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RENTENANGST

2 Jahre linksunten-Verbot

Erstellt von Redaktion am Donnerstag 12. September 2019

Zwei Jahre linksunten-Verbot

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Nur Mächtige treten die Welt mit ihren Füßen

Quelle         :         Scharf  —  Links

von Achim Schill (mit Assistenz von Detlef Georgia Schulze)*

Versuch einer politisch-juristischen Einordnung

Als im August 2017 das Verbot von linksunten.indymedia[1] vom Bundesinnenministeri­um (BMI) verfügt wurde, gab es zwar einige Proteste, aber im Verhältnis zur Bedeu­tung dieses Verbotes waren die Reaktionen doch eher bescheiden. Ob es die Nach­wirkungen von G20 waren oder ob man mit diesem Verbot nicht gerechnet hatte (und dementsprechend nicht [politisch] vorbereitet war) – jedenfalls passierte im ersten Jahr nach dem Verbot nicht allzu viel.

Ich war nur sporadisch und erst in den letzten Jahren vor dem Verbot Leser von links­unten, hatte aber zusammen mit DGS (in drei Fällen auch mit Peter Nowak) Texte auf dieser Plattform eingestellt[2]. Von daher war es für uns drei eine Selbstverständlich­keit, uns mit linksunten zu solidarisieren.[3] Dass wir drei ca. ein Jahr später deswegen Post vom Landeskriminalamt bekamen, war zumindest für mich eine erhebliche Über­raschung.

Am Anfang hatte ich einfach nur eine ohnmächtige Wut, die sich aber an nichts Kon­kretem abreagieren konnte. Aber durch die Zusammenarbeit mit den beiden anderen Autoren konnte ich dadurch zumindest die Sache etwas besser politisch, aber vor al­lem auch juristisch einordnen. Das hat bewirkt, dass sich meine anfangs ohnmächtige Wut in einen hoffentlich produktiven Medienaktivismus (s. unseren in FN 2 und 3 ge­nannten Blog) gewandelt hat; und ich gedenke, diesen Medienaktivismus noch weiter zu kultivieren, bis das linksunten-Verbot erfolgreich bekämpft ist.

Jene anfängliche relative öffentliche Passivität in Sachen linksunten hat sich aber mittlerweile dahingehend geändert, dass es mehr kritische Presseberichte über das linksunten-Verbot gibt. Und ich hoffe sehr, dass unsere – wenn auch reichweiten-begrenzten – publizistischen Aktivitäten gegen unser Ermittlungsverfahren dazu einen Beitrag geleistet haben.

Aus heutiger Sicht würde ich sagen, dass das linksunten-Verbot ein populistischer Staatsaktionismus war, der ‚Stärke‘ (Handlungsfähigkeit) gegen das linksradikale Mi­lieu demonstrieren wollte, da man sich bei G20 erheblich blamiert hatte. Aber ich wür­de dennoch nicht sagen, dass diese Verbotsverfügung mit heißer Nadel gestrickt wur­de. Wenn man sich die Verbotsbegründung durchliest, merkt man, mit wie viel Akribie das BMI (vlt. auch der Verfassungsschutz) versucht, nachzuweisen, dass die Heraus­geberInnen von linksunten ein ‚Verein‘ waren. Man muss dazu allerdings anmerken, dass die Kriterien für Vereinsförmigkeit nach dem Vereinsgesetz nicht sehr hoch sind.[4]

Aber das ist noch nicht der entscheidene Punkt. Das Wesentliche an der Verbotsbe­gründung ist vielmehr, dass nicht (genau) unterschieden wird zwischen den Heraus­geberInnen und dem Medium sowie zwischen den HerausgeberInnen und den Auto­rInnen. Und diese Vermischungen machen genau die – mindestens doppelte – Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung aus:

  • Die erste Vermengung führt dazu, dass das BMI meint, das Medium linksunten nach Vereinsrecht behandeln zu dürfen.
  • Die zweite Vermengung führt dazu, dass das BMI meint, den HerausgeberIn­nen die eventuellen Straftaten in Artikeln von bloßen linksunten-AutorInnen verbotsrechtlich zurechnen zu dürfen.

Es ist daher nicht ausreichend – wie es einige machen – , die Verbotsverfügung des­halb zu kritisieren, weil sie keine ‚Güterabwägung‘ zwischen Vereinigungsverbot (Art. 9 II GG) und Pressefreiheit (Art. 5 II GG) vornehme[5]. Denn (1.) findet eine solche Ab­wägung, wenn auch knapp, in der Verfügung durchaus statt. Und (2.) sind beides ge­nau abgegrenzte Normen mit je spezifischem Geltungsbereich, so dass es also gar nichts abzuwägen gibt:

  • Art. 5 I, II GG (Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit und deren Schranken sowie Zensurverbot) gilt für Meinungsäußerungen und Medien,und
  • Art. 9 I, II GG (Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot) gilt für Vereinigun­gen (bzw. „Vereine und Gesellschaften“).
  • Schon die einfache Lektüre des Grundgesetzes zeigt also, daß die innenminis­terielle Konstruktion eines ‚Medienverbotes via Vereinsverbot‘ ein totaler juristi­scher Blindflug ist.

