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»Hängt die Grünen«-Plakate

Erstellt von Redaktion am Samstag 11. September 2021

Nun wird also doch ermittelt. Na bravo

Wahlplakat der Grünen in Plauen 20190828 046.jpg

Ein Gastbeitrag von Thomas Fischer

Eine sächsische Staatsanwaltschaft ergeht sich in der Textauslegung eines ziemlich eindeutigen Aufrufs. Nun hat deren Vorgesetzter eingegriffen und ein Verfahren angeordnet. Ein Skandal? Oder juristische Routine?

Zum Anlass

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat, wie man lesen durfte, »einen Bericht zur rechtlichen Bewertung bei der Generalstaatsanwaltschaft angefordert«. Das ist interessant, aber auch etwas verwirrend. Im zuständigen Fachministerium ist, so sollte man meinen, in aller Regel genügend Sachverstand versammelt, um rechtliche Bewertungen des Weltgeschehens selbst vorzunehmen. Das bedeutet nicht, dass nicht gelegentlich ein externes Gutachten Licht in ein rechtliches Dunkelfeld tragen könnte. Aber das heißt dann nicht »Bericht«.

Klar: »Hängt die Grünen« bedeutet nicht, dass man grüne Plakate aufhängen möge, auf denen »Hängt die Grünen!« geschrieben steht, sondern dass man »die Grünen« aufhängen, das heißt: Menschen umbringen und ermorden solle, die als »die Grünen« bezeichnet werden. Nun soll eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Zwickau sich und uns gefragt haben, wer das denn wohl eigentlich sein solle. Sie war dabei, entgegen anderslautenden Vermutungen, nicht auf der Suche nach grünen Männchen, sondern irrte zwischen Politikern, Wählern, Mitgliedern und Sympathisanten umher, war also auslegungstechnisch immerhin auf einer heißen Spur, die direkt zur Partei »Bündnis90/Die Grünen« führt. Treffer!
Nächste Frage: Was könnte das Aufhängen solcher Plakate »sein«? Diese Frage versteht jeder Staatsanwalt, denn es handelt sich um die zentrale Frage der Strafrechtswelt und bedeutet: Ist irgendein Straftatbestand verwirklicht? Ab dem ersten Semester kennt jeder Jurastudent das Rätsel unter Namen Fallfrage: »Haben sich die Beteiligten strafbar gemacht«?

§ 183a StGB passt schon mal nicht, wie wir eingangs gesehen haben. In Betracht kommen noch: § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten; den Älteren noch bekannt aus dem Fall »Startbahn West«), § 241 (»Bedrohung mit einem Verbrechen«) sowie § 130 (»Volksverhetzung«). Ziemlich entfernt grüßen noch § 30 (»Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen«) und höchstvorsorglich § 240 (»Nötigung«). Bei § 111 und § 241, auch bei § 30, bräuchte man, wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, eine »hinreichende Konkretisierung«. Es langt also jedenfalls nicht, ohne Weiteres zu sagen: »Begeht Straftaten!« Könnte aber im Einzelfall sein; die Grenzen sind wie meist fließend. »Plündert!« reicht aus, wenn es der schwarze Block im Schanzenviertel ruft, nicht aber, wenn es eine Kundin in den Regalschluchten des Lidl murmelt.

Sagen wir probeweise mal: Volksverhetzung. Eine Variante: Aufrufen zu Gewaltmaßnahmen gegen eine Gruppe der Bevölkerung oder gegen einzelne Personen wegen deren Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (§ 130 Abs. 1 Nr. 1). Was eine »Gruppe der Bevölkerung« in diesem Sinn ist, darüber gibt es unzählige Gerichtsurteile, Fachaufsätze und Meinungen. Die AfD hat vor einiger Zeit beantragt, gleich das ganze deutsche Volk als »Gruppe der Bevölkerung« anzusehen. Das sollte die Abermillionen von Undeutschen in den Knast bringen, von denen die AfD umzingelt ist und die dauernd zu Willkürmaßnahmen gegen die armen Deutschen aufrufen, und war deshalb ein wenig übers Ziel hinausgeschossen, denn § 130 StGB hat natürlich vor allem einen Schutz von Minderheiten im Auge hat und soll verhindern, dass zwischen einzelnen Teilen und Gruppen der Bevölkerung hassgeprägte, gewaltsame Konfrontationen provoziert werden. Die Vorschrift soll den »Öffentlichen Frieden« schützen, womit nicht ein Gefühl der Feierabend-Zufriedenheit gemeint ist, sondern das von Angst und Gewalt freie soziale Zusammenleben.

