Strafen in Deutschland
Erstellt von Redaktion am Donnerstag 11. Oktober 2018
In Haft, versetzt, getäuscht und abgewiesen
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Grabschern auf dem Oktoberfest droht sofortiger Gefängnisaufenthalt, unbescholtenen Amtschefs die Degradierung, dem Sexualstrafrecht eine seltsame Verschärfung – und ein Hetzer kommt davon.
1. Größtes Fest aller Zeiten
Als ich in der Vor-Wiesn-Woche in München war, wurden in der Bahnhofshalle Dirndl und lustige herzförmige Produkte der Pappkarton-Industrie an ahnungslose Asiaten verkauft. So erfuhr ich, dass es wieder so weit ist und das größte Fest der Welt stattfindet, bei dem, wie man inzwischen hörte, schon zum Auftakt 13 Ochsen verschlungen wurden. Dies wiederum führt zum Amtsgericht München und zur Presseabteilung daselbst. Diese hat am 17. September 2018 der Öffentlichkeit mitgeteilt, es sei am 16. Februar 2018 ein Urteil ergangen und (durch Rechtsmittelverzicht des Angeklagten) rechtskräftig geworden.
Der Sachverhalt war – nach der Pressemitteilung – so: Der 38-jährige Angeklagte, 2,2 Promille schwer, griff einer Dame anlässlich des letztjährigen größten Festes aller Zeiten über der Festkleidung (Dirndl) „kurz in den Schritt“ (ob von hinten oder von vorn, blieb ungeklärt). Am Autoscooter grapschte er eine weitere Frau an, die allerdings nicht ermittelt werden konnte. Der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war, wurde am Tatort festgenommen. Er saß daraufhin vom 17. September 2017 bis 26. Januar 2018 in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung am 16. Februar schämte und entschuldigte er sich, zahlte Schmerzensgeld und wusste nicht mehr, wie er sich so hatte vergessen können. „Wegen Belästigung“ wurde er zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Interessant daran ist nicht eigentlich das Urteil des Amtsgerichts. Interessant ist vielmehr, dass das unspektakuläre alte Urteil eine Woche vor Beginn des Oktoberfests in die Presse gehievt wird, um auf diese Weise die Besucher dieses Jahres daran zu erinnern, dass sexuelle „Übergriffe“ und „Nötigungen“ strafbar sind (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB). Aber für diese wenig überraschende Erkenntnis hätte es auch jedes andere Urteil sein können.
Die eigentliche Hauptnachricht ist also: Der Angeklagte wurde „vier Monate in Untersuchungshaft“ verwahrt, bevor er zur Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Das gefällt allen, die sich gern darüber beschweren, dass bei dieser oder jener Tat gegen einen Beschuldigter „noch nicht einmal Untersuchungshaft angeordnet“ wurde. Dazu muss man (immer wieder einmal) sagen:
Untersuchungshaft wird in weiten Teilen der Bevölkerung als eine Art vorgezogene Bestrafung von Verdächtigen angesehen. Im Fernsehkrimi sagt daher entweder der Staatsanwalt zum Kommissar oder dieser zum Kommissarkollegen, dass er mit diesem oder jenem Beweis „keinen Haftbefehl kriegt“ oder „dem Richter nicht kommen kann“ usw.
Das ist weder formal richtig noch in der Sache. Untersuchungshaft kann – wegen jedes beliebigen Tatvorwurfs – angeordnet werden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: (1) ein dringender Tatverdacht, und (2) ein Grund, warum man jemanden einsperren soll, der verdächtigt wird, dessen Täterschaft und Schuld aber unbewiesen sind. Die möglichen Haftgründe sind im Gesetz aufgezählt: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr. In einigen Sonderfällen (Völkerrechtsverbrechen) braucht man keinen Haftgrund; bei manchen Taten reicht auch eine konkrete Wiederholungsgefahr. In allen Fällen aber dient Untersuchungshaft, wie der Name sagt, nicht der „Bestrafung“, sondern der Sicherung der Untersuchung.
Bitte überlegen Sie, wie viele Monate oder Jahre Sie in Untersuchungshaft verbringen möchten, wenn Ihr böser Nachbar Sie fälschlich beschuldigt, ihn mit der Gartenhacke angegriffen und mit dem Tod bedroht zu haben. Fluchtgefahr ergibt sich da – mit ein wenig gutem Willen – aus der Stromrechnung für Ihr Ferienhaus auf Mallorca, und Verdunkelungsgefahr lässt sich vielleicht auch herbringen, wenn man Ihre Festplatte und Ihren Nachrichtenverkehr einmal vier Monate lang gründlich untersucht. Außerdem wirken ein paar Monate U-Haft oft wahre Wunder bei der Erzeugung verfahrensabkürzender Geständnisse im Austausch gegen die Zusicherung von Bewährungsstrafen.
Wäre Untersuchungshaft eine vorgezogene, vom Kommissar und vom Staatsanwalt manipulativ hinzukriegende Bestrafung aller Verdächtigen, bräuchte man bei über sechs Millionen Straftaten pro Jahr in Deutschland allerdings eine unüberschaubare Zahl von Gefängnis-Neubauten: Da säßen dann nicht nur Mörder und Belästiger, sondern auch Ihre, verehrte Leser, Söhne und Töchter, die Lippenstifte und USB-Sticks klauen, statt fürs Abitur zu lernen. Und am Ende auch noch Sie selbst, nur weil Sie sich in Ihrer vorletzten Steuererklärung tragisch geirrt haben!
Was also möchte uns das Amtsgericht München letzten Endes mitteilen? Die Antwort ist mehrdimensional: teils richtig, teils gut gemeint, teils abwegig. Mit dem Strafrecht als solchem hat sie entfernt zu tun, mit rechtsstaatlichem Strafprozessrecht nicht wirklich. Die Untersuchungshaft, so möchte man uns sagen, ist eine im Bereich des größten Festes aller Zeiten regelmäßig erwartbare Erscheinung der vorläufigen Vollstreckung einer Verdachtsstrafe. Bis die Verteidiger einen Schriftsatz herbringen oder das Amtsgericht einen Freispruch, ist der Spitzbube schon so gut wie resozialisiert. Da freuen sich der Bayer und der Chinese, der es von daheim nicht anders gewohnt ist.
2. Skandal
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Hacker-Pschorr Oktoberfest Girl in front of Hacker-Pschorr Oktoberfest tent.
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Unten — Thomas Fischer (Jurist)
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