Die Bertelsmann Stiftung
Erstellt von DL-Redaktion am Donnerstag 5. Februar 2009
Ist die Bertelsmann Stiftung „gemeinnützig“
im Sinne von §§ 52 ff. AO?
Eine Expertise unabhängiger Juristen
Von Klaus Lindner, Michael Krämer, Wiebke Priehn (1)
Jeder Vereinsvorstand muß sich an das geltende Gemeinnützigkeitsrecht halten. Tut er dies nicht, wird sein Laden steuerpflichtig. Wieso für die raffiniert verflochtenen Bertelsmänner eine Sonderstellung gelten und der Steuerzahler deren teilweise abstruse neoliberale Politikvorstellungen und das vorgespielte Gutmenschentum finanzieren soll, fragen sich nicht nur NRhZ-LeserInnen (siehe NRhZ 68, 119, 149 u.a.). Lesen Sie dazu die folgende Expertise. – Die Redaktion
I. Sachverhalt/Problemstellung:
1. Bertelsmann-Stiftung
„Ob Privatisierung öffentlicher Dienste oder Einführung von Studiengebühren, ob Hartz IV und Sozialkürzungen oder globale Militärinterventionen und Vorgaben zur Aufrüstung, Schaffung neuer Hochschulgesetze oder eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuches: Die gesellschaftspolitische Agenda der Bundesrepublik wird von der Bertelsmann-Stiftung entworfen. Diese “gemeinnützige” und steuerbegünstigte “Reformwerkstatt”, die zugleich das größte Aktienpaket am Bertelsmann-Konzern als weltweit viertgrößten Medienunternehmen hält, stellt die erfolgreichste Public-Private-Partnership dar – nicht allein auf Firmenprofit, sondern zugleich auch auf gesellschaftliche Steuerung ausgerichtet.” (2)
Quelle : NRZ >>>>> weiterlesen:
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