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Erstellt von Redaktion am Freitag 13. September 2019

Kinderpornografie-Vorwurf gegen Metzelder

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Eine Kolumne von

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Ermittlungsverfahren. Das Ergebnis ist offen. Es geht nicht um Mord und Totschlag, sondern um einige Bilder, die niemand kennt. Wo genau liegt der Skandal?

„Es ist heute eigentlich zu früh, darüber zu reden“, sprach die Moderatorin Maischberger am 4. September in der ARD zu Wolfgang Kubicki, „aber Sie haben vor der Sendung gesagt, dass Sie ihn kennen.“ Dies war – Minute 37 der Sendung – der Auftakt dazu, nun umso eigentlicher zu reden: Metzelder. Maischberger sprach den Namen stockend und fragend aus („Met-zel-der?“), als ob sie sich kaum an ihn erinnere: Jeglicher Sensationsjournalismus, so lautete die Botschaft dieser komödiantischen Einlage, liegt mir fern. Man darf gewiss annehmen, dass Herr Kubicki nicht beim Plaudern vor der Sendung zufällig erwähnte, er kenne übrigens neben Herrn Müller und Frau Meier auch Herrn Metzelder, woraufhin Frau Maischberger, die es „eigentlich zu früh“ fand, das sogleich begeistert auf ihr Moderationskärtchen schrieb und das Thema nun überhaupt nicht mehr zu früh fand. Es ist ja auch eine wenig nachvollziehbare Erklärung, man wolle über ein Thema, für das es „eigentlich zu früh“ sei, deshalb sprechen, weil ein Gast die betroffene Person kenne.

Die Talk-Meisterin zeigte sich aber hinreichend informiert: „Eine große deutsche Tageszeitung“ habe, so sprach sie, über den Verdacht gegen den Fußballer Metzelder berichtet, kinderpornografische Schriften verbreitet zu haben (§ 184b StGB). Zum Thema, über das man eigentlich nicht sprechen sollte, fragte sie dann: „Kann man das machen?“ Der Strafverteidiger Kubicki merkte an, er halte die Berichterstattung für eine „Unverschämtheit“, und wies darauf hin, dass Beschuldigungen wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern, unabhängig von ihrer Berechtigung, eine lebenslange Stigmatisierung zur Folge hätten. „Das war bei Kachelmann so“, so Kubicki, „der war komplett unschuldig.“

An dieser Stelle unterbrach ihn Maischberger mit einer bemerkenswerten Pantomime: Sie zog Schultern und Augenbrauen hoch, verdrehte die Augen nach oben, breitete die Arme aus, schürzte die Lippen und wiegte den Kopf: Weiß man’s? Dazu sprach sie: „Er ist freigesprochen worden“, was offenkundig das Gegenteil von „komplett unschuldig“ bedeuten sollte. Nach einer Bemerkung aus dem Off bemühte sie sich, ihre Entgleisung zu überspielen, indem sie zusammenhanglos erklärte: „Ich hab nicht deshalb so geguckt, sondern die Frage ist tatsächlich, Sie haben ja gesagt, wir müssen etwas darüber lernen. Was lernt man denn in diesem Fall?“ Eine tolle Frage! Wenn allerdings jemals diese Frage durch pantomimisches „Gucken“ nicht dargestellt wurde, dann von der lernbegierigen Frau M. Das wurde für diejenigen, die den eigenen Augen nicht trauten, durch den weiteren Gesprächsverlauf bestätigt: Was man „in diesem Fall lernen“ konnte, interessierte keine Sekunde.

Die Moderatorin demonstrierte also in treuherziger Offenheit exakt das, was Kubicki beschrieben und als „Unverschämtheit“ charakterisiert hatte: Wenn es um Sexualdelikte geht, führt selbst ein rechtskräftiger Freispruch nicht zur Rehabilitierung des Beschuldigten. Er wird vielmehr unter der Rubrik „kann sein, kann auch nicht sein“ abgelegt. Der Verdacht bleibt verfügbar und wird noch jahrelang zu beliebigen Zwecken und Zeiten als biografische „Info“ wiederbelebt, als „umstritten“ oder „letztlich nicht bewiesen“ bezeichnet oder, wie im Fall Kachelmann, als sogenannte Meinung weiterverbreitet.

