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Corona-Haftungsklauseln

Erstellt von Redaktion am Dienstag 24. August 2021

Behörden täuschen Öffentlichkeit 

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Quelle      :        INFOsperber CH.

Urs P. Gasche /   

Haftpflichtig seien die Impfstoffkonzerne und nicht der Bund, insistiert das BAG. Doch das erweist sich als warme Luft.

Infosperber warf den Behörden vor, «um den Brei herum zu reden», wenn es darum geht, wer bei allfällig später auftretenden Impfschäden die Haftung übernimmt. Am 8. August informierte Infosperber über den geheimen Vertragsentwurf von Pfizer mit dem Staat Albanien: «Knebelverträge sollten 10 Jahre geheim bleiben». Kernstück des Pfizer-Vertrags ist ein völliges Ausschliessen jeglicher Haftungsfolgen. Wahrscheinlich setzte Pfizer gleichlautende Klauseln auch in den Verträgen mit der Schweiz und mit Deutschland durch. Die Behörden verweigern eine Offenlegung der Haftungsklauseln.

Ähnliche Freistellung der Haftung im Vertrag mit AstraZeneca

Jedenfalls stellt auch der Vertrag, den die EU-Kommission am 26. August 2020 mit AstraZeneca über die Vorbestellung von Impfstoffen abschloss, die Impfstoffhersteller materiell von jeglicher Haftung frei. Die Klauseln sind anders formuliert als im geleakten Vertragsentwurf von Pfizer, aber nicht weniger umfassend. Siehe die Faksimiles am Schluss dieses Artikels.

Höchstwahrscheinlich mussten die Schweiz und Deutschland eine ähnliche Befreiung von sämtlichen Haftungsfolgen unterschreiben. Die Schweiz bestellte bei AstraZeneca über fünf Millionen Dosen und gab den grössten Teil an Covax (Verteilung in der Dritten Welt). Doch weder der Bundesrat noch die deutsche Bundesregierung geben bekannt, welche Haftungsklauseln sie mit AstraZeneca und Pfizer unterschrieben haben. Der Vertragsentwurf von Pfizer mit Albanien, der nur dank eines Whistleblowers als Licht kam, enthält eine Schweigepflicht, welche die Regierung bis zehn Jahre nach Auslaufen des Vertrags einhalten soll.

Das Bundesamt für Gesundheit BAG will weder bestätigen noch dementieren, dass Pfizer auch im Vertrag mit der Schweiz eine Schweigepflicht über den ganzen Inhalt des Vertrags durchsetzte.*

Von allen Haftungsfolgen befreit

Im geleakten Vertragsentwurf mit Albanien befreit Pfizer/Biontech nicht nur sich selbst von allen Kostenfolgen für irgendwelche Schäden. Auch sämtliche Drittbeteiligte an der Produktion, an der Distribution, der Vermarktung sowie auch die beauftragten Forscher und die Verabreicher des Impfstoffs wie Ärzte usw. sind von jeglicher Haftung befreit. (Ziffern 8.1 bis 8.4 des Vertragsentwurfs)
Falls Geschädigte gegen Pfizer/Biontech irgendwo vor Gericht klagen, müssen die Vertragspartner (also die Regierungen) sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten, Vergleichskosten, Entschädigungen, Bussen und andere Ausgaben von Pfizer/Biontech übernehmen.

Im Vertrag von AstraZeneca musste die EU-Kommission materiell ähnliche Klauseln unterschreiben (siehe am Schluss des Artikels).

Trotzdem behauptet das BAG auch im neusten Impfstrategie-Papier, dass die Konzerne «grundsätzlich» haften würden, und zwar gemäss dem Produktehaftpflichtgesetz PrHG: «Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, beseitigen die Haftpflicht des Herstellers nicht.» Es folgt dann etwas später der Satz: «Der Bund kann den Herstellern lediglich [sic!] zusagen, allfällige finanzielle Schäden, die dem Hersteller aus dessen Haftpflicht entstehen, in bestimmten Fällen auszugleichen (sog. Schadensdeckung des Bundes).»

