Mobbing im Strafrecht
Erstellt von Redaktion am Samstag 13. Februar 2021
Stalking im Strafrecht
Eine Kolumne von Thomas Fischer
In Hannover soll in der nächsten Woche ein Urteil im sogenannten »Stalker«-Prozess verkündet werden. Massive Gewalt im Zusammenhang mit Nachstellungen kommt immer wieder vor, ist aber nicht die Regel. Was ist »Stalking«, woher kommt es, was kann man dagegen tun?
Begriffe
Vor 25 Jahren, vor der Einführung des Tatbestands der »Nachstellung« in § 238 StGB, war der Begriff des »Stalking« zwar bekannt, aber nicht populär. Das Phänomen des »Stalkens« galt in Deutschland bis Ende der Neunzigerjahre eher als Problem von Film- und Schlagerstars, Rennfahrern oder anderen Prominenten, als ein lästiges, aber schwer vermeidbares Bedrängen von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durch sogenannte Fans. Bekannt wurde die Verfolgung der amerikanischen Schauspielerin Jodie Foster durch einen sogenannten Fan, der sie aus angeblicher Liebe jahrelang verfolgte und schließlich 1981 ein Attentat auf den damaligen amerikanischen Präsidenten Reagan beging, um sie zu beeindrucken. Fosters Leben wurde durch die Nachstellungen des Täters massiv beeinträchtigt. Der Film »Stalker« (von Andrei Tarkowski, UdSSR 1979) hingegen hat mit Nachstellen nichts zu tun.
Der aus dem Amerikanischen übernommene Begriff ist heute ähnlich populär wie der des »Mobbing« und wird auch genauso undifferenziert gebraucht. So wie viele Menschen über »Mobbing« sprechen, sobald eine sozial unangenehme Situation entsteht, in welcher ihre Position, zu Recht oder zu Unrecht, gefährdet erscheint, sprechen viele darüber, sie seien »gestalkt«, ihnen werde also in einer Form und einem Ausmaß nachgestellt, das sozial nicht mehr hinnehmbar, vielleicht schon verboten oder gar strafbar sei.
Solche der Neigung zur Dramatisierung und Aufgeregtheit entsprechende Darstellungen haben unterschiedliche Wurzeln und Wirkungen. Die ungewöhnliche Popularität des Verhaltens »Stalking« und die hohe Aufmerksamkeit, die es in der allgemeinen Beobachtung findet, hat einerseits damit zu tun, dass ein »nachstellendes« Verhalten durchaus in sehr vielen Menschen verwurzelt ist und in seinen Grundzügen naheliegt und daher jedenfalls vertraut erscheint. Zum anderen hat es etwas mit der Veränderung der sozialen Grenzen und der Wahrnehmung von Grenzverletzungen zu tun.
Der Begriff »Nachstellen«, den das Gesetz in § 238 StGB verwendet, stammt aus der Jägersprache: Wilderei (§ 292 StGB) ist es, wenn man unbefugt »dem Wilde nachstellt«. Daraus erschließen sich schon wesentliche Züge des betreffenden Verhaltens: Es kann offen oder heimlich erfolgen, auf Konfrontation oder einseitigen Zugriff ausgelegt sein. Es ist auf Aufspüren und Verfolgen, Bedrängen und ggf. auf »Erlegen« oder Vernichten ausgerichtet. Der Begriff »Nachstellen« wird verwendet, weil das Verhalten nicht allein einen bestimmten Erfolg bezeichnet (bei der Jagdwilderei also das Erlegen des Wildes), sondern schon den ganzen Vorgang des »Jagens« umfasst: Wenn der Waidmann in Jagdabsicht den Forst betritt, beginnt das Nachstellen; es ist auch dann vollendet, wenn der Jäger das Wild nie zu Gesicht bekommt.
Übertragen auf das »Stalken«: Nicht jede dieser Handlungen ist darauf gerichtet, der betroffenen Person Schaden oder gar Gewalt zuzufügen. In der Blickrichtung des Täters wird es oft sogar als das gerade Gegenteil empfunden oder ausgegeben: Angebliche »Liebe«, Bewunderung, persönliches Interesse, Schutz und anderes können als (angebliche) Motive vorkommen. Der Grund oder die ursprüngliche Ursache können ganz unterschiedlich sein; auch darauf, wer eine initiale Bedingung gesetzt hat, kommt es nur oberflächlich an. Gerade bei Stalking-Tätern aus vorgeblicher Liebe gehört es sehr oft zur selbst entlastenden Story, dass ursprünglich vom Opfer eine Initiative ausgegangen und eine »Ermunterung« erfolgt sei. Man muss wissen, dass dies ein typisches selbst- und fremdbetrügerisches Narrativ solcher Täter ist; deshalb ist es in aller Regel verfehlt, etwa bei anzeigenden Tatopfern zuerst und intensiv nach solchen angeblichen »Ermunterungen« zu suchen und so quasi eine Umkehrung der Beschuldigung vorzunehmen. Wenn man mit Opfern von Nachstellungen spricht, die sich an die Polizei gewandt haben, erfährt man, dass solche »abwimmelnden« Umkehrungen insbesondere beim Erstkontakt dort durchaus oft vorkommen.
