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Mietkaution bei LEYEN I *)

Erstellt von Redaktion am Samstag 28. Juli 2012

*) – früher HARTZ IV

File:Cdu parteitag dezember 2012 von der leyen.JPG

Es gibt noch Kreisverbände in dieser Partei, die tun etwas.
Nachstehend eine Presseerklärung des Kreisverbandes Giessen (Presesprecherin Christiane Plonka). Diese nicht unbedeutende Information bringt nicht einmal der Bundesvorstand auf den Weg, geschweige denn die Fuzzys in den meisten Landesverbänden.

Keine Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen aus Regelleistung!

Verlangt das Jobcenter von Ihnen eine Rückzahlung eines Darlehens für Mietkaution? Dann sollten Sie weiterlesen und Ihre Einverständniserklärung sofort zurückziehen, denn diese Vorgehensweise des Jobcenters ist unzulässig. Das Bundessozialgericht fällte im März ein bedeutendes Urteil, dass für alle Hilfebedürftige SGB II-Empfänger eine große Erleichterung bei einem Umzug darstellt (BSG, Az.:B 4 AS 26/10 R, vom 22.3.2012). Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Tilgung durch Aufrechnung sowie das Verlangen, eine Verzichtserklärung bei der darlehensweisen Genehmigung einer Mietkaution unzulässig ist.

Geklagt hatte ein ALG II-Bezieher gegen die Rückzahlung seiner Mietkaution, die das Jobcenter darlehensweise genehmigt hatte. Das Jobcenter hatte dem Hilfebedürftigen eine Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der Grundsicherung angerechnet. Der Hilfebedürftige hatte außerdem eine Verzichtserklärung unterschrieben, in der er seine Rechte aus dem Anspruch aus der Mietkaution gegenüber seinem Vermieter an das Jobcenter abtreten musste. Das Darlehen sollte von der Bedarfsgemeinschaft durch monatliche Ratenzahlung aus der Regelleistung getilgt werden. So waren dem Betroffenen anfangs 35 Euro und nach seinem Widerspruch 17 Euro monatlich von der Grundsicherung abgezogen worden.

Der Hilfesuchende begründete seine Klage damit, dass „sich aus dem Willen des Gesetzgebers lediglich ergebe, dass dieser keinen Zuschuss gewollt habe. Ein Darlehen werde nicht dadurch zu einem Zuschuss, dass es nicht während des Leistungsbezugs zwangsweise zurückgeführt werde. Die Abtretungserklärung habe er nicht freiwillig unterschrieben, sondern sich in einer Zwangslage befunden. Leistungsbezieher würden nicht darüber belehrt, dass die Mietkautionsdarlehen freiwillig zurückgeführt würden und das der Verzicht auf Sozialleistungen jederzeit widerrufen werden könne.“ Die Bescheide waren auch hinsichtlich der Tilgungsentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Nicht nur die Bewilligung der Mietkaution, sondern auch die Regelung zur Tilgung wurden so zum Verwaltungsakt. Das Bundessozialgericht widersprach der Ansicht des Landessozialgerichts, das die Einbehaltung von Teilen der Regelleistung als Aufrechnung angesehen hatte. Es wäre lediglich zu ermitteln, ob die gewählten Formulierungen, unter Berücksichtigung des maßgebenden rechtlichen Gesichtspunktes, für den Beteiligten verständlich sind. Hier müssen die Zusammenhänge erkennbar berücksichtigt sein, die Behörde in ihre Entscheidung einbezogen hat und es muss sich daraus entnehmen lassen, dass eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt getroffen werden sollte.

Seine Vorgehensweise hatte das Jobcenter damit begründet, dass die Regelungen des SGB II den Leistungsbezug möglichst kurz halten sollten. Es erscheine für die Leistungsverwaltung äußerst unökonomisch und praktisch kaum zu bewältigen, beim – gegebenfalls ehemaligen – Leistungsberechtigten regelmäßig nachzufragen, ob das Mietverhältnis gekündigt und die Mietkaution ausgezahlt worden sei. Die konkrete Form der Darlehensgewährung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. „Außerdem würde sich das das Interesse des Sozialleistungsträgers an einer möglichst zeitnahen Rückführung von Darlehen und der Grundsatz der steuersparsamen Mittelverwendung gegenüberstehen. Würde ganz von einer Einbehaltung abgesehen, käme dies in einigen Fällen der Bewilligung einer Mietkaution als Zuschuss gleich, weil der Leistungsträger zwar durch die Abtretung einen Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung der Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses habe, er sich aber auch etwaige Ansprüche des Vermieters aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter entgegenhalten lassen müsse, die teilweise zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs führten. Der Mieter habe es in der Hand, ob die Mietkaution wieder an ihn ausgezahlt werde oder nicht.“ …

Dem widersprach das Gericht, denn die Entscheidung des Jobcenters, Teile der laufenden Leistungen nach dem SGB II zur Tilgung des Darlehens einzubehalten und als Aufrechnung anzusehen, sei unwirksam, weil die gesamte Grundsicherungsleistung unpfändbar gewesen sei. Daher konnte auch keine Aufrechnung erklärt werden. Auch die Tilgungsreglung (§ 23 Abs 1 S 3 SGB II) gebe dem Leistungsträger nicht das Recht zur Aufrechnung, weil die im Streit stehende Mietkaution keine Regelleistung sei, sondern zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehöre,“ so das Gericht.

