BVerfG – Rundfunkbeitrag
Erstellt von DL-Redaktion am Samstag 7. April 2018
Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle-
Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 6. April 2018
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am
Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und
Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.
- Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 betreffen die Erhebung des Rundfunkbetrags im privaten Bereich, während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.
- Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist.
Quelle : BVerfG >>>>> weitere Infos
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Grafikquelle : Das Richtergebäude des Bundesverfassungsgerichts im Karlsruher Schlossbezirk
Donnerstag 2. Januar 2020 um 11:26
Super geschrieben.Vielen Dank.