EuGH zu minderj. Flüchtige
Erstellt von DL-Redaktion am Freitag 13. April 2018
Auch mit 18 bleiben Eltern wichtig
Von Christian Rath
Der Anspruch auf Familiennachzug verfällt nicht mit der Volljährigkeit. Das stellt der Europäische Gerichtshof klar. Deutsche Behörden müssen handeln.
Wenn ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling im Laufe des Asylverfahrens volljährig wird, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Familiennachzug. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem niederländischen Fall festgestellt. Er muss den Antrag auf Familiennachzug dann allerdings binnen drei Monaten nach seiner Asylanerkennung stellen.
Im konkreten Fall war ein 17-jähriges Mädchen aus Eritrea in die Niederlande eingereist. Im Februar 2014 stellte es einen Asylantrag, im Oktober 2014 wurde es als asylberechtigt anerkannt, zwei Monate später beantragte es ein Visum für seine Eltern und drei minderjährige Geschwister. Die niederländischen Behörden lehnte die Familienzusammenführung jedoch ab, weil das Mädchen schon im Juli volljährig geworden war. Als die junge Frau den Antrag auf Familienzusammenführung stellte, sei sie gar kein „minderjähriger“ Flüchtling mehr gewesen.
Diese Argumentation ließ der EuGH nicht gelten. Minderjährige Flüchtlinge hätten von Beginn an einen Anspruch auf Familienzusammenführung, nicht erst dann, wenn die Asylberechtigung von den Behörden anerkannt wurde. Maßgeblich sei also das Alter bei der Einreise. Sonst hätten die Behörden einen Anreiz, Asylanträge von Minderjährigen besonders zögerlich zu prüfen, obwohl sie eigentlich verpflichtet seien, die Anträge von Minderjährigen vorrangig zu entscheiden.
Es widerspräche auch dem Prinzip der Rechtssicherheit, so der EuGH, wenn es für einen minderjährigen Flüchtling völlig unabsehbar wäre, ob er seinen Anspruch auf Nachzug der Eltern in Anspruch nehmen kann oder nicht – je nachdem wie schnell sein Asylantrag bearbeitet wird.
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Quelle : TAZ >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Sitz des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg, 2006.