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RENTENANGST

linksunten+Vereins-Begriff

Erstellt von Redaktion am Montag 10. Februar 2020

Zum schwierigen Verhältnis zwischen Politischem und Juridischem

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Quelle       :          Scharf  —   Links

Von Detlef Georgia Schulze

Am Samstag erschien bei de.indymedia dankenswerterweise ein ausführliches und – abgesehen von (eingeräumten) Unsicherheiten hinsichtlich der Fachterminologie – ziemlich akkurates (ich war selbst vor Ort) Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Klage der Personen, denen am 25.08.2017 die bundesinnenministerielle Verfügung des Verbotes von linksunten.indymedia übergeben worden war, gegen eben dieses Verbot.

An einer Stelle wird eine Äußerung eines der AnwältInnen der KlägerInnen wie folgt wieder gegeben: „Es gibt [keine] Willenserklärung des ‚Vereins‘ und sie kann es auch nicht geben. [Da es den Verein ja nicht gibt]“

Die erste eckige Klammer-Einfügung stammt von mir; sie ergänzt das wohl versehentlich sinnentstellend fehlende Wort „kein“; die zweite eckige Klammer stammt von ProtokollantInnen.

Diese zweite Klammer-Anmerkung habe ich zum Anlaß für eine kommentierende Ergänzung unter dem Protokoll genommen, die vielleicht auch als eigenständiger Text lesenswert ist. Die – für diese Zweitveröffentlichung noch mal auf Tippfehler u.a. Klei­nigkeiten durchgesehene – Anmerkung soll dazu dienen, daß alle Interessierten das BVerwG-Urteil verstehen, was Voraussetzung dafür ist, es treffend zu kritisieren.

  1. Ob ein Verein existiert, ist juristisch keine Frage der reinen Faktizität (‚Machen Sie die Augen auf – und Sie sehen schon, daß Sie keinen Verein sehen.‘), und es ist schon gar nicht eine Frage des reinen Selbstbewußtseins der Beteiligten.
  2. Im juristischen Bereich ist es vielmehr folgendermaßen (und in anderen theoretischen Disziplinen ist es ja ähnlich): Begriffe haben eine ganz bestimmte Bedeutung, die nicht notwendigerweise mit der alltagssprachliche Bedeutung der entsprechenden Wörter übereinstimmt. Manchmal haben sie sogar – je nach Kontext – zwei (oder noch mehr) unterschiedliche genau bestimmte Bedeutungen.

Manchmal definieren die Gesetzgebungsorgane selbst, was sie mit den von ihnen ver­wendeten Begriff meinen (so ist es hier; dazu sogleich bei Nr. 7), oft werden die Defini­tionen aber auch – anhand bestimmter Interpretationsmethoden (die hier nicht genauer erläutert werden müssen) – von der rechtswissenschaftlichen Lehre und der Rechtspre­chung der Gerichte entwickelt.

  1. Liegt eine solche Definition vor, dann kommt es nicht darauf an, was sich irgendeiner oder irgendeine z.B. unter „Verein“ persönlich vorstellt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob die Definitionsmerkmale (juristisch gesprochen: Tatbestandsmerkmale) vorliegen oder nicht vorliegen.
  2. Schon diese juristische Logik / Arbeitsweise kann (vielleicht oder sicher) kritisiert wer­den und statt dessen, wie wir KommunistInnen und AnarchistInnen es machen, für eine Gesellschaft ohne Staat und ohne Recht, sondern mit nicht-herrschaftlichen, konsensu­ellen Regeln plädiert werden.

Allerdings wissen wir alle sicherlich auch: Auch bei solchen konsensuellen Regeln gibt es das Problem dessen, was JuristInnen „Subsumtion“ nennen: Die Subsumtion des Einzelfalls unter die Regel.

Stellen wir uns z.B. eine internet-Zeitung oder einen Blog vor mit bestimmten Regeln, nach denen Artikel und Kommentare veröffentlicht oder gelöscht werden, oder Regeln für eine Kneipe oder eine Party, nach denen Leute wegen Sexismus, Rassismus, Anti­semitismus, Klassismus, Trans- und Homophobie etc. pp. rausfliegen.

