Flexible Sachverhaltsgestaltung beim Bundesverwaltungsgericht

Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass die Öffentlichkeit weiterhin auf die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zur Impfpflicht für Soldaten wartet, Stand 18.09.2022. Das Urteil erging Anfang Juli, vgl.
Auf höchstrichterliche Rechtsprechung wartet man geduldig, denn der ordentliche Rechtsweg ist in Deutschland damit ausgeschöpft. Das gibt Zeit, sich mit einem Beschluß aus diesem Verfahren zu beschäftigen, und zwar dem Beschluß zur Ladung oder Ablehnung von sachverständigen Zeugen und der Beiziehung von behördlichen Unterlagen in diesem Verfahren,
Um es in einem Satz zusammenzufassen, es war von Anfang an klar, dass am Ende eine Impfpflicht für Soldaten herauskommen würde. Der Trick dabei ist, dass man den zu betrachtenden Sachverhalt soweit eingrenzt und nur die geeigneten Sachverständigen einlädt, so dass am Ende nur das gewünschte Urteil herauskommen kann.
In dem Verfahren der Antragsteller, die sich nicht mit Experimental-Substanzen spritzen lassen wollten, spielte die Wissenschaft und der tatsächliche Stand der Wissenschaft ganz offensichtlich eine große Rolle, denn Richter betreiben kein molekularbiologisches Labor. Also benötigt man Sachverständige. Und wieder ganz offensichtlich hängt das Urteil entscheidend von der Auswahl der Sachverständigen ab.
Wer aber nun glaubt, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich umfassend und ausführlich mit der Frage befasst, wie und in welchem Ausmaß das Leben und die Gesundheit der Antragsteller durch die inzwischen dreimalige Spritzung mit Experimentalsubstanzen gefährdet ist oder dadurch geschützt wird, der irrt. In dem besagten Verfahren hat nicht die Spur eines Anspruches bestanden, sich tatsächlich inhaltlich mit den Stand der Erkenntnis in der sogenannten Wissenschaft auseinanderzusetzen.
Man hat zwei sachverständige Zeugen, einmal vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und einmal vom Robert-Koch-Institut (RKI) gehört, d.h. von Organisationen, die der Exekutive unterstellt sind. Daneben hat das Gericht gemäß dem Beschluß nur zwei weitere Parteisachverständige für notwendig erachtet. Von dem Rest hielt man zwei in der Hinterhand, alle anderen lehnte das Gericht ab.
Wie immer in der Juristerei kommt es nicht auf die Entscheidung selbst an, sondern auf die Begründung, weil die wirkt nach, auch auf andere Verfahren. Die Begründungen der Ablehnung weiterer Sachverständiger und der Beiziehung weiterer Unterlagen haben es in sich. Dort liest man folgendes,
Zur Ablehnung des Zeugen Dr. R.
„Die Bewertung von Tatsachen – insbesondere die Abwägung von Nutzen und Risiken der von der Bundeswehr verwendeten Impfstoffe – kann nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein. Ob die Impfung erforderlich und zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage, die der Beweiserhebung nicht unterliegt.“
Ja, wozu gibt es denn überhaupt noch Zulassungsstudien, so geschönt wie diese auch sind?
Die „Abwägung von Nutzen und Risiken der von der Bundeswehr verwendeten Impfstoffe kann nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein“. Das ist ein naturwissenschaftlicher Offenbarungseid. Dann kann man sich unabhängige Untersuchungen zur Statistik von Nutzen-Risiken-Verhältnissen sparen und wir machen einfach was immer die Hersteller wollen.
Einerseits informiert sich das Gericht nicht unabhängig zu dem ganz zentralen und entscheidenden Nutzen-Risiko Verhältnis der sogenannten Impfstoffe, andererseits behält man sich die Bewertung vor. Bewertung auf Basis von was? Es kann keine unabhängige Bewertung ohne unabhängige Evaluierung geben.
