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Vererbte Privilegien

Erstellt von Redaktion am Samstag 12. September 2015

Der Siegeszug der Lobbyisten

Rechte Tasche – Linke Tasche

von Christoph Butterwegge

Nach der parlamentarischen Sommerpause steht die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Nachkommen von Familienunternehmern an. Notwendig wurde sie, weil das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 die steuerrechtliche Privilegierung von Unternehmenserben gegenüber Erben anderer Vermögenswerte für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte. Noch können selbst Mitglieder der reichsten Unternehmerdynastien, die man in Russland, der Ukraine oder Griechenland als Oligarchen bezeichnen würde, ihr Firmenimperium übertragen, ohne dass Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt – sofern weit gefasste Mindestbedingungen erfüllt sind.

 Schäubles moderater Vorschlag

Karlsruhe billigte dem Gesetzgeber zwar das Recht zu, betriebliches Vermögen zu bevorzugen, wenn gewichtige Sach- oder Gemeinwohlgründe dafür sprechen. Allerdings rügte der Erste Senat mehrere Detailregelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. So monierte er die Freistellung der allermeisten Unternehmen von der Verpflichtung, die Bruttolohnsumme einige Jahre lang halbwegs konstant zu halten, die uneingeschränkte Begünstigung sehr großer Vermögen sowie die Verwaltungsvermögensregelung: Von dem begünstigten Betriebsvermögen dürfen (im Fall der Regelverschonung) 50 Prozent bzw. (im Fall der optionalen Vollverschonung) 10 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen. Hierzu zählen beispielsweise Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Bauten, Kunstgegenstände und Wertpapiere. Bis zum 7. Juni 2013 gehörten neben Bargeld auch sonstige Geldforderungen wie Sichteinlagen und Sparanlagen nicht zum Verwaltungsvermögen, was großzügige Gestaltungsmöglichkeiten für Steuertrickser eröffnete. Extrembeispiel dafür ist die „Cash-GmbH“, ein Festgeldkonto im Firmengewand.

Finanzminister Wolfgang Schäuble legte am 27. Februar 2015 ein zweiseitiges Papier mit Eckwerten zur Neuregelung der Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen vor. Dabei wollte er sich nach eigener Feststellung auf „minimalinvasive Korrekturen“ beschränken.

Schäuble nahm eine Umdefinition des begünstigten Vermögens vor: Nunmehr sollte ausschließlich solches Vermögen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont bleiben, das seinem Hauptzweck nach einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Waren bisher Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten – das heißt weit über 90 Prozent der Unternehmen – von der Lohnsummenpflicht befreit, wollte Schäuble nur bei Unternehmen mit einem Wert bis eine Mio. Euro auf die Prüfung verzichten, ob der Begünstigte die Arbeitsplätze über einen bestimmten Zeitraum hinweg erhält.

Unter diesen Voraussetzungen sollten Schäubles Eckwerten zufolge erst bei Vermögenswerten über 20 Mio. Euro Steuern anfallen. Dies aber auch nur, wenn das Finanzamt bei einer „individuellen Bedürfnisprüfung“ festgestellt hat, dass der Begünstigte persönlich in der Lage ist, die Steuerschuld aus dem mitübertragenen (nichtbetrieblichen) oder dem sonstigen, bereits vorhandenen (Privat-) Vermögen zu begleichen. Zumutbar sollte laut Eckwertepapier der Einsatz von 50 Prozent des verfügbaren Privatvermögens sein. Falls nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen und erst noch Vermögensgegenstände veräußert werden müssen, käme eine Stundung der Steuer in Frage.

Der Siegeszug der Lobbyisten

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Fotoquelle: Wikipedia – Author Bronks

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