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Dealer in Strafprozesse

Erstellt von Redaktion am Montag 30. November 2020

Detlev dealt noch immer

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Eine Kolumne von Thomas Fischer

Vor sieben Jahren schrammte das »Verständigungsgesetz« knapp an der Verfassungswidrigkeit vorbei – mit der Auflage, seine Wirksamkeit zu prüfen. Das ist jetzt geschehen. Wir sind gespannt.

Erinnerung

Erinnern Sie sich noch, sehr geehrte Leser, an das Jahr 2013? Das war vor Corona und vor Donald Trump, die sich gegenseitig die Existenz bestreiten. Sicher ist aber, dass es dreißig Jahre zuvor Detlev Deal gab, einen Strafverteidiger aus Mauschelhausen. Ihm gelang, was jedes Wissenschaftlers Traum ist: durch einen einzigen kleinen Aufsatz berühmt zu werden, den er 1982 in der Zeitschrift »Strafverteidiger« veröffentlichte. Der Text handelte vom Wesen und Unwesen des Deals im Strafprozess. Die schockierenden Einzelheiten der dort erstmals enthüllten Prozesspraxis war zuvor den Fachkundigen »als Richter« und »als Rechtsanwalt« natürlich unbekannt, »als Mensch« jedoch vertraut, wie es Vorsatz und Gewissen halt so treiben, wenn der Mensch mit einem Bein in der Illegalität steht. Nach 1982 wurde es unter Profis üblich, vom Deal einmal gehört zu haben und ihn so (gut) oder so (zulässig) oder so (unfein) oder gar so (unzulässig) zu »finden«.

Später fanden sich erste Dissertationen und ungläubige Erwähnungen des seltsamen Phänomens in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zum Beispiel BGHSt 38, 102) und des Bundesverfassungsgerichts (zum Beispiel »Neue Zeitschrift für Strafrecht« 1987, Seite 419). Dann geschah: nichts – wenn man davon absieht, dass Tausende von illegalen Deals gemacht und Hunderte von Tagungsreferaten gehalten wurden mit den Themen, ob es a) Deals überhaupt gebe, b) sie so heißen dürften, c) sie gut oder schlecht seien und d) man etwas dagegen tun könne, dürfe oder gar solle. Im Jahr 1994 riss dem 4. Strafsenat des BGH der Glaubensfaden. Er ersann eine Art richterrechtliches Hilfsgesetz und formulierte Mindestanforderungen an eine halbwegs mit der geltenden Strafprozessordnung vereinbare Praxis des Absprechens von Verfahrensergebnissen (BGHSt 43, Seite 195); der Große Senat für Strafsachen tat später noch etwas süßen Senf dazu (BGHSt 50, Seite 40). Da war ein großes Aufregen und So-geht-das-nicht und Da-muss-der-Gesetzgeber-ran. Der schuf nach weiteren vier Jahren das Verständigungsgesetz von 2009.

Zur Sache

Wir sprechen vom Deal im Strafprozess, einer Art Pferdehandel unter Ehrenleuten, bei dem es um die höchsten Güter und die beste Moral geht, die unser Staat zu bieten hat, und der trotzdem einen Weg gefunden hat aus den getäfelten Sälen der Kammern und Senate in die Herrentoiletten und Flure und gelöschten SMS. Das ist der düstere Teil. Dann gibt es noch das, was nicht Deal, sondern »Absprache« oder »Verständigung« genannt werden möchte. Es hat auf diesen bürgerlichen Namen einen Anspruch, seit im Bundesgesetzblatt I von 2009, Seite 2280, das »Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafprozess« veröffentlicht wurde. Das ist etwas Gutes, denn es trägt die Prinzipien der Konsensualität, der Harmonie und des Friedens in sich. Und was, wenn nicht dies, ist Ziel der Strafjustiz?

Nun gut, man könnte sagen: Strafjustiz kommt zum Frieden mit den Mitteln des Kampfs, und der fängt für gewöhnlich nicht schon mit einer Kapitulation des weißen Ritters an. Aber das Zauberwort »Konsensualität« ist natürlich trotzdem schön: Es klingt danach, dass der Bürger und sein Staat gemeinsam an einem Strang ziehen, obwohl der doch um den Hals des Bürgers läuft. Außerdem klingen noch andere schöne Worte an: Beschleunigung, Erledigung, Strafmilderung, Verzicht, Rechtskraft, Unkontrolliertheit, Geld, Ruhm und Ehre.

Nur beispielhaft: Eine Staatsanwaltschaft beschuldigt Herrn A., 8.500 Taten des Kapitalanlagebetrugs begangen zu haben. Herr A. hat zum Glück noch Freunde, die Strafverteidiger kennen, die wissen, dass es wirklich schwierig werden kann, 8.500 Taten, begangen in einem Zeitraum von vier Jahren als Geschäftsführer von zwölf verschiedenen, international verstreuten Kapitalgesellschaften, zu verhandeln, zu beweisen und abzuurteilen. Das Maß der Schwierigkeit eines solchen Strafverfahrens ist proportional zum Elan der Strafverteidigung, der wiederum proportional zur rechtsstaatlichen Überzeugungskraft der Honorarvereinbarung ist. Das ist nicht verboten, sondern so geht der Job (wenn man’s mag).