Schnell gibt es Streit über die Auslegungen der Regeln (und die Frage, welche Perso­nen die Auslegungsmacht haben), z.B.:

Person A sagt irgendetwas zu Person B; danach geht Person B zum Kneipenkollektiv; sagt, sie sei transphob beleidigt worden; das – nur aus Cis-Personen bestehende – Kneipenkollektiv stellt Person A zur Rede; Person A sagt: „Ich bin doch selbst transgen­der*. Wie könnte ich da etwas Transphobes sagen?!“

Was ist nun die ‚wahre‘ (oder in den Kneipenregeln gemeinte) Bedeutung von „trans­phob“ und welche Person/en entscheidet/en, ob Person A rausfliegt?

  1. Ähnliche, aber etwas einfachere Probleme stellen sich mit dem Vereins-Begriff:
  • Im bestehenden Staat ist klar, wer die verbindliche Entscheidung trifft: nämlich die Gerichte und nicht die Prozeßparteien und schon gar nicht die ZuschauerIn­nen.
  • Und die Gesetzgebungsorgane haben in § 2 Vereinsgesetz definiert, was sie mit „Verein“ meinen.
  1. Juristisch geht es also nicht um das Bauchgefühl, ob die HerausgeberInnen von linksunten ein „Verein“ waren, sondern ob die in § 2 Vereinsgesetz genannten Definiti­onsmerkmale vorlagen oder nicht. (Es gibt noch einen anderen – deutlich engeren – Vereins-Begriff im Bürgerlichen Gesetzbuch; aber jedes Rechtsgebiet [hier: Bürgerli­ches Recht und Öffentliches Recht] hat im vorliegenden Fall seinen eigenen, speziellen Begriff – in dem Fall von „Verein“.)

Klar, es kann gefordert werden, daß die Gesetzgebungsorgane die Definitionsmerkmale ändern.

Es kann – wie schon gesagt – auch die gesamte juristische Arbeitsweise abgelehnt wer­den.

Aber klar ist: Das ist der gegebene Rahmen, den zu ändern uns auf absehbare Zeit die Macht fehlt. Diejenigen, die eine Klage erheben (vorliegend die fünf Personen, denen die linksunten-Verbotsverfügung übergeben wurde), müssen, wenn sie überhaupt die Chance auf einen Erfolg mit ihrer Klage haben wollen, in diesem Rahmen agieren. Wol­len sie nicht in diesem Rahmen agieren, können sie es sich gleich sparen, Klage zu er­heben. Das erspart dann auch viel Geld und Nerven.

  1. Kommen wir nun zu der schon erwähnten Vereins-Definition des § 2 Vereinsgesetz. Dies lautet: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“

Mir selbst scheint sehr unwahrscheinlich, daß in Bezug auf eine autonome, anarchisti­sche, linksradikale what ever-Struktur von ‚Unterwerfung unter eine organisierte Wil­lensbildung‘ gesprochen werden kann. Deshalb würde auch ich sagen: „Objektiv exis­tierte aller Wahrscheinlichkeit nach kein Verein – auch wenn das BVerwG am Mittwoch anders entschieden hat.“

Aber ich weiß zweierlei: (1.) Mir fehlt auf absehbare Zeit die Macht, mein Verständnis von „einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“ eigenmächtig durchzusetzen (auch eine militante Demo oder ein Anschlag auf das BVerwG hätte diesbzgl. – jeden­falls unmittelbar – keinen positiven Effekt). (2.) Also, bleibt mir nichts anderes übrig, als auf der Ebene des § 2 Vereinsgesetz zu argumentieren, wenn ich BVerwG oder BVerfG von einer anderen Entscheidung überzeugen will – das heißt: ich muß Argumente vor­bringen.

  1. h) Das Mißliche: Das geht ja auch aus dem Protokoll hervor – die AnwältInnen der Klä­gerInnen haben am Mittwoch kaum (außer ganz knapp unmittelbar vor der Mittagspau­se) auf der Ebene des § 2 Vereinsgesetz argumentiert.

Vielmehr war das mehrfach vorgebrachte Argument, „die letzten angeführten ‚Beweise‘ für das Verbot [vielmehr: für die Vereinsförmigkeit, dgs] [seien] von 2014 und damit selbst zum Zeitpunkt des Verbots schon 3 Jahre alt“ (obiges Protokoll).

Damit ist ja schon (fast) zugestanden, daß es ursprünglichen einen Verein gab – und es wird nur herumspekuliert, daß eines oder mehrere der Definitionsmerkmale von „Verein“ nach 2014 vielleicht entfallen seien.