Gründe
Die Palette der Tätermotive ist grundsätzlich unbegrenzt, hat aber typische Schwerpunkte: »Liebe«, Hass, Rache, Kontrolle, Verdächtigung, Einschüchterung. Die Anlässe sind austauschbar, stereotyp und letztlich banal: Verlassenwerden, Abgewiesenwerden, Bevorzugtwerden. Ein jeder Leser mag einmal kurz in seiner Erinnerung und Vergangenheit kramen: Wie war es, als Sie das erste, zweite oder »schlimmste« Mal verlassen oder enttäuscht wurden? Haben Sie einmal nach einer Partnerschaftstrennung die Nähe der anderen Person aufgesucht? Sind Sie um ihre Wohnung geschlichen, »zufällig« daran vorbeigefahren; haben Sie Orte aufgesucht, wo man sie »zufällig« treffen könnte? Haben Sie ermittelt, wer die neue Partnerin oder der neue Partner war? Oder auf einer noch höheren Stufe: Haben Sie einmal fremde Geheimnisse ausgeforscht? Fremde Post geöffnet? Nachhaltig versucht, jemandem mittelbar und heimlich zu schaden? Wenn Sie alle diese Fragen mit »Nein« beantworten, stehen Sie vermutlich kurz vor der Seligsprechung. Alle anderen werden sich mehr oder minder schuldbewusst an einzelne Peinlichkeiten erinnern und froh sein, dass auf allen Seiten das Gras des Vergessens darüber gewachsen ist. Namentlich die Eifersucht ist ein recht mächtiger Teufel.
Das ist – so viel zu Ihrer Beruhigung – ziemlich unvermeidlich und normal. Deshalb muss man nicht gleich von unerträglichem, traumatisierenden Stalking sprechen, wenn der oder die »Ex«-Partner/in binnen zwei Monaten fünfmal anruft und angeblich wichtige organisatorische Fragen klären will. Andererseits ist ernsthaftes Nachstellen keineswegs »normal«; außerdem gehört es gerade zum Konzept, dass entsprechende Täter dem Opfer (und oft auch sich selbst) suggerieren, es handle sich um ein sozial adäquates, angemessenes, zumindest rational nachvollziehbares und berechtigtes Verhalten. Deshalb werden Anlässe konstruiert, Vorwände gesucht oder Konflikte inszeniert, aus denen sich angeblich Rechtfertigungen ableiten lassen.
Am Ende und am Grunde steht stets ein Motiv: Es geht um Macht und Ohnmacht, Angst und Aggression. Stalking-Täter empfinden sich in ihrem Verhalten als mächtig, weil sie die Grenzen der betroffenen Person nach Belieben überschreiten und durch Information, Beängstigung oder Schadenszufügung Einfluss auf ihr Leben nehmen können. Dieses Machtgefühl kann durchaus mit der subjektiven Vorstellung verbunden sein, selbst »Opfer« zu sein: Nicht anerkannt, nicht geliebt oder ungerecht behandelt zu werden. Dahinter stehen vielfach massive Angst, Selbstunsicherheit, nicht ganz selten auch behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörungen. Es wäre aber gewiss falsch, Nachstellung (Stalking) per se als »Krankheit« aufzufassen. Es mag im Einzelfall Symptom einer psychischen Erkrankung sein; dennoch stimmt das vor allem durch Spielfilme vermittelte Bild eines Stalkers, der mit irrem Blick durch die Nacht schleicht, äußerst selten.
Formen
»Nachstellen« ist zwar eine Handlungsbeschreibung; sie ist aber nicht konkretisiert. Wer »nachstellen« (stalken) will, muss irgendetwas Konkretes tun, um den Handlungsbegriff zu erfüllen, rechtlich formuliert: um den Tatbestand (des § 238 StGB) zu verwirklichen. Das Gesetz formuliert vier Varianten:
Aufsuchen räumlicher Nähe
Kontaktaufnahme über Telekommunikation oder sonstige Mittel oder über Dritte
Missbrauch personenbezogener Daten für Bestellungen oder veranlassen Dritter zum Kontakt
Bedrohungen höchstpersönlicher Rechtsgüter der betroffenen Person, ihrer Angehörigen oder ihr nahestehender Personen.
Unter diese Varianten fallen fast alle denkbaren Handlungen, durch die man andere Personen behelligen und bedrängen kann. Für einzelne, nicht erfasste Fälle hat der Gesetzgeber eine fünfte Variante eingefügt: »andere vergleichbare Handlungen«. Wer sich jemals mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Bestimmtheit von Straftatbeständen befasst hat, wird da zusammenzucken: »Ähnliche Handlungen« von irgendetwas unter Strafdrohung zu stellen, ist höchst problematisch; dieser Teil der Vorschrift wird daher in der Rechtswissenschaft als problematisch angesehen. Es gibt auch keine bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen dazu. In der Praxis ist das nicht schlimm, denn die Tatvariante der »Ähnlichkeit« benötigt man eigentlich nicht, um strafwürdiges Verhalten zu erfassen.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
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