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Erstellt von Redaktion am Samstag 2. Juli 2022
Abtreibungsrecht in Deutschland und den USA
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Der US-Supreme Court hat ein altes Urteil über Abtreibungen »gekippt«. Die Koalition in Berlin hat ein Gesetz gestrichen. Es wird geklagt und gejubelt, gewarnt und angekündigt. Aber warum?
Amerika, Amerika!
Die USA sind weit weg und allgegenwärtig, und sei es allein als Heimat der hüpfenden Greise, eines Staatsschuldenstands von derzeit 20 Millionen Millionen (dreizehn Nullen!) Dollar und derzeit auch als Quell rätselhafter Auskünfte über das Wesen, den Inhalt und die Verwirklichung des Rechts im Allgemeinen, der Strafgerechtigkeit im Besonderen und der Zuständigkeiten von Bundesstaaten im Speziellen. Anders gesagt: Die Wahrscheinlichkeit, dass einem ein deutscher Laie das bei den Landgerichten München und Berlin geltende Strafprozessrecht anhand eines Jury-Falles aus den USA erklärt, ist deutlich größer als die Wahrscheinlichkeit, dass ein amerikanischer Laie weiß, wo München liegt.
Wenn man über eine Rechtsfrage schreiben will, die Deutschland und die USA betrifft, muss man immer vorausschicken, dass es sich um zwei Staaten mit sehr unterschiedlicher Verfassungsstruktur, ganz verschiedenen materiellen (Straf)Gesetzen und überaus unähnlichen Prozessrechten handelt.
Hier soll heute noch einmal von der Abtreibung die Rede sein, was – nach allgemeiner Ansicht, soweit ich sehe – ja wirklich eine Rechtsfrage ist, auch wenn das Wort nicht allen gefallen mag, die unter dem Begriff »Rechtsfrage« nur verächtliche Rätsel wie das verstehen, wie lang wohl die Garantiefrist für ihren Toaster ist, falls ihre Schwägerin auch schon einmal einen Kurzschluss erleiden musste.
Der »Supreme Court« der USA (USSC) hat in der vergangenen Woche erwartungsgemäß entschieden, dass sich aus dem »Recht auf Privatsphäre«, welches in einem Zusatzartikel der Verfassung der USA als unionsweit geltendes Grundrecht garantiert ist, kein für alle Staaten geltendes »Recht auf Abtreibung« ableiten lasse, sondern dass die Garantie oder Nichtgarantie eines solchen Grundrechts in der Zuständigkeit der 50 Staaten liege. Das ist zunächst einmal – Verzeihung! – schlicht und ergreifend eine vertretbare Auslegung des Verfassungsrechts eines fremden Staats durch das dafür dort zuständige Gericht. Es mag bitter sein, wenn Gerichte anders entscheiden, als man selbst es hätte tun wollen, wenn man es hätte tun dürfen. Ein bisschen erstaunlich ist, dass in Deutschland allenthalben hohes Interesse am Verfassungsrecht der USA behauptet wird, obgleich sich fast niemand tatsächlich dafür interessiert, zumal es deutlich komplizierter ist als das übersichtliche deutsche Grundgesetz. Bevor man also Fernanalysen über die menschliche Verworfenheit oder korruptive Verstrickung einzelner Bundesrichter auf einem fernen Kontinent betreibt, könnte man, wie es hierzulande üblich ist, zunächst einmal fragen, ob die Entscheidung nach dem dort geltenden Recht vertretbar ist.
Mit großer Kraft stürzt sich die deutsche Meinungslandschaft seit zehn Tagen auf die Frage, wer in den USA warum und wie Richter am Supreme Court wurde, ob er/sie »konservativ« oder »liberal« sei, und welche Triumph- oder Klagegeheule welche Interessengruppen in den USA angestimmt haben. Ich gehe davon aus, dass die große Mehrheit der deutschen Bürger von den tatsächlichen, rechtlichen und politischen Verhältnissen in Kalifornien oder Mississippi nicht mehr Ahnung hat als von denen in Rumänien oder Uruguay. Gern wüsste ich, wie viele angeblich »konservative« oder »liberale« Richterpersonen der durchschnittliche Deutsche aus den 16 Richtern des Bundesverfassungsgericht benennen kann. Ich vermute: Knapp über Null.