Insbesondere wurde mehrfach spekuliert, linksunten sei von 2014 bis 2017 nur von ei­ner Einzelperson betrieben worden:

RA Adam (KlägerInnen-Seite): „Wenn eine einzelnen Person, die Technik zur Verfügung gestellt habe greife zudem das Vereinsrecht nicht.“ (obiges Protokoll)

RA Prof. Roth (Beklagten-Seite): „Eine Einzelperson könne die Plattform nicht betrei­ben.“

RA Theune (KlägerInnen-Seite): „RA Theune erwidert auf Roth, dass die Aussage, eine Einzelperson könne die Plattform nicht betrieben haben, eine reine Behauptung sei.“

Ich würde sagen: Angesichts der Menge an zu moderierenden Artikeln und Kommenta­ren, handelt es sich bei der These von RA Theune, all das könne eine Einzelperson ge­leistet haben, um eine „reine Behauptung“.

Vorderhand plausibel ist vielmehr die These von Roth: „Eine Einzelperson könne die Plattform nicht betreiben.“

RA Theune weiter: „Das reine schreiben eines Textes [im Namen des IMC linksunten] im Plural wiederlege nicht, dass es nicht eine Einzelperson geschrieben haben könne. So könne ja auch er einen einen Text im Plural verfassen. Auch das fragen nach Ver­stärkung des Moderationskollektives belege nicht Personenmehrzahl, sondern weise dagegen evtl. darauf hin, dass es sich nur um wenige oder eine Person gehandelt ha­ben könnte.“ (alle Zitate aus obigem Protokoll)

Solche Spekulationen sind nicht nur nicht sonderlich glaubwürdig, sondern sie diskredi­tieren ein wichtiges Projekt der Bewegungslinken in der BRD – ein Projekt, von dem das IMC linksunten beanspruchte,

„Indymedia linksunten hat sich in den siebeneinhalb Jahrens seines Bestehens seit Februar 2009 zur wichtigsten linksradikalen Webseite im deutschsprachigen Raum ent­wickelt.“

(„Verfasst von: IMC linksunten (Account: IMC linksunten). Verfasst am: 18.09.2016 – 18:59.“

https://linksunten.archive.indymedia.org/node/190662/index.html),

wird als ein Projekt von „wenige[n] oder eine[r einzelnen] Person“ dargestellt…

So wird politisches Porzellan zerschlagen, ohne juristisch auch nur ein bißchen zu erreichen!

Besondere Absurdität des anwaltlichen Vorgehens: Auch mit „wenigen“ Leuten wäre – nach ganz herrschender Meinung – der öffentlich-rechtliche Vereins-Begriff erfüllt:

  • Die allermeisten sagen: Für Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes genügen – wie für sog. „Kriminelle“ und „Terroristische Vereinigungen“ im Strafrecht – drei Mitglieder.
  • Manche sagen sogar, es genügten bloß zwei Mitglieder.
  • Nur wenige RechtswissenschaftlerInnen erwägen, ob es nicht vielleicht doch ein paar mehr Leute sein müssen, damit eine solche Gefährlichkeit vorliegt, die ein Vereinsverbot aus Staatssicht ‚rechtfertigt‘.

Das heißt: Selbst wenn der HerausgeberInnen-Kreis von linksunten tatsächlich nur aus „wenigen“ Leuten bestanden hätte, wäre es notwendig gewesen, juristisch zur Ausle­gung von § 2 Vereinsgesetz sowie des Begriffs der „Vereinigung“ in Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz („Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“) zu argumentieren – ist aber (wie sich ja auch aus dem Protokoll ergibt) am Mittwoch nur mit einem Satz passiert:

RA.in Furmaniak: „Die vom BMI gemachten Hierachisierung und angebliche Aufgaben­verteilung unter den Betroffenen werden nicht begründet. Auch werde nicht klar, worauf sich diese Behauptungen stützen würden. (Die Anfrage nach Belegen wurde vom BMI nicht beantwortet.)“ —…

Zum Schluß noch zu der Klammer-Anmerkung im Zitat:

Nun ja, die Hierarchisierungs-These (‚Unterwerfung‘) ist in der Verbotsverfügung tat­sächlich nicht begründet worden und wurde auch am Mittwoch nicht begründet. Das ist ja auch mein Haupteinwand gegen die These von der Vereinsförmigkeit (s. oben in Nr. 2).