Das Urteil stand mit den Aussagen der Sachverständigen des PEI und RKI als Organisationen der Exekutive fest. Die Gewalt der Exekutive reicht so bis in die Urteile höchster deutscher Gerichte. PEI und RKI sind die Einzigen, die „wissenschaftliche Tatsachen“ behaupten können. Wer dort das Sagen hat, der kontrolliert, was deutsche Gerichte als „Tatsache“ erkennen.
Darüber hinaus erklärt man höchstrichterlich die Erfordernis und Zumutbarkeit von therapeutischen oder prophylaktischen Maßnahmen zu Rechtsfragen. Damit unterliegen sie zur Bewertung ausschließlich der Richterei. Der Einzelne ist dann ganz raus, denn das Gericht entscheidet, was zumutbar ist. Und zum anderen gilt, was immer ein Gericht zum Nutzen-Risiko-Verhältnis unterstellt. Mit geeignet „aufbereiteten Unterlagen“, siehe unten, kann die Exekutive jetzt alles erreichen. Soll durch Gerichtsbeschluß festgelegt werden, was der Stand der Wissenschaft ist? Es sieht danach aus. Aber das hat dann nichts mehr mit Wissenschaft zu tun.
Zur Ablehnung des Zeugen J.
„Die Anordnung einer Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 SG verlangt keine Rechtmäßigkeitskontrolle des Zulassungsverfahrens des verwendeten Impfstoffes, erst recht nicht eines Zulassungsverfahrens in den USA oder Kanada.“
Heißt konkret, auch unrechtmäßige Zulassungsverfahren sind rechtens, zumindest bei Impfstoffen, denn wo Impfung draufsteht, da ist Impfung drin. Diese Begründung der Ablehnung eines sachverständigen Zeugen läßt einen sprachlos zurück. Das ist Realitätsverweigerung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts.
Zur Ablehnung des Zeugen McL. Das geht in dieselbe Richtung.
„Da die Zulassungsverfahren für die verwendeten Impfstoffe nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, sind auch diesbezügliche Tatsachenbehauptungen zu nicht-europäischen Zulassungsverfahren ohne Bedeutung für dieses Verfahren.“
Wie könnte ein Gericht über die Sicherheit einer neuartigen Impfsubstanz entscheiden, ohne sich die Sicherheitsdaten der Zulassungsverfahren anzuschauen? Mängel der Zulassungsverfahren werden kurzerhand als nicht verfahrensrelevant erklärt. Das sind die einzigen Sicherheitsüberprüfungen, die es gibt. Es gibt keine weiteren Sicherheitsstudien oder Feldversuche durch staatliche Organisationen bei Arzneimitteln. Es gibt nur die Zulassungsverfahren der Hersteller, die ihre Daten, besser, eine geeignete Auswahl daraus, vorlegen. Ganz konkret lehnt das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Information ab, um danach umso einfacher feststellen zu können, dass eine Impfpflicht zumutbar ist.
Zur Ablehnung der BioNTech-Gründer Prof. Dr. S. und Prof. Dr. T. als Zeugen.
„Es ist nicht ersichtlich, was sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma BioNTech, deren Erklärungen gegenüber der US-Börsenaufsicht sowie Zeitpunkt und Motivation der Aufnahme der Impfstoffproduktion für die im vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Fragen nach der Wirksamkeit und den Risiken der von der Bundeswehr verwendeten COVID-19 Impfstoffe ergeben könnte.“
Bekanntermaßen wurden die Produktionskapazitäten für die COVID-19 Impfsubstanzen schon vor der bedingten Zulassung hochgefahren. Für das Bundesverwaltungsgericht ist das kein Grund, sich die Zulassungsverfahren anzuschauen.