Nun also Metzelder. Wie der Weg der Verdächtigung vom „Tippgeber“ zur „Bild“ und zur Staatsanwaltschaft Hamburg verlief, ist seinerseits Gegenstand berechtigten Interesses. Jedenfalls war „Bild“ rechtzeitig zur Stelle, um der staatsbürgerlichen Pflicht zur Unterstützung von Strafverfolgungen (Reichelt) zu genügen und überdies der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung beizuwohnen. Die Berichterstattung des Herz-für-Kinder-Blatts wurde beispielhaft getaktet. Dass sich sogar ein „Ex-Staatsanwalt“ auftreiben ließ, der mit Foto und Erwähnung seiner Kanzlei enthüllte, „was ihm (Metzelder) droht“ (die gesetzliche Strafdrohung, die jeder mit drei Klicks nachlesen kann), war da ein fast schon selbstverständlicher Service für den Leser.

Das Ganze hat zwei Aspekte, die eng miteinander verbunden sind: Einen formellen und einen inhaltlichen. Der erste ist scheinbar einfach, der zweite schwieriger. Zu beiden ein paar Anmerkungen.

Es gilt die Unschuldsvermutung

So richtig wohl fühlte sich, außer „Bild“, diesmal wohl niemand. Ob das an der Moral lag oder daran, dass man zu spät dran war, mag dahinstehen. Der frühere Berufsfußballspieler Metzelder kann als „Person der Zeitgeschichte“ im presserechtlichen Sinn durchgehen, sodass eine Verdachts-Berichterstattung unter Namensnennung und mit Fotos im Grundsatz zulässig ist. Der Begriff ist aber, wie man weiß, in der Wirklichkeit ausgesprochen schillernd: Eigentlich beschreibt er nur die Berichterstattung über einen Verdacht. Allzu oft aber verdreht sich das in einen „Schuldspruch bei Verdacht“ im Sinn einer möglichst weitgehenden Vorab-Bestätigung einer Beschuldigung. Möglichst rasch über möglichst viele belastende Momente zu berichten, ist der Traum des „Investigativen“.

§ 152 Abs. 2 StPO lautet:

„(Die Staatsanwaltschaft) ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“;

und § 160 Abs. 1 und Abs. 2 StPO bestimmen:

„Sobald die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“

Daraus ergibt sich, dass ein „Ermittlungsverfahren“, wie schon der Name sagt, Schuld weder voraussetzt noch feststellt, sondern eine Beschuldigung prüft. Am Anfang steht ein bloßer „Anfangsverdacht“. Wenn das Vorliegen einer Straftat nicht von vornherein erkennbar ausgeschlossen ist, ist diese Stufe schon erreicht. Am Ende steht – vorbehaltlich einiger Möglichkeiten bei geringfügigen Taten – eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Einstellen oder anklagen (§ 170 StPO)? Wenn Anklage erhoben wird, sei es durch Anklageschrift oder Strafbefehlsantrag, entscheidet darüber das Gericht. Und bevor nicht ein Strafbefehl rechtskräftig geworden oder nach einer Hauptverhandlung eine Verurteilung erfolgt ist, ist eine strafrechtliche Schuld nicht festgestellt.

Unbeeindruckt davon hat sich in der öffentlichen Anschauung ein ganz anderes Bild verbreitet: „Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft“ ist einer jener Sätze, die jeder Leser, Hörer oder Zuschauer aus Enthüllungsgeschichten kennt und die fast schon als Synonym eines „vorläufigen Schuldspruchs“ verwendet und verstanden werden. Umso vorgeschobener, nicht selten nur als Freizeichnungsklausel ohne inhaltlichen Wert, wirkt eine ans Ende breiter Berichte zur Beschuldigung angehängte Klausel, wonach „die Unschuldsvermutung gilt“. Auch im Fall Metzelder hat es an derlei Beteuerungen nicht gefehlt: Bei „Bild“ sowieso; die ARD ließ die Unschuldsvermutung hochleben und die Verbindung zum Beschuldigten „ruhen“; ein frommer Professor und Stiftungskurator, medial als „Kollege“ Metzelders bezeichnet, trat aus der Stiftung des Verdächtigten aus und versicherte, es gelte die Unschuldsvermutung. Und „Focus“ berichtete, die Auswertung von Datenträgern werde noch andauern; „bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.“ Nun ja: Ein bisschen länger gilt sie schon.

Quelle       :          Spiegel-online            >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen       :

Oben      —            Christoph Metzelder bei der Lambertz Monday Night, im Februar 2016.

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Unten         —           Thomas Fischer auf der re:publica 2016

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