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Und es gab ihn doch –

Erstellt von Redaktion am Sonntag 25. Juli 2021

den politischen Streik in der BRD –
„Zeitungsstreik“ der IG Druck und Papier im Mai 1952

Quelle:    Scharf  —  Links

Von Gewerkschaftsforum Dortmund

Der DGB hatte schon im Sommer 1951, angesichts der unnachgiebigen Haltung der Adenauerregierung gegenüber den Neuordnungsforderungen der Gewerkschaften die Mitarbeit in den wirtschaftspolitischen Gremien der BRD eingestellt, sich konfliktbereit gezeigt und drohte der Bundesregierung, seine Mitglieder zu gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen aufzurufen.

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stand die Ausdehnung der paritätischen Mitbestimmung auf die gesamte Wirtschaft, was vehement von den Unternehmerverbänden und den Regierungsparteien, der CDU/CSU und der extrem kapitalorientierten FDP verweigert wurde.

Doch nach der Demonstration gewerkschaftlicher Kampfbereitschaft und -fähigkeit in den Auseinandersetzungen um die Montanmitbestimmung war es für die Gewerkschaft klar, dass es nur durch harte und offene Konflikte zwischen der Arbeiterbewegung und der reaktionären teils offen faschistischen Kräften eine Restauration der Machtverhältnisse zu verhindern war.

Gegen den Protest der Gewerkschaften, der SPD und der KPD wurde im Juli 1952 der Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes durch den Bundestag gepeitscht.

Für die Gewerkschaften bedeutete das einen schweren Rückschlag für die gewerkschaftliche Neuordnungspolitik. Für sie war das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kein Ersatz für ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch und sie sahen mit dem parlamentarischen Vorstoß die Gefahr der Trennung von Gewerkschaften und Betriebsräten, die ja auch bis heute in der Spaltung von innerbetrieblichen Organen und den Gewerkschaften außerhalb der Betriebe sichtbar ist.

Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes

Der Anlass des Streiks von 1952 war der Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes, das das Kontrollratsgesetz Nr. 22 ablösen sollte. Die Gewerkschaften stützten sich in ihren Forderungen vor allem auf das Betriebsrätegesetz von 1920 sowie auf fortschrittliche Regelungen, die in Länderverfassungen bzw. in Landesgesetzen bereits erreicht waren. Im Mittelpunkt stand dabei die Ausdehnung der paritätischen Mitbestimmung auf die gesamte Wirtschaft.

Neben der Verweigerung der paritätischen Mitbestimmung in den Aufsichtsräten stießen besonders die folgenden Bestimmungen auf die Kritik der Gewerkschaften:

  • Das Gesetz beschränkte sich auf die gewerbliche Wirtschaft und klammerte im Gegensatz zum Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 22 sowie den Betriebsrätegesetzen der Länder den öffentlichen Dienst aus.
  • Das Gesetz trennte Betriebsräte und Gewerkschaften; letztere konnten nicht einmal einen eigenen Wahlvorschlag einreichen, ihr Zutrittsrecht zum Betrieb blieb zweifelhaft.
  • Das Gesetz stellte die gesamte Betriebsratstätigkeit unter das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Nach §49 Abs. 1 hatten beide dem „Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer zu dienen und das Gemeinwohl zu berücksichtigen“. Über das Betriebsrätegesetz 1920 hinaus war dem Betriebsrat nicht nur jede Förderung von Arbeitskämpfen untersagt; er musste vielmehr alles unterlassen, „was geeignet“ war, „die Arbeit und den Frieden des Betriebes zu gefährden“ und sich jeder politischen Betätigung enthalten.
  • Die Mitbestimmungsrechte gingen zwar über den ursprünglichen Regierungsentwurf hinaus, doch beschränkten sie sich praktisch auf die in §56 aufgeführten sozialen Angelegenheiten.
  • Viele Gewerkschafter sahen auch deshalb kritisch auf die Institution Betriebsräte, weil sie die Versuche der Adenauerregierung zur rechtlichen Instrumentalisierung und damit der Entpolitisierung der Gewerkschaften erkannten. Für sie war das Betriebsverfassungsgesetz kein Ersatz für ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, das es bis heute noch nicht gibt. Auch sahen sie mit dem parlamentarischen Vorstoß die Gefahr der Trennung von Gewerkschaften und Betriebsräten, die ja auch bis heute in der Spaltung von betrieblichen Organen und den Gewerkschaften außerhalb der Betriebe sichtbar ist.