„Eine globale Impfaktion gegen Covid-19 erscheint vor diesem Hintergrund nur möglich, wenn parallel zu Forschung und klinischen Tests bereits ein sehr starker Kapazitätsaus- und -aufbau erfolgt.“
Aufbau von Produktionskapazitäten parallel zu Forschung und klinischen Tests? Und nach Aufbau der Kapazitäten soll weiterhin objektiv die Möglichkeit bestanden haben, dass es möglicherweise keine Zulassung geben könnte? Das ist mehr als naiv.

Der Umstand, dass die Erklärungen von BioNTech gegenüber der US-Börsenaufsicht Anlaß zu erheblichen Zweifeln an der Wirksamkeit und Sicherheit der BioNTech Impfsubstanzen geben, wird vom Bundesverwaltungsgericht absichtlich ignoriert. In den entsprechenden SEC Filings, also gegenüber kapitalkräftigen und streitfreudigen US-amerikanischen Wertpapieranlegern, geht BioNTech sogar so weit, dass die klinischen Studien gar keine Aussage zur Sicherheit der Substanzen zulassen.
p. 9
“We cannot provide assurance that newly discovered or developed safety issues will not arise. With the use of any vaccine by a wide patient population, serious adverse events may occur from time to time that did not arise in the clinical trials of the product or that initially appeared to be unrelated to the vaccine itself and only with the collection of subsequent information were found to be causally related to the product.”
p. 31
“As a result, we cannot be assured that adverse effects of our product candidates will not be uncovered when a significantly larger number of patients are exposed to the product candidate. Further, any clinical trials may not be sufficient to determine the effects and safety consequences of taking our product candidates over a multi-year period.”
p. 40
“We have expanded our insurance coverage to include product liability claims arising from the use of our COVID-19 vaccine; however, the amount of coverage we have obtained may not be adequate, and we may be unable to maintain product liability insurance for our COVID-19 vaccine on commercially reasonable terms in the future. On occasion, large judgments have been awarded in class action lawsuits based on drugs or medical treatments that had unanticipated adverse effects.”
Wenn es um den Haftungsausschluß nach Kapitalmarktrecht und damit ums Geld geht, da ist man sehr präzise. Aber wenn es um die Gesundheit der Menschen geht, dann nimmt es nicht so genau und ignoriert alle Warnungen.
Zur Ablehnung des ehemalige Mitarbeiter von Pfizer Dr. Y als Zeugen.
„Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die abstrakte Pflicht zur Duldung einer COVID-19-Impfung, nicht die Überprüfung einzelner konkreter Impfstoffchargen.“
Realisiert sich die „abstrakte“ Impfpflicht (was immer das sein mag) nicht in den konkreten Impfstoffchargen? Was ist abstrakt an der konkreten Spritze, bzw. deren Inhalt? Unabhängig von den inzwischen bekannten, schweren Schäden, die die Experimentalsubstanzen in einer großen Anzahl von Fällen hervorgerufen haben, ist der Soldat vollkommen ungeschützt gegen Schwankungen der Produktionsqualität. Der Wertpapieranleger dagegen wird über dieses Risiko informiert, siehe oben in dem genannten SEC Filing.
Zur Ablehnung des Zeugen Dr. M.
„Der Ursprung des SARS-CoV-2 Virus ist ohne Bedeutung für die Frage, ob zur Bekämpfung von COVID-19 eine Impfung mit den in Rede stehenden Impfstoffen erforderlich und zumutbar ist.“
Die Wissenschaft kennt den Ursprung von SARS-CoV2 nicht. Das ist objektiv der Sachstand. Es gibt also keinerlei Beweis dafür, dass es sich bei COVID-19 nicht um die saisonale Virenwelle handelt. Gerichtlicherseits blendet man das aus und erklärt es als nicht relevant. Der normale Krankenstand und die niedrige Krankenhausauslastung sprechen nicht für eine zusätzliche Belastung durch einen vollkommen neuen Erreger, siehe unten, Informationen zum Krankenstand und der Krankenhausauslastung in Deutschland in 2020 und 2021.
Zur Ablehnung des Zeugen G.
