Kinder schützen+verurteilen
Erstellt von Redaktion am Freitag 19. Juli 2019
Kinder als Opfer, Kinder als Täter
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Wie kann man Kinder vor Straftaten schützen – und wie soll man mit Kindern umgehen, die selbst schwere Straftaten begehen? Das Thema ist voller Fallstricke und Scheingefechte.
In der vergangenen Woche erregten zwei Themen aus dem Bereich des Strafrechts Aufmerksamkeit: die Verurteilung des Angeklagten im „Fall Susanna“ durch das Landgericht Wiesbaden sowie die Meldungen über zwei mutmaßliche Sexualstraftaten in Mülheim an der Ruhr. Beide Themen haben erregte kriminalpolitische Diskussionen veranlasst. Trotz des ganz unterschiedlichen Verfahrensstandes erscheinen an dieser Stelle zu beiden Themen ein paar Bemerkungen angebracht.
Empathie
Am 10. Juli wurde ich Ohrenzeuge eines Radioberichts über die Urteilsverkündung im „Fall Susanna“. Höhepunkt der Darbietung war ein Einspieler mit dem Originalton der Mutter des getöteten Mädchens. Weinend stammelte diese, sie sei zwar zufrieden, dass der Täter nun anderen Mädchen nichts mehr antun könne, andererseits mache das ihre Tochter nicht wieder lebendig. Was dem Zuhörer damit gesagt werden sollte, bleibt im Unklaren. Aufzeichnung und Ausstrahlung dieses O-Tons gelten vermutlich als gelungener Reportereinsatz, und das bloße Anhören ebenso wie das Betrachten von Fotos der weinenden Diana F. erscheinen Voyeuren gewiss als erneuter Beleg für ihren Willen zur mitfühlenden Teilnahme. Ich frage mich allerdings, wie verkommen und verroht man sein muss, um diese Bewertungen zu teilen.
Über die Tat und ihre Vorgeschichte sowie über den Prozess ist das, was Außenstehenden das Gefühl des Dabeiseins vermitteln sollte, vielfach berichtet worden, einschließlich aller verfügbaren Einzelheiten aus dem Leben des Tatopfers. Auch soziale Position, Kompetenz und Biografie der Mutter wurden umfassend öffentlich vermessen.
Nun hat das Landgericht – Schwurgerichtskammer – ein Urteil gesprochen. Der 22-jährige Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit Mord (Tötung in der Absicht, die vorausgegangene Straftat zu verdecken) sowie wegen weiterer Straftaten zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte außerdem fest, „dass die Schuld besonders schwer wiegt“. Überdies wurde entschieden, dass die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung vorbehalten bleibt. In einer zivilrechtlichen „Anhangsentscheidung“ wurde dem Angeklagten auferlegt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro an die beiden Nebenklägerinnen zu zahlen (ob er das jemals kann, ist eine andere Frage).
In der Presse, die wahrlich Zeit genug hatte, sich minimale Sachkunde zum Verfahren anzueignen, konnte man zu diesem prozessualen Sachverhalt wieder allerlei dummes Zeug lesen: So etwa, der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (SV) sei angeordnet worden, („weil“ die Schuld besonders schwer wiege (Hessenschau.de, 10. Juli), ein Verteidiger habe „angekündigt, Berufung einzulegen“ („FAZ“, 11. Juli), und so weiter. Mit der Schuldschwere hat die SV aber schon im Ansatz nichts zu tun; und „Berufung“ gegen ein Urteil einer großen Strafkammer ist gar nicht statthaft. Egal – Hauptsache, der Sound stimmt. Gut zu wissen, dass die Mutter des Tatopfers der Urteilsverkündung „in schwarzer Kleidung“ beiwohnte, „weinte und gelegentlich nach Luft ringen musste“ („SZ“, 11. Juli). Wichtiger ist aber, was zum Inhalt der Urteilsbegründung berichtet wurde. Es spiegelt sich in den Überschriften der Presseberichte: „Ein Mann ohne jedes Mitgefühl“ oder „Keine Spur von Mitgefühl“. Darauf muss man kurz eingehen.
