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Der Entscheid der BSchK

Erstellt von Redaktion am Freitag 11. März 2011

Parteiausschluss

Bildergebnis für Wikimedia Commons Bilder Linke Saar Gilbert Kallenborn

Hier ist der von mir in Berlin am 20.11.2010 in mündlicher Verhandlung erreichte Entscheid vor der BSchk in Berlin unter AZ: BSchK/79/2010/B

Weder der Gegner Gen.S. noch sein Vertreter vor der LSK Saar, der MdB und Landesgeschäftsführer der DIE LINKE Saar Thomas Lutze  hielten es für nötig,in Berlin zu erscheinen, bzw. Lutze ließ Schulgen einfach fallen.

Die BSchK stärkte mit seinen Entscheid die Rechte der Genossen in den Stadtratsfraktionen Bundesweit. So ist dieses als ein wichtiger Grundsatzentscheid anzusehen ist.

Aufgrund dieser und anderer Beschwerden werde ich von Rolf Linsler öffentlich in den Medien als Querulant bezeichnet, was dann im Endergebniss hiesse, dass die Bundesschiedskommission für ihn eine Querulantenbegünstigunskammer ist. Eher ist Linsler ein Stalinist, nur in der DDR stand „Die Partei“ über dem Staat, genauso  rechtswidrig hat hier die Fieg-Kommission entschieden.

-Schalom! –

Gilbert Kallenborn
GV Die Linke 66798 Wallerfangen  10.März 2011

am 19.2.2011 von Rolf Linslers LSK aus der Partei ausgeschlossen -Berufung läuft.

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Bundesschiedskommission

DIE LINKE.

Kleine Alexanderstraße 28
10178 Berlin
Tel.: 030 – 24 009 641
Fax: 030 – 24 009 645
schiedskommission@die-linke.de

Telefonsprechzeiten:
Dienstag         9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag      13.00 – 16.00 Uhr

Gilbert Kallenborn
E. Straße
66798 Wallerfangen

AZ: BSchK/79/2010/B

Lieber Genösse Kallenborn,

die Bundesschiedskommission hat in ihrer Sitzung am 20.11.2010 im o.g. Verfahren entschieden. Den Beschluss mit ausführlicher Begründung sowie das Protokoll der Verhandlung sende ich mit dieser Post.

Mit freundlichen Grüßen

Maritta Böttcher

Mitarbeiterin
Berlin, 2. März 2011

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DIE LiNKE.

Öffentliche Sitzung der Bundesschiedskommission am 20.11.2010

Protokoll der mündlichen Verhandlung

K./S.                                  AZ: BSchK/79/2010/B

Anwesende Mitglieder der Kommission:

Sibylle              Wankel(Vorsitz)
Arnd                 Hellinger
Ruth                 Kampa
Dieter               Müller
Frank                Nieswandt
Anke                 Schwarzenberg
Birgit                Stenzel
Kay                   Werner
Sandra              Wünsch

Beginn der Verhandlung:      15.45 Uhr

Die Kommissionsmitglieder wurden vorgestellt.

Einwände gegen die Besetzung der Kommission wurden nicht erhoben.

Für die Berufungsführer erscheint:            Gilbert Kallenborn als Bevollmächtigter von Helmut K

Für die Berufungsgegner-Seite erscheint:      niemand,  Joachim S fehlt unentschuldigt

Die Berichterstatterin (Sibylle Wankel) führte allgemein in die Verhandlung ein.

Die Verfahrensbeteiligten erhalten das letzte Wort.

Antrag von Helmut K an die LSchK wird zur Akte genommen.

Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

Auf die Berufung wird die Entscheidung der LSchK vom 1.10.2010, (26/10) aufgehoben und der Antrag des Genossen S als unzulässig zurück gewiesen.

Der Beschluss erging einstimmig.

Sitzungsende: 16.05 Uhr

Unterschrift Vorsitzende:  gez. Sibylle Wankel

Unterschrift Protokollführerin:        Maritta Böttcher

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Bundesschiedskommission

DIE LiNKE.

Kleine Alexanderstr. 28
10178 Berlin Tel.:030-24009641 Fax: 030 – 24 009 645

schiedskommission@die-linke.de

Aktenzeichen: BSchK/79/2010/B
LSchK Saar 26/2010

Beschluss

In dem Verfahren
des Genossen Helmut K, L Straße, 66740 Saarlouis

– Antragsgegner und Berufungsführer –

gegen

den Genossen Joachim S, S Straße, 66740 Saarlouis

– Antragsteller und Berufungsgegner –

hat die Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE durch die Mitglieder Sibylle Wankel (Vorsitz), Arnd Hellinger, Ruth Kampa, Dieter Müller, Frank Nieswandt, Anke Schwarzenberg, Birgit Stenzel, Kay Werner und Sandra Wünsch aufgrund mündlicher Verhandlung am 20.11.2010 beschlossen:

Auf die Berufung wird die Entscheidung der LSchK Saar vom 01.10.2010 (Reg. 26/10) aufgehoben und der Antrag des Genossen S als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

I.

