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Die Erbschaftsteuer :

Erstellt von Redaktion am Donnerstag 23. Dezember 2021

Wie von Oligarchen bestellt

Man sollte annehmen, dass das Grundgesetz über den Interessen einiger weniger Schwerreicher steht. Doch weit gefehlt: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist seit mehr als 15 Jahren eine verfassungswidrige Regelung in Kraft – trotz zweimaliger Reformversuche. Umso dringlicher aber ist es, dass die kommende Regierung endlich eine verfassungskonforme Lösung herbeiführt und damit zugleich für mehr Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft sorgt.

Personen, die viel erben, zählen in der Geburtenlotterie zu den klaren Gewinnern. Ihr Erbe erhalten sie in der Regel, ohne dafür etwas geleistet zu haben. Eine Besteuerung von Erben und Schenkungen kann daher die unterschiedlichen Chancen von Menschen in Deutschland angleichen. Hohe Erbschaften sollten folglich auch höher besteuert werden als kleinere.

Doch in der Realität zeigt sich ein gänzlich anderes Bild. Die größten Vermögen werden oftmals niedriger besteuert als kleinere, obwohl das gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unseres Grundgesetzes verstößt. Denn weitreichende Ausnahmen sorgen dafür, dass hochprofitable und milliardenschwere Familienunternehmen nahezu steuerfrei weitergegeben werden können – ganz im Gegensatz zu privaten Erbschaften, auf die – je nach Verwandtschaftsgrad – bis zu 50 Prozent Erbschaftsteuer entfallen. Zum Vergleich: Im Jahr 2019 wurden die 127 größten Schenkungen mit einem Volumen von insgesamt zwölf Mrd. Euro mit weniger als einem Prozent besteuert.

Diese hochgradig ungerechte Belastung bei der Erbschaftsteuer ist keinesfalls ein Zufall, sondern vielmehr politisch gewollt und historisch gewachsen.

Historisch gewachsene Ungleichheit

Die preußische Erbschaftsteuer aus dem Jahr 1873 und das darauf aufbauende Reichserbschaftsteuergesetz von 1906 sahen noch keine Abgaben für Ehegatten und Kinder vor. Erst die Erzbergersche Steuerreform aus dem Jahr 1919 änderte dies: Sie setzte Steuersätze von bis zu 90 Prozent bei großen Vermögen und vermögenden Erben fest. Und auch wenn die Steuersätze und Freibeträge in den darauffolgenden Jahrzehnten mehrmals angepasst wurden, unterlagen auch Betriebsvermögen damals der üblichen Besteuerung.

Das änderte sich erst vor knapp dreißig Jahren, als Bundestag und Bundesrat im Februar 1992 das „Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze“ verabschiedeten. Das Gesetz entlastete die Betriebsvermögen über einen Trick: Diese wurden fortan nicht mehr zum jeweils aktuellen, sondern stattdessen zum historischen Wert versteuert. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt“ kam dann ein gutes Jahr später noch ein Freibetrag in Höhe von 500 000 DM für Betriebsvermögen hinzu. Vier Jahre darauf, 1997, führte das Jahressteuergesetz dann weitere Vergünstigungen ein, so dass nach und nach die rechtliche Ausgangslage dafür geschaffen wurde, dass vererbte Betriebsvermögen in den Folgejahren kaum oder gar nicht mehr besteuert wurden.

Bewusste Verfassungsbrüche

Erst am 7. November 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Erbschaftsteuergesetz in dieser Form gleichheits- und damit verfassungswidrig war. Und zwar vor allem aufgrund der vom jeweils aktuellen Wert abweichenden Bewertung der Betriebsvermögen.

Daraufhin reformierten Bundestag und Bundesrat zwei Jahre später, 2008, das Erbschaftsteuergesetz. Nun sollte Betriebsvermögen wieder nach dem aktuellen Wert bemessen werden, allerdings wurde der Freibetrag durch einen unbegrenzten „Verschonungsabschlag“ ersetzt. Dieser sorgte nun dafür, dass Betriebsvermögen komplett steuerfrei blieben, wenn die Summe der ausgezahlten Löhne in den folgenden sieben Jahren weitgehend konstant gehalten wurde.

Wie nicht anders zu erwarten war, entkräftete diese Reform keineswegs die verfassungsrechtlichen Einwände. Im September 2012 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die „Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen“. Er berief sich dabei unter anderem auf den Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen. Dieser kommt zu dem Schluss, dass es weder empirische Belege dafür gebe, dass die Erbschaftsteuer den Fortbestand von Unternehmen gefährdet, noch dafür, dass die Begünstigungen Arbeitsplätze sichern.[1] Darauf folgte weitere zwei Jahre nichts, erst am 17. Dezember 2014 schloss sich das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation des Bundesfinanzhofes an und erklärte die Ausnahmen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig.

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Gerhard Schick

Ende 2016 reformierte die damalige große Koalition daraufhin ein weiteres Mal die Erbschaftsteuer und führte zwar eine Obergrenze von 90 Mio. Euro für steuerliche Begünstigungen ein, schuf aber zugleich mehrere Ausnahmen und Erleichterungen – darunter eine Ausnahme von dieser Obergrenze für Erben oder Beschenkte, die die Steuer nicht aus ihrem verfügbaren Vermögen bezahlen können.

Diese Privilegien für Superreiche sind so offensichtlich verfassungswidrig, dass man von bewussten Verletzungen unseres Grundgesetzes sprechen muss. Denn sie erlauben es den Reichen und Superreichen in diesem Land, immense Vermögen weiterzugeben: So erbten Minderjährige allein in den Jahren 2011 bis 2014 rund 37 Mrd. Euro. Ein Großteil davon – insgesamt 29,4 Mrd. Euro – erhielten dabei 90 Kinder im Alter von unter 14 Jahren. Dies entspricht im Schnitt 327 Mio. Euro pro Kind.[2] Eine groteske Summe, die unbedingt einer gerechten Erbschaftsteuer unterliegen sollte.

Diese Einschätzung unterstrich einmal mehr auch der Bundesfinanzhof, als er am 24. November 2017 die Regelungen bei der Erbschaftsteuer erneut für verfassungswidrig erklärte. Dieses Mal verwies er insbesondere auf eine Entscheidung der Finanzämter, den Besitz von Wohnimmobilien ab einem Bestand von 300 Wohnungen pauschal als Betriebsvermögen zu klassifizieren und damit so gut wie nicht zu besteuern und legte dieser Vorgehensweise enge Grenzen auf.

Quelle         :           Blätter-online           >>>>>          weiterlesen

Grafikquellen          :

Oben      —     Graffiti „Destroy Capitalism!“ auf einer Fabrikmauer

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Unten    —       Foto: Stephan Röhl

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