Auf der anderen Seite finden wir eine Truppe von drei ermatteten Rittern in schlichtem Gewande, begleitet von zwei Knappen mit leerem Blick und von einigen Kommentaren in der vorvorletzten Auflage. Diese Truppe kämpft auf zwölf Turnierplätzen synchron und mag nicht mehr. Das war die Jammer-Variante. In der alternativen Variante geht es so: Auf der anderen Seite sitzen stählerne Roboter mit quadratischem Kinn und eisigem Blick, hinter sich die ganze Gewalt des Leviathan, entschlossen, jeden zu vernichten, der sich ihrem Diktat nicht beugen und ihre Statistik nicht schönen will. Sie hat die Sünder in der Hand der Macht, und Verteidiger zerquetscht sie mit der Faust der Gebührenordnung und des Standesrechts.

Vor 2009 gab es nur den Deal. Ab 2009 gab es die Absprache im Licht und den Deal – vielleicht – im Dunkeln. Was der Unterschied ist, versteht man, wenn man die Formen und die Ziele versteht, die hier noch enger zusammenhängen als sonst im Leben. Denn das Ziel ist die Formlosigkeit. Das Problem besteht daher darin, dass die Form nicht allein das Skelett, sondern auch das Fleisch des Strafprozesses ist. Strafprozess ist Form um der Sache der Gerechtigkeit willen. Er ist öffentlich und wird von neutralen Richtern nach Regeln geführt, die für alle gleich sind. Er hört die Beschuldigten an, foltert sie nicht, nötigt nicht die Zeugen, lässt keine Beweismittel verschwinden und übersieht keine Taten. Er hört die Opfer an, gibt jedem Beteiligten das Recht, Beweisanträge zu stellen, sich öffentlich zu äußern und befangene Richter abzulehnen. Er verlangt vom Beschuldigten nicht, Beweise gegen sich selbst zu liefern, Geständnisse abzulegen und die Strafe widerspruchslos hinzunehmen.

Diese Formen sind Rechte, die nicht die Macht ersonnen hat, sondern das Recht. Es wurden viele Millionen Menschen gequält und viele schlimme Ungerechtigkeiten begangen, bevor der Strafprozess diese Form hatte. Immer gab es auch Kritik und Zweifel: Warum so viel Federlesen mit Verbrechern? Wozu braucht ein Mörder noch Rechte? Warum sollen Lügner Rederecht, Verleumder Antragsrecht, Verzögerer Überlegungsrecht und Schuldige Rechtsmittelrecht haben? An jedem Tag kann man des Volkes Wünsche nach kurzem Prozess, Abschneiden von Rechten, Verkündung von Urteilen schon vor dem Prozess vernehmen, angeheizt von Geschwätz und Sensationslust.

Welche Vorteile kann eine Absprache den Beteiligten bieten? Den Richtern den Vorteil, dass das Verfahren verkürzt und weniger anstrengend wird, dass man ein Geständnis des Beschuldigten hat und keine Beweiserhebung braucht, dass das Verfahren konfliktfrei verläuft, das abgesprochene Ergebnis akzeptiert und nicht angefochten wird, was dazu führt, dass man keine aufwendigen Urteilsgründe schreiben muss. Insgesamt eine gravierende Entspannung der Arbeitslast, Beschleunigung aller Abläufe, hohe Erledigungszahlen in verkürzter Zeit. Das bringt auch Ansehen: Der schafft was weg! Staatsanwälte haben ähnliche Vorteile: Absprachen können Ermittlungs- und Hauptverfahren um 90 Prozent verschlanken, verkürzen und vereinfachen.

Strafverteidiger haben Nachteile, wenn sie nach Zeitaufwand bezahlt werden. Das kann man durch Honorarvereinbarungen ausgleichen, wenn der Mandant satisfaktionsfähig ist. Ansonsten muss es über die Masse hereingeholt werden und über die guten Beziehungen, die man zu den Richtern und Staatsanwälten entwickeln kann, wenn man sich als einer erweist, »mit dem man reden kann«. Für die Akquise von Mandanten ist es nützlich, sagen zu können: Ich frage den Vorsitzenden mal, was sich machen lässt.

Für die Beschuldigten ist es eine Abwägungsfrage: »milde« Bestrafung einerseits, Prozessrisiko andererseits. Eine Frage der Beweislage, der Tatsachen, der Prognose. Man hat Glück, wenn man es sich aussuchen kann. Wer 8.500 Betrugstaten begangen hat, kann es sich meist aussuchen. Wer beim bewaffneten Raub festgenommen wurde, nicht: Er hat nichts zum Dealen. Eine Absprache ist eine Verfahrensform, von der alle Beteiligten nur Vorteile haben, bis auf einen: Das Tatopfer hat in der Regel nichts zu gewinnen. Deshalb wird es weder in der Variante der »Verständigung« noch in der Variante des »Deals« gefragt.

40 Prozent der Richter bekannten, sich entgegen der gesetzlichen Regelung weiterhin an illegalen Deals zu beteiligen.

Quelle        :      Spiegel-online           >>>>>            weiterlesen


Grafikquellen          :

Oben        —    Nogales Port Director Guadalupe Ramirez speaks to the media regarding this majormarijuana seizure.

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