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Der Prozess in Würzburg

Erstellt von Redaktion am Dienstag 5. November 2019

Vollrausch, Tötung, Geldstrafe

Letters of the Law – ‘R’ for Road Policing.jpg

Eine Kolumne von

Viele Menschen empören sich über ein Urteil eines Jugendgerichts beim Amtsgericht Würzburg. Um zu prüfen, ob das berechtigt ist, sollte man die Lage jedoch möglichst nüchtern betrachten.

Das Urteil

Ein Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – Würzburg vom 23. Oktober 2019 hat für großes Aufsehen, Empörung und erstaunliche Schlagzeilen gesorgt. Das Gericht verurteilte einen 20-jährigen Heranwachsenden wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Geldstrafe, deren Summe 5000 Euro beträgt. Wie viele Tagessätze ihr zugrunde liegen, wurde wie üblich nicht berichtet, obwohl es nur darauf ankommt. Für jemanden, der 30.000 Euro netto im Monat verdient, wären es fünf Tagessätze, für jemanden, der 415 Euro im Monat netto übrig hat, 360 Tagessätze. Den Unterschied merkt man, wenn man nicht zahlt: Dann müsste der Erste fünf Tage ins Gefängnis, der Zweite ein Jahr. In der Presse wird regelmäßig nur das Produkt aus Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe (= Monatseinkommen durch 30) mitgeteilt, obwohl das sinnlos ist.

Dem Urteil lag eine Tat vom 23. April 2017 zugrunde. Der Angeklagte, damals 18 Jahre alt und Fahranfänger, fuhr nachts auf einer Nebenstraße mit seinem Auto nach Hause. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration von fast 2,9 Promille; drei weitere junge Männer, ebenfalls alkoholisiert, saßen mit ihm im Auto. Aufgrund seiner Alkoholisierung übersah der Angeklagte zwei am Straßenrand gehende Fußgänger und fuhr eine 20-jährige junge Frau an. Sie starb wenige Tage später an ihren schweren Verletzungen.

Die „Bild“ nennt das Opfer „totgeraste Teresia“, lässt also dem Leser schon im Ansatz das übliche „Feeling“ zukommen, indem Empathie und Nähe vorgetäuscht wird. Das Opfer wird beim Vornamen genannt, als ob die „Bild“-Leser ein Recht darauf hätten, sich der jungen Frau aufzudrängen. Die Tat heißt „Totrasen“, obwohl es für das Ereignis ganz unerheblich ist, ob der Täter „gerast“ oder langsam gefahren ist. Das entspricht dem üblichen populären Umgang mit den Gefahren des Straßenverkehrs: Wer schnell fährt und Glück hat, fährt „sportlich“, wer schnell fährt und Pech hat, heißt „Raser“. Die „Raser“ gehören weggesperrt; aber das sind immer nur die anderen.

Die Überschrift des „Bild“-Artikels vom 23. Oktober lautete übrigens: „Wer soll dieses Urteil verstehen?“ Wer den Artikel liest, der hier nur stellvertretend für viele andere genannt ist, „versteht“ das Urteil auf gar keinen Fall; daran ändert auch der „Verkehrsexperte“ nichts, den „Bild“ bemüht. Dem Leser werden hier wie anderswo schon die einfachsten Grundlagen der Rechtsfragen entweder verschwiegen oder so verdreht mitgeteilt, dass der Informationsgehalt sich auf bloße Anstachelung von Empörung beschränkt. An diesem Schmierentheater hatte, wie es zu befürchten gilt, das Gericht jedenfalls insoweit einen Anteil, als es sich mit den merkwürdigsten Äußerungen zur mündlichen Urteilsbegründung zitieren lässt:

„Bild“: „Die überraschende Erkenntnis von Richter Krieger: ‚Wir hätten gern eine Jugendstrafe verhängt.‘ Aber das sei nicht möglich gewesen, da der Angeklagte schuldunfähig sei – wegen des hohen Promillewerts. Im Klartext: Niclas H. ist frei, weil er total besoffen war!“

Oder so: „Focus“: „Richter kann Vater von Teresa (+20) kaum ansehen. Richter Krieger: ‚Es fällt mir schwer, Ihnen in die Augen zu gucken.'“

Oder beim Bayerischen Rundfunk: „Richter: ‚Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Aber das Volk muss schon ein paar Semester Jura studieren, um das zu verstehen, was ich heute geurteilt habe.'“

Gehen wir einmal davon aus, dass der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts („Wir“) genügend lange studiert hat, um zu verstehen, was er (oder sagen wir, unter Erinnerung an das Beratungsgeheimnis: die Mehrheit des Gerichts) geurteilt hat. Wenn Richter es schaffen, ihre eigenen Urteile verstanden zu haben, sollten sie so freundlich sein, sie dem Volk so zu erklären, dass es bei gutem Willen möglich ist, die Rechtslage zu erkennen. Wer es darauf anlegt, sich als „volksnah“ aufzuplustern und zu behaupten, dem von ihm selbst soeben angewendeten Recht fehle es an verfassungsgemäßer Legitimität, dem schreibt Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ohne Wenn und Aber vor, was er zu tun hat: Das Verfahren aussetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Entweder – oder: Man kann nicht der Held der Strafprozessordnung und der „Bild“-Zeitung zugleich sein.

