Loveparade-Verfahren
Erstellt von Redaktion am Samstag 19. Januar 2019
Der kleine Schritt zur Katastrophe
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Das Strafverfahren wegen der Loveparade-Katastrophe 2010 soll eingestellt werden, die Hinterbliebenen und die Öffentlichkeit bekommen keinen Schuldigen. Das mag vielen unbefriedigend erscheinen – Unrecht ist es nicht.
Es wird berichtet, die zuständige Strafkammer des Landgerichts Duisburg habe vorgeschlagen, das Verfahren gegen die Angeklagten im Strafprozess um die Loveparade-Katastrophe vom 24. Juli 2010 einzustellen. Das kommt in diesem Fall aufgrund zweier Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) in Betracht, die unterschiedliche Voraussetzungen haben:
Paragraf 153 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) StPO:
„Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen, (wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht)“,
oder
Paragraf 153a Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) StPO:
„Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen, und zugleich dem Angeschuldigten (…) Auflagen und Weisungen erteilen, (wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.)“
Nebenkläger haben zwar das Recht zur Stellungnahme zu entsprechenden Anregungen. Auf ihre Zustimmung kommt es aber nicht an; sie können eine Einstellung nicht verhindern und auch nicht anfechten. Als Auflagen kommen unter anderem Geldleistungen an gemeinnützige Einrichtungen oder an die Staatskasse sowie Schadensersatzleistungen zur Wiedergutmachung in Betracht. Von diesen Regelungen, die seit 1975 als Ausnahmen vom Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip) das so genannte „Opportunitätsprinzip“ in die Strafverfolgung eingeführt haben, machen Staatsanwaltschaften und Gerichte jährlich Hunderttausende Male Gebrauch. Sie waren schon bei ihrer Einführung nicht Ergebnis neuer Erkenntnisse über die strafrechtliche Schuld oder über das Beweisrecht, sondern Ausdruck der „Vereinfachung“ der Verfahren und Bemühungen, der millionenfachen Zahl von Strafverfahren Herr zu werden.
An dieser Möglichkeit, Strafverfahren aus „Opportunitätsgründen“ einzustellen, ist über die Jahrzehnte hin viel Kritik geübt worden: Sie verlagert kriminalrechtliche Sanktionsmacht auf die Staatsanwaltschaften, also weisungsgebundene Verwaltungsbehörden, begünstigt (im Fall des Paragrafen 153a) wohlhabende Täter, die hohe Geldbußen anbieten und tragen können, höhlt das recht strenge Beweisrecht der StPO zugunsten eines überschlägigen „Eindrucks“ von Beweislage und möglichem Verfahrensausgang aus. Von manchen wird auch kritisiert, dass die Vorschrift zur Erzwingung von hohen Geldbußenzahlungen bei bloßen Verdachtslagen missbraucht werde, etwa wenn für Beschuldigte schon die Durchführung umfangreicher und langer Strafverfahren existenzvernichtende Wirkung haben kann (insb. im Wirtschaftsstrafrecht).
Andererseits bieten Einstellungen für die meisten Beschuldigten natürlich viele Vorteile: Keine Anklage und keine öffentliche Hauptverhandlung, wenn die Einstellung schon von der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird, keine Hauptverhandlung, wenn sie vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht erfolgt; kein Schuldspruch. Verfahrenseinstellungen, auch solche gegen Auflagen, gelten nicht als „Vorstrafe“ und werden nicht ins Zentralregister eingetragen. Fast jeder, der erstmals wegen eines Vergehens (gesetzliche Mindeststrafe unter einem Jahr) verfolgt wird, ist froh, wenn ihm eine Einstellung angeboten wird.
Schuld
Beide Vorschriften setzen „Schuld“ voraus: Im Fall der sanktionslosen Einstellung nach Paragraf 153 muss sie „gering“ sein, im Fall der Einstellung nach Paragraf 153a darf ihre „Schwere nicht entgegenstehen“. Das bedeutet zum einen, dass bei „Unschuld“ keine Opportunitäts-Einstellung, sondern eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts (bei der Staatsanwaltschaft), eine Nichteröffnung des Hauptverfahrens (Paragraf 204 StPO, nach Anklageerhebung) oder ein Freispruch (nach Zulassung der Anklage und Hauptverhandlung) ergehen muss. In der Praxis liegt hier eine erhebliche Grauzone bloßer Verdachts-Sanktionierungen. Es liegt nicht fern, dass bei komplizierteren Sachverhalten Staatsanwaltschaft oder Gericht einfach einmal in den Nebel des Nichtwissens hinein ein „Angebot“ machen, verbunden mit dem zarten Hinweis, wenn man (weiter) ermittle, werde (vermutlich) schon „irgendwas Strafbares rauskommen.“ Da nimmt mancher Angeschuldigte, auch wenn er sich für unschuldig hält, lieber einen Kredit auf, als sich nach dieser Prognose ins Abenteuer einer Hauptverhandlung zu stürzen – womöglich bei eben dem Richter, der ihm schon mit der „irgendwas“-Alternative gedroht hat.
Was ist unter der „Schuld“ an dieser Stelle zu verstehen? Natürlich geht es nicht um moralische, sittliche, soziale Schuld, sondern um (straf)rechtliche. Ihre Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Tatbeständen des Strafgesetzbuchs (StGB), und zwar auf zweierlei Weise. Zum einen erfassen diese Tatbestände als solche unterschiedliche Schuldmaße: Ein schwerer Raub enthält mehr objektives „Unrecht“, aber auch mehr persönliche „Schuld“ als ein Ladendiebstahl. Zum anderen sind die individuellen Schuldmaße innerhalb der Spannbreite der einzelnen Tatbestände sehr unterschiedlich. Das Maß der bösen Absicht oder des Pflichtverstoßes, die Motive, die Tatausführung, die Vorgeschichte des Beschuldigten und anderes mehr unterscheiden sich in jedem Fall und führen zu verschiedenen Schuldbeurteilungen, selbst wenn der verwirklichte Tatbestand derselbe ist. Vor allem deshalb enthalten die heutigen Straftatbestände sehr große, teilweise sogar exzessiv weite Straf-„Rahmen“, innerhalb derer das jeweilige „Schuldmaß“ die Obergrenze der Strafe bestimmen soll. Feste, vom Gesetz vorgesehene Strafen gibt es nur im Ausnahmefall der „absoluten“ Strafe, also der lebenslangen Freiheitsstrafe.
Fahrlässigkeit
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
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