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„Bildung und Teilhabe“

Erstellt von Redaktion am Montag 11. April 2011

 Das  Erwerbslosen Forum Deutschland

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Nur diesen Monat: Ansprüche für Kinder aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sichern – 108 Euro pro Kind (bitte überall weiterleiten!)

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Da weder die Bundesregierung, noch die ausführenden Behörden dafür sorgen, dass alle Eltern für ihre Kinder nur in diesem Monat den Antrag für Bildung und Teilhabe stellen können, um rückwirkend für Ihre Kinder 108 Euro zubekommen, weisen wir Euch mit heutigen Newsletter darauf hin.

Deshalb stellt bitte bis spätestens 30. April den Antrag auf Bildung und Teilhabe. Später gestellte Anträge finden dann leider keine Berücksichtigung mehr. Der Betrag 108 Euro setzt sich aus 78 Euro für Mittagsverpflegung (26 Euro pro Monat) und 30 Euro (10 Euro Teilhabe) zusammen. Die Nachzahlung muss in diesem Fall ohne Nachweise erfolgen (§ 77 Abs. 11 SGB II).

Einen entsprechenden Musterantrag haben die Kolleginnen und Kollegen der Koordinierungsstelle gewerkschaftlich organisierte Erwerbslose (KOS e.V.) entwickelt. Dieser als Download http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/alg-2-regelleistungen-und-co/516-jetzt-handeln-kein-geld-verschenken.html abrufbar. Dort findet Ihr auch weitere nützliche Informationen.

Die Anträge können bei den folgenden Behörden gestellt werden:
a) bei Hartz IV-Bezug – die Jobcenter
b) Kindergeldzuschlag – Arbeitsagentur – Kindergeldkasse
c) Wohngeld – Wohngeldstelle
d) Sozialhilfe – Sozialamt
e) Leistungen für Asylbewerber – Sozialamt

Auch Asylbewerber sollten für Kinder den Antrag stellen. Der Berliner Senat hatte am 5. April 2011 beschlossen, dass die Leistungen des neuen Hartz IV-Bildungspakets ohne Einschränkung auch für alle Asylbewerberkinder gewährt werden (http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Senatsbeschuss_Bildungspaket_05042011.doc)

Einen entsprechenden Antrag stellt der Berliner Flüchtlingsrat zu Verfügung.
er Berliner Flüchtlingsrat empfiehlt für alle Asylbewerberkinder das Bildungspaket unter Hinweis auf § 6 AsylbLG (oder ggf § 2 AsylbLG iVm § 34 SGB XII) mit den auch für Hartz IV Kinder vorgesehen Formularen zu beantragen. Mit dem Antrag kann zugleich auch der Protest gegen das diskriminierende AsylbLG zum Ausdruck gebracht werden. Im Ablehnungsfall dürften vor Gericht gute Chancen bestehen.
Musterantrag vom Flüchtlingsrat: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblgAntrag_Kita_Schulbeihilfe.doc

Leider mussten wir in den vergangenen Tagen feststellen, dass einige Behörden die Antragsannahme verweigern. Sollte Euch das auch passieren, dann gebt den Antrag an einer anderen Stelle (Bürgermeisteramt, gesetzliche Krankenkassen und notfalls auch Polizei) ab. Diese Stellen müssen die Anträge an die entsprechenden Behörden weiterleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I).

Es gibt auch Behörden, die anscheinend noch nicht wissen (wollen), dass das Gesetz für das Bildung- und Teilhabegesetz in Kraft getreten ist. So wurden in Gelsenkirchen entsprechende Anträge abgelehnt, da angeblich das Gesetz nicht zustande gekommen ist. Ein Bericht dazu findet Ihr hier: http://www.elo-forum.net/topstory/2011040815509.html . Inzwischen haben wir erfahren, dass das auch anderen Antragstellern passiert ist, so dass man vermuten kann, dass hier bewusst Leistungen vorenthalten werden sollen.

Zum Schluss möchten wir Euch auch auf die leider schlimmen Verschärfungen bei Hartz IV hinweisen. Diese gelten seit 1. April:
http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/9_092011090309_430_1.htm

Soviel für heute.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland

i. A. Martin Behrsing

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Die eklatantesten Restriktionen des Hosenanzugs, s’Angela oder Honeckers Vermächtnis, und ihrer Erfüllungsgehilfin, der Mehrfachmillionärin aus Hannover, sind nachfolgend in Kurzform gelistet.

Kurzübersicht über die anstehenden Verschärfungen bei Hartz IV

Das perfide Ziel des Hosenanzugs, der die Richtlinien der Politik bestimmt: Die Demontage der letzten Reste des Sozialstaates durch systematische Bedarfsunterdeckung. Diese Vorgehensweise grenzt an „Massenvernichtung“ der Armen und der Rentner; denn die erweiterte Behandlung der sogenannten Bedarfsgemeinschaften degradiert bspw. den Partner (Ehemann/-frau) auch nach Erfüllung bspw. 40 jähriger Rentenanwartschaftzu einen HARTZ IV – Empfänger.

1. Sanktionen: Kürzungen unter das Existenzminimum werden erleichtert. Eine vorherige Androhung ist nicht mehr erforderlich. Verstöße gegen per Verwaltungsakt auferlegte Pflichten können nun sanktioniert werden. Auch schlechtes Verhalten ist sanktionierbar. Sanktionen müssen nicht mehr umgehend verhängt werden, sondern in einem Zeitraum von bis zu Monaten nach Verstoß (§ 31 I 1). Kürzungen von mehr als 100 % sind möglich, auch in Zusammenhang mit Darlehenstilgungen.