Die vorsätzliche Tötung eines Menschen durch unmittelbare körperliche Gewalteinwirkung ist ein seiner Natur nach brutaler, gewalttätiger, erschreckender, tabuverletzender Akt. Die meisten Menschen hierzulande sind einem solchen Geschehen noch nie näher gekommen als durch Medienberichte oder Filme, also praktisch gar nicht. Kaum jemand hat jemals eine Gerichtsverhandlung wegen eines Tötungsverbrechens miterlebt, eine Leiche mit schweren Verletzungen gesehen oder einer Obduktion beigewohnt. Für die große Mehrzahl spielt sich das alles nur in der Fantasie ab, die von Medien gestaltet und gesteuert wird. Viele Beschreibungen, die in öffentlichen Medien zu solchen Verfahren verbreitet werden, sind auf Emotionalisierung ausgerichtet, bedienen ein Bedürfnis nach Miterleben, heizen es zugleich an und steuern die Bewertung. Eine häufige Methode ist es, Zwangsläufigkeiten oder Selbstverständlichkeiten eines Geschehens als herausragende Besonderheiten darzustellen. Man muss ein paar Schritte zurücktreten und versuchen, den Überblick zu behalten.
In § 46 Abs. 3 StGB ist geregelt, dass ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand einer Straftat gehört, nicht zusätzlich als besonders schuldsteigernd und straferhöhend gewertet werden darf: „Verbot der Doppelverwertung“ nennt man das. Man darf also nicht einen Dieb deshalb höher bestrafen, weil er „das Eigentum missachtet“ hat – denn das ist ja Voraussetzung jedes Diebstahls. Die Strafe wegen Tötung eines Menschen darf nicht verschärft werden, weil der Täter „ein Menschenleben vernichtet hat“, die Strafe wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht deshalb, weil der Täter „rücksichtslos“ war; und wegen Vergewaltigung wird man nicht härter bestraft, weil man „seine Interessen über die des Opfers gestellt“ hat; und so weiter. All das ist – für den jeweiligen Straftatbestand – nämlich „normal“.
Bis heute kommt kaum ein Bericht über den Mord an dem Mädchen Susanna ohne den Hinweis aus, der Hals des Opfers sei beim Erdrosseln stark komprimiert und die Leiche sei „verscharrt“ worden. Beides ist aber keineswegs per se schulderhöhend. Man kann einen Menschen nämlich nicht erdrosseln, ohne die Atmung mit großer Kraft zu verhindern. Und ein Raub oder ein Totschlag werden nicht automatisch deshalb schlimmer, weil der Täter das Tatwerkzeug wegwirft oder die Leiche versteckt, um nicht überführt zu werden.
Ähnliches gilt auch für die emotionale Verarbeitung durch einen Täter. Schuldgefühl, Reue, Entschuldigung, Verzweiflung über die eigene Tat machen eine Tat nicht zwangsläufig „besser“ oder mindern stets die Schuld; umgekehrt ist ihr Fehlen – oder auch nur: ihr Nichtzeigen – nicht automatisch „schulderhöhend“. „Er nahm das Urteil ohne erkennbare Gefühlsregung entgegen“ – dieser gern benutzte Vernichtungssatz der Stil-Richter unter den Gerichtsreportern signalisiert eine schlechte B-Note und führt den jeweiligen Angeklagten als gewissenlosen Menschen vor, der die Frechheit besitzt, sich vor der „Bild“-Gemeinde nicht auf die Knie zu werfen. Der Leser ist dann angemessen empört und freut sich auf die nächste Folge der Dokureihe „Die härtesten Gefängnisse der Welt“ (Werbung: „gewährt spannende Einblicke in den harten Alltag des Wachpersonals“). Jeder Leser mag sich an dieser Stelle einmal probeweise vorstellen, wie er selbst sich im Moment einer Urteilsverkündung gern präsentieren würde.
