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Bildungspaket-Eilklage

Erstellt von Redaktion am Dienstag 30. August 2011

Bildungspaket-Eilklage:

Unterzeichnung des Koalitionsvertrages der 18. Wahlperiode des Bundestages (Martin Rulsch) 038.jpg

Das gebündelte Bildungspaket

PRESSEERKLÄRUNG vom 30. August 2011

8 Wochen nach Antrag, erste Reaktion vom Jobcenterund – trotz Erklärung der Rechtswidrigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit – Androhung vollständiger Streichung von Leistungen
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Acht Monate nachdem das Bundesverfassungsgericht den Kindern das Grundrecht auf  „Teilhabe“ als „unverfügbar“ und mit „Garantie“ zugesichert hat, ist dies auch für die Antragstellerin in dem am 17. August bei einem Sozialgericht eingereichten Eilverfahren immer noch nicht in Sicht. Denn erst mal pocht jetzt – 8 Wochen nach Antragstellung – die Behörde auf die so genannte „Mitwirkungspflicht“. Die lautet: 4 Zusatzanträge, 4 Teilnahme-Bestätigungen von Schule und anderen, zahlreiche Zahlungsnachweise, Dokumentation von Zeugnissen, Schulnoten und „blauem Brief“, 4 Anbieter-Konto-Angaben, Vertrag mit dem Mittagessen-Anbieter, Freistellung von Datenschutz gegenüber Jobcenter, Jugendamt, Kita, Schule, Sportverein, Musik- und Nachhilfelehrer sowie eine Selbstauskunft des Nachhilfelehrers. Bis zur Abgabe plant die Behörde schon mal einen weiteren Monat ein – Bearbeitungszeit nicht mitgerechnet. Das Jobcenter scheint wenig zu interessieren, dass bis dahin bereits ¾ des Jahres der Kinder-Grundrechts-Garantie verstrichen sind.

„Un-verfügbares Kinder-Grundrecht heißt für die zur Umsetzung des sog. Bildungspakets verpflichteten Jobcenter offensichtlich nicht verfügbar,“ stellt Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin empört fest. „Anders lassen sich die unüberwindbaren Hürden, die die Verwaltungen davor auftürmen, nicht erklären. Hier wird nicht – im Sinne des Bundesverfassungsgerichts-Urteils vom 09.02.2010 – ein Grundrecht verwirklicht. Hier wird ein Grundrecht systematisch verweigert“.

In den Bildungspaket-Antrag einer Alleinerziehenden ist erst in dem Moment Bewegung gekommen, als der von der Hartz4-Plattform unterstützte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht eingegangen war. Eine Woche später nämlich erhielt die Antragstellerin vom Jobcenter eine „Aufforderung zur Mitwirkung“. Die hat es allerdings in sich.

Für zwei Tagesausflüge im zurückliegenden Schuljahr solle

1.die Schulleitung eine Bestätigung ausstellen,
2.mitteilen, mit welchem Datum die Eltern darüber informiert worden waren,
3.den Namen des Klassenlehrers, der Klassenlehrerin benennen,
4.eine telefonische Kontaktmöglichkeit angeben und
5.eine Bankverbindung der Schule mitteilen, auf die die Leistung überwiesen werden solle.
6.Außerdem solle Nachweis für selbst bereits geleistete Zahlungen erbracht werden.

Für mehrtägige Klassenfahrten

ist derselbe Anforderungskatalog zu belegen – zusätzlich noch mit Dokumentation der Einzelpositionen für die Gesamtkosten, und zwar:

„1. Verpflegung, 2. Hin- und Rückfahrt, 3. Besichtigungen und kulturelle Veranstaltungen, 4. Taschengeld.“

Für Nachhilfe

will das Bildungspaket offensichtlich nicht im pädagogisch sinnvollen Moment unterstützen – dann nämlich, wenn Anschub-Hilfen bereits bei noch guten Leistungen vorbeugend und motivierend sinnvoll sind. Der Voraussetzungs-Katalog setzt hier erst in dem  Moment ein, wo das Kind schon in den Brunnen gefallen und die Motivation er Schülerinnen und Schüler bereits im Keller ist.