„Dass in der Vergangenheit Pharmakonzerne illegaler Machenschaften überführt wurden und eine Pandemiesituation in Planspielen und Konferenzen thematisiert wurde, ist weder streitig, noch von Bedeutung für die entscheidungserhebliche Frage, ob die in Rede stehenden Impfungen zu dulden, erforderlich und zumutbar ist.“
„Illegale Machenschaften“ von Pharmakonzernen sind unstreitig. Ähnlich wird es sich bei den Milliardenprofiten aus den weltweiten Impf-Kampagnen verhalten. Auch die sind gut belegt und vermutlich unstreitig. Die seinerzeit bedingten Zulassungen der sogenannten Impfstoffe beruhten allein auf Herstellerstudien (so klein und unbrauchbar diese Studien sind), aber für das Bundesverwaltungsgericht spielt das genauso wenig eine Rolle, wie die Rechtmäßigkeit der Zulassungsverfahren, siehe oben
Zur Ablehnung der Heranziehung von dem Paul-Ehrlich-Institut vorliegenden Unterlagen.
„Dabei bildet das Vorliegen einer bedingten oder unbedingten Zulassung der für den Einsatz vorgesehenen Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelagentur nur einen von mehreren abwägungserheblichen Belangen. Dies verpflichtet das Bundesministerium der Verteidigung jedoch nicht zu einer umfangreichen Fehlersuche im vorgelagerten arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren.“
Weder Rechtmäßigkeit der Zulassungsverfahren noch deren Fehlerfreiheit müssen geprüft werden. Letztere muß zumindest nicht umfangreich geprüft werden. Es hört sich so an, als wäre es auch ganz ohne Zulassung gegangen. Was immer von der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) behauptet wird, es wird schon passen. Da es bei der Zulassung so oder so nur um eine von mehreren Entscheidungsgrundlagen geht, muß man sich das nicht anschauen. Auch wenn die Zulassung weder rechtmäßig noch fehlerfrei gewesen ist, reichen die anderen Entscheidungsgrundlagen zur Begründung einer Impfpflicht aus. Hier hat man das spätere Urteil ganz offen vorweggenommen, denn wenn man nicht einmal auf Fehler prüfen muß, dann kann man auch gleich alles durchwinken.
Wo und wann hätte es denn jemals eine staatliche Verpflichtung zur „umfangreichen Fehlersuche“ in den Zulassungsverfahren gegeben? Wer in Deutschland hätten denn von staatlicher Seite die Herstellerstudien zur Zulassung überhaupt einmal analysiert? An die Daten zu den angeblich hochwirksamen und hochsicheren Impfsubstanzen sind nicht-staatliche Organisationen nur per Gerichtsbeschluß gekommen.
Es geht um einen staatlichen Zwang zur Impfung und damit einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, aber es besteht keine Verpflichtung zur „umfangreichen Fehlersuche im vorgelagerten arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren“, so das Bundesverwaltungsgericht. Wer ist denn verantwortlich, wenn es, und danach sieht es aus, zu zahlreichen Fehlern gekommen ist? Der einzelne Soldat? Hier werden großzügig Freibriefe für diejenigen Verantwortlichen verteilt, die über Milliardenbudgets verfügen und die sich ganze Bataillone von Medizinern halten.
Zur Ablehnung der Beiziehung von Unterlagen der Ständigen Impfkommission zur Analyse und Bewertung des individuellen Nutzen-Risiko-Verhältnisses einer genbasierten COVID-19-Impfung für die Altersgruppe der 18- bis 65-Jährigen.
„Die pauschale Beiziehung dieser Unterlagen in einer nicht aufbereiteten Form erscheint nicht zweckmäßig für die Sachverhaltsaufklärung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO).“
„Nicht aufbereitete Unterlagen“ sind nicht zweckmäßig. Rohdaten gehen also gar nicht. Was geht, das sind die intensiven Verflechtungen der Mitglieder der Ständigen Impfkommission mit der Pharmaindustrie. Aber Aufklärung darüber, was alles weggelassen wurde, was man wegdefiniert hat, was man als nicht relevant erklärt hat und was so keinen Eingang in die „aufbereiteten“ Unterlagen gefunden hat, darüber will das Bundesverwaltungsgericht nichts wissen.