Eine solche Schadensdeckung übernimmt der Bund bei den Corona-Impfstoffen nicht nur «in bestimmten Fällen», sondern in allen erdenklichen Fällen – jedenfalls dann, wenn er vergleichbare Klauseln wie die EU oder Albanien unterschreiben musste.

Für eine solche totale Freistellung der Haftung kann es nachvollziehbare Gründe geben. Doch warum redet das BAG um den Brei herum, anstatt offen zu kommunizieren, dass dem Bund keine andere Wahl blieb, als die Impfhersteller und Ärzte von sämtlichen finanziellen Haftpflichtschäden zu entbinden? 

Mit seiner Informationspolitik schürt das BAG unnötig das Misstrauen von Impfskeptikern.

Vernebelungstaktik mit dem Produktehaftpflichtgesetz

Um den heissen Brei herum informiert das BAG, wenn es um die Haftung der Impfhersteller für noch unbekannte gesundheitliche Schäden der Impfstoffe geht. Das BAG erwähnt immer wieder das Produktehaftpflichtgesetz PrHG. Auf eine Frage von Infosperber zur Haftung bei «unvorhergesehen auftretenden Impfschäden» antwortete das BAG am 11. August:

«Für den Hersteller ist das Produktehaftpflichtgesetz PrHG anwendbar … Wir können lediglich erneut festhalten, dass Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, weder die Haftpflicht des Herstellers beseitigen noch begründen sie eine Haftpflicht des Bundes. Allerdings ist der Bund befugt, im Rahmen der Kostenübernahme auf der Grundlage des Epidemiengesetzes EpG mit den Herstellern zu vereinbaren, deren Schäden aus ihrer Haftpflicht in bestimmten Fällen auszugleichen.»

Die juristische «Haftung des Herstellers beseitigen» kann wohl niemand. Doch diese Aussage ist eine Täuschung der Öffentlichkeit. Denn diese versteht unter Haftung, dass die Hersteller für Folgeschäden auch finanziell haften. Doch von dieser finanziellen Haftung haben sich die Konzerne in den erwähnten Verträgen vollständig befreit.

Als «schönfärberisch» bezeichnete Infosperber auch die Darstellung des BAG, wonach ein Impfstoffhersteller für noch auftretende gesundheitliche Schäden seines Impfstoffs aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes» PrHG hafte. Denn für schwerwiegende Folgeschäden, die bei der Zulassung des Impfstoffs nicht voraussehbar waren, sieht dieses Gesetz gar keine Haftung vor. Es schliesst vielmehr explizit jede Haftung aus, wenn «der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte». Das trifft für alle Folgeschäden von Impfungen zu, welche mit den sehr kurzen Zulassungsstudien nicht erkennbar waren.

In einem aktuellen Kommentar zu den Ausschlussklauseln im Produktehaftpflichtgesetz  schreibt Professor Walter Fellmann von der Universität Luzern: «Der Hersteller haftet für schädliche Eigenschaften eines Produktes nicht, die zwar im Zeitpunkt des Inverkehrbringens seiner Erzeugnisse objektiv vorhanden, nach dem damaligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik aber nicht erkennbar waren.»

Zum Vertrag, den die EU-Kommission mit AstraZeneca abschloss, erklärt Professor Walter Fellmann:

«Die Freistellung [von Haftungskosten] umfasst alle denkbaren Produkthaftungsansprüche.»

Und zu den Klauseln im Vertragsentwurf von Pfizer mit Albanien sagt Fellmann:

«Auch im Pfizer-Vertrag findet sich eine umfassende Freistellungsklausel, die Produkthaftungsansprüche abdeckt.»

Doch das BAG erweckt wiederholt den falschen Anschein, dass die Impfhersteller zur Kasse kommen könnten, falls die Impfungen zu unerwarteten gesundheitlichen Schäden führen. Originalinformation des BAG:

«Für die Hersteller ist das Produktehaftpflichtgesetz anwendbar … Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, beseitigen die Haftpflicht des Herstellers nicht.»

