NSU und Loveparade
Erstellt von Redaktion am Sonntag 10. Mai 2020
Was Gerichte können – und was nicht
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Die schriftlichen Urteilsgründe im NSU-Verfahren liegen vor, das Loveparade-Verfahren wurde eingestellt. Für viele zweimal Anlass, mangelhafte „Aufarbeitung“ zu beklagen. Zu Recht?
Zwei Verfahrensereignisse der Strafjustiz haben die deutsche Nachrichtenlage in der vergangenen Woche etwas belebt, sodass die heutige Kolumne sich mit ihnen statt mit dem Rätsel befasst, warum nach sechs Wochen Untergangsklagen über das Ende des Föderalismus nun die Entscheidungen der Länder zur Vorbereitung des wichtigsten Muttertags aller Zeiten als „neue Spaltung“ bejammert werden.
Es geht stattdessen heute – wieder am alten Kolumnenplatz – um die Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe im NSU-Verfahren durch das OLG München und die Einstellung des Loveparade-Verfahrens durch das Landgericht Duisburg. Das erste hat zunächst nur eine innerprozessuale Bedeutung, das zweite war eine verfahrensbeendende Sachentscheidung. Einen erheblichen Aufregungsfaktor hatten beide, und die dem „Justizversagen“ schon fast entwöhnte öffentliche Meinung wälzte sich vom Lager des virologischen Dauerversagens und begann danach zu suchen, wo sich die entscheidenden Fehler in den Strafprozessen finden lassen könnten.
3022 Seiten
3022 Seiten Urteil! Ein gewaltiges Werk, in über 90 Wochen seit der Verkündung in die Welt gebracht zur „Aufarbeitung“ der rechtsterroristischen Verbrechensserie des sogenannten NSU und seiner Spießgesellen. Bisher kennen es nur wenige, und das wird sich auch kaum durchgreifend ändern, wenn die Urteilsgründe nicht mehr nur in journalistischen Kreisen zirkulieren, sondern anonymisiert und neu formatiert in die Öffentlichkeiten und Datenbanken gelangt sind. Für einen erheblichen Teil der Bürger würden 3200 Seiten eine schwer zu bewältigende Leseaufgabe darstellen – vom Interesse am Inhalt einmal ganz zu schweigen.
Denn Urteilsgründe nach dem Maß des § 267 StPO sind weder das, was sich Laien unter einem spannenden Krimi vorstellen, noch ein Schwall von gefühligen Empörungsformeln und vernichtenden Schmähungen der Verurteilten. Sie folgen vielmehr ziemlich strengen formalen Regeln und haben ganz spezielle Aufgaben, von denen nicht die wichtigste ist, der breiten Öffentlichkeit einmal mitzuteilen, was überhaupt passiert ist. Auch viele Verurteilte lesen die Urteilsgründe nicht genau; sie interessieren sich nicht für prozessuale Einzelheiten oder dogmatische Filigranarbeit, sondern dafür, „was hinten rauskommt“.
Schriftliche Urteilsgründe werden in der deutschen Strafprozessordnung im Wesentlichen für das Verfahren selbst geschrieben: Für professionell Beteiligte, für das Rechtsmittelgericht, in gewisser Weise auch für das urteilende Gericht selbst, das sich – nachdem das Urteil ja längst gesprochen ist! – erstmals in systematischer, sprachlich fixierter Form dazu äußern muss, auf welchem Weg und aufgrund welcher Argumente es zu seiner Entscheidung gelangt ist. In dieser Funktion liegen Stärken und Schwächen zugleich.
Denn die Richter sind „unabhängig“, die Beweiswürdigung ist „frei“, und die Strafe wird „auf der Grundlage der Schuld“ unter „Abwägung der Umstände“ zugemessen. Das sind große Spielräume, aber keine Einladungen zu Willkür, logikfreier Gefühlsjustiz oder eitler Selbstverwirklichung. Das geltende Recht, aber vor allem auch die Denk- und Argumentationsstrukturen der allgemeinen öffentlichen Kommunikation verlangen, dass Urteile auf Gründe gestützt werden, die „vermittelbar“ sind, also auf rational akzeptablen Argumenten beruhen. Strafurteile können nicht damit begründet werden, der Richter habe eine „Eingebung“ oder einen Traum gehabt, der Angeklagte habe den Bösen Blick oder sieben ehrbare Gutachter hätten bei ihrem Seelenheil geschworen, sie hielten ihn für schuldig.