Stattdessen lädt man je einen Vertreter der weisungsgebundenen Bundesbehörden PEI und RKI ein, die dann auftragsgemäß dem Gericht berichten, was die Exekutive gerne hören will.
Zur Ablehnung der Beiziehung von Unterlagen aus den Jahren 2020, 2021 sowie 01 bis 03/2022 zum Gesundheitszustand der Bundeswehrangehörigen.
„Eine pauschale Anforderung von Unterlagen ‚zum Gesundheitszustand der Bundeswehrangehörigen‘ über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten ist für die gerichtliche Sachverhaltsermittlung weder notwendig noch förderlich.“
Die Frage, wie gefährdet die Angehörigen der Bundewehr in den 2 Jahren und 3 Monaten vor dem Verfahren tatsächlich gewesen sind, spielt also keine Rolle. Wie will man dann die Erfordernis einer Impfpflicht, siehe oben, bewerten? Schaut man sich den in dieser Zeit historisch niedrigen Krankenstand oder die deutlich unter normal liegende Krankenhausauslastung in Deutschland an (siehe unten, Informationen zum Krankenstand und der Krankenhausauslastung in Deutschland in 2020 und 2021), so wäre hier herausgekommen, dass die Angehörigen der Bundewehr in dieser Zeit nicht über das saisonale Maß hinaus gefährdet gewesen sind. Wen interessiert das, wenn es um eine Impfpflicht geht? Jeden vernünftigen Menschen. Denn für die zählt die Frage, ob es überhaupt einen Grund für einen staatlichen Zwang gibt.
In Summe hat das Bundesverwaltungsgericht den im Verfahren zu betrachtenden Sachverhalt soweit eingeschränkt, dass am Ende nur die verkündete Rechtmäßigkeit der Impfpflicht für Soldaten herauskommen konnte. Wenn man jede Nutzen-Risiken Betrachtung entweder unterläßt oder sich allein auf die Hersteller verläßt, wenn man die Rechtmäßigkeit von Zulassungsverfahren oder deren Fehlerfreiheit als nicht relevant bezeichnet, wenn man sich keine Originaldaten anschaut, sondern nur geeignet „aufbereitete“ Unterlagen, wenn man sich nicht über den tatsächlichen Gesundheitszustand und die Gefährdung der Gesundheit der Betroffenen informiert, dann kann nur das herauskommen.
Man kann sicherlich argumentieren, dass ein Gerichtssaal kein Labor ist, und dass ein Gerichtsverfahren keine Wissenschaft ersetzen kann. Aber das Bundesverwaltungsgericht war ganz offensichtlich von Anfang an entschlossen, keinerlei Zweifel an der von der Exekutive verkündeten sogenannten Wissenschaft aufkommen zu lassen. Das reichte bis zu den Zulassungsverfahren der Hersteller, denen pauschal und ohne jede Überprüfung Wissenschaftlichkeit und Sorgfalt unterstellt wurde, ganz im Gegensatz zu eigenen Aussagen der Hersteller gegenüber der US-amerikanischen Börsenaufsicht. Geurteilt wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Basis von Marketing-Unterlagen, aber nicht aufgrund von wissenschaftlichen Untersuchungen.

