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Digitale-Versorgung-Gesetz

Erstellt von Redaktion am Mittwoch 6. November 2019

7 Gründe, warum Spahns Gesundheitspläne für Patienten gefährlich sind

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Quelle        :      Netzpolitik ORG.

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Am Donnerstag soll der Bundestag über das Digitale-Versorgung-Gesetz abstimmen. Doch der Vorschlag des Gesundheitsministers hat eine soziale Schieflage, weicht den Schutz sensibler Daten auf und kann zur Diskriminierung von Risikogruppen führen.

Gesundheitsminister Spahn will mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (Entwurf) die Daten gesetzlich Versicherter zentral speichern lassen und pseudonymisiert für Forschungszwecke zur Verfügung stellen. Gleichzeitig dürfen die Krankenkassen selbst so viele Daten zusammenlegen und auswerten wie nie zuvor – und diese für nicht näher umschriebene „digitale Innovationen“ nutzen. Der Gesetzesentwurf erregt massive Kritik – wir fassen die wichtigsten Argumente zusammen.

1. Sozial ungerechter Datenschutz

Spahns Pläne der Datenweitergabe betreffen die etwa 73 Millionen gesetzlich Versicherten. Knapp neun Millionen Menschen in Deutschland, die sich eine private Krankenkasse leisten können, sind von der Regelung ausgenommen. Private Krankenversicherungen haben in der Regel diejenigen abgeschlossen, die mehr Geld verdienen. Im Bundestag gilt das für fast die Hälfte aller Abgeordneten. Sie genießen in Zukunft einen besseren Gesundheitsdatenschutz als die Mehrheit der Bevölkerung.

2. Schieflage bei algorithmischer Auswertung

Die soziale Schieflage des Gesetzes wird dazu führen, dass gerade die Daten derjenigen ausblendet werden, die sich eine bessere Gesundheitsvorsorge und -versorgung leisten können. Es wird sich also anhand der Daten nicht auswerten lassen, welchen Einfluss eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung auf die Gesundheitssituation hat. Diese Fragen sind aber von hohem Interesse, wenn es darum geht, gute gesundheitliche Versorgung für alle zu gewährleisten.

3. Pseudonymisierung kann geknackt werden

Pseudonymisierung ist nicht gleich Anonymisierung. Oft genügen einige wenige Merkmale, um pseudonymisierte Daten doch einer Einzelperson zuzuordnen. Besonders bei Datensätzen mit niedrigen Fallzahlen wie bei seltenen Krankheiten ist diese Gefahr groß. Im Gesetzentwurf ist nicht beschrieben, wie die Daten vor einer solchen Identifizierbarkeit geschützt werden sollen.

Es gibt zahlreiche Felder, in denen De-Anonymisierung gelungen ist, ob nun bei Kreditkartendaten oder bei der Browserhistorie. Der Kryptografie-Experte Dominique Schröder forderte in der Expertenanhörung des Gesundheitsausschusses daher, nur mit verschlüsselten Daten zu arbeiten. Verfahren, auch mit solchen Daten Berechnungen und Auswertungen durchführen zu können, gibt es bereits.

4. Keine Widerspruchsmöglichkeiten

Die Patienten können der Nutzung ihrer sensiblen Gesundheitsdaten nicht widersprechen. Zwar ist laut der Datenschutzgrundverordnung die Zustimmung für eine Datenverarbeitung grundsätzlich notwendig, diese kann aber durch Gesetze ausgehebelt werden. Das ist hier der Fall. 73 Millionen Menschen in Deutschland haben durch das Gesetz weder die Chance, der Datenweitergabe generell abzulehnen, noch können sie ethisch fragwürdigen Studien auf Einzelfallbasis widersprechen.

5. Zentrale Massenspeicherung könnte ausgeweitet werden

Nach der alten Datenschützer-Weisheit „Wo ein Trog, da sammeln sich die Schweine“ kann eine zentrale Gesundheitsdatei weitere Begehrlichkeiten wecken. Die zentrale Erfassung könnte sich als Dammbruch erweisen, der „der Überwachung, der Kontrolle und der Sortierung von Menschen sowie der Diskriminierung bestimmter Risikogruppen Tür und Tor“ öffnet, wie es die Digitale Gesellschaft in einer Stellungnahme kritisiert.

6. Unklare Begrifflichkeiten, unklare Datenmengen

Spahns Gesetz hantiert mit unbestimmten Rechtsbegriffen: Niemand weiß bislang, was mit „digitalen Innovationen“ oder „Versorgungsinnovationen“ gemeint ist. Laut der Gesetzesbegründung dürfen aber die Krankenkassen Patientendaten aus der ärztlichen Versorgung, der Arzneimittelverordnung, der stationären Versorgung und der Abrechnung „sonstiger Leistungserbringer“ zusammenführen, um Erkenntnisse für diese „digitalen Innovationen“ gewinnen zu können.

7. Gesundheitsprofile und Diskriminierung

Der Bundesrat kritisiert, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Gesetz nicht gewahrt bliebe: „Die personenbezogene Zusammenführung und Auswertung ermöglicht den Krankenkassen, in großem Umfang individuelle Gesundheitsprofile ihrer Versicherten zu erstellen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Versicherten und die Gefahr der Diskriminierung von einzelnen oder bestimmten Risikogruppen.“ Die erweiterte Datenauswertung könnte in Richtung individualisierter Vertragsleistungen gehen und damit das Solidarprinzip von Krankenversicherungen unterlaufen.

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Grafikquelle       :            Bildinhalt: Krankenbett einer Intensivstation mit Patient

  • Aufnahmeort: Mannheim, Deutschland
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Attribution: Frank C. Müller

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