Mit seiner Berufung vom 05.10.2010, eingegangen am 11.10.2010, wendet sich der Berufungsführer gegen eine Entscheidung der LSchK Saar vom 01.10.2010 (Reg. 26/10, zugestellt am 05.10.2010), mit der diese festgestellt hat, dass der Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion der Partei DIE LINKE im Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis unwirksam sei.

Zur Begründung macht der Berufungsführer neben formalen Mängeln des Beschlusses der LSchK geltend, dass der Beschluss gegen das Kommunalrecht verstoße.

Mit Schreiben vom 11.10.2010, eingegangen am 14.10.2010, hat zudem die gesamte Fraktion „Widerspruch“ gegen den Beschluss der LSchK erhoben und zur Begründung für den Ausschluss auf die fehlende Mitarbeit des Berufungsgegners über 4 Monate hinweg hingewiesen. Das Verfahren wurde sodann jedoch nur noch durch den Berufungsführer weiter betrieben, der sich in der mündlichen Verhandlung vor der BSchK am 20.11.2010 durch den Genossen Gilbert Kallenborn vertreten ließ. Die BSchK ist somit bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass mangels weiteren Betreibens des Verfahrens durch die Fraktion nur noch über die Berufung des Genossen Kokoschka zu entscheiden war.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.

Die LSchK hätte den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen, da das Antragsbegehren nicht von der Entscheidungskompetenz der Schiedsgerichte der Partei DIE LINKE gedeckt ist.

Eine Zuständigkeit der Schiedskommissionen der Partei kann sich letztlich nur aus in § 37 Abs. (1) Satz 1 Bundessatzung ergeben, wo es heißt, dass die Schiedskommissionen „Zur […] Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen […]“ zuständig seien.

Vorliegend handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedern der Partei oder um eine Streitigkeit zwischen einer Untergliederung der Partei, einem „Gebietsverband“ wie z.B. dem Kreisverband Saarlouis, und einem Mitglied der Partei. Vielmehr geht es um die Rechtmäßigkeit bzw. die Konsequenzen der Entscheidung einer Fraktion der Partei DIE LINKE, die im parlamentarischen Vertretungsorgan einer kommunalen Gebietskörperschaft von Mitgliedern der Partei gebildet wurde, bzw. um eine Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedern der Partei in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Mitglieder einer Stadtrats-Fraktion der Partei DIE LINKE. Solche Streitigkeiten sind nach der Bundessatzung offensichtlich nicht den Schiedskommissionen der Partei übertragen. Da es sich bei der Frage nach den Rechten und Pflichten einer Fraktion um die Rechte und Pflichten eines verfassungsrechtlich geschützten Teils eines kommunalen Verfassungsorgans handelt, geht es insbesondere auch nicht um eine „Streitigkeit in der Partei“, sondern um die der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragenen Feststellung des Umfangs der Rechte und Pflichten von parlamentarisch gewählten Abgeordneten und den von ihnen gebildeten Fraktionen innerhalb eines kommunalen Parlaments, hier des Stadtrats der Kreisstadt Saarlouis.

Mangels Entscheidungskompetenz der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit war der Berufung deshalb ohne weiteres stattzugeben und der Antrag als unzulässig abzuweisen.

Für künftige Verfahren sei darauf hingewiesen, dass eine Fraktion, deren Mitglieder oder einzelne Abgeordnete der Partei DIE LINKE in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines parlamentarischen Vertretungsorgans in einem Verfahren vor den Schiedskommissionen der Partei nicht antragsberechtigt wären.

Die Entscheidung erging einstimmig.

gez. Sibylle Wankel Vorsitzende

f. d. R. Maritta Böttcher

Anmerkung Redaktion: Im Beschluss fehlt das Datum ! Von der mündl. Verhandlung bis zur Zusendung des Urteils vergingen runde rund 120 Tage !

IE

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Grafikquelle : DL – Privat – eigen Scan  CC BY-SA 3.0

Ein Kommentar zu “Der Entscheid der BSchK”

  1. Kallenborn Gilbert sagt:

    Verfassungsrechtlich geschützter Teil eines kommunalen Verfassungsorgans……….einfach DDR-mäßig ausgeschaltet..

    Und genau da griff die Wolfgang- Fieg-LSK (Altstalinist) zugunsten des ebensolchen Stalinisten MdB Thomas Lutze ein,dessen Vater als Stasi-Spitzel in
    Leipzig,ex-DDR, sein Unwesen trieb -nichts gelernt aus der Geschichte und dreist-dumm anzunehmen,die Anwendung dieser DDR-Methoden würde überall
    -wie an der Saar unter Lafontaine,Linsler und Bierbaum -gedeckt.Ein Irrtum.
    Im Gegensatz zu dem in den Medien erweckten Eindruck,ist die BUNDESLINKE eben KEIN DDR-REVIVALCLUB!!!!und das gilt,ich habe es persönlich im Karl-Liebknecht-Haus in Berlin in nun schon 3 persönlichen mündlichen Verhandlungen dort erfahren;insbesonders für die Genossinnen und Genossen
    aus dem Osten.
    Wehret den Anfängen!

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