Der vorliegende Beschluß geht deutlich über Naivität und einfache Dummheit hinaus. Hier sind vorsätzlich wichtige Informationsquellen ignoriert worden. Es fehlt jeglicher Anspruch an eine unabhängige Gerichtsbarkeit, die unabdingbar eine unabhängige Bewertung des Sachverhaltes erfordert. Das geht ganz grundsätzlich nicht, wenn man den Sachverhalt so weit einschränkt, wie es das Bundesverwaltungsgericht getan hat. Wenn man sich gerichtlicherseits den Regel von nur einer Partei unterordnet und allein die Sichtweise einer Partei übernimmt, dann kann man sich den Aufwand eines Verfahrens schenken.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnet sich der Exekutive unter, vielleicht besser, es dient sich der Exekutive an und man empfiehlt sich so für weitere Aufgaben. Das Ausmaß dieser Andienung der deutschen Richterei an die Exekutive in der Rechtsprechung zu COVID-19, nicht nur beim Bundesverwaltungsgericht, kann man nur noch als Rechtsbeugung bezeichnen. Aber das ist ohne Bedeutung, denn es wird sich kein staatlicher Kläger finden.
Wenn hier jemand den deutschen Rechtsstaat „delegitimiert“, dann ist es die Richterei selber. In der COVID-19 Maßnahmen-Krise ist mindestens eine von drei nach geltendem Recht unabhängigen Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der BRD komplett ausgefallen, bzw. genauer, mit der Exekutive verschmolzen.
Es ist wenig plausibel, dass sich dies Anfang 2020 mit Beginn der COVID-19 Maßnahmen-Krise vollzogen hat, und es stellt sich die Frage, wie weit das zurückreicht. Wer glaubt, dass diese Krise sich dem Ende nähert und dass jetzt viele Schweinereien der Bundesregierung, der ihr unterstellten Organisationen, der Pharmaindustrie und einiger Ärztefunktionäre schon herausgekommen sind, der übersieht wie tief die sogenannte Wissenschaft (oder was man dafür hält) unser tägliches Leben bestimmt und weiterhin bestimmen wird.
Das reicht bis zu den pseudowissenschaftlichen Gerichtsurteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Pseudowissenschaftlich, weil man sich in der Betrachtung allein auf den kleinen Bereich beschränkt hat, wo man hoffte gut auszusehen. In der tatsächlichen Wissenschaft kann man sich, im Gegensatz zum Gerichtsurteil, nicht aussuchen, was am Ende herauskommt. Da kann auch rauskommen, dass Impfungen mehr schaden als nützen, und dass 40 Jahre alte Theorien doch falsch sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Johannes Kreis
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Informationen zum Krankenstand und der Krankenhausauslastung in Deutschland in 2020 und 2021:
Der Krankenstand in Deutschland, wie ihn übereinstimmend alle Krankenkassen berichten, war in 2020 und 2021 niedriger als normal, in 2022 ist er historisch niedrig.
„Krankenstand insgesamt gesunken – Insgesamt betrachtet, liefert der Gesundheitsreport jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Verschlechterung der Gesundheit von Erwerbspersonen durch die Coronapandemie. Mit einem Krankenstand von 4,14 Prozent lag das Jahr 2020 sogar unter den Werten der Vorjahre (2019 4,22 Prozent; 2018 4,25 Prozent).“
„Covid-19-Diagnosen spielen eine untergeordnete Rolle – Die Krankschreibungen aufgrund der Diagnose Covid-19 spielen eine eher untergeordnete Rolle im Vergleich zu den anderen Erkrankungen. Nur 0,06 Fehltage gingen in Schleswig-Holstein im ersten Halbjahr 2021 auf das Konto von COVID-19-Diagnosen.“
„Der Krankenstand der bei der Techniker Krankenkasse (TK) versicherten Erwerbspersonen war 2021 mit 3,97 Prozent so niedrig wie seit acht Jahren nicht mehr. Das ist nochmal ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum ersten Coronajahr 2020 mit einem Krankenstand von 4,13 Prozent. Vor acht Jahren (2013) befand sich der Krankenstand mit 4,02 Prozent das letzte Mal auf so niedrigem Niveau.“
„Die Techniker Krankenkasse (TK) verzeichnet in Bayern weiter rückläufige Daten zum Krankenstand. Dieser sank im Jahr 2021 auf 3,5 Prozent, 0,1 Punkte weniger als im Vorjahr. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten je Erwerbstägigen reduzierten sich im gleichen Zeitraum um 0,4 auf nur noch 12,6 Tage. Das ist der niedrigste Stand seit 2013.