Das ist Sand in die Augen gestreut. Das Gesetz ist zwar für Schäden, welche die Hersteller voraussehen konnten, in dem Sinne «anwendbar», dass Geschädigte gegen die Hersteller Haftpflichtklagen einreichen können. Nur: Sämtliche finanziellen Folgen der Gerichtsverfahren, Vergleiche und Urteile muss der Staat den Impfherstellern zahlen. Es gibt keine Haftungsansprüche, für welche die Impfhersteller finanziell geradestehen müssen – jedenfalls wenn die Schweiz und Deutschland materiell die gleichen Haftungs-Freistellungsklauseln unterschrieben haben wie in den oben genannten Verträgen.

Pfizer/Biontech: «Es kann längerfristige gesundheitsschädigende Nebenwirkungen geben, die noch nicht bekannt sind.»

«Der Käufer [die Regierung] nimmt zur Kenntnis, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Wirkungen haben kann, die derzeit nicht bekannt sind.»

Pfizer Unbekannte Langzeitschäden
Art. 5.5 des Vertragsentwurfs von Pfizer für Albanien vom 1.6.2021. Pfizer befreit sich im Vertrag von jeglichen Kostenfolgen. © Pfizer

Präsidentin der Impfkommission flunkert

Auch Professorin Claire-Anne Siegrist, frühere Präsidentin der Eidgenössischen Impfkommission, erweckte in den Tamedia-Zeitungen den Eindruck, dass die Pharmakonzerne finanziell haften (Tages-Anzeiger und Bund vom 9. Januar 2021: «Wissenschaftlerin antwortet Impfskeptikern»). Auf die Aussage, Pharmakonzerne würden Folgeschäden der Impfung auf den Staat abwälzen und keine Kosten übernehmen, antwortete Siegrist:

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«Wenn die Pharmaunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden könnten, wäre das tatsächlich schockierend. Zum Glück ist das aber nicht so. Die Pharmaunternehmen bleiben zu 100 Prozent verantwortlich für alle Herstellungsfehler.»

Gefragt wurde Siegrist nach den Folgeschäden der Impfung und nicht nach Herstellungsfehlern. Auf den Hinweis von Infosperber, dass die bisher bekannt gewordenen Verträge die Impfkonzerne von sämtlichen finanziellen Forderungen freistellen, und auf die Frage, ob sie Einblick in die Verträge der Schweiz nehmen konnte, um obige Aussage zu machen, antwortete Siegrist:

«Die Vertraulichkeit geht so weit, dass ich nicht einmal das Recht habe, ihnen zu sagen, ob ich die Verträge gesehen habe oder nicht.»

Die Frage von Infosperber, warum sie denn verraten dürfe, dass die Schweiz nach ihren Informationen keine Freistellung aller Kostenfolgen gewährt habe, beantwortete Siegrist nicht mehr.

Zur Haftung bei möglichen Impfschäden erklärte Siegrist gegenüber den Tamedia-Zeitungen anschliesslich doch noch:

«Die einzige Verantwortung, die die Regierungen übernehmen, ist folgende: die Entschädigung für den Fall, dass nach der Impfung eine schwere, aber seltene Nebenwirkung auftritt. Die Regierungen haben diese Mitverantwortung akzeptiert, damit der Impfstoff schneller hergestellt werden kann.»

Siegrist erwähnte nur «schwere, aber seltene Nebenwirkungen». Sie sagte nicht, dass die Pharmakonzerne auch für leichtere und häufigere Nebenwirkungen, die bei der Zulassung noch nicht bekannt waren, von jeglichen Haftungskosten befreit sind.

Ebenfalls in Tamedia-Zeitungen warnte Gesundheitsexperte Willy Oggier:

«Für solch eine Verstaatlichung des Risikos gibt es bei den Banken den Begriff des moralischen Fehlanreizes, Denn wer nicht [finanziell] haftet, kann zu leichtsinnigem Verhalten verleitet werden.»

 

Rechtslage, falls die Schweiz einen materiell gleichlautenden Haftungsausschluss unterschrieben hat

Es ist nicht bewiesen, aber wahrscheinlich, dass die Schweiz und Deutschland eine materiell gleiche Haftungsfreistellung zugunsten der Impfhersteller unterzeichnen mussten wie die EU und Albanien.

