Ceta bleibt falsch
Erstellt von Redaktion am Montag 28. November 2022
Wirtschaftsabkommen EU–Kanada
Es können nie genügend Menschen gegen die persönliche Geldgier der Politiker-innen protestieren um Gehör zu finden ! Diese reiben sich nur vor Verwunderung über den Hass der ihnen entgegenschlägt die Augen ?
Ein Debattenbeitrag von Anne Bundschuh
In dieser Woche soll der Bundestag grünes Licht für Ceta geben. Gegen das EU-Kanada-Handelsabkommen gingen zu Recht Hunderttausende auf die Straße.
Schon 2017 ist Ceta, das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada, zu großen Teilen in Kraft getreten. Während die Große Koalition es jedoch nicht vollständig ratifizierte, geschieht dies nun ausgerechnet unter Federführung eines grünen Wirtschaftsministeriums. Und das, obwohl der Ceta-Investitionsschutz, der nun vollständig wirksam werden soll, Demokratie, Klima- und Umweltschutz gefährdet.
Zwar hatte die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Ceta-Ratifizierung Ende Juni an die Verabschiedung einer sogenannten Interpretationserklärung geknüpft. Sie soll zwei der gefährlichsten Klauseln des Sonderklagerechtssystems begrenzen: den Schutz von Investoren vor „ungerechter Behandlung“ und vor „indirekter Enteignung“.
Der zwischen der EU und Kanada abgestimmte Text dieser Interpretationserklärung wurde allerdings bis heute nicht veröffentlicht. Auch der Textentwurf, den die Bundesregierung gemeinsam mit der EU-Kommission im Rat vorlegte, gelangte Anfang September nur durch ein Leak an die Öffentlichkeit. Welche Änderungen die anderen EU-Mitgliedstaaten oder Kanada danach noch durchsetzten, ist völlig unklar.
Selbst die Bundestagsabgeordneten, die in wenigen Tagen über das Abkommen abstimmen sollen, kennen den Text noch nicht. Ein solches Ausmaß an Intransparenz und an selbst geschaffenem Zeitdruck sollte eigentlich schon genügen, um den Deal abzulehnen. Doch auch inhaltlich gibt es mehr als genug zu kritisieren. Befürworter*innen weisen gern darauf hin, dass sich der Ceta-Investitionsschutz von älteren Varianten der Sonderklagerechte unterscheide.
Weiter Sonderklagerechte für Konzerne
Und es stimmt, dass beispielsweise eine Berufungsinstanz eingeführt wurde und dass Schiedsrichter*innen unter Ceta von den Vertragsstaaten berufen werden statt von den Streitparteien selbst. Aber: Am entscheidenden Mechanismus hat sich nichts geändert. Internationale Konzerne erhalten weiterhin Sonderrechte und können vor einem extra dafür eingerichteten Schiedsgericht hohe Entschädigungen von Staaten verlangen, deren politische Maßnahmen ihre Konzernprofite einschränken.
Nur beispielhaft sei hier auf die kürzlich entschiedene Schiedsgerichtsklage von Rockhopper gegen Italien verwiesen: Etwa 250 Millionen Euro wurden dem britischen Öl- und Gaskonzern zugesprochen, weil Italien eine Ölbohrinsel nicht genehmigt hatte. Ein Vielfaches der Summe, die der Konzern zuvor in das Projekt investiert hatte.
Nach Recherchen von Greenpeace würden mindestens 360 kanadische Unternehmen durch Ceta Sonderklagerechte gegen Deutschland bekommen – viele davon im Energiesektor. Darüber hinaus könnten auch US-amerikanische Konzerne über ihre kanadischen Tochtergesellschaften den Ceta-Investitionsschutz in Anspruch nehmen, wie auch der Öl- und Gasriese ExxonMobil, der im vergangenen Jahr in Deutschland einen Umsatz von 9,5 Milliarden Euro erzielte.
Die Frage bleibt: Warum sollten diese Investoren Zugang zu einer Sondergerichtsbarkeit bekommen, statt – wie alle anderen Akteure auch – vor ordentliche Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten und Kanada zu ziehen? Dass Konzerne Klagen gegen Klimaschutzmaßnahmen einreichen können, daran wird also die Interpretationserklärung nichts ändern: Die Schutzstandards „unfaire Behandlung“ und „direkte Enteignung“ werden nicht aus Ceta gestrichen, sondern lediglich etwas genauer „interpretiert“.
Niemand hatte doch gesagt das kein Außenstehender die leeren Augen sehen dürfe !
Ein großer Spielraum verbleibt somit bei den Schiedsgerichten. Im konkreten Fall werden die beispielsweise darüber entscheiden, ob ein Förderverbot für fossile Energien als angemessene Klimaschutzmaßnahme oder als „indirekte Enteignung“ eines Ölkonzerns zu werten ist. Das Ceta-Abkommen macht keinerlei Vorgaben, ob Schiedsrichter*innen über umweltrechtliche Expertise verfügen müssen.
Dafür schreibt es Fachwissen in Völkerrecht sowie optional im Investitions- und Handelsrecht sowie der Streitbeilegung vor. In einem Gutachten haben die Juristinnen Alessandra Arcuri und Federica Violi von der Universität Rotterdam unter anderem darauf hingewiesen, dass diese Gruppe von Schiedsrichter*innen in der Vergangenheit häufig Umweltrecht missachtete. Ob man in der Zukunft ausgerechnet ihnen die Entscheidung über die Angemessenheit von Klimamaßnahmen übertragen sollte, darf daher bezweifelt werden.
Quelle : TAZ-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Protest in Brüssel gegen die Freihandelsabkommen TTIP und CETA.
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- Datei:TTIP-CETA-Protest in Brüssel stoppen 20-09-2016 (06).jpg
- Erstellt: 20. September 2016
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Unten — Der Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg während einer Plenarsitzung im Jahr 2014.