Bei den Fehlzeiten wegen Atemwegserkrankungen wie grippale Infekte gab es 2021 sogar einen Rückgang um rund ein Viertel (minus 24,7 Prozent).“
Die niedrige Zahl an Arbeitsunfähigkeitsschreibungen bei Atemwegserkrankungen bestätigt auch die BARMER Ersatzkasse. In der Graphik sieht man, dass sich die COVID-19 Diagnosen aus den sonstigen Atemwegsinfektionen speisen.
„Der Krankenstand ist in Sachsen im letzten Jahr erneut gesunken. Er betrug bei der Techniker Krankenkasse (TK) in Sachsen versicherten Erwerbspersonen 4,15 Prozent und liegt leicht unter dem Wert von 4,2 Prozent im Jahr 2020.“
Die Bettenauslastung in den Krankenhäusern war und ist historisch niedrig, auch schon in 2020, also vor jeder Impfung, vgl.
„Die Mitglieder des Beirats betonten, dass die Pandemie zu keinem Zeitpunkt die stationäre Versorgung an ihre Grenzen gebracht hat.“
„Wie das Statistische Landesamt weiter mitteilt, verringerte sich die Zahl der 2020 in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern behandelten Krankheiten des Atmungssystems ebenfalls gegenüber 2019 um 20,1 Prozent.“
Wenn vorne der Krankenstand historisch niedrig ist und die Krankenhausauslastung unter normal liegt, dann können hinten nicht die Intensivstationen überlastet sein. Das ist auch nie der Fall gewesen, im Gegenteil.
„Im gesamten Jahr 2020 wurden insgesamt 13,8% weniger Patienten im Krankenhaus behandelt als 2019. In den ersten 26 Kalenderwochen des Jahres 2021 blieb die Fallzahl 20,1% hinter dem Vergleichszeitraum 2019 zurück. Auch die Gesamtzahl der SARI-Fälle, Intensivfälle und Beatmungsfälle blieb im Untersuchungszeitraum unter den Zahlen aus 2019.“
Seit 2 Jahren kann man sich die niedrige Auslastung der 89 Helios-Kliniken in Deutschland anschauen.
[PDF auf der Mitte der Seite]
Wem diese Daten nicht klar waren, konnte auch den Chef der Helios-Kliniken, Francesco De Meo, fragen,
„Der Chef der Krankenhauskette Helios schätzt die Lage in den Krankenhäusern aktuell als nicht dramatisch ein. Es habe schon immer volle Intensivstationen gegeben. Er ist dagegen, den Leuten „zusätzliche Angst zu machen“.“
„Patienten in Deutschland würden oft schnell auf die Intensivstation verlegt – man müsse erst noch sehen, ob das auch eine bessere Versorgung bedeute. In Spanien, wo Helios auch rund 40 Kliniken betreibe, gebe es in etwa so viele Corona-Infektionen wie in Deutschland, und auch die Gesamtzahl der Behandlungen im Krankenhaus sei ähnlich. Jedoch gebe es in Deutschland dreimal so viele Covid-Patienten auf der Intensivstation wie in Spanien. „Die Sterblichkeit ist dann in beiden Ländern aber wieder ungefähr gleich“, sagte er.“
Inzwischen bestätigt auch der Deutsche Bundestag die niedrige Bettenauslastung,
„Soweit eine Verringerung der Planbettenzahl Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse einer Pandemie ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bettenauslastung seit Beginn der Corona-Pandemie spürbar zurückgegangen ist.“
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Grafikquellen :
Oben — Autor Lupus in Saxonia / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)
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2.Von Oben — Cartoon: Vielleicht sollten bei der Durchsetzung der allgemeinen Impfpflicht Tierärzte mit entsprechender Ausrüstung eingesetzt werden.