DIES GEHT UNS ALLE AN. DIES GEHT UNS ALLE AN.
MOBBING im großen Stil gegen Flüchtlinge und andere Mitmenschen mit Migrationshintergrund durch die „Alternative für Deutschland“ (AfD)
Mobbing stellt einen Eingriff in die durch Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 und 3 Absatz 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützten und allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar. Somit sind die verbalen Angriffe von Kanzel, Pult, Strasse, in den Printmedien, Fernsehen und im Internet gegen Flüchtlinge und vor allem die Muslime unter ihnen, sowie auch andere Menschen mit Migrationshintergrund als strafbares Mobbing zu werten, wenn sie dazu führen, dass diese dadurch nachweisbar psychosomatisch erkranken, ausreisen, persönlich oder als Gruppe pauschal beleidigt und verleumdet werden, bzw. wenn sie zu einem Eingriff in die im deutschen Grundgesetz verbrieften Persönlichkeitsrechte führen. Genau dieses tut und bewirkt die „Alternative für Deutschland“ durch ihre Hetze gegen Flüchtlinge. So kam und kommt es zu Aussagen, wie „Kameltreiber, Kümmeltürken, Halbaffen, Entsorgung nach Anatolien“ und so weiter. Der Islam wird von den Anhängern der AfD nicht als Religion respektiert, sondern als politische Ideologie verteufelt. „Christen“ unter den AfD-Anhängern sprechen vom Islam gar von einem „Angriff Satans auf Deutschland“ und von der bevorstehenden Apokalypse.
Mobbing ist ein zwischenmenschliches Verhalten in Wort und/oder Tat, das darauf abzielt, den Anderen aus der jeweiligen Gemeinschaft auszuschließen/auszugrenzen, ihn in ihr sozial zu isolieren, oder ihn daran zu hindern, sich in sie zu integrieren. Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen, in der Regel ständig bzw. wiederholt und regelmäßig, zu schikanieren (= jmd. willkürlich, mutwillig boshaft behandeln), zu quälen und seelisch zu verletzen. Dies geschieht in der Praxis im Mikrokosmos wie Betrieb, Schule und Heim, aber auch im Makrokosmos der elektronischen und nicht elektronischen (realen) Gesellschaft. Mobbing ist ein Straftatbestand. Zwar gibt es im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) keinen expliziten Mobbing-Paragraphen, jedoch lässt sich der Straftatbestand des Mobbing in der Praxis ableiten aus folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches:
§ 223 StGB = Körperverletzung. Sie liegt vor, wenn durch Mobbing jemand erkrankt und ein Arzt dies attestiert und hierdurch das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird oder eine Gesundheitsbeschädigung bewirkt wird, d. h. ein wenn auch vorübergehender pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Des Weiteren:
§ 185 StGB = Beleidigung. Diese liegt vor, wenn die Ehre (Würde) des Einzelnen verletzt wird.
§ 187 = Verleumdung. Diese bedeutet im deutschen Strafrecht, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl dieser weiß, dass die Behauptungen unwahr sind.
§ 240 StGB = Nötigung. Geschütztes Rechtsgut ist hier die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Nötigung liegt dann vor, wenn ein Flüchtling aufgrund von Mobbing unfreiwillig Deutschland wieder verlässt/verlassen muss. „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wi rd mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Stefan Weinert, Ravensburg im März 2016 und Februar 2018
Neuigkeit zur Petition
Heute Chemnitz . . . “ Morgen die ganze Welt“ ???