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Kriminalitätsbekämpfung

Erstellt von Redaktion am Samstag 29. August 2020

Ein Volk von Geldwäschern?

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Eine Kolumne von Thomas Fischer

Der Gesetzgeber will die Verfolgung der Geldwäsche erneut ausdehnen. Er träfe damit nicht Schwerverbrecher und Terroristen, sondern jedermann. Die Bekämpfung würde mehr denn je zum zweifelhaften Selbstläufer.

Kriminalität abschaffen?

Heute, sehr geehrte Leser, befassen wir uns mit der Frage, wie man die Kriminalität abschaffen kann. Oder sagen wir: den größten Teil davon, nämlich alle Taten, die auf materielle Vorteile abzielen. Wir ziehen von allen strafbaren Handlungen also die Straftaten aus den bekannten Leidenschaften ab: Wut, Hass, Liebe, Eifersucht, Mitleid, Prinzip, dazu noch Taten aus Spaß. Übrig bleiben solche Straftaten, die sich auf die Erlangung materieller, mess- und zahlbarer Vorteile richten: Geld, Gold und Edelsteine, kostenlose Lieferung von vermögenswerten Gegenständen, Erbschaften, Forderungen, Einsparung von Notwendigem, entgeltliche Dienste, Eigentum, Besitz und Rechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, Aufträge, Anstellungen, Vermögenswerte Ansprüche, usw. Also alle Sachen oder Rechte, die einen Vermögenswert haben. Der Einfachheit halber wollen wir sie im Folgenden „Etwas“ nennen. Um eines „Etwas“ willen wird gestohlen, geraubt und erpresst, gemordet und schwarzgefahren, bestochen und betrogen, die Umwelt vernichtet und spioniert, Handel getrieben mit Betäubungsmitteln und mit Menschen.

Nun ist vor einigen Jahrzehnten die amerikanische Kriminalistik in Gestalt der Drug Enforcement Agency (DEA) auf die ebenso schlichte wie überraschende Idee gekommen, dass man, wenn man schon den Handel mit Drogen nicht mittels Strafverfolgung unterbinden kann, ihn doch vielleicht anders abschaffen könnte. Das soll im Prinzip ganz leicht sein: Man muss nur jeglichen Umgang mit allen denkbaren „Etwas“ verbieten, die durch, im Zusammenhang oder für Drogenhandel entstehen. Die Idee ist im Grundsatz nicht ganz neu: Die „Hehlerei“, also das Ankaufen oder Sich-Verschaffen von abhandengekommenen Sachen, kennt man schon jahrhundertelang (siehe § 259 StGB). Der Hehlerei-Tatbestand bedroht Erwerber oder Nutznießer von solchen Sachen mit Strafe, die durch Eigentums- (z.B. Diebstahl) oder Vermögensdelikte (z.B. Betrug) erlangt wurden. Dadurch soll eine „Weitergabe“ und Stabilisierung des ursprünglichen Unrechts verhindert und ein Anreiz zu Vermögensstraftaten verringert werden. Wegen Hehlerei bestraft werden nicht nur Abnehmer für gestohlene Rembrandts, sondern auch Menschen, die sich die Hälfte einer gestohlenen Fertigpizza schenken lassen.

§ 259 ist auf die konkreten Sachen beschränkt, die durch die Vor-Tat erlangt wurden. Wenn das ein Geldschein ist, ist dieser in dem Moment „verschwunden“, in dem er gewechselt, getauscht, zum Einkaufen verwendet oder auf ein Bankkonto eingezahlt wird: Das Giroguthaben auf dem Konto eines Diebs besteht nicht aus den von ihm gestohlenen Sachen, sondern aus einer Forderung gegen die Bank, die mit dem Stehlgut nicht identisch ist. Hier setzt die Idee der sogenannten „Geldwäsche“ an. Aus der Hehlerei macht sie eine „Ersatzhehlerei“: Bestraft wird das Erwerben, Verbergen, Verschleiern usw. aller werthaltigen Gegenstände, die aus bestimmten Straftaten „herrühren“. Dazu zählt auch alles, was im Austausch gegen Gegenstände erworben wurde, die aus Straftaten stammen. Wenn ein Dieb 1000 Euro Bargeld stiehlt, seiner Freundin davon einen Ring kauft und ihn ihr schenkt, macht sie sich nicht wegen Hehlerei strafbar, denn Ring und Geldscheine sind verschiedene Sachen. Sie ist aber wegen Geldwäsche strafbar, weil sie „Ersatzhehlerei“ betreibt und ihr Ring aus einer Straftat „herrührt“. Das führt durch Vermischung von legalem und illegalem Vermögen zu zahllosen Überschneidungen. Die herrschende Meinung hat dazu die Regel entwickelt, dass ein Gesamtwert dann insgesamt „kontaminiert“ und illegal wird, wenn fünf Prozent (andere sagen: 20 Prozent) aus strafbaren Vortaten stammen.