Ob Verurteilungen oder Freisprüche auf akzeptablen Argumenten beruhen, prüft das Revisionsgericht. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Die Richter in Karlsruhe wissen es nicht „besser“ als die in München oder Frankfurt, die die Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen gehört und die Beweise erhoben haben. Aufgabe des Rechtsmittelgerichts ist nicht, „keinen Schuldigen laufen zu lassen“ oder die Wahrheit besonders gut zu ermitteln, sondern nur zu prüfen, ob das Urteil „Rechtsfehler“ aufweist oder nicht. Das tut das Revisionsgericht im Wesentlichen allein anhand der schriftlichen Urteilsgründe. Dafür werden sie geschrieben.
Ob ein Urteil kurz oder lang ist, spielt keinerlei Rolle; es wird mit der Anzahl der Seiten weder besser noch schlechter. Jedes schriftliche Urteil muss bestimmte, gesetzlich vorgegebene Teile enthalten: Den Sachverhalt, den das Erstgericht in der Hauptverhandlung festgestellt hat, die Beweisergebnisse und Erwägungen, aufgrund derer es zu diesen Feststellungen gelangt ist, die rechtliche Einordnung der festgestellten Tatsachen, Ausführungen zu den Rechtsfolgen. Dieser grundsätzliche Aufbau ist immer gleich, der konkrete Inhalt kann selbstverständlich extrem unterschiedlich sein. Umfangreiche oder komplizierte Vorgänge erfordern breite Darstellungen, einfache Sachverhalte nicht.
Urteilsgründe sind keine literarischen Kunstprodukte. Sie müssen nicht „schön“ sein, auch nicht spannend, anrührend, einfallsreich oder lustig. Und sie haben gewiss nicht die Aufgabe, Ansprüchen von Verfahrensbeteiligten oder gar der „interessierten Öffentlichkeit“ nach emotionaler Betreuung, Tröstung, Offenbarung zu genügen oder Geschichtsschreibung zu simulieren. Deshalb ist es eher befremdlich, dass anlässlich der Fertigstellung der schriftlichen Gründe im NSU-Verfahren die schon nach der Urteilsverkündung dramatisierten Vorwürfe wieder aufgegriffen wurden, das Gericht habe sich nicht genügend emotional mit dem Leid von Tatopfern und vor allem (?) mit dem von Hinterbliebenen der getöteten Menschen befasst.
Die schmutzige Hände der Politik, welche den Staat verfilzen, lassen sich selbst in der Corona-Krise nicht mehr sauber waschen.
Es gibt Gerichte, die so etwas machen, und es gibt Vorsitzende von Strafkammern oder Strafsenaten, die mündliche Urteilsverkündungen für rechtspolitische Grundsatzerklärungen, persönliche Schmähungen, emotionalisierte Kommentierungen des Prozessgeschehens oder moralische Statements nutzen. Ob man das mag, ist Geschmackssache; manchen erscheint es als Botschaft menschlichen Mitgefühls, anderen als peinliche Selbstdarstellung. Man muss sich nur darüber klar sein, dass es keine Bedeutung hat. Der Vorsitzende eines Kollegialgerichts ist nicht der „Vorgesetzte“ der anderen Richter, sondern eine gleichberechtigte Stimme von fünf. Er hat zu verkünden, was die Mehrheit als Ergebnis beschlossen hat, und zwar auch dann, wenn er selbst in der Beratung ganz anderer Ansicht war. Was er zur „Mitteilung des wesentlichen Inhalts“ (§ 268 StPO) sonst noch sagt, ist seine Sache; es ist in der Regel nicht abgesprochen und muss keineswegs die Meinung der übrigen sein. Schon das sollte zur Zurückhaltung beim Vorsitzenden selbst Anlass geben, aber vor allem auch bei der öffentlichen Interpretation. Man muss sich klarmachen: Im Extremfall sitzen vier weitere Richter schweigend daneben, denen so mancher „bedeutend“ gesprochene Satz des Vorsitzenden peinlich ist. Das ist nicht die Regel, kommt aber vor.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Loveparade 2010
- CC BY-SA 3.0 de
- File:2010 07 24 loveparade 2010 duisburg 0141.jpg
- Created: 24 July 2010
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2.) von Oben — Thomas Fischer auf der re:publica 2016
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Unten — Posing