborene Leben einen von der schwangeren Frau abzugrenzenden Eigenwert im Recht und in der Verfassung hat und deshalb vom Staat zu schützen ist – ein klassischer Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsfall.

Die Seite der Gegner bringt nun, außer dem eher albernen Argument, abtreibende Ärzte täten es ja gar nicht um ihres Verdienstes willen, sondern weil sie so gute Menschen seien, seit Langem immer wieder vor, die Regelung verbiete es Ärzten, »sachlich zu informieren«. Dieses Narrativ wird mithilfe permanenter Wiederholung und gebetsmühlenartig vorgetragener, treuherziger »Ich will doch nur helfen« – Beteuerungen der prophetengleich verklärten Ärztin Hänel wider alle Logik aufrechterhalten. Es hat auch in den Gesetzentwurf unverändert Einzug gehalten, in dem es heißt:

  • »Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche (…) vornehmen, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs … auf ihrer Homepage bereitstellen (…).«
    (Gesetzentwurf S. 1)

Die angebliche Folge soll sein:

  • »Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert.«
    (Entwurf S. 2)

Und angeblich sind auch die Ärzte schwer bedroht:

  • »Für Ärztinnen und Ärzte besteht noch immer Rechtsunsicherheit. Denn sie bleiben einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, wenn sie sachliche Informationen über von ihnen angebotene straffreie Schwangerschaftsabbrüche (…) bereitstellen.«
    (Gesetzentwurf S. 8)

Auch der Bundesjustizminister sprach am 13. Mai, es sei ein »absurder Anachronismus«, dass zwar irgendwelche Spinner jeden Unsinn, die »Hüter der Wissenschaft« (gemeint: Ärzte) aber nicht die Wahrheit über Abtreibungen veröffentlichen dürften. Na ja.

Fantasie und Realität

Das klingt bedrückend und wäre in der Tat Anlass zu gesetzgeberischer Aktivität. Der Haken an der Sache ist allerdings, dass nichts davon zutrifft. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es ist Ärzten – man kann es nicht oft genug wiederholen – gerade nicht verboten, so breit und genau, wie immer sie wollen, öffentlich über Abtreibungen zu informieren. Das ist sogar erwünscht, ebenso wie die Information durch öffentliche oder private Beratungsstellen ausdrücklich erwünscht ist (und immer noch zu wenig angeboten wird).

Quelle         :        Spiegel-online         >>>>>        weiterlesen

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Grafikquellen          :

Oben     —     Aktionstag zum Paragraphen 219a in Berlin vor der Volksbühne

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Unten      —        Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016

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