Aus für Seelenverkäufer?
Erstellt von DL-Redaktion am Mittwoch 15. Dezember 2010
Eine schwere Niederlage mussten gestern die sogenannten ‚Christlichen Gewerkschaften‘ vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt einstecken.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte gestern:
„Tarifverträge, die Leiharbeitsfirmen mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) geschlossen haben sind ungültig.“
„Die CGZP ist keine tariffähige Gewerkschaft“ (AZ:1 ABR 19/10).
Nach Auffassung der Gewerkschaft Ver.di haben jetzt 280.000 Leiharbeiter das Recht genauso bezahlt zu werden wie andere Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieben.
Dieses Urteil dürfte unseres Erachtens als erster Schritt gesehen werden, dem anhaltenden Lohndumping der Seelenverkäufer massiv entgegenzutreten. Die „Christlichen“ haben sich seit ihrer Gründung im Jahre 2002 mit den Arbeitnehmern in zahlreichen Haustarif- und Flächen-Tarifverträgen auf Dumpinglöhne für Leiharbeiter geeinigt. Durch das Urteil wurde noch nicht geklärt ob Arbeitnehmer und Sozialkassen jetzt auf Nachzahlungen in Milliardenhöhe rechnen dürfen. Dazu muss erst das Arbeitsgericht Berlin das Verfahren gegen die CGZP wieder aufnehmen und einen Entscheid auf Nichtigkeit der Tarifverträge treffen. Wenn das geschehen sollte könnten die Differenzen zwischen den alten Löhnen und den den Löhnen der Stammbelegschaft ein geklagt werden. Nach Schätzung von Experten stünden dann auch Nachzahlungen in die Sozialversicherungen in Höhe von rund 2.5 Milliarden Euro an.
Nachfolgend der Bericht aus der heutigen TAZ unter dem Titel
Eine Gewerkschaft für die Arbeitgeber
Und ein Kommentar von Ulrich Schulte
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Grafikquelle :
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Mittwoch 15. Dezember 2010 um 10:39
Aus für die Seelenverkäufer!
Ganz ehrlich: Ich hatte dieses Urteil nicht erwartet. Aber scheinbar sitzen in Erfurt Leute, die definitiv entscheiden und – SORRY – nicht wie das Bundesverfassungsgericht so wachsweich, dass der Mehrfach-Millionärin aus Hannover für ihre „Leyen I“ Gesetzgebung noch der Spielraum bleibt, eine horrende Erhöhung von FÜNF euronen auf den Bettelbetrag des vormals „HARTZ IV“ genannten Satzes zu formulieren.
Wenn man allerdings den Zeitraum betrachtet – ausgehend davon, dass die „Christlichen“ sofort nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils vom Dezember 2009 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Klage erhoben haben – den das Gericht in Erfurt für das Sprechen dieses Urteils gebraucht hat, könnte man weinen …
Die Erfurter Pressemeldung ist eindeutig. Diese „christlichen“ Blutsauger, Knechte der Ausbeutung und Verbalerotiker haben verloren. Allerdings bleibt denen natürlich der Gang nach Karlsruhe unbenommen.
Dabei stellt sich die Frage, wie sich diese „Christen“ eigentlich finanzieren; denn durch die Handvoll Mitglieder ist das unmöglich. Womöglich wurden diese sogenannten Gewerkschaften mutmasslich durch dubiose Kanäle von Arbeitgeberverbänden finanziert?
Pressemitteilung Nr. 93/10
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.
Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 23 TaBV 1016/09 –