Thomas Fischer -Richter ade
Erstellt von Redaktion am Samstag 12. Oktober 2019
Der Versuch des Versuchs des Kindesmissbrauchs
Cybergrooming
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Bundesregierung und Bundesrat wollen die Strafbarkeitsgrenze beim „Cybergrooming“ nach vorn verschieben. Wird dadurch der Schutz verbessert?
Wissen Sie, was „Cybergrooming“ ist? Wenn nicht, ist das nicht schlimm; ich erkläre es aus gegebenem Anlass. „Cyber“ ist klar: irgendwas mit Internet. „Grooming“ ist, was der deutsche Tierfreund, egal wie viele Tausend Tierdokumentationen er im Fernsehen gesehen hat, „Lausen“ nennt. Neben der Sage, der Mensch stamme vom Schimpansen oder Gorilla, bestenfalls vom Bonobo ab, und dem rührenden Märchen, große Menschenaffen imitierten gern menschliches Verhalten, hält sich diesseits der Glasscheibe das Gerücht, Menschenaffen durchsuchten gegenseitig ihr Fell nach Läusen. Tatsächlich macht der Mensch den Affen nach, und die Affen lausen nicht, sondern „groomen“, was zwar durchaus den einen oder anderen Parasiten das Leben kosten kann, vorwiegend aber ein kompliziertes Signalspiel von Zuwendung, Friedensversicherung, Allianzbildung und Rangordnung ist. Das ist in seinem Ursprung ein Grundbedürfnis menschlicher Existenz.
Zum vorschriftsmäßigen Groomen gehört ein Körperkontakt. Eine Anmeldung als „Freund“ oder „Follower“ reicht nicht; und auch der durchschnittliche Telefonanruf erzeugt nicht das Maß warmer Vertrautheit, das der Mensch beim Lausen, Kuscheln, Schmusen, Streicheln und Berühren sucht. Cybergrooming, das Groomen mittels sogenannter Social Media, ist also nur ein Ersatz, eher eine Simulation; aber das weiß man nicht von Natur aus, sondern muss es erst lernen, ebenso wie man lernen muss, dass im Fernsehen die Prinzessinnen nicht wirklich traurig sind und die Monster nicht wirklich fliegen können.
Wie alles, was mit der Technik und der „Digitalisierung“ und natürlich dem Internet zu tun hat, hat das Groomen, trotz seiner universellen und wirklich langen sozialgeschichtlichen Bedeutung, einen amerikanischen Namen. Und wie alles wird zum einen das Groomen und zum andern der Name missbraucht. „Cybergrooming“ heißt deshalb im kriminalistischen Neusprech ein Verhalten, mit dem mittels Internetkontakt „gegroomt“ wird, ohne dabei die erwünschten Ziele und Absichten zu verfolgen, oder um zusätzlich zu diesen auch andere, unlautere Absichten zu verwirklichen. Insoweit reiht sich das Cybergrooming also ein in die ständig länger werdende Liste der angeblich oder tatsächlich immer neuen Verbrechen, „Herausforderungen“, Gefahren und Risiken einer Kommunikation, deren „sozialer“ Charakter vor allem darin besteht, dass zu jeder Zeit jeder jeden behelligen kann und alle gleichzeitig in die Welt sprechen können.
Cybermobbing, Cyberstalking, Cyberhating und Cyberfishing sind schon strafbar. Cybergrooming auch: In § 176 StGB („Sexueller Missbrauch von Kindern“) ist durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 ein Tatbestand eingefügt worden, der 2008 und 2015 erweitert wurde und heute so lautet:
Absatz 4:
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. (…),
2. (…),3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
Damit sollen insbesondere Personen über 13 Jahre erfasst werden, die Kinder (Personen unter 14 Jahre) durch Telekommunikation (Internet) dazu bringen wollen, sexualisierte Handlungen vorzunehmen, zu dulden oder zur Kenntnis zu nehmen. Unter allen denkbaren Handlungen, die für Kinder ungünstig oder schädlich sein können, sind also nur die sexualitätsbezogenen herausgegriffen. Darüber könnte man streiten.
Mit „Groomen“ im eingangs beschriebenem Sinn hat das natürlich erst einmal gar nichts zu tun. Der Begriff ist vielmehr hier nur eine ziemlich alberne Umschreibung einer speziellen, für den Tatbestand gar nicht erforderlichen Besonderheit: Es gibt Personen (ganz überwiegend Männer), die über „soziale“ Telekommunikation gezielt mit Kindern in Verbindung treten, um ein kindspezifisches Vertrauensverhältnis aufzubauen und in diesem Kontext dann sexualisierte Inhalte auszutauschen oder – im Einzelfall – reale Kontakte mit sexueller Zielsetzung vorzubereiten. Das geschieht fast immer unter vorgetäuschter Identität, oft unter Vortäuschung, selbst ein Kind zu sein und eine Kommunikation „auf Augenhöhe“ zu führen. Dabei werden gezielt kindertypische und opferspezifische Themen behandelt; etwa indem typische Probleme im Zusammenhang mit Elternhaus, Schule, Pubertät, sozialer Anerkennung usw. angesprochen werden. Die Inhalte, um die es geht, müssen nicht unbedingt selbst sexuell oder pornografisch sein; das ist nur eine Variante des Tatbestands (Abs. 4). Ansonsten reichen auch ganz unverdächtig erscheinende Mitteilungen, wenn sie nur in der „Absicht“ vorgenommen werden, die in Nr. 3 Buchstabe a beschriebenen Handlungen oder die spätere Herstellung von kinderpornografischen Darstellungen (Nr. 3 Buchstabe b) zu erreichen.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik 2018 sind 2439 Fälle registriert; davon gelten 2104 (86 Prozent) als „aufgeklärt“, was auf eine hohe Dunkelziffer hindeutet: Meist hat man erst eine Tat, wenn man auch einen Tatverdächtigen hat. Von den Verdächtigen waren 1531 Männer, 91 Frauen, 188 Personen nicht deutsch. Von den 2814 registrierten Opfern waren 690 männlich und 2120 weiblich. Fast alle Opfer waren zwischen 6 und 13 Jahre alt. Im Jahr 2017 wurden 461 Personen wegen Taten nach § 176 Abs. 4 abgeurteilt.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
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Unten — Thomas Fischer auf der re:publica 2016