DEMOKRATISCH – LINKS

                      KRITISCHE INTERNET-ZEITUNG

RENTENANGST

Pornografie und Keuschheit

Erstellt von Redaktion am Freitag 3. Januar 2020

Über die Verbrechensbekämpfung

Quellbild anzeigen

Berliner Strandleben Heinrich Zille.

Eine Kolumne von

Die Bundesregierung will der Polizei die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie erlauben, um Kinderpornografie zu bekämpfen. Ein paar Argumente gegen zu schnelle Begeisterung.

Assoziationen

Am 20. Dezember konnte man in der „FAZ“ lesen, die Regierungskoalition wolle „die Ermittlungsbefugnisse im Fall von schwerster sexueller Gewalt gegenüber Kindern erweitern“. Kommentator Daniel Deckers fragte, „warum es so lange dauerte“ und „warum die Politiker auf halbem Weg stehen bleiben“. Zunächst aber führte er in den Sachstand ein: „Das Schänden von Kindern ist ein Verbrechen, das nicht vielen an Abscheulichkeit gleichkommt.“ Vermutlich meinte er allerdings das Gegenteil: „dem nicht viele an Abscheulichkeit gleichkommen“. Die grob missglückte Formulierung fiel wahrscheinlich kaum einem Leser auf, weil alle sowieso schon wissen, was da zu stehen hat. Der Campingplatz in Lügde zeige, so Deckers weiter, dass es „nicht eine Handvoll Perverser, sondern Väter und Onkel sind, die ihre Macht auf diese fürchterliche Art einsetzen.“

Die Begriffe sind geläufig, beliebt, eingeübt und gewähren daher Orientierung: Schänden, Gewalt, Perversität, Fürchterlichkeit, Abscheulichkeit, Verbrechen. Wenn man weniger worttrunken an die Sache herangeht, fällt allerdings auf, dass es in den Meldungen, auf welche sich der Kommentar bezog, um die Verbreitung von „Kinderpornografie“ ging, dieses Wort in dem Kommentar aber überhaupt nicht vorkommt.

Was immer Pornografie ist und wie man sie beurteilt, handelt es sich doch jedenfalls um etwas anderes als um „Schänden“, „schwerste Gewalt“ und „fürchterliches Verbrechen“. Im schlimmsten Fall kann sie so etwas darstellen. Aber auch die abstoßendste Darstellung einer Tötung bleibt eine Darstellung und ist nicht selbst ein Mord. Abbildungen von grausamen Tötungen werden denn auch nicht nach § 211 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet, sondern nach § 131 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; der Gesetzgeber sieht sie also als so strafwürdig an wie zum Beispiel eine Beleidigung oder einen Hausfriedensbruch.

Schon dieser Hinweis führt mit ziemlicher Sicherheit dazu, dass man als „Verharmloser“ oder „Täterfreund“ beschimpft wird. Das ist deshalb erstaunlich, weil nicht nur bei der Darstellung von Grausamkeit (§ 131 StGB), sondern auch bei der Gewaltpornografie (§ 184a) oder der Tierpornografie (§ 184a) kaum jemand meint, Besitzer von Fotos davon müssten ebenso bestraft werden wie Mörder oder grausame Sadisten. Bei Kinder- und Jugendpornografie setzt die allgemeine Bewertung schon den Besitz eines Bildes von Missbrauchstaten mit diesen selbst gleich. Wer einen Film besitzt, der die Zerstückelung eines Menschen in allen Einzelheiten zeigt, ist straflos; wer ihn herstellt oder veröffentlicht, ist mit Strafe bis zu einem Jahr bedroht. Wer das Bild eines schlafenden nackten Kindes vertreibt, kriegt fünf, und der Besitz bringt drei Jahre. Das kann man verhältnismäßig finden, muss es aber nicht.

Die genannte Liste von Wörtern der Abscheulichkeit betrifft die Taten selbst, allerdings in spezieller Weise. „Schänden“ bedeutet „jemandem Schande antun“ und spiegelt daher unmittelbar jene verdrehte Moralvorstellung, wonach die „Schande“ von Sexualdelikten nicht die Täter, sondern die Opfer trifft. Das ist genau die menschenfeindliche Moral, die den „Ehrenmorden“, den Rachefeldzügen wegen „Schändung“ von unverheirateten Töchtern und der frauenerniedrigenden Ideologie zugrunde liegt, über welche unsere Leitkultur sonst so gern ihre Verachtung ausschüttet. Dass im Jahr 2019 in einem deutschen Leitmedium Opfer von Sexualstraftaten als „geschändet“ bezeichnet werden, befremdet.

Auffällig ist auch das Maß dramatischer Empörung: Schwerste sexuelle Gewalt und beispiellos abscheuliche Verbrechen kommen selbstverständlich vor, sind aber nicht die Regelerscheinung des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen. Es ist auch unsinnig, den Begriff „Gewalt“ unterschiedslos auf alles anzuwenden, was Körper, Geist, Seele, Sicherheit oder Gefühl von Menschen beeinträchtigt. Jeder weiß, dass es ein erheblicher Unterschied ist, ob man schwer verletzt oder ob man beleidigt wird. Und es ist nicht schwierig, sich klarzumachen, dass zwischen einem mit schwerer körperlicher Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem zehnjährigen Kind und dem Ausnutzen spielerischer Situationen oder vertrauter Zuneigung zu sexuell motivierten Berührungen Unterschiede bestehen: In der Tätermotivation, in der Hemmschwelle, im Erleben des Tatopfers und in den Auswirkungen. Das ändert nichts daran, dass beides falsch, verwerflich, verboten und strafbar ist. Es hat aber keinen kriminologischen oder opferschützenden Sinn, Unterscheidungen schon in der begrifflichen Beschreibung auszuschließen.

