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Symbole im Bannkreis

Erstellt von Redaktion am Sonntag 6. September 2020

Protest vor dem Bundestag

File:Berlin - Reichstagsgebäude3.jpg

Wo Politiker wie Narren reagieren – beginnt der Spaß

Eine Kolumne von Thomas Fischer

Am 29. August schwenkten Rechtsradikale die Reichskriegsflagge auf den Stufen des Bundestags. Die Republik gab Erschrecken zu Protokoll. Brauchen wir eine neue Bannmeile?

Regelungsgeschichte

Im Oktober 1848 beschloss die in der Paulskirche zu Frankfurt am Main tagende Nationalversammlung, um den Sitz des Parlaments eine „Bannmeile“ zu bestimmen, innerhalb derer öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Neusprech: „Demo“) bei Strafe verboten waren. In anderen Ländern gab es so etwas schon, z.B. in England aufgrund des „Seditious Meeting Act“ vom 31.3.1817, mit einer Sperrzone von einer Meile rund um Westminster Hall. Auf den Ursprung in mittelalterlichen Gewerbe-Bannrechten und dem Schutz von Adelsvorrechten („Jagdbann“, „Fischbann“ u.a.) kommt es für unseren Zusammenhang nicht an.

Die Bannkreisregelung wurde 1918 für kurze Zeit aufgehoben. Am 13.1.1920 versuchten bei einer Großdemonstration Mitglieder der USPD, KPD und der „Freien Gewerkschaften“, in das Gebäude des Reichstags einzudringen, wo das Betriebsrätegesetz beraten wurde; die „Sicherheitspolizei“ (SiPo) setzte Maschinengewehre und Handgranaten gegen die Demonstranten ein und erschoss 42 Menschen. In der Folge erging das „Reichsgesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstages und der Landtage“ vom 8.5.1920 (RGBl S. 909), das bis 1934 galt. Versammlungen waren schon ab 1933 allgemein verboten. Erst durch das Bannmeilengesetz vom 6.8.1955 (BGBl. I S. 504) wurden wieder Schutzzonen für die Gesetzgebungsorgane in Bonn und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingerichtet; sie wurden im Jahr 1999 – nach dem Umzug des Bundestags nach Berlin – aufgehoben (Gesetz vom 11.8.199, BGBl. I S. 1818). Zugleich wurden für Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht sog. „befriedete Bezirke“ gebildet, innerhalb derer Versammlungen nur zulässig sind,

„wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist“ (§ 5).

Der frühere Straftatbestand des § 106a StGB („Verletzung des Bannkreises“) wurde mit Wirkung ab 18.8.1999 aufgehoben. Er lautete:

 (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

 (2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Stattdessen wurde in § 16 in Verbindung mit § 29a des Versammlungsgesetzes (VersG) ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand eingeführt, der eine flexible Handhabung nach dem Opportunitätsprinzip gestattet (Geldbuße bis 30.000 €). Das VersG verweist dabei auf die Bannkreisgesetze der Länder. Für den Bund gilt inzwischen das „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ vom 8.12.2008 (BGBl. I S. 2366). Sein § 3 Abs. 1 lautet:

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates oder des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Davon ist im Falle des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in der Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

Symbole

Am 23. Februar 1981 versuchten (Franco-treue) Teile der spanischen Armee, durch einen Putsch die demokratische Regierung Spaniens zu stürzen. Bedauerlicherweise erinnern sich in Deutschland wohl nur noch wenige an die Bilder von Antonio Tejero, Oberstleutnant der Guardia Civil, der mit gezogener Pistole am Rednerpult des spanischen Parlaments steht und die Absetzung der Regierung verkündet. Eine Mehrheit der deutschen Bürger, denen solcherlei Vorkommnisse allenfalls als Unordentlichkeiten aus fernen Welten erscheinen, neigt 40 Jahre später der Ansicht zu, die schlimmsten Bedrohungen des demokratischen Friedenszustands seien unter Kopftüchern und Infektionsschutzmasken, in Asylbewerberheimen und Familienclans, durch Eliten oder Sozialromantiker zu finden. An Herrn Tejero und seine Spießgesellen erinnern sich nur noch jene, die dem Großwildjäger und Nebenerwerbs-Geschäftsmann Juan C. aus Madrid aus verblassender Dankbarkeit für sein damaliges Verhalten einen stillen, aber friedlichen Ausklang wünschen, wenn möglich unter Rücküberweisung von 100 Millionen.

Nun verbanden sich neuerdings, am 29. August, auf bemerkenswerte Weise all diese Erinnerungen in einem neuen, symbolträchtigen Event eigener Art. Einige Hundert der sogenannten „Corona-Kritiker“, von deren Mehrheit das Freundlichste, was man vermuten kann, sein dürfte, dass sie bemerkenswert gut eine eklatante Verschrobenheit imitieren, begaben sich, auf Veranlassung einer Dame namens Tamara K., zum Gebäude des Bundestags, um es – ankündigungsgemäß – zu „stürmen“. Diese virologisch und verfassungsrechtlich erleuchtete Sturmabteilung war weder naiv noch geistesschwach, sondern von unerschötterlichem Glauben an das Deutsche inspiriert und von Reichskriegsflaggen umweht. Ob die drei Polizeibeamten, die sich ihnen in den Weg stellten, Helden waren (Blome) oder bloß ihren Job machten (Stokowski), ist selbst unter Kolumnisten streitig, kann aber hier dahinstehen: Gut jedenfalls, dass sie da waren und alsbald noch mehr von ihresgleichen herbeiriefen. Denn sonst hätte es wohl sein können, dass ein Mensch, den man unter der Bezeichnung „Vegankoch“ kennen soll, wie einst OStL Tejero ans Rednerpunkt getreten und der Republik mit der Suppenkelle gedroht hätte, dieweil seine seitengescheitelten Freunde das Gebäude nach holländischen Brandstiftern durchsucht hätten und Frau Abgeordnete Dr. Weidel sich und ihre Wahlkampfkasse vielleicht beim virenfreien, elitearmen Volk der  Eidgenossen hätte in Sicherheit bringen müssen.

Quelle    :         Spiegel-online        >>>>>           weiterlesen

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Grafikquellen      :

Oben       —        Berlin: Reichstagsgebäude

Author Taxiarchos228      /    Source    —    Own work

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Unten          —       Thomas Fischer auf der re:publica 2016

Ot – Eigenes Werk

Thomas Fischer (Jurist)

CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016.

Ein Kommentar zu “Symbole im Bannkreis”

  1. Jimmy Bulanik sagt:

    Die Republik braucht zur Bekämpfung des Faschismus die richtigen Politikerinnen, Politiker im Bundestag, den Landtagen. Mit ebensolchen Koalitionen und Gesetze und vielschichtigen Maßnahmen.

    Es braucht mehr Gerechtigkeit im Steuerrecht, den Ausbau des Sozialstaates ohne Repression oder Entwürdigungen, eine funktionale öffentliche Daseinsversorgung, funktionale Märkte wie Wohnungsmarkt und Arbeitsmarkt. Die Wissenschaft und Forschung braucht mehr Investitionen. Innovation ist die Zukunft.

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