Ein Lernförderungs-Bedarf könnte sich danach begründen, wenn

1.„zwei Klassenarbeiten aus dem laufenden Schuljahr im selben Fach mit den Noten „mangelhaft“ oder eine Klassenarbeit mit der Note „ungenügend“ vorliege,
2.„eine Benachrichtigung der Schule über eine Versetzungsgefährdung (so genannter „blauer Brief“)“ zugestellt worden sei,
3.sich ein „Hinweis auf dem Halbjahreszeugnis über eine Versetzungsgefährdung“ befände,
4.„Krankheit bedingte Nicht-Teilnahme am Unterricht für eine Dauer von sechs Wochen oder mehr“ nachgewiesen werde oder
5.im „besonderen Einzelfall (z.B. Vorbereitung für die Nachprüfung)“ notwendig sei, gegenüber dem Jobcenter „näher begründet“ werden müsse.

Wenn Kinder bereits  Lernförderung erhalten hätten, könne ein Folge-Antrag gestellt werden

1.„nur wenn die Höchstförderung von 35 Stunden noch nicht erreicht wurde“.
2.Dafür „benötigt“ die Jobcenter-Verwaltung „die letzten drei Zeugnisse“ sowie
3.„eine Bescheinigung der Einrichtung bzw. Person, wodurch die Durchführung der Lernförderung sowie die regelmäßiger Teilnahme daran bestätigt wird.“

Bei der Schule müsse beantragt werden, zu bescheinigen,

1.„dass die Lernförderung zusätzlich erforderlich ist, weil sie von der Schule“ nicht „gewährleistet werden kann,“
2.solle die Schule bescheinigen, ob „ein Antrag auf Hilfen zur Erziehung (…) gestellt“ wurde,
3.einen „Vorschlag“ für die Lernförderung machen sowie
4.„bestätigen, dass die Lernförderung geeignet ist, um die (…) wesentlichen Lernziele (wie Versetzung in die nächste Klassenstufe, Erreichen des Schulabschlusses) zu erreichen“.
In dem Zusammenhang stellt sich auch bereits die juristische Frage, wer im Nachhinein für die Kosten haftet, wenn dieses sog. Lernziel nicht, bzw. nicht im ersten Anlauf erreicht wird und – wie bereits geschehen – Sozialgerichte in dem Falle die Rückerstattung der Kosten von den Eltern fordern.
5.Dann folgt die Aufforderung zu mehrere Freigaben des Datenschutzes
– für die Schule gegenüber dem Jobcenter, verbunden mit der Einwilligung, „dass die Schule
auf Verlangen die entsprechenden personenbezogenen Daten (Zeugnisse, Klassenarbeiten,
sonstige Leistungsnachweise) zur Verfügung stellt.“
– Für das Jugendamt gegenüber dem Jobcenter, das ggf. „Auf Verlangen Angaben
bestätigen“ solle.
– Und dem angeforderten Einverständnis, „eine Kopie des Bewilligungsbescheides an den
Anbieter der Lernförderung zu senden“ ohne das der unterzeichnende Antragsteller weiß,
welche personenbezogenen und zu schützenden Sozialdaten dieser Bescheid enthält.
– Obendrein der Warnhinweis, dass auch das Finanzamt kontrollieren könne und zwar mit
der geforderten Bestätigung, man „habe den Anbieter der Lernförderung auf etwaige
steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten hingewiesen.“

Und es kommen noch weitere Hürden mit dem „Zusatzfragebogen Lernförderung“ hinzu:

1.„Name“ und „Anschrift“ des Nachhilfelehrers seien anzugeben und wenn der
2.nicht „von der Schule empfohlen“ worden sei, so müssten „selbst gesuchte Kräfte der Stadt (…) die erforderlichen Daten im Rahmen einer Selbstauskunft übermitteln.“

Abschließend zum Thema „Lernförderung“ erfolgt der „freundliche“ Hinweis:

„Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass trotz Anforderung der Zahlungsbelege noch keine Entscheidung über eine mögliche Bewilligung getroffen wurde.“

Für die Mittagsverpflegung wird abermals St. Bürokratius heftig bemüht.

