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RENTENANGST

Erklärung zum Strafrecht

Erstellt von Redaktion am Montag 20. Juli 2020

Rechtswidrig, ohne Schuld

Justizvollzugsanstalt Köln

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Nicht selten liest oder hört man von schlimmen Verbrechen, deren Täter „freigesprochen“ und in ein Krankenhaus eingewiesen werden, weil sie „ohne Schuld“ sind. Viele denken, da seien die Täter gut weggekommen. Ein Irrtum.

Anlasstat

Am 9. Dezember 2019 geschah in Stuttgart etwas, was „Bild“ wie folgt beschrieb: „Bürokaufmann (37) ersticht Rentnerin. Er mordete aus Hass auf Rentner. Killer wollte alte Menschen sterben sehen.“ Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man fast morbide Genugtuung empfinden über die wie üblich vollendete Erfüllung des blatttypischen Informationsanliegens. Tatsächlich ist man traurig über die pietätlose Zurschaustellung des Tatopfers und über das Unheil, das da vor acht Monaten hereingebrochen ist über eine völlig unschuldige Person, über den Täter und alle, die von der Sache betroffen sind.

Nun hat das Landgericht Stuttgart – Schwurgerichtskammer – in dieser Sache ein Urteil gefällt. Die „Stuttgarter Zeitung“ untertitelte am 15. Juli: „Er hat eine ihm unbekannte 77-Jährige im Stuttgarter Westen auf offener Straße getötet. Trotzdem muss der Angeklagte nicht ins Gefängnis.“ Dieser Untertitel spielt ein wenig mit der stets vorhandenen latenten Bereitschaft der Leser, sich zu „empören“ oder irgendetwas „unerhört“ zu finden, was im Zusammenhang mit Straftaten, Strafverfahren und Strafurteilen steht. Die spontane, reflexhafte Reaktion auf Meldungen aus diesem Bereich scheint zu sein, zunächst einmal den Ansatzpunkt für die pflichtgemäße Entrüstung zu finden.

Das ist wie bei den Wimmelbildern auf den Rätselseiten der Kindheit. Sie hießen „Wo ist der Hase?“ und zeigten meist ein dichtes Blattwerk, in dem an versteckter Stelle, auf dem Kopf stehend oder nur ausschnittweise, ein Hase verborgen war, den man durch Drehen und aufmerksames Betrachten finden musste. Das Schöne an diesen Wimmelbildern ist, dass der Hase garantiert immer da ist. Man muss ihn also nur finden. Die Möglichkeit, dass die richtige Antwort auf die Frage „Wo ist der Hase?“ lautet: Nirgendwo, wird freundlicherweise von den Wimmelbildzeichnern ausgeschlossen: Es wäre einfach zu frustrierend, während das Finden des kleinen Kerls stets eine große, mit etwas Anstrengung, Fantasie und Ausdauer zu erringende Freude ist.

Vielen Menschen hat sich das Hasensuchen und -finden so ins emotionale Gedächtnis eingebrannt, dass sie es das ganze Leben lang fortsetzen, obgleich draußen in der weiten Welt die allermeisten Wimmelbilder des Lebens gar keinen Hasen haben. Das geht bis in die Höhen des strafrechtlichen Revisionsrechts, wo viele Verteidiger entweder denken oder jedenfalls ihren Mandanten sagen, es sei nur eine Frage des Geschicks, der Schlauheit und des Honoraraufwands, die im angefochtenen Urteil verborgenen „Rechtsfehler“ zu finden. Anders als in den Übungsklausuren der Referendarausbildung gibt es aber zahllose Strafurteile, in denen einfach kein Hase = Rechtsfehler versteckt ist. Das erbittert den verurteilten Revisionsführer, ist aber ein Resultat davon, dass unsere Strafjustiz aufs Ganze gesehen ziemlich gut und sorgfältig arbeitet. Ich weiß: Das kann man glauben oder nicht, und wer nicht will, glaubt’s halt nicht.

