Flucht ohne Grenzen
Erstellt von DL-Redaktion am Freitag 29. September 2017
Das Weltbürgerrecht und die Neuvermessung
des politischen Raums
von Micha Brumlik
Es sind keineswegs nur rechte Bewegungen, die heute eine Rückkehr zum klassischen Nationalstaat betreiben. Auch in der Linken gewinnt die Rückbesinnung auf die Nation zunehmend an Popularität. Beide Seiten eint der Glaube, durch das Wiedererrichten der nationalen Grenzen die verheerenden Folgen der neoliberalen Globalisierung doch noch abwehren oder zumindest besser kontrollieren zu können.
Doch bei dieser Vorstellung handelt es sich um eine fatale Illusion. Schon vor Jahren argumentierte der Soziologe Niklas Luhmann, nach der „Entdeckung“ der letzten tribalen Kulturen des Erdballs auf Neu-Guinea in den 1930er Jahren könne sinnvoll nur noch von einer einzigen, freilich in sich vielfältig segmentierten und differenzierten Weltgesellschaft die Rede sein. Und auch Karl Marx erkannte 1848 in seinem „Kommunistischen Manifest“: „Die Bourgeoisie hat durch ihre Exploitation des Weltmarkts die Produktion und Konsumtion aller Länder kosmopolitisch gestaltet. An die Stelle der alten lokalen und nationalen Selbstgenügsamkeit und Abgeschlossenheit tritt ein allseitiger Verkehr, eine allseitige Abhängigkeit der Nationen voneinander.“
Angesichts von Digitalisierung, Verkehrstechnik und ökonomischer Globalisierung erscheinen politische Theorien, die sich auf begrenzte Räume beziehen, so beschränkt, dass sie kaum noch ernsthafte Orientierung bieten können. Spätestens das sogenannte Flüchtlingsproblem überführte – zumindest seit es eine bestimmte Größenordnung angenommen hat – den klassischen Nationalstaat, aber auch übergreifende, partiell politisch und rechtlich geordnete Großräume wie die EU ihres systematischen Ungenügens. Es bedurfte offenbar der durch die Globalisierung hervorgerufenen massenhaften Flucht, in der sich Menschen auf langen, gefährlichen Wegen auf die Suche nach einer besseren Heimat machen, um westlichen Gesellschaften vor Augen zu führen, dass die globalisierte Welt ein kosmopolitisches Denken erfordert.
Dieses aber stellt das Recht von Nationalstaaten, Zuwanderung zu beschränken, ganz grundsätzlich in Frage und plädiert stattdessen für ein Weltbürgerrecht. Doch lässt sich ein solches Konzept überhaupt philosophisch begründen? Um eine Antwort auf diese Frage zu finden, wird man sich wieder verstärkt mit dem Begriff des Raumes beschäftigen müssen.
Denn: Die menschliche Existenz ist immer auch raumgebunden. Wer flüchtet, bewegt sich von einem politisch durchwalteten Ort zum anderen, wer flüchtet, passiert „natürliche“ Grenzen, also Landschaftsbarrieren sowie – vor allem! – „politische“ Grenzen – Demarkationslinien. Die von der Neuen Rechten und der „Identitären Bewegung“ propagierte, Flüchtlinge ausgrenzende „eurasische“ Ideologie stellt gerade vor dem Hintergrund der sogenannten Flüchtlingskrise und zumal für Vertreterinnen und Vertreter einer universalistischen, globalen politischen Ethik eine Herausforderung dar, die anzunehmen ist, will man nicht rechtem Denken den politischen Raum überlassen. „Raum“ ist daher als fundamentale politische Kategorie unbedingt wiederzuentdecken.
Der Einsicht, dass die Menschheit nur eine Welt, einen Raum bewohnt, nähert sich als Erstes die Philosophie der Aufklärung, namentlich Immanuel Kant unter dem Begriff eines „Weltbürgerrechts“. In seiner Schrift „Die Metaphysik der Sitten“ postuliert er das „Recht des Erdenbürgers“, „die Gemeinschaft mit allen zu versuchen, und zu diesem Zweck alle Gegenden der Erde zu besuchen, wenn es gleich nicht ein Recht der Ansiedelung auf dem Boden eines anderen Volks ist, als zu welchem ein besonderer Vertrag erfordert wird.“ Dieses Recht des „Weltbürgers“ beschränkte Kant in „Zum ewigen Frieden“ – jedem kolonialistischem Missbrauch vorbeugend – „auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität.“ Hospitalität umfasst „das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines anderen wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden.“ Kant postuliert darüber hinaus, dass „der andere“ den „Fremdling“ nur abweisen kann, „wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann.“ Das aber ist die entscheidende Passage: Das Weltbürgerrecht, das „Hospitalitätsrecht“, verbietet das Abweisen von Fremden, sofern es deren absehbaren Untergang zur Folge hat.
Aus diesem Verbot folgt eine positive Konsequenz: Die Pflicht zur Aufnahme all derer, die an die Grenzen eines Landes kommen, sofern ihre Zurückweisung möglicherweise mit schweren Beeinträchtigungen ihrer Würde, ihrer Gesundheit oder ihres Lebens verbunden ist. Präzisiert man dieses Prinzip um die in der globalisierten Welt unabweisbar gewordene Einsicht, dass neben der politischen Verfolgung durch staatliche Akteure auch andere Fluchtgründe politisch verursacht sein können, so folgt daraus nichts anderes, als dass Bürgerkriegsflüchtlinge asylantragsberechtigt sind.