Man kann sich leicht vorstellen, wie sich das auswirkt. Allein aus dem Heroinhandel entstehen in Deutschland mindestens 10 Milliarden Euro kriminelles Geld jährlich. Dazu kommt ein Vielfaches aus anderen Drogen, aus Raub, Bandendiebstahl, schwerer Steuerhinterziehung, Menschenhandel, Schleuserkriminalität und den zahlreichen anderen gesetzlichen „Vortaten“, die keineswegs alle der „organisierten Kriminalität“ zuzurechnen sind. Über den Gesamtumfang existieren zahlreiche Schätzungen. Zurückhaltende gehen von 100 Milliarden Euro jährlich in Deutschland aus, mutige von mehr als 300 Milliarden. Das sind Größenordnungen, bei denen es fast nicht mehr auf Genauigkeit ankommt. Da sich das alles immer weiter addiert, „kontaminiert“ und seit Jahrzehnten verbreitet, kann man davon ausgehen, dass große Teile des Volksvermögens bereits „kontaminiert“ sind. Der vielfach dramatisch beschriebene „Kampf gegen die Geldwäsche“ betrifft also keineswegs nur die finsteren Bereiche und Personen, von denen dann meist die Rede ist: italienische Paten, russische Oligarchen, kolumbianische Drogenbosse oder pakistanische Terroristen. Das kontaminierte Geld ist überall, hat sich in alle Winkel gefressen, und vergiftet inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Ihren Geldbeutel, Ihr Aktiendepot und Ihre Altersvorsorge. Der Schauplatz des großen Kampfes gegen Geldwäsche ist nicht das große Verbrechen, sondern der alltägliche Geldverkehr.

Was soll’s?

Es stellt sich die Frage: Welchen Sinn hat eine Strafbarkeit, die jedenfalls objektiv fast die gesamte Gesellschaft erfasst oder erfassen könnte? Das Konzept der Geldwäscheverfolgung ist ziemlich einfach und geht so: Wenn man alle Aktivitäten mit Vermögenswerten, die aus Straftaten herrühren, verbietet und bestraft, werden diese Vermögenswerte „verkehrsunfähig“. Wenn sie das sind, können die Verbrecher, die die „Vortaten“ begehen, ihr auf diese Weise erlangtes Geld nicht mehr ausgeben, weitergeben, anlegen oder sonst irgendwie in den legalen Wirtschaftskreislauf einbringen. Denn jeder, der Vermögenswerte annimmt, die aus strafbaren Vortaten „herrühren“, macht sich strafbar: Zahnärzte, Hoteliers, Restaurantbetreiber, Autoverkäufer, Rechtsanwälte, Banken. Wenn aber – dank Strafdrohung – niemand mehr mit illegalem oder kontaminiertem Vermögen umgeht, folgt daraus zwangsläufig, dass sich Verbrechen nicht mehr lohnt. Die Verbrecher stellen deshalb ihre Tätigkeit ein. Ein Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom August formuliert, wie zahllose andere Beschreibungen und Absichtserklärungen, die Strategie so: „Ein Großteil der jährlich begangenen Straftaten zielt auf Profit ab,  sodass … ein wirksames Geldwäschestrafrecht, das … inkriminierte Gegenstände praktisch verkehrsunfähig machen kann, wirksame Beiträge … zur Bekämpfung leistet.“ Klingt doch gut, oder?

Quelle        :       Spiegel        >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen        :

Oben       —     Bundža (nárečovo) peňazí Euro bankoviek. Photo taken by Jozafát Vladimír Timkovič, OSBM

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Unten          —       Thomas Fischer auf der re:publica 2016

Ot – Eigenes Werk

Thomas Fischer (Jurist)

CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016.

Ein Kommentar zu “Kriminalitätsbekämpfung”

  1. Jimmy Bulanik sagt:

    Die Menschen brauchen erheblich bessere Gesetze im Steuerrecht. Sehr gerne einheitliche Regelungen binnen der Europäischen Union. Damit kann mannigfaltig die Ursachen für Straftaten überwunden werden. Dazu braucht es Menschen in der Politik mit Charakter wie Ehrlichkeit und Mut. Alles andere ist Augenwischerei.

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