Streiks 1952

Als sich dann im Frühjahr 1952 eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes abzeichnete, teilte der DGB-Vorsitzende dem Bundeskanzler mit, dass der DGB seine Mitglieder zu gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen aufrufen wird.

Die Gewerkschaften wollten mit den Streiks demonstrieren, dass sie auch Möglichkeiten haben, um Verhandlungen zu erzwingen.

Der Aktionsaufruf mobilisierte rund 350.000 Beschäftigte in allen Teilen der BRD, es fanden Protestkundgebungen, Demonstrationen und Warnstreiks statt. Ein wichtiger Höhepunkt war die Arbeitsniederlegung in allen Zeitungsbetrieben Ende Mai 1952 der IG Druck und Papier.

Das war nicht nur Wasser auf die antigewerkschaftlichen Mühlen, man drohte gar, die Gewerkschaftsführer strafrechtlich zu verfolgen.

Diese Vorgehensweise gehörte aber auch zum Ziel von Bundeskanzler Adenauer, die Gewerkschaften taktisch auszumanövrieren, indem er versuchte, Zeit zu gewinnen und einen Abbruch der gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen zu erreichen. Die DGB-Führung spielte ihm dabei in die Hände, als sie Anfang Juni – im Hinblick auf die bevorstehenden Verhandlungen – die Einstellung aller außerparlamentarischen Aktionen beschloss.

Nach dem politischen Zeitungsstreik vom Mai 1952 reichten die Arbeitgeber sofort Schadensersatzklagen gegen die Gewerkschaften ein. Dabei ging es ihnen gar nicht so sehr um den Schadensersatz, sondern bei den Urteilen stand die Frage nach den Grenzen des Streikrechts, also auch die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen des in Art. 9 (3) des Grundgesetzes garantierten Koalitionsrechts, im Vordergrund.

Zwei Monate später äußerten die Unternehmer für das BetrVG ihre begeisterte Zustimmung. Das war klar, denn für die Beurteilung dieses Gesetztes durch die Arbeitgeber war das Wichtigste die Tatsache, dass ihnen die Grundelemente der unternehmerischen Wirtschaft erhalten geblieben sind: Die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers über die wirtschaftliche Führung seines Betriebes und die Freiheit unternehmerischer Initiative wurde ihnen doch nur „amtlich“ zugesprochen.

Arbeitsgerichte machen Politik

Nachdem mehrere Landesarbeitsgerichte den Ausstand der IG Druck und Papier für „ungesetzlich und sittenwidrig“ erklärt hatten, befasste sich schließlich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall.

Die Arbeitsgerichte übernahmen damals die Auffassung der konservativen bzw. der als Nazi-Ideologen geltenden Rechtswissenschaftler, die den politischen Streik generell als „Gefährdung des Staates in der Autonomie seiner Willensbildung“ bezeichneten. Die das Streikrecht nur unter der Voraussetzung zugestehen wollten, dass der Arbeitskampf „sozial-adäquat“ sei. Konkret hieß das, dass der Streik als Auseinandersetzung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf die Regelung der „Arbeitsbedingungen“ durch „privatrechtlich-arbeitsrechtliche Vereinbarungen“ beschränkt sein musste.

Die Zitate stammen von Carl Nipperdey, dem späteren Vorsitzenden des Bundesarbeitsgerichts und früheren Nazi-Rechtsideologen.

Als Jurist an der „Akademie für Deutsches Recht“ im Nationalsozialismus verdiente er erste wissenschaftliche Sporen im Kampf gegen die Selbstorganisation der Arbeiter. 1937 veröffentlichte die Fachzeitschrift „Deutsches Arbeitsrecht“ einen Aufsatz von ihm unter dem Titel „Die Pflicht des Gefolgsmanns zur Arbeitsleistung“.

