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Amt gegen Geldwäsche

Erstellt von Redaktion am Mittwoch 19. Oktober 2022

Mafia, Hände hoch, jetzt kommt Christian Lindner

Der Kleine kommt auf schmalen Hacken und will das ganze Land verkacken ?

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Der Finanzminister will eine Behörde gegen Geldwäsche schaffen. Was bei »Die Unbestechlichen« im Kino klappt, sollte doch auch in der Realität funktionieren. Oder?

Finanzielles

Der Mensch als solcher möchte gut sein, schafft dies aber in seiner konkreten Gestalt nicht immer. Sehr viele Menschen begehen vielmehr Handlungen, die unmoralisch, verboten, sogar mit Strafe bedroht sind: Straftaten. Was eine Straftat ist, ergibt sich, sofern man in einem Rechtsstaat lebt, nicht aus der Moral, der Laune der Mächtigen oder dem Volkszorn, sondern aus dem Gesetz.

Eine Straftat ist die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale einer Strafnorm (eines »Straftatbestands«) ohne Rechtfertigung. Diese Tatbestände, die im »Strafgesetzbuch« (StGB), aber auch in vielen anderen Gesetzen enthalten sind, sollen ganz verschiedene Gegenstände, Zustände, Umstände vor Verletzungen und Schäden schützen. Das sind die sogenannten Rechtsgüter. Wir kennen ganz verschiedene Arten von Rechtsgütern: Höchstpersönliche wie Leib und Leben, allgemeine wie die öffentliche Ordnung, individuelle und kollektive, sehr abstrakte wie die »Volksgesundheit« und ganz konkrete wie das Eigentum an einer Sache.

Soweit es um »Geldwäsche« geht, liegt der Gedanke nahe, dass ein enger Zusammenhang vor allem mit der »Vermögens«-Kriminalität im weiteren Sinn besteht. Also mit solchen Straftaten, bei denen die Rechtsgüter Vermögen, Eigentum, Besitz, Kreditwürdigkeit, Urheberrecht oder Wettbewerb verletzt werden. Dieser Gedanke greift allerdings zu kurz. Das versteht man, wenn man sich kurz den Straftatbestand der »Hehlerei« (§ 259 StGB) anschaut: Bestraft wird danach unter anderem, wer eine von einer anderen Person durch Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Raub usw. erlangte konkrete Sache »sich verschafft«.

Wichtig ist hieran, dass die Hehlerei, ein sehr alter Tatbestand, stets auf konkrete Sachen bezogen ist. Wenn also die Räuberin R dem Opfer O mit Gewalt zehn Geldscheine wegnimmt und diese Scheine dann ihrem Freund F schenkt, begeht F, wenn er die Herkunft kennt, eine Hehlerei an den konkreten Geldscheinen. Wenn R das Geld aber auf ihr Konto einzahlt und dann die Summe an F überweist, erlangt er keine Geldscheine, sondern einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Auch wenn er nun die ganze Summe bar abhebt, begeht er keine Hehlerei, denn natürlich erlangt er nicht die konkret geraubten Scheine.

Eine »analoge« (»entsprechende«) Anwendung des § 259 StGB ist nicht möglich, denn sie wäre wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verfassungswidrig: Man kann das Wort »Sache« nicht als »Auszahlungsanspruch« auslegen. So ist das nun mal im Rechtsstaat: »Totschlag« ist das Töten eines »anderen Menschen«, und wer einen Hund zu Tode quält, begeht daher keinen Totschlag, sondern eine Tierquälerei.

Weil es aber ungerecht erscheint, die Hehler von Sachen zu verfolgen, die »Ersatzhehler« an unkonkreten »Vermögens«-Werten aber nicht, hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 den Straftatbestand der »Geldwäsche« (§ 261 StGB) eingefügt (»Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität«). Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer einen »Gegenstand«, der aus einer anderen Straftat »herrührt«, entweder versteckt oder seine Herkunft verschleiert oder sich oder einer dritten Person »verschafft«. »Gegenstände« im Sinn des Gesetzes sind nicht nur Sachen, sondern auch Rechte. Der Auszahlungsanspruch des F im oben genannten Beispiel ist ein solches Recht. F könnte daher wegen Geldwäsche bestraft werden.