1.ist die „regelmäßige“ Teilnahme „am gemeinschaftlichen Mittagessen“ zu bestätigen.
2.werden „die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter des Mittagessens“ sowie
3.die „Kostennachweise“ verlangt und
4.obendrein wieder die Unterschrift unter mehrere Freigaben von Datenschutz:
– gegenüber der „Schule“,
– dem „Träger“ – von dem wohl kein Unterzeichner weiß, wer das ist und wem er seine
geschützten Daten zukommen lassen soll sowie
– dem „Caterer“ – mit Sicherheit ein Unternehmen, das an keinerlei Schweigepflicht
gebunden ist.
5.Wird schließlich verlangt, man solle nachweisen, ob man am NRW-Programm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ teilnimmt. Auch dieses enthält bereits eine noch ungeniertere Datenschutz-Freistellung – nämlich die, „dass ich mit der Offenlegung der Bedürftigkeit an den Träger der Mittagsverpflegung einverstanden bin.“

Für die Schüler-Monatskarte sei

1.ein „Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid (…) bezüglich der Schülerbeförderungskosten“ bei einer sog. „Bildungsholding (ehemals Schulamt)“ einzuholen.
2.Wo der in eine Monatskarte umgewandelt werden kann, verrät das Schreiben des Jobcenters allerdings nicht.

Für Sportverein, Musikunterricht und Freizeit sollen jeweils

1.ein „Nachweis über die Kosten“,
2.ein „Nachweis, dass die Kosten bereits durch Sie gezahlt wurden“ sowie
3.die „Bankverbindung des Leistungsanbieters“ vorgelegt werden –
verbunden mit dem „freundlichen“ Hinweis:
„Ich mache Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass im Bereich der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von max. 10 Euro gewährt werden kann. Es ist daher nicht möglich, beispielsweise 10 Euro für einen Sportverein und parallel dazu 10 Euro für Musikunterricht zu gewähren.“

Der gesammelte Diskriminierungs-Katalog endet mit

„Bitte beachten Sie: Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die geforderten Unterlagen nicht eingereicht, können die Leistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen.“

Es ist ein Skandal, findet die Hartz4-Plattform, wie hier mit Existenzverlust gedroht wird, um Datenschutz-Aufhebungen und diskriminierende Nachweise einzutreiben. Denn dieser Satzbaustein aus der Amtspost entspricht exakt dem bereits Anfang August im Zusammenhang mit dem Jobcenter Berlin von der Bundesagentur für Arbeit als „rechtswidrig“ zurückgewiesenen.

„Für uns als Bürgerinitiative stellt sich die Frage: Kann das Kinder-Grundrecht auf Bildung und Teilhabe als Bestandteil ihres „menschenwürdigen Existenzminimums“ – so wie es das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 09.02.2010 festgeschrieben hat – mit dem vermeintlichen Anspruch einer sog. Mitwirkung aus dem Sozialgesetzbuch „versagt werden? Die Antwort kann nur lauten: NEIN!“ stellt Brigitte Vallenthin fest.

Wiesbaden, 30. August 2011


Brigitte Vallenthin
Presse
Hartz4-Plattform
keine Armut! – kein Hunger! – kein Verlust von Menschenwürde!
Bürgerinitiative für die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens
sowie die Information und Unterstützung von Hartz IV-Betroffenen0611-172 12 21
01525-3520721
info@hartz4-plattform.de
www.hartz4-plattform.de
www.grundeinkommen-wiesbaden.de

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Grafikquelle   :    Unterzeichnung des Koalitionsvertrages der 18. Wahlperiode des Bundestages. Ursula von der Leyen, Thomas de Maizière.

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