Was die „Aufgabenverteilung“ (in Sprache des BMI und des Gerichts: „Arbeitsteilung“[1]) anbelangt, so bezieht sich das BMI auf einen veröffentlichten Text des IMC linksunten vom 02.02.2009:

„MedienaktivistInnen können ModeratorInnen werden, wenn sie von einem/einer Mode­ratorIn auf der internen Mailingliste vorgeschlagenen wurden und es innerhalb einer Woche keinen Widerspruch gab. Außerdem sollten sie regelmäßig an den Treffen von Indymedia linksunten teilnehmen.“

„Weiter gibt es verschiedene Rollen für die technische Wartung und Entwicklung der Website. Zukünftige Techies müssen an mindestens einem Treffen von IMC linksunten teilnehmen und sich schon zuvor als ModeratorInnen engagiert haben.“

https://linksunten.archive.indymedia.org/node/98/index.html

Das deutet in der Tat auf eine gewisse Organisiertheit / Strukturiertheit / Arbeitsteilung hin – und ist ja auch überhaupt nicht ehrenrührig, sondern sehr vernünftig; und es ist als solches auch kein juristischer Vorwurf.

Der eigentliche juristische Vorwurf ist, „den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung […] richten“ (Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz) – die Vereinsförmigkeit ist nur die Voraussetzung dafür, daß es auf die beiden Verbots­gründe überhaupt ankommt.

Das heißt: Während es juristische und politische Gründe gibt (oder zumindest gegen kann), zu bestreiten, daß linksunten.indymedia und das IMC linksunten den Strafgesetz zuwiderlief und/oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet war[2], ist es faktisch und auch politisch eher etwas zweifelhaft infragezustellen, daß es im IMC links­unten eine gewisse „Aufgabenverteilung“ gab – es greift den eigentlich juristischen Vor­wurf nicht an, aber sät Zweifel an der Ernsthaftigkeit des politischen Projektes, das zu verteidigen doch die eigentliche Absicht ist…

Es wird sich halt schnell in den Fallstricken des Verhältnisses von Politischem und Juridischem verheddert – und der vorliegende Fall ist bei weitem nicht das einzige Beispiel.

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Für diejenigen, denen diese eh schon reichlich lang geratene „Ergänzung“ immer noch nicht lang genug ist, füge ich noch meine eigene Kritik an der These von der Vereinsför­migkeit (aus meinem Antrag ans BMI, das linksunten-Verbot zurückzunehmen) als .pdf-Datei bei:

https://de.indymedia.org/sites/default/files/2020/02/47120.pdf

und für diejenigen, die noch etwas über meine grundsätzliche Auffassung über das Ver­hältnis von Politik (Revolution) und Recht erfahren wollen, sei noch auf diesen Text:

www.trend.infopartisan.net/trd1108/t411108.html

verwiesen.

[1] „Die Vereinigung hat ihre Tätigkeit arbeitsteilig organisiert und die Mitglieder haben die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als für sich verbindlich akzeptiert.“ (https://www.bverwg.de/pm/2020/5)

[2] Auch diese These kann allerdings kritisch diskutiert werden. Zumindest einige Linksradikale werden si­cherlich sagen: RevolutionärInnen, die bestreiten, gegen die bestehende verfassungsmäßige Ordnung gerichtet zu sein und den Strafgesetzen zuwiderzulaufen, leugnen schon ihr Revolutionärsein (also ihre politische Identität / ihr politisches ‚Programm‘). Mit dieser Position wäre es dann allerdings auch ziemlich fragwürdig, überhaupt aktiv die Gerichte des bestehenden Staates anzurufen.

In diese Richtung argumentiert „N.N. Zündlappen“ in der Februar-Ausgabe von trend. onlinezeitung.

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Grafikquellen       :

Oben          —       The drawing about demanding freedom of speech and freedom of the press. A tribute to the cartoonists of Charlie Hebdo in 2015. Drawing by Arifur Rahman.

  • CC BY-SA 4.0Hinweise zur Weiternutzung
  • File:Free speech.jpg
  • Erstellt: ‎8‎. ‎Januar‎ ‎2015

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Unten      —    Drei Kerzen zum Gedenken an die bei den Protesten in der Türkei 2013 ums Leben gekommenen Opfer Abdullah Cömert, Mehmet Ayvalıtaş und Ethem Sarısülük

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