Ein paar Korrekturen

Aus der BR-Berichterstattung:

„Der Richter begründete das Urteil mit dem ‚pubertären männlichen Verhalten‘, das den Tod der 20-Jährigen zur Folge hatte. Zudem sei der Hauptangeklagte schuldunfähig, da ihm keine ‚Neigungen‘ attestiert werden konnten und er zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war. Vor Gericht gab der junge Mann an, sich nicht an den Unfall erinnern zu können. Die Staatsanwaltschaft hatte zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht für den 20-Jährigen gefordert. Das Urteil wurde jedoch nach Jugendstrafrecht erlassen, da der Hauptangeklagte zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt war.“

Obwohl die einzelnen Worte dieses Berichts nicht falsch sind und der deutschen Sprache entstammen, ergeben sie in ihrem Zusammenhang fast keinen Sinn und sind auf Wirrnis angelegt. Selbst der oben zitierte Richter dürfte nicht „das Urteil mit dem pubertären Verhalten begründet“ haben. Richtig mag sein, dass der Angeklagte ein solches Verhalten zeigte; das weiß man nicht. Man wird aber nicht wegen pubertären Verhaltens bestraft, sondern wegen der Begehung von Straftaten. Ob diese Ausdruck von „pubertärem Verhalten“ sind, ist für die Strafbarkeit nur eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen von Bedeutung.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht beantragt. Das Jugendgericht verhängte „jedoch“, so der BR, eine Strafe nach Jugendrecht, „da der Hauptangeklagte zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt war.“ Das ist schräg. Die Staatsanwaltschaft weiß, dass es für die Anwendbarkeit von Jugend- oder Erwachsenenrecht auf das Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ankommt. Daher liegt die Begründung, Jugendstrafrecht sei angewendet worden, „weil“ der Angeklagte zur Tatzeit 18 war, neben der Sache. Richtig ist, dass bei Personen zwischen 14 und 17 (sogenannten Jugendlichen) immer Jugendrecht anzuwenden ist, bei Personen ab 21 immer Erwachsenenrecht. Im Zwischenbereich von 18 bis 20 heißen die Personen „Heranwachsende“. Hier kommt es darauf an, ob der Täter (zur Tatzeit) „noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist“. Es kommt also auf den Grad der Entwicklung, Reife, Verantwortungsentwicklung, Selbstständigkeit an: Es gibt 19-jährige, die den Entwicklungsstand eines 14-Jährigen aufweisen, und 18-Jährige, die ein in jeder Hinsicht selbstständiges Leben führen (können). Es kommt bei der Entscheidung aber auch auf die Art der Straftat an: Ein komplizierter Betrug eines 19-Jährigen wird selten „jugendtypisch“ sein, eine Schlägerei beim Fußball ziemlich oft.

Die Gerichte neigen dazu, die Anwendung von Jugendrecht recht großzügig zu bejahen. Das mag daran liegen, dass für die Entscheidung die Jugendgerichte zuständig sind, die aufgrund der speziellen Materie oft einer pädagogisch-psychologischen Betrachtung der Dinge näher stehen als Erwachsenengerichte.

Missverständlich ist die Erwähnung, es sei der „Hauptangeklagte“ gewesen, der zur Tatzeit erst 18 Jahre alt war. Das ist völlig unerheblich: Jeder Beschuldigte/Angeklagte wird natürlich nach seinen eigenen Voraussetzungen beurteilt. Wenn wegen ein und derselben gemeinsamen Tat ein Jugendlicher und ein Erwachsener angeklagt sind, wird gegen den einen Jugendrecht, gegen den anderen Erwachsenenrecht angewendet. Den Begriff „Hauptangeklagter“ gibt es im Strafprozess überhaupt nicht.

Die „schädlichen Neigungen“ haben mit der „Schuldunfähigkeit“ nichts zu tun; die Begründung ist vermutlich falsch zitiert, auf jeden Fall Unsinn. „Schädliche Neigungen“ sind eine von zwei (alternativen oder kumulativen) Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe (also Freiheitsstrafe gegen Jugendliche). Das Jugendstrafrecht steht unter dem Oberbegriff des „Erziehungsgedankens“: Man will durch andere Maßnahmen (Auflagen, Weisungen, Arrest, Geldstrafe) möglichst die Verhängung der (oft eher schädlichen) Jugendstrafe vermeiden. Wenn aber entweder „die Schwere der Schuld“ oder „schädliche Neigungen“ bejaht werden müssen, ist Jugendstrafe zu verhängen. „Schwere der Schuld“ liegt zum Beispiel bei massiven Gewalttaten oder bei vorsätzlichen Taten mit hohem Schaden nahe. „Schädliche Neigungen“ sind, was man auch als „Tendenz zur sozialen Verwahrlosung“, Neigung zur Wiederholung, Fehlen von moralischen Strukturen und so weiter beschreiben kann. Bei Spontantaten, „Ausrutschern“, Taten unter Berauschung oder in emotionalem Stress liegen schädliche Neigungen nicht nahe.

Alkohol und Schuld

Quelle          :         Spiegel-online          >>>>>          weiterlesen

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Grafikquellen       :

Oben       —       The force Letters of the Law initiative continues today with the letter R for road policing looking at how West Midlands Police tackles drink drivers.

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Unten         —             Thomas Fischer auf der re:publica 2016

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