Das sehen die neuere, für die Globalisierung sensibilisierte politische Philosophie und die ihr entsprechende Ethik nicht anders. Die Philosophin Seyla Benhabib stellt sogar einen wesentlichen Fortschritt gegenüber Kants Postulaten der Gastfreundschaft fest: „Der Status des Fremden ist durch staatliche wie durch internationale Gesetze geschützt; der Gast ist nicht länger Gast, sondern ein ‚resident alien’, wie es in den USA heißt, oder ein ‚foreign citizen’, ein ‚ausländischer Mitbürger’, wie Europäer sagen.“ Angesichts der Flüchtlingspolitik der Europäischen Union, aber auch angesichts der Einwanderungspolitik von Donald Trump wird man indes fragen müssen, ob sich gegenwärtig in den Ländern des Westens nicht eine Gegenbewegung abzeichnet, jene Anfänge weltbürgerlicher Vergemeinschaftung wieder zurückzunehmen.
Ein Recht auf globale Niederlassungsfreiheit?
Die neuere politische Philosophie hat sich auch dieser Frage angenommen und Möglichkeiten und Grenzen eines Kosmopolitismus diskutiert. So plädiert der kanadische Philosoph Joseph. H. Carens für ein Recht aller Menschen, sich überall auf der Welt niederzulassen. Carens sorgfältig argumentierendes Buch „The Ethics of Immigration“ dürfte an Radikalität kaum zu überbieten sein – fordert er in diesem doch nicht mehr und nicht weniger als ein rechtlich kodifiziertes Niederlassungsrecht für alle Menschen an allen Orten der Erde. Der Schweizer Philosoph Andreas Cassee hat diese Überlegungen in einer kürzlich erschienenen bahnbrechenden Arbeit aufgenommen: Sein Buch „Globale Bewegungsfreiheit“ plädiert vor dem Hintergrund einer globalen Verantwortungsethik ebenfalls für ein universales Niederlassungsrecht.
Damit steht das Programm eines seit der Antike erstmals wieder ernsthaft erörterten Kosmopolitismus auf der Tagesordnung“. Schon die frühe griechische Philosophie kannte den Gedanken des Kosmopolitismus. In platonischen Dialogen wird das Prinzip einer vorstaatlichen, natürlichen Vergesellschaftung bereits angesprochen, doch freilich wird erst die im vierten Jahrhundert vor der Zeitrechnung entstehende stoische Philosophie, die bis weit in die Zeit des Römischen Reiches gilt, Prinzipien artikulieren, wonach alle Menschen im Rahmen eines göttlichen Vernunftgesetzes Bürger der einen Welt sind. Die neueste philosophische Debatte geht freilich anders vor und bewegt sich im Spannungsfeld von Moralphilosophie und politischer Philosophie. Grob gesprochen geht es Carens und Cassee darum, die sogenannte Standardhaltung in Frage zu stellen, der zufolge Menschen natürlicherweise Angehörige eines und nur eines Staates sind, der wiederum legitimerweise darüber bestimmen kann, wer sich in den von ihm kontrollierten Grenzen aufhalten darf. Wohlgemerkt: Diese Argumentation ist nicht anarchistisch, sie stellt den Staat als Bewahrer von Recht und Frieden, wie ihn etwa Thomas Hobbes in seinem „Leviathan“ 1651 begründete, gar nicht in Frage. Es geht lediglich um die Frage, warum Menschen sich nicht in jedem Staat der Erde aufhalten können sollen, zumindest sofern sie bereit sind, sich den jeweiligen Rechtssatzungen zu unterwerfen.
Allerdings müssen die Verfechter eines solchen universellen Aufenthaltsrechts aller Menschen an allen Orten der Erde ihrerseits begründen, warum Einschränkungen dieses Rechts moralphilosophisch nicht akzeptabel sind. Carens und Cassee begründen dies mit dem von John Rawls in seiner „Theorie der Gerechtigkeit“ erstmals vorgetragenen Argument des „Schleiers der Unwissenheit“. Rawls 1971 erstmals auf Englisch erschienene „Theorie der Gerechtigkeit“ beruht auf einem zunächst verblüffend anmutenden Grundgedanken: Gegen all diejenigen, die glauben, moralisches und gerechtes Handeln bestünde darin, das größte Glück der größten Zahl an Menschen anzustreben und dementsprechend das Wohl und die Rechte von Minderheiten mindestens zeitweise vernachlässigen zu können, zeigt Rawls, dass eine solche Politik nicht zu einem gerechten Ergebnis führen kann. Ihm zufolge kann eine gerechte soziale Ordnung nur unter fairen Bedingungen zustande kommen, unter Bedingungen also, denen alle Betroffenen zustimmen würden. Da diese Bedingungen im wirklichen Leben nicht existieren, steht die Philosophie vor der Aufgabe, einen fiktiven Urzustand, eine Existenz unter dem „Schleier des Nichtwissens“ zu konstruieren. In diesem Gedankenspiel haben die Menschen zwar Lebenspläne und Gerechtigkeitsintuitionen, wissen aber nicht, in welcher sozialen Position sie sich befinden: wie alt sie sind, welches Geschlecht sie haben, wie hoch ihre Einkünfte und Vermögen sind oder auf welcher Sprosse der sozialen Leiter sie stehen. Unter diesen Umständen würden vernünftige, an ihren eigenen Interessen ebenso wie am Wohl ihrer Mitmenschen interessierte Personen eine Grundordnung wählen, in der alle Menschen von den gleichen Grundrechten profitieren und Ungleichheiten so gestaltet werden, dass sie stets auch zum Vorteil der von ihnen am wenigsten Begünstigten sind. Jede Verteilungspolitik, die nicht auch die Situation der Ärmsten verbessert, wäre demnach unzulässig.
Quelle : Blätter >>>>> weiterlesen
———————————————————————————————————————————–
Grafikquellen :
Ergänzung der Stacheldrahtrollen durch Maschendrahtzaun, August 2015