DEMOKRATISCH – LINKS

                      KRITISCHE INTERNET-ZEITUNG

RENTENANGST

Recht auf gute Verwaltung

Erstellt von Redaktion am Freitag 10. Januar 2020

Artikel 41 der „Charta der Grundrechte der EU“

Ein Beitrag von Stefan Weinert

An:
Herrn Ministerpräsient Winfried Kretschmann, Baden-Württemberg
Herrn Regierungspräsident Klaus Tappeser, Tübingen
Herrn Oberbürgermeister Dr. Daniel Rapp – Herrn Erster Bürgermeister Simon Blümcke – Herrn Baubürgermeister Dirk Bastin
Kümmerer Herrn Thomas Oberhofer, Stabstelle OB Herrn Alfred Oswald
den Fraktionen im Gemeinderat Grüne, CDU, Bürger für Ravensburg, SPD, FW, FDP
Presse vor Ort: Geschäftsstelle „Schwäbisch-Media“, „Schwäbische“, „Südfinder“, Wochenblatt
Online Zeitung Demokratisch-Links, Köln – „Südkurier“

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kretschmann,
sehr geehrter Herr Regierunspräsident Tappeser,
sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Rapp ,
sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlass übersende ich Ihnen – mit der Bitte um Weitergabe an Ihre Amts- und Ressortleiter/innen; Kolleg/innen und Mitarbeiter/innen – den Artikel 41 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ – Recht auf gute Verwaltung (Anlage).

Ich möchte auf Folgendes verweisen.
a) es handelt sich um einklagbare Rechte der Bürger/innen
b) da der Gemeinderat ein Organ der Stadtverwaltung ist, gelten die Bestimmungen auch sämtlichen in ihm vertretenen Fraktionen, Parteien
c) die Bestimmungen finden sich in den Artikeln 17 und 103 (1) des Deutschen Grundgesetzes wieder
d) Bitten oder Forderungen von Seiten einer Amtsperson oder eines Gemeinderates an den Bürger, ihn aus dem Verteiler zu nehmen, ihn/sie nicht mehr anzuschreiben, oder mit E-Mails/Briefen zu verschonen (wie mehrfach geschehen), sind rechtswidrig
e) da die Presse offiziell als „Vierte Gewalt im Staat“ fungiert/fungieren soll und auch erkenntlich und spürbar schon immer meinungs- und politikbildenden Charakter hat, bitte ich diese, den Artikel 41 GRChEU der Öffentlichkeit bekannt zu machen, andernfalls ich mir eine seriös durchgeführte Informationskampagne in Ravensburg vorbehalte.

Artikel 41 ist auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt, deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben hat (siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992 (Rechtssache C-255/90 P, Burban, Slg. 1992, I-2253) sowie die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg. 1995, II-2589) und vom 9. Juli 1999 (Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und andere, Slg. 1999, II-2403). Dieses Recht in der in den ersten beiden Absätzen dargestellten Form ergibt sich aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15), vom 18. Oktober 1989 (Rechtssache 374/87, Orkem, Slg. 1989, 3283) und vom 21. November 1991 (Rechtssache C-269/90, TU München, Slg. 1991, I-5469) sowie die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 1994 (Rechtssache T-450/93, Lisrestal, Slg. 1994, II-1177) und vom 18. September 1995 (Rechtssache T-167/94, Nölle, Slg. 1995, II-2589)) und — bezüglich der Pflicht zur Begründung — aus Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, siehe ferner die Rechtsgrundlage in Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Annahme gesetzlicher Bestimmungen im Interesse einer offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung.

In Absatz 3 ist das nunmehr durch Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Recht aufgeführt. In Absatz 4 ist das nunmehr durch Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Recht aufgeführt. Nach Artikel 52 Absatz 2 finden diese Rechte im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen Anwendung.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das hierbei eine wichtige Rolle spielt, wird durch Artikel 47 der Charta gewährleistet.
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 – 14.12.2007

Erläuterungen zu Art. 17 GG:
Das Petitionsrecht (Petition = Bittschrift) hat historische Vorläufer, die bis ins ausgehende Mittelalter reichen. Nach dem siebenjährigen Krieg (1763) nahm auch Friedrich der Große Bittschriften entgegen. An einem bestimmten Baum beim Königlichen Schloss in Berlin händigten Bürger ihre schriftlichen Bitten einem Offizier aus, der sie dem König übergab. Oft wurden sie von ihm selbst handschriftlich beschieden, was aber nicht immer „erfüllt“ besagte.

Dieser gnadenhalber gewährte Brauch ist im Grundgesetz zu einem verbrieften Grundrecht verankert. Eine Petition hat auch die Funktion des „Herz-ausschütten-Könnens“ (Roman Herzog).

Petitionen können nicht nur, wie oft fälschlich angenommen wird, an die Volksvertretungen (Parlamente) gerichtet werden, die dafür eigens Petitionsausschüsse eingerichtet haben, sondern an jede „zuständige Stelle“, also etwa an eine Behörde. Ist diese für das Anliegen nicht zuständig, leitet sie die Petition an die richtige Stelle weiter.

Der Petent hat Anspruch nicht nur auf eine Empfangsbestätigung, sondern auf eine sachliche Prüfung mit Antwort, die allerdings kurz ausfallen darf. Die formalen Anforderungen an eine Petition sind gering: Leserliche Schriftform und Name mit Adresse, denn anonyme Petitionen sind keine, sondern nur Abfall für den Papierkorb. Die Bittschrift darf nicht erpresserisch sein und kein gesetzeswidriges Verhalten fordern und selbstverständlich auch keine Beleidigungen enthalten. Dabei wird aber eingroßzügiger Maßstab angelegt, um die Bittenden nicht abzuschrecken.

Die Petition muss auf ein bestimmtes Anliegen oder Begehren zielen, das nicht das eigene zu sein braucht. Pauschaler Tadel oder allgemeines Nörgeln sind aber für sich allein noch keine Petition, so wenig wie ein generelles oder nur ein für einen einzelnen Beamten ausgesprochenes Lob.

Beispiele: Bibelzitate wie „Tut Buße“ oder „Du sollst nicht lügen“ sind keine Petition. Wohl aber die Bitte, das Parlament möge die unerträglich hohe Einkommensteuer senken. Auch kann die Bitte beim Finanzminister vorgebracht werden, die Dame im Vorzimmer des Oberfinanzdirektors könnte gefälligst etwas freundlicher sein. !!

Die meisten Petitionen werden abschlägig mit der Standardformel beschieden: „Dem Petenten kann nicht geholfen werden“. So ist man geneigt, wie bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die gleichfalls wie die Petition form- und fristlos ist, der Petition ebenfalls das dritte „f“ hinzuzufügen, nämlich fruchtlos. <<<

© Kommentar: Dr. Peter Schade, Quelle: https://www.planet-schule.de/wissenspool/grundgesetz/inhalt/sendung-gg-19-19-gute-gruende-fuer-die-demokratie/hintergrund-artikel-17.html

Grafikquelle        :

Privar  :    Stefan Weinert

Kommentar schreiben

XHTML: Sie können diese Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>