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BSK entmündigt SaarLSK

Erstellt von Redaktion am Donnerstag 10. Februar 2011

Bundesschiedskommission

Bildergebnis für Wikimedia Commons Bilder Die Linke Bundesschiedskommission

Die Landesschiedskommission Saar darf nicht über die Änderungen zur Landessatzung verhandeln. IE

Kleine Alexanderstr. 28
10178 Berlin

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Tel.: 030 – 24 009 641
Fax: 030 – 24 009 645
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Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag  13.00 – 16.00 Uhr

Aktenzeichen:     BSchK/109/2010
BSchK/110/2010
BSchK/111/2010
BSchK/112/2010

Neu:        BSchK/109-112/2010

Beschluss

In den Verfahren

der Genossen
xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, 66xxxxxxxxxx
xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, 66xxxxxxxxxx
xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, 66xxxxxxxxxx
xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, 66xxxxxxxxxx

–  Antragsteller –

jeweils gegen

DIE LINKE, Landesverband Saar, vertreten durch den Landesvorstand, Dudweiler Straße 51, 66111 Saarbrücken

–  Antragsgegner –

hat die Bundesschiedskommission der Partei DIE LINKE durch die Mitglieder Sibylle Wankel (Vorsitz), Arnd Hellinger, Ruth Kampa, Dieter Müller, Frank Nieswandt, Anke Schwarzenberg, Birgit Stenzel, Kay Werner und Sandra Wünsch am 08.02.2011 beschlossen:

1. Die Verfahren werden wegen identischer Antragsgegenstände zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen BSchK/109-112/2010 geführt.
2. Es wird festgestellt, dass die Landesschiedskommission Saar zur Entscheidung über die Anfechtung von am 14.11.2010 beschlossenen Änderungen der Landessatzung Saar nicht beschlussfähig ist.

Begründung:

Sämtliche Antragsteller begehren in ihren Verfahren die Aufhebung von auf dem Landesparteitag (LPT) Saar am 14.11.2010 beschlossenen Änderungen der Landessatzung Saar.

Laut § 37 Abs. (4) und (5) Bundessatzung und §§ 3 und 4 Schiedsordnung (BSchO) ist für die Anfechtung bzw. Beurteilung von Landessatzungen in erster Instanz die jeweilige Landesschiedskommission (LSchK), hier die LSchK Saar, zuständig. Sämtliche Antragsteller haben sich jedoch mit ihren Anträgen direkt an die BSchK gewandt mit der Begründung, dass die LSchK in der Sache nicht beschlussfähig bzw. mehrheitlich befangen sei. Von allen Antragstellern, d.h. zwischenzeitlich auch von der Antragstellerin in dem bisherigen Verfahren BSchK/110/2010, wurden dabei Befangenheitsanträge gegen praktisch alle Mitglieder der LSchK Saar gestellt, deren Begründetheit zur Beschlussunfähigkeit der LSchK Saar in der Sache führen müsste. Deshalb entscheidet die BSchK vorliegend vorab über die Frage der Beschlussfähigkeit der LSchK Saar.

Seitens der LSchK Saar liegt mittlerweile eine Erklärung zu den Verfahren (ex) 109, 111, und 112/2010 vor, dass fünf Mitglieder der LSchK am LPT als Delegierte teilgenommen hätten und dass eine dieser Delegierten sowie ein weiteres Mitglied außerdem Mitglieder der Satzungskommission des LPT gewesen seien. Somit seien nur zwei Mitglieder der LSchK weder Delegierte noch Mitglied der Satzungskommission gewesen. Die LSchK regt deshalb selbst an, die Verfahren zu den angefochtenen Satzungsänderungen vor der BSchK zu führen.

Nach Abwägung der zur Befangenheit und Beschlussfähigkeit vorgetragenen Gründe und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der LSchK ist die BSchK zur Auffassung gelangt, dass die LSchK zur Entscheidung hinsichtlich der angefochtenen Änderungen der Landessatzung Saar nicht beschlussfähig ist.