Märchenhaftes

Nach dieser saftig-spannenden Einleitung geht es nun vorübergehend etwas trockener weiter: Wir haben es bei der Geldwäsche-Bestrafung also auf den ersten Blick mit einer sachlich naheliegenden Übertragung der Hehlerei-Strafbarkeit auf Nicht-Sachen zu tun. Ein gewaltiger Haken steckt bei näherem Hinsehen allerdings im Begriff »Herrühren«: Da der Tatgegenstand keine konkrete Gestalt hat, kann er schlichtweg alles sein, was – irgendwie – aus einer (fremden oder eigenen) Tat stammt. »Herrühren« umfasst nämlich auch alles, was mittelbar auf den Gegenstand zurückzuführen ist, der aus der Vortat stammt. Das bedeutet: Solange kein »gutgläubiger« Zwischenerwerb stattgefunden hat, pflanzt sich das Unrecht der Vortat in Gestalt des »Gegenstands« immer weiter fort. Dabei vermischt sich dieser Gegenstand laufend mit allen denkbaren anderen Gegenständen, die nicht aus Straftaten »herrühren«, und »kontaminiert« diese: Wenn zu 90 Euro legal erworbenem Geld 10 Euro hinzukommen, die aus einer (fremden) Straftat stammen, werden die ganzen 100 Euro zu einem »Gegenstand, der aus einer Straftat herrührt«.

Eine weitere Erwägung macht die »Geldwäsche«-Problematik deutlicher. Die Verfolgung der Geldwäsche dient nämlich nicht etwa exklusiv dazu, Gewinne aus kriminellen Geschäften »abzuschöpfen«. Das geht auch ohne § 261, nämlich mittels »Einziehung« (§§ 73 ff., 76a StGB), und auch ganz ohne Strafverfahren. Indem man aber die »Ersatzhehlerei« an allen denkbaren »Gegenständen«, die aus bestimmten Vortaten »herrühren«, als selbstständige Tat strafbar macht, verlängert man die Spur dieser Vortaten ins Unendliche. Zugleich lässt sich das gedanklich umkehren: Wenn man alle »Gegenstände« aufspüren könnte, die aus Straftaten herrühren, könnte man alle diese Taten auffinden und aufklären. Das ist es, was im Kriminalisten-Wording »Der Spur des Geldes folgen« heißt. Es beschreibt nicht weniger als die »Theorie« und die Utopie, mittels Verfolgung der »Geldwäsche« alle Taten, aus denen Gegenstände herrühren können, nicht nur nachträglich aufklären zu können, sondern sie im Vorfeld auch verhindern zu können. Die schlichte Formel lautet: Wenn illegale Geschäfte sich nicht mehr »lohnen«, werden sie auch nicht mehr gemacht.

Dieser – mit Verlaub: etwas kindlich wirkende – Gedanke stammt aus dem Theorienschatz der US-amerikanischen Drogenpolitik und -verfolgung. Da man des illegalen Drogenmarkts offenkundig nicht Herr wurde (und immer weniger wird), kam man dort schon vor Jahrzehnten auf die Idee, ihn zu bekämpfen, indem man »einfach« die durch Drogenhandel generierten Erlöse aus dem Markt zieht. Wenn die Dealer ihre Gewinne nicht mehr in den legalen Geldmarkt einspeisen können, so lautet die Theorie, dann hören sie auf zu dealen.

Das hat, wie man zugeben muss, seit einigen Hundert Jahren bei der Hehlerei nicht geklappt. Aber die Hoffnung lebt ja immer fort: Man muss die wirtschaftlichen Bewegungen der Gesellschaft nur vollständig durchsichtig machen, und schon ist die Kriminalität abgeschafft. Toll!

In den Achtziger- und Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts verbreitete sich diese Strategie mittels der von den USA dominierten internationalen Drogenpolitik, teils auch mittels durchaus massiven Drucks, weltweit.

»Geldwäscheparadies Deutschland«: Wahrscheinlich stand der Begriff vor 20, 30 Jahren in irgendeinem Referatstext einer BKA-Tagung.

Der deutsche Straftatbestand des § 261 führte zunächst eine »Vortatenliste« ein, also eine Aufzählung einiger besonders Geldwäsche-geneigter schwerer Straftaten. Diese Liste wurde über die Jahre, wie es in der Natur solcher Listen liegt, permanent erweitert. § 261 StGB ist die bei Weitem am häufigsten geänderte (meint: erweiterte) Vorschrift des StGB. Besonders bemerkenswert war es, dass schließlich auch die Steuerhinterziehung als »Vortat« und als geldwäschetaugliche Gegenstände auch solche eingestuft wurden, »hinsichtlich derer« Steuern hinterzogen wurden. Das können auch Gegenstände sein, die ganz legal erworben wurden. Auch wer sie »sich verschafft«, wird bestraft.

Quelle         :         Spiegel-online      >>>>>        weiterlesen

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Grafikquellen          :

Oben     —     Christian Lindner am Wahlabend der NRW Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Düsseldorf

Ein Kommentar zu “Amt gegen Geldwäsche”

  1. Otto sagt:

    Selten so gelacht …

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