Das Recht, Rechte zu haben
Erstellt von Redaktion am Dienstag 6. August 2019
Die Festung Europa und die Aktualität Hannah Arendts
von Gudrun Hentges
Das „Recht, Rechte zu haben“: Dieses zentrale Wort der Philosophin Hannah Arendt wird bis heute häufig im Kontext von Flucht und erzwungener Migration zitiert. Arendt, die zunächst an der Philipps Universität Marburg bei Martin Heidegger studierte, wurde durch die Gestapo kurzzeitig inhaftiert. Auch diese Erfahrung veranlasste sie dazu, bereits 1933 Nazi-Deutschland zu verlassen und in die USA zu emigrieren. Da sie 1937 vom NS-Regime ausgebürgert wurde, lebte sie einige Jahre als Staatenlose, bis sie schließlich 1951 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erhielt.
Vor dem Hintergrund ihres eigenen Schicksals verfasste sie 1943 den Artikel „We refugees“.[1] Dort formulierte sie erstmals die These, der zufolge Menschsein immer auch das „Recht, Rechte zu haben“ einschließt. Was aber verbirgt sich konkret hinter diesem Konzept? Hannah Arendt formulierte den revolutionären Anspruch, die zum damaligen Zeitpunkt herrschende „Drei-Elemente-Lehre“, entwickelt von dem Staatsrechtler Georg Jellinek, müsse radikal in Frage gestellt werden. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts galt der Staat als soziales Gebilde, das sich durch Dreierlei auszeichnet: ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt. Die Erfahrungen mit dem NS-Unrechtsregime veranlassten Arendt dazu, anzuzweifeln, dass das Konzept von Nationalstaaten überhaupt dazu in der Lage sei, Menschen Schutz zu bieten. Vor dem Hintergrund des Holocausts müsse, so Arendt, die Vorstellung in Frage gestellt werden, dass ein Staatsvolk in den Grenzen des Staates lebe und dessen Rechte durch die Staatsgewalt garantiert seien. Deshalb lautete ihre Forderung: Das „Recht, Rechte zu haben“, müsse auch jenen zugestanden werden, die nicht Bürger*innen eines Landes seien, also jenen, die weder über einen Pass noch über gültige Dokumente verfügten. Der moderne Nationalstaat – durch die amerikanische und französische Revolution im 18. Jahrhundert aus der Taufe gehoben – habe sich zwar damals als Modell der Demokratien durchgesetzt, zur Lösung des Flüchtlingsproblems tauge er jedoch nicht (mehr).
Das von Arendt vertretene Recht auf Asyl fand nicht zuletzt aufgrund der Erfahrung des Nationalsozialismus nach 1945 Eingang in internationales Recht: Mit der Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention (1951) haben sich die Vereinten Nationen darauf geeinigt, wer als Flüchtling zu betrachten sei – nämlich eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“ (Art. 1). Ferner einigten sich die Unterzeichnerstaaten auf ein „Verbot der Ausweisung und Zurückweisung“ (Art. 33). Demnach darf keiner der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention einen Flüchtling über Grenzen von Gebieten ausweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit bedroht ist (Art. 33).
Auch auf europäischer Ebene wurde der Flüchtlingsschutz verankert. So heißt es in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Doch schon seit langem steht der gesamte Flüchtlingsschutz in Europa wieder massiv unter Druck.
Das Asylrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Bereits im Jahr 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Italien wegen umfassender Rechtsverletzungen. Der Anlass: Im Mai 2009 waren 231 Flüchtlinge in internationalen Gewässern in Seenot geraten, der italienische Grenzschutz rettete daraufhin zwar ihr Leben, brachte sie jedoch nicht ins nur 35 Meilen entfernte Lampedusa, sondern überführte sie auf Anweisung des italienischen Innenministers nach Libyen – und lieferte sie damit dem Gaddafi-Regime aus.[2]
Eine Zurückweisung von Flüchtlingen auf hoher See, so die Begründung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, stehe in Widerspruch zu besagtem Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Somit steht fest: Die Verantwortung der Staaten, die Menschenrechte zu beachten, endet nicht an den eigenen Staatsgrenzen – wie es nach der Drei-Elemente-Lehre von Jellinek der Fall wäre. Die Menschenrechte der Flüchtlinge sind vielmehr auch dann zu beachten, wenn sogenannte vorgelagerte Grenzkontrollen vorgenommen werden. Doch wie verhält es sich heute mit Anspruch und Wirklichkeit? Wie stehen die Chancen für Flüchtlinge, die aufgrund von Verfolgung oder Bedrohung ihres Lebens ihre Herkunftsländer verlassen?