Ali B., der Angeklagte von Wiesbaden, in einer stillschweigend zu den Akten gelegten „Sonderaktion“ („SZ“) aus dem wilden Kurdistan herbeigeschafft, hat, wie wir lasen, nach Ansicht einer Gutachterin und des Landgerichts eine schwere Persönlichkeitsstörung, die ihn „unfähig“ macht, Mitgefühl, Empathie, eigene Verantwortung zu empfinden. Nun ist in zivilisierten Rechtsordnungen die ärztlich festgestellte „Unfähigkeit“, etwas zu leisten, in der Regel kein Anlass, das Ausbleiben der erwünschten Leistung als besonders verächtlich und verwerflich anzusehen: Wer unfähig ist zu sehen, wird nicht wegen Blindheit bestraft; wer unfähig ist zur Intelligenz, gilt nicht als Schwerverbrecher, sondern als Kranker.
Beim „Mangel an Mitgefühl“, bei der „dissozialen Persönlichkeitsstörung“, beim „geborenen Verbrecher“ ist das irgendwie anders: Die „Unfähigkeit zum Mitgefühl“ gilt zwar als therapiebedürftige psychische Störung, die zu einer krankheitsartigen „Gefährlichkeit“ führt, hat aber mit der „Schuld“ angeblich nichts zu tun – ja soll sie noch steigern, bis ins unermessliche, absolute, lebenslange. Ali B., so lesen wir, hatte keine schwere Kindheit, sondern wurde „verhätschelt“ (Ganz schlimm! Könnte anständigen deutschen Gerichtsreportern nie passieren!). Also ist alles, was aus ihm wurde (Frauenverachtung! Gefühlskälte! Anspruchsdenken!) keinesfalls Schicksal, sondern pure „Schuld“, und zwar „besonders schwere“. Diejenigen, die seinen Mangel an Empathie besonders laut beklagen, fordern am lautesten, dass Ali B. ohne Gnade und Mitleid vernichtet werden solle für diese Schuld.
Das ist eines der sehr komplizierten Rätsel der Strafrechtswissenschaft. „Schuld“ ist die persönliche Verantwortung für Unrecht. Dann kann aber eine Einschränkung der Fähigkeit zu dieser Verantwortung eigentlich nie „unerheblich“ für die Schuld sein. Selbst wenn die (ziemlich fiktive!) Grenze der im Gesetz genannten „erheblichen Verminderung“ von Verantwortungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht überschritten wird, kann eine Verminderung, die knapp unter dieser Grenze bleibt, die Schuld, wenn es logisch zugeht, nicht steigern.
So einfach, wie es scheint, ist es also nicht mit der „besonderen Schuldschwere“. Das Merkmal ist ja sowieso nur über einen Umweg in das Gesetz und in die Urteile der Schwurgerichtskammern gekommen. Eigentlich gehört der Begriff zur Prüfung einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, vor dem Ende des Strafvollzugs. Diese Prüfung wird von der sogenannten Strafvollstreckungskammer durchgeführt und kann bei lebenslangen Freiheitsstrafen frühestens nach 15 Jahren erfolgen (§ 57a StGB). Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss seit 1992 aber schon das Erstgericht ausdrücklich entscheiden, ob die Schuld „besonders schwer“ ist und (deshalb) einer Reststrafenaussetzung entgegensteht. An diese Feststellung ist die Strafvollstreckungskammer dann noch 15 oder 20 Jahre später gebunden. Ob diese Konstruktion überzeugend ist, ist streitig, kann aber hier dahinstehen. In der Praxis werden lebenslange Freiheitsstrafen, wenn überhaupt, ohne „Schuldschwere“-Feststellung nach durchschnittlich 18 Jahren, mit Feststellung nach durchschnittlich 24 Jahren auf Bewährung ausgesetzt.
Quelle : Spiegel-online >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Wandgemälde im Frankfurter Osthafen nach Vorbild des veröffentlichten Bildmaterials (2016)…
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Untren — Thomas Fischer auf der re:publica 2016