2. Darlehen, auch bereitgestellte Mietkautionen, werden mit 10 Prozent des Regelbedarfs getilgt (bislang max. 10 %; Kautionen wurden bislang gar nicht getilgt, sondern bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt). Darlehen können an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch die Kinder, gemeinsam gewährt werden. Zur Darlehenstilgung werden sie dann gesamtschuldnerisch herangezogen. Dadurch entsteht über Jahre eine Bedarfsunterdeckung. Darlehen werden nun überhaupt nur gewährt, wenn alle Rücklagen, auch für notwendige Anschaffungen, aufgebraucht sind (§ 42a).

3. vorläufige Zahlungseinstellung: bei Vermutung von zu erwartendem anrechenbaren Einkommen kann die Leistung sofort gekürzt/ eingestellt werden (§ 39 II Z. 4).

4. Überzahlungen der Vergangenheit können sofort mit 10 bis 30 % des Regelbedarfs einbehalten werden. Bislang musste das erst nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit erstattet werden, wenn kein schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Dadurch kann eine erhebliche Bedarfsunterdeckung entstehen (§ 43 I).

5. Pflicht zur Rücklagenbildung: ALG II und Sozialgeld enthalten einen Anteil für Anschaffungen (Hausrat, Waschmaschine, Herd …) iHv derzeit 52 Euro (Single). Wird das nicht für solche Fälle zurückgelegt, kann das einbehalten werden (§ 20 I 4 iVm § 24 II).

6. Mietgrenzen: die Wohnungskosten werden im Wesentlichen von den Kommunen getragen. Bislang galt hier die Rechtsprechung des BSG. In Zukunft können die Kommunen durch eigene Satzung die Kosten deckeln (§ 22a+b). Zu befürchten ist eine Festlegung „nach Kassenlage“, und die ist bekanntlich schlecht. Fehlbeträge müssen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Verbesserung: auch nicht notwendige Umzüge können nun genehmigt werden (Begründung zu § 22 IV 2).

7. Leistungsnachzahlungen aus Überprüfungen unrechtmäßiger Bescheide der Vergangenheit: bislang konnte vier Jahre rückwirkend überprüft werden, jetzt nur noch ein Jahr (+ jeweils das bereits angefangene Jahr – § 40 I 2).

8. generelle Antragserfordernis (§ 37 I+II): bislang wurden einmalige Beihilfen (z.B. Wohnungserstausstattung, Schwangerschaft, Geburt, jetzt auch therapeutische Schuhe und Geräte (§ 24 III), Klassenfahrten und jetzt auch Schulausflüge, Schülerbeförderung, Nachhilfe, Mittagessen, Sport und Kunst (§ 28 I + VI-VII), bei Kenntnis der Behörde automatisch gewährt. Hier besteht nun Antragserfordernis, es wird nicht rückwirkend geleistet, das Geld fehlt dann. (Ausnahme: das Schulbedarfsgeld 70 Euro, 1- Hj. und 30 Euro, 2. Hj. wird automatisch gezahlt – § 28
III). Anträge können formlos gestellt werden. Eine Empfangsbestätigung ist wichtig. Genehmigungen der Behörde haben nur in Schriftform Gültigkeit.

Weitere finanzielle Härten:

9. „Armutsgewöhnungszuschlag“ entfällt: wurde bislang beim Übergang vom ALG I ins ALG II gewährt (Single max. 160 Euro im 1. Jahr und 80 Euro im zweiten Jahr).

10. Elterngeld: bislang anrechnungsfrei; wird nun idR komplett angerechnet. (Beides bereits im „Haushaltsbegleitgesetz aus 11/2011 geregelt)

11. Die Honorierung für Tagesmütter und –väter ist nicht mehr anrechnungsfrei, sondern wird in Zukunft voll angerechnet (abzüglich der Kosten – § 11 III 2).

12. Das sog. „Pflegekindererziehungsgeld“ wird in Zukunft in höherem Maße angerechnet (§ 11 III 2). 13. Aufwandsersatz für Ehrenamt, politisches Amt und für in Sportvereine und Volkshochschulen nebenberuflich Unterrichtende wird zwar in begrenzter Höhe (175 Euro mtl.) nicht angerechnet, der Grundfreibetrag iHv 100 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit entfällt dann aber in Zukunft (11b II 3).

14. Rentenbeiträge werden nicht mehr gezahlt. Das schadet zwar weniger den Einzelnen, fehlt aber in der Rentenkasse. Hierdurch und durch die extrem niedrigen Krankenkassenbeiträge werden Kosten der Arbeitslosigkeit den Sozialkassen aufgebürdet. Zuschüsse zur Altersvorsorge für nicht Versicherungspflichtige werden ebenfalls gestrichen.

15. Der Krankenversicherungsschutz fällt weg, wenn Auszubildende ohne ALG II-Anspruch Mehrbedarfe und Wohnungskostenzuschuss erhalten (§ 27 I).

16. Behinderte „Kinder“ ab dem 25 Lj. im Haushalt der Eltern erhalten willkürlich nur noch 80 % der Regelleistung.

17. Hausarrest für alle: entgegen der bisherigen Regelung dürfen Schulkinder ab dem 15. Lj. und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht mehr entsprechend der Ferien- oder tariflichen Urlaubsregelung ortsabwesend sein, sondern „ohne wichtigen Grund“ wie alle anderen maximal drei Wochen (7 IVa).

Quelle: Diakonie Stuttgart u. Norbert Hermann, Unabhängige Politik- und Sozialberatung Bochum

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Author Björn Laczay from Moosburg, Germany

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