Seit dem Jahr 2015 erleben wir sukzessive die Aufgabe des von Arendt formulierten und in den Menschenrecht-Chartas verankerten Rechts, Rechte zu haben. „Der lange Sommer der Migration“ (Sabine Hess u.a. 2016) begann ja keineswegs damit, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel in einer humanitären Ausnahmesituation die deutschen Grenzen geöffnet hätte, sondern dass sie sie nicht geschlossen hat. Sie gab so den „gestrandeten“ Geflüchteten die Möglichkeit, die österreichisch-deutsche Grenze zu überqueren, um den Geltungsbereich des Grundgesetzes zu erreichen. Vielfach wurde ihr vorgeworfen, sie habe mit dieser Entscheidung geltendes Recht verletzt und damit das deutsche Volk verraten. Tatsache ist jedoch, dass Merkels Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Dubliner Übereinkommen steht.
Rechtliche Grundlage für diese Entscheidung ist die folgende Passage: „Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind.“ (Paragraph 17 des Dubliner Übereinkommens.)
Auch in diesem Punkt zeigt sich die Überwindung der Drei-Elemente-Lehre und die Implementierung des „Rechts, Rechte zu haben“. Doch nach dem „langen Sommer der Migration“ wurden die Fluchtrouten nach und nach abgeriegelt, erst auf der sogenannten Balkan-Route, dann auch zwischen der Türkei und Griechenland. Aus menschenrechtlicher Perspektive besonders problematisch ist der EU-Türkei-Vertrag: Schutzsuchende Menschen werden direkt nach ihrer Ankunft auf den griechischen Inseln pauschal inhaftiert und somit ihrer Freiheit beraubt. Dies betrifft nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche, darunter auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Die Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen steht jedoch in Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention. Mit deren Unterzeichnung haben sich die Staaten dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, „um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt […] angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe“ erhält, um seine Rechte wahrzunehmen, die in der UN-Kinderrechtskonvention oder anderen internationalen Übereinkommen festgelegt sind. Der UNHCR hat die Praxis der Inhaftierung denn auch scharf kritisiert. Auch Hilfsorganisationen wie Ärzte ohne Grenzen haben sich aus diesen „Hot Spots“ zurückgezogen.[3]
Noch problematischer ist die Lage der Flüchtlinge in Libyen, einem der wichtigsten Transitländer afrikanischer Flüchtlinge auf dem Weg nach Europa.[4] Nach Angaben der UN halten sich in Libyen rund 43 000 vom UNHCR registrierte Flüchtlinge und Asylbewerber auf, die massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Das Auswärtige Amt berichtet davon, dass Flüchtlinge unter menschenunwürdigen Bedingungen in Lagern interniert, gefoltert und auch Opfer von Zwangsarbeit und Vergewaltigung werden. Auch von Hinrichtungen ist die Rede.[5]
Faktisch avancierte die libysche Küstenwache mit Hilfe der EU zum „Türsteher der Festung Europa“ (Sven Waskönig) – und dies, obgleich die politischen Verhältnisse in einem Land, das über keine Rechtsstaatlichkeit verfügt und das von einem Bürgerkrieg geprägt ist, völlig unkontrollierbar sind. Kurzum: Europa trägt viel zur Abschottung und zur Errichtung einer Festung rund um den Kontinent bei, jedoch wenig zur Hilfe.
Kein mensch hat das recht zu gehorchen
Hier zeigt sich: Die Geschichte der europäischen Integration ist zugleich eine Geschichte der europäischen Flüchtlings- und Migrationsabwehrpolitik. Die Öffnung der Binnengrenzen bei gleichzeitiger Sicherung der Außengrenzen – unter diesem Verdikt stand der Schengen-Prozess und steht somit auch die europäische Flüchtlings- und Asylpolitik. Mit dem Aufbau von „Frontex“ als europäischer Grenz- und Küstenwache kam die Europäische Union der Errichtung einer „Festung Europa“ einen weiteren Schritt näher. „Die EU lässt Migranten ertrinken und verfolgt eine Politik, wie sie vor wenigen Jahren nur Rechtspopulisten zu fordern wagten“, stellte der „Spiegel“ zu Recht fest.[6]
Die Kriminalisierung der privaten Seenotrettung
Quelle : Blätter >>>>> weiterlesen
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Grafikquellen :
Oben — Blick vom Fußgängerüberweg an der Posthornstraße auf das Geburtshaus der deutsch-jüdischen Historikerin und politischen Philosophin Hannah Arendt am Lindener Marktplatz 2 Ecke Falkenstraße in Hannover, Stadtteil Linden-Mitte…
Unten — Hannah Arendt’s quote attached to the former w:it:Casa del Fascio (Bolzano)…