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Verteidigung taz-Kolumne:

Erstellt von Redaktion am Dienstag 23. Juni 2020

Wieso soll das verboten sein?

Angela Merkel mit Horst Seehofer 1738.jpg

Beim ein Paarlauf mit seiner Meisterin ?

Von  taz-Anwalt Johannes Eisenberg

Johannes Eisenberg  vertritt die taz-Kolumnist*in Hengameh Yaghoobifarah. Hier schätzt er Horst Seehofers Anzeigeankündigung ein.

Bundesinnenminister Seehofer hat ein gestörtes Verhältnis zu Persönlichkeits- und Grundrechten: In Bremen hat er in grober Weise die Rechte der früheren Leiterin der Ortstelle des BAMF verletzt und diese verleumden lassen. Er weiß noch nicht einmal, was er über die AfD auf der Webseite seines Ministeriums veröffentlichen darf.

Aber er weiß, und tut dies lautsprecherisch kund, dass sich die taz-Autor*in Yaghoobifarah strafbar gemacht hat mit dem Artikel „All cops are berufsunfähig“. Der Mann ist Verfassungsminister, er kennt die Verfassung nicht und missachtet das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, zuletzt am 19. Juni 2020, auf die erforderlichen Abwägungsprozesse bei der strafrechtlichen Sanktion von Meinungsäußerungen hingewiesen. (Ein Anwalt wurde durch die Instanzgerichte verurteilt, weil er über einen Behördenvertreter im Kampf um das Recht geschrieben hatte, dessen Verhalten „sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an“.)

Das BVerfG hat die Verurteilung aufgehoben – 1 BvR 362/18. Ebenso wurde ein Steuerpflichtiger verurteilt, weil er den massiv verfassungswidrige Haushalte aufstellenden heutigen SPD-Vorsitzenden als „rote Null“ bezeichnet hatte. Auch das wurde aufgehoben – 1 BvR 1094/19.

Seit der grundstürzenden Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 wissen wir, dass „sich bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (ge)schützt (ist) und die nach Art. 5 Abs. 2 GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen“ (lässt) und dass „einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen … deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne(wohnt)“.

Entscheidend ist der Kontext
Verschiedene ausländische Rechtsordnungen, namentlich des angelsächsischen Rechtskreises, kennen daher die Sammelbeleidigung gar nicht und bestrafen nur die ausdrücklich oder erkennbar auf Einzelne bezogene Ehrverletzung (vgl. etwa Robertson/Nicol, Media Law, 3. Aufl. 1992, S. 57). Das BVerfG weist zudem darauf hin, dass man eine Äußerung nie des Kontextes entkleiden darf.

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Im Kreis ihres Familien-Clan

Der entscheidende Satz der Autor*in, also der Kontext lautet in Rekurs auf die Ereignisse in den USA und den dort stattfindenden Morden durch Polizeibeamte: „Ich hingegen frage mich: Wenn die Polizei abgeschafft wird, der Kapitalismus jedoch nicht, in welche Branchen kann man Ex-Cops dann überhaupt noch reinlassen? Schließlich ist der Anteil an autoritären Persönlichkeiten und solchen mit Fascho-Mindset in dieser Berufsgruppe überdurchschnittlich hoch. Oder haben Sie schon mal von einem Terrornetzwerk in der Backshop-Community gehört? Ich nämlich auch nicht.“

Die Autor*in deliberiert, was geschieht, wenn man die Polizei zum Schutze der Bevölkerung auflöst, wie in Minneapolis gefordert, und kommt zu dem Ergebnis, dass allein auf einer Müllhalde keine Macht mehr von den autoritären Persönlichkeiten und solchen mit Fascho-Mindset ausgeübt werden kann. Das ist ein Bild, das zweierlei beinhaltet.

Quelle          :     TAZ          >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen        :

Oben       —       Angela Merkel mit Horst Seehofer auf dem Parteitag der CSU 2015 in München

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