Zurück zur Anlasstat aus Stuttgart. Sie ist es in doppeltem Sinn: Anlass für die Verurteilung des Täters zu „Freispruch“ und „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ und in Folge davon Anlass für diese Kolumne. Die Tatgeschichte hat die „StZ“ so beschrieben:

„Der Mann… leidet seit 2007 an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose… Man will ihm Böses, ist der 37-Jährige überzeugt. Er begibt sich mehrfach in psychiatrische Behandlung – es bringt nichts. Auch der Einsatz von Neuroleptika bleibt erfolglos… 2019 verschlimmert sich sein Zustand. Er bekommt erstmals Tötungsgedanken. Sein Plan, der ihm… von einer Stimme in seinem Innern eingeflüstert wird: Er müsse einen älteren Menschen töten, damit er ins Gefängnis komme… Er versucht, die (Tat) zu verhindern. Nach einer schlaflosen Nacht (wartet er) in der Notfallpraxis des Marienhospitals auf den Psychiater. Die Wartezeit ist ihm zu lang…“

Der Angeklagte fährt in seine Wohnung, holt ein Küchenmesser und tritt auf die Straße. Dort trifft er zufällig die ihm unbekannte 77-jährige Frau und ersticht sie. Anschließend offenbart er die Tat und lässt sich festnehmen.

Nun ist der Angeklagte, sieben Monate nach der Tat, vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden; zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das gibt Anlass, noch einmal die Beurteilung psychischer Ausnahmesituationen bei Straftaten, das Wesen der Schuld und das Verhältnis von Strafe und „Maßregel“ kurz zu erläutern. Obwohl es sich um eine der grundlegenden Abgrenzungen unseres Rechtssystems handelt, gibt es hier viel Un- und Missverständnisse.

Tatfragen

Wenn man von Urteilen wie dem genannten liest, stößt man in der Regel auf die Formulierung, das Gericht habe diese oder jene Tatsachen „festgestellt“. Der Begriff des Feststellens (oder: der „Feststellungen“) wird im (Straf-)Recht ein bisschen anders und spezieller verwendet als in der Alltagssprache. Während im täglichen Leben damit gemeint ist, dass eine Person einen wirklich gegebenen, wahren Umstand, eine „Tatsache“ erkennt, meint das Prozessrecht eher das „Festschreiben eines Sachverhalts“, welcher der Entscheidung (dem Urteil) zugrunde zu legen ist. Das heißt im Zivil- und Verwaltungsrecht „der Tatbestand“, im Strafrecht „der Sachverhalt“ oder „die tatsächlichen Feststellungen“. Auch Letzteres ist wieder etwas anders zu verstehen als im Alltag: Es geht hier nicht darum, dass „Feststellungen“ tatsächlich gemacht, sondern dass „Feststellungen über Tatsachen“ getroffen wurden.

Ob die „Feststellungen“ stets die ganze, reine, wirkliche, unveränderte „Wahrheit“ sind, also reine, unveränderte Nacherzählungen der (vergangenen) Realität, kann man nie mit letzter, naturwissenschaftlicher Sicherheit wissen. Man kann aber sagen, ob ein Tatsachenverlauf so sicher „bewiesen“ und die Feststellungen so plausibel und in sich schlüssig sind, dass es uns als Feststellung der Wahrheit ausreicht. Im Strafrecht betrifft das vor allem die Tatsachen, die in den sogenannten gesetzlichen Tatbeständen beschrieben sind. Sie enthalten die Voraussetzungen, für die der „Bestimmtheitsgrundsatz“ des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz gilt. Wenn § 212 StGB lauten würde: „Wer einen Menschen ‚vernichtet‘ wird…bestraft“, wüsste man nicht ganz genau, was mit „Vernichten“ gemeint ist: Kann das auch eine schwere Ehrverletzung, ein wirtschaftliches Ruinieren sein? Und kann „ein Mensch“ auch der Täter selbst sein? Daher lautet § 212 in „bestimmter“ Form: „Wer einen anderen Menschen tötet…“

Quelle         :          Spiegel-online          >>>>>        weiterlesen

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Grafikquellen       :

Oben        —     Justizvollzugsanstalt Köln

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Unten         —      Thomas Fischer auf der re:publica 2016

Ot – Eigenes Werk

Thomas Fischer (Jurist)

CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016.

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