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Unterhaltszahlungen

Erstellt von Redaktion am Sonntag 3. März 2019

Explosion der Väterkriminalität ?

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Eine Kolumne von

„Skrupellose Väter“ haben, so las man, Deutschland in die jüngste Krise gestürzt: Die Eintreibung des sogenannten Unterhaltsvorschusses lasse zu wünschen übrig. Eine Nachschau führt zu gewissen Zweifeln.

Ein brandneuer Aufreger beschäftigt Kinderfreunde und Redaktionen: Die Summe des von Bund und Ländern ausgereichten Unterhaltsvorschusses ist 2018 um (angeblich) eine Milliarde Euro gestiegen, die Quote der von Unterhaltsverpflichteten zurückerlangten Vorschüsse gesunken.

Die „FAS“ titelte am 24.2. auf Seite eins: „Die Schulden der Väter“, und „Unterhaltspreller sollen härter bestraft werden“, und auf Seite 17, ganzseitig: „Böse Väter“. Illustration: Foto von zwei männlichen Unterkörpern mit Bierglas vor Theke und Schnapsflaschen. Das macht gute Laune, und wir stellen uns zum Thema „Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht“ eine Illustration mittels halbseitigem Foto von Frauenhintern auf Barhockern vor.

Immer mehr

„Immer mehr Väter entziehen sich der Unterhaltspflicht“, lautete die Headline. Da die Verletzung der Unterhaltspflicht eine Straftat ist (§ 170 StGB), schauen wir natürlich zuerst einmal in der Polizeilichen Kriminalstatistik nach, ob das stimmt: Für das Jahr 2017 weist sie 5.820 Anzeigen aus. Im Jahr 2016 waren es allerdings über 7.000 – also ein starker Rückgang. Die Zahlen für 2018 kennen wir noch nicht. Die sogenannte Aufklärungsquote der Polizei – der Anteil von Anzeigen, bei denen eine Person „verdächtigt“ wird – liegt bei 99,6 Prozent. Das ist kein Wunder der Kriminalistik, sondern kommt daher, dass es bei dieser Tat keine Anzeige gibt, wenn der Tatverdächtige nicht schon feststeht. Beim Autodiebstahl ist das anders. Auch Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr haben angeblich eine „Aufklärungsquote“ nahe hundert Prozent: Erst wenn man den Besoffenen schon kennt, hat man auch eine Tat. Über die wirkliche Zahl der Taten und deren Aufklärung sagt das nichts.

Von den 5.800 Tatverdächtigen des Jahres 2017 waren übrigens 276 Frauen (knapp fünf Prozent); aber das sei nur am Rand erwähnt und spricht grundsätzlich nicht dagegen, diese Mütter „Väter“ zu nennen. Nur beim Satz „Mit welchen Tricks sich die Väter ihrer Pflicht entziehen, sieht man am Beispiel der verurteilten Mutter X“, müsste man aufpassen.

Bei der Strafverfolgung sieht es auch nicht besser aus: 2.120 von der Justiz „abgeurteilte“ Personen (Angeklagte) gab es im Jahr 2017, davon 1.086 „Verurteilte“ nach § 170 Abs. 1 (Einfacher Fall; Frauenquote hier: 1,4 Prozent), ganze drei nach § 170 Abs. 2 StGB (schwerer Fall: Unterhaltspflichtverletzung gegenüber einer Schwangeren). Allerdings: Die Statistik registriert die Verurteilungen immer nur unter dem jeweils schwersten (also mit der höchsten Strafe bedrohten) Delikt, das der Entscheidung zugrunde lag. Man kann aus ihr also die tatsächliche Zahl der Verurteilungen wegen bestimmter Delikte gar nicht erkennen.

Von „immer mehr“ ist damit vorerst noch nichts zu sehen. Des Rätsels Lösung könnte die „Dunkelziffer“ sein. Sie könnte, so suggerieren die Meldungen, hier besonders leicht ermittelt werden, denn es gibt ja den „Unterhaltsvorschuss“; und die Ämter, die diesen bezahlen, müssen ja die Anzahl der Fälle kennen. Die „FAS“-Recherche scheint diesen Weg gegangen zu sein, denn man verkündet: „Fast neun von zehn unterhaltspflichtigen Vätern schlagen sich skrupellos in die Büsche.“ (Betonung auf „skrupellos“, versteht sich!)