Sind nun »die Grünen« eine »Gruppe der Bevölkerung«? Die Staatsanwaltschaft Zwickau meinte im ersten und zweiten Anlauf: nein, denn vielleicht seien ja auch die (unbekannten) Wähler oder die »Sympathisanten« der Partei gemeint. Von so viel rechtsstaatlicher Differenzierung und Vorsicht ist die Auslegungskunst von Staatsanwaltschaften nicht immer geprägt. Wie es halt so geht im Recht: Manche sagen so, manchen sagen anders. »Soldaten der Bundeswehr« wurden als Gruppe angesehen, auch »Katholiken«, »Richter und Staatsanwälte« oder »Behinderte«. Abgelehnt wurde das Merkmal zum Beispiel bei »Antifa-Brut« oder »Schalke-Fans«. An die Bezeichnung »Die Grünen« kann man natürlich mit staunenden Kinderaugen herangehen und sagen: Damit sind vielleicht alle Veganer der Welt gemeint, oder alle, die in ihrer Jugend einmal erwogen haben, einen grünen Stadtrat zu wählen. Man könnte allerdings auch sagen: In einem öffentlichen Bundestagswahlkampf sind mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit und Bestimmbarkeit diejenigen Politiker gemeint, die für die genannte Partei kandidieren und/oder politische Ämter innehaben.

Zum Jagen tragen

Ich werde dazu jetzt keine gutachterliche Meinung vertreten. Die Lebenswirklichkeit auf tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten zu prüfen, ist das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 2 StPO). Sie muss, so sagt es § 160 Abs. 1 StPO, »den Sachverhalt erforschen, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält«. Strafverfolgung findet also, jedenfalls in aller Regel, nicht nur »auf Antrag« und erst recht nicht nach dem Lustprinzip statt, sondern von Amts wegen und nach Regeln: Legalität.

Quelle         :       Spiegel-online        >>>>>>         weiterlesen

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Grafikquellen          :

Oben     —     Wahlplakat der Grünen in Plauen.

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Unten      —        Thomas Fischer auf der re:publica 2016
Ot – Eigenes Werk
Thomas Fischer (Jurist)
CC-BY-SA 4.0
File:Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG
Erstellt: 4. Mai 2016

Ein Kommentar zu “»Hängt die Grünen«-Plakate”

  1. Jimmy Bulanik sagt:

    Die Politik auf den Ebenen der Bundesländer und des Bundes müssen die Rechtsextreme Szene stärker verfolgen. In dem Fall der benannten Plakate kann es sich um eine preisgünstige Marketing Aktion gehandelt haben. Bei der Verfolgung der Rechtsextremen Szene sollte der GBA häufiger als bisher Fälle an sich ziehen. Das BKA hat dabei Vorteile gegenüber den LKA Behörden. Bedingt durch den Föderalismus.

    Die politische Räson gegen Rechtsextreme vorzugehen kann dadurch gebildet werden, indem sie sich in schriflicher Form an die politschen Parteien in den Landtagen und den Bundestag wendet.

    Auch ist es ratsam mit einer guten Anzahl von Menschen in dem betreffenden Bundesland zum Landtag zu fahren wenn dort der Innenausschuss seine Sitzung abhält. Dabei mit den Obleuten der Fraktionen von Angesicht zu Angesicht sprechen. Bei der Gelegenheit können die Bürgerinnen und Bürger ihre Erfahrungen, Forderungen in Texten an die Obleute vor Ort zu überreichen.

    Auch haben die Menschen die Möglichkeit sich an die Medien zu wenden. Das kann die Redaktionen von Panorama, Monitor, Frontal 21 sein.

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