Auf die Tilgungsregelung des kann der Leistungsträger sich nicht stützen, befand das Gericht. Diese Reglung bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehen, die erbracht werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen, noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Mietkautionsdarlehen werden von dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.

Das SGB II sieht unter Anderem vor, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden kann. Der Gesetzgeber hat jedoch durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs SGB und anderer Gesetze ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen für Mietkautionen als Darlehen erbracht werden, ohne gleichzeitig eine Tilgungsregelung aufzunehmen. Mit den weiteren Darlehensregelungen im SGB II ergibt sich, dass die Tilgung einer den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Leistung, nicht aus der laufenden Regelleistung erfolgen kann. Die von dem Grundsicherungsträger darlehensweise übernommene Mietkaution wird dem Leistungsberechtigten erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet. Er hat somit keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. Eine Rechtfertigung für eine vor diesem Zeitpunkt einsetzende Rückzahlungspflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem SGB II-Träger ist daher nicht erkennbar.

Das BSG stellte weiterhin fest, dass die Tilgungsregelung eng auszulegen ist, weil hier das verfassungsrechtliche Existenzminimum nach Art 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 des Grundgesetztes betroffen ist. Der vom BVerfG betonte Grundsatz, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss, betrifft auch den Eingriff in das gesetzlich geregelte Existenzminimum. Das lässt sich auch in weiteren Regelungen des SGB II entnehmen. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf andere Darlehen als solche nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II beinhaltet die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Leistungsträger kann sich bei der Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch eine teilweise Einbehaltung der Regelleistung auch nicht auf die von ihm veranlasste und formulierte „Abtretungserklärung“ berufen. Selbst wenn man in dieser Erklärung einen Verzicht auf den streitigen Teil der Regelleistung sehen würde, wäre diese unwirksam. Der Hilfesuchende kann zwar auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten; der Verzicht kann jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Annahme einer Verzichtserklärung wäre der Widerruf des Hilfesuchenden wirksam, der darauf hingewiesen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das ihm „zumindest als verbindlich dargelegte“ Einverständnis mit der Tilgung nicht vorliegt und er kann die „Rückzahlungsvereinbarung“ ausdrücklich anfechten. Der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Dies ist hier der Fall.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Leistungsträger die Mietkaution hier nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich der Hilfesuchende zur Unterzeichnung der Erklärung verpflichtet und die Abgabe der Erklärung selbst veranlasst. Es ergibt sich jedoch weder aus der Aufrechnungsregelung (§ 51 SGB I ) noch aus einer analogen Anwendung der Tilgungsreglung (§ 23 Abs 1 S 3 SGB II) eine Berechtigung des Jobcenters zur Einbehaltung von Teilen der Regelleistung zur Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens. Mit diesem Verzicht würden daher die für den streitigen Zeitraum geltenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterlaufen.

Die angefochtene Verfügung des Leistungsträgers wurde aufgehoben und dieser zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt. Die vorgenommene Tilgung ist rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür nicht vorhanden ist. Der Leistungsträger kann sich weder auf die Regelungen zur Aufrechnung nach § 51 SGB I noch auf eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II berufen. Auch aus der von ihm erwirkten Erklärung des Betroffenen ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Kürzung der laufenden Regelleistung. Das Bundessozialgericht befand, dass es hier sich um den Versuch des Grundsicherungsträgers handelt, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des SGB I und des SGB II das grundsätzliche Verbot der Aufrechnung bzw Einbehaltung von existenzsichernden Leistungen zu umgehen.

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2 Kommentare zu “Mietkaution bei LEYEN I *)”

  1. Schichtwechsler sagt:

    Fragt den Landesvorsitzenden der Saar-Linken, was er in der Vergangenheit an öffentlichkeitswirksamen Aktionen für die Hartz4-Empfänger getan hat-Phrasendrescherei ausgenommen!

  2. REWE sagt:

    #1

    Warum sollte sich Linsler in der Sache exponieren?
    Ihm persönlich geht es doch gut, um nicht zu sagen vorzüglich.
    Im Einzelnen:
    • Rente der DRV
    • Zusatzversorgung der RZVK
    • Betriebsrente des DGB
    • Diäten als MdL
    • Steigerungsbetrag für Stellvertretende Fraktionsvorsitzende
    • Kostenpauschale
    • Fahrgeld
    • Sitzungsgelder

    Summa summarum wohl Euro 13.000,–/Monat
    Warum sollte er sich da noch mit den Problemen des gemeinen Pöbels herumschlagen?
    Das bringt ihm 1. nix und kostet 2. Ihn nur unnütze Zeit, in der er nicht mit seinem Hündchen Spazierengehen kann.

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