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RENTENANGST

Doppelmoral

Erstellt von DL-Redaktion am Montag 8. Februar 2010

Mischung aus Selbstgerechtigkeit,
Überheblichkeit und Doppelmoral.
Sonderfall Schweiz

 

VON RUDOLF WALTHER

Im Streit zwischen Deutschland und der Schweiz geht es nicht nur um Steuern. Es geht auch nicht nur darum, ob ein Rechtsstaat Daten dubioser Herkunft kaufen darf. In diesem Konflikt geht es vor allem um die letzten Zuckungen eines immer auch kriminellen Geschäftsmodells, das den Tarnnamen „Bankgeheimnis“ trägt.

Gesetzlich fixiert wurde es 1934 im Schweizer Bankengesetz. Schon damals versuchten um ihre Steuern betrogene Behörden in Frankreich und Deutschland, über Kontakte zu schweizerischen Bankangestellten an Informationen über „ihre“ Steuerbetrüger heranzukommen. Darauf antwortet der Artikel 47 des Bankengesetzes: Er unterstellt Bankiers und Bankangestellte einer Schweigepflicht und bedroht jeden mit Gefängnisstrafe, der die Geheimhaltung verletzt. Damit entstand ein einzigartiges Delikt: Mit Strafe muss rechnen, wer über kriminelle Tatbestände redet.

Solches Schweigen gehört auch zum Ehrenkodex der Mafia. Auf der helvetischen Variante der omertà gründet das Geschäftsmodell „Bankgeheimnis“, an dem sich drei Partner beteiligten: Geldanleger aus aller Welt, Schweizer Banken und als beider Schutzmacht die Schweizer Regierung. Ob das Geld von Nazis, russischen Oligarchen, korrupten Diktatoren, Drogen- und Waffenhändlern oder Steuerbetrügern stammte, interessierte lange weder die Zürcher Banker noch die Berner Regierung. Für die Banker wie für den Schweizer Fiskus lohnte sich das Schweigen: Nach Angaben der Nationalbank lagerten 2009 in der Schweiz 2,374 Billionen Franken auf Konten ausländischer Kunden.

Das Geschäftsmodell „Bankgeheimnis“ machte die Schweiz für kriminelle Transaktionen attraktiv. Es machte sie aber auch „fett und impotent“, wie der Zürcher Bankdirektor Hans J. Bär – nach seiner Pensionierung – sagte. Erst 1990 wurde Geldwäsche in der Schweiz zum Straftatbestand erklärt. Seit 1989 gibt es ein Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU, wonach Zinserträge mit 20 Prozent besteuert werden, wovon die EU-Staaten nur drei Viertel erhalten. Und erst im Nachhinein deklarierte man den Schutzschirm für Steuerbetrüger zum Bankkundengeheimnis und behauptete, damit seien nach 1933 die jüdischen Vermögen vor dem Zugriff der Nazis geschützt worden. Doch das ist nur eine patriotische Legende, um kriminelle Machenschaften der Banken zu kaschieren, die gezielt Fluchtgelder aus aller Welt akquirieren.

 

Quelle : TAZ >>>>> weiterlesen
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Direktkommentar von UP.
Es wurde nicht nur 1934 durch den Staat Schweiz fixiert, sondern es hatte auch etwas mit den Nazi zu tun. Aber das ist eine andere Geschichte.
Heute müssen (?) wir mit dem Resultat leben: der praktischen Steuerhinterziehung. Ich sage: KAUFEN!
Heiner Geißler, seines Zeichens auch Attac-Mitglied, brachte gestern bei ‚Anne Will‘, ein nachvollziehbares Gleichnis:
Stichwort Mädchen- und Frauenhandel:
Wenn es in einer solchen Organisation einen ‚Bekehrten‘ gäbe, der Dateien mit Daten dieser Opfer der POLIZEI übergeben würde, nähme niemand Anstoss daran; im Gegenteil: die Gesellschaft würde es sicher begrüssen.
Was unterscheidet nun dieses kriminelle Handeln vom kriminellen Handeln der Steuerhinterzieher? NICHTS! Gauner bleibt Gauner – keine Frage.
Mit dem kriminellen Delikt der Steuerhinterziehung wird dem Staat als ‚Gemeinwesen‘ ihm zustehendes Geld vorenthalten. So einfach ist das. Der Zwangsgemeinschaft der arbeitenden lohnabhängig Beschäftigten werden die Steuern monatlich abgezogen, die zudem noch der sogenannten ‚kalten Progression‚ in der Regel unterliegen. Bei den üblichen Normalverdienern werden zwischen 35-45 % kassiert; bei den Reichen und Superreichen begnügt sich der Staat mit läppischen 10-12 %.
Eine Farce ist die „Kronzeugenregelung“ bei der Sachlage der Hinterziehung, dass die kriminellen Täter bei Selbstanzeige straffrei ausgehen. Das ist einzigartig im Strafgesetzbuch und in der Welt.

Und den Schuss in diesem Zusammenhang liefert ein bundesrepublikanischer Steuerbetrüger, der bei der ersten Welle im Rahmen der „ZUMWINKEL“-CD-rom Federn lassen müsste: Er klagt heute gegen die Schweizer Bank, die ihn scheinbar nicht gewarnt hatte, dass sein Name auf dieser CD-rom enthalten war. Das Liechtensteiner Gericht sprach ihm eine Entschädigung von über 7 Mio. Euro zu. Das Urteil ist allerding noch nicht rechtskräftig.

Auch wenn ein Herr Henkel anderer Meinung ist: Die Grossen lässt man laufen! Das darf doch nicht wahr sein!

UP.

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Fotoquelle : Paradeplatz in Zürich mit Credit Suisse und UBS

Thomas Wolf, www.foto-tw.deEigenes Werk

 

 

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