Zunächst kann die Erklärung der LSchK vom 26.01.2011 bereits in der Weise gewertet werden, dass sich die LSchK zumindest bezogen auf sechs ihrer Mitglieder selbst für befangen erklärt hat. Mit lediglich zwei verbleibenden, nicht befangenen Mitgliedern wäre sie daher nicht mehr beschlussfähig (vgl. § 11 Abs. (2) BSchO). Diese Erklärung käme wegen der inhaltlichen Identität entsprechend auch in dem einbezogenen Verfahren (ex) 110/2010 zum Tragen.

Unabhängig davon ergibt sich die Beschlussunfähigkeit der LSchK jedoch noch aus anderen Gründen.

Die von den Antragstellern vorgebrachten Umstände des LPT und die der BSchK aus diversen Verfahren aus dem Landesverband Saar bekannte Vorgeschichte der Satzungsänderungen legen den Eindruck nahe, dass alle Mitglieder der Partei, die im Vorfeld des LPT bzw. am LPT selbst am Zustandekommen dieser Satzungsänderungen inhaltlich beteiligt waren, zumindest hinsichtlich einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsänderungen nicht völlig unvoreingenommen urteilen könnten. Das schließt nicht aus, dass jedes Mitglied der LSchK Saar durchaus persönlich für sich in Anspruch nehmen kann, auch in dieser Frage unparteiisch und ohne Ansehen der Antragsteller entscheiden zu können. Eine Befangenheit nach § 12 Abs. (2) BSchO setzt jedoch nicht voraus, dass die Befangenheit tatsächlich vorhanden ist, sondern dass Umstände bekannt geworden und vorgetragen worden sind, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann.

Eine solche Besorgnis der Befangenheit ist zunächst hinsichtlich der Mitglieder der LSchK Julia Maus und Sebastian Beining in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Satzungskommission des LPT gegeben. Denn unabhängig davon, wie sie sich in der konkreten Beratung bzw. in einer Abstimmung in der Satzungskommission verhalten haben, mussten sie sich nicht nur aufgrund ihrer Funktion intensiv mit den beantragten Satzungsänderungen auseinandersetzen, sondern agierten als Mitglieder des Gremiums, das die angefochtenen Satzungsänderungen erarbeitet und vorgeschlagen hat und somit maßgeblich dafür verantwortlich ist, dass diese Satzungsänderungen auf dem LPT zur Abstimmung gestellt werden konnten. Nach Auffassung der BSchK schließt eine derart intensive Behandlung mit einer Materie im Vorfeld eines Parteitagsbeschlusses von vornherein aus, dass die Genossin Maus und der Genosse Beining bei einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der auch von ihnen vorgeschlagenen Satzungsänderungen noch mit der notwendigen und nach § 37 Abs. (2) Bundessatzung für Mitglieder von Schiedskommissionen erforderlichen Unabhängigkeit handeln könnten.

Dasselbe gilt für die übrigen vier Mitglieder, die als Delegierte des LPT und damit als Teil des durch die Satzung bestimmten „Gesetzgebers“ des Landesverbandes Saar die angefochtenen Satzungsänderungen mit ins Leben gerufen haben. Auch hier kann es nicht auf das jeweilige Abstimmungsverhalten ankommen, sondern allein darauf, dass sich die Mitglieder der LSchK Rainer Bierth, Ute Cordes, Katja Cönen und Martina Kien als Delegierte des LPT allein aufgrund ihres Status als Delegierte mit der Frage der Satzungsänderungen auseinandersetzen und sich u.a. über deren Rechtmäßigkeit eine eigene Meinung bilden mussten, unabhängig von den Vorschlägen einer Satzungskommission oder den Empfehlungen einer Antragsberatungskommission. Nach einer solchen inhaltlichen Auseinandersetzung ist nicht mehr zu erwarten, dass die nachträgliche Bewertung der Rechtmäßigkeit der Satzungsänderungen im Rahmen eines Schiedsverfahrens mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit stattfinden kann. Die BSchK weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei ihrer Entscheidung unerheblich war, ob die betreffenden Mitglieder der LSchK sich überhaupt inhaltlich mit der Materie der zur Abstimmung stehenden Satzungsänderungen befasst haben oder nicht. Denn allein die Möglichkeit der intensiven Auseinandersetzung mit dieser Frage im Rahmen der Delegierteneigenschaft reicht für eine Besorgnis der Befangenheit aus.