Ein echtes Rätsel ist deshalb, wieso die teilweise absurden Narrative amerikanischer Innenpolitik auch in deutschen Rechtsdiskussionen wie Erkenntnisse geheimer Wahrheiten behandelt und zur Beantwortung hiesiger Fragen herangezogen werden. Ein erschreckendes Beispiel sind die zahllosen Presseartikel, die in der vergangenen Woche über die »Hintergründe« des Abtreibungsurteils des USSC erschienen sind: Durchweg bis zum Anschlag partei-politisiert (in der erbärmlichen, irreführenden Dichotomie »konservativ« und »liberal«), in extremem Maß personalisiert (zum Beispiel SZ: »Der schweigsame Richter jubelt«; SPIEGEL: »Der Mann hinter Amerikas Rechtsruck «; »FAZ«: »Der Supreme Court folgt der Logik des Patriarchats«), endlose Ausbreitungen ideologischer Verbohrtheiten und Parolen statt rechtlicher Informationen. Wichtigste Botschaft: »Amerika gespalten«, »immer tiefer gespalten«, usw. Wenn es noch eines Beweis für den Niedergang der US-amerikanischen Rechtskultur bedürfte, schiene er mir mit dem langen Aufsatz der Professoren Fernanda Nicola (Washington) und Günter Frankenberg (Frankfurt/M) in »FAZ-Einspruch« vom 26.6. erbracht, der anmutet wie eine einzige lange Verschwörungsgeschichte. Und am 30. Juni meldete die »FAZ«, dass US-Senatoren zwei Richter des USSC beschuldigen, »Meineide« geleistet zu haben, als sie bei den Anhörungen vor ihrer Wahl bekundeten, sie hielten die alte, nun aufgehobene Entscheidung für »geregeltes Präzedenzrecht«. Sollten in Deutschland jemals (wieder) Richter vor ihrer Bestellung Regierungen oder Abgeordneten schwören müssen, wie sie zukünftig zu entscheiden gedächten, dürfte das Ende der europäischen »Werte«-Kultur gekommen sein.
Rechtsgut
Sinnvoll ist es, sich den Fragen nicht mit fertigen populistischen Formeln, sondern vom Grundsatz her zu nähern: Welche »Rechtsgüter« liegen jeder (beliebigen) rechtlichen Regelung der Abtreibung zugrunde? Und was soll das überhaupt? Wieso kann die Frage der Abtreibung nicht so behandelt werden wie die Frage, ob man Kartoffeln mit dem Messer schneiden oder mit kurzer Hose ins Büro gehen darf? Da kämen manche vermutlich schon ins Stottern und auf die Idee, »irgendwie« sei die Schwangerschaft doch wichtiger als die aktuelle Mode. Aber warum? Ist ein Embryo eine Art Wurmfortsatz, ein Muttermal, eine gutartige Geschwulst? Wenn ja: Warum? Und wie lange? Erstaunlicherweise betonen auch Befürworter einer radikalen Abtreibungsfreiheit stets, es mache sich »keine Frau die Entscheidung leicht«. Das ist nicht ganz widerspruchsfrei, denn warum sollte man sich das Entfernen eines störenden Zellhaufens von »Schwangerschaftsgewebe« nicht auch mal leicht machen?
Weitere, entscheidende Frage: Gibt es im Abtreibungsrecht nur ein einziges »Rechtsgut« oder zwei, oder gar noch mehr? »Rechtsgut« ist ein rechtphilosophischer Begriff. Er wurde im 19. Jahrhundert geprägt, als man zu beschreiben versuchte, warum und mit welcher Legitimation eigentlich das staatliche (Straf)Recht tut, was es tut, und von den allermeisten Menschen auch für notwendig gehalten wird. Warum sind Totschlag, Betrug oder Vergewaltigung »strafbar«? Warum nicht Rülpsen, Mamas Geburtstag vergessen oder Faul Sein? Andere Länder, andere Zeiten, andere Strafbarkeiten! Nichts ist »absolut«, alles ist »relativ«!
