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Bannmeile gegen Proteste?

Erstellt von DL-Redaktion am Mittwoch 26. August 2015

Bannmeile gegen Proteste?
Parolen, die weh tun (dürfen)

File:Wien - Demo Flüchtlinge willkommen - Österreichischer Frauenring.jpg

Hier einmal ein sehr guter Artikel, welchen sich besonders DIE LINKEN sehr gut durchlesen sollten, bevor sie denn vollkommen fanatisiert auf ihre letzte Reise gehen. Könnte auch als Richtschnur für Ex Stasi Anwältinnen, bereits geistig geschrumpfte Anwälte oder auch Richter aus der Linken gerichtet sein, welche da einst glaubten den Rechtsstaat beugen zu dürfen.

von Reinhard Müller

Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung. Eine generelle Bannmeile vor Flüchtlingsunterkünften, wie sie die Deutsche Polizeigewerkschaft vorschlägt, verhöhnt daher die Versammlungsfreiheit.

Wer wollte dem widersprechen? „Wer so handelt wie die Gewalttäter von Heidenau, der stellt sich weit außerhalb unserer Werteordnung“, lässt die Bundeskanzlerin mitteilen. Deutschland lasse nicht zu, „dass Flüchtlinge, über deren schwierige Lebenssituation durchaus jeder mal nachdenken sollte, hier von hasserfüllten Parolen empfangen oder von alkoholisierten Schreihälsen bedroht werden“.

 Klar ist: Wer Gewalt ausübt oder zu ihr aufruft, handelt nicht mehr innerhalb unserer Werteordnung. Anders steht es mit kritischen Äußerungen zur Asylpolitik und auch zu deren konkreten Auswirkungen. Der freiheitliche Rechtsstaat lebt von der Meinungsfreiheit und von der Freiheit, sich zur Kundgabe von Meinungen zu versammeln. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht stets vehement gegen Bürgermeister und teils auch Verwaltungsgerichte verteidigt – gerade wenn es um radikale Meinungen von Minderheiten geht.

Meinungen genießen aus der maßgeblichen Karlsruher Sicht den Schutz des Grundrechts, „ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird“. Ja, niemand sei rechtlich gehalten, „die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen“. Das Grundgesetz baue zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, „erzwingt die Werteloyalität aber nicht“.

Anders als viele meinen schützt das Grundgesetz auch Meinungen, „die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind“. Freilich muss in einem solchen Fall mit einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz gerechnet werden – gegen die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht sind allerdings wiederum rechtliche Schritte bis nach Karlsruhe möglich.

Während manche Parolen, die das Bundesverfassungsgericht auf deutschen Straßen erlaubt, von vielen als menschenverachtend angesehen werden, argumentieren die Karlsruher Richter andersherum: Das Grundgesetz vertraue auf die Kraft der freien Auseinandersetzung „als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“.

Dementsprechend fällt sogar die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen geben darf, machen die Karlsruher Richter dann aber doch: und zwar für Vorschriften, „die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen“. Das menschenverachtende Regime dieser Zeit habe für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine „gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann“.

Quelle: FAZ >>>>> weiterlesen

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