Es tut, was der zitierte Kommentar angeblich zurückweist. Wenn unterschiedslos alle Taten zu grässlichen Schandtaten von Monstern dämonisiert werden, macht dies den „Vätern und Onkeln“ leicht anzunehmen, dass jedenfalls nicht sie gemeint sein können. Und den Müttern und Tanten erst recht. Die fantasiebeflügelte Pathologisierung der Täter als gewissenlose, triebhafte Unholde spiegelt sich in der Pathologie des Bedürfnisses, die Grenzenlosigkeit der eigenen Abscheu zu beteuern.

Dramatisierung findet auf mehreren Ebenen statt:

(1) Es gilt heute als opferfreundlich, jegliche Behelligung, in welcher Form auch immer, „Gewalt“ zu nennen. Wortkunststücke wie „körperliche, sexuelle, psychische, digitale, sprachliche Gewalt“ ändern aber nichts daran, dass die Sachverhalte unterschiedlich sind.

(2) Alle Missbrauchstaten werden oft unterschiedslos als „schwer“ (oder gar „schwerst“) eingeordnet. Ein Beispiel für Sprachverlogenheit war es, als im Jahr 2004 im Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) die Strafzumessungsregel für „minder schwere Fälle“ mit der Begründung gestrichen wurde, es sei „den Tatopfern nicht zuzumuten“, wenn ihr Fall als „minder schwer“ beurteilt werde. Selbstverständlich verschwinden die „weniger schweren“ Fälle nicht, wenn man sie nicht mehr so nennt: Die gesetzlichen Strafrahmen sind gerade dazu da, die leichten von den mittleren und den schweren Fällen zu unterscheiden.

(3) Schließlich werden die Folgen von Missbrauchstaten eingeebnet: Ein Bereich unterhalb „schwerer Traumatisierung“ wird von Eiferern gar nicht mehr in Erwägung gezogen. Eine solche Sichtweise entwürdigt und entmündigt die Tatopfer und nutzt im Ergebnis dem Opferschutz wenig, dem Bedeutungs- und Machtgefühl der Helfer viel. Es soll mit dieser Feststellung nicht das Leiden von Opfern gering geschätzt oder die Notwendigkeit fachkundiger Hilfe geleugnet werden. Es mangelt aber manchen Helfern an Selbstreflexion. Wer die Nachricht, dass ein kindliches Tatopfer keine schweren Schäden davongetragen hat, gar nicht mehr glauben oder erfreulich finden kann, hat vermutlich erhebliche eigene Probleme und sollte von der Kinderpsyche eher ferngehalten werden.

Die Pornografie hat Missbrauchstaten oft – nicht immer – zum Gegenstand, ist aber nicht dasselbe. Das Besitzen einer kinderpornografischen Datei setzt weder voraus, dass der Besitzer ein Kind sexuell missbraucht hat, noch dass eine solche Tat geschehen ist oder wird. Es kommt, wie so oft, darauf an.

Auch hier gibt es Überzeichnungen. Eine angeblich „weltweite“ Organisation (tatsächlich gibt es sie in sechs Ländern) mit dem merkwürdigen Namen Innocence in Danger (mit wahrhaft erstaunlichem Adelsanteil in Präsidium und Vorstand) leitet ihre Spendenaufrufe mit der Schlagzeile ein: „Jede Sekunde sind 750.000 Pädokriminelle online“ (Quellenangabe: „FBI“). Das mag man für sinnfreie Aufdringlichkeit im american style halten. Aber die Geschäftsführerin des Vereins führte als Sachverständige im Rechtsausschuss des Bundestags aus:

„Im Moment bewegen sich laut der Hochrechnung der Mikado-Studie ungefähr 728.000 erwachsene Personen online in sexuellen Kontakten mit Kindern in Deutschland. Es gibt eine Dissertation aus Schweden, die über 2000 von Onlinemissbrauch betroffene Mädchen und Jungen befragt hat, die sagt, dass die Traumatisierung dieser Mädchen und Jungen vollkommen gleichzusetzen ist mit der Traumatisierung, die ein analoger Missbrauch mit sich bringt. Also ich glaube, wir müssen aufhören, das Digitale und das Analoge voneinander zu trennen.“

Wo das Eiferertum die Aufhebung von Unterscheidungen als Verteidigung der „Unschuld“ propagiert, ist erfahrungsgemäß Vorsicht angebracht. Das gilt allgemein, und bei der sexuellen Unschuld besonders.

Pornografien

Quelle         :      Spiegel-online            >>>>>          weiterlesen

———————————————————-

Grafikquellen         :

Oben         —        Berliner Strandleben Heinrich Zille.

Author

Berliner Strandleben, 1901, Aquarell von Heinrich Zille (1858-1929), Privatbesitz, Berlin

This work is in the public domain in its country of origin and other countries and areas where the copyright term is the author’s life plus 75 years or fewer.

————————–

Unten      —        Thomas Fischer auf der re:publica 2016

Kommentar schreiben

XHTML: Sie können diese Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>