Zwar werden in der Rechtsprechung immer wieder Güterabwägungen und ‚Verhält­nismäßigkeits‘-Prüfungen vorgenommen, aber mit Verhältnismßigkeitsprüfungen im Einzelfall wird die ‚Generalität‘ (Allgemeingültigkeit) der Gesetzesnormen (und damit auch die Rechtssicherheit) erodiert und bei Güterabwägung (z.B. Verfassungsschutz versus Pressefreiheit) wird durch die Vermengung verschiedener Normbereiche Ver­fassungsgebung bzw. Verfassungsänderung im Wege vermeintlicher Verfassungsin­terpretation betrieben (die Schranke, die Art. 9 II GG[6] der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG setzt, wird dreist auf Art. 5 GG übertragen[7], der aber in seinem zweiten Absatz sein ganz eigenes Schranken-System[8] hat).

Verfassungsänderung aber ist – auch im bürgerlichen Staat – nicht die Aufgabe der Gerichte (oder gar des Bundesinnenministeriums), sondern des Parlaments, des „Volks“ oder einer verfassungsgebenden Nationalversammlung. Die Gerichte sollen das Recht nur anwenden[9] (und das ist schon Aufgabe genug!) und nicht etwa erweitern.

Nach dem aktuellen Informationsstand würde ich sagen, dass die Verbotsverfügung motiviert war:

  1. a) durch die Militanz im Rahmen / am Rande der G20-Proteste im Juli 2017
  2. b) durch die damals bevorstehenden Bundestagswahlen

und

  1. c) ein Versuch war, auszutesten, inwieweit das Vereinsrecht dazu taugt, politisch un­liebsame Medien mundtot zu machen
  2. d) Die Militanz-Diskussionen, die bei linksunten – neben vielen anderen Diskussionen – schon seit geraumer Zeit geführt wurden und die die offizielle Verbotsbegründung tragen (sollen), waren dem Staat sicherlich auch ein Dorn im Auge und nicht nur vor­geschobener Verbotsgrund, aber sie allein reichten nicht, dass dem Staat ein Verbot schon vorher opportun erschien.

Bislang schien es, dass das BMI mit seinem Versuchsballon durchkommt. Aber mittlerweile mehren sich die Stimmen, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung äußern und auf diverse Mängel und Fehler hinweisen[10].

Wir drei BloggerInnen*) haben uns zumindest auf die Linie verständigt, dass linksunten-Ver­bot hauptsächlich über die Meinungs- und Pressefreiheit zu kritisieren. Dies ist schon deshalb der für uns allein gangbare Weg, weil wir über (eventuell bestanden haben mögende) ‚interne Strukturen‘ – und damit die eventuelle Vereinsförmigkeit des Her­ausgeberInnen-Kreises, der logischerweise von dem von ihm herausgegebenen Medium zu unterscheiden ist! – von linksunten gar nichts wissen. Von daher war für uns die ‚Vereinsfrage‘ immer schon ein untergeordneter Punkt, obwohl es zwischen uns in der Anfangsphase nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens auch in dieser Frage durchaus heiße Debatten gab[11]. Mittlerweile hat uns aber DGS mit seinem juristischem Fachwissen davon überzeugt, dass eine Kritik an dem linksun­ten-Verbot über das Vereinsrecht auf schwächeren Füßen steht (wenn auch nicht aussichtslos ist) als eine über die Meinungs- und Pressefreiheit. Und da gegen uns nicht als vermeintliche BetreiberInnen – sondern als bloße vermeintliche Unterstütze­rInnen des verbotenen Vereins und vermeintliche VerwenderInnen des vermeintlichen „Kennzeichens“ des vermeintlichen Vereins[12] – ermittelt wird (und wir uns deshalb nicht gegen einen Vereins-/Vereinigungs-Mitgliedschafts-Vorwurf wehren müssen), ist für uns diese Sprechposition umso leichter einzunehmen.

Coppia al Gay Pride di Milano 2008 3 - Foto Giovanni Dall'Orto, 7-June-2008.jpg

Wir sehen diese Argumentionslinie aber nicht im ‚Widerspruch‘ zu der in der Klage der vermeintlichen BetreiberInnen[13] bzw. den öffentlichen Stellungnahmen von deren AnwältInnen[14], sondern als ‚produktiv-inhaltliche Ergänzung‘.

Solange das juristische Verfahren gegen uns läuft und die Rechtswidrigkeit der Ver­botsverfügung nicht festgestellt wurde, solange werden wir unsere Kraft und Energie in diesen (publizistischen) Kampf hineinstecken!