Nach dem deutschen Faschismus verfasste Carl Nipperdey ein Gutachten, das Streiks nur im Rahmen von Tarifforderungen für zulässig erklärte und schuf damit jenes deutsche Sonderrecht, das als Verbot von politischen Streiks bekannt ist.

Arbeitskämpfe als ultima ratio

Als Vorsitzender Richter des Bundesarbeitsgerichts schrieb Nipperdey dann 1958 die in dem Gutachten festgelegten Grundsätze gegen den von der IG Metall ausgerufenen Streik zum Kampf für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fest. Er erklärte den Streik für ungesetzlich und verurteilte die Gewerkschaft, Schadensersatz in Höhe von 38 Millionen Mark an die bestreikten Unternehmer zu zahlen.

Als Paket, zusammengesetzt aus der wirtschaftsfriedlichen Anbindung der Betriebsräte und ihrer Abtrennung von den Gewerkschaften durch das BetrVG, war es das Arbeitsrecht selbst, das den gewerkschaftliche Handlungsspielraum beträchtlich eingeschränkte. In einer der ersten Grundsatzentscheidungen des neuen BAG am 28.1.1955 mit der Vorsitzenden Nipperdey zum Streikrecht hieß es: „Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind in bestimmten Grenzen erlaubt, sie sind in der freiheitlichen sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik zugelassen. Unterbrechungen der betrieblichen Arbeitstätigkeit durch einen solchen Arbeitskampf sind sozialadäquat, da die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit solchen Kampfweisen Störungen auf Veranlassung und unter Leitung der Sozialpartner von jeher rechnen müssen und die deutsche freiheitliche Rechtsordnung derartige Arbeitskämpfe als ultima ratio anerkennt“.

Im Jahr 1952 hatten die DGB-Gewerkschaften mit dem Zeitungsstreik keineswegs eine revolutionäre Umgestaltung der Gesellschaft im Sinn. Sie wollten lediglich demonstrieren, dass sie durchaus Druckmittel hatten, um ihren Platz als Sozial- und Mitbestimmungspartner durchzusetzen und damit Verhandlungen erzwingen zu können.

Entscheidend waren vielmehr die Rechtsgutachten im Anschluss an diesen Streik. Ihnen haben wir die Sonderstellung des „politischen Streiks“ in der Bundesrepublik zu verdanken.

Während in anderen europäischen Ländern das Streikrecht ohne Unterschiede besteht, gilt in Deutschland ein Streik, der nicht durch Tarifforderungen begründet wird, als unzulässig. Nicht aufgrund eines im Gesetzeswerk zusammengefassten Rechts, sondern aufgrund der Interpretation des Bundesarbeitsgerichts. Das war in der damaligen Zeit noch überwiegend besetzt mit „Rechtsgelehrten“, die sich ihre „Verdienste“ schon im deutschen Faschismus erworben hatten.

Europäische Sozialcharta (ESC)

Ein Hoffnungsschimmer gab und gibt es immer noch. Das Ministerkomitee des Europarats hatte bereits 1998 die BRD dafür gerügt, dass bei uns nichtgewerkschaftliche und politische Streiks rechtswidrig seien.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002, als es erstmals die generalisierende Grundaussage, dass Streiks nur zu Durchführung tarifvertraglich regelbarer Ziele zulässig seien, relativierte.

Es brachte die Europäische Sozialcharta (ESC) ins Spiel, insbesondere den Artikel 6 Nr. 4 ESC: Das Recht auf Kollektivverhandlungen: „Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien…: 4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Fall von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen“.

Das ESC kennt kein gewerkschaftliches Streikmonopol und ebenso keine Beschränkung des Streiks auf tarifliche regelbare Ziele.

Die Einhegung des Streikrechts durch das Bundesarbeitsgericht war und ist interessengerichtet, historisch falsch und rechtlich nicht haltbar.

Quellen: schattenblick.de, W. Däubler, Spiegel, BAG, 
„der Arbeitgeber“7.1952, IG Medien, 
F. Deppe/G. Fülberth/J. Harrer/Geschichte der deutschen Gewerkschaftsbewegung
https://www.gewerkschaftsforum.de 

Urheberecht
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Grafikquellen      :

Oben        —   Streik Gemälde von Mihály von Munkácsy, 1895

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