Unter einem »Rechtsgut« verstehen wir eine sozial als wertvoll angesehene, individuell oder überindividuell zugeordnete soziale »Gegebenheit«: Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen, Ehre, Selbstbestimmung. Individualrechtsgüter sind Individuen zugeordnet: Personen, die nach Art. 1 Abs. 1 GG »Würde« haben, also einen Eigenwert, der nicht abgeleitet, nicht »verliehen«, nicht von der Gnade oder dem Einverständnis einer anderen Person abhängig ist. Eine solche Personenwürde hat jede einzelne Frau. Eingriffe in ihre körperliche Integrität und/oder ihren Willen sind daher Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter. Dasselbe gilt natürlich für (geborene) Kinder; sie sind nicht – z.B. solange sie gestillt werden oder existenziell auf Fürsorge angewiesen sind – ausgelagerte Teile ihrer Mutter (oder gar ihres Vaters).
Vermutlich sind hierzulande nur wenige Menschen der Ansicht, dies gelte exakt ab dem Zeitpunkt des Sprungs der Fruchtblase; bis zu dieser Sekunde sei das (ungeborene) Kind aber nur eine Art unselbständige Beule am/im Körper der Schwangeren. Das kann eigentlich niemand ernsthaft annehmen, der einmal den Prozess einer Schwangerschaft und der Entwicklung eines Fötus erlebt oder miterlebt hat.
Hieraus lässt sich, mit sehr guten Gründen, ableiten, was die ganz herrschende Meinung, die Rechtsprechung und auch die Human- und Rechtswissenschaft meinen: Dass es – von Anfang der Schwangerschaft an – jedenfalls zwei verschiedene, selbständige Rechtsgüter gibt: Die Person der Schwangeren und die – »werdende« Person des Embryos. Nur deshalb können ja Personen, die vor ihrer Geburt durch schuldhafte Eingriffe Dritter (Gewalttäter, kunstfehlerhafte Ärzte, giftvertreibende Chemieunternehmen) Schäden erlitten haben, die sich erst nach der Geburt manifestieren, eigene Rechte geltend machen. Die Entschädigungen für die »Contergan«-Geschädigten der Sechzigerjahre oder die »Dioxin«-Geschädigten der Achtzigerjahre waren keine Almosen für die Mütter, sondern Ansprüche der Kinder selbst. Wären diese vor der Geburt nur »Teil ihrer Mutter« gewesen, hätten sie so wenig Ansprüche gehabt wie deren Blinddarm.
Wenn man davon ausgeht, dass ein Fötus im 6. oder 8. Schwangerschaftsmonat ein (eigenes!) »Leben« – und nicht nur eine »Lebensfähigkeit« – hat, dann kann man zum einen sehr schwer oder gar nicht begründen, warum er dies im 4. Schwangerschaftsmonat nicht haben sollte. Zum anderen kann man nicht sinnvoll begründen, warum der Staat eine Schutzpflicht für Neugeborene haben soll, nicht aber für Föten zwei Wochen vor der Geburt. Das ändert ja nichts an der Schutzpflicht des Staates für Leben, Gesundheit und Selbstbestimmung der Schwangeren, sondern führt, wie so vieles, gegebenenfalls zu einem »Konflikt«. Selbstverständlich ist der Staat verpflichtet, Föten davor zu schützen, zum Beispiel gegen den Willen der Schwangeren durch Gewalteinwirkung getötet (abgetrieben) zu werden. Auch eine staatliche Schutzpflicht gegen grob sittenwidrig (Verkauf von Embryonalgewebe) oder vollkommen irrational (»Teufelsaustreibung«) motivierte Abtreibungen dürfte die große Mehrheit der Bürger nicht als freiheitsfeindliche Bevormundung verdammen. Und schließlich dürfen auch nach der Geburt Mütter und Väter bekanntlich über ihre Kinder nicht verfügen wie über Tiere.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesn
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Grafikquellen :
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