  • Weg mit dem Verbot von linksunten!
  • Verteidigt die Meinungs- und Pressefreiheit – und das Zensurverbot!
  • Gegen die AFD-isierung von Staat und Gesellschaft!

Wir sehen uns beim Tag (((i)))[15]!

*) Detlef Georgia Schulze (aka TaP [Theorie als Praxis]) und Achim Schill (aka systemcrash) wurden – zusammen mit Peter Nowak – von der Berliner Staatsanwaltschaft wegen Unterstützung des vermeintlichen „Vereins“ linksunten.indymedia und Verwendung dessen „Kennzeichens“ vor der Staatsschutzkammer des Landgerichtes Berlin beschuldigt. Sie sollen die Tatbestände Nr. 3 und 5 des § 20 (Vereinsgesetz) mit einer Ende August 2017 veröffentlichten Protesterklärung gegen das Verbot von linksunten.indymedia verwirklicht haben.

[1]http://theoriealspraxis.blogsport.de/images/BAnzAT25.08.2017B1.pdf.

[2]z.B.:

  • Sind die Grenzen des revolutionären Konsenses erst bei Antisemitismus überschritten?

http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/category/von-uns-bei-linksunten/nowakschillschulze-bei-linksunten/ – (zus. mit Peter und Detlef Georgia)

und

  • Das strategische Dilemma der Linken des 21. Jahrhunderts

http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/2015/12/21/das-strategische-dilemma-der-linken-des-21-jahrhunderts/ (zusammen mit dg).

[3]http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/2017/08/31/linksunten-solidarisch-zu-sein-heisst-sich-dem-verbot-zu-widersetzen/.

[4]„Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html)

[5]So

und daran jetzt anschließend

  • Andrej Reisin: „Wenn der Staat Publikationen verbieten kann, ohne die eigentlich gebotene verfassungsrechtliche Abwä­gung überhaupt vorzunehmen, […].“ / „Eine inhaltliche Abwägung könnte außerdem immer noch zu dem Ergebnis kom­men, das es sich eben nicht um Angebote handelt, die den Schutz des Grundgesetzes verdienen, weil sie mehrheitlich zu Straftaten, Hass und Gewalt aufrufen.“ (https://uebermedien.de/41162/das-verbot-von-linksunten-indymedia-ist-zweifelhafter-denn-je/)

Selbst wenn bei linksunten „mehrheitlich“ Artikel erschienen wären, die „zu Straftaten, Hass und Gewalt aufrufen“, so wäre dies nach dem geltenden Recht der BRD keine Rechtfertigung dafür, das künftige Erscheinen des Mediums (mit welchem Inhalt auch immer) zu verbieten, sondern allenfalls dafür, die strafbaren Äußerungen zu bestrafen und unter Umständen aus dem Netz zu entfernen, soweit sie nicht als Dokumente der Zeitgeschichte (historische Quellen) trotzdem Schutz verdienen.

[6]„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)

[7]Besonders deutlich wird dieser Schranken-Übertragungs-Versuch in einer Stellungnahme, die das Innenministerium nach dem Verbot gegenüber dem ARD-Medienmagazin ZAPP abgab: „Die Pressefreiheit findet dort ihre Grenzen, wo systematisch strafbare und verfassungswidrige Inhalte verbreitet werden. In einem solchen Fall sieht die wehrhafte Demokratie daher explizit auch das Mit­tel des Vereinsverbots vor.“ (meine Hv.) Nein, Art. 9 II GG dient nicht der Medienregulierung!

[8]„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html)

[9]„Die Richter sind […] nur dem Gesetze unterworfen.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_97.html)

[10]S. neben den in FN 5 und 14 genannten Texten die Berichte in taz und Kontext : Wochenzeitung (Stuttgart) (u.a.) zu dem Antrag von DGS an das Bundesinnenministerium, das linksunten-Verbot zurückzunehmen, und das Interview in der jungen Welt zum gleichen Thema: https://taz.de/indymedia-fordert-Pressefreiheit/!5614659/, https://www.kontextwochenzeitung.de/debatte/438/linksunten-6138.html und https://www.jungewelt.de/artikel/361214.einschr%C3%A4nkung-von-meinungsfreiheit-das-betreiben-linker-medien-muss-legal-bleiben.html.

[11]http://tap2folge.blogsport.eu/files/2019/06/drei_die_sich_nicht_immer_einig_sind__rev-2.pdf, S. 8 f.

[12]www.trend.infopartisan.net/trd0419/PE_03__21-3-2019_rev_29-3.pdf.

[13]http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=36,1333,0,0,1,0.

[14]u.a. https://taz.de/!5618428/; https://www.freie-radios.net/96766; https://www.strafverteidigervereinigungen.org/freispruch/texte/Freispruch%2013_linksunten_47_50.pdf.

[15]https://linksunten.soligruppe.org/call/.

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