Nach allem verbleiben nur zwei Mitglieder der LSchK Saar, die Genossen Wolfgang Fieg und Christoph Pütz, die nicht von vornherein als befangen gelten müssen. Damit liegt eine Beschlussunfähigkeit der LSchK vor, ohne dass es noch auf eine Erörterung der von den Antragstellern im Übrigen vorgetragenen Befangenheitsgründe ankäme.

Die BSchK nimmt die vorliegende Entscheidung jedoch zum Anlass, mit Blick auf künftige Verfahren einige Grundsätze zur Besorgnis der Befangenheit klarzustellen. Der Umstand, dass Mitglieder von Schiedskommissionen wissenschaftliche oder sonstige Mitarbeiter der Landtags- oder Bundestagsfraktion der Partei DIE LINKE bzw. von Abgeordneten sind, begründet für sich gesehen noch keine Besorgnis der Befangenheit in allen Verfahren, die sich gegen eine Gliederung der Partei auf Landes- oder Bundesebene richten. Denn insbesondere die Fraktionen und die Abgeordneten sind keine Gliederungen der Partei, sondern Verfassungsorgane. Der Angestelltenstatus schließt eine unvoreingenommene Entscheidung nicht von vorneherein aus. Etwas anderes könnte nur der Fall sein, wenn der jeweilige Abgeordnete persönlich (z.B. im Rahmen eines Parteiausschlusses) oder die betreffende Fraktion von einem Schiedsverfahren betroffen wären. Vorliegend geht es jedoch um die abstrakt rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit bestimmter Satzungsänderungen, die allgemein gelten sollen. In einem solchen Verfahren ist nicht erkennbar, dass ein Mitglied der LSchK allein aufgrund eines bestehenden Anstellungsverhältnisses befangen sein sollte. Etwas anderes kann bei bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen oder Lebensbeziehungen gelten, denn die dadurch bestehenden persönlichen Bindungen können im Einzelfall durchaus eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Ob dies bei Rainer Bierth der Fall ist, kann jedoch unentschieden bleiben, weil er bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Satzungskommission als befangen gelten muss (s.o.).

Das Verfahren hinsichtlich der Anfechtung der auf dem Landesparteitag Saar am 14.11.2010 beschlossenen Satzungsänderungen ist somit erstinstanzlich vor der BSchK zu führen.

Die Entscheidung erging einstimmig.

gez. Sibylle Wankel
Vorsitzende

f.d.R.: Maritta Böttcher                                9. Februar 2011

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Grafikquelle  :

Grafikquelle : Bundesarchiv, Bild 183-15600-0005 / Köhler, Gustav / CC-BY-SA 3.0

Ein Kommentar zu “BSK entmündigt SaarLSK”

  1. saarwasser sagt:

    naja – entmündigt sind sie nicht; denn dann müsste man wirkliche Blödheit voraussetzen. Blöd sind die ja nicht, sondern im Gegenteil: „taff“, abgeschlagen und abgebrüht raffiniert um eigener Vorteilsnahme willen. Lumpenpack eben, die ihre Wähler einlullen.
    Und eher müsste man diesen Wählern eine gewisse Art von ‚Tumbheit‘ zumessen, weil sie nicht durchblicken, wen sie unterstützen, nämlich „Fälscher und Zinker“.

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