Deshalb schrieb Infosperber am 11. August dem BAG:

Guten Abend [XY]

Ich weiss nicht, ob die BAG-Medienstelle in den Vertrag der Schweiz mit Pfizer Einsicht erhielt.

Gehen wir doch einmal von der wahrscheinlichen Hypothese aus, dass die Ziffern zur Haftung im Vertragsentwurf mit Albanien identisch sind mit den entsprechenden Ziffern, welche die Schweiz mit Pfizer unterschrieben hat. 
Bitte korrigieren Sie folgende Aussagen, falls sie nicht zutreffen:
Sie schreiben, dass «das Produktehaftpflichtgesetz PrHG anwendbar ist». Natürlich können Geschädigte aufgrund dieses Gesetzes gegen Pfizer oder impfende Ärzte klagen. Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Das Gericht kommt zum Schluss, dass a) «der Fehler, der den Schaden verursacht hat», bereits vorlag, als der Pharmakonzern den Impfstoff in Verkehr brachte. Und b) dass der Pharmakonzern den Fehler bereits «im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde», erkennen konnte. (Bedingungen gemäss Art. 5 PrHG).
In diesem Fall wird Pfizer für den Schaden gemäss PrHG haftbar.
Allerdings müsste dann der Bund gemäss den Verträgen von Pfizer [und AstraZeneca] sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens und sämtliche Folgekosten des Urteils übernehmen. Daraus kann geschlossen werden, dass Pfizer für Fehler gemäss PrHG finanziell in keinem Fall haftet. Denn Pfizer wird auch bei einer erfolgreichen Klage keinen einzigen Dollar zahlen müssen.

2. Das PrHG schliesst jede Haftung der Hersteller aus, wenn «der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte» (Art. 5 PrHG). Bei allfälligen gesundheitlichen Folgeschäden der Impfung, die erst durch ein nachträgliches Monitoring und eine nachträgliche Überwachung entdeckt werden, besteht also keine Haftung nach PrHG. 
Das BAG beruhigte wiederholt, dass bei möglichen Impfschäden das PrHG «in Frage» komme bzw. «anwendbar» sei. Das BAG informierte jedoch nicht gleichzeitig darüber, dass das PrHG  für mittel- und langfristige Impfschäden nicht anwendbar ist.

Vielmehr erklärt das BAG, «dass Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, weder 

a) die Haftpflicht des Herstellers beseitigen noch 

b) begründen sie eine neue Haftpflicht des Bundes».

Zu a) Unter «Übernahme der Haftpflicht» versteht die Öffentlichkeit, dass Pfizer beim Unterliegen vor Gericht auch alle Kosten zu tragen hat. Doch beim Pfizer-Impfstoff werden alle finanziellen Folgen der Herstellerhaftung dem Bund aufgebürdet.

Zu b) Laut Vertragsentwurf von Pfizer [und dem AstraZeneca-Vertrag mit der EU] muss der Staat auch Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen an Geschädigte übernehmen, die ein Gericht zugesprochen hat, oder die in einem Vergleich vereinbart wurden [unabhängig vom Epidemiengesetz].

Unsere Frage vom 6. August bleibt unbeantwortet: ‹Warum hat das BAG nie klar informiert, dass das Produktehaftpflichtgesetz Folgeschäden von Produkten (wie später auftretende Nebenwirkungen), die nicht voraussehbar sind, gar nicht erfasst?›»  

Mit freundlichen Grüssen, Infosperber

Antwort des BAG vom 13. August:

«Wir nehmen keine Stellung zu einem Vertragsentwurf eines anderen Staates … Wir verzichten darauf, den Vertragsentwurf mit dem von der Eidgenossenschaft mit Pfizer abgeschlossenen Vertrag zu vergleichen. Dies umso mehr, als diese Verträge derzeit noch nicht veröffentlicht werden. Entsprechend können wir die von ihnen gezogenen Schlüsse weder bestätigen noch dementieren.»

