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Die ganze Wahrheit

Erstellt von DL-Redaktion am Sonntag 4. Oktober 2020

Untersuchungsausschuss Maut

Ausschussmitglieder im Sitzungssaal

Politische Clan-Mitglieder unter sich – als Hornberger Schießen ? Kommt ein anderes Ergebnis heraus – wird es 120 Jahre auf Eis gelegt.

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Aufgeregt wird über Vernehmungen im Untersuchungsausschuss „Kfz-Maut“ berichtet, als gehe es dort um die Aburteilung von Verdächtigen und Beschuldigten. Eine Vermischung mit dem Strafprozess schadet beiden.

Das scharfe Schwert

Am 1. Oktober war im Deutschlandfunk ein Interview mit der Obfrau der SPD im Untersuchungsausschuss „Pkw-Maut“ des Deutschen Bundestags anzuhören, der Abgeordneten Lühmann, die auch stellvertretende Vorsitzende der SPD-Fraktion und deren verkehrspolitische Sprecherin sowie Obfrau im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur ist. Wir kommen später darauf zurück. In der Sache ging es natürlich um die spannende Frage, was wohl der Bundesminister für Verkehr, PhDr. (Prag) Andreas Scheuer, am selben Tag bei der Befragung in der Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses (im Folgenden: UA) sagen würde und was wohl sein könnte, wäre, gesagt würde oder gefordert werden müsste, wenn er dies, und was, wenn er jenes sagen würde, und überhaupt. Zudem, was ein früherer Staatssekretär bei seiner Vernehmung als Zeuge sagen werde, was andere schon gesagt haben und was wir alle von all dem halten sollen.

Der 2. UA befasst sich unter anderem mit der Frage, wie es kam, dass das von der CSU mit hohem Aufwand, großer Begeisterung und niedrig fliegender Begründung ins Regierungsprogramm der 19. Wahlperiode gedrückte Projekt „Ausländermaut“ – ein Erbstück des früheren Parteivorsitzenden aus der Phase als Heimatminister in spe – ebenso kläglich wie vorhersehbar scheiterte. Und ob bei etwas sorgsamerer Konzeption und ehrlicherer Risikobeurteilung die gegen die Bundesrepublik geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Höhe von über 500 Millionen Euro vermeidbar gewesen wären. Diese Frage richtet sich vor allem an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, und hier schritten bekanntlich seit Oktober 2009 Minister von Triumph zu Triumph, die der CSU angehören. Letzteres kann hier insoweit von Belang sein, als sich ein Amt in der genannten Partei und die Möglichkeit, nicht alles und nicht alles besser zu wissen, eigentlich gewohnheitsrechtlich ausschließen, jedenfalls nach Ansicht der Amtsinhaber. Um derart Allzumenschliches geht es uns aber nicht. Sondern wir wollen aus dem gegebenen Anlass einmal einen kurzen Blick auf die Wirksamkeit der Einrichtung werfen, die gern als „das schärfste Schwert der Opposition“ bezeichnet wird, auch als „Folterinstrument“ des Parlaments.

Art. 44 des Grundgesetzes (GG) lautet:

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Diese Regelung gibt nur einen groben Rahmen. Einzelheiten sind im Gesetz über Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (PUAG) geregelt (Sie finden es im Netz unter „Gesetze im Internet). Seinen Ruf eines kritischen Instruments der demokratischen Kultur verdankt der UA dem Umstand, dass er Rechte der parlamentarischen Minderheit formuliert, die sich hier auch gegen die Mehrheit durchsetzen kann: Ein Viertel der Abgeordneten reicht, um einen zwingenden Antrag zu stellen (in der 18. Wahlperiode sogar vorübergehend noch weniger); das Thema darf nicht ohne Weiteres verändert oder erweitert werden, und in der Beweiserhebung kann sich eine Minderheit von einem Viertel mit Anträgen auch gegen eine Mehrheit der Ausschuss-Mitglieder durchsetzen (§ 17 Abs. 2 PUAG).

Strafprozess?

Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG verweist für „Beweiserhebungen“ auf die Regelungen des Strafprozesses. Das ist bekanntlich ein – bildlich gesprochen – Schwert des Staats gegen seine Bürger, das wirklich scharf ist: Ein Strafverfahren wird regelmäßig gegen den Willen des Betroffenen (Beschuldigten) eingeleitet; bei Vorliegen von bestimmten „Verdachts“-Stufen und Verdachts-Inhalten sind die weitestgehenden Eingriffe zulässig, die der Staatsgewalt in Friedenszeiten gegen die Bevölkerung ihres Staatsgebietes zustehen: Öffentliche Fahndungen, Verhaftungen, lang dauernde (Untersuchungs-)Haft, Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen, Untersuchungen durch Arzt, Psychiater und andere Sachverständige, Explorationen intimster Details aus dem Leben, Durchsuchungen von Wohnungen, Papieren, Daten und des Körpers, Ausforschungen aller Kontakte, Verbindungen und persönlichen Neigungen, Ermittlung und Sicherstellung aller Konten und Vermögenswerte, Isolierung von (fast) allen Außenkontakten (im Extremfall tatsächlich von allen, siehe § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz [EGGVG] = Kontaktsperregesetz 1977). Zwischen der Staatsgewalt und dem Einzelnen steht, wenn die Strafprozessordnung die Herrschaft über das Geschehen übernimmt, nur noch die gelegentlich dünne, mitunter schwankende Wand der Menschen- und Grundrechte. Die meisten Bürger finden das genau richtig und oft noch immer zu großzügig, denn sie rechnen natürlich damit, dass all diese Härten nur diejenigen treffen, die es verdient haben, und das ist erfahrungsgemäß niemals man selbst, sondern immer irgendein anderer. Wenn es einmal einem Bürger passiert, der sich, aus welchen Gründen auch immer, solcher Sorgen und Bedrückungen gewissermaßen naturgegeben enthoben wähnte, gilt das als sensationell und beschert uns, sofern sich ein Verlag findet, einen bitteren Exklusivbericht über die Härte des Lebens im Absturz.

Weil das so ist, könnte man natürlich auf die abenteuerlichsten Gedanken kommen, wenn man von der Geltung der StPO für den UA liest: Minister, die in Handschellen vor ein Tribunal von Unbestechlichen geschleppt werden? Ministerialdirektoren, die stundenlang auf Holzbänken vor der Saaltür warten und dann mit der Auskunft nach Hause geschickt werden, sie sollten sich am nächsten Morgen um 8.00 Uhr wieder einfinden? Erstattung von Glaubwürdigkeitsgutachten und öffentliche Erörterung von schweren Persönlichkeitsstörungen der Beweispersonen? Verhaftungen durch eifrige Staatsanwälte in der Sitzung bei dringendem Verdacht einer Falschauskunft und alsbaldige Inhaftierung wegen Verdunkelungsgefahr? – Ach nein! Ganz so ist es nicht mit der Anwendung der StPO. Eigentlich überhaupt nicht. Aber es klingt ziemlich schneidig.

In den Wochen vor der Einsetzung eines UA hört man gemeinhin allerlei bedrohliches Gemurmel über die tatsächliche, vermutete oder angebliche „Unvermeidlichkeit“ und die Abwendbarkeit der Unvermeidlichkeit, und so weiter. Man hat als Bürger oft das Gefühl, dass die Argumente, die in dieser Phase für und gegen die Einsetzung eines AU vorgebracht werden, wenig mit der Wahrheit zu tun haben könnten, die angeblich dringend gesucht wird. Das ist ein recht ungünstiger Start für eine Institution, die die Wahrheit quasi als Lebenselixir eingebaut hat. Zugleich aber auch ein in der Sache einigermaßen ehrlicher: Kaum jemand glaubt so recht daran, dass sich in einem UA unabhängige, nur ihrem Gewissen verantwortliche Abgeordnete zusammenfinden, um nach den „Vorschriften über den Strafprozess“ nach der Wahrheit und nichts als ihr zu suchen. Es könnte sein, dass ein bisschen Etikettenschwindel im Spiel ist, wo und warum auch immer.

Quelle      :       Spiegel-online          >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen      :

Oben         —       Die Ausschussmitglieder vor Beginn der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2019

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Unten      —       Thomas Fischer auf der re:publica 2016

Ot – Eigenes Werk

Thomas Fischer (Jurist)

CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016.

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