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Das bisschen Grabschen

Erstellt von Redaktion am Mittwoch 9. März 2016

File:Rainer Brüderle-Carschten2.jpg

Das bisschen Grabschen

Reform Sexualstrafrecht

Frauen müssen besser geschützt werden, hieß es nach Köln. Justizminister Maas versäumt es, das antiquierte Sexualrecht zu reformieren.

von Heide Oestreich

Zivilisationsbruch! Justizminister Heiko Maas war es, der die stärkste Vokabel fand für die Gewalttaten in der Silvesternacht von Köln. Und doch bleibt der Minister weitgehend untätig. Von Vergewaltigung in drei Fällen ist in Köln die Rede, genauer: vom Einführen von Fingern in die Vagina. In gut 400 Fällen geht es um Grabschen an den Busen, den Hintern und zwischen die Beine. Zur Aufregung um den Massenangriff und dem Unverständnis über die Rolle der Polizei kam bald ein weiteres Entsetzen: Die Öffentlichkeit musste erstaunt zur Kenntnis nehmen, dass der Großteil dieser Fälle in Deutschland gar nicht strafbar ist. Sogar die CDU wollte dies sofort ändern.

Der zuständige Minister Heiko Maas aber nimmt den von ihm diagnostizierten Zivilisationsbruch erstaunlicherweise nicht zum Anlass, seinen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts noch einmal zu überarbeiten. In dem Entwurf, der ungeändert ins Kabinett kommen soll, wird tätliche sexuelle Belästigung, wie JuristInnen das Grabschen nennen, nicht erwähnt, geschweige denn schärfer bestraft. Und beim Thema Vergewaltigung wird es ganz und gar krude.

Das Grundproblem des Sexualstrafrechts ist, dass es den Begriff der sexuellen Selbstbestimmung zwar kennt, aber nicht in ganzer Konsequenz ernst nimmt. Diese Selbstbestimmung ist nämlich nach gängigem Recht keineswegs unantastbar, sie ist im wahrsten Sinn des Wortes antastbar, begrabschbar. Fasst jemand an den Busen, dann bestimmt einE RichterIn, ob dieses Begrabschen „erheblich“ genug ist, um als sexuelle Nötigung strafbar zu sein. Ein bisschen Busengrabschen ist erlaubt; was zu viel ist, entscheidet nicht die Frau, sondern ein Gericht. Das ist keine Selbstbestimmung, das ist eine Farce.

Bei der Vergewaltigung indessen ist es so, dass ein Mann sich eine Frau nehmen kann und straflos davonkommen kann. Keineswegs reicht es nämlich aus, wenn eine Frau bloß sagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte. Sie muss, falls der Täter nicht unmittelbar Gewalt anwendet, ihre sexuelle Selbstbestimmung auch selbst verteidigen, schreien, boxen und treten oder wegrennen. Tut sie es nicht, dann muss sie unmittelbar vor der Tat bedroht worden sein oder sich in einer schutzlosen Lage befinden. Beides wird genau definiert – und viele Fälle passen nicht darunter.

„Nicht entschlossen genug gewehrt“

Fand die Drohung zeitlich früher statt, findet der Richter die Lage nicht genügend schutzlos (Hat sie geprüft, ob die Tür wirklich abgeschlossen war?), dann ist die Tat im juristischen Sinn keine Vergewaltigung mehr. Hat sie so viel Angst vor dem Mann, dass der keine Drohung mehr benötigt – Pech. Droht er ihr mit einer direkten Gewalttat, hat sie Glück und wird vom Gesetz erfasst, hat er dagegen in der Vergangenheit gedroht, dann hat sie ebenfalls Pech gehabt.

„Schutzlücken“ nennt die Politik diese Fälle, in denen die Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung einer Frau in vielen Fällen davon abhängt, ob sie sich genau so zu schützen versucht, wie der Gesetzgeber sich das vorgestellt hat. Das Gericht befindet dann, ob eine Drohung drohend genug war oder sie in einer genügend ausweglosen Lage gewesen sei.

Quelle: TAZ >>>>> weiterlesen

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Fotoquelle: Wikipedia – public domain.

Author The original uploader was Mathias Schindler at German Wikipedia

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