Wäre es so einfach, könnte man auch die Anzahl der Sozialbetrüger herausfinden, indem man bei den Arbeitsagenturen und Stadtverwaltungen nach der Zahl der Hartz-IV- und Wohngeld-Empfänger fragt. Eine solche Schlussfolgerung wäre aber vermutlich das jähe Ende manch hoffnungsvoller Politiker- oder Redakteurskarriere. Denn merke: Nicht jeder, der vom Staat unterstützt wird, ist ein Betrüger. Wie viele Fälle von Unterhaltsvorschuss solche der „Unterhaltspflichtverletzung“ sind, weiß man nur, wenn man alle untersucht.

Immer weniger

Frau Bundesministerin Doktor Giffey hat mitgeteilt, die Quote des „zurückgeholten“ Unterhaltsvorschusses sei furchtbar gefallen – von 19 Prozent im Jahr 2017 auf 13 Prozent im Jahr 2018. Zugleich lobte sie sich aber sehr dafür, dass durch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahr 2017 zahlreiche Kinder (das Ministerium sagte mal 300.000, mal 400.000) zusätzlich Anspruch auf Leistungen erlangt haben, weil jetzt auch Personen zwischen zwölf und 18 Jahren unbeschränkt berechtigt sind.

Überlegen wir kurz: Der Unterhaltsvorschuss beträgt in dem Bereich, der durch das Gesetz vom 14.8.2017 ausgeweitet wurde (§ 1 Abs. 1a Unterhaltsvorschussgesetz), 280 Euro. Dieser Vorschuss wurde erstmals nach der Gesetzesänderung gewährt. Er kann daher gar nicht ein Jahr später schon „zurückgeholt“ sein.

Daher ist auch die angeblich überraschende „Flut von Anträgen“ nach der Gesetzesänderung („SZ“, 18.2.) eigentlich nicht überraschend: Sie betrifft zu einem großen Teil genau dieselben Fälle, die es vorher schon gab. Denn wenn man nachträglich die Dauer der Bezugsberechtigung einer Sozialleistung um sechs Jahre verlängert, stellen (sinnvollerweise) diejenigen einen Antrag, die zuvor aus diesem Zeitraum herausgealtert waren. Die von der „SZ“ gemeldete „Flut“ ist also eigentlich genau das, was die Gesetzesänderung bezweckte (und die Bundesregierung prognostizierte; vgl. BT-Drucksache 19/4019). Der angeblich besorgniserregende Rückgang der Rückholungsquote ist eher ein statistisches Kunstprodukt.

Und manche Wirklichkeiten stehen sowieso nur zwischen den Schlagzeilen. Der Deutsche Städtetag etwa äußerte sich sehr besorgt zur „immer niedrigeren“ Quote. Der Bund ersetzt den Kommunen nämlich nur 40 Prozent der Leistungen. Würde er 101 Prozent ersetzen, so spräche sich der Deutsche Städtetag vermutlich für eine Ausweitung der Bezugsberechtigung bis zum 25 Lebensjahr aus.

Unterhaltsvorschuss

Um was geht es eigentlich? Der Deutsche ist, nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet (unter anderem §§ 1601, 1612 BGB). Wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, wird der Unterhalt meist als „Naturalunterhalt“ erbracht, indem Mutti abends ein Wildbret auf den Tisch legt, nachdem Vati nachmittags einen Kuchen buk. Wenn das Kind, warum auch immer, im Haushalt nur eines Elternteils lebt, hat es gegen den anderen (selbstverständlich: unverantwortlichen, verhassten, untreuen, drecksäckigen und so weiter) Elternteil einen Anspruch auf eine „Geldrente“. Voraussetzung hierfür ist, dass die berechtigte Person (Kind) „bedürftig“ und die verpflichtete Person (meist der Papa) „leistungsfähig“ ist: Wer nicht zahlen kann, muss auch nicht zahlen.

Quelle      :          Spiegel-online           >>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen       :

Oben      —          Vereinfachtes Logo der DVD-Box (2. Staffel).

Quelle Eigenes Werk
Urheber Sony Pictures Television
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Unten        —        Thomas Fischer auf der re:publica 2016

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