Das BAG lässt sich also nicht auf die Hypothese ein, dass die Schweiz eine materiell gleiche Haftungsfreistellung zugunsten der Impfhersteller unterzeichnen musste wie Albanien oder wie die EU-Kommission. So lange die Behörden die unterschriebenen Haftungsklauseln nicht offenlegen, können sie weiterhin wie das BAG behaupten: 

«Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, beseitigen die Haftpflicht des Herstellers nicht.»

Der Vertrag von AstraZeneca mit der EU und der Vertragsentwurf von Pfizer mit Albanien sehen jedoch vor, dass die Staaten bei Klagen gegen die Impfhersteller sämtliche Verfahrens-, Gerichtskosten, Bussen oder Entschädigungen einschliesslich der Anwaltskosten übernehmen müssen. Auch die impfenden Stellen, darunter die Ärzte, sind von jeglichen Haftungsfolgen befreit.

*Das BAG tut so, als ob das Öffentlichkeitsgesetz zum Zug käme

Die BAG-Verantwortlichen tun so, als ob der Vertrag mit Pfizer eine Offenlegung durchaus erlauben würde und deshalb das Öffentlichkeitsgesetz BGÖ anwendbar sei. Dieses sehe eben vor – so das BAG zu Infosperber –, dass «Berufs- Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse» nicht offengelegt werden müssen.

Das Verstecken hinter dem BGÖ und angeblich schützenswerten Geheimnissen ist in doppelter Hinsicht fragwürdig:

  • Erstens verschweigt das BAG, dass das BGÖ vorschreibt, private Interessen jeweils mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen. Das BAG unternimmt jedoch nicht einmal den Versuch, diese Rechtsgüter abzuwägen. Das BAG legt nicht dar, warum die Haftungsklauseln ein Geschäftsgeheimnis sei, das schützenswerter ist als das in diesem Fall sehr grosse öffentliche Interesse. (Art. 7.2 BGÖ).
  • Zweitens verschweigt das BAG, dass es selber beim Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten anders argumentierte. Als der Beobachter im letzten Herbst Einsicht in die Verträge mit Moderna und AstraZeneca verlangte, lehnte dies das BAG mit dem Argument ab, es stünden laufende und künftige Verhandlungen [über das Beschaffen weiterer Impfstoffe] auf dem Spiel. Es gehe, so wörtlich, um «den Schutz von Gesundheit und Leben, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie staatliche finanzielle Interessen».

Der Öffentlichkeitsbeauftragte akzeptierte diese letzte Begründung und verfügte deshalb ein «Aufschieben» der Offenlegung. In der Verfügung heisst es: «Sobald die Beschaffung zum Covid-19-lmpfstoff abgeschlossen ist, gewährt das BAG den Zugang nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes.»
Doch auch diese Vorgabe will oder darf das BAG offensichtlich nicht einhalten. Die Behörde kündigte während der Verhandlungen mit dem Öffentlichkeitsbeauftragten bereits an, dass es auch künftige Gesuche ablehnen werde mit dem Argument, das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis der Pharmafirmen zu wahren. Auf diesen Verweigerungsgrund ging der Öffentlichkeitsbeauftragte nicht ein.

Infosperber hat jetzt seinerseits ein neues Offenlegungsgesuch eingereicht. Ein Gericht wird die Haftungsklauseln kaum als Geschäftsgeheimnis taxieren. Gegebenenfalls wird das BAG dann dazu stehen müssen, dass die Schweiz in den Verträgen mit den Pharmaherstellern eine absolute Schweigepflicht vereinbarte, die Vorrang habe vor dem Öffentlichkeitsgesetz.

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Die Freistellung jeglicher Haftung im Vertrag von AstraZeneca mit der EU-Kommission vom 26.8.2020 (Einschwärzungen von der EU-Kommission)

AZ 1 und 2
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 14.1 © EU
AZ 3
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 14.2 © EU
AZ 4 und 5
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 15.1 und 15.2 © EU
AZ 6
Vertrag AstraZeneca: Ziffer 15.3 © EU
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Grafikquellen

Oben        —     

Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen in Berlin am 29. August 2020.

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2.) von Oben         —     vue de